W111 2106201-1•BVwG W111 2106201-1
W111 2106201-1Tribunal Administrativo Federal20 de jan. de 2017
Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliche Interessen, politischer Charakter,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung
W111 2106201-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Dajani, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2015, Zl. 1019916005-14660477, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 sowie § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 8a VwGVG iVm § 52 Abs 1 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, stellte infolge irregulärer Einreise in das Bundesgebiet am 27.05.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. An Dokumenten legte er seinen ukrainischen Reisepass im Original vor.
Infolge seiner Antragstellung wurde der Beschwerdeführer in einer näher genannten Krankenanstalt wegen des Verdachts auf Tuberkulose bis zum 05.06.2014 stationär aufgenommen.
Am 06.06.2014 wurde der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu den Gründen seiner Flucht führte der Beschwerdeführer aus, in seiner Heimat herrsche Krieg und es gebe keine Arbeit. Im Jahr 1999 sei er von seinem Arbeitsplatz entlassen worden und habe seither inoffiziell auf Baustellen gearbeitet. "Tag und Nacht" käme die Miliz zu ihnen nach Hause und nehme ihn mit auf die Milizdienststelle, wo er "24 Stunden, 2-3 Tage" festgehalten würde. Er sei lediglich eingesperrt, aber nicht geschlagen worden. Jedoch habe er nichts zu essen erhalten. Man hätte ihn in Zusammenhang mit dem XXXX befragt. Man habe ihm Fotos und Aufzeichnungen vorgelegt und gefragt, ob er am XXXX gewesen wäre, ob er die Leute kenne, ob er geschossen habe und ob er an der Demonstration teilgenommen hätte. Aus diesem Grund habe er die Heimat verlassen. Man habe ihm mitgeteilt, dass er Ukrainer sei und die Krim verlassen solle. Im Falle einer Rückkehr fürchte er spurlos zu verschwinden, seine Bekannten seien bereits verschwunden.
Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde in weiterer Folge zugelassen; aufgrund des wiederholten "Vorspielens" von Erkrankungen mit dem Zweck einer Aufnahme in eine Krankenanstalt wurde der Beschwerdeführer aus der Grundversorgung entlassen.
2. Die Behörde verfasste daraufhin eine Erledigung, in welcher der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung verfügt wurde. Diese Erledigung wurde gemäß § 25 ZustellG mittels öffentlicher Bekanntmachung und Aushang an der Amtstafel zugestellt.
3. In weiterer Folge kam es zur Erlassung eines Festnahmeauftrages und dem Versuch einer Abschiebung im Luftweg, welche jedoch durch den Beschwerdeführer vereitelt wurde. Folglich wurde über ihn mit 05.12.2015 Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
4. Am 10.12.2014 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stand der Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Am gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer zu diesem Antrag im Beisein eines geeigneten Dolmetschers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, keine negative Entscheidung seinen ursprünglichen Antrag betreffend erhalten zu haben. Eine Rückkehr in seine Heimat sei nach wie vor aufgrund der dort herrschenden Kriegssituation nicht möglich, im Falle einer Rückkehr würde er sofort nach seiner Einreise festgenommen werden, zumal er russischer Abstammung sei und durch die ukrainische Bevölkerung daher nicht geduldet würde. Er habe sowohl Probleme mit Ukrainern, als auch mit Russen, welche im Osten der Ukraine leben würden und prorussisch orientiert wären, gehabt. Je nachdem in wessen Hände er bei seiner Ankunft falle, er würde sofort erschossen werden. Aus diesem Grund suche er um Asyl an. Die Situation in der Ukraine verschlechtere sich von Tag zu Tag, vor rund drei Monaten seien die Leichen zweier seiner Bekannten auf dem Gebiet der Krim entdeckt worden.
5. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens über die verhängte Schubhaft erkannte das Bundesverwaltungsgericht (W188 2015553-1 vom 17.12.2014), dass der Zustellvorgang des das ursprüngliche Verfahren auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers abschließenden Bescheides mangelhaft gewesen wäre, zumal richtigerweise eine Zustellung durch Hinterlegung im Akt vorzunehmen gewesen wäre, und die Erledigung sohin nicht in Rechtskraft erwachsen wäre. Die verhängte Schubhaft wurde vor diesem Hintergrund als rechtswidrig erkannt und aufgehoben.
6. Die belangte Behörde nahm daraufhin eine "Verfahrenszusammenführung" des nunmehr noch offenen Verfahrens betreffend den ersten Antrag auf internationalen Schutz sowie die Behandlung seines zweiten Antrags vor.
Am 16.01.2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte zusammenfassend vor, seine Frau sowie seine beiden Kinder würden in Italien leben; in Österreich habe er keine Angehörigen. In Österreich habe er keine Kurse oder Ausbildungen absolviert, er gehöre keinem Verein an und spreche nur schlecht Deutsch. Er habe in der Ukraine nie einer politischen Partei angehört, habe jedoch Probleme mit den dortigen Behörden gehabt und sich in XXXX in Haft befunden, im Falle einer Rückkehr in die Ukraine fürchte er, getötet zu werden. Er ersuche darum, weiterhin in Österreich bleiben zu können; er sei krank und die Situation in der Ukraine erweise sich für ihn als gefährlich.
Am 27.01.2015 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde inhaltlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz befragt und brachte dabei zusammenfassend vor (im Detail vgl. Verwaltungsakt, Seiten 337 bis 360), bis dato wahrheitsgemäße Angaben erstattet zu haben, welche jeweils korrektermaßen protokolliert und rückübersetzt worden seien. Dem Beschwerdeführer wurden eine gegen seine Person erstattete Anzeige wegen Diebstahls sowie wiederholte Probleme wegen dessen Trunkenheit und dessen Entlassung aus der Grundversorgung aus disziplinären Gründen vorgehalten. Dazu gab er an, dass es sich bei der Anzeige um ein mittlerweile geklärtes Missverständnis gehandelt hätte. Die Sache mit dem Alkohol wäre korrekt, Probleme mit dem Gesetz habe er jedoch nicht gehabt. Bei jedem Treffen mit Behördenvertretern verhalte er sich korrekt, er sei ein gesetzestreuer Mensch. Auf Vorhalt der aus seinem Reisedokument ersichtlichen mehrfachen polnischen und slowakischen Visa aus den Jahren 2010-2012 und nach den Gründen der diesbezüglichen Aufenthalte gefragt, gab der Beschwerdeführer an, dort gearbeitet zu haben. In Österreich ginge er keiner Arbeit nach, da er Probleme mit dem Bein habe. Diesbezüglich sei eine Operation für den 01.02.2015 vorgesehen. Aktuell werde er im Rahmen der Grundversorgung betreut. Nach Bezugspunkten zu Österreich gefragt, gab der Beschwerdeführer an, hier niemanden zu haben. Aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse könne er keine Bekanntschaften schließen. Das Wichtigste für ihn sei aktuell die Arbeit und die Möglichkeit, ein normales Leben zu führen. Nach seinen Wohnverhältnissen auf der Krim (XXXX) gefragt, gab der Beschwerdeführer an, in einem Eigentumshaus gelebt zu haben, was mit diesem zwischenzeitlich geschehen ist, sei ihm nicht bekannt, es gehöre nunmehr Russland. Um diesbezügliche Präzisierung ersucht, gab der Beschwerdeführer an, die Krim gehöre schon seit längerem zu Russland. Zwar herrsche dort kein Krieg, doch seien Umstände geschaffen worden, welche Ukrainer zwingen würden, die Krim zu verlassen; Wohnungen würden weggenommen und man bekomme Probleme bei der Arbeit, dadurch sollen Arbeitsplätze für die russische Bevölkerung geschaffen werden. Er selbst habe bis zum Verlassen der Ukraine als Bauarbeiter gearbeitet und von seinem dadurch erwirtschafteten Einkommen gelebt. Zu seiner Familie habe er einen "normalen" Kontakt, diese lebe in Italien, die mittlere Tochter befände sich in Polen. Nach dem Grund der Trennung befragt, gab der Beschwerdeführer an, um mit diesen zusammen sein zu können, würde er Dokumente benötigen. In der Ukraine verfüge er über keine Angehörigen und keinerlei sonstigen Kontakte mehr. Seine bisher hinsichtlich seiner Fluchtgründe erstatteten Angaben seien wahrheitsgemäß und vollständig gewesen. Grund seiner Festnahmen durch die Miliz sei gewesen, dass man ihn verdächtigt habe, auf dem XXXX gewesen zu sein. Er sei bezüglich der getöteten Menschen befragt worden. Richtig sei, dass er nicht geschlagen worden sei, doch habe man ihn mit Elektroschockern gequält. Ihm sei zum Vorwurf gemacht worden, bei der Ermordung von Menschen sowie an der Eroberung von Waffendepots beteiligt gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer habe sich von Dezember 2013 bis März 2014 durchgehend am XXXX aufgehalten und an den dortigen Demonstrationen teilgenommen, diesbezügliche Beweismittel besitze er nicht. Er sei sowohl in XXXX für einen dreitägigen Zeitraum als auch, nach seiner Rückreise, zweimal auf der Krim festgenommen worden. In XXXX sei er von der Polizei geflüchtet, weshalb er auf der Krim entlassen worden wäre, sei ihm nicht bekannt. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer, sowohl von russischer als auch von ukrainischer Seite zum Sündenbock für die erwähnten Vorfälle auserkoren zu werden, daran ändere auch nichts, dass die von ihm unterstützte Opposition nunmehr die Regierung in der Ukraine bilde. Weshalb man den Beschwerdeführer im Falle der geschilderten massiven Anschuldigungen gegenüber seiner Person nicht weiter verfolgt bzw komplikationslos aus den Anhaltungen auf der Krim entlassen hätte, könne sich dieser auch nicht erklären, Grund sei wohl ein Mangel an Beweisen gewesen. Befragt, ob er im Rahmen der Demonstrationen tatsächlich Menschen getötet hätte, erklärte der Beschwerdeführer, niemals Menschen getötet und auch niemals eine Waffe in der Hand gehalten zu haben.
7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.05.2014 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging in seiner Entscheidungsbegründung von einer Unglaubwürdigkeit des seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Sachverhaltes aus. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine einer staatlichen Verfolgung respektive Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Im Zuge der Schilderung seiner Ausreisegründe sei es zu teils massiven Widersprüchen gekommen, welche gegen die Glaubwürdigkeit des Vorgebrachten sprechen (zu den beweiswürdigen Erwägungen der belangten Behörde vgl im Detail die Seiten 78 bis 88 des angefochtenen Bescheides). Auch dessen gesundheitliche Probleme seien nicht geeignet, im Falle einer Rückkehr ein reales Risiko einer im Widerspruch zu Art 3 EMRK stehenden Notlage zu begründen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass dem Ausreiseentschluss des Beschwerdeführers ausschließlich wirtschaftliche Motive zugrunde gelegen hätten. Für das Bestehen eines schützenswerten Familien- oder Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich hätten sich im Verfahrensverlauf im Ergebnis keine Anhaltspunkte ergeben. Das Einreiseverbot sei vor dem Hintergrund der durch den Beschwerdeführer in der Zeit seines Aufenthalts bereits mehrfach begangenen Verwaltungsübertretungen sowie aufgrund des Umstandes, dass dieser nicht über die Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfüge, zu erlassen gewesen.
8. Gegen den angeführten Bescheid wurde mit am 09.04.2014 eingelangten Schriftsatz unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnisses fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im vollen Umfang erhoben (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 903 ff). Geltend gemacht wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründend wurde insbesondere eine Mangelhaftigkeit der getroffenen Länderfeststellungen sowie der beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde ins Treffen geführt. Im Falle einer ordnungsgemäßen Verfahrensführung wäre dem Beschwerdeführer aufgrund der in der Ukraine zu befürchtenden Verfolgung aus politischen Motiven der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen. Außerdem wurde, gestützt auf den unionsrechtlichen Gleichwertigkeits- und Äquivalenzgrundsatz, der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers gestellt.
9. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 16.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Urteil vom XXXX wurde der Beschwerdeführer durch das XXXX wegen § 127 StGB rechtskräftig verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil vom XXXX wurde der Beschwerdeführer durch das genannte Gericht wegen § 15, § 127 StGB verurteilt.
10. Am 10.11.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, seine rechtsfreundliche Vertreterin sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, hatte aber bereits zuvor mit Eingabe vom 25.10.2016 schriftlich mitgeteilt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten.
Der Beschwerdeführer legte die folgenden Unterlagen vor: Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses A1/1 vom 08.11.2016, Kurzarztbriefe vom 05.09.2016 und 13.10.2016 (Diagnosen:
Beinvenenthrombose links mit/bei Z.n. Metallexplanation nach pertrochantärer OS Fraktur, Stammvarikose links, Catarakt links), Arztbericht vom 23.08.2016 (Diagnose: incipiente Pankreatitis), Bestätigungen über die Beteiligung an einem gemeinnützigen Projekt von 14.09. bis 23.10.2015 sowie von 25.01. bis 04.03.2016 vom 04.11.2015 und vom 10.03.2016, Schreiben des Magistrat der Stadt XXXX vom 11.06.2015;
Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung nochmals ausführlich zu den Gründen seiner Flucht sowie seiner Situation im Falle einer Rückkehr, seinem Gesundheitszustand sowie seinen aktuellen Lebensumständen in Österreich befragt, wobei ihm im Verfahren vor der Behörde aufgetretene Widersprüche vorgehalten wurden (zum detaillierten Verlauf der Befragung des Beschwerdeführers vgl die Seiten 3 ff der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 10.11.2016).
11. Mit am 25.11.2016 eingelangten Schriftsatz brachte die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme zu den im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgehändigten Länderberichten ein, in welcher darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Ukraine aufgrund seiner Beteiligung bei der Eroberung eines Waffendepots nicht nur einer langjährigen Haftstrafe, sondern auch jedenfalls Folter oder menschenunwürdiger Behandlung ausgesetzt wäre.
Mit Eingabe vom 05.01.2017 wurde ein Kurzarztbrief vom 15.12.2016 übermittelt (Diagnose: Schmerzen rechte Kniekehle bei V.a. Baker-Zyste).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch ersichtlichen Personalien, ist Staatsangehöriger der Ukraine, der russischen Volksgruppe und dem orthodoxen Glauben zugehörig. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.05.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Ukraine festgestellt werden.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Beim Beschwerdeführer liegen die folgenden Diagnosen vor: Schmerzen rechte Kniekehle bei V.a Baker-Zyste, Z.n. Beinvenenthrombose links (1. TEE, V. fibularis Gruppe) mit/bei Z.n. Metallexplanation nach tetrochantärer OS Fraktur, Stammvarikose der VSM li. Hach IV, Catarakt links, Z.n. rezidiverenden Pankreaditen, Z.n. Tuberkulose 2012, Z.n. VSM Stripping, Seitenastexhairese u Perforansligatur. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Zudem besteht in der Ukraine eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen der Beschwerdeführer hinsichtlich der vorliegenden gesundheitlichen Leiden ausreichend behandelt werden könnte.
Der Beschwerdeführer weist die folgenden strafgerichtlichen Verurteilungen auf:
§ 127 StGB
Geldstrafe von 30 Tags zu je 4,00 EUR, im NEF 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
§ 15 StGB, § 127 StGB
Freiheitsstrafe 6 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Der Beschwerdeführer leistete fallweise gemeinnützige Arbeiten, ist jedoch nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer verfügt über keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse, er besuchte zuletzt einen Deutschkurs der Stufe A 1/1. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bezugspunkte. Seine Frau und seine beiden volljährigen Kinder halten sich (etwa seit dem Jahr 2000) in Italien auf, eine volljährige Tochter des Beschwerdeführers lebt gemeinsam mit ihrer Familie in Polen. Mit Ausnahme gelegentlicher Besuche und Telefonate bestand zwischen dem Beschwerdeführer und den genannten Angehörigen im Laufe der letzten Jahre kein enger Kontakt.
Aus einer im Akt einliegenden polizeilichen Berichterstattung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, welcher über keine eigenen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt, im August 2014 durch "Vorspielen" von Krankheiten versuchte, denn Aufenthalt in Krankenanstalten zu erwirken.
1.3. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers werden die folgenden Feststellungen getroffen:
KI vom 15.4.2016, Neue Regierung bestätigt (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage)
Das ukrainische Parlament (Werchowna Rada) hat Wolodymyr Hrojsman am 14. April zum neuen Ministerpräsidenten gewählt. 257 der aktuell 421 Abgeordneten stimmten dafür. Mit der Abstimmung wurde gleichzeitig auch das Rücktrittsgesuch von Amtsvorgänger Arsenij Jazenjuk angenommen. Anschließend wurde die neue Regierung im Paket abgesegnet. Die Regierungskoalition besteht nun aus dem Petro-Poroschenko-Block und der Narodnyj Front (Volksfront) und verfügt formal über 227 Stimmen. Nachfolgend alle Minister:
(...)
Der Gesundheitsminister ist noch nicht bestimmt. Außenminister und Verteidigungsminister, welche beide vom Präsidenten bestimmt werden, bleiben im Amt. Internationale Partner der Ukraine äußerten sich erleichtert über das Ende der politischen Krise in der Ukraine, welche durch den angeblich zu laschen Kampf der alten Regierung gegen die Korruption ausgelöst worden war (UN 14.4.2016; vgl. RFE/RL 15.4.2016).
Quellen:
Die Ukraine befindet sich in einer schwierigen Umbruchsituation, die einerseits durch die Annexion der Halbinsel Krim durch Russland und den Konflikt in der Ost-Ukraine, andererseits durch Reformbemühungen geprägt ist. Die Präsidentschaftswahlen am 25.05.2014 konnten mit Ausnahmen von Teilen der Ostukraine und der Krim in der ganzen Ukraine ohne nennenswerte Auffälligkeiten durchgeführt werden. Petro Poroschenko ging mit 54,7% im ersten Wahlgang als klarer Sieger hervor. Julia Tymoschenko erreichte mit 12% den zweiten Platz. Am 07.06.2014 wurde Petro Poroschenko als Präsident vereidigt, am 26.10.2014 das Parlament neu gewählt. Ministerpräsident Jazenjuk führt seitdem eine Regierungskoalition aus fünf Parteien (AA 05.2015).
Am 27.11.2014 trat das neugewählte Parlament erstmals in Kiew zusammen. Der neuen Regierungs-Koalition gehören unter anderem der Block von Präsident Petro Poroschenko und die Volksfront von Jazenjuk an. Neuer Parlamentspräsident ist der bisherige Vize-Premier Wolodimir Groisman. In der Obersten Rada säßen vorerst nur 418 von ursprünglich 450 Abgeordneten. Die übrigen Plätze blieben frei, weil Teile der umkämpften Ostukraine sowie die im März von Russland einverleibte Schwarzmeer-Halbinsel Krim an der Wahl nicht teilnehmen konnten (Presse 27.11.2014).
Die Ukraine-Beauftragte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), Heidi Tagliavini, legt ihr Amt nieder. Zu den konkreten Beweggründen der Schweizer Spitzendiplomatin, die zwischen den Konfliktparteien vermittelte, machten die OSZE und das Außenministerium in Bern keine Angaben. In diplomatischen Kreisen wurde auf den bisher schwersten Bruch der im März 2015 vereinbarten Waffenruhe zwischen ukrainischen Regierungstruppen und pro-russischen Rebellen in der zurückliegenden Woche verwiesen. Zudem sei eine weitere Gesprächsrunde zwischen den Konfliktgegnern ergebnislos beendet worden (Standard 7.6.2015).
In Kiew kommt es immer wieder zu Protesten vor allem mit sozialen Forderungen. Die prowestliche Führung, die nach gewaltsamen Massenprotesten auf dem Maidan im vergangenen Jahr an die Macht gekommen war, wirft den Demonstranten vor, von russischen Geheimdiensten gesteuert und bezahlt zu sein. Auf Flugblättern war von einem "Maidan 3.0" die Rede - nach den beiden prowestlichen Massenprotesten 2004/2005 und 2013/2014 (Standard 8.6.2015).
Präsident Poroschenko ficht in Kiew allerdings bei weitem nicht nur mit Kremlchef Putin, sondern auch gegen aktuelle und ehemalige Mitglieder der eigenen Führungsspitze. Dabei spitzt sich hinter den Kulissen derzeit besonders der Konflikt mit dem Oligarchen und Ex-Gouverneur von Dnepropetrowsk Ihor Kolomoisky zu. Nachdem Poroschenko zuletzt dessen Vertrauten Igor Paliza als Gouverneur von Odessa entlassen und den Posten mit Michail Saakaschwili besetzt hatte, revanchierte sich Kolomoisky mit einem Überfall rechter Schläger auf die Gay-Parade in Kiew, um Poroschenko im Westen zu diskreditieren (Standard 10.6.2015).
Die Regionen der Ukraine:
(...)
(Quelle: Uni Bremen 27.5.2015)
Quellen:
Nach der völkerrechtswidrigen Annexion der Halbinsel Krim durch Russland im März 2014 rissen pro-russische Separatisten in einigen Gebieten der Ost-Ukraine die Macht an sich und riefen unterstützt von russischen Staatsangehörigen die "Volksrepublik Donezk" und die "Volksrepublik Luhansk" aus. Der ukrainische Staat begann daraufhin eine sogenannte Antiterroroperation (ATO), um die staatliche Kontrolle wiederherzustellen. Bis August 2014 erzielten die ukrainischen Kräfte stetige Fortschritte, seitdem erlitten sie jedoch zum Teil schwerwiegende Verluste bedingt durch militärische Unterstützung der Separatisten aus Russland (AA 05.2015a).
Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich das russisch-ukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektierte Russland im März 2014 die Krim und unterstützte die bewaffneten Separatisten im Osten der Ukraine. Diese Unterstützung wird bis in die Gegenwart fortgesetzt (AA 05.2015b).
Mit seiner Unterschrift kündigte Präsident Poroschenko die letzten bilateralen Sicherheitsabkommen mit Russland auf. Beendet werden damit per sofort ein Verteidigungsbündnis, zwei Verträge über die Zusammenarbeit der Militärgeheimdienste sowie zwei Transitverträge für russische Truppen. Besonders die Auflösung des Vertrags über den Landtransport russischer Soldaten und von deren Familien in die Republik Moldau wiegt für Moskau schwer. Der Vertrag regelte die Versorgung der 14. Russischen Armee, die seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion in Tiraspol, der "Hauptstadt" der selbsternannten Republik Transnistrien, stationiert ist (NZZ 9.6.2015).
Auf der russisch besetzten Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Ostukraine waren Entführungen und Misshandlungen von Gefangenen an der Tagesordnung und betrafen Hunderte von Menschen. Besonders gefährdet waren Vertreter lokaler Behörden, pro-ukrainische politische Aktivisten, Journalisten und internationale Beobachter. Bis Ende 2014 waren im Zuge des Konflikts in der Ostukraine mehr als 4.000 Menschen getötet worden. Zahlreiche Zivilpersonen starben durch wahllosen Beschuss von Wohngebieten, insbesondere durch den Einsatz von ungelenkten Raketen und Mörsergranaten (AI 25.2.2015, vgl. HRW 29.1.2015).
Quellen:
Die EU und die USA hatte die Annexion der Krim vor einem Jahr als Völkerrechtsbruch verurteilt und Strafmaßnahmen verhängt. Auf der Krim hatten die Menschen in einem international nicht anerkannten Referendum am 16. März (2014) für den Beitritt zu Russland gestimmt. Am 18. März wurde in Moskau die Aufnahme der Halbinsel in die Russische Föderation vertraglich besiegelt (Presse 18.3.2015).
Nach der Annexion der Krim im März 2014 fanden dort russische Gesetze Anwendung, die das Recht auf freie Meinungsäußerung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unterdrückten. Zivilgesellschaftliche Organisationen mussten ihre Arbeit einstellen, weil sie die rechtlichen Anforderungen Russlands nicht erfüllten. Die einheimische Bevölkerung wurde zu russischen Staatsbürgern erklärt. Wer die ukrainische Staatsbürgerschaft behalten wollte, musste die Behörden darüber informieren (AI 25.2.2015).
Quellen:
Aktuelles Lagebild Ostukraine:
(...)
(Quelle: IAC 10.6.2015)
Schwer bewaffnete pro-russische Separatisten kämpfen in der Ost-Ukraine gegen offizielle ukrainische Kräfte und haben sich in den nicht anerkannten "Volksrepubliken" Donezk und Luhansk konstituiert. Die Opferzahlen betrugen laut VN-Zählungen im Mai 2015 über 6.100; daneben führte der Konflikt bisher zu rund 1,25 Mio. Binnenflüchtlingen. Unter dem Eindruck einer erneuten Verschärfung des Konflikts und nach langwierigen Verhandlungen auf oberster Ebene im sogenannten Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland) verständigte sich die Kontaktgruppe am 12. Februar 2015 auf das sogenannte Maßnahmenpaket zur Umsetzung der Minsker Absprachen. Der Rückzug schwerer Waffen von der Kontaktlinie kam daraufhin in Gang, wurde jedoch nach OSZE-Beobachtung bisher von keiner Seite vollständig umgesetzt (AA 05.2015).
In der Ostukraine ist trotz des Waffenstillstandsabkommens keine Ruhe eingekehrt, seit Anfang Juni wird wieder mit schweren Waffen gekämpft. Am Dienstag berichteten die Konfliktparteien über Gefechte entlang fast der gesamten Frontlinie. Die aktivsten Kampfhandlungen wurden aus Awdejewka, Horliwka, Krymskoje, Marjinka und Schirokino gemeldet. Diplomatisch gibt es immerhin eine vorsichtige Annäherung:
Die Rebellen haben neue Vorschläge zur Verfassungsänderung der Ukraine an die Kontaktgruppe geschickt. Einzelne Gebiete mit Sonderstatus oder ihre Vereinigungen sollen unveräußerlicher Bestandteil der Ukraine bleiben. Die Macht in der Region sollen laut diesem Vorschlag aber weiterhin Sachartschenko und das Oberhaupt der "Luhansker Volksrepublik" Igor Plotnizki ausüben (Standard 10.6.2015, vgl. BBC 3.6.2015).
Nach den jüngsten Kämpfen im Donbass hat der ukrainische Präsident Petro Poroschenko eine massive Aufrüstung im Osten des Landes angekündigt. Mehr als 50.000 Soldaten seien derzeit im Kampfgebiet im Einsatz. Bis zum Jahresende soll die Kampfstärke auf insgesamt 250.000 erhöht werden. Nach einem Angriff prorussischer Separatisten wurde in den vergangenen Tagen auch wieder schweres Kriegsgerät in die Region gebracht. Während sich Kiew und Moskau gegenseitig für die neuerliche Eskalation verantwortlich machen, warnt die EU vor einer Gewaltspirale. Brüssel forderte die Konfliktparteien zum wiederholten Male auf, das Minsker Waffenruheabkommen umzusetzen (Presse 4.6.2015).
Angesichts des bewaffneten Konflikts in der Ostukraine hat die Regierung in Kiew die Europäische Menschenrechtskonvention in den betroffenen Regionen teilweise ausgesetzt. Eine entsprechende Benachrichtigung traf beim Europarat in Straßburg ein. Demnach garantiert die Regierung in den Regionen Donezk und Luhansk, wo sich die Rebellen Kämpfe mit Regierungstruppen liefern, mehrere Grundrechte nicht mehr. Dazu gehören das Recht auf Freiheit und Sicherheit, auf ein faires Gerichtsverfahren und auf Schutz des Familienlebens. Kiew begründet die Aussetzung mit einer "bewaffneten Aggression" Russlands gegen die Ukraine. Eine Aussetzung der Menschenrechtskonvention ist vorgesehen, wenn die Sicherheit eines Landes etwa durch einen Krieg oder andere Notsituationen gefährdet ist. Der betroffene Staat muss diese Maßnahme begründen und auch angeben, welche Paragrafen des Abkommens und welche Gebiete davon betroffen sind (Standard 10.6.2015).
Quellen:
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, in der Praxis war diese jedoch Gegenstand von politischem Druck, Korruption, Ineffizienz und Mangel an Vertrauen der Öffentlichkeit. In manchen Fällen wirkte der Ausgang von Prozessen vorbestimmt. Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Richter beschwerten sich weiterhin über Verschlechterungen bei der Gewaltenteilung, einige beklagten Druck durch hochrangige Politiker. Lange Verfahrensdauern, speziell vor Verwaltungsgerichten, unzureichende Finanzierung, Mängel bei der Rechtsberatung und die Unfähigkeit der Gerichte Urteile durchzusetzten, waren ebenfalls ein Problem. Die neue Strafprozessordnung vom November 2012 schränkte die Verwendung der Untersuchungshaft ein, reduzierte die Anreize zum Erzwingen von Geständnissen und gab der Verteidigung mehr Verfahrensrechte.
Verfassung und Gesetze garantieren das Recht auf Regress für Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe. Allerdings behindert eine ineffiziente und korrupte Justiz die Ausübung dieses Rechts. Einzelpersonen können sich an den parlamentarischen Ombudsmann für Menschenrechte wenden. Nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe steht auch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen. In den ersten 11 Monaten 2013, erließ der EGMR 60 Urteile gegen die Ukraine. Die meisten betrafen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, unangemessen lange Verfahren, Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (USDOS 27.2.2014).
Der während der Präsidentschaft Janukowitsch zu beobachtende Missbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft hat sich unter den neuen politischen Voraussetzungen nach den revolutionären Entwicklungen des EuroMaidan vom Winter 2013/14 nicht prolongiert. An den strukturellen Unzulänglichkeiten im ukrainischen Justizwesen vermochte aber auch das neue politische Umfeld bislang nichts zu ändern. Richter haben in der Ukraine eine fünfjährige Probezeit zu durchlaufen, bevor sie auf Lebenszeit ernannt werden. Die erstmalige Ernennung zum Richter erfolgt durch den Staatspräsidenten auf Vorschlag des Obersten Justizrats, die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit durch das Parlament. Angesichts der Abhängigkeit des Obersten Justizrats von
der Präsidialadministration ist die politische Abhängigkeit von Richtern zumindest während ihrer Probezeit evident. Besondere Besorgnis ruft die gängige ukrainische Haftpraxis sowie die umfassende Abhängigkeit der Richter von der Staatsanwaltschaft hervor. Ukrainische Richter kommen beinahe ausnahmslos den Haftanträgen und den Anträgen der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft nach.
Die Justiz ist selektiv und unfair und verletzt Artikel 18 der Europäischen Menschenrechtskonvention". Richter und Staatsanwälte in der Ukraine hätten kein Verständnis für die Prinzipien der Unschuldsvermutung und der Gleichheit der Parteien vor Gericht. "Nur 0,2% aller Personen, die von der Staatsanwaltschaft angeklagt werden, werden von Gerichten freigesprochen. Das bedeutet, dass die Unschuldsvermutung im wirklichen Leben nicht besteht und das die Rechtsprechung nicht als unparteiische und unabhängige Kontrollinstanz der Exekutive funktioniert." Das Rechtsverständnis ukrainischer Richter und Staatsanwälte sei von sowjetischer Tradition geprägt (ÖB 09.2014).
Im April 2014 wurde seitens des Parlaments ein Gesetz zur Wiederherstellung des Vertrauens in die Justiz verabschiedet, demzufolge die bisherige Praxis der weitgehenden Unterstellung der Richter unter die Gerichtspräsidenten abgeschafft wurde und diese in weiterer Folge unabhängig von politischen Einflüssen machte. Ein Entwurf einer Justizreformstrategie wurde gemeinsam mithilfe der EU entwickelt (EC 25.3.2015).
Mit der Reform der ukrainischen Strafprozessordnung eng einhergehend ist die Umsetzung des am 2. Juni 2011 verabschiedeten und mit 1. Jänner 2013 in Kraft getretenen Gesetzes über den unentgeltlichen Rechtsbeistand, welches die Liste der potenziellen Nutznießer bedeutend ausweitete und einen umgehenden Rechtsbeistand nach Inhaftierung nach besten europäischen Standards gewährleistet. Seit Inkrafttreten des Gesetzes stehen dafür über 3.000 auf Basis eines Auswahlverfahrens rekrutierte Rechtsanwälte zur Verfügung. Die Strafverfolgungsbehörden haben von sich aus für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu sorgen, sollte der Inhaftierte außerstande sein, die Kosten seines Rechtsbeistands selbst zu tragen. Sie selbst belastende Aussagen von Inhaftierten, die in Abwesenheit eines Rechtsbeistands getroffen wurden, können im folgenden Gerichtsverfahren nicht gegen sie verwendet werden (ÖB 09.2014)
Quellen:
Nach dem Sturz von Wiktor Janukowytsch versprach die neue Regierung öffentlich, man werde diejenigen strafrechtlich verfolgen, die für Tötungen und Misshandlungen von Protestierenden auf dem Maidan verantwortlich seien. Doch abgesehen von Anklagen gegen die ehemalige politische Führungsriege wurden so gut wie keine konkreten Schritte unternommen. Nur zwei Angehörige der Sicherheitskräfte mussten sich vor Gericht für Folter und andere Misshandlungen im Zusammenhang mit den Maidan-Protesten verantworten. Es handelte sich dabei um Rekruten niedrigen Ranges aus einer dem Innenministerium unterstellten Einheit. Sie wurden am 28. Mai 2014 wegen "Überschreitung von Befugnissen oder Vollmachten" (Artikel 365 des Strafgesetzbuchs) zu Bewährungsstrafen von drei bzw. zwei Jahren verurteilt (AI 25.2.2015).
Die EU errichtete eine "EU Advisory Mission for Civilian Security Reform Ukraine (EUAM Ukraine)", um die Ukraine bei der Reform ihres zivilen Sicherheitssektors zu unterstützen, insbesondere bei der Durchsetzung von Rechtsstaatlichkeit und im Bereich der Polizei. Eine diesbezügliche notwendige Polizeireformstrategie, insbesondere im Zusammenhang mit den gewaltsamen Übergriffen bei den Euromaidan-Protesten Mitte Februar 2014 und der Rolle illoyaler Polizisten am Anfang der Destabilisierungsphase in der Ostukraine, wurde seitens der Regierung angenommen. Auch mit einer Reform der Militärischen Kräfte wurde noch vor der Annexion der Krim begonnen, sie befindet sich aber noch in einem frühen Stadium (EC 25.3.2015).
Mit Präsidentendekret Nr. 252 vom 6. April 2012 wurde ein Komitee zur Reform der Strafverfolgungsbehörden eingerichtet. Sollte dieses Komitee bereits einschlägige Vorschläge ausgearbeitet haben, sind sie bislang nicht an die Öffentlichkeit gedrungen. Von einem Pilotprojekt zur Einrichtung kommunaler Polizeitruppen in Lemberg im Sommer 2014 erwartet man sich Erfahrungen für eine dezentralere Organisation des Polizeiwesens (ÖB 09.2014).
Quellen:
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Ukraine hat den Ombudsmann als Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN- Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe installiert. Zusammen mit der neuen Strafprozessordnung, das die Gründung eines unabhängigen Untersuchungsbüros für Folterfälle vorsieht, sollte das die Fälle von Folter erheblich reduzieren (EC 20.3.2013; vgl. AI 23.5.2013).
Folter wird von der Verfassung verboten. Nach der neuen Strafprozessordnung dürfen unter Folter erzwungene Geständnisse auch nicht mehr als Beweis im Verfahren verwendet werden. Es gibt aber Berichte, dass weiterhin Beamte solcherart Geständnisse erpressen. Nach Angaben des ukrainischen Innenministeriums gab es 2013 bis August, also noch unter der Präsidentschaft Janukowitsch, 9.878 Beschwerden wegen Folter und unerlaubter Gewaltanwendung durch Polizisten. Die Behörden untersuchten demnach 231 dieser Fälle und es gab bis November 5 Verurteilungen von Polizisten wegen Folter und disziplinäre Maßnahmen gegen 45 weitere. Laut Büro des Generalstaatsanwalts gab es 2013 bis Oktober 2.857 offene Verfahren wegen Folter durch Polizisten. 820 Misshandlungsfälle (950 Beamte betreffend) wurden den Gerichten übergeben, davon 54 ausdrückliche Folter-Vorwürfe. Folter ist vor allem in Gefängnissen ein Problem (USDOS 27.2.2014).
Nach wie vor kommt es zu Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei, darunter Folter und andere Misshandlungen, sowie zur exzessiven Anwendung von Gewalt bei Demonstrationen. Die dafür Verantwortlichen bleiben größtenteils straflos, und Untersuchungen dieser Vorfälle führen zu keinem Ergebnis. Es gibt Entführungen von Einzelpersonen, insbesondere durch pro-russische paramilitärische Kräfte auf der russisch besetzten Halbinsel Krim. Aber auch in den umkämpften Gebieten der Ostukraine kommt es zu Entführungen durch beide Konfliktparteien. Beide Seiten sind für Verletzungen des Kriegsrechts verantwortlich. Auf der Krim sind die russischen Beschränkungen der Rechte auf Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeführt worden. Pro-ukrainische Aktivisten und Krimtataren geraten ins Visier paramilitärischer Kräfte und werden von den De-facto-Behörden verfolgt (AI 25.2.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364374550_2013-progress-report-ukraine-en.pdf, Zugriff 12.6.2015
Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Obwohl Korruption öffentlich Bediensteter strafbar ist, werden die Gesetze nicht effektiv umgesetzt und korrupte Beamte bleiben oft straflos. Trotzdem gab es 2013 Schritte der Regierung zur Stärkung der Antikorruptionsgesetzgebung. Kritiker meinen aber, diesen Gesetzen fehle es an Durchsetzungsmechanismen. Die Offenlegungspflicht für das Einkommen von Regierungsvertretern sieht keine Strafen bei Nichtbefolgung vor. Gesetzesänderungen aus dem Jahre 2012 machten außerdem öffentliche Beschaffungsprozesse intransparenter.
Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 340 niedere Beamte an die Gerichte weitergeleitet. Vorwürfe gegen höhere Regierungsbeamte wurden hingegen nicht untersucht, obwohl Korruption höherer Ebenen gemeinhin als großes Problem empfunden wird, speziell im Beschaffungswesen. Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 11 Richter an die Gerichte weitergeleitet (USDOS 27.2.2014).
Seitens der Regierung, des Parlaments und der Präsidialverwaltung wurden einige neue Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption unternommen. In der Anti-Korruptionsgesetzgebung wurden u.a. die Strafen erhöht, alle Formen von Korruption kriminalisiert und die Zeugenschutzregelung gestärkt. Im Korruptionswahrnehmungsindex 2014 von Transparency International rangiert die Ukraine am 142. von 175 Plätzen (2013: 144. von 177) (EC 25.3.2015, vgl. FH 28.1.2015).
Am 14. Mai 2013 verabschiedete das ukrainische Parlament ein neues Antikorruptionsgesetz, nicht zuletzt aufgrund einer im Aktionsplan zur Liberalisierung des Visaregimes für die Ukraine vorgesehen Vorgabe. Das Gesetz fordert unter anderem verstärkte Berichtspflichten für (Neben)Einkünfte und Aufwendungen von öffentlich Bediensteten und von Bediensteten staatlicher Betriebe sowie ihrer Familien. Das Gesetz sieht außerdem den Schutz von Personen vor, die Korruption anzeigen. Konkrete Maßnahmen zur Umsetzung des Gesetzes lassen jedoch auf sich warten. Das Versprechen der aktuellen Regierung Jazenjuk, ein nationales Anti-Korruptionsbüro einzurichten, scheiterte bislang an der Ablehnung der entsprechenden Gesetzesinitiativen im Parlament. Als positiver Schritt wird die Verabschiedung eines neuen Gesetzes "Über öffentliche Auftragsvergaben" am 10. April 2014 gewertet. Insbesondere die neuen Publizitätskriterien sollen den Vergabeprozess transparenter und damit kontrollierbarer machen (ÖB 09.2014).
Quellen:
8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft und ist ein wichtiger Schritt nach vorne für die Vereinigungsfreiheit. Wenn es gut umgesetzt wird, wird es NGOs die Registrierung erleichtern und Probleme wie Gebietsbeschränkungen ihrer Tätigkeit angehen (EK 20.3.2013).
Erhöhter Druck auf die Zivilgesellschaft, NGOs und Aktivisten war ein Problem, zumindest unter der Präsidentschaft Janukowitschs. Verfassung und Gesetze garantieren jedenfalls Vereinigungsfreiheit. Die Regierung respektierte dieses Recht generell, es blieben aber Einschränkungen. Es existieren Registrierungsauflagen, aber es liegen keine Berichte vor, dass die Regierung sie benutzt hätte um bestehende Organisationen aufzulösen oder die Bildung neuer zu verhindern. Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft. Es vereinfacht die Registrierung und hebt Beschränkungen ihrer Tätigkeit auf (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
(...)
11. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen. Eine Reihe von nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen ist in der Ukraine aktiv. Ihr Engagement wird deutlich wahrgenommen. Problematisch bleiben die stark verbreitete Korruption, die Zustände in den Gefängnissen sowie schleppende Gerichtsverfahren.
Die Bürgergesellschaft entwickelte sich nach der "Orangenen Revolution" deutlich lebendiger als zuvor. Es entstand außerdem eine pluralistische Medienlandschaft, die allerdings unter der Präsidentschaft von Janukowytsch zunehmenden Einschränkungen ausgesetzt war (AA 05.2015).
Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme 2013 waren erhöhte Einmischung der Regierung in und Druck auf Medien; erhöhter Druck auf NGOs und die Zivilgesellschaft; sowie die politisch motivierte Strafverfolgung von Exponenten der Regierung Timoschenko (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Die Haftbedingungen in ukrainischen Gefängnissen sind Gegenstand wiederkehrender massiver Kritik von Menschenrechtsorganisationen. Am 29. April 2013 verabschiedete das Ministerkabinett der Ukraine das "National Target Programme to Reform the State Penal Service of Ukraine. Das Programm setzt seinen Schwerpunkt auf die Regelung der Arbeitsbedingungen in ukrainischen Haftanstalten, wobei nicht so sehr der soziale Aspekt des Erlernens von Fähigkeiten für die Zeit nach Verbüßung der Haft als vielmehr die Nutzung der Arbeitskraft der Häftlinge zur Mitfinanzierung des ukrainischen Haftsystems im Vordergrund steht. Bezüglich der medizinischen Betreuung von Häftlingen trifft das Programm lediglich allgemeine Aussagen über die Ausstattung von Gefängnisambulanzen und fordert eine Strategie im Umgang mit Tuberkulose in ukrainischen Haftanstalten (ÖB 09.2014)
Der Präsident unterzeichnete eine neue Strafprozessordnung, die eine deutliche Verbesserung gegenüber der vorherigen darstellt. In ihr ist klar formuliert, dass eine Haft im Augenblick der Festnahme durch die Polizei beginnt und Häftlinge von diesem Moment an Anspruch auf einen Anwalt und einen unabhängigen medizinischen Experten haben. Sie legt außerdem eindeutig fest, dass Untersuchungshaft nur bei außergewöhnlichen Umständen angeordnet werden soll, entsprechend den Empfehlungen des Europarats. Außerdem ist vorgesehen, dass alle zwei Monate automatisch geprüft wird, ob die Untersuchungshaft weiterhin gerechtfertigt erscheint. Anlass zu Bedenken gab, dass ein Anwalt nur bei besonders schweren Delikten, die mit einer Gefängnisstrafe von mehr als zehn Jahren geahndet werden können, Pflicht ist. Prozesskostenhilfe ist ebenfalls nur in diesen Fällen vorgesehen (AI 23.5.2014).
Die Haftbedingungen entsprechen nicht internationalen Standards und sind manchmal sogar eine Gefahr für Leib und Leben der Gefangenen. Schlechte Hygiene, Missbrauch und ungenügende medizinische Versorgung sind Probleme. Gemäß staatlicher Gefängnisbehörde waren 2013 bis November 128.512 Personen in Haft, davon 22.483 in Untersuchungshaft. Ca. 7.977 waren Frauen und 927 Jugendliche. Diese Gruppen werden in der Regel getrennt untergebracht, es gibt aber Berichte über Untersuchungsgefängnisse, wo keine Trennung Jugendlicher und Erwachsener stattfinden soll. 830 Insassen starben im og. Zeitraum, davon 77 durch Selbstmord. Die Zustände in den temporären Polizeigefängnissen und Untersuchungsgefängnissen sind härter als in normalen Gefängnissen der niedrigen und mittleren Sicherheitsstufe. Haft in temporären Polizeigefängnissen ist stark rückläufig. Die Regierung erlaubt unabhängiges Monitoring der Hafteinrichtungen durch nationale und internationale Menschenrechtsgruppen. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Bis November 2013 führte ein gemischtes Beobachterteam 266 Besuche von Hafteinrichtungen usw. in der Ukraine durch. Der Ombudsmann veröffentliche einen Bericht darüber, in dem er systemische Probleme wie Nichtbeachtung von Grundrechten, schlechte Hygiene, physische und psychische Misshandlung anspricht (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Die Todesstrafe wurde in der Ukraine 1999 offiziell abgeschafft (AI o. D.).
Quelle:
(...)
Die Verfassung und Gesetze garantieren die Freiheit für innerstaatliche Bewegungen, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereingliederung. Die Regierung respektierte allgemein diese Rechte (USDOS 27.2.2014).
Am 11. Dezember 2003 trat in der Ukraine das Gesetz Nr. 1382-IV der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine in Kraft. Darin ist vorgesehen, dass Bürger der Ukraine, sowie legal aufhältige Staatenlose und Fremde die im Titel genannten Rechte genießen und eine Registrierung oder Nicht-Registrierung keine Vorbedingung für die Ausübung oder Grund für die Aberkennung verfassungsmäßiger Rechte sein kann. Das Gesetz definiert den Ort des dauerhaften Aufenthalts (Place of permanent residence) als territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person mehr als sechs Monate im Jahr lebt. Demgegenüber ist der Ort des zeitweiligen Aufenthalts (Place of temporary residence) jene territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person weniger als sechs Monate im Jahr lebt. An einem neuen dauerhaften Aufenthaltsort muss man sich innerhalb von 10 Tagen ab Ankunft registrieren. Änderungen des Aufenthalts innerhalb derselben territorialen Verwaltungseinheit müssen der Behörde innerhalb von sieben Tagen gemeldet werden. Die Registrierung am Ort des zeitweiligen Aufenthalts muss innerhalb von sieben Tagen ab Ankunft erfolgen.
Artikel 6 des Gesetzes der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine sieht vor, dass Daten bezüglich des Aufenthalts nur in Ausnahmefällen gemäß den Gesetzen der Ukraine oder mit Einverständnis der betroffenen Person weitergegeben werden. Außer von der betreffenden Person, können diese Daten nur vom Geheimdienst, der Polizei oder den Gerichten eingesehen werden. In der Praxis soll es aber nicht unmöglich sein, sich auf illegalem Weg mit Meldeinformation zu versorgen, etwa durch korrupte Polizisten. Soziale Rechte sowie Zugang zu Renten, medizinischen und kommunalen Leistungen sind in der Ukraine nach wie vor eng mit dem Ort der Meldung verbunden. Trotzdem ist es möglich an einem anderen Ort zu wohnen und zu arbeiten ohne sich umzumelden und trotzdem weiterhin Zugang zu medizinischer Notversorgung in der gesamten Ukraine zu haben. Überhaupt sei es durchaus möglich, auch bei längerer Abwesenheit an einer Adresse gemeldet zu bleiben, da es in der Ukraine keine behördlichen Überprüfungen in Meldeangelegenheiten gibt (BAA 23.2.2010).
Quellen:
Rund 20.000 Menschen, die wegen der russischen Besetzung der Krim geflohen waren, erhielten staatliche Hilfen zur Umsiedlung in andere Regionen. Durch den Konflikt in der Ostukraine wurden Schätzungen zufolge fast eine Million Menschen vertrieben. Etwa die Hälfte von ihnen blieb im Land, die übrigen gingen überwiegend nach Russland. Die Binnenvertriebenen in der Ukraine erhielten zumeist eine begrenzte staatliche Unterstützung und waren ansonsten auf eigene Mittel, familiäre Netzwerke und die Hilfe von Freiwilligenorganisationen angewiesen. Im Oktober 2014 wurde ein Gesetz zu Binnenvertriebenen verabschiedet, das ihre Lage jedoch bis zum Jahresende noch nicht merklich verbessert hatte (AI 25.2.2015).
Rund 1,15 Millionen sogenannte "Binnenvertriebene" (Internally Displaced Persons, IDP) sollen sich derzeit in der Ukraine aufhalten, weitere 670.000 sind in andere Länder geflohen - knapp 525.000 nach Russland, schätzt das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (Unhcr). Laut den offiziellen Zahlen des russischen föderalen Migrationsdienstes haben bisher 318.000 Menschen aus dem Donbass um einen Flüchtlingsstatus angesucht. Zählt man all jene dazu, die bei Verwandten und Freunden Zuflucht gefunden haben, kommt man nach Angaben der Behörden auf 940.000 ukrainische Flüchtlinge in Russland (Profil 31.3.2015).
Quellen:
17. Grundversorgung/Wirtschaft
Die Ukraine ist eine offene, bislang wenig diversifizierte und stark modernisierungsbedürftige Volkswirtschaft. Die ukrainische Wirtschaft ist 2014, vor allem infolge der Auswirkungen der Kampfhandlungen im Osten des Landes, um 7% geschrumpft. Die gegenwärtige ukrainische Regierung hat sich einem umfassenden Reformprogramm verschrieben, dessen Umsetzung die Wettbewerbsfähigkeit der ukrainischen Wirtschaft deutlich erhöhen dürfte (AA 05.2015).
Laut dem Bericht zur sozioökonomischen Lage der Ukraine im ersten Halbjahr 2013 waren 21,84 Millionen Personen (15-70 Jahre) wirtschaftlich aktiv, die Zahl der beschäftigten arbeitsfähigen Personen lag bei 20,08 Millionen (Gesamtbevölkerung der Ukraine im Juni 2013: 45.480,300 Menschen). Der Anteil der arbeitenden Bevölkerung betrug am 1. Juli 2013 59,3%, wovon 22% im informellen Sektor beschäftigt waren. Die Arbeitslosigkeit lag bei 8%. Die Regionen mit der höchsten Beschäftigung sind Kiew, Donezk, Dnjepropetrowsk, Charkow (östliche Ukraine). Die Regionen mit der niedrigsten Beschäftigung sind Lwow, Iwano-Frankowsk und Ternopil (westliche Ukraine). Der durchschnittliche Monatsverdienst eines Arbeitnehmers lag im Mai 2013 bei 3253 UAH. Arbeitnehmer und andere Versicherte (z.B. Unternehmer), die arbeitslos gemeldet sind und für 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht weniger als 26 Wochenstunden gearbeitet und Rentenbeitragszahlungen geleistet haben, können staatliche Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Beihilfe wird ab dem achten Tag nach der Meldung der versicherten Person beim staatlichen Arbeitsamt ausbezahlt und richtet sich nach der Anzahl der Arbeitsjahre. Nicht versicherte Personen (keine Rentenbeitragszahler) sind nicht anspruchsberechtigt. Die durchschnittliche Zahl der Arbeitslosenhilfeempfänger im Juni 2013 betrug 398.500 Personen. Die durchschnittliche Höhe der Arbeitslosenhilfe lag bei 1087 UAH (IOM 08.2013).
Das monatliche Mindesteinkommen für alle Branchen liegt bei UAH
1. 218 (USD 150), basierend auf dem monatlichen Existenzminimum, das die Regierung festgelegt hat (USDOS 27.2.2014). Der Durchschnittslohn lag im Jahr 2013 bei UAH 3.265 (entspricht zum Stand 12. August 2014 rund EUR 186) (ÖB 09.2014).
Der Ukrainische Statistische Dienst weist für 2013 in der dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Bevölkerungsgruppe der Männer zwischen 15 und 59 und der Frauen zwischen 15 und 55 Jahren eine Arbeitslosenquote von 7,7% aus (erfasst nach der Methodologie der International Labour Organization). Im Vorjahr hatte die Arbeitslosenquote 8,1 % betragen. In der Altersgruppe von 15 bis 70 Jahren waren im Jahr 2013 65,0% erwerbstätig (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Ukrainische Staatsbürger, Ausländer, Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, haben Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates. Es gibt zahlreiche Rechtsvorschriften, die diejenigen Personengruppen definieren, die Unterstützung erhalten können. Die gewährten sozialen Leistungen sind in der Regel unzureichend. Es gibt zwei Hauptformen der staatlichen Unterstützung:
a) Materielle Unterstützung (Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) - Die Höhe der finanziellen Unterstützung wird entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt, und b) Soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.). Die Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Unterstützung sind sehr verschieden und richten sich nach der Art der beantragten Leistung. In der Regel muss der Antragsteller die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. nach: dem Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit. Es gibt Leistungen im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft, für Senioren und Hinterbliebene. Verschiedene NGOs unterstützen ebenfalls Menschen in sozialen Notlagen (IOM 08.2013, vgl. ÖB 09.2014).
Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde im Jahr 2013 mit UAH 1.218 festgelegt (entspricht zum Stand 12. August 2014 rund EUR 70). Im Jahr 2010 galten 26,4% der ukrainischen Bevölkerung als arm, wobei 23% der Stadtbewohner, jedoch 38% der Landbewohner mit einem Einkommen unter dem Existenzminimum auszukommen hatten. Nur 56,8% der als arm Qualifizierten können sich auf Hilfe aus dem Sozialsystem stützen (ÖB 09.2014).
Quellen:
Das ukrainische Gesundheitssystem ist in seinen Grundzügen nach wie vor das ehemals sowjetische Modell. Krankenhäuser und Fachärzte spielen eine zentrale Rolle, Allgemeinmediziner gibt es kaum. Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde trotz jahrelanger Diskussionen in der Ukraine bislang nicht eingeführt. Vielmehr besteht ein in der Verfassung verankerter universeller Anspruch der Bevölkerung auf Gesundheitsleistungen, die aus Steuermitteln finanziert sein sollen (ÖB 09.2014, vgl. IOM 08.2013).
In der Ukraine gibt es über 7.000 Gesundheitszentren (26 Wissenschaftliche Forschungszentren, 40 Krankenhäuser und besondere Gesundheitszentren, 6 Ambulante Kliniken, 150 Sanatorien und Erholungseinrichtungen. Die Wirtschaftskrise hatte erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Infrastruktur. Die Bedingungen in den Krankenhäusern verschlechtern sich. In den Städten ist die Situation im Allgemeinen besser als in den ländlichen Gebieten. Auf dem Land lebenden Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen wird empfohlen, das jeweilige Gebietskrankenhaus aufzusuchen. Um in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung versorgt zu werden, müssen Patienten ihre Ausweisdokumente (Personalausweis) und die Krankenversicherungskarte vorweisen (in privaten Kliniken ist dies nicht notwendig. Um in einer staatlichen Klinik versorgt zu werden, muss der Patient in der jeweiligen Region registriert sein (IOM 08.2013).
In den Spitälern sind Zuzahlungen der Patienten für die Behandlung üblich. Im Zeitraum 2003-2008 wurden rund 40% der Kosten von den Patienten selbst abgedeckt. Der Großteil dieser Eigenmittel wurde für Medizinprodukte und Medikamente ausgegeben (ÖB 09.2014).
Medikamente sind in den meisten Fällen erhältlich, müssen jedoch von den Patienten selbst gekauft werden. Importierte Medikamente sind teurer als solche, die in der Ukraine hergestellt werden. Aspirin (20 Tabletten), das in der Ukraine hergestellt wurde kostet ca. UAH 12,00, wenn es aus der Schweiz stammt ca. UAH 42,00. In der Ukraine gibt es ein Netzwerk von psychiatrischen Kliniken, die entsprechend dem Schweregrad der psychischen Erkrankung aufgeteilt sind. Organtransplantationen werden in bestimmten Transplantationskliniken in Kiew und Charkow sowie in normalen Krankenhäusern in Kiew, Donezk, Saporoschje, Lwow, Odessa, Iwano-Frankiwsk, Kirowograd, Lutsk, Mariupol, Mykolajiw, Cherson, Tscherkassij und Tschernowzij durchgeführt (IOM 08.2013).
Schätzungen zufolge sind zumindest 10% aller Geldflüsse im ukrainischen Gesundheitswesen unter dem Begriff "informelle Zahlungen" zu subsumieren. In der Regel werden derartige Zuwendungen vor der entsprechenden Behandlung geleistet. Die Höhe der Zuwendung bestimmt in der Folge die Qualität und die Schnelligkeit der Behandlung. Glaubwürdigen Schätzungen zufolge setzt sich das Gehalt eines Bediensteten im Medizinbereich im Schnitt zu 20% aus derartigen "informellen Zuwendungen" zusammen, die nicht selten - zumal auf dem Land - auch aus Naturalien bzw. bereitgestellten Dienstleistungen bestehen können. Während die medizinische Versorgung in Notsituationen in den Ballungsräumen als befriedigend bezeichnet werden kann, bietet sich auf dem Land ein differenziertes
Bild: jeder zweite Haushalt am Land hat keinen Zugang zu medizinischen Notdiensten (ÖB 09.2014).
Quellen:
Seitens der ukrainischen Regierung gibt es keine gesonderte Unterstützung für die Wiedereingliederung in die Ukraine heimkehrender Staatsbürger. Die Unterstützung bei der Unterbringung für Obdachlose jedoch gilt auch für ukrainische Heimkehrer. Das Zentrum für die Wiedereingliederung obdachloser ukrainischer Staatsbürger beim Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik unterstützt obdachlose Menschen. Es gibt derzeit keine gesonderte Unterstützung für allein heimkehrende Frauen und Mütter, die nicht zu Ihrer Familie zurückkehren können bzw. wollen (IOM 08.2013).
Quelle:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers resultieren aus dessen im Original vorgelegten, im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden, ukrainischen Reisepass, bezüglich dessen sich im Rahmen einer kriminaltechnischen Untersuchung keine Hinweise auf eine Verfälschung ergeben haben. Die Feststellungen zu seiner Religion und Volksgruppenzugehörigkeit resultieren aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen sowie dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers resultieren aus dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben, hinsichtlich derer im Laufe des Verfahrens keine Gründe hervorgekommen sind, an diesen zu zweifeln, sowie aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen und Dokumenten.
Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden Erkrankungen ergeben sich aus den im Verfahrensverlauf vorgelegten unbedenklichen ärztlichen Unterlagen in Zusammenschau mit dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Eine auf den zuletzt vorgelegten Arztbrief vom 15.12.2016 bezugnehmende telefonische Rücksprache des erkennenden Richters mit einer Ärztin des Universitätsklinikums XXXX ergab, dass es sich bei den aktuell vorliegenden Diagnosen um keine schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen Krankheitsbilder handle.
Aufgrund seines dahingehend konsistenten Vorbringens wird es als grundsätzlich glaubhaft erachtet, dass sich die Frau und zwei volljährige Kinder des Beschwerdeführers, etwa seit dem Jahr 2000, in Italien aufhalten und eine weitere volljährige Tochter in Polen lebt. Mangels substantiierter Angaben oder der Vorlage entsprechender Unterlagen dahingehend, konnte keine Feststellung über deren Personalien sowie deren jeweiligen aktuellen Aufenthaltsstatus getroffen werden.
2.2. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers beruhen auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Länderberichten. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten auch nicht substantiiert entgegengetreten.
2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist (vgl. VwSlg. 6511 F 1990).
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
2.4. Im Sinne dieser Judikatur ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.
Der Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach der Ausreise des Beschwerdeführers kein asylrelevanter Sachverhalt zugrunde liegt, muss sich nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung im Ergebnis auch das Bundesverwaltungsgericht anschließen. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der zuletzt abgehaltenen Beschwerdeverhandlung nochmals eingehend zu seinen Fluchtgründen und den seiner Ausreise vorangegangenen Geschehnissen befragt, wobei ihm auch Gelegenheit geboten wurde, zu den seitens der belangten Behörde aufgezeigten Widersprüchen Stellung zu beziehen. Dem Beschwerdeführer gelang jedoch auch anlässlich der mündlichen Verhandlung keine im Kern glaubhafte und lebensnahe Darstellung seiner Fluchtgründe, vielmehr wurde der Eindruck eines unplausiblen und gesteigerten Vorbringens bekräftigt.
Der aus dem Gebiet der Krim stammende Beschwerdeführer machte als seinen Fluchtgrund zusammenfassend geltend, im Zeitraum von Dezember 2013 bis März 2014 an den Protesten am XXXX teilgenommen zu haben und aus diesem Grund auf dem gesamten Gebiet der Ukraine Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen. Der Beschwerdeführer sei im Verdacht gestanden, im Zuge der Proteste Menschen getötet und an der Eroberung von Waffendepots beteiligt gewesen zu sein. In diesem Zusammenhang sei er auf dem XXXX durch Beamte der SBU festgenommen, von diesen für einen dreitätigen Zeitraum angehalten und unter der Anwendung von Folter verhört worden; nachdem ihm die Flucht aus jener Gefangenschaft geglückt sei, habe er seine Teilnahme an den Protesten fortgesetzt. Nach seiner Rückkehr auf das Gebiet der Krim sei er zweimal von den dortigen Behörden festgenommen worden, jedoch jeweils komplikationslos wieder freigelassen worden.
Die Behörde erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund näher dargestellter Widersprüche und Ungereimtheiten innerhalb dessen Angaben sowie aufgrund teils realitätsferner Schilderungen im Ergebnis als unglaubwürdig. Dieser Eindruck bestätigte sich anlässlich der vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehaltenen Beschwerdeverhandlung:
Zunächst war zu bemerken, dass der Beschwerdeführer die näheren Umstände seiner Anhaltung in XXXX zum Teil grob widersprüchlich und lebensfern darstellte. So brachte dieser anlässlich seiner Erstbefragung noch allgemein vor, lediglich eingesperrt, jedoch nicht geschlagen worden zu sein; er habe allerdings kein Essen erhalten (vgl. Verwaltungsakt, Seite 21). Demgegenüber widersprüchlich brachte er anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.01.2015 vor, im Zuge seiner Anhaltung zwar nicht geschlagen, jedoch mittels Elektroschocks gequält worden zu sein (vgl. Verwaltungsakt, Seite 351: "Es ist richtig, dass ich nicht geschlagen wurde, ich wurde jedoch mit einem Elektroschocker gequält [...]"). Im Rahmen der zuletzt abgehaltenen Beschwerdeverhandlung erfuhr dieses Vorbringen eine abermalige Steigerung, zumal der Beschwerdeführer nunmehr darlegte, sowohl geschlagen, als auch mittels Elektroschock misshandelt worden zu sein (vgl. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung, Seite 7).
Auf Vorhalt seiner insofern massiv gesteigerten Angaben vermochte der Beschwerdeführer im Verfahrensverlauf keinen plausiblen Erklärungsansatz zu bieten; vielmehr berief er sich in auffallend vager Weise auf mögliche Unvollständigkeiten innerhalb der Protokollierung seiner Angaben. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich jedoch, dass dem Beschwerdeführer die aufgenommenen Niederschriften durch die anwesenden Dolmetscher jeweils ordnungsgemäß rückübersetzt wurden und der Beschwerdeführer jeweils keine Fehler beanstandete. Zudem war zu bemerken, dass die in Frage stehenden Vorbringenselemente nicht lediglich unprotokolliert geblieben sind, sondern diese vom Beschwerdeführer vor dem Bundesamt jeweils ausdrücklich verneint wurden. Bereits diese massiv voneinander abweichenden Darstellungen seiner ersten Anhaltung lassen erhebliche Zweifel dahingehend aufkommen, ob es sich hierbei um ein tatsächlich erlebtes Ereignis gehandelt hat.
Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250).
Ein weiterer Widerspruch im Zusammenhang mit der Schilderung seiner Anhaltung in XXXX war insofern zu erkennen, als der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde den Raum seiner Anhaltung - auch auf nochmalige ausdrückliche Nachfrage hin - als eine ein mal ein Meter große Zelle beschrieben hat (vgl. Verwaltungsakt, Seite 359), wohingegen er vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte, in einem etwa eineinhalb mal zwei Meter großen Raum angehalten worden zu sein (vgl. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 10.11.2016, Seite 7).
Darüber hinaus muss es als wenig lebensnah erachtet werden, dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der ihm vorgeworfenen Straftaten - aufgrund derer er massiven behördlichen Misshandlungen ausgesetzt gewesen wäre - in der von ihm geschilderten Form komplikationslos die Flucht aus der Gefangenschaft gelungen wäre. So brachte der Beschwerdeführer vor, im Zuge einer Unaufmerksamkeit des diensthabenden Beamten flüchten haben zu können, ohne auf weitere Sicherheitsvorkehrungen respektive Behördenvertreter gestoßen zu sein.
Vollkommen realitätsfremd scheinen zudem die weiteren Schilderungen des Beschwerdeführers, sich unmittelbar infolge seiner Flucht aus dem Polizeigewahrsam abermals auf den XXXX-Platz begeben zu haben und sich für mehrere weitere Wochen an den dortigen Prosteten beteiligt zu haben.
Bereits vor dem Hintergrund seiner Schilderung, im Zuge seiner dreitägigen Anhaltung physischen Misshandlungen durch Schläge und Elektroschocks ausgesetzt gewesen zu sein und während des gesamten Zeitraums nichts zu essen erhalten zu haben, kann es keinesfalls als lebensnah erachtet werden, dass er sich zum Zeitpunkt seiner Flucht in der körperlichen Verfassung befunden hätte, sich neuerlich am Protestgeschehen zu beteiligen. Desweiteren erscheint die diesbezügliche Vorgehensweise des Beschwerdeführers auch deshalb keineswegs lebensnah, da nicht angenommen werden kann, dass sich eine Person, welche sich aufgrund ihr vorgeworfener schwerwiegender Straftaten in behördlichem Gewahrsam befindet und in diesem Zusammenhang sogar Folter erleiden musste, infolge ihrer Flucht bewusst aktiv dem neuerlichen Risiko eines behördlichen Aufgriffs aussetzen würde, indem sie sich gerade an den Ort ihrer Festnahme zurückbegibt und dort mehrere Wochen verbleibt, anstatt den Versuch zu unternehmen, sich dem behördlichen Blickfeld zu entziehen. Der Beschwerdeführer selbst vermochte auf diesbezüglichen Vorhalt ebensowenig einen plausiblen Erklärungsansatz für seine Vorgehensweise zu bieten (vgl. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung, Seite 9).
Es kann davon ausgegangen werden, dass sich eine Person, welche die Festnahme in der geschilderten Form tatsächlich erlebt hätte, keinesfalls derart verhalten und sich bewusst dem Risiko einer neuerlichen Verfolgung aussetzen würde. Gegen eine tatsächliche Verfolgung des Beschwerdeführers spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in den Wochen seiner weiteren Protestteilnahme eigenen Angaben zufolge mit keinen weiteren behördlichen Problemen konfrontiert gewesen ist.
Eine weitere massive Steigerung seiner Angaben ergab sich anlässlich der abgehaltenen Beschwerdeverhandlung im Übrigen in Bezug auf die Frage, ob die gegen den Beschwerdeführer in der Ukraine behaupetermaßen erhobenen Vorwürfe der Wahrheit entsprechen würden. Der Beschwerdeführer gab auf eine ausdrückliche dahingehende Frage im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an: "Nein, ich habe niemals Menschen getötet und auch niemals Waffen in der Hand gehalten." (vgl. Verwaltungsakt, Seite 367) und berief sich durchwegs darauf, dass man in seiner Person lediglich einen Sündenbock für die stattgefundenen Ausschreitungen habe finden wollen. Auf gleichlautende Frage anlässlich der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht antwortete der Beschwerdeführer demgenüber zunächst, niemanden umgebracht zu haben, jedoch an der Plünderung von Waffenlagern beteiligt gewesen zu sein. Auf nochmalige Frage hin, ob er in der Ukraine Straftaten gegen Leib und Leben begangen hätte, erklärte der Beschwerdeführer, im Zuge der Eroberung des Waffenlagers an der Ermordung der Wache beteiligt gewesen zu sein, indem er auf jene rund 30 Personen geschossen hätte (vgl. Niederschrift der Beschwerdeverhandlung, Seiten 12 f). Vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer - wie dargelegt - auch in Bezug auf andere Teilbereiche seines Vorbringens massive Steigerungen innerhalb seiner Angaben anzulasten sind, muss auch diesem, erst zum Ende der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstatteten, Vorbringen letztlich die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden.
Während der Beschwerdeführer sich im Verfahren vor der belangten Behörde noch darauf berief, auf dem gesamten Gebiet der Ukraine, insbesondere auch auf der Krim-Halbinsel, Verfolgung ausgesetzt zu sein (vgl. etwa dessen Angaben im Rahmen seiner Erstbefragung vom 06.06.2014, anlässlich derer er sich ausschließlich auf Vorfälle auf der Krim-Halbinsel berief [AS 21] sowie Verwaltungsakt, Seite 365:
"V: Trotz der massiven Vorwürfe haben die Behörden auf der Krim jedoch konkret nichts gegen Sie gemacht, außer Ermittlungen geführt. Sie wurden trotz massiver Vorwürfe des Mordes nicht festgenommen und auf Dauer angehalten und es wurde kein Verfahren vor einem Gericht eingeleitet. Das ist bei solchen Beschuldigungen gerade in vergleichbaren Systemen nicht nachvollziehbar. Was sagen Sie dazu?
A: Die Behörden hatten keine hundertprozentigen Beweise gegen mich. Damals verschwanden viele Menschen spurlos. Später wurden diese in Waldstücken oder wo anders tot aufgefunden. Die Behörden auf der Krim brauchen nicht unbedingt ein Verfahren einleiten. Sie töten einfach."), verneinte er eine sich auf das Gebiet der Krim beziehende Gefährdungslage demgegenüber anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und brachte vor, auf dem Gebiet der Krim keine Probleme zu befürchten (vgl. Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 10.11.2016, Seite 8). Auch vor dem Hintergrund dieser im Verfahrensverlauf inkonsistenten Darstellung der befürchteten Verfolgung muss die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers weiter in Zweifel gezogen werden.
Anzumerken bleibt auch, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel zur Untermauerung des dargelegten Verfolgungssachverhalts, etwa in Form von Unterlagen hinsichtlich der in Bezug auf seine Person in der Ukraine geführten staatlichen Ermittlungen oder seiner Teilnahme an den Protesten in XXXX (etwa in Form von Handyaufnahmen oÄ) vorzulegen vermochte.
Insofern ist in einer Gesamtschau der dargestellten Erwägungen in Übereinstimmung mit der belangten Behörde von einer Unglaubwürdigkeit der als ausreisekausal geschilderten Vorfälle auszugehen.
Im gesamten Verfahrensverlauf ergaben sich überdies keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher die Gewährung subsidiären Schutzes erforderlich machen würde.
Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der zuletzt abgehaltenen Beschwerdeverhandlung vor, im Laufe seines Lebens in unterschiedlichen Regionen der Ukraine aufhältig und erwerbstätig gewesen zu sein, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser bei einer Niederlassung außerhalb seines letzten Wohnortes vor seiner Ausreise vor diesem Hintergrund in eine seine Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer stellte seine hohe Anpassungsfähigkeit auch dadurch unter Beweis, dass er im Laufe seines Lebens eigenen Angaben zufolge mehrfach ins Ausland gereist ist, um dort Arbeit zu finden. So war dieser in Italien, Polen und der Slowakei zum Zwecke der Ausübung einer Arbeitstätigkeit aufhältig. Der Beschwerdeführer ist in unterschiedlichen handwerklichen Berufen ausgebildet und verfügt über entsprechende breitgefächerte Arbeitserfahrung.
Der Beschwerdeführer ist ein alleinlebender Mann im erwerbsfähigen Alter und betonte anlässlich der zuletzt abgehaltenen Beschwerdeverhandlung seine Bereitschaft - trotz der vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen - einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können und zu wollen. Dass ihm dies auch tatsächlich möglich ist, zeigt sich durch den Umstand, dass dieser innerhalb der letzten Monate zeitweilig gemeinnützige Tätigkeiten in Österreich verrichtete, zuletzt an einem Bauhof in XXXX.
Wie in den Länderberichten aufgezeigt, besteht in der Ukraine zudem ein funktionierendes Gesundheitssystem, weshalb es dem Beschwerdeführer auch in der Ukraine möglich wäre, die notwendige medizinische Behandlung zu erhalten. In Österreich wurde der Beschwerdeführer erfolgreich einer Augenoperation sowie einer Operationen in Folge einer Oberschenkelfraktur sowie aufgrund einer Venenerkrankung unterzogen. Der Beschwerdeführer nimmt aktuell ärztliche Kontrolltermine sowie Physiotherapie wahr; darüber hinaus liegt aus derzeitiger Sicht kein akuter Behandlungsbedarf vor.
Auch dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Niederlassung in der Westukraine mit maßgeblichen Diskriminierungen aufgrund seiner russischen Volksgruppenzugehörigkeit zu rechnen hätte, ergaben sich im Verfahrensverlauf keine Anhaltspunkte. So finden sich einerseits in den herangezogenen Länderberichten keine Hinweise auf eine Verfolgung oder erhebliche Diskriminierung von ethnischen Russen auf dem Gebiet der Ukraine, andererseits erklärte auch der Beschwerdeführer selbst anlässlich der zuletzt abgehaltenen Beschwerdeverhandlung, keine Probleme in diesem Zusammenhang zu befürchten (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2016, Seite 10).
Dem Beschwerdeführer wäre es sohin im Falle einer Rückkehr möglich und zumutbar, sich außerhalb der Krimhalbinsel niederzulassen. Hierbei wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über keine familiären Angehörigen mehr in der Ukraine verfügt, doch ist als Wesentlich zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer auch bis zum Jahr 2014 trotz dieses Umstandes möglich gewesen ist, in seinem Herkunftsstaat zu leben ohne in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Im Übrigen ist aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Ukraine im Alter von 54 Jahren verlassen hat und dort sohin den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbachte, vom Bestehen eines gewissen sozialen Netzes auszugehen, auch er selbst gab anlässlich der Beschwerdeverhandlung an, über das Internet mit Schulfreunden in Kontakt zu stehen. Im Übrigen wäre es seinen im Ausland lebenden Angehörigen im Bedarfsfall auch möglich, dem Beschwerdeführer finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen.
Im Übrigen sei auf die Ausführungen unter Punkt 3.3. verwiesen.
Mangels Vorlage entsprechender Dokumente oder eines substantiierten Vorbringens in diese Richtung konnte keine positive Feststellung hinsichtlich eines legalen Daueraufenthalts der Angehörigen des Beschwerdeführers in Italien respektive in Polen getroffen werden.
Die Feststellungen hinsichtlich des Versuchs des damals obdachlosen Beschwerdeführers, einen Aufenthalt in Krankenanstalten zu "erwirken" ergeben sich aus der diesbezüglichen polizeilichen Berichterstattung (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 73 ff)
Hinsichtlich der Begründung der Feststellungen bezüglich des nicht schützenswerten Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers, darf an dieser Stelle auf Punkt 3.4. verwiesen werden.
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §?66 Abs.?4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ? AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2014, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Asylgesetz 2005 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ? GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Da der Beschwerdeführer - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - keine im Zeitpunkt der Entscheidung bestehende aktuelle Bedrohung durch Verfolgungshandlungen hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen.
3.4. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.6.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Insofern der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall die festgestellten gesundheitlichen Probleme geltend macht ist im Hinblick auf die "hohe Schwelle", die gemäß der zu möglichen Verletzungen von Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit Ausweisungen von Fremden ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) immer dann anzunehmen ist, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR 27. 5. 2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), ausdrücklich festzuhalten, dass die im vorliegenden Fall konstatierten Krankheiten des Beschwerdeführers keinen derart außergewöhnlichen Umstand darstellen, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen wäre und ist auch von keiner lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes für den Fall seiner Rückkehr auszugehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9, auszugsweise angeführte diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR). Zudem kommt im genannten Erkenntnis (auch) der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben".
Aus den hg. Länderfeststellungen ergibt sich, dass das ukrainische Gesundheitssystem grundsätzlich funktionsfähig und medizinische (Grund)Versorgung flächendeckend verfügbar ist. Auch wenn die medizinische Versorgung mitteleuropäischen/österreichischen Standards vielfach nicht entsprechen mag und die Kosten weitergehender Therapien von den Patienten selbst zu tragen sind, vermag somit keine unmenschliche Behandlung im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat erkannt werden. Im Übrigen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass beim Beschwerdeführer keine schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen vorliegen.
Schließlich steht auch außer Zweifel, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Ukraine in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Mann im arbeitsfähigen Alter handelt, dem eine Teilnahme am Erwerbsleben grundsätzlich möglich ist.
Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine aufgewachsen ist, dort 54 Jahre und somit den weit überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, er die Landessprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Vor diesem Hintergrund ist auch vom Bestehen gewisser sozialer Anknüpfungspunkte auf dem Gebiet der Ukraine auszugehen, welche dem Beschwerdeführer im Bedarfsfall unterstützend zur Seite stehen könnten, zudem könnten, wie dargelegt, auch die im Ausland aufhältigen Angehörigen des Beschwerdeführers diesem finanzielle Unterstützung zukommen lassen.
Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass auf dem gesamten Staatsgebiet der Ukraine - trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen in einigen Regionen angespannten Sicherheitssituation - derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Selbst wenn man vom Bestehen eines entsprechenden Sicherheitsrisikos in Bezug auf die auf der Krimhalbinsel gelegene Stadt XXXX ausgeht, so wäre es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich und zumutbar, sich diesem durch einen innerstaatlichen Umzug in einen westlichen Landesteil zu entziehen.
Die Annahme einer innerstaatlichen Schutz- oder Fluchtalternative erfordert nach der RSp im Hinblick auf das ihr ua innewohnende Zumutbarkeitskalkül insb nähere Feststellungen über die im Falle eines Ortswechsels zu erwartende konkrete Lage des Bf (VwGH 28. 10. 2009, 2006/01/0793 = ZfVB 2010/650; 17. 3. 2009, 2007/19/0459 = ZfVB 2009/1708; zur Maßgeblichkeit auch für Entscheidungen über den Refoulementschutz: VwGH 17. 10. 2006, 2006/20/0120 = ZfVB 2007/1540; 31. 1. 2002, 99/20/0497= ZfVB 2003/383).
Wie beweiswürdigend dargelegt, verbrachte der Beschwerdeführer sein Leben in unterschiedlichen Regionen der Ukraine und war sohin keineswegs auf das Gebiet der Krim beschränkt. Der Beschwerdeführer wurde im Oblast XXXX geboren, wo er die ersten sieben Lebensjahre verbrachte, anschließend war er bis zum Jahr 1978 in XXXX, daraufhin in XXXX sowie für einen siebenjährigen Zeitraum in XXXX ansässig, bevor er sich auf der Krimhalbinsel niederließ. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer auch wiederholt zu Arbeitszwecken im Ausland aufhältig, so befand sich dieser in Italien, der Slowakei und Polen. Es ist sohin von einer entsprechenden Anpassungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, dem Beschwerdeführer war es bereits in der Vergangenheit möglich, seinen Wohnort innerhalb der Ukraine mehrfach zu wechseln und seine Existenz jeweils durch eigene Arbeit zu sichern.
Aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, sowie seiner Ausbildung und Arbeitserfahrung in unterschiedlichen handwerklichen Berufen kann diesem auch zugemutet werden, das für sein Überleben Notwendige durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit aus Eigenem zu bestreiten, so wie ihm dies laut eigenen Angaben bereits vor seiner Ausreise durch seine Tätigkeit als Bauarbeiter problemlos möglich gewesen ist. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei zudem auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Im Falle einer Rückkehr wird es dem Beschwerdeführer deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für seinen Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in Ukraine sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine gegenständlich relevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - aufgrund der jedenfalls bestehenden innerstaatlichen Schutzalternative - somit nicht erblickt werden.
Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Ukraine in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen.
3.5. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG) wird Folgendes erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit April 2014 (nachweislich) im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Angehörigen im Bundesgebiet. Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof ? unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen ? darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.
Der Beschwerdeführer stellte am 27.05.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.
Der Beschwerdeführer bestritt seinen Lebensunterhalt weitgehend aus staatlichen Mitteln und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt über keine Angehörigen oder sonstigen engen sozialen Bezugspunkte in Österreich. Zuletzt besuchte er einen Deutschkurs, verfügt jedoch noch über keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer zeigte sich zur Leistung gemeinnütziger Tätigkeiten bereit. Ein besonderes Maß einer Integration hat der Beschwerdeführer gesamtbetrachtend vor dem Hintergrund seiner erst vergleichsweise kurzen Aufenthaltsdauer jedoch nicht dargetan. Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt erst etwas mehr als zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet auf, weshalb auch vor diesem Hintergrund von keiner maßgeblichen Integrationsverfestigung ausgegangen werden kann. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer mit dem Leben in der Ukraine vertraut, er spricht die Landessprachen und wird es ihm daher auch problemlos möglich sein, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen. Ein Vergleich der Lebensverhältnisse führt sohin jedenfalls zu einem Überwiegen der nach wie vor bestehenden Bindungen zur Ukraine, weshalb die verfügte Rückkehrentscheidung auch vor diesem Hintergrund keine unzumutbaren Härten aufweist.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ist zudem insbesondere sein wiederholt straffälliges Verhalten, die Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen entgegen zu halten. Während seines Aufenthaltes in Österreich wurde der Beschwerdeführer zuletzt zweimal wegen der Begehung von Vermögensdelikten verurteilt. Die Verhaltensprognose kann für den Beschwerdeführer daher nicht positiv ausfallen, da dieser die österreichische Rechtsordnung wiederholt missachtet hat.
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen (vgl. II/1.) zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 55, 57 Asylgesetz 2005, § 9 BFA-VG, und § 46 FPG sowie §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, als unbegründet abzuweisen.
Die Behörde erließ gegen den Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot.
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG idgF lautet auszugsweise wie folgt:
"(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(...)"
Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237, zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation ? wie die ErläutRV formulieren ? "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Art. 11 Abs. 2 der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass ? wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. E 20. November 2008, 2008/21/0603) ? in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden § 63 FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.
§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 1.1.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.
Nach dem nunmehr geltenden § 53 Abs. 2 zweiter Satz FPG ist bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von der Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. In diesem Sinn sind auch die bei einem auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG gegründeten Einreiseverbot die dort genannten Umstände als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant sind, zu berücksichtigen (VwGH 22.5.2013, 2011/18/0259).
Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein sind an die Rückführungsrichtlinie gebunden (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen (VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021).
Die Behörde stützte das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot im Spruch auf § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG, im Rahmen der Entscheidungsbegründung wurde darüber hinaus Z 1 leg cit als verwirklicht angesehen (vgl. die Seiten 110 f des angefochtenen Bescheides).
§ 53 Abs 2 Z 1 FPG setzt seinem Wortlaut nach eine Verurteilung im Rahmen bestimmter Verwaltungsstrafmaterien voraus. Die Behörde stellte im Rahmen ihrer Begründung darauf ab, dass der Beschwerdeführer "wiederholt und in regelmäßigen Abständen Sachverhalte zur Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verwirklicht" hätte, doch lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen, auf welche spezifischen Sachverhalte hierbei Bezug genommen wird. So werden im Bescheid insbesondere keine konkreten verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers genannt und lässt sich das Vorliegen solcher auch dem sonstigen Akteninhalt nicht entnehmen.
In Bezug auf den herangezogenen Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 6 FPG ist der Behörde in der getroffenen Gefährdungsprognose allerdings zuzustimmen. Zwar kann aus der Mittellosigkeit eines Fremden an sich noch nicht auf das Vorliegen eines individuellen Gefährdungspotentials, welches die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigen würde, geschlossen werden; im Falle des Beschwerdeführers hat sich dessen Mittellosigkeit - wie seitens der Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigt - bereits konkret in den öffentlichen Interessen widerstreitenden Verhaltensweisen manifestiert (so versuchte dieser, wie dargelegt, durch das "Vortäuschen" von Erkrankungen einen Aufenthalt in Krankenanstalten zu erwirken).
Als wesentlich festzuhalten bleibt überdies, dass die seitens der Behörde getroffene Gefährlichkeitsprognose im Falle des Beschwerdeführers nachträglich dadurch Bestätigung gefunden hat, dass dieser im Jahr 2016 tatsächlich zweimal wegen der Begehung von Vermögensdelikten rechtskräftig vor einem Bezirksgericht verurteilt worden ist.
Insofern sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass der Umstand seiner in Italien bzw Polen aufhältigen Angehörigen der Erlassung eines Einreiseverbotes entgegensteht, so kann auch hierin fallgegenständlich letztlich kein Sachverhalt zu dessen Gunsten erblickt werden:
So erkannte der VfGH unter Verweis auf seine eigene Judikatur und jene des EGMR, dass aus Art 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten sei, dem Wunsch der Fremden, die Familienzusammenführung in einem bestimmten Land stattfinden zu lassen, nachkommen zu müssen. Lediglich im Falle des Bestehens wesentlicher einem Führen eines gemeinsamen Familienlebens im Heimatstaat der Fremden entgegenstehender Hindernisse, oder bei derartig gefestigten, eine Übersiedelung in den Heimatstaat unzumutbar machenden, Aufenthaltes eines Teiles der Familie im Bundesgebiet, vermöge allenfalls eine Ausweisung als die Garantien des Art 8 EMRK verletzend zu erachten sein (vgl. VfGH 8.10.2003, Zl. G119/03).
Wie beweiswürdigend dargelegt, verfügt der Beschwerdeführer über keine engen privaten oder familiären Bindungen im Bundesgebiet. Insofern der Aufenthalt der Frau und der volljährigen Kinder des Beschwerdeführers im Raum der Europäischen Union (Italien und Polen) als einer Verhältnismäßigkeit des Einreiseverbotes entgegenstehend geltend gemacht wurde, bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher dahingehender Aufforderung anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung keinerlei Beweismittel in Vorlage brachte, aus welchen sich Personalien sowie Aufenthaltsstatus seiner Angehörigen ergeben würden. Insofern konnte ein legaler Aufenthalt von Familienangehörigen im Gebiet der vom Einreiseverbot umfassten Mitgliedstaaten nicht positiv festgestellt werden und in weiterer Folge Berücksichtigung im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung finden. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass im Verfahrensverlauf auch kein besonderes Naheverhältnis zu den genannten Angehörigen dargetan wurde. Der Beschwerdeführer hat bereits seit vielen Jahren getrennt von den genannten Angehörigen gelebt und hat sich der persönliche Kontakt auf gelegentliche Besuche sowie Telefonate beschränkt. Die genannten Angehörigen besitzen zudem die ukrainische Staatsbürgerschaft, sodass ihnen eine jederzeitige Einreise in die Ukraine zwecks Besuchs des Beschwerdeführers möglich wäre. Zum anderen bestünde weiterhin die Möglichkeit, mittels grenzüberschreitender Kommunikationsmittel, wie Internet, Telefon und Post, den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Verwandten aufrechtzuerhalten, und bedeutet die Verhängung eines Einreiseverbotes sohin keinen absoluten Abbruch der in Rede stehenden Beziehungen. Vor diesem Hintergrund kann das verhängte Einreiseverbot auch in Anbetracht der im Gebiet der Mitgliedstaaten vorliegenden Bindungen des Beschwerdeführers nicht als unverhältnismäßig erachtet werden.
Was die Dauer des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes anbelangt, so ist entscheidend, bis zu welchem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgeht bzw. wann eine nachhaltige Besserung des Beschwerdeführers angenommen werden kann. Das durch die Behörde verhängte Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren kann aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls als gerechtfertigt erachtet werden.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbotes in der festgesetzten Dauer vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG idgF als unbegründet abzuweisen.
3.7. Zum Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers:
Der Beschwerdeführer stellte gemeinsam mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde einen Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers und begründete dies mit dem unionsrechtlichen Gleichheits- und Äquivalenzgrundsatz.
Da es sich im gegenständlichen Verfahren um keine Verwaltungsstrafsache handelt, hat die Beigabe eines Verfahrenshelfers nach § 40 VwGVG nicht zu erfolgen.
Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung (beginnend mit VfSlg. 11.196) erkannt, dass Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen. In seiner Entscheidung VfSlg. 15.218/1998 hat er zudem darauf hingewiesen, dass dem rechtsschutzsuchenden Asylwerber neben dem sprachlichen grundsätzlich auch das rechtliche Verständnis der Entscheidung ermöglicht werden muss und es ihm demnach möglich sein muss, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen. Einen Anspruch auf unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwaltes zur Vertretung des Asylwerbers im asylrechtlichen Verfahren wurde vom VfGH jedoch aus dem rechtsstaatlichen Prinzip nicht abgeleitet. An dieser Ansicht hat der VfGH in der Folge festgehalten (25.06.2009, 561/09).
Mangels Übergangsbestimmungen ist von der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Sach- und Rechtslage auszugehen (VwGH 21. 10. 2014, Ro 2014/03/0076).
Mit 1.1.2017 traten die in Folge der Aufhebung des § 40 VwGVG aF durch den VfGH (VfSlg. 19.989/2015) beschlossenen Neuregelungen hinsichtlich der Verfahrenshilfe in Kraft:
"Verfahrenshilfe
§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei
Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(...)
(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind.
Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen. (...)"
Der mit "Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht" betitelte § 52 BFA-VG lautet auszugsweise wie folgt:
"(1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG und §§ 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. (...)"
In den Erläuternden Bemerkungen zu § 8a VwGVG werden insbesondere die folgenden Ausführungen getroffen:
"Der vorgeschlagene § 8a Abs. 1 Einleitung sieht vor, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat, "[s]soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist". Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.
So sieht etwa § 52 des BFA-Verfahrensgesetzes - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 vor, dass einem
Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt der vorgeschlagene § 8a daher (überhaupt) nicht zur Anwendung. Die Subsidiarität des vorgeschlagenen § 8a hat auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden.
Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien.
Nicht maßgeblich ist, durch wen die anderen Parteien des Verfahrens vertreten sind (siehe auch M. Bydlinski in Fasching/Konecny II/13 § 64 ZPO Rz. 16)."
Insofern wurde durch den Gesetzgeber klargestellt, dass die Rechtsberatung als spezielle Ausgestaltung der Verfahrenshilfe im Asyl- und fremdenrechtlichen Bereich anzusehen ist und eine Anwendung des § 8a VwGVG aufgrund der ausdrücklich normierten Subsidiarität jener Bestimmung gegenüber Spezialnormen - etwa den hier einschlägigen Bestimmungen über die Rechtsberatung - sohin ausgeschlossen ist.
Im vorliegenden Verfahren wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater beigegeben, mit dessen Unterstützung auch die vorliegende Beschwerdeschrift eingebracht wurde. Zudem liegt fallgegenständlich ein gewillkürtes Vertretungsverhältnis mit der angesprochenen Rechtsberatungsorganisation vor, auch die mündliche Beschwerdeverhandlung fand unter Teilnahme der gewillkürten Vertreterin des Beschwerdeführers statt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass bereits durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der beschwerdeführenden Partei auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen gewährleistet ist (vgl VfGH 9.3.2016, E 2588/2015-11). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist aus unionsrechtlichen Bestimmungen kein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen - demgemäß stellte nunmehr auch der Gesetzgeber im Rahmen der oben zitierten erläuternden Bemerkungen zu § 8a VwGVG klar, dass er das Institut der Rechtsberatung nach nationalem Recht als den Anforderung des Art 47 GRC entsprechend erachte. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht notwendig, auch seitens der beschwerdeführenden Partei wurde nicht dargelegt, weshalb diese in concreto die (zusätzliche) Vertretung durch einen Rechtsanwalt für erforderlich erachtet, vielmehr findet der Antrag auf Bestellung eines Verfahrenshelfers keinerlei nähere individuelle Begründung und waren im gegenständlichen Verfahren überdies auch von Amts wegen keine komplexen (prozess-)rechtlichen Konstellationen ersichtlich, welche eine solche allenfalls aus rechtschutzrechtlichen Erwägungen (auch im Sinne unmittelbar anwendbaren Unionsrechts) als erforderlich erscheinen ließen. Überdies ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführenden Partei fallgegenständlich ab Beschwerdeeinbringung rechtsfreundlich vertreten waren sowie auf die nunmehr ausdrücklich normierten Subsidiarität der Verfahrenshilfe gegenüber der fachspezifisch geregelten Rechtsberatung.
Aufgrund obiger Ausführungen bietet die innerstaatliche Rechtsordnung im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. das Urteil vom 9.10.1979, Rs Airey, Appl. 6289/73; siehe auch VfGH 9.3.2016, Zl. G 447-449/2015-13) daher ausreichende Komplementärmechanismen im Sinne gesetzlicher Vorkehrungen, welche einen effektiven Zugang zum Gericht im Sinne des Art. 47 Abs 3 GRC auch ohne Beistellung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers gewährleisten.
Aufgrund der Nichtanwendbarkeit des § 8a VwGVG im Anwendungsbereich des BFA-VG respektive den bezughabenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und mangels eines darüber hinausgehenden unionsrechtlichen Anspruchs war der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Zu B)
3.8. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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