BVwG W172 2113587-1

W172 2113587-1Tribunal Administrativo Federal20 de jan. de 2017

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Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berichtigung,<br/>Bescheidabänderung, Beschwerdemängel, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, Frist, Glaubhaftmachung,<br/>Kontrolle, Kürzung, Mängelbehebung, Mangelhaftigkeit,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Verbesserungsauftrag, Verschulden, Zurückweisung,<br/>Zustellung

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BVwG W172 2113587-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W172.2113587.1.00

Spruch

W172 2113587-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, vom 27.01.2015 betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1 Z 1, 17, 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 82/2015, iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013, zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 106/2016, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit 20.04.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2010 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern (BNr.) XXXX (Alpe XXXX, im Folgenden: erstgenannte Alm), XXXX (im Folgenden: zweitgenannte Alm) und XXXX (im Folgenden: drittgenannte Alm), für die von der jeweiligen bewirtschaftenden Agrargemeinschaft bzw. vom Bewirtschafter ebenfalls ein MFA gestellt wurde.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 1.645,83 gewährt.

3. Am 01.08.2013 fand auf der erstgenannten Alm eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) der AMA statt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2010 die Almfutterfläche statt der beantragten 78,48 ha nur 60,70 ha betrug.

4. Die Landwirtschaftskammer Vorarlberg bestätigte für das Antragsjahr 2010 mit Schreiben vom 28.01.2014, dass die Almfutterfläche der erstgenannten Alm im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach Vorgaben der AMA ermittelt worden sei. Die Flächenabweichung sei dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen.

5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR 1.422,15 gewährt und eine Rückforderung von EUR 223,68 ausgesprochen, wobei darin eine Flächensanktion von EUR 149,12 enthalten war. Begründend führte die Behörde aus, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 01.08.2013 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % (Differenzfläche von 0,82 ha) festgestellt worden, daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen.

6. Am 27.01.2015 langte bei der AMA ein Schreiben des Beschwerdeführers, datiert ebenfalls mit 27.01.2015, mit folgendem Inhalt ein:

"Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.12.2014, zugestellt am 02.01.2015 Aktenzeichen II/7-EBP/XXXX

betreffend Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2010

BESCHEIDBESCHWERDE

wegen Rechtswidrigkeit gegen die Abänderungsbescheide der Agrarmarkt Austria gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 BVG iVm § 7 VwGVG

Gegen die Abänderungsbescheide der belangten Behörde erhebe ich in offener Frist

BESCHWERDE

an das Bundesverwaltungsgericht wegen Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen Verfahrensmängeln, unrichtiger Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung und stelle die

ANTRÄGE

das Bundesverwaltungsgericht möge:

den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, andernfalls

den angefochtenen Bescheid in der Weise abändern, dass

a) die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe meiner Berufungsgründe erfolgt und

b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls

c) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe meiner Berufungsgründe verhängt werden

und führe dazu folgenden Sachverhalt aus:

Der Beschwerde wurde eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die erstgenannte Alm, datiert mit 27.01.2015, beigelegt.

7. Mit Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 25.11.2015 übermittelte die AMA einen "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2010" mit Berechnungsstand 23.10.2015. Der Report sei erstellt worden, da sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe. Die Behörde führte im Wesentlichen aus, im Rahmen der vorliegenden Beschwerde habe der Beschwerdeführer durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht, dass ihm keine Umstände erkennbar gewesen seien, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm-/Weidefutterflächen der erstgenannten Alm zweifeln hätten lassen können. Da ihn demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Alm/Weide treffe, wäre eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen (§ 8i MOG 2007).

8. Für das Bundesverwaltungsgericht war im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers vom 27.01.2015 nicht erkennbar, gegen welchen Bescheid sich die Beschwerde richtet, zumal sich im Akt kein Bescheid vom 28.12.2014 findet und ein solcher laut telefonischer Auskunft der AMA auch nicht existiert. Das in der Beschwerde angeführte Aktenzeichen II/7-EBP/XXXX ist im Akt nicht auffindbar. Daher wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.09.2016 gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG aufgefordert, seine Eingabe vom 27.01.2015 zu verbessern und darzulegen, wogegen sich seine Beschwerde richtet. Dabei wurde der Beschwerdeführer auch darauf hingewiesen, dass - falls innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung des Schreibens die Verbesserung nicht durchgeführt werden würde - die Beschwerde vom 27.01.2015 gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen wird. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Beschwerdeführer am 21.11.2016 zugestellt. Der Beschwerdeführer hat sich innerhalb der genannten Frist hinsichtlich einer Verbesserung nicht geäußert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden gegen Erledigungen dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (§ 1 leg. cit.) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.

3.2. Rechtsgrundlagen:

§ 9 Abs. 1 VwGVG lautet:

"§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist."

§ 13 Abs. 3 AVG lautet:

"§ 13. (1) [...]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

3.3. Zu Spruchpunkt A)

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Wie oben bereits ausgeführt, kann den Angaben des Beschwerdeführers nicht entnommen werden, gegen welchen Bescheid sich die Beschwerde vom 27.01.2015 richtet. Ein in der Beschwerde angesprochener Bescheid vom 28.12.2014 findet sich nicht im Akt und existiert laut Auskunft der AMA auch nicht. Das in der Beschwerde angeführte Aktenzeichen ist im Akt nicht auffindbar. Somit sind die gesetzlichen Erfordernisse insofern nicht erfüllt, als die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides mangelhaft ist (vgl. § 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG). Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 9 VwGVG, Anm. 6; vgl. auch VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036; 20.05.2015, Ra 2015/09/0018). Der Beschwerdeführer wurde unter Hinweis auf §§ 9 und 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG im Zuge eines Verbesserungsauftrages aufgefordert, binnen einer bestimmten Frist seine Eingabe vom 27.01.2015 zu verbessern und darzulegen, wogegen sich seine Beschwerde richtet. Er wurde auch darauf hingewiesen, dass die Beschwerde zurückgewiesen wird, falls die Verbesserung nicht fristgerecht erfolgen sollte.

Da sich der Beschwerdeführer innerhalb der Verbesserungsfrist nicht geäußert hat, war die Beschwerde zurückzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zum Verbesserungsauftrag ist beispielhaft auf die oben unter Punkt

3.3. angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.

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