BVwG W208 2121610-1

W208 2121610-1Tribunal Administrativo Federal24 de jan. de 2017

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Regest

Eingabengebühr, Einhebungsgebühr, Gebührenpflicht, Wohnbauförderung,<br/>Wohnnutzfläche

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BVwG W208 2121610-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2121610.1.00

Spruch

W208 2121610-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der PRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTES XXXX vom 25.01.2016, XXXX, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Im Grundverfahren beantragte die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) die Einverleibung von Pfandrechten (€ 68.000,-- plus Zinsen und Nebengebührensicherstellung von € 13.760,-- = € 82.560,-- für die XXXX Bank sowie € 50.196,58 plus Zinsen und der Kaution von € 5.019.66 = € 55.217,-- [aufgerundet] für das Land XXXX) im Grundbuch. Gleichzeitig wurde um Gebührenbefreiung gem. § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz (WFG) angesucht und die entsprechende Förderungszusicherung des Landes vorgelegt.

Mit Beschluss vom 15.03.2010 wurde dieser Antrag vom zuständigen Bezirksgericht bewilligt und die Eintragungen im Grundbuch vollzogen.

2. Mit Bescheid vom 25.01.2016 wurde (nachdem ein davor erlassener Mandatsbescheid vom 11.12.2015 gem. § 57 Abs. 2 AVG wegen einer Vorstellung außer Kraft getreten war) ein Zahlungsauftrag erlassen, weil bei einer Prüfung der Gebührenbefreiungsvoraussetzungen im Jahre 2015 festgestellt wurde, dass die durch § 53 Abs. 3 WFG normierte Nutzfläche von 130m² durch entsprechend ausgestattete Kellerräume überschritten wurde.

Der bP wurde eine Pauschalgebühr für das oa. Grundverfahren gem. TP 9 lit b Z 4 Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv 1,2 % von € 991,-- (Bemessungsgrundlage € 82.560,--) und € 663,-- (Bemessungsgrundlage € 55.217,--) zuzüglich einer Eingabengebühr von € 45,--gem. TP 9 lit a GGG und einer Einhebungsgebühr von € 8,-- gem. § 6a Abs. 1 GEG, in Summe € 1.707,-- vorgeschrieben.

In der Begründung wurde zusammengefasst angeführt, dass das für eine vierköpfige bzw. nunmehr fünfköpfige Familie geplante Einfamilienhaus ohne Kellerräume über eine Wohnnutzfläche von 128,96 m² verfüge. Durch drei Kellerräume (11,92 m²; 17,18 m² und 10,51 m²) die gefliest sowie teilweise ausgemalt und geheizt seien, habe sich die Wohnnutzfläche über 130 m² hinaus vergrößert, da diese Räume ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet wären. Sie würden der Entlastung des eigentlichen Wohnraumes dienen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 09.02.2016 zur Post gegebene Beschwerde der bP, mit der die Aufhebung des Zahlungsauftrages beantragt wurde.

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die genannten Kellerräume mit übrig gebliebener Farbe ausgemalt worden sei, damit diese nicht verderbe. Die Fliesen seien verlegt worden, um eine zu große Schmutzverteilung im Wohnbereich zu vermeiden. Die Heizung erfolge, um zu verhindern, dass sich Schimmel bilde und seien die Heizkörper nachträglich montiert worden. Es könne damit im Winter lediglich eine Temperatur von 19 - 20 Grad erzielt werden. Die Kellerfenster die unter dem Niveau der Erdoberfläche liegen würden, dienten ausschließlich der Belüftung, da der Lichteinfall zu gering sei. Der Keller sei nur mit künstlichem Licht nutzbar. Aufgrund der Vergrößerung der Familie im August 2014 (fünftes Familienmitglied) sei die Neueinteilung der Räumlichkeiten erforderlich geworden und überschüssiges nicht benötigtes Material nunmehr im Keller deponiert. Der Keller werde als Keller genutzt und würden die Räume "nicht wohnraumentlastend" sein.

Der Beschwerde beigelegt war ua. eine Bilddokumentation der Kellerräume.

4. Mit Schreiben vom 11.02.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Punkt I.1. angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Darüber hinaus wird festgestellt, dass durch drei Kellerräume (11,92 m²; 17,18 m² und 10,51 m²) die Wohnnutzfläche des Einfamilienhauses von 128,96 m² im Erdgeschoss deutlich über 130 m² ausgedehnt wurde.

Die Kellerräume sind lt. der Bilddokumentation und den Angaben der bP alle verfliest, zwei der Räume sind ausgemalt (11,92 m² und 17,18 m²) ein Raum ist geheizt (11,92 m²). Alle Räume werden als Abstellräume verwendet (Möbel, insb. Regale, Kartons, Fitnessgeräte, Fahrrad, Getränke etc.). Die Baubewilligung wurde am 25.02.2010 erteilt.

Die Wandbemalungen und Verfliesungen erfolgten zeitnah zur Fertigstellung. Die Montage der Heizung ein Jahr nach Bezug und waren alle Arbeiten im August 2014 (dem Zeitpunkt des Familienzuwachses) abgeschlossen, wo diverse Gegenstände aus dem Wohnraum in die Kellerräumlichkeiten verbracht und seitdem dort gelagert werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage (insb. den Angaben der bP in der Beschwerde und den vorgelegten Fotos) erfolgen und sind unbestritten. Bestritten wird von der bP die Eignung zu Wohnzwecken.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1). Das ist hier der Fall.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Die relevante Bestimmung des Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG 1984), BGBl. Nr. 482/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001, lautet:

"Gebührenbefreiung

§ 53. (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Rechtsgeschäfte, die Beglaubigung der Unterschriften auf den zur pfandrechtlichen Sicherstellung der Darlehen gemäß den §§ 22 und 30 errichteten Urkunden und die nach dem Finanzierungsplan zur Finanzierung eines nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauvorhabens zusätzlich erforderlichen Darlehens- und Kreditverträge sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(2) Ohne Rücksicht auf eine Förderung nach diesem Bundesgesetz sind Darlehens- und Kreditverträge, die zur Finanzierung der in § 1 Abs. 2 vorgesehenen Zwecke mit Gebietskörperschaften, mit Fonds von Gebietskörperschaften, die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind, oder mit gemeinnützigen Bauvereinigungen abgeschlossen werden, von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit, sofern der begünstigte Zweck nachgewiesen wird.

(3) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m2, bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m2 nicht übersteigt.

(4) Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß § 2 des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht begründet würde. Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt damit auch die Gebührenbefreiung nach Abs. 3."

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat zur Einrechnung von Kellerräumen in die Wohnnutzfläche in diesem Zusammenhang ua. festgestellt (Hervorhebungen durch BVwG):

Der Begriff der Nutzfläche ist iSd § 2 Z. 7 der Stammfassung des WFG 1984 auszulegen (Hinweis E 24. Jänner 2001, 2000/16/0009). Nach dieser Bestimmung sind ua Keller und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, nicht zu berücksichtigen. E contrario ergibt sich daraus, dass Keller- und Dachbodenräume, die für Wohn- oder Geschäftszwecke ihrer Ausstattung nach geeignet sind, in die Nutzflächenberechnung einzubeziehen sind (VwGH 19.12.2002, 2002/16/0085).

Für die Zuerkennung der Gerichtsgebührenbefreiung nach § 53 Abs 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 kommt es nicht auf die tatsächliche Verwendung eines Raumes, sondern vielmehr auf seine Ausstattung für Wohnzwecke an (VwGH 24.01.2001, 2000/16/0009).

Nach ständiger hg. Judikatur ist der Begriff der Nutzfläche iSd § 53 Abs. 3 WFG 1984 ungeachtet des Umstandes, dass § 2 WFG 1984 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, nach § 2 Z 7 WFG 1984 in der ursprünglichen Fassung auszulegen. Nach dieser Bestimmung war als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraums abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen) anzusehen; Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei der Berechnung der Wohnnutzfläche nicht zu berücksichtigen. Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und - wie etwa bei einem Einfamilienhaus - nur von einer Familie oder deren Gästen oder Mietern benützt werden, sind bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen. Räume, die der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienen (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen) zählen zur Nutzfläche (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. März 2012, 2009/16/0323). Der VwGH hat im Zusammenhang mit der Nutzfläche von Arbeiterwohnstätten iSd § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 - hinsichtlich welcher Bestimmung sich der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung an den Wohnbauförderungsrichtlinien bzw § 2 Z 7 WFG 1984 orientiert hatte - ausgesprochen, dass Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind, bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen sind. In diesem Sinne ist der VwGH insbesondere davon ausgegangen, dass es sich bei Einrichtungen in Verbindung mit dem Schlafen, Kochen, Essen und der Unterbringung und Aufbewahrung von Kleidung und Wäsche um eine üblicherweise menschlichen Wohnzwecken dienende Einrichtung handelt, wodurch auch ein entsprechend ausgestatteter Kellerraum eine gewisse Eignung zur Befriedigung menschlicher Wohnbedürfnisse gewinne. Selbst der Umstand, dass ein solcher Raum unbeheizt ist, spielte dabei keine Rolle (Hinweis E 24. März 1994, 94/16/0028, 0029; E 27. Juni 1994, 94/16/0130, 0131; VwGH 24.01.2013, 2010/16/0091).

Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und - wie etwa bei einem Einfamilienhaus - nur von einer Familie oder deren Gästen oder Mietern benützt werden, sind bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen. Räume, die der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienen (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen) zählen zur Nutzfläche (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 2013, 2010/16/0091, vom 21. März 2012, 2009/16/0323, und die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, E 22 bis E 25 zu III A 1 (WFG 1984) zitierten hg. Entscheidungen). [...] Die nach der hg. Rechtsprechung zur Wohnnutzfläche hinzuzurechnenden Räume müssen aber keine Aufenthaltsräume [...] sein, sondern können auch solche Räume sein, welche nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (z.B. Toilettenanlagen), oder eben - wie im Beschwerdefall - der Entlastung des Wohnraums im engeren Sinn dienende Räume (VwGH 29.04.2014, 2012/16/0128).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Die bP begründet ihre Beschwerde im Kern damit, dass die angeführten Kellerräume "nicht wohnraumentlastend" wären. Gleichzeitig führt sie aber an, und belegt dies auch mit entsprechend aussagekräftigen Bildern, dass die Räume gefliest, ausgemalt und durch die teilweise Beheizung die Luftfeuchtigkeit reduziert wurde sowie dass sie dort Gegenstände die zuvor im Wohnbereich standen, nunmehr im Keller gelagert hat.

Damit räumt sie aber gerade ein, dass die Kellerräumlichkeiten der Wohnraumentlastung von diesen Gegenständen dienen und ihrer Ausstattung nach offenbar dafür auch geeignet sind.

Nach der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH - über die sich weder die belangte Behörde noch das BVwG hinwegsetzen kann - waren diese Räume daher in die Berechnung der Wohnnutzfläche einzubeziehen und kommt die bP bei dieser Einbeziehung klar über die für eine fünfköpfige Familie gem. § 53 Abs. 3 WFG für eine Gebührenbefreiung maximalen 130 m².

Die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung müssen gem. § 53 Abs. 4 WFG fünf Jahre lang ab Inanspruchnahme (hier: März 2010) vorliegen, was hier nach den unbestrittenen Feststellungen gerade nicht der Fall war. Spätestens im März 2014 erfolgte die Lagerung der Gegenstände in den Kellerräumen, die davor entsprechend ausgestattet worden waren.

Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aus den von der bP angeführten Gründen anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.

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