BVwG W114 2108490-1

W114 2108490-1Tribunal Administrativo Federal16 de jan. de 2017

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Regest

Antragsänderung, Beschwerdegründe, Beschwerdemängel, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Fristablauf, Kontrolle, Mängelbehebung,<br/>Mangelhaftigkeit, Mehrfachantrag-Flächen, Rückforderung,<br/>Verbesserungsauftrag, Zurückweisung, Zustellung

Texto completo

BVwG W114 2108490-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2108490.1.00

Spruch

W114 2108490-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 30.10.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120008762, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2008 beschlossen:

A.)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B.)

Eine Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 18.03.2008 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2008 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2008 für die in den Beilagen Flächenbogen 2008 und Flächennutzung 2008 näher konkretisierten Flächen.

2. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2008 Bewirtschafterin und Auftreiberin auf die Alm mit der der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). Dabei wurde von der Beschwerdeführerin für die XXXX eine Almfutterfläche im Ausmaß von 122,26 ha beantragt.

3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102275258, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von 93,83 der Beschwerdeführerin zustehenden Zahlungsansprüchen, einer beantragten bzw. festgestellten förderfähigen Fläche von 109,86 ha (davon 91,15 ha beantragte anteilige Almfutterfläche) ausgegangen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Im Juli 2011 wurde auf der XXXX eine Verwaltungskontrolle samt einem Abgleich der Almfutterflächen der Jahre 2007 bis 2010 durchgeführt. Eine dabei festgestellte Almfutterflächenverringerung wurde von der Beschwerdeführerin damit gerechtfertigt, dass es im hochalpinen Bereich besonders schwierig sei, die vorhandene Almfutterfläche festzustellen.

5. Am 27.08.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2008 von der AMA eine Almfutterfläche im Ausmaß von nur 80,85 ha festgestellt wurde. Der Kontrollbericht wurde der diese Alm bewirtschaftenden Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.09.2012, AZ GB I/TPD/117815829, zum Parteiengehör übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat - offensichtlich das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle zustimmend zur Kenntnis nehmend- sich zu diesem Bericht nicht geäußert.

6. Am 17.12.2012 beantragte die Beschwerdeführerin im Wege der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer die Almfutterfläche auf der XXXX für das Antragsjahr 2008 rückwirkend von 122,25 ha auf 95,35 zu korrigieren, wobei diese Korrektur von der AMA nicht anerkannt werden konnte, da in der Zwischenzeit auf dieser Alm bereits eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wurde.

7. Ohne die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX zu berücksichtigen wurde auf Grund einer Änderung der der Beschwerdeführerin zustehenden Zahlungsansprüche, wobei sich jedoch weder deren Gesamtanzahl noch ihr Wert änderten, der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2008 mit Bescheid der AMA vom 28.05.2013, AZ II/7-EBP/08-119539744, weiterhin eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten und damit rechtskräftig.

8. Nunmehr das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX vom 27.08.2012 berücksichtigen wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2008 mit Bescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120008762, nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.

Dabei wurde von 93,83 Zahlungsansprüchen (ZA), einer beantragten förderfähigen Fläche von 109,86 ha, davon 91,15 ha beantragte anteilige Almfutterfläche, ausgegangen und eine festgestellte Gesamtfläche von 78,99 ha (davon 60,28 ha festgestellte fiktive anteilige Almfutterfläche auf der XXXX) zugrunde gelegt. Eine Flächensanktion wurde in dieser Entscheidung nicht verfügt. Begründend wurde in dieser Entscheidung auf die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX am 27.08.2012 festgestellte verringerte Almfutterfläche hingewiesen.

In der Rechtsmittelbelehrung dieser Entscheidung wird auch hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung zulässig ist. Die Berufung habe den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Die Berufung sei schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei der AMA einzubringen.

9. Gegen diesen Bescheid sowie gegen weitere Bescheide der AMA hat die Beschwerdeführerin unter einem mit Schriftsatz vom 30.10.2013 Berufung mit folgendem Wortlaut erhoben:

" XXXX Betriebsnummer XXXX

An Agrarmarkt Austria

Dresdner Straße 70

1200 Wien

XXXX, am 30.10.2013

Betreff:

Berufungsvorentscheidung

Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2008

Bescheid - Zusätzlicher Beihilfebetrag 2008

Bescheid - Zusätzlicher Beihilfebetrag 2007

Ich berufe gegen die Berufungsvorentscheidung

Aktenzeichen 13210/1/1/1/Ho

Ich berufe gegen den Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2008

Aktenzeichen 11/7-EBP/08-120008762

Ich berufe gegen den Bescheid - Zusätzlicher Beihilfebetrag 2008

Aktenzeichen 11/7-ZBB/08-120010979

Ich berufe gegen den Bescheid - Zusätzlicher Beihilfebetrag 2007

Aktenzeichen 11/7-ZBB/07-120011342

Mit freundlichen Grüßen

XXXX"

10. Die AMA hat dem Bundesverwaltungsgericht am 15.06.2015 die Berufung und die bezughabenden Verfahrensakten zur Entscheidung vorgelegt.

11. Beim Bundesverwaltungsgericht wurde am 15.06.2015 hinsichtlich der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120008762, zur Geschäftszahl W143 2108490-1 ein Beschwerdeverfahren eröffnet.

12. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2016 wurde dieses Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W143 abgenommen und der Gerichtsabteilung W114 neu zugewiesen.

13. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2016, GZ W114 2108490-1/3Z, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass infolge der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit das Bundesverwaltungsgericht über die Berufung der Beschwerdeführerin vom 30.10.2013 gegen den Bescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120008762, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2008 entscheidet und dass gemäß § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, als Beschwerden gelten.

In diesem Schreiben wurde auch auf darauf hingewiesen, dass Beschwerden gemäß

§ 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist,

zu enthalten haben.

Zudem wurde unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ausgeführt, dass Mängel in schriftlichen Anbringen das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung ermächtigen. Es wurde auf die Verpflichtung zur Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages und auf die Folge, dass das Begehren zurückzuweisen ist, wenn einem solchen nicht entsprochen werden würde, hingewiesen. Daher wurde die Beschwerdeführerin in diesem Schreiben u.a. aufgefordert

1. die Gründe darlegen, warum die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, dass der angefochtene Bescheid nicht rechtskonform sein sollte;

2. ein Begehren bzw. einen Antrag zu stellen, was und in welcher Weise abgeändert oder aufgeboben werden soll bzw. was wie entschieden werden soll;

Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde zurückgewiesen wird, wenn die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig bis zum Montag, den 09.01.2017, 12.00 Uhr im Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt werden würden.

14. Bis zum Ablauf der vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Frist am 09.01.2017, 12.00 Uhr, im Bundesverwaltungsgericht einlangend, wurde dem Verbesserungsauftrag überhaupt nicht entsprochen.

15. Mit Schreiben vom 03.01.2017, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am 10.01.2017, und damit nach Ablauf der vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Frist, übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt:

"...

Betreff:

W114 2103139-1/3Z

W114 2113263-1/3Z

W114 2108490-1/3Z

W114 2113264-1/3Z

W114 2105559-1/3Z

...

Ich möchte, dass Sie die Forderung mir gegenüber einstellen, da ich zu jeder Zeit nach bestem Wissen und Gewissen meine Angaben der AMA gegenüber gemacht habe und durch meine Angaben über die Größe der Alm auch kein Geld bezogen habe.

Anfänglich habe ich die Größe unserer Alm aus dem Einheitswertbescheid entnommen. Die Angaben waren unverbindlich ohne Auswirkung auf die Höhe der Prämie. Später wöllte man genau wissen, wie groß die Futterfläche unserer Alm ist. Dies festzustellen ist nicht einfach. Die Angaben waren wiederum ohne Auswirkung auf Zahlungen. Letzten Ende habe ich noch einmal eine Reduzierung der Futterfläche vorgenommen - aus Vorsicht. Die Alm ist 230 ha groß und die Futterfläche ist nur noch 57 ha.

Sagen Sie mir bitte, was ich falsch gemacht habe.

..."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Inhalt des in diesem Bescheid wiedergegebenen Verfahrensganges wird vom Bundesverwaltungsgericht auch festgestellt, wobei die verfahrensgegenständliche Berufung vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist.

1.2. Hinsichtlich der Zurückweisung der ursprünglich eingebrachten Beschwerde wird festgestellt, dass diese weder die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, noch ein Begehren bzw. einen begründeten Berufungsantrag enthält. Daher wurde die Beschwerdeführerin vom erkennenden Gericht mit Schreiben vom 16.12.2016, GZ W114 2113263-1/3Z, im Zuge eines Verbesserungsauftrages und unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert u.a. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und ein Begehren bzw. einen begründeten Berufungsantrag nachzureichen. Hierzu wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 23 Tagen eingeräumt. Im Verbesserungsauftrag wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Beschwerde zurückgewiesen wird.

Innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Frist langte - wie im Verbesserungsauftrag gefordert - im Bundesverwaltungsgericht keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Widersprüchlichkeiten können dabei nicht festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

3.1. Rechtsgrundlagen:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat eine Berufung - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausgeführt wird - u. a. einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

§ 13 Abs. 3 AVG enthält folgenden Wortlaut:

§ 13. (1) ...

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Die Beschwerdeführerin wurde vom erkennenden Gericht im Zuge eines Verbesserungsauftrages aufgefordert, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und ein Begehren bzw. einen begründeten Berufungsantrag binnen einer vom Bundesverwaltungsgericht angemessenen Frist nachzureichen, wobei auf ein Einlangen der Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Bundesverwaltungsgericht bis spätestens 09.01.2017, 12.00 Uhr abgestellt wurde. Die Beschwerdeführerin wurde hingewiesen, dass - sofern keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt bzw. ein begründeter Berufungsantrag, nachgebracht werden - die Berufung, die nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist, zurückgewiesen wird.

Die mit 03.01.2017 datierte Stellungnahme der Beschwerdeführerin langte erst nach fruchtlosem Ablauf der vom Bundesverwaltungsgericht festgesetzten Frist im Bundesverwaltungsgericht ein. Daher war die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.

3.3. Zu Spruchteil B:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe für viele VwGH vom 18.12.2014, Ro 2014/07/0033 oder VwGH vom 25.05.2016, Ro 2016/10/0011 oder VwGH vom 25.05.2016, 2013/06/0096).

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