W129 2116153-1•BVwG W129 2116153-1
W129 2116153-1Tribunal Administrativo Federal17 de jan. de 2017
amtswegige Aufhebung, ersatzlose Behebung, meritorische<br/>Entscheidung, Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung
W129 2116153-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung und Frauen vom 10.09.2015, Zl. BMBF-5049.281053/0003-III/8/2015, wegen Aufhebung des Bescheides des Stadtschulrates vom 13.04.2015, Zl. 5049.281053/0129-ahs/2010, betreffend Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages gemäß § 13 DVG zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit (erstem) Bescheid des Stadtschulrates vom 13.04.2015, Zl. 5049.281053/0129-ahs/2010, wurde durch zusätzliche Voransetzung von Zeiten gemäß §§ 12 und 113 Gehaltsgesetz (GehG) der 12.08.1975 als Vorrückungsstichtag der nunmehrigen Beschwerdeführerin für die Verwendungsgruppe L1 festgesetzt. Dieser wurde am 23.04.2015 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
Mit Schreiben der Bundesministerin vom 11.08.2015 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs darüber informiert, dass die in diesem Bescheid angeführten Rechtsgrundlagen ab dem 12.02.2015 nicht mehr anwendbar gewesen seien und in Dienstrechtsangelegenheiten gemäß § 13 Abs. 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz (DVG) eine amtswegige Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden auch dann zulässig sei, wenn eine Partei wissen oder wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoße.
Mit Schreiben vom 16.08.2015 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung und führte zusammengefasst aus, sie habe bereits am 22.12.2010 den Antrag zur Voransetzung von Zeiten gestellt, über welchen erst viereinhalb Jahre später bescheidmäßig entschieden worden sei. Dies grenze an Rechtsverweigerung, sollte doch dem Gesetz entsprechend binnen sechs Monaten ab Antragstellung entschieden werden. Sollte der Bescheid vom 13.04.2015 aufgehoben werden, behalte sie sich rechtliche Schritte (insbesondere jene der Amtshaftung) vor.
2. Mit dem im Spruch genannten und nun angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den unter 1. genannten Bescheid auf und begründete dies zusammengefasst damit, dass in Dienstrechtsangelegenheiten gemäß § 13 Abs. 1 DVG eine amtswegige Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden auch dann zulässig sei, wenn eine Partei wissen oder wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoße. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien als "zwingende gesetzliche Vorschriften" solche anzusehen, die der Behörde keinen Spielraum (Ermessen, unbestimmte Gesetzesbegriffe) geben, sondern eine ganz bestimmte Entscheidung verlangen würden. Die im Bescheid des Stadtschulrates angeführten Rechtsgrundlagen seien ab dem 12.02.2015 nicht mehr anwendbar gewesen und rechtsbegründende Bescheide müssten auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung Bedacht nehmen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 09.10.2015 Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, die von der belangten Behörde allein den Gesetzeswortlaut gemäß der die gegenständliche Norm betreffende Novelle berücksichtigende Interpretation und Rechtsauffassung widerspreche in mehrfacher Hinsicht sowohl dem Verfassungs- als auch dem Unionsrecht. Gemäß § 169c GehG würden in der Interpretation der belangten Behörde die Beamten alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das neugeschaffene Besoldungssystem eingereiht, in welcher das bisherige Gehalt gewahrt werde. Gemäß § 175 Abs. 79 GehG seien entsprechend der dem Bescheid zugrundeliegenden Auslegung die Bestimmungen über den vorrückungsstichtag in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden. Diese Bestimmungen seien jedoch einerseits in Ansehung der Übergangsregelungen und andererseits der nunmehr fixierten rechtswidrigen Berechnungsmethode verfassungs- und unionsrechtswidrig.
Die Übergangsregelungen ließen keine Kontrolle zu, inwieweit aus der bisherigen Rechtslage ein Anspruch auf Verbesserung gegenüber der früheren Rechtslage oder auf Grundlage eines sonstigen Mangels bestehe. Dies widerspreche dem rechtsstaatlichen Grundgedanken und insbesondere dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz. Nach Interpretation der belangten Behörde stelle sich die aktuelle Lage so dar, dass sämtliche, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGBl I 32/2015, offene Verfahren nicht mehr zu Ende geführt werden dürften und ohne inhaltliche Entscheidung eingestellt werden müssten. Der Parteien dieser offenen Verfahren werde die Möglichkeit einer Rechtswidrigkeitskontrolle entzogen und somit die Herstellung eines unionsrechts- und verfassungsrechtskonformen Zustandes sowie auch die Korrektur jedweder Entscheidungsfehler (einschließlich simpler Rechenfehler, die in einem Rechtsmittel gelten gemacht worden seien) unterbunden. Dies stelle eine Ungleichbehandlung dar. Letztendlich hänge die Frage, ob die Partei Sachentscheidung erhalte bzw. erhalten habe oder nicht von der Arbeitsgeschwindigkeit der bescheiderlassenden Behörde bzw. dem urteilserlassenden Gericht ab. Eine derartige Regelung des Gesetzgebers inkludiere die Unanfechtbarkeit jeglicher beliebiger Willkür.
Mit Aufhebung des gegenständlichen Bescheides werde das Recht der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter und ein faires Verfahren – nämlich die Sachentscheidung ihres Antrages an sich – verweigert. Auf Grund des bisher Ausgeführten werde auch gegen Unionsrecht verstoßen und rege die Beschwerdeführerin daher ein Normenprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichthof sowie ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH an.
Im Übrigen seien auch Verfahrensvorschriften verletzt worden, da dem angefochtenen Bescheid ein Begründungsmangel anhafte. § 13 Abs. 1 DVG besage, der rechtskräftige Bescheid könne aufgebhoben bzw. abgeändert werden, wenn die Partei gewusst habe oder wissen habe müssen, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoße. Diese Überprüfung habe die belangte Behörde jedoch unterlassen. Nach objektiven Gesichtspunkten habe die Beschwerdeführerin weder wissen müssen noch können, dass der aufgehobene Bescheid gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßen würde.
3. Mit Schreiben vom 20.10.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – vor, wo das Konvolut am 22.10.2015 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 135a Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) hat in Angelegenheiten des § 15a, des § 20 Abs. 1 Z 2, des § 38, des § 40 und des § 41 Abs. 2 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.
Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389.
3.2. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen und beginnt im Fall der schriftlichen Ausfertigung mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.
Der angefochtene Bescheid wurde am 15.09.2015 zugestellt und die Beschwerde wurde am 09.10.2015 bei der Post aufgegeben. Sohin war die Beschwerde rechtzeitig und auch aus sonstigen Gründen nicht unzulässig.
Zu A)
Die belangte Behörde geht im Beschwerdefall vom Fehlen einer Antragslegitimation der Beschwerdeführerin aus, weil mit der Gesetzesnovelle BGBI. I Nr. 32/2015 die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag (§ 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG) gänzlich entfallen seien und die entfallenen Bestimmungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr angewendet werden dürften, weshalb der Bescheid vom 13.04.2015, Zl. 5049.281053/012-ahs/2010, den Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin betreffend aufzuheben sei. Erkennbar wird mit der Frage nach dem Bestehen eines "subjektiven Rechts auf individuelle Neuberechnung des Besoldungsdienstalters für nach § 169c GehG pauschal übergeleitete Beamte" das Problem aufgeworfen, inwieweit Zeiten, welche bei der faktischen Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehaltes nach Altrecht zu Unrecht nicht berücksichtigt wurden, auch nach Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 Berücksichtigung finden können.
Es ist demnach zu prüfen, ob die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zu Recht eine Sachentscheidung – nämlich durch die Aufhebung derselben – verweigert hat.
Zur Entwicklung der Rechtslage betreffend die Regelungen der besoldungsrechtlichen Stellung nach dem GehG und zur Auslegung der durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 32/2015 und BGBl. I. Nr. 65/2015 bewirkten Rechtslage wird auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 09.09.2016, Ro 2015/12/0025, verwiesen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis dargelegt hat, könne eine individuelle Berücksichtigung von Zeiten bei Bestandsbeamten, auf welche § 169d Abs. 5 GehG nicht Anwendung findet, jedenfalls nicht im Wege einer individuellen Neuberechnung ihres Besoldungsdienstalters unter Anwendung der für neu ernannte Beamte geltenden Bestimmungen der §§ 8 und 12 GehG idF BGBl. I Nr. 32/2015 und BGBl. I Nr. 65/2015 erfolgen. Ebensowenig könne – wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgeführt hat – bei der Bemessung der nach Neurecht zustehenden Gehälter für Altbeamte die Richtigkeit der Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehaltes nach Altrecht als Vorfrage der Gehaltsbemessung nach Neurecht geprüft werden.
Zulässig und zur Geltendmachung der von der Beschwerdeführerin beantragten Zeiten seien weiterhin verwaltungsbehördliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren, welche der Überprüfung der Gestion der Verwaltung bei der Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehaltes nach dem Altrecht dienen. Dies sei bei einem nach § 113 Abs. 10 GehG gestützten Antragsverfahren der Fall, hänge die konkrete Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden nach Altrecht gebührenden Gehaltes doch von der besoldungsrechtlichen Stellung ab, die der Beamte am 1. Jänner 2004 im Altrecht erlangt hatte. Führt die Dienstbehörde auf Grund einer hier beantragten Feststellung sodann eine Neubemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehaltes durch (wozu sie gegebenenfalls verpflichtet sei, was in der Folge auch mit einem Antrag auf Feststellung der Höhe des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehaltes nach Altrecht erzwungen werden könnte) bewirke (erst) dieser Umstand, dass das dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegende Gehalt sodann anders (neu) bemessen "wurde". Dieser Umstand habe sodann zu einer rückwirkenden Neufestsetzung der im Neusystem ab dem Zeitpunkt der Überleitung gebührenden Gehälter zu führen.
Aus dieser Rechtsprechung folgt auch für das vorliegende Verfahren, dass die Aufhebung des oben genannten Bescheides, mit dem über den Antrag der Beschwerdeführerin entschieden wurde, nicht auf § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 zweiter Halbsatz GehG gestützt werden konnte. Der Stadtschulrat war daher sogar verpflichtet, über den Antrag inhaltlich zu entscheiden, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist (vgl. hiezu auch VwGH 09.09.2016, Ro 2016/12/0002).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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