BVwG W176 2114867-1

W176 2114867-1Tribunal Administrativo Federal23 de jan. de 2017

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Regest

Aufenthaltskostenersatz, ausländischer Zeuge, Reisekosten, Revisor,<br/>Zeugengebühr

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BVwG W176 2114867-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W176.2114867.1.00

Spruch

W176 2114867-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde der Revisorin der Oberlandesgerichtes Linz gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Ried im Innkreis 09.09.2015, 10 HV 34/15 g, betreffend Zeugengebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. In dem vor dem Landesgericht Ried im Innkreis gegen XXXX geführten Strafverfahren wurde der in Deutschland lebende XXXX mit Ladung vom 01.07.2015 zur Hauptverhandlung am 22.07.2015 geladen.

2. Am 21.07.2015 wurde vom zuständigen Richter XXXX folgender Aktenvermerk angelegt:

"a) Der Cousin des Zeugen XXXX gibt fmdl bekannt, dass der Arbeitgeber dem Zeugen für die morgige Hv nicht freigebe. Ein künftiger Termin am späteren Nachmittag um etwa 17.00 Uhr würde vom Zeugen wahrgenommen werden, weil er Nachtschicht bis 9 Uhr morgens arbeite und danach anreisen würde, ohne in der Arbeit auszufallen.

b) Ich erläutere, bezüglich dieses Arbeitgebers in der BRD keine Handhabe zu haben, sodass XXXX als Zeuge entschuldigt ist."

3. Am 22.7.2015 fand ab 8.45 Uhr die genannte Strafverhandlung statt, zu der auch XXXX erschien. Dabei wurde auf der Ladung bestätigt, dass die Anwesenheit von XXXX bis 10.40 Uhr erforderlich gewesen sei.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach der Präsident des Landesgerichtes Ried dem Zeugen XXXX für die Teilnahme an der Verhandlung am 22.07.2015 Reisekosten (§§ 6 bis 12 Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975 [GebAG]), idHv EUR 289,60 sowie Aufenthaltskosten (§§ 13 bis 16 GebAG) idHv EUR 21,--, somit insgesamt EUR 310,60 zu.

In der Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

"Die Entscheidung über die mit diesem Bescheid festgesetzten Gebühren findet in den angegebenen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 idgF ihre Deckung.

Der Zeuge XXXX wurde laut Aktenvermerk vom 21.7.2015 vom Richter XXXX von seiner Ladung als Zeuge entschuldigt und ihm mitgeteilt, dass er nicht zur Hauptverhandlung kommen müsse. Am 22.7.2015 ist der Zeuge jedoch zur Verhandlung erschienen und wurde seine Anwesenheit vom Richter bestätigt. Ich [gemeint offenbar: die Leiterin der betreffenden Geschäftsabteilung des Landesgerichtes Ried im Innkreis, die im Kopf des angefochtenen Bescheides als Sachbearbeiterin aufscheint] habe dem Zeugen persönlich in meiner Kanzlei die Belehrung erteilt, dass aufgrund des vorangeführten Verzichts des Richters kein Anspruch auf Ersatz der begehrten Fahrtkosten bestünde. Der Zeuge teilte dies umgehend dem Richter mit, der mich sodann ausdrücklich telefonisch aufforderte, die begehrten Fahrtkosten anzuweisen, da der Zeuge aufgrund eines Kommunikationsfehlers mit dessen Rechtsanwalt, der ihm angeblich aufgetragen habe, zur Verhandlung zu erscheinen, den Termin wahrgenommen habe. Aus diesen Erwägungen werden die Auslagen im beantragten Ausmaß ersetzt."

5. Dagegen erhob die Revisorin des Oberlandesgerichtes Ried im Inkreis fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde, in der sie im Wesentlichen Folgendes vorbringt:

Eingangs wird nach Darstellung des Verfahrensganges festgehalten, dass Richter XXXX über Aufforderung der Revisorin am 14.09.2015 bekanntgegeben habe, dass der Zeuge XXXX überraschend dennoch zur Hauptverhandlung erschienen sei, weil ihm sein Anwalt dazu geraten habe. Eine Einvernahme sei wegen des Geständnisses des Angeklagten aber nicht mehr erforderlich gewesen.

Der Zuspruch von Zeugengebühren an XXXX sei zu Unrecht erfolgt. Denn aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Aktenvermerk des Richters vom 21.07.2015, lasse sich ableiten, dass XXXX ein ungeladener Zeugen iSd § 4 Abs. 1 GebAG sei. Komme ein Zeuge ohne Ladung und werde vernommen, so solle er nach dieser Bestimmung nur denjenigen Gebührenanspruch haben, der ihm zugestanden wäre, wenn er vor dem für seinen Wohn- oder Aufenthaltsort zuständigen Rechtshilfegericht vernommen worden wäre, es sei denn, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung werde vom erkennenden Gericht bestätigt.

Dies sei hier jedoch nicht der Fall: Denn der Richter habe am 22.07.2015 bloß die Anwesenheit des Zeugen bestätigt und am 14.09.2015 überdies mitgeteilt, dass die Einvernahme des Zeugen aufgrund des Geständnisses des Angeklagten nicht mehr erforderlich gewesen sei.

Auch sei die Berücksichtigung einer "entschuldbaren Fehlleistung" (angebliche Kommunikationsfehler des Zeugen mit dessen Rechtsanwalt) im Gesetz nicht vorgesehen.

Schließlich seien bei der Bestimmung von Zeugengebühren Weisungen des Richters -abgesehen von der Möglichkeit des Einschreitens als zuständiges Justizverwaltungsorgan und den im Gesetz erwähnten richterlichen Entscheidungen - unzulässig und unbeachtlich.

6. In der Folge legte der Präsident des Landesgerichtes Ried die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

7. Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Schreiben vom 28.09.2015

XXXX sowie XXXX Gelegenheit, zu der Beschwerde Stellung zu nehmen. Davon wurde aber kein Gebrauch gemacht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

2.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

2.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

2.2. Zu Spruchpunkt A):

2.2.1.1. Gemäß § 20 Abs. 1 GebAG ist die Gebühr vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu.

Gemäß § 21 Abs. 2 GebAG ist dann, wenn die bestimmte Gebühr EUR 200 übersteigt, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außerdem [außer dem Zeugen] zuzustellen:

1. in Zivilsachen den Parteien;

2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;

3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann.

Gemäß § 22 GebAG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 GebAG die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.

2.2.1.2. Da es sich fallbezogen um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, war zur Erlassung des fallbezogen angefochtenen Bescheides betreffend Bestimmung der Zeugengebühr der Leiter (Präsident) des Landesgerichtes Ried im Innkreis zuständig.

Weiters ist von der Parteistellung und Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin auszugehen; denn die mit dem angefochtenen Bescheid dem Zeugen zugesprochenen Gebühren (EUR 310,60) übersteigen den Betrag von EUR 200. Da die Beschwerde überdies gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb von vier Wochen fristwahrend erhoben wurde, liegen die Prozessvoraussetzungen zur inhaltlichen Behandlung der Beschwerde vor.

2.2.2. Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

§ 4 Abs. 1 GebAG lautet:

"Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen."

2.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten ist:

Denn entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Revisorin kann nicht angenommen werden, dass die Ladung, mit der XXXX als Zeuge zur Hauptverhandlung geladen wurde, in der Folge widerrufen worden wäre. Das Telefongespräch vom 21.07.2015, in dem Richter XXXX dem Cousin des XXXX mitteilte, dass dieser "als Zeuge entschuldigt" sei, kann nicht als derartiger Widerruf qualifiziert werden.

XXXX hat daher als geladener Zeuge iSd § 4 Abs. 1 GebAG einen Anspruch auf Zeugengebühren, die nicht auf die Gebühren, die bei Vernehmung durch das Rechtshilfegericht zustünden, beschränkt sind.

Sofern die Beschwerde überdies rügt, dass bei der Bestimmung von Zeugengebühren Weisungen des Richters unzulässig und unbeachtlich seien, ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid - wie oben dargelegt - vom Präsidenten des Landesgerichtes Ried und somit vom zuständigem Justizverwaltungsorgan erlassen wurde.

2.2.4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

2.2.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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