BVwG G308 2129228-1

G308 2129228-1Tribunal Administrativo Federal18 de jan. de 2017

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Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, Familienverfahren,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, sicherer<br/>Herkunftsstaat

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BVwG G308 2129228-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G308.2129228.1.00

Spruch

G308 2129223-1/7E

G308 2129225-1/7E

G308 2129228-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX, geb. XXXX, 2.) des minderjährigen XXXX, geb. XXXX, und 3.) der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, alle StA. Albanien, die beiden letzteren gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2016, Zlen XXXX, XXXX und XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die damals zur Drittbeschwerdeführerin im sechsten Monate schwangere Erstbeschwerdeführerin und der minderjährige Zweitbeschwerdeführer, dieser gesetzlich vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, stellten gemeinsam am 26.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Z 13 AsylG 2005.

2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers statt.

Die Erstbeschwerdeführerin brachte zu ihren Fluchtgründen befragt vor, dass sie mit ihrem Sohn (dem Zweitbeschwerdeführer) Albanien verlassen habe, weil sie der Blutrache hätten entfliehen wollen. Seit 11.08.2014 würde sich die Familie des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin in Blutrache und der Ehegatte in Albanien im Hausarrest befinden. Die beiden Brüder des Ehegatten würden sich wegen Mordes in Haft befinden. Die Familie des Ermordeten habe Blutrache geschworen. Der Ehegatte habe mit dem Mord nichts zu tun. Die Erstbeschwerdeführerin fürchte, dass der Zweitbeschwerdeführer Opfer der Blutrache werde, deshalb habe die Erstbeschwerdeführerin beschlossen, ihn ins Ausland zu begleiten. Um der Blutrache zu entfliehen, habe die Erstbeschwerdeführerin für sich und den Zweitbeschwerdeführer bei der amerikanischen Botschaft in Tirana ein amerikanisches Visum beantragt, welches auch ausgestellt worden sei. Sie könnten jedoch nicht in die USA reisen, weil sie von Verwandten gewarnt worden wären, dass dort andere Angehörige der feindlichen Familie aufhältig seien. Aus diesem Grund hätten sie beschlossen, in Österreich um Asyl anzusuchen, weil hier keine Verwandten der feindlichen Familie leben würden. Außerdem sei in Albanien bekannt, dass Österreich ein sehr sicheres Land sei. Im Falle einer Rückkehr fürchte die Erstbeschwerdeführerin, dass der Zweitbeschwerdeführer getötet werde.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der minderjährige Zweitbeschwerdeführer an, die Heimat verlassen zu haben, weil er Angst habe, unschuldig Opfer der Blutrache zu werden. Sein Vater befinde sich im Hausarrest. Die Onkel des Zweitbeschwerdeführers seien in Haft, weil sie einen Mord begangen hätten. Die Cousins des Zweitbeschwerdeführers hätten schon das Land verlassen. Außer dem Vater sei der Zweitbeschwerdeführer der einzige männliche Verwandte welcher noch in Albanien gewesen sei. Aus diesem Grund sei er mit seiner Mutter (der Erstbeschwerdeführerin) aus Albanien geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer, in Albanien getötet zu werden.

Aktenkundig sind Kopien der albanischen Reisepässe der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, aus dem ein Einreisestempel am Flughafen XXXX vom 20.01.2015 sowie ein Visum für die Vereinigten Staaten von Amerika von 07.01.2015 bis 04.01.2018 ersichtlich sind.

Aktenkundig sind weiters die folgenden Unterlagen:

? Ausdruck einer albanischen Online-Zeitung www.XXXX wo über den Mord samt Fotos des Opfers und des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin;

? Weitere albanische Berichterstattung über den Vorfall;

? Albanisches Bestätigungsschreiben samt englischer Übersetzung der "National Commission of Intermediation for Coexistence" (einer Versöhnungskommission) über den von den Onkeln des Zweitbeschwerdeführers am 11.08.2014 verübten Mord an einer namentlich genannten Person, 27 Jahre alt, und die Verletzung des namentlich genannten Vaters des Opfers, weshalb der Vater des Zweitbeschwerdeführers vorerst auch inhaftiert wurde, aber mittlerweile entlassen wurde, da er mit dem Mord nichts zu tun hatte. Man habe einen Versöhungsversuch unternommen, der aber unmöglich gewesen sei und habe die verfeindete Familie bereits zwei bis drei Mal versucht, Rache zu nehmen, die nur wegen Kooperation mit der Polizei verhindert hätten werden können.

? Erklärung über den Vorfall und Situation der Beschwerdeführer des Leiters der albanischen Wohnortgemeinde vom 06.03.2015 auf Albanisch (unübersetzt);

? Bestätigung eines albanischen privaten Sicherheitsdienstes vom 07.03.2015 auf Albanisch (unübersetzt);

? Albanischer Zeitungsartikel www.XXXX

? Albanischer Zeitungsartikel www.XXXX

3. In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, am 12.03.2015, führte die Erstbeschwerdeführerin in Anwesenheit ihres bevollmächtigten Vertreters zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sie bis 10.08.2014 keine Probleme in Albanien gehabt hätten und auch keinen Grund auszuwandern. An diesem Tag habe die Tochter ihres Schwagers geheiratet; die Erstbeschwerdeführerin sei wegen einer Erkrankung nicht bei der Hochzeit gewesen. Der Sohn des Schwagers sei Rechtsanwalt, dieser habe den Hochzeitssaal verlassen um auf dem Parkplatz sein Auto zu holen. Dort habe der Rechtsanwalt einen Streit mit dem Vater des späteren Mordopfers gehabt, weil der Vater des Mordopfers der Meinung gewesen sei, dass der Rechtsanwalt ihm den Parkplatz weggenommen habe. Der Rechtsanwalt habe sich entschuldigt, sei schließlich mit dem Auto weggefahren, um die Schwester (die Braut) in das Restaurant zu bringen, und habe anschließend wieder sein Auto parken wollen, als der Vater des späteren Mordopfers mit zwei seiner Söhne vor dem Restaurant mit Eisenstangen in der Hand auf den Rechtsanwalt gewartet hätten. Sie hätten ihn solange geschlagen, bis er bewusstlos geworden sei. Man habe ihn später bewusstlos in einer Blutlache liegend auf dem Parkplatz gefunden. Die Polizei sei zwar zum Tatort gekommen, habe die feindliche Familie aber nicht festgenommen. Der Schwager der Erstbeschwerdeführerin (der Vater des Rechtsanwaltes) sei am nächsten Tag am Weg zur Polizei gewesen, um Anzeige zu erstatten, als er auf den Vater des Mordopfers und seine drei Söhne getroffen sei, die neuerlich gedroht hätten, woraufhin der Schwager seine Brüder zur Unterstützung angerufen hätte. Zwischenzeitlich sei zwischen dem Schwager und der verfeindeten Familie eine Schlägerei ausgebrochen. Als die Brüder des Schwagers und deren Söhne dazugekommen seien, habe der Vater des Mordopfers eine Waffe gezogen, die ihm einer der Brüder des Schwagers aus der Hand gerissen habe und in weiterer Folge einen Schuss auf den Boden abgeben habe, um die Schlägerei zu beenden. Leider habe ein Querschläger einen der Söhne des Vaters des Mordopfers getroffen, woran dieser verstorben sei. Der Ehegatte (Bruder des Schwagers) der Erstbeschwerdeführerin sei einen Monat später verhaftet worden; in Zeitungen sei viel darüber berichtet worden, dass sich der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin versteckt halten würde. Er habe sich tatsächlich aber vor der verfeindeten Familie versteckt und nicht vor dem Staat. Der Vater des nunmehrigen Mordopfers habe ihrem Ehegatten vorgeworfen, er hätte seinen Sohn getötet. Schließlich sei jedem männlichen Verwandten der Familie die Tat vorgeworfen und damit traditionsgemäß mit dem Tode bedroht worden. Sogar der Zweitbeschwerdeführer würde von der verfeindeten Familie beschuldigt werden, obwohl der Ehegatte sage, dass der Zweitbeschwerdeführer an der Schlägerei nicht teilgenommen habe. Nach 72 Stunden sei der Ehegatte unter Polizeischutz freigelassen worden, habe sich dem Gericht aber bis vor einer Woche zur Verfügung halten müssen. Der Ehegatte sei nunmehr vom Gericht freigesprochen worden. Daher hätten die Beschwerdeführer alleine aus Albanien ausreisen müssen. Alle Männer der Familie hätten mittlerweile Albanien verlassen und seien in verschiedene Länder ausgewandert. Nur die zwei ältesten Brüder ihres Ehegatten und der Ehegatte würden sich noch in Albanien befinden; die zwei Brüder des Ehegatten wären in Haft. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer hätten am 20.01.2015 Albanien mit dem Flugzeug verlassen. Am 05.01.2015 sei ihnen ein dreijähriges Visum für die USA ausgestellt worden. Die Erstbeschwerdeführerin habe aber erfahren, dass Verwandte der verfeindeten Familie in XXXX leben würden, weshalb sie nicht in die USA flüchten hätten können. In Deutschland und England würden viele Albaner leben; Österreich hingegen sei noch ein friedliches Land und würden hier keine Verwandten der verfeindeten Familie leben. Der Zweitbeschwerdeführer sei aufgrund der Blutfehde auf eine Privatschule gegangen, um der Gefahr aus dem Weg zu gehen. Der Schulbus sei einmal von Motorrädern verfolgt worden. Der Schuldirektor habe gesagt, er sei nicht mehr bereit, den Zweitbeschwerdeführer als Schüler zu behalten. In diesem Jahr habe er daher nur einen Monat die Schule besucht und sei bis zur Ausreise bei der Erstbeschwerdeführerin zuhause gewesen. Das US-Visum habe sie erhalten, weil sie für immer dort habe leben wollen. Es sei ihr gesagt worden, dass sie aufgrund der Blutrache große Chancen auf einen Aufenthaltstitel dort habe. Es würden auch viele ihrer Verwandten dort leben. Ein Cousin des Ehegatten sei dort Journalist und habe gesagt, dass viele Verwandte des Opfers in den USA leben würden und der Zweitbeschwerdeführer auch dort in Gefahr sei. Ein Schlichtungsverfahren mit einem Vermittlungsverein sei gescheitert. Die Beschwerdeführer hätten ein Haus in einer Hauptstraße in XXXX. Sie hätten überall Überwachungskameras installiert. Dennoch sei die Angst vor einer Bombenlegung groß.

Der Zweitbeschwerdeführer wurde ebenfalls am 12.03.2015 vor der belangten Behörde in Anwesenheit des bevollmächtigten Vertreters als Vertrauensperson und der Erstbeschwerdeführerin niederschriftlich einvernommen und brachte zu seinen Fluchtgründen befragt vor, dass alles auf der Hochzeit seines Cousins begonnen habe. Dieser habe sein Auto geparkt, woraufhin der Vater des Opfers mit ihm Streit wegen des Parkplatzes begonnen habe. Sie hätten miteinander gestritten, weil der Vater des Opfers der Meinung gewesen sei, der Cousin habe ihn beschimpft. Infolge dessen hätten sie den Cousin mit Eisenstangen auf den Kopf geschlagen. Am nächsten Tag sei der Vater des Zweitbeschwerdeführers mit zwei seiner Cousins auf der Straße gewesen und habe den Vater des Mordopfers getroffen und diesen mit dem Vorfall von der Hochzeit am Vortag konfrontiert. Sie hätten gefragt, warum sie das getan hätten, woraufhin der Vater des Mordopfers gesagt hätte, er könnte es noch schlimmer machen. Daraufhin habe eine Schlägerei begonnen. Der Zweitbeschwerdeführer habe gehört, dass der Onkel auf den Boden geschossen habe, wobei das Projektil das Opfer getroffen habe und dieses daran verstorben sei. Danach sei auch der Vater des Mordopfers mit der Waffe verletzt worden. Die Beschwerdeführer hätten danach nicht mehr zuhause bleiben können und sei der Zweitbeschwerdeführer zu einer Tante geschickt und auf einer Privatschule inskribiert worden, wo ihn ein Bus von zuhause abgeholt und in die Schule gebracht habe. Eines Tages sei der Schulbus von drei Motorrädern verfolgt worden. Die Eltern der anderen Schüler hätten von den Problemen erfahren und sich beim Schuldirektor beschwert. Daraufhin sei der Zweitbeschwerde bis zur Ausreise zuhause gewesen und habe nicht mehr nach draußen gehen dürfen. Sie hätten ein Visum für die USA beantragt und ein solches auch für drei Jahre erhalten. Sie hätten aber auch erfahren, dass viele Neffen des Opfers in Amerika leben würden, weshalb die Beschwerdeführer sich entschieden hätten, nach Österreich zu kommen.

Die Erstbeschwerdeführerin ergänzte, dass der Zweitbeschwerdeführer nicht alle Details des Vorfalles kenne. Nicht der Ehegatte/Vater sei am Tag nach dem Vorfall auf der Hochzeit auf den Vater des Opfers getroffen, sondern der Onkel/Schwager, der bei der Polizei eine Anzeige habe machen wollen.

4. Noch am 12.03.2015 wurden vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführer per E-Mail die folgenden Dokumente vorgelegt:

? Vollmacht der Erstbeschwerdeführerin für den bevollmächtigten Vertreter zur uneingeschränkten Vertretung der Erstbeschwerdeführerin in allen asylrechtlichen Fragen und Themen, hinsichtlich der Grundversorgung und der Wiener Gebietskrankenkasse vom 23.02.2015;

? Bescheinigung des albanischen Ministeriums für Bildung und Sport vom 23.04.2015 samt beglaubigter Übersetzung, wonach die Erstbeschwerdeführerin als Englisch-Lehrerin in einer (namentlich genannten) beruflichen Hochschule - Gymnasium sowie in einer (namentlich genannten) Neun-Jahres-Schule berufstätig war.

? Bachelor - Diplom der Erstbeschwerdeführerin für die Sprache Englisch einer höheren Privatschule vom 01.10.2012 samt beglaubigter Übersetzung;

? Lehrveranstaltungsbestätigung der privaten Hochschule "XXXX" für die Erstbeschwerdeführerin (unübersetzt);

? Zertifikat der Erstbeschwerdeführerin des XXXX Hochbildungsinstitutes vom 03.03.2014 über die Absolvierung eines Ausbildungsmoduls im Rahmen der Lehrerausbildung samt beglaubigter Übersetzung;

? Bestätigung der Universität XXXX, Fremdsprachenfakultät, wonach die Erstbeschwerdeführerin am 27.05.2006 eine Englisch-Prüfung mit der Note "Acht" absolviert hat (samt Übersetzung);

? Bescheinigung der privaten Hochschule "XXXX" vom 17.03.2014 wonach die Erstbeschwerdeführerin im akademischen Jahr 2013/2014 Studentin im zweiten Jahr der Fakultät für Erziehungswissenschaften im Masterstudium als Lehrerin der englischen Sprache gewesen ist samt beglaubigter Übersetzung.

Die Dokumente befinden sich teilweise auch im Original im Verwaltungsakt.

5. Bei BFA, Regionaldirektion Wien, langte am 24.06.2015 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der nunmehr am 27.05.2015 in Österreich geborenen Drittbeschwerdeführerin unter Vorlage ihrer österreichischen Geburtsurkunde ein. Es wurde zugleich die Durchführung eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 beantragt.

6. Die Erstbeschwerdeführerin wurde in Anwesenheit ihres bevollmächtigten Vertreters als Vertrauensperson am 09.06.2016 erneut vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, niederschriftlich einvernommen. Sie gab auf Befragen an, dass ihre ältere Tochter sich zeitweise in den USA aufgehalten habe und dort Albanien bei einer Misswahl vertreten habe. Sie sei nunmehr nach Albanien zurückgekehrt, wo sich auch der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin nach wie vor aufhalte, ebenso wie ihre Mutter, drei Brüder und drei Schwestern. Neuerlich zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst erneut an, dass sich ihre Familie aufgrund eines Streits mit einer anderen Familie, bei welchem es zu einem Todesfall und Verletzten gekommen sei, in Blutrache befinde. Die Erstbeschwerdeführerin sei bei keinem der Vorfälle anwesend gewesen, sie habe sich im Urlaub befunden, und - nach Vorhalt ihrer Angaben in der Einvernahme am 12.03.2015 - zugleich auch krank gewesen. Sie könne nur wiedergeben, was man ihr erzählt habe. Begonnen habe alles bei der Hochzeit der Tochter ihres Schwagers (Nichte der Erstbeschwerdeführerin). Der Sohn des Schwagers (der Bruder der Braut und Neffe der Erstbeschwerdeführerin) habe traditionsgemäß die Braut zum Hochzeitslokal gefahren. Auf dem Parkplatz sei es mit Angehörigen einer anderen Familie wegen Streitigkeiten über den Parkplatz zu einer Rauferei gekommen. Der Neffe sei später von Familienangehörigen bewusstlos und mit Eisenstangen niedergeschlagen auf dem Parkplatz liegend aufgefunden worden. Die gegnerische Familie habe anscheinend später behauptet, der Neffe habe sie beschimpft/ihnen "den Finger gezeigt". Dies sei am 14.08.2014 passiert. Der Neffe sei, nachdem er gefunden worden war, in einer Privatklinik in Mazedonien behandelt worden. Die Polizei sei nicht verständigt worden und wären auch die Hochzeitsfeierlichkeiten nicht unterbrochen worden, obwohl die Tanten und der Vater des Neffen gewusst hätten, was passiert sei. Auf Vorhalt ihrer Angaben in der ersten Einvernahme gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass es sich dabei wohl um ein Missverständnis gehandelt habe. Man habe keine Panik verbreiten wollen. Am nächsten Tag habe der Schwager der Erstbeschwerdeführerin (Vater des Neffen) bei der Polizei Anzeige erstatten wollen. Auf dem Weg dorthin habe der Schwager die männlichen Mitglieder der gegnerischen Familie (Vater und zwei seiner Söhne) getroffen. Diese hätten den Schwager für den Fall einer Anzeigeerstattung bedroht. Es sei wieder zu einer Rauferei gekommen, der Schwager habe telefonisch seine Brüder (darunter den Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und deren Söhne) um Hilfe gebeten. Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin sei als letzter dazu gekommen. Zuerst hätten sich alle mit Metallstangen geschlagen, sodass der zuvor hinzugekommene Bruder des Ehegatten sich durch einen Schlag mit der Stange die Hand gebrochen habe. Ein Sohn der gegnerischen Familie habe irgendwann eine Waffe gezogen. Einem ihrer Neffen sei es gelungen, diesem die Waffe abzunehmen. Dieser Neffe habe dann auf den Boden geschossen, um alle zu erschrecken und die Schlägerei zu beenden. Der Querschläger habe einen der Söhne der gegnerischen Familie getroffen und habe diesen getötet. Der Neffe habe dann auch auf den Vater der gegnerischen Familie geschossen, dieser habe aber verletzt überlebt. Der zweite Sohn der gegnerischen Familie sei ebenfalls verletzt worden, aber nicht durch die Schusswaffe. Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin habe versucht, die Streitenden zu trennen. Schließlich sei die Polizei gekommen und hätten die Beteiligten dann versucht zu flüchten. Die beiden Schwager der Erstbeschwerdeführerin habe man im Laufe des Tages verhaftet. Die beiden Schwager seien bis März oder April 2015 in Untersuchungshaft gewesen, die Gerichtsverhandlung habe es ebenfalls 2015 gegeben. Die Schwager seien freigesprochen worden, weil der Vater des getöteten ausgesagt habe, dass einer ihrer Neffen seinen Sohn getötet und ihn selbst verletzt habe. Der Neffe habe sich schließlich der Polizei gestellt und sei verurteilt worden. Auch der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin sei festgenommen und angeklagt worden. Die Medien hätten aufgrund falscher Informationen behauptet, er hätte den Mord begangen. Der Ehegatte sei aber bereits drei Tage nach seiner Festnahme vom Gericht freigesprochen worden. Man habe ihn unter Polizeischutz gestellt und zuhause bewacht. Beide (die Erstbeschwerdeführerin und der Ehegatte) hätten dann aufgehört zu arbeiten, konkret im November 2014. Der Zweitbeschwerdeführer habe zwischen Oktober und November 2014 eine Privatschule besucht, nachdem der Direktor seiner alten Schule nicht die Sicherheitsverantwortung übernehmen wollte. Aber auch die Privatschule habe die Sicherheitsverantwortung für den Zweitbeschwerdeführer nicht übernommen, nachdem der Schulbus von unbekannten Motorradfahrern verfolgt worden war und der Lenker und die Eltern der Mitschüler dies dem Direktor mitgeteilt hätten. Der Ehegatte werde seit seiner Freilassung von einer Sicherheitsfirma beschützt und habe bis zum Prozessende seiner Brüder bzw. seines Neffen unter Hausarrest gestanden, sodass er Albanien nicht gemeinsam mit den Beschwerdeführern habe verlassen können. Nunmehr sei der Hausarrest beendet, allerdings sei der Ehegatte nun schwer krank und leide an Depressionen. Deshalb sei er bisher auch noch nicht aus Albanien ausgereist. Darüber hinaus müsse die Familie eine Lösung für die aus den USA zurückgekehrte Tochter finden. Diese könne nicht alleine in Albanien bleiben. Die Beschwerdeführer seien nicht in die USA ausgereist, weil die Verwandten des Ehegatten in XXXX leben würden, wo aber auch viele Verwandte der gegnerischen Familie leben würden. Die Erstbeschwerdeführerin habe gedacht, in Österreich würden nicht so viele Ausländer leben wie in den USA und auch weniger Albaner.

Für die nunmehr in Österreich geborene Drittbeschwerdeführerin würden die gleichen Fluchtgründe gelten wie für die Erstbeschwerdeführerin.

Zu den mit der Erstbeschwerdeführerin erörterten Länderfeststellungen hinsichtlich des Herkunftslandes Albanien gab diese an, die Lage in Albanien zu kennen und auf eine schriftliche Stellungnahme zu verzichten. Sie sei in Albanien eine Persönlichkeit gewesen. In Österreich sage sie, sie sei Touristin. Sie schäme sich, Asylwerberin zu sein.

Im Rahmen der Einvernahme wurde noch eine Bestätigung XXXX vom 01.06.2015 über die Teilnahme der Erstbeschwerdeführerin an einem Deutschsprachkurs der Diakonie und des Schulbesuchs des Zweitbeschwerdeführers an einem Gymnasium vorgelegt.

Der Zweitbeschwerdeführer wurde ebenfalls am 09.06.2016 in Anwesenheit der Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin sowie dem bevollmächtigten Vertreter als Vertrauensperson vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Er gab auf Befragen zu seinen Fluchtgründen an, seine Heimat gemeinsam mit seiner Mutter, der Erstbeschwerdeführerin wegen Blutrache verlassen zu haben. Er könne dazu nur angeben, was er gehört habe, da ihm die Eltern nicht hätten alles erzählen wollen. Die Familie befinde sich seit 11. oder 12.08.2014 in Gefahr, nach dem Vorfall. Er sei dabei nicht anwesend gewesen und sei mit der Erstbeschwerdeführerin auf Urlaub am Strand gewesen. Persönlich bedroht sei er aber worden, als er zur Privatschule mit dem Schulbus unterwegs gewesen sei. Der Buslenker und die Mitschüler hätten bemerkt, dass der Bus drei Tage hintereinander von unbekannten Motorradfahrern verfolgt worden sei. Der Schuldirektor habe daraufhin seinen Eltern mitgeteilt, dass er nicht für die Sicherheit des Zweitbeschwerdeführers sorgen könne. Seitdem habe er bis zur Ausreise nach Österreich keine Schule mehr besucht. Er hoffe, dass sein Vater so schnell wie möglich nach Österreich komme, da der Vater Hauptziel der Blutrache und daher in Gefahr sei. Er sei deswegen zuhause eingesperrt und krank. Er sei von Beruf Rechtsanwalt und bisher aufgrund der Erkrankung nicht ausgereist. Über die Erkrankung des Vaters könne der Zweitbeschwerdeführer keine Angaben machen.

Zu den auch mit dem Zweitbeschwerdeführer erörterten Länderfeststellungen hinsichtlich des Herkunftslandes Albanien gab dieser an, die Lage in Albanien zu kennen. Die Lag sei sehr schlecht, es gebe Morde. Die Beschwerdeführer hätten sehr gut gelebt, aber nun hätten sie das Blutracheproblem. Auf eine schriftliche Stellungnahme werde verzichtet. Die Beschwerdeführer hätten keine anderen Probleme in Albanien gehabt.

7. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Anträge bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Albanien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), ihnen gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht erteilt (Spruchpunkt IV.), sowie weiters einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer wurde im Wesentlichen die Glaubwürdigkeit versagt.

Zudem traf die belangte Behörde umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage und insbesondere zur Blutrache in Albanien. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern (bzw. der gesetzlichen Vertreterin des Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer) nachweislich am 20.06.2016 zugestellt.

8. Mit dem am 24.06.2016 beim BFA, RD Niederösterreich, eingelangten und ebenfalls mit 24.06.2016 datierten Schriftsatz erhoben die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die sie betreffenden Bescheide. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Beschwerden die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG zuerkennen; die hier angefochtenen Bescheide dahingehend abändern, dass den Anträgen auf internationalen Schutz Folge gegeben und den Beschwerdeführern gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt wird; in eventu den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien zuerkennen; in eventu ihnen einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 und § 57 AsylG 2005 erteilen; in eventu die angefochtenen Bescheide beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an die erste Instanz zurückzuverweisen; in eventu die angefochtenen Bescheide dahingehend abändern, dass die Bescheide im Spruchpunkt III. betreffend die gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufgehoben wird, weil eine Rückkehr für die Beschwerdeführer in Albanien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK bedeuten würden; eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen, um die Beschwerdegründe noch einmal vor unabhängigen RichterInnen persönlich und unmittelbar schildern zu können und glaubhaft zu machen. Dieser Antrag werde ausdrücklich auf Art. 47 Abs. 2 iVm Art. 52 Abs. 1 und Abs. 3 Grundrechtecharta wie Art. 6 Abs. 1 EMRK gestützt. Das Bundesverwaltungsgericht möge weiters einen länderkundigen Sachverständigen für Albanien zum Beweis der Angaben der Beschwerdeführer und dem Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts bestellen und persönlich einvernehmen.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer aus Angst vor Blutrache und nicht für ein besseres Leben Albanien verlassen hätten. Bis August 2014, als die Probleme begonnen hätten, hätten die Beschwerdeführer keinerlei Veranlassung gehabt, Albanien zu verlassen. Es werde dazu auch auf die angeführten Links zu albanischen Zeitungsartikeln und Youtube-Videos zur Berichterstattung über die Vorfälle verwiesen. Seit 11.08.2014 befinde sich die Familie des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin in Blutrache. Die beiden Brüder des Ehegatten seien bis April 2015 wegen Mordes in Untersuchungshaft gewesen. 2015 habe es eine Hauptverhandlung über einen namentlich genannten Neffen des Ehegatten gegeben und wurde dieser Neffe wegen Mordes verurteilt. Der Ehegatte sei Jurist und ein Monat nach der Tat verhaftet, danach vom Gericht aber freigesprochen worden. Er habe allerdings nicht aus Albanien ausreisen können, weil er sich unter Hausarrest befinde und mittlerweile auch erkrankt sei (Depressionen). Der Ehegatte werde von einer Sicherheitsfirma bewacht und sei die Alarmanlage mit der staatlichen Polizei verbunden. Er müsse sich immer wieder bei der Polizei melden und dürfe Albanien nicht verlassen. Der Zweitbeschwerdeführer sei auf dem Weg von der Schule von unbekannten Männern verfolgt worden. Nunmehr würden in Albanien auch Frauen bei Blutrache ins Visier genommen werden, was früher nicht der Fall gewesen sei. Es habe Versöhnungsversuche zwischen den Familien gegeben. Die Schlichtungsverfahren hätten leider nichts gebracht. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, da die Beschwerdeführer mangels unterstützender Verwandtschaft in anderen Regionen Albaniens keine Lebensgrundlage haben würden. Aufgrund von Warnungen von in den USA lebenden Verwandten, dass dort ebenfalls Mitglieder der verfeindeten Familie leben würden, hätten sich die Beschwerdeführer - trotz des aufrechten US-amerikanischen Visums dazu entschlossen, nach Österreich zu reisen und hier einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Die Erstbeschwerdeführerin habe in Albanien Anglistik studiert und sei als Englischlehrerin berufstätig gewesen. In weiterer Folge wurden Berichte hinsichtlich Blutrache in Albanien, insbesondere zu deren historischen Entwicklung, und im Grunde nach deckungsgleich mit den - aktuelleren - Länderfeststellungen der belangten Behörde angeführt. Albanien leide immer noch unter dem Phänomen der Blutrache. Privatinitiativen würden sich um friedliche Lösungen von Fehden bemühen, doch das begrenzte Vertrauen in den Staat stärke die Selbstjustiz. Die Beschwerdeführer seien der Meinung, dass angesichts dieser Fakten eine Rückführung von Kanun-Flüchtlingen in ihr Heimatland eine ernste persönliche Gefahr für Leib und Leben der Betroffenen darstelle. Sie seien weder "Wirtschaftsflüchtlinge" noch "Sozialtouristen", sondern Menschen, die um ihr Leben fürchten würden. Aus den dargestellten Medienberichten und Länderfeststellungen gehe hervor, dass Albanien noch immer keine ausreichenden und effizienten staatlichen Strukturen aufwiese. Es fehle die nötige polizeiliche Ordnungsmacht und das Erfordernis des tatsächlichen und effizienten Schutzes sei im Einzelfall nicht gegeben. Die Beschwerdeführer seien nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatland ausgesetzt. Diese sei asylrelevant, wenn staatlicher Schutz erwiesener Maßen nicht vorhanden sei bzw. der Staat nicht willens sei, Schutz zu gewähren. Nachdem seitens des albanischen Staates weder Schutzfähigkeit noch Schutzwilligkeit gegeben sei, eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorliege, da die Beschwerdeführer sonst in eine dauerhaft ausweglose Lebenssituation geraten würden, wenn sie nach Albanien zurückkehren müssten. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz müsse der staatliche Schutz in der gesamten Region als schwach bis nicht gegeben angenommen werden.

Der Beschwerde beigefügt waren erneut Kopien der bereits aktenkundigen Unterlagen über die Berufsausbildung der Erstbeschwerdeführerin.

9. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 28.06.2016 vorgelegt und sind am 04.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

10. Per E-Mail des bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführer vom 31.08.2016 wurde nochmals darum ersucht, den Beschwerdeführern eine Möglichkeit zu geben, in Österreich zu bleiben, alternativ ihnen genug Zeit einzuräumen, um auch für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin ein Visum für die USA zu erhalten.

Unter einem wurde ein Empfehlungsschreiben der Stadt Waidhofen an der Ybbs für die Beschwerdeführer vom 05.08.2016 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführer führen die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind alle Staatsangehörige der Republik Albanien, Angehörige der Volksgruppe der Albaner und bekennen sich zum moslemischen Glauben. Ihre Muttersprache ist Albanisch, die Erstbeschwerdeführerin spricht weiters Englisch und etwas Italienisch, der Zweitbeschwerdeführer spricht auch etwas Englisch.

1.2. Die Erstbeschwerdeführerin ist traditionell und standesamtlich mit XXXX, geboren XXXX, StA. Albanien, verheiratet und haben diese drei gemeinsame Kinder:

1. die Tochter XXXX, geboren XXXX in Albanien, StA. Albanien, wohnhaft in Albanien;

2. den minderjährigen Sohn XXXX (Zweitbeschwerdeführer), geboren am

XXXX in Albanien, StA. Albanien, derzeit wohnhaft in Österreich;

3. die minderjährige Tochter XXXX (Drittbeschwerdeführerin), geboren am XXXX in Österreich, StA. Albanien, derzeit wohnhaft in Österreich.

Die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer und die in Österreich nachgeborene Drittbeschwerdeführerin leben in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Die älteste Tochter der Erstbeschwerdeführerin lebt bei ihrem Vater, dem Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin in Albanien.

Die Beschwerdeführer reisten am 20.01.2015 legal auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein, wo sie sich seither ohne Unterbrechung aufhalten.

1.3. Die Beschwerdeverfahren der Erstbeschwerdeführerin, des noch minderjährigen Zweitbeschwerdeführers sowie der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin werden unter einem geführt.

1.4. Die Erstbeschwerdeführerin, der noch minderjährige Zweitbeschwerdeführer und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin sind allesamt unbestritten gesund und bedürfen keiner medizinischen Behandlung. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind auch arbeitsfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass einer der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leidet, die in Albanien nicht behandelbar ist.

1.5. Die Erstbeschwerdeführerin hat in Albanien acht Jahre die Grundschule sowie vier Jahre ein Gymnasium besucht und im Anschluss an der Universität XXXX Anglistik studiert. Zuletzt war die Erstbeschwerdeführerin bis November 2014 als Englischlehrerin berufstätig und absolvierte nebenbei ein Master-Studium für Anglistik.

Der Zweitbeschwerdeführer absolvierte die achtjährige Grundschule in Albanien. Die Drittbeschwerdeführerin wurde im Bundesgebiet geboren, ist daher ein Kleinkind und wird von ihrer Mutter, der Erstbeschwerdeführerin betreut.

Eigenen Angaben nach hatten die Beschwerdeführer in Albanien keinerlei finanzielle Probleme und gelten dort offenbar als privilegiert. Sie verfügen über ein Wohnhaus in der Stadt, welches die Erstbeschwerdeführerin als "Villa" bezeichnet, die Familie verfügt über ein Auto der Marke "Mercedes". Ihr Ehegatte in Albanien ist studierter Jurist und war bis Mitte-Ende 2014 als Rechtsanwalt berufstätig. Die ältere Tochter der Erstbeschwerdeführerin ist eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin nach Model, hat Albanien in den USA bei der "Miss Universe"-Wahl vertreten und ist in Albanien eine öffentliche Person. Die Familie lebte von den gemeinsamen Einkünften aus ihrer Berufstätigkeit.

1.6. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin ist bereits verstorben. Die Mutter, drei Brüder und drei Schwestern der Erstbeschwerdeführerin sind nach wie vor allesamt in Albanien wohnhaft, genauso wie ihrer ältere Tochter und ihr Ehegatte.

Viele der Familienangehörigen des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin haben mittlerweile Albanien verlassen. Die Beschwerdeführer haben weiters Verwandte in XXXX, USA.

Außer ihren eigenen Kernfamilienangehörigen haben die Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine familiären Bezüge. Sie lebten in Albanien im gemeinsamen Haushalt mit dem Ehegatten/Vater und der älteren Tochter/Schwester, wo sie ihren bisherigen Lebensmittelpunkt hatten.

Im Bundesgebiet gingen die Erstbeschwerdeführerin und der noch minderjährige Zweitbeschwerdeführer bisher keiner Beschäftigung nach. Die Erstbeschwerdeführerin hat in Österreich einen Deutschkurs besucht, sie engagiert sich ehrenamtlich durch Übersetzung ins Englische für albanische Flüchtlinge. Der Zweitbeschwerdeführer hat in Österreich die Schule besucht und über diesen Weg Deutschunterricht erhalten. Die Beschwerdeführer leben im Bundesgebiet von der Grundversorgung.

Es konnte aber nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer über bestimmte Deutschkenntnisse verfügen, auf welchem Niveau sie einen Deutschkurs besucht haben bzw. abgeschlossen haben.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration der Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

In Österreich liegen keine strafgerichtlichen Verurteilungen vor.

1.7. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer verfügen über ein am 07.01.2015 ausgestelltes und bis 04.01.2018 gültiges Visum für die Vereinigten Staaten von Amerika.

Die Beschwerdeführer reisten trotz gültigem Visum nicht in die USA aus. Es wird festgestellt, dass ihnen die Ausreise in die USA jedenfalls zumutbar ist.

1.8. Vier männliche Verwandte des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin sind am 11.08.2014 in einem fahrenden Auto in der Stadt XXXX unterwegs gewesen, wobei ein Neffe des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin aus dem fahrenden Auto mit einem Maschinengewehr auf einen 53-jährigen Elektriker geschossen hat, der mutmaßlich aus dem Stromanschluss eines anderen Neffen des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin illegal Strom abgezweigt hatte. Dabei wurde der 27-jährige Sohn des Elektrikers von den Kugeln getroffen und sofort getötet, ein weiterer Sohn des Elektrikers, 30 Jahre alt, leicht verletzt und der Elektriker selbst schwer an den Beinen verletzt, sodass dieser mit einem Rettungshubschrauber in eine Spezialklinik transportiert werden musste. Der Elektriker überlebte.

Die beiden älteren Brüder des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin wurden von der örtlichen Polizei sofort verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Ein Monat später wurde auch der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin von der Polizei festgenommen, einige drei Tage später aber wieder auf Kaution aus der Haft entlassen, unter Personenschutz nach Hause gebracht und dort unter Schutz einer privaten Sicherheitsfirma unter Hausarrest gestellt. Er musste sich der Kriminalpolizei zur Verfügung halten. Die beiden älteren Brüder des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin wurden in einem Gerichtsprozess im Jahr 2015 freigesprochen. Stattdessen wurde der Neffe des Ehegatten, der tatsächlich geschossen hatte und bereits mit Beschluss des Amtsgerichtes vom 23.03.2015 wegen Mordes und illegalem Waffenbesitz zu 11 Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, am 20.04.2015 festgenommen.

Es konnte nicht festgestellt werden, ob sich der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin in einer Form des Strafvollzuges (Hausarrest) oder in Sicherheitsverwahrung durch die Polizei befindet.

Es wird festgestellt, dass es zwischen der Familie des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und einer anderen Familie einen Konflikt gegeben hat. Es konnte hingegen nicht festgestellt werden, dass sich die von den Beschwerdeführern geschilderten Ereignisse um die Hochzeit der Nichte der Erstbeschwerdeführerin zugetragen haben und sich die Familie in einer Blutrachefehde befindet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Schulbus des Zweitbeschwerdeführers von unbekannten Personen mit Motorrädern verfolgt wurde. Auch sonst konnten keine Verfolgungshandlungen gegenüber der Familie festgestellt werden.

Die Beschwerdeführer sind eigenen Angaben nach nicht vorbestraft. Sie wurden niemals inhaftiert, gehörten keiner Partei an, waren nicht politisch aktiv und hatten auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind oder, dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Die Erstbeschwerdeführerin hat als Mutter und gesetzliche Vertreterin beantragt, ihr als Familienangehörigen im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 denselben Schutz zu gewähren wie ihr.

Zur entscheidungsrelevanten Lage in Albanien:

Es wird festgestellt, dass die Republik Albanien seit 15.12.2010 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Albanien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur den beschwerdeführenden Parteien:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Familienstand der Beschwerdeführer sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen im Herkunftsstaat und in Österreich getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführers im Verfahren und der Beschwerde.

Zudem legten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer jeweils zum Beleg ihrer Identität einen albanischen Reisepass, aus welchem auch das aufrechte Visum für die Vereinigten Staaten von Amerika hervorgeht, und hinsichtlich der in Österreich nachgeborenen Drittbeschwerdeführerin eine österreichische Geburtsurkunde vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (Kopien in OZ 1) .

Die Feststellungen zur Ausreise aus Albanien und der Einreise in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus den entsprechenden Angaben im Verfahren.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, die Beschwerdeführer verfügten über bestimmte Deutschkenntnisse oder hätten einen Deutschkurs auf einem nachweisbaren Niveau besucht bzw. abgeschlossen, ergibt sich daraus, dass im bisherigen Verfahren diesbezüglich keine Bescheinigungsmittel vorgelegt wurden, auch wenn die Erstbeschwerdeführerin eine private Bestätigung über den Schulbesuch des Zweitbeschwerdeführers sowie über ihre Teilnahme an einem wöchentlichen Deutsch-sprachkurs vom 01.06.2015 in Vorlage brachte. Daraus geht lediglich hervor, dass der ehrenamtlich gehaltene Kurs mittwochs zwischen 09:00 und 11:00 Uhr stattfindet, aber nicht, welches Sprachniveau unterrichtet wird und wie oft die Erstbeschwerdeführerin daran teilgenommen hat.

Die Feststellungen zu den verwandtschaftlichen Beziehungen der Beschwerdeführer in Albanien und in den USA und deren dortigen Lebensumständen beruhen auf den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers im Verlauf des Verfahrens.

Die Feststellungen zu den sozialen und familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet sowie zu den (mangelnden) integrationsrelevanten Bezügen zu Österreich beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Strafregisterauszug ein.

Die Feststellung zu den noch gültigen amerikanischen Visa der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers ergeben sich aus den aktenkundigen Kopien ihrer albanischen Reisepässe. Die Erstbeschwerdeführerin gab dazu im Rahmen ihrer Einvernahmen vor der belangten Behörde an, dass für sie nur eine Niederlassung in XXXX in Frage gekommen sei, da dort Verwandte ihres Ehegatten leben würden. Diese hätten sie aber gewarnt, dass dort ebenfalls Familienangehörige der Opferfamilie leben würden, weshalb eine Ausreise in die USA mit gültigem Aufenthaltstitel für die Erstbeschwerdeführerin keine Option mehr gewesen sei und sie stattdessen nach Österreich gekommen waren und hier internationalen Schutz beantragten. Damit macht die Erstbeschwerdeführerin aber keine Gründe geltend, die eine Niederlassung in den USA unzumutbar erscheinen ließe, zumal dort tausende andere Orte zur Niederlassung zur Verfügung stehen und die Erstbeschwerdeführerin Anglistik studiert hat und daher die Sprach gut spricht. Dem Argument, dass sie wegen der in XXXX lebenden Verwandten ihres Ehegatten nur dorthin hätte ziehen können, ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführer auch in Österreich über keine Verwandten verfügen und dennoch das Bundesgebiet als ihren Aufenthaltsort wählten.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien:

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in der Republik Albanien keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt sind, ergibt sich aus den allgemeinen Feststellungen zur Lage in der Republik Albanien in Zusammenschau mit den von den Beschwerdeführern im verwaltungsbehördlichen Verfahren bzw. in der Beschwerde in Vorlage gebrachten Zeitungsartikeln zu dem Vorfall im August 2014 und die in diesem Zusammenhang in weiterer Folge seitens des Bundesverwaltungsgericht weiters durchgeführten Internetrecherchen samt sinngemäßer Übersetzung mit "Google-Translate".

Es wurden die folgenden in Vorlage gebrachten Zeitungsartikel von albanischen Onlinezeitungen herangezogen:

? http://www.XXXX vom 11.08.2014

? http://www.XXXX vom 11.08.2014

? https://XXXX (http://XXXX) vom 13.09.2014

Im Rahmen der zusätzlichen Internetrecherchen des Bundesverwaltungsgerichtes wurden darüber hinaus noch die folgenden Zeitungsartikel herangezogen:

? http://XXXX vom 12.08.2014

? http://www.XXXX vom 20.04.2015

? http://XXXX vom 14.05.2016

? http://www.XXXX vom 20.03.2016

Schon aus den von den Beschwerdeführern in Vorlage gebrachten Zeitungsartikeln geht hervor, dass sich die Schießerei zwischen den beiden Familien ganz anders dargestellt hat, als von der Erstbeschwerdeführerin geschildert. Es wird davon berichtet, das Augenzeugen gesehen hätten, dass auf das Opfer bzw. seinen Vater und den Bruder auf offener Straße aus einem vorbeifahrenden Auto mit einem Maschinengewehr geschossen worden ist und als Täter vier männliche Mitglieder der Familie des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin vermutet werden, weshalb die zwei älteren Brüder des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin noch am selben Tag der Schießerei von der Polizei verhaftet und in Untersuchungshaft genommen wurden. Weiters geht schon aus diesen Zeitungsartikeln hervor, dass als Motiv entweder ein alter Eigentumsstreit zwischen den Familien oder ein Streit über die Beendigung einer illegalen Stromverbindung, die der Vater des Todesopfers an der Stromleitung eines Neffen des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin eingerichtet hatte um illegal Strom zu beziehen, vermutet werde.

Aus den vom Bundesverwaltungsgericht recherchierten weiteren Zeitungsartikeln ist dann ersichtlich, dass sich das Motiv um die illegal abgezweigt Elektrizität bestätigt hat, die Brüder des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin offenbar freigesprochen wurden und der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin drei Tage nach seiner Verhaftung im September 2014 auf Kaution und unter Polizeischutz in den Hausarrest unter Bewachung durch eine private Sicherheitsfirma entlassen wurde. Es konnte allerdings nicht festgestellt werden, ob sich der Ehegatte aktuell in einer Form des Strafvollzuges befindet oder in Schutzhaft oder ob er sich frei bewegen könnte. Nach Angaben in der gegenständlichen Beschwerde befindet sich der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin immer noch im Hausarrest. Darüber hinaus wurde ein Neffe des Ehegatten mit Beschluss des Amtsgerichtes vom 23.03.2015 wegen Mordes und illegalem Waffenbesitz zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und vier Monaten verurteilt und ist seine Festnahme allerdings erst am 20.04.2015 gelungen.

Ausdrucke der Zeitungsartikel sowie der Übersetzungen durch "Google Translate" befinden sich im Gerichtsakt.

Die Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers zu den Gründen für die Auseinandersetzung, nämlich, dass es am Vortag der Schießerei zu einer Schlägerei auf der Hochzeit einer der Nichten der Erstbeschwerdeführerin gekommen sei, wobei ein Neffe der Erstbeschwerdeführerin schwer verletzt worden sei, weil die gegnerische Familie ihn wegen eines Streits um einen Parkplatz vor einem Restaurant mit Eisenstangen niedergeschlagen habe und der Vater des Neffen am nächsten Tag auf dem Weg zur Polizei gewesen sei, um die Körperverletzung seines Sohnes am Vortag anzuzeigen, wobei man erneut auf die gegnerische Familie gestoßen sei, es wieder zur Schlägerei gekommen sei, bei welcher die Brüder zur Hilfe gerufen worden seien, jemand der gegnerischen Familie eine Waffe gezogen hätte, diese von einem Neffen der Erstbeschwerdeführerin abgenommen wurde, welcher daraufhin einen Schuss auf den Boden abgegeben habe um die Rauferei zu beenden, wobei ein Querschläger das Opfer getötet und den Vater des Opfers schwer verletzt habe, können in Anbetracht der von ihr selbst in Vorlage gebrachten Zeitungsberichte und der weiters vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen Rechercheergebnisse als nicht glaubhaft angesehen werden. Darüber hinaus war sowohl das diesbezügliche Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin aber auch des Zweitbeschwerdeführers teilweise mit wesentlichen Widersprüchen behaftet. Es kann der belangten Behörde insofern nicht entgegengetreten werden, wenn diese - wenn auch aufgrund der zahlreichen Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführer - schon von mangelnder Glaubwürdigkeit des Vorbringens ausging.

Es erscheint vielmehr wahrscheinlicher, dass sich die Ereignisse so wie in den Zeitungsberichten geschildert und auch aus den deshalb festgestellten Gründen ereignet haben. Unstrittig ist daher davon auszugehen, dass es zwischen den beteiligten Familien zu einem Konflikt gekommen ist. Jedoch stellt sich die tatsächliche Lage so dar, dass die Aggression nicht von der gegnerischen Familie ausging, sondern von der Familie des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin.

Für das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer, dass sich diese aufgrund dieses Vorfalles nun in einer Blutfehde befinden würden, finden sich ebenfalls keine glaubhaften Hinweise. Eine Bedrohung der Erstbeschwerdeführerin oder ihres Ehegatten hat bisher eigenen Angaben nicht stattgefunden. Das Vorbringen, dass der Schulbus des Zweitbeschwerdeführers von unbekannten Motorradfahrern verfolgt worden wäre, ist widersprüchlich. Der Zweitbeschwerdeführer gab bei seiner ersten Einvernahme vor dem BFA dazu an, dass der Bus einmal von drei Motorradfahrern verfolgt worden wäre. Bei der nächsten Einvernahme wären es drei Tage hintereinander gewesen und keine genaue Zahl von Motorradfahrern. Die dazu auch vorgelegte Erklärung des Bürgermeisters, wonach der gibt nur die Angaben der Beschwerdeführer bzw. des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin wieder. Bezüglich der vorgelegten Bestätigung des Vermittlungsvereins (AS 27) muss weiters ausgeführt werden, dass aus einem Zeitungsartikel vom 20.03.2016 (http://www.XXXX) genau bezüglich des angegebenen Vereins hervorgeht, dass dieser Bestätigungen über bestehende Blutfehden und gescheiterte Vermittlungsversuche gegen Bezahlung ausgestellt haben und es damit Asylwerbern in der Europäischen Union gelungen ist, internationalen Schutz zu erhalten. Der Vorsitzende des Vereins wurde am 19.03.2016 deswegen verhaftet. Die Beschwerdeführer bezeichnen sich selber als in Albanien privilegiert und gut situiert. Die finanziellen Mittel sind daher jedenfalls vorhanden gewesen, um sich eine Bestätigung auch leisten zu können.

Die Erstbeschwerdeführerin brachte weiters vor, dass nunmehr auch Frauen von Blutrache betroffen wären. Es ist daher - wie die belangte Behörde schon ausgeführt hat - nicht nachvollziehbar, weshalb sich die ältere Tochter der Erstbeschwerdeführerin nunmehr wieder beim Vater/Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin in Albanien aufhält, obwohl sie sich bereits in den USA aufgehalten hat und dort auch über einen Aufenthaltstitel verfügte. Dürfte sich der Ehegatte daher tatsächlich frei bewegen, ist es ebenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb er Albanien nicht bereits verlassen hat, wenn ihm doch das "Eingesperrt sein" zuhause so zusetzt, dass er nunmehr nach den Angaben der Erstbeschwerdeführerin an einer Depression psychisch erkrankt ist.

Für die Drittbeschwerdeführerin wurden zudem keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

Schließlich gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie schäme sich, in Österreich Asylwerberin zu sein, wo sie doch wirtschaftlich in Albanien keine Probleme gehabt hätten. Der bei der Ausreise im siebten Monat schwangeren Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer wurde ein dreijähriges Visum für die Vereinigten Staaten ausgestellt. Die Drittbeschwerdeführerin wäre dann in den Vereinigten Staaten geboren worden und wäre ihr dadurch schon die amerikanische Staatsbürgerschaft (Geburtsortprinzip) zuerkannt worden. Die Beschwerdeführer hätten sich dort legal aufhalten können und wäre es ihnen dort frei gestanden, einen Beruf auszuüben und selbst für ihren Unterhalt zu sorgen, wohingegen sie im Bundesgebiet von öffentlichen Leistungen leben.

Selbst bei Zugrundelegung des ursprünglichen Vorbringens der Beschwerdeführer ist bei vernünftiger und objektiver Betrachtung keine konkrete Bedrohung ersichtlich, die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verfolgung führen würde. Darüber hinaus ergibt sich aus den getroffenen Länderfeststellungen, dass die Beschwerdeführer vor einer Bedrohung der behaupteten Art wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen können. Dies geht aus den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat hervor, wonach dort ein grundsätzlich wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung eingerichtet ist. Auch wenn die Polizeibeamten die Gesetze nicht immer in der gleichen Weise vollziehen und es durchaus zu Fällen kommt, in welchen Korruption nach wie vor eine Rolle spielt, so üben die zivilen Behörden effektive Kontrolle über alle Sicherheitskräfte aus. Zudem wurde auch die Institution des Ombudsmannes ins Leben gerufen, der auf Missstände der öffentlichen Dienste und Sicherheitsdienste in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen hinweist und an den sich jedermann wenden kann. Der Ombudsmann ist zudem auch in der Lage, gegen Polizeibeamte eine Strafverfolgung zu beantragen, was auch tatsächlich umgesetzt wird. Darüber hinaus kann auch auf die in Albanien ansässigen NGOs verwiesen werden. Die Bekämpfung von Korruption und organisiertem Verbrechen sowie eine Justizreform sind darüber hinaus vorrangige Ziele der Regierung. Korruption ist gesetzlich unter entsprechende Strafen gestellt und führen die gemeinsamen Ermittlungseinheiten (JIUs) für Verfolgung und Korruption im öffentlichen Dienst und anderen Finanzstraftaten immer mehr Ermittlungen durch, von welchen immer höhere Fallzahlen vor Gericht landen und mit entsprechenden Konsequenzen (Verurteilungen, Entlassungen) geahndet werden.

In Bezug auf die vorgebrachte Blutrache geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass der Staat die Blutrache ablehnt und sie bekämpft, diese Bekämpfung allerdings neben dem vorhandenen Korruptionsproblem auch durch das teilweise nicht vorhandene Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz erschwert wird. Tötungen im Namen der Blutrache haben manchmal auch kriminelle Hintergründe. Im Jahr 2013 wurde das Strafgesetz durch die Regierung in Bezug auf vorsätzlichen Mord insofern verschärft, als die Freiheitsstrafe für Morde aus Blutrache von 20 Jahren auf 30 Jahre bis lebenslang erhöht worden ist und diese Morde damit zu den schwersten Verbrechen zählen.

In Zusammenschau des schließlich unsubstantiiert gebliebenen Vorbringens zur mangelnden Schutzwilligkeit der Sicherheitsbehörden und den dargestellten Länderfeststellungen der Beschwerdeführer haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte für ein mögliches Schutzdefizit bei einer Bedrohung durch Privatpersonen - auch im konkreten Fall - ergeben. In diesem Zusammenhang ist weiters darauf zu verweisen, dass in keinem Staat der Welt ein möglicher präventiver Schutz absolut und lückenlos sein kann.

Darüber hinaus konnten keine konkreten Vorkommnisse festgestellt werden und wurden andere Fluchtgründe auch nicht vorgebracht. Im gegenständlichen Fall hat ein Angehöriger der Familie des Ehegatten einen Mann aus einer anderen Familie erschossen und zwei weitere Männer schwer verletzt. Die Polizei war sofort vor Ort, hat die Brüder des Ehegatten und schließlich auch diesen selbst in Untersuchungshaft genommen. Der Ehegatte wurde unter Polizeibewachung wieder nach Hause gebracht und dort mit Sicherheitsdienst überwacht. Es haben Fahndungen stattgefunden und Gerichtsverhandlungen. Der tatsächliche Täter wurde schließlich verhaftet und zu einer fast elfeinhalb-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Bedrohungen gegen die Erstbeschwerdeführerin wurden nicht vorgebracht, die gegen den Zeitbeschwerdeführer sind nicht glaubhaft. Die vorgelegten Bestätigungen des Bürgermeisters, aber insbesondere des Vermittlungsvereines sind in Anbetracht der aktuelleren Berichterstattung nicht geeignet, eine konkrete Verfolgung zu beweisen. Es wäre den Beschwerdeführern zumutbar gewesen, sich ebenfalls durch die private Sicherheitsfirma schützen zu lassen oder sich bei konkreter Bedrohung an die örtlichen Sicherheitsbehörden zu wenden, die im konkreten Fall schon engagiert tätig waren. Die Beschwerdeführer haben auch immer noch die legale Option, in die Vereinigten Staaten auszuwandern.

Eine schlechte wirtschaftliche Situation wurde von keinem der Beschwerdeführer vorgebracht und ist eine solche in Anbetracht der festgestellten Familienverhältnisse sowie dem Umstand, dass sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer übereinstimmend angaben, ein gutes Leben in Albanien mit Unterkunft, Arbeit und eigenem Auto geführt zu haben, jedenfalls nicht anzunehmen.

Zusammenfassend ist im Lichte der ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern nicht gelang, existenzbedrohende Lebensumstände im Falle ihrer Rückkehr nach Albanien aufzuzeigen, was in weiterer Folge in der rechtlichen Beurteilung noch dargestellt wird.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien beruht darauf, dass die Beschwerdeführer - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt - keine konkreten Angaben dahingehend getätigt haben, denen zufolge gegenwärtig eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus von den Beschwerdeführern zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die belangte Behörde hat der Erstbeschwerdeführerin und auch dem Zweitbeschwerdeführer jeweils die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Beide gaben dazu an, die Lage zu kennen und auf eine schriftliche Stellungnahme zu verzichten. Die Beschwerdeführer sind daher weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat substanziiert entgegengetreten. Wenn jedoch unter Zitierung von Auszügen dieser und ähnlicher Berichte bezüglich der Blutracheproblematik auf, der Rückkehr der Beschwerdeführer entgegenstehende, Missstände in Albanien hingewiesen wurde, so ist anzumerken, dass diese keinen konkreten Bezug zu den Beschwerdeführern aufweisen und auch hier kein konkretes Vorbringen zur behaupteten Gefährdung erstattet wurde. Die mit der Beschwerde geltend gemachten Länderberichte beziehen sich hauptsächlich auf die historische Entwicklung der Blutrache in Albanien und weisen darüber hinaus nicht mehr die Aktualität der Länderberichte der belangten Behörde auf. Im Übrigen wurden keine, den Länderberichten der belangten Behörde entgegenstehenden Umstände substanziiert behauptet.

Dieses Vorbringen ist daher nicht geeignet, die vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei nachvollziehbare Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

3.1.2. Vorliegend ist festzuhalten, dass dem Vorbringen im Ergebnis keine Asylrelevanz zukommt:

Das Vorbringen der Beschwerdeführer ist nur insofern glaubhaft, als dass es offenbar einen Konflikt zwischen der Familie des Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und einer anderen Familie gegeben hat, bei welchem ein Sohn der anderen Familie getötet, der Vater und ein Bruder verletzt wurden.

Selbst wenn man aber das übrige Vorbringen der Beschwerdeführer als glaubwürdig erachtet, wäre im konkreten Fall unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen von der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden in Albanien, im Rahmen dessen, was einem Staat realistischer Weise zugesonnen werden kann, auszugehen. Wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt, ergibt sich aus den Länderberichten, dass die, die Sicherheitsbehörden in Albanien repräsentierenden, Einrichtungen grundsätzlich willens und in der Lage sind, Männer und Frauen vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen durch Dritte auf ihre Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne. Davon kann aber im gegenständlichen Fall - vor dem Hintergrund der vorliegenden, oben genannten Länderberichte und dem festgestellten Sachverhalt - nicht ausgegangen werden.

Entsprechend den oben getätigten Ausführungen ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, (glaubhaft) darzutun, dass ihnen im Herkunftsstaat Republik Albanien asylrelevante Verfolgung droht, weshalb die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 abzuweisen war.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.

Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

3.2.2. Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht. Wie bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern in Albanien eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Weiters kann nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Albanien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), zumal sie dort nach wie vor über ihr Stadthaus verfügen, in welchem die älteste Tochter sowie der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin leben. Diese Tochter arbeitet als Model, die Erstbeschwerdeführerin hat Anglistik studiert und war als Englischlehrerin berufstätig. Der Ehegatte ist Rechtsanwalt. Die Beschwerdeführer haben wirtschaftliche Probleme im Herkunftsstaat dezidiert verneint.

Falls notwendig ist darüber hinaus davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr auch im Rahmen ihrer Familienverbände eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird, auch wenn diese Unterstützung unter Umständen in materiellen Dingen wie der Gewährung von Unterkunft bei Verwandten oder bei den Eltern der Erstbeschwerdeführerin oder ihres Ehegatten besteht. Schließlich ist auch noch auf den in den Länderfeststellungen dargestellten grundsätzlich kostenlosen Zugang zu medizinischer Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken und die gesicherte Grundversorgung zu verweisen.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass die Beschwerdeführer in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnten. Neben der zu erwartenden familiären Unterstützung bei einer Rückkehr haben die Beschwerdeführer jedenfalls noch die Möglichkeit, die Unterstützung bei Freunden, Angehörigen derselben Volksgruppe oder Kirche zu suchen.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Albanien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Albanien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Albanien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer zu keiner Zeit den von der belangten Behörde in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Albanien substanziiert entgegengetreten sind und in weiterer Folge auch nicht dargelegt haben, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die Beschwerdeführer durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

Den Beschwerdeführern steht weiters aufgrund des noch gültigen Visums für die Vereinigten Staaten von Amerika die Option offen, auf legalem Wege mit Aufenthaltstitel dort einzureisen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.3. Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:

"(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Die Beschwerdeführer befinden sich erst seit 20.01.2015 durchgehend im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind im Bundesgebiet nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt und wurde keine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §°57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.

Im vorliegenden Verfahren erfolgten die Abweisungen der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige Albaniens keine begünstigten Drittstaatsangehörigen. Es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).

Die Beschwerdeführer haben - abgesehen von ihren jeweiligen Angehörigen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben und deren Anträge auf internationalen Schutz jeweils mit Erkenntnis des heutigen Tages ebenfalls abgewiesen wurden, keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Die Ausweisung (Rückkehrentscheidung) bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Schutz des Familienlebens.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Beschwerdeführer konnten keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Die Beschwerdeführer haben weder behauptet, Deutsch zu sprechen, noch irgendwelche Nachweise dahingehend erbracht, wobei selbst Sprachkenntnisse allein noch nicht ausreichen, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen.

Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zwischen ihrer Einreise am 20.01.2015 ist überdies als kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste den Beschwerdeführern bewusst gewesen sein.

Es ist davon auszugehen, dass im Falle der Beschwerdeführer kein Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass sie ihren Aufenthalt nur auf im Ergebnis nicht berechtigte Asylanträge gestützt haben, nur in geringem Maße gegeben.

Die nunmehr 44-jährige Erstbeschwerdeführerin und der bald 18-jährige Zweitbeschwerdeführer haben bis zu ihrer ersten Ausreise aus Albanien nach Österreich im Jahr 2015 in Albanien gelebt und Albanien nur im Urlaub verlassen, die Erstbeschwerdeführerin hat einen Universitätsabschluss in Anglistik und hat an einer Schule mehrere Jahre als Englischlehrerin gearbeitet. Der Zweitbeschwerdeführer hat die Grundschule absolviert. Die fast zweijährige Drittbeschwerdeführerin wurde im Bundesgebiet geboren, befindet sich aber jedenfalls im anpassungsfähigen Alter, sodass eine Sozialisation und sprachliche Integration im Heimatland jedenfalls erwartet werden kann.

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verhängung der Rückkehrentscheidung war daher nicht zu beanstanden und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung einer Person in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

3.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechende Interessen voraus. Dabei wäre das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" nach § 19 Abs. 5 BFA-VG iVm. § 1 Herkunftsstaaten-Verordnung kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Zl. Ra 2014/18/0146 ua).

Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) gilt Albanien als sicherer Herkunftsstaat. Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall allenfalls konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt, weshalb gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 4 BFA-VG iVm. § 55 FPG die Beschwerden gegen die Spruchpunkte IV. (keine Frist für die freiwillige Ausreise) und V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen waren.

3.6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung - entgegen dem Antrag der Beschwerdeführer - unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen des Asyls, zur Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK und zu Fragen des Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei allen erheblichen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR orientiert und hat diese - soweit erforderlich - auch zitiert.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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