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W207 2101814-1•BVwG W207 2101814-1
W207 2101814-1Tribunal Administrativo Federal17 de jan. de 2017
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Bescheidadressat, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, Frist, Fristablauf, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mängelbehebung, Mangelhaftigkeit, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Parteistellung, Postaufgabe, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rechtsmittelverfahren, Rückforderung, Unterfertigung, Unterschrift,<br/>Verbesserungsauftrag, Verschulden, Vollmacht, Zurückweisung,<br/>Zustellung
W207 2101814-1/7E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 10, 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen. B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
XXXX, die bis 31.08.2012 Bewirtschafterin der XXXX mit der BNr. XXXX war, stellte am 22.04.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. XXXX war 2009 Almbewirtschafterin/Obfrau der Alm mit der BNr. XXXX (XXXX), für die in der Beilage Flächennutzung insgesamt 22,79 ha Almfutterfläche angegeben wurden.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009 wurde XXXX für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 2.427,69 gewährt. Dabei wurden 21,97 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine beantragte Gesamtfläche von 21,97 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 13,89 ha) zugrunde gelegt. Die ermittelte Gesamtfläche und die ermittelte Almfutterfläche stimmten mit den beantragten Flächen überein. Ein Antrag auf Übertragung wurde positiv beurteilt (Begründung: Bewirtschafterwechsel). Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Am 27.11.2012 wurde auf der XXXX mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass die Almfutterfläche statt der beantragten 22,79 ha nur 18,82 ha betrug. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 3,97 ha.
Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013 wurde XXXX aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 1.625,46 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 802,23 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 21,97 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 13,89 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von 19,55 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 11,47 ha) und somit von 19,55 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 2,42 ha. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 27.11.2012 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche – unter Berücksichtigung der Flächensanktion - gekürzt werden müsse. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen. Dieser Bescheid wurde XXXX als Empfängerin zugestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 25.11.2013 Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben. Die Berufung bzw. Beschwerde wurde allerdings nicht von der Adressatin des Bescheides vom 14.11.2013, also XXXX, unterschrieben, sondern von XXXX (Bewirtschafter der XXXX mit der BNr. XXXX seit 01.09.2012), in der Folge auch als Einschreiter bezeichnet.
Da die eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde) nicht von der Bescheidadressatin selbst unterschrieben wurde, übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Einschreiter XXXX am 25.11.2016 gemäß §§ 10, 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG einen Verbesserungsauftrag unter Hinweis auf die Rechtsfolgen im Falle einer Nichterfüllung folgenden Inhaltes (Hervorhebungen und Unterstreichungen im Original):
"Sehr geehrter Herr XXXX!
Dem Bundesverwaltungsgericht wurde eine unter Ihrem Namen eingebrachte und mit Ihrer Unterschrift versehene Berufung (nunmehr als Beschwerde anzusehen) gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ XXXX, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009 vorgelegt.
Adressat des angefochtenen Bescheides ist jedoch Frau XXXX.
Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich gemäß § 10 Abs. 2 AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behebung etwaiger Mängel ist unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.
Ihr Anbringen entspricht nicht den Anforderungen des § 10 AVG. Es fehlt eine schriftlich von Frau XXXX an Sie erteilte Vollmacht hinsichtlich der Vertretung von Frau XXXX durch Sie zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung oder sonstige Nachweise, aus denen sich das Vertretungsverhältnis ergibt.
Bitte führen Sie daher aus, in welchem Verhältnis Sie zur Bescheidadressatin stehen. Weiters werden Sie aufgefordert, Ihre Vertretungsvollmacht schriftlich zu belegen, dies durch Vorlage einer schriftlich von Frau XXXX an Sie erteilten und von Frau XXXX persönlich unterfertigten Vollmacht zur Vertretung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Zur Behebung des vorliegenden Mangels ist eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens vorgesehen.
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde gemäß §§ 10, § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen werden."
Dieser Verbesserungsauftrag vom 25.11.2016 wurde dem Einschreiter nachweislich am 30.11.2016 zugestellt. Die Frist zur Behebung des vorliegenden Mangels endete somit mit Ablauf des 14.12.2016.
Am 19.12.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine handschriftlich unterfertigte Vollmacht der Bescheidadressatin XXXX, datiert mit 03.04.2009, ein. Mit dieser Vollmacht wird der Einschreiter XXXX bevollmächtigt, "alle land- und forstwirtschaftlichen Förderanträge sowie alle AMA-Ansuchen" ab dem Tag der Unterfertigung bis zum schriftlichen Widerruf im Namen von XXXX zu unterschreiben und alle dafür erforderlichen Erklärungen in ihrem Namen abzugeben.
Diese Vollmacht wurde laut - auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes ergangener - telefonischer Auskunft des zuständigen Postamtes vom 17.01.2017 eingeschrieben am 15.12.2016, 9:00 Uhr, bei der Post aufgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
XXXX, die bis 31.08.2012 Bewirtschafterin der XXXX mit der BNr. XXXX war, stellte am 22.04.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013 wurde XXXX aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.625,46 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 802,23 ausgesprochen. Dieser Bescheid wurde XXXX als Bescheidadressatin zugestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 25.11.2013 Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben. Die Berufung bzw. Beschwerde wurde allerdings nicht von der Adressatin des Abänderungsbescheides vom 14.11.2013 unterschrieben und eingebracht, sondern von XXXX (Bewirtschafter der XXXX mit der BNr. XXXX seit 01.09.2012).
Da die eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde) nicht von der Bescheidadressatin selbst unterschrieben wurde, übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Einschreiter XXXX am 25.11.2016 einen Verbesserungsauftrag. Ihm wurde aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Verbesserungsauftrages eine von Frau XXXX persönlich unterfertigten Vollmacht zur Vertretung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend die Einbringung der Berufung (nunmehr Beschwerde) vorzulegen.
Der Verbesserungsauftrag vom 25.11.2016 wurde dem Einschreiter unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Nichtverbesserung oder nicht vollständigen Verbesserung am 30.11.2016 zugestellt.
Die Frist zur Behebung des vorliegenden Mangels endete mit Ablauf des 14.12.2016.
Erst am 15.12.2016 wurde eine handschriftlich unterfertigte Vollmacht der Bescheidadressatin XXXX vom 03.04.2009, erteilt dem Einschreiter XXXX, zur Post gegeben.
Die vorgelegte Vollmacht vom 03.04.2009 umfasst die Befugnis des Einschreiters, "alle land- und forstwirtschaftlichen Förderanträge sowie alle AMA-Ansuchen" im Namen von XXXX zu unterschreiben und alle dafür erforderlichen Erklärungen in ihrem Namen abzugeben. Diese Vertretungsbefugnis umfasst ihrem Inhalt nach hingegen nicht die Vertretung in einem Rechtsmittelverfahren.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 10 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Einschreiter ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen (Hinweis E 10.01.1985, 83/05/0073, VwSlg 11633 A/1985). Die Eingabe ist - bis zum Nachweis der Bevollmächtigung - nicht dem Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Dementsprechend ist der Mängelbehebungsauftrag an den einschreitenden Vertreter zu richten und diesem zuzustellen (VwGH 27.01.2009, 2008/22/0879 RS1). Wird der Verbesserungsauftrag nicht erfüllt, ist die Eingabe mangels Parteistellung zurückzuweisen (vgl. VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336).
Am 25.11.2013 wurde die vorliegende, vom Einschreiter XXXX unterfertigte Beschwerde gegen den Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013 eingebracht. Adressatin des mit diesem (damals noch als Berufung bezeichneten) Anbringen angefochtenen Bescheides vom 14.11.2013 ist allerdings die vormalige Almbewirtschafterin/Obfrau der Alm mit der BNr. XXXX (XXXX) XXXX; ihr gegenüber ist dieser Bescheid ergangen, nicht aber gegenüber dem Einschreiter. Eine schriftliche Vollmachtsurkunde wurde dem Anbringen damals nicht beigelegt.
Der Einschreiter ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht im Sinne der Bestimmung des § 10 Abs. 4 AVG amtsbekannt. Mit auf Grundlage der Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG ergangenem Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2016 wurde der Einschreiter XXXX daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine von der Bescheidadressatin Frau XXXX persönlich unterfertigte Vollmacht zur Vertretung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend die Einbringung der Berufung (nunmehr Beschwerde) oder sonstige Nachweise, aus denen sich das Vertretungsverhältnis zum Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels ergibt, vorzulegen. Auf die Rechtsfolge der Zurückweisung wurde in diesem Verbesserungsauftrag hingewiesen.
Der vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilte Verbesserungsauftrag vom 25.11.2016 wurde dem Einschreiter am 30.11.2016 zugestellt. Die zweiwöchige Frist zur Behebung des vorliegenden Mangels endete somit entsprechend der Bestimmung des § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 14.12.2016.
Erst am 15.12.2016 wurde eine handschriftlich unterfertigte Vollmacht der Bescheidadressatin XXXX vom 03.04.2009, erteilt dem Einschreiter XXXX, zur Post gegeben.
Ein dem Anbringen (hier: der Berufung bzw. Beschwerde) ursprünglich anhaftende Mangel (der fehlenden Vollmacht) gilt durch die nach Ablauf der Verbesserungsfrist erfolgte Vorlage der Vollmacht nicht als rückwirkend beseitigt (VwGH 22.01.2988, 88/18/0003). Da der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist und somit nicht rechtzeitig behoben wurde, war die Beschwerde schon aus diesem Grund gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.
Darüber hinaus wurde der dem Einschreiter erteilte Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2016 mit der vorgelegten, mit 03.04.2009 datierten Vollmacht aber auch nicht erfüllt:
Dem Einschreiter wurde ausdrücklich aufgetragen, eine von XXXX persönlich unterfertigten Vollmacht zur Vertretung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend die Einbringung der Berufung (nunmehr Beschwerde) vorzulegen. Mit der vorgelegten Vollmacht vom 03.04.2009 wird aber dem Einschreiter lediglich die Vertretungsbefugnis erteilt, "alle land- und forstwirtschaftlichen Förderanträge sowie alle AMA-Ansuchen" im Namen von XXXX zu unterschreiben und alle dafür erforderlichen Erklärungen in ihrem Namen abzugeben. Diese Vertretungsbefugnis umfasst ihrem Inhalt und Umfang nach aber nicht die Vertretung in einem Rechtsmittelverfahren, sondern lediglich die Vertretungsbefugnis für verwaltungsbehördliche (zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Vollmacht am 03.04.2009 erstinstanzliche) Verfahren. Auch unter diesem Gesichtspunkt wurde daher dem erteilten Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen, weshalb auch aus diesem Grund das Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).
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