BVwG W151 2016461-1

W151 2016461-1Tribunal Administrativo Federal23 de jan. de 2017

Abrir fonte

Regest

Beschwerdeinhalt, Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag,<br/>Zurückweisung

Texto completo

BVwG W151 2016461-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W151.2016461.1.00

Spruch

W151 2016461-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX, XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 11.11.2014, VSNr: XXXX wegen § 41 GSVG beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge: SVA) vom 11.11.2014, VSNr: XXXX wurde der Antrag von XXXX (in Folge: BF) auf Rückerstattung der im Zeitraum 07.09.2006 bis 30.05.2007 geleisteten Beiträge in Höhe von insgesamt 2,274,84 € abgewiesen.

Die Behörde ging von folgendem Sachverhalt aus: Der BF sei vom 29.11.1993 bis 07.06.2005 in Besitz einer Gewerbeberechtigung für Handelsgewerbe gewesen und habe mit 31.05.2004 den Nichtbetrieb dieser Gewerbeberechtigung gemeldet. Der Einkommensteuerbescheid 2003 vom 05.07.2005 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 9.725,- € aus. Der Einkommensteuerbescheid 2003 vom 06.07.2009 weise Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 2.201,42 € aus. Im Jahr 2003 seien Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.493,52 €

vorgeschrieben worden. Der Einkommensteuerbescheid 2004 vom 31.01.2006 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 5.000 €

aus. Im Jahr 2004 seien Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 310,29 € vorgeschrieben worden. Im Zeitraum von 01.01.2003 bis 25.10.2004 habe ein Dienstverhältnis zur XXXX GmbH mit folgenden Beitragsgrundlagen bestanden: 2003 4.560,- € allgemein und 760,-€

Sonderzahlungen; 2004 4.316,76 € allgemein und 820,- €

Sonderzahlungen.

Der BF habe nach Juni 2005 an die SVA folgende Zahlungen geleistet:

07.09. 2006 500,- €; 18.10.2006 100,- €; 15.11.2006 200,- €;

04.01. 2007 13,70 €; 28.02.2007 300,- €; 23.05.2007 150,-€;

30.05. 2007 1.826,27 €; 11.09.2007 535,28 €; 11.09.2007 123,46 €;

08.02. 2008 200,- €; 26.03.2008 186,35 €; 10.04.2008 680,-€;

24.06. 2008 197,60 €; 11.08.2008 300,-€; 07.10.2008 500,- €;

06.11. 2008 300,-€. Von der Zahlung vom 30.05.2007 in Höhe von 1.826,27 € sei ein Betrag von 1.011,14 € für die Deckung der Beitragsschulden für die Monate von Jänner bis Mai 2004 verwendet worden. Der Differenzbetrag wäre bereits an den BF zurückbezahlt worden. Am 20.10.2009 sei eine Beitragsrückzahlung in Höhe von 3.837,82 € erfolgt. Aus der beiliegenden Aufstellung sei ersichtlich, dass durch die Exekutionsverfahren XXXX jeweils Kosten von 53,63 € verursacht worden seien.

Rechtlich wurde wie folgt ausgeführt (Auszug aus dem Bescheid, nicht auf Schreibfehler korrigiert):

"Die Beitragsgrundlagen der Jahre 2003 und 2004 errechnet sich wie folgt:

2003:

2. 201,42 € Einkünfte aus selbstständiger Arbeit +1.493,52 € im Jahr 2003 vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge 3.694,94 € : 12 = 307,91 € Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung

In der Pensionsversicherung war die Beitragsgrundlage auf Basis der Bestimmung des § 26 GSVG wie folgt zu berechnen:

1. 072,82 € Mindestbeitragsgrundlage - 443,33 € abzüglich monatliche Beitragsgrundlage ASVG

629,49 €

2004:

5. 000,00 € Einkünfte aus Gewerbebetrieb + 310,29 € im Jahr 2004 vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge

5. 310,29 € : 5 = 1.062,06 €

Der Beitrag zur Unfallversicherung hat folgende Höhe:

2004 83,16 € Jahresbeitrag

Die monatlichen Beiträge errechnen sich wie folgt:

2003:

Pensionsversicherung: 629,49 € x 15% = 94,42 €

Krankenversicherung: 307,91 € x 8,9% = 27,40 € davon 4/1 Otei 10,96

94,42 € + 10,96 € = 105,38 €

2004:

Pensionsversicherung: 1.062,06 x 15% = 159,31 €

Krankenversicherung: 1.062,06 € x 9% = 95,59 € von 5/10tel 47,80 €

159,31 € +47,80 € = 207,11 €

Zur Information: zuzüglich Unfallversicherungsbeitrag + 83,16 € = 290,27 € = Beitrag Jänner

Wir verweisen nun auf die dem Bescheid beiliegende Gesamtaufstellung (Beilage), die einen Bestandteil des Bescheides bildet.

Im Zeitraum von Juni 2005 bis September 2006 wurden keine Zahlungen geleistet.

Aus der Aufstellung ist ersichtlich, dass mit der Zahlung vom 7,9.2006 in Höhe von 500,- € die Beiträge für Juni und Juli 2003 in Höhe von jeweils 105,38 € und die damals bestehende Schuld in Höhe von 209,61 € (davon 106,45 € Verzugszinsen und 103,16 € Nebengebühren) abgedeckt wurden.

Im Zeitraum von 8.9.2006 bis 18.10.2006 sind sodann Verzugszinsen in Höhe von insgesamt 9,55 € angefallen.

Mit der Zahlung vom 18.10.2006 in Höhe von 100,- € wurde der Monat August 2003 in Höhe von 105,38 € gedeckt.

Im Zeitraum 19.10.2006 bis 21.10.2006 sind Verzugszinsen in Höhe von 0,24 € angefallen. Das Exekutionsverfahren 18 E 1609/06h hat am 21.10.2006 Exekutionskosten in Höhe von 53,63 € (Barauslagen und Pauschalgebühr) verursacht Am 21.10.2006 in ein Kostenersatz in Höhe von 2,27 € (Nebengebühren gemäß § 37 GSVG) angefallen. Im Zeitraum 21.10.2006 bis 14.11.2005 sind Verzugszinsen in Höhe von 6,47 €

angefallen.

Mit der Zahlung vom 15.11.2006 in Höhe von 200,- € wurde der Beitrag für September 2003 gedeckt.

Im Zeitraum 17.11.2006 bis 4.12007 sind Verzugszinsen in Höhe von 10,96 € und eine Mahngebühr in Höhe von 1- € angefallen.

Mit der Zahlung vom 4.12007 in Höhe von 13,70 € konnten nur Verzugszinsen gedeckt werden.

Im Zeitraum 7.12007 bis 28.2.2007 sind Verzugszinsen in Höhe von insgesamt 13,58 € angefallen.

Mit der Zahlung vom 28.2.2007 in Höhe von 300,- € wurden die Versicherungsmonate von Oktober 2003 bis Dezember 2003 gedeckt.

Im Zeitraum 2.3.2007 bis 23.5.2007 sind Verzugszinsen in Höhe von 16,28 € und Nebengebühren in Höhe von 4,11 € angefallen. Das Exekutionsverfahren 18 E 532/07b hat Kosten in Höhe von 53,63 €

(Barauslagen und Pauschalgebühr) verursacht.

Mit der Zahlung vom 23.5.2007 in Höhe von 150 - € konnten nur Verzugszinsen abgedeckt werden. Im Zeitraum vom 29.5.2007 bis 30.5.2007 sind Verzugszinsen in Höhe von 1,26 € angefallen.

Mit der Zahlung vom 30.5.2007 wurden dann die restlichen Beiträge für den Zeitraum Jänner bis Mai 2004 gedeckt, wobei ein Betrag von 1011,14 € für die Deckung der Beiträge verwendet wurde und der Differenzbetrag an Sie, gemeinsam mit den nachfolgenden Zahlungen, rückerstattet wurde.

Nach September 2007 wurden noch Nebengebühren in Höhe von insgesamt 35,88 €, die mit der Mahnung und Exekution der ursprünglichen Beitragsforderung bzw. mit der Rückzahlung des Beitragsguthabens Zusammenhängen, auf dem Beitragskonto angelastet.

Für das Jahr 2003 hat es eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage gegeben, wobei die ursprüngliche Beitragsgrundlage - basierend auf dem Einkommensteuerbescheid 2003 vom 5.7.2005 - höher gewesen ist Es ist daher davon auszugehen, dass die Deckung der Versicherungsmonate ursprünglich anders berechnet war, jedoch war eine Beitragsforderung für 2003 zum Zeitpunkt der Zahlungen im Zeitraum von 7.9.2006 bis 28.2.2007 bereits feststellbar und die Zahlungen konnten zur Deckung der Versicherungsmonate verwendet werden.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die im Zeitraum 7.9.2006 bis 30.5.2007 geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.274,84 €

für die Deckung der Beitragsschuld, Verzugszinsen, Nebengebühren und Exekutionsgebühren verwendet wurden und es sich daher nicht um zu Unrecht entrichtete Versicherungsbeiträge handelt.

Der genannte Betrag ermittelt sich wie folgt:

500,- € Zahlung vom 7.9.2006 100,-€ Zahlung vom 18.10.2006 200,- €

Zahlung vom 15.11.2006 13,70 € Zahlung vom 4.1.2007 300,- € Zahlung vom 28.2.2007 150,- € Zahlung vom 23.5.2007

1011,14 € beitragswirksamer Teil der Zahlung vom 30.5.2007 2.274,84 € Summe

Diese Zahlungen wurden wie folgt verwendet (laut den vorigen Ausführungen):

Beiträge

Verzugszinsen

Nebengebühren

105,38 Juni 2003

106,45

103,16

105,38 Juli 2003

9,55

53,63

105,38 August 2003

0,24

2,27

105,38 September 2003

6,47

1

105,38 Oktober 2003

10,96

53,63

105,38 November 2003

13,58

4,11

105,38 Dezember 2003

16,28

35,88

200,27 Jänner 2004 + UV

1,26

253,68 Summe

207,11 Februar 2004

164,79 Summe

207,11 März 2004

207,11 April 2004

207,11 Mai 2004

1. 856,37 Summe

Die Rückforderung gemäß § 41 GSVG kommt nicht in Betracht, da es sich nicht um ungebührlich entrichtete Beiträge handelt."

2. Mit fristwahrender, sehr kurz gehaltener "Beschwerde" des BF führte dieser lediglich wie folgt aus: "Die Forderungen des bekämpften Bescheides stehen im Zusammenhang mit XXXX, da diese von ihm verursacht wurden, das Urteil des UVS aus dem Jahr 2009 hat im Hinblick auf den Einkommenssteuerbescheid 2003 keine Berücksichtigung im bekämpften Bescheid der SVA gefunden und ist bei ihm auf Grund eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes seine Pflichtversicherung im Rahmen seiner Tätigkeit als Trainer bei der XXXX GmbH festgestellt worden". Ein weiteres, die "Beschwerde" konkretisierendes Vorbringen war nicht enthalten.

5. Der bezughabende Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der SVA am 23.12.2014 vorgelegt und wurde die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am 02.02.2016 zugewiesen.

6. Mit Verbesserungsauftrag des Gerichtes vom 19.12.2016, dem BF nachweislich eigenhändig am 28.12.2016 zugestellt, wurde ihm mitgeteilt, dass seine Beschwerde nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Ziffer 3 VwGVG erfülle, da nicht erblickt werden könne, worauf sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, dazu wurde eine Stellungnahmefrist eingeräumt. Weiters wurde das Vorlageschreiben der SVA vom 17.12.2014 ins Parteiengehör übermittelt. Der Verbesserungsauftrag enthielt den Hinweis, dass andernfalls die Beschwerde zurückgewiesen werde.

Der BF gab keine Stellungnahme ab.

II. Rechtliche Beurteilung:

Im gegenständlichen Fall liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 9 VwGVG hat eine Beschwerde vor dem BVwG zwingend bestimmte Inhalte aufzuweisen. Die gegenständliche gesetzliche Bestimmung lautet:

Inhalt der Beschwerde

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG hat eine Beschwerde daher insbesondere die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten.

Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 6 zu § 9 VwGVG).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).

Diesem Erfordernis ist das Bundesverwaltungsgericht gefolgt:

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem BF im Rahmen eines Verbesserungsauftrages mitgeteilt, dass aus dem Beschwerdeschreiben nicht ersichtlich ist, auf welche Gründe sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.

Die BF hat sich dazu verschwiegen und keine Stellungnahme abgegeben. Der Verbesserungsauftrag wurde ihm nachweislich eigenhändig zugestellt.

Rechtlich folgt daraus:

Die Beschwerde ist zurückzuweisen, da vom BF keine Beschwerdegründe dargelegt wurden, die Beschwerde ist daher im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG gänzlich sustantiiert geblieben. Dem BF wurde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit gegeben, sich darüber zu erklären, dies zu verbessern, diese Möglichkeit verstrich ungenützt.

Aus all diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen.

Zum Entfall einer mündliche Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Auch wurde von keiner Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des § 13 AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an.

Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.