BVwG G304 2136849-1

G304 2136849-1Tribunal Administrativo Federal19 de jan. de 2017

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Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

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BVwG G304 2136849-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G304.2136849.1.00

Spruch

G304 2136849-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, und die fachkundigen Laienrichter Kurt ALLMANNSDORFER und Mag. Dr. Peter DEMSCHAR als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 09.06.2016, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2016, GZ: XXXX, betreffend den Antrag auf Zulassung als Fachkraft gem. § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat am 19.04.2016 beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Zulassung als Fachkraft gem. § 12a AuslBG eingebracht.

2. Mit Bescheid vom 09.06.2016 wies die belangte Behörde den Antrag gemäß § 12a AuslBG nach Anhörung des Regionalbeirates ab.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht mit Schriftsatz vom 08.07.2016, der der belangten Behörde per Telefax am 08.07.2016 übermittelt wurde, Beschwerde.

4. Am 11.10.2016 langten der gegenständliche Verwaltungsakt samt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

5. Mit Bescheid vom 12.09.2016 wurde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde keine Folge gegeben. Dieser Bescheid wurde dem BF am 14.09.2016 zugestellt.

6. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 28.09.2016 ein Vorlageantrag eingebracht.

7. Mit Schriftsatz vom 07.11.2016, der dem Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 09.11.2016 übermittelt wurde, zog der BF die Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Im vorliegenden Fall besteht somit Senatszuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens:

Zufolge § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache nur dann durch Erkenntnis zu erledigen, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zufolge § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Der BF hat mit Schriftsatz vom 07.11.2016 seine Beschwerde unmissverständlich zurückgezogen. Es war daher keine Sachentscheidung zu treffen. Das Verfahren war durch Beschluss einzustellen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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