BVwG W114 2105206-1

W114 2105206-1Tribunal Administrativo Federal16 de jan. de 2017

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Regest

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kassation,<br/>Kontrolle, Kürzung, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitwirkungspflicht, Plausibilität, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden, Zahlungsansprüche,<br/>Zurückverweisung

Texto completo

BVwG W114 2105206-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2105206.1.00

Spruch

W114 2105206-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 18.01.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120453517, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht erkannt:

A.)

Der Beschwerde wird stattgegeben. Der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien zurückverwiesen.

B.)

Eine Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 25.03.2010 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2010 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen 2010 und Flächennutzung 2010 näher konkretisierten Flächen.

2. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2010 Bewirtschafterin und Auftreiberin auf die Alm mit der der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) sowie Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). Dabei wurde von der Beschwerdeführerin für die XXXX für das Antragsjahr 2010 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 95,35 ha und von der Bewirtschafterin der XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 21,38 ha beantragt.

3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110997276, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von 93,83 der Beschwerdeführerin zustehenden Zahlungsansprüchen, einer beantragten bzw. festgestellten förderfähigen Fläche von 82,51 ha (davon 63,97 ha beantragte anteilige Almfutterfläche) ausgegangen.

Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und damit rechtskräftig.

4. Am 27.08.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2010 von der AMA eine Almfutterfläche im Ausmaß von nur 80,85 ha festgestellt wurde. Der Kontrollbericht wurde der diese Alm bewirtschaftenden Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.09.2012, AZ GB I/TPD/117815829, zum Parteiengehör übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat - offensichtlich das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle zustimmend zur Kenntnis nehmend- sich zu diesem Bericht nicht geäußert.

5. Am 23.09.2013 fand auch auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2010 von der AMA anstelle der beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 21,38 ha nur eine solche im Ausmaß von 15,83 ha festgestellt wurde. Der Kontrollbericht wurde der diese Alm bewirtschaftenden XXXX mit Schreiben der AMA vom 17.10.2013, AZ GB I/TPD/120007911, zum Parteiengehör übermittelt. Die Almbewirtschafterin hat ebenfalls - offensichtlich das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle zustimmend zur Kenntnis nehmend- sich zu diesem Bericht nicht geäußert.

6. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen berücksichtigend wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120453517, nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt, eine Flächensanktion in Höhe von EUR

XXXX verfügt und dadurch ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.

Dabei wurde weiterhin von 93,83 Zahlungsansprüchen (ZA), einer beantragten förderfähigen Fläche von 82,51 ha, davon 63,97 ha beantragte anteilige Almfutterflächen, ausgegangen und eine festgestellte Gesamtfläche von 72,75 ha (davon 54,24 ha festgestellte fiktive anteilige Almfutterfläche) zugrunde gelegt. Begründend wurde in dieser Entscheidung auf die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX am 27.08.2012 festgestellte verringerte Almfutterfläche und eine dadurch festgestellte Differenzfläche von 9,73 ha bzw. eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha bzw. höchstens 20 % hingewiesen.

7. Gegen diesen Abänderungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18.01.2014 Beschwerde. Die Beschwerdeführerin beantragt darin:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides,

2. andernfalls die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,

3. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

4. die Feststellung der Alm-Referenzfläche auszusprechen.

Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichsten zusammengefasst aus, dass die behördlichen Feststellungen der beihilfefähigen Fläche falsch wären. Sie habe alle erforderlichen Sorgfaltspflichten erfüllt bzw. eingehalten. Während des Verpflichtungszeitraumes habe sich das Mess-System zur Flächenermittlung auf Almen verändert. Der Sanktionskatalog sei gleichheitswidrig. Es sei eine unangemessen hohe Strafe verhängt worden. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geführt worden.

8. Zudem wurde am 25.02.2014 bei der AMA eine Bestätigung der Bezirksbauernkammer Zell am See gemäß "Task force Almen" vom 19.02.2014 vorgelegt. Darin werde hinsichtlich der beantragten Almfutterfläche auf der XXXX hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin an einer falsch beantragten Almfutterfläche kein Verschulden treffe, da sie die Fläche nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und Flächenabweichungen weder von ihr noch von der Bezirksbauernkammer erkennbar gewesen wären. Der Task force-Erklärung wurden schlagbezogene Ausführungen beigefügt, aus denen hervorgehen soll, dass die Beschwerdeführerin verschuldens- und damit sanktionsbefreiend davon ausgehen habe können, dass auf der XXXX eine größere Almfutterfläche vorzufinden gewesen wäre.

9. Zusätzlich legte die Beschwerdeführerin der AMA am 25.06.2014 eine mit 20.06. datierte sogenannte § 8i MOG-Erklärung der Beschwerdeführerin betreffend die XXXX im Antragsjahr 2010 vor.

10. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 07.04.2015 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Inhalt des in diesem Bescheid wiedergegebenen Verfahrensganges wird vom Bundesverwaltungsgericht auch festgestellt, wobei die verfahrensgegenständliche Berufung vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist.

1.2. Den Verfahrensunterlagen wurde eine am 25.02.2014, also nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, bei der AMA eingelangte "Bestätigung der Landwirtschaftskammer Salzburg gemäß Task Force Almen" vom 19.02.2014 betreffend die XXXX, beigelegt. In dieser wird bestätigt, dass die Beschwerdeführerin als Almbewirtschafterin für das Antragsjahr 2010 die Fläche im Rahmen einer bei der Bezirkslandwirtschaftskammer Zell am See erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung aus ihrer Sicht der Beschwerdeführerin und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei.

Die Abweichungen werden in einem beiliegenden Dokument genauer erläutert.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Widersprüchlichkeiten traten dabei nicht auf. Die vorgelegten Dokumente sind echt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der Sache:

Art. 57, 58 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3, lauten auszugsweise:

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

­ ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

­ liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet [...].

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen [...]."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft."

§ 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011 i.d.F. BGBl. II Nr. 249/2013 lautet:

"(2) Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft. Ein derartiger Beleg kann erbracht werden beispielsweise durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

a) auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,

b) die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,

c) die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder

d) die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben gemäß § 4 Abs. 2 in Einklang steht."

3.3. Zur Zurückverweisung:

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lautet:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. das maßgebliche Sacherhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).

Dies ist in der gegenständlichen Angelegenheit nur ansatzweise geschehen. Im angefochtenen Bescheid wurde eine Flächensanktion für das Antragsjahr 2010 verhängt. In der vorliegenden Beschwerde behauptet die Beschwerdeführerin, sie treffe kein Verschulden und sie habe stets sachlich richtige Angaben gemacht. Kürzungen und Ausschlüsse sind nicht anzuwenden und die verhängte Sanktion sei rechtswidrig, wenn die Beschwerdeführerin sachlich richtige Angaben vorgelegt habe oder auf andere Weise belegen könne, dass sie keine Schuld treffe.

Weder im angefochtenen Bescheid noch im Akt finden sich Hinweise, ob die Behörde das Vorliegen eines Verschuldens im Hinblick auf die verhängte Sanktion geprüft hat.

Durch die Nachreichung einer "Bestätigung der Landwirtschaftskammer" mit umfangreichem Tatsachenvorbringen ergibt sich darüber hinaus die Notwendigkeit, diese Bestätigung auf ihre Plausibilität und ihre Eignung zu prüfen, einen Irrtum der zuständigen Behörde im Sinn des Art. 73 VO (EG) 1122/2009 darzulegen, der von der Beschwerdeführerin billigerweise nicht erkannt werden konnte. Die AMA wird auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegte § 8i MOG-Erklärung zu berücksichtigen haben. Dazu wird aber auch auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin hingewiesen.

Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend - und zwar nur ansatzweise - ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.

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