BVwG W230 2101662-1

W230 2101662-1Tribunal Administrativo Federal20 de jan. de 2017

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Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berichtigung, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid,<br/>Flächenabweichung, Fristbeginn, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung,<br/>Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitwirkungspflicht, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist,<br/>Verschulden, Zahlungsansprüche

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BVwG W230 2101662-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W230.2101662.1.00

Spruch

W230 2101662-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.10.2013, Zl. XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 16.04.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.

Der Beschwerdeführer ist darüber hinaus Bewirtschafter der Alm mit der Betriebsnummer XXXX (XXXX, im Folgenden: Alm). Für diese Alm wurde ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt. Aus der Beilage Flächennutzung ergibt sich eine Almfutterfläche im Ausmaß von 40,32 ha.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.12.2008, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.680,68 gewährt. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 36,91 ha (davon 21,63 ha Almfläche), ein "Minimum Fläche/ZA" von 36,91 ha sowie eine ermittelte Fläche von 36,91 ha zugrunde gelegt. Die berücksichtige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten.

3. Am 15.11.2012 fand auf der Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2008 das Ausmaß der Almfutterfläche nicht - wie im Mehrfachantrag-Flächen angegeben wurde - 40,32 ha sondern nur 34,65 ha betrug. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.12.2012, AZ XXXX, zum Parteiengehör übermittelt. Vom Beschwerdeführer, der als Bewirtschafter der Alm bei der Kontrolle anwesend war und auch Auskünfte erteilt hat, wurde zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

4. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 30.10.2013, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von nur noch EUR 4.305,33 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 375,35 ausgesprochen. Der neuerlichen Berechnung des Auszahlungsbetrages wurde dabei wieder eine beantragte Fläche von 36,91 ha (davon 21,63 ha Almfläche) ein "Minimum Fläche/ZA" von 36,91 ha aber eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nur noch 33,87 ha zugrunde gelegt, sowie eine Almfläche nach "VOK und VWK mit Sanktionen" von 18,59 ha. Aufgrund dieser neuerlichen Berechnung ergebe sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 3,04 ha. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 15.11.2012 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien, der Beihilfebetrag daher um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen wäre.

Allerdings gelte gemäß Art. 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 für Sanktionen eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Hinsichtlich der Richtigstellung auf die ermittelte Fläche gelte gemäß Art. 73 Abs. 5 erster Unterabsatz VO (EG) Nr. 796/2004 eine Frist von 10 Jahren (gerechnet ab Auszahlung und bis zu dem Tag, an dem mitgeteilt wurde, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde). Im Fall des Beschwerdeführers sei die 4-jährige Frist bereits verstrichen, weshalb keine (zusätzliche) Sanktion verhängt werde. Im Fall einer Flächenabweichung erfolge trotz höherer Differenzfläche keine (zusätzliche) Flächensanktion.

5. Gegen den Abänderungsbescheid vom 30.10.2013 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.11.2013 (am selben Tag zur Post gegeben) Berufung. Die belangte Behörde legte dieses Rechtsmittel dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 24.02.2015 vor. Darin beantragt der Beschwerdeführer:

  1. Die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls

  2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass

a) die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt

b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,

  1. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens,

  2. die Vorlage sämtlicher Prüfberichte der kontrollierten Alm im Rahmen des Parteiengehörs,

  3. einen Augenschein an Ort und Stelle und

  4. die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Alm-Referenzfläche.

Begründend führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei, frühere amtliche Erhebungen seien nicht berücksichtigt worden. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die Nichtberücksichtigung näher zu begründen. Die Berücksichtigung der früheren amtlichen Erhebungen hätte zu einem anderen Bescheidergebnis geführt. Von der belangten Behörde sei eine Übererklärung und eine Untererklärung festgestellt, aber nicht gegenseitig verrechnet worden.

Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt worden. Sollte sich die Beantragung jedoch als falsch erweisen, treffe den Beschwerdeführer trotzdem kein Verschulden iSd Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011. Daher seien Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden.

Auch sei ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2011 das Mess-System umgestellt worden und allein dadurch, ohne Veränderungen des Naturzustandes, habe sich die relevante Futterfläche geändert. Den Antragsteller könne daher kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche (unionsrechtswidrige) Mess-Systeme verwende. Darüber hinaus liege ein Irrtum der Behörde vor.

Die Behörde habe bei den stattgefundenen Vor-Ort-Kontrollen vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Dieser sehe hinsichtlich der Überschirmung durch Bäume eine prozentuelle Feststellung in vier Kategorien vor. Nicht-Futterflächen seien pauschal geschätzt worden. Der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Antragstellung an dieser Behördenpraxis orientiert. Ab dem Jahr 2010 sei der NLN-Faktor eingeführt worden, womit die Ermittlung der Nicht-Futterflächen in 10 %-Schritten und damit genauer erfolge. Eine 80%ige Almfutterfläche habe bis 2009 nur als 100%ige Almfutterfläche beantragt werden können. Die Behörde wende den neuen Maßstab aber auch auf die Jahre vor 2010 an. Den Beschwerdeführer treffe an der ungenauen Erhebung der Nicht-Futterflächen vor der Einführung des NLN-Faktors jedoch kein Verschulden, die Verhängung von Sanktionen sei rechtswidrig.

Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei für ihn nicht erkennbar gewesen. Zudem könne ihm aufgrund der Aktivitäten des Almbewirtschafters kein Verschulden treffen.

Gemäß Art. 19 der VO (EG) 796/2004 bzw. Art 21 der VO (EG) 1122/2009 könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Der Beschwerdeführer habe von der Möglichkeit der rückwirkenden Richtigstellung des Flächenausmaßes erst im Dezember 2012 durch einen Artikel im "Bauernjournal Österreich" erfahren und binnen zwei Wochen einen Antrag auf Richtigstellung auch für das vorliegende Antragsjahr gestellt. Von der belangten Behörde sei die beantragte Reduktion der Fläche ohne Begründung unberücksichtigt gelassen worden.

Gemäß Art. 73 Abs. 5 der VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von vier Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Dies liege beim Beschwerdeführer vor und es bestehe für das Antragsjahr 2008 keine Rückzahlungsverpflichtung.

Schließlich beantragte der Beschwerdeführer, die Prüfberichte von Vor-Ort-Kontrollen und die antragsbezogenen Systemdaten des INVEKOS sowie die Schläge der Alm in aufbereiteter schriftlicher und bildlicher Form im Rahmen des Parteiengehörs zu übermitteln.

Der Beschwerde wurde die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers als Bewirtschafter der Alm, in welcher die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung seit dem Jahr 2000 erläutert wird, beigelegt.

6. Da sich aus dem Inhalt der Beschwerde ergeben hat, dass der Beschwerdeführer der Meinung ist, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 15.11.2012 für das Antragsjahr 2008 unrichtig sei, forderte ihn das Bundesverwaltungsgericht (unter Hinweis auf eine mögliche mündliche Verhandlung) auf, unter genauer Bezugnahme auf die örtlichen Gegebenheiten der betroffenen Feldstücke bzw. Schläge und unter Berücksichtigung der den Antragstellern online im eAMA-GIS zugänglichen Daten sein Vorbringen dahingehend zu konkretisieren, warum und in welchem Umfang er die Feststellungen der belangten Behörde im Rahmen der stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle für unrichtig halte.

7. Mit Schreiben vom 15.12.2016 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

Präzisierend und ergänzend dazu wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer bewirtschaftete im Antragsjahr 2008 seinen Heimbetrieb und war zudem Bewirtschafter der Alm mit der Betriebsnummer XXXX (XXXX), auf der auch sein Vieh weidete. Aufgrund des zunächst ergangenen Bescheides vom 31.12.2008 wurde ihm eine Betriebsprämie von € 4.680,68 ausbezahlt.

Der Beschwerdeführer hat für das Antragsjahr eine Gesamtfläche von 36,91 ha beantragt, davon entfallen 21,63 ha auf die anteilig ihm zuzurechnende beantragte Almfutterfläche für die genannte Alm.

Auf Grund der Vor-Ort-Kontrolle vom 15.11.2012 steht jedoch eine ermittelte Almfutterfläche fest, die für den Beschwerdeführer anteilig nur 18,59 ha beträgt (ihm ist daher eine Flächendifferenz von 3,04 ha zuzurechnen). Davon ausgehend beträgt die ermittelte Fläche für den Beschwerdeführer (unter Einrechnung der Fläche des Heimbetriebes) 33,87 ha. Unter Zugrundelegung der ihm zur Verfügung stehenden (unstrittigen) Zahlungsansprüche und unter Abzug des Modulationsbeitrags von 5 % der auf den Beschwerdefürher hiefür (unstrittig) entfallenden Berechnungsgrundlage, errechnet sich die Betriebsprämie für 2008 mit € 4,305,33.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens (einschließlich der unstrittig gebliebenen Teile des angefochtenen Bescheides) und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.

Einzig die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle wurde behauptet, vom Beschwerdeführer jedoch weder substantiiert bestritten noch durch Vorlage entsprechender Belege in Zweifel gezogen, weshalb davon ausgegangen wird, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 15.11.2012 (nämlich die ermittelte Almfutterfläche) zutreffend ist.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zuständigkeit und Zulässigkeit

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Einzelrichter ergeben sich aus §§ 1 und 6 MOG 2007, 29 Abs. 3 AMA-G sowie §§ 6, 7 BVwGG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen

3.2.1. Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003, lautet auszugsweise:

"Artikel 22

Beihilfeanträge

(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:

...

Artikel 33

Beihilfevoraussetzungen

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn

a) ihnen im Bezugszeitraum nach Artikel 38 im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI eine Zahlung gewährt wurde, [...];

b) sie den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder durch vorweggenommene Erbfolge von einem Betriebsinhaber erhalten haben, der die Bedingungen nach Buchstabe a) erfüllte, oder

c) sie einen Zahlungsanspruch aus der nationalen Reserve oder durch Übertragung erhalten haben.

...

Artikel 35

Doppelbeantragungen

(1) Für die beihilfefähige Hektarfläche gemäß Artikel 44 Absatz 2, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern nichts anderes festgelegt ist.

...

Artikel 44

Nutzung der Zahlungsansprüche

(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.

(2) Eine ‚beihilfefähige Fläche' ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.

(3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu dem von dem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt, der nicht später liegen darf als der von diesem Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzte Stichtag, zur Verfügung stehen.

(4) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

3.2.2. Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.04.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lautet auszugsweise:

"Artikel 2

Definitionen

...

(22) ‚Ermittelte Fläche': Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

...

Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.

...

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffenden Beihilferegelungen;

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

...

f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

...

Artikel 19

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.

...

Artikel 22

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. ...

Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand.

Artikel 23

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

...

Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

...

Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

...

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."

3.2.3. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

3.3.1. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt.

Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben des Antragstellers ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).

Im vorliegenden Fall hat eine Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm eine Reduktion der anteiligen Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Kontrolle wurde vom Beschwerdeführer, wie oben bereits ausgeführt, nicht substantiiert bestritten.

Im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG muss ein Betriebsinhaber ausreichend konkret darlegen, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen (vgl. zB VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0236, mwN). Ohne konkrete Anhaltspunkte im Vorbringen des Rechtsmittelwerbers ist die Rechtsmittelbehörde nämlich nicht gehalten, das Ergebnis der prima facie fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen (VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628).

Die belangte Behörde war daher nach Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (grundlegend VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164; 09.09.2013, 2011/17/0216; 17.11.2014, 2013/17/0111).

Sanktionen bzw. Kürzungen und Ausschlüsse wurden im angefochtenen Bescheid aufgrund von Verjährung nicht verhängt. Sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte gehen daher ins Leere, insbesondere auch der Einwand des Beschwerdeführers, ihn treffe an der überhöhten Beantragung kein Verschulden.

3.3.2. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde im Sinne des Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die belangte Behörde im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens).

Im Jahr 2010 stellte die belangte Behörde für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Weder die Beschwerde noch die ihr beigelegte und vom Beschwerdeführer zum Inhalt seiner Beschwerde erhobene Sachverhaltsdarstellung enthält aber konkrete Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.

3.3.3. Zum Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den offensichtlichen Irrtum anerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zulassen, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer es gänzlich unterlassen hat, darzulegen, worin der offensichtliche Irrtum gelegen sein soll. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 19 VO (EG) 796/2004 nicht greift (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069).

3.3.4. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, er habe von der Möglichkeit der rückwirkenden Richtigstellung des Flächenausmaßes erst im Dezember 2012 erfahren und die Behörde habe ohne nähere Begründung die beantragte Reduktion der Fläche unberücksichtigt gelassen. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Gemäß Art. 22 VO (EG) 796/2004 kann ein Beihilfeantrag grundsätzlich jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht mehr zurückgenommen werden. Im vorliegenden Fall hat zum einen am 15.11.2012 eine Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm im Beisein des Beschwerdeführers stattgefunden, bei der Flächenabweichungen u.a. auch im Antragsjahr 2008 festgestellt wurden. Zum anderen finden sich im Verwaltungsakt keine Unterlagen darüber, dass vom Beschwerdeführer eine rückwirkende Korrektur seines Mehrfachantrag-Flächen überhaupt beantragt worden wäre, womit auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere geht.

3.3.5. Zum Vorbingen im Zusammenhang mit der Verjährung ist zunächst auf die hier anzuwendende VO (EG) 796/2004 hinzuweisen, die spezielle Verjährungsbestimmungen in Art. 73 Abs. 5 enthält. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind.

Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung der Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachflächenantrags zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; vgl. auch VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02 Handlbauer).

Im Beschwerdefall wurde die Übererklärung zumindest in den Jahren 2009 bzw. 2012 fortgesetzt. Die Verjährungsfrist begann daher frühestens mit der Antragstellung 2012 zu laufen. Zudem erfolgte am 15.11.2012 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die belangte Behörde, durch die die Verjährungsfrist jedenfalls unterbrochen wurde (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198).

3.3.6. Zum Beweisantrag, es mögen dem Antragsteller sämtliche Prüfberichte von Vor-Ort-Kontrollen sowie antragsbezogene Systemdaten des INVEKOS zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung). Der Kontrollbericht der Vor-Ort-Kontrolle wurde Beschwerdeführer - wie bereits weiter oben ausgeführt - als Bewirtschafter bereits mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.12.2012, AZ XXXX, zum Parteiengehör übermittelt.

3.3.7. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Konkret zur einheitlichen Betriebsprämie führte der Verwaltungsgerichtshof aus, es bestehe weder eine unionsrechtliche, noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für die gesonderte Festsetzung der Referenzfläche mittels Feststellungsbescheids (VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014).

Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte somit zu Recht. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruches der belangten Behörde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung abzuerkennen, zumal diese im vorliegenden Bereich in Vollzug des Unionsrechts grundsätzlich zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verpflichtet ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 67 f) und ein schwerer irreversibler Schaden des Beschwerdeführers durch die Durchsetzbarkeit der Rückzahlungspflicht während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht behauptet wurde oder sonstwie hervorgekommen ist.

3.4. Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Ein ausdrücklicher Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht gestellt. Vielmehr verzichtete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.12.2016 ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung (die Zustimmung der anderen Parteien zum Verhandlungsverzicht bildet nach § 24 Abs. 3 VwGVG nur im Fall eines vorherigen Antrags eine Voraussetzung des Entfalls der Verhandlung). Daher konnte das Bundesverwaltungsgericht schon aus diesem Grund (abgesehen davon, dass der Sachverhalt nicht konkretisiert bestritten wurde) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegend zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu vergleichbaren Konstellationen, insbesondere im Zusammenhang mit Rückforderungsverpflichtungen im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle sei auf die unter 3.3. genannte Rechtsprechung des VwGH verwiesen.

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