W151 2012048-1•BVwG W151 2012048-1
W151 2012048-1Tribunal Administrativo Federal17 de jan. de 2017
Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung
W151 2012048-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde i.V.m dem Vorlageantrag vom 09.09.2014 von XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 26.08.2014, XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in der Folge: SVA) vom 03.06.2014, XXXX, wurde betreffend XXXX (in der Folge: BF) festgestellt, dass zum Beitragsrückstand vom 28.05.2014 unter Berücksichtigung der bis dahin eingelangten Zahlungen Beiträge zur Pensions-,Kranken- und Unfallsversicherung und Selbständigenvorsorge ein Rückstand in Höhe von € 290,40 sowie für Verzugszinsen in Höhe von € 1,46 für den darin angeführten Zeitraum besteht, welcher zu bezahlen ist.
2. Mit fristwahrendem Schreiben der BF führte diese im Wesentlichen aus, der Bescheid sei unverständlich, es bestehe ihren Aufzeichnungen nach sogar ein Guthaben, deshalb seien auch keine Verzugszinsen angefallen.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.08.2014, XXXX, wurde festgestellt, dass unter Berücksichtigung der eingelangten Zahlungen bis zum 21.08.2014 ein Beitragsguthaben in Höhe von € 238,05 besteht.
4. Mit fristgerechtem, als Vorlageantrag zu wertendem, Schreiben der BF brachte diese im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdevorentscheidung schon etwas "übersichtlicher" sei. Sie beruhe aber dennoch auf "absurder Gesetzesvorgaben". Zum selbständigen Vorsorgebeitrag habe sie vom Ombudsmann erfahren, "diese Ausgabe nicht steuern zu können", damit dieser auf "Null" gesetzt werde. Hinsichtlich einer vorläufigen Bemessungsgrundlage "könne es für einen EPU grundsätzlich jedes Jahr grundlegend anders sein" und ließe sich diese "in den seltensten Fällen nach den drei vorangegangenen Jahren bemessen". Es bestünde ein Guthaben bei der SVA, der Hinzurechnungsbetrag sei nicht nachvollziehbar und "das Zustandekommen sei ein großes "Rätsel". Sie bitte um eine "Lösung, damit sie der SVA nicht etwas zahlen müsse, obwohl sie das Geld nicht verdient hätte" und fordere auch eine "durchschaubare Abrechnung".
5. Der bezughabende Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der SVA am 18.09.2014 vorgelegt und wurde die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am 10.03.2016 zugewiesen.
6. Mit Verbesserungsauftrag des Gerichtes vom 20.12.2016 wurde die BF aufgefordert, dem Gericht darzulegen, - vor allem auch in Hinblick auf das von der SVA in der Beschwerdevorentscheidung festgestellte Guthaben- worin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides gesehen werde. Der Verbesserungsauftrag enthielt den Hinweis, dass andernfalls die Beschwerde zurückgewiesen wird.
7. Mit Schreiben der BF vom 16.01.2017 wurde inhaltlich keine Stellungnahme zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ausgeführt. Vielmehr enthielt das Schreiben eine Darlegung der schwierigen Lebensumstände der BF (Arbeitslosigkeit, Bandscheibenprobleme, Ruhendlegung des Gewerbescheines), weiters wurde im Ergebnis nur vorgebracht, dass die Bescheide nachvollziehbar sein sollten.
II. Rechtliche Beurteilung:
Im gegenständlichen Fall liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 9 VwGVG hat eine Beschwerde vor dem BVwG zwingend bestimmte Inhalte aufzuweisen. Die gegenständliche gesetzliche Bestimmung lautet:
Inhalt der Beschwerde
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG hat eine Beschwerde daher insbesondere die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten.
Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 6 zu § 9 VwGVG).
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).
Diesem Erfordernis ist das Bundesverwaltungsgericht gefolgt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat der BF im Rahmen eines Verbesserungsauftrages mitgeteilt, dass einerseits dem Rechtsstandpunkt der BF durch die Beschwerdevorentscheidung durch die Feststellung eines Guthabens vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, andererseits aus dem Vorlageantrag nicht ersichtlich ist, auf welche weiteren Gründe sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.
Die BF hat zwar eine Stellungnahme dazu abgegeben, welche aber keine inhaltlichen Gründe für eine weiter vorliegende Rechtswidrigkeit darlegt, auf die Feststellungen der belangten Behörde zum Vorliegen eines Guthabens wurde nicht eingegangen.
Rechtlich folgt daraus:
Die Beschwerde ist zurückzuweisen, einerseits da die BF durch die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung nicht weiter beschwert ist, indem ihrem Rechtsstandpunkt zum Vorliegen eines Guthabens von der belangten Behörde vollinhaltlich Rechnung getragen wurde. Weitere Beschwerdegründe wurden von der BF nicht dargelegt, die Beschwerde ist daher im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG gänzlich sustantiiert geblieben. Der BF wurde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit gegeben, sich darüber zu erklären und dies zu verbessern, diese Möglichkeit verstrich ungenützt.
Aus all diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen.
Zum Entfall einer mündliche Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Auch wurde von keiner Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des § 13 AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an.
Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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