W111 2144227-1•BVwG W111 2144227-1
W111 2144227-1Tribunal Administrativo Federal16 de jan. de 2017
Behebung der Entscheidung, Einreiseverbot aufgehoben, ersatzlose<br/>Behebung
W111 2144227-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Dajani, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Ukraine, vertreten durch den XXXX , gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2016, Zl. 1137444410-161682053, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und wurde am 09.12.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Identitätsfeststellung gemäß § 35 SPG unterzogen, im Zuge derer er mangels Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes festgenommen wurde.
Am gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer im Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur allfälligen Sicherung seiner Abschiebung niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen (im Detail vgl. die im Verwaltungsakt einliegende Niederschrift).
Mit Mandatsbescheid, ebenfalls vom 09.12.2016, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mittels Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatungsorganisation im Hinblick auf eine allfällige Beschwerdeerhebung beigegeben.
Am 19.12.2016 wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Beschaffung eines Heimreisezertifikats einvernommen.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt III. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). In Spruchpunkt V. wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr 87/2012 (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Im Hinblick auf das erlassene Einreiseverbot wurde durch die belangte Behörde begründend zusammenfassend ausgeführt, der Beschwerdeführer halte sich seit Mitte November 2016 illegal im Bundesgebiet auf. Im Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet sei er im Besitz von EUR 200,- gewesen, derzeit verfüge er über EUR 35,- an Barmitteln, einen Betrag, welcher nicht ausreiche, um Aufenthalt oder Ausreise seiner Person zu finanzieren. Es bestünde daher der begründete Verdacht, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, zumal der Beschwerdeführer auch über keinen Versicherungsschutz in Österreich verfüge. Zudem halte sich der Beschwerdeführer unter Umgehung der Bestimmungen des Meldegesetzes in Österreich auf und sei dessen illegaler Aufenthalt lediglich durch eine zufällige Polizeikontrolle bekannt geworden. Aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens des Beschwerdeführers stünde eindeutig fest, dass dieser nicht dazu bereit wäre, die österreichischen Rechtsvorschriften (Meldegesetz, Einwanderungs- und Aufenthaltsbestimmungen) zu beachten, was eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers, welcher keiner Beschäftigung nachginge und zur Aufnahme einer Arbeit in Österreich nicht berechtigt sei, sei auch nicht davon auszugehen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation komme. Es bestünde daher auch zukünftig die Gefahr, dass der weitere Aufenthalt seiner Person zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte und könne sohin derzeit keine günstige Zukunftsprognose abgegeben werden. Zum herangezogenen Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 6 FPG sei auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu Zl. 2009/18/0392 sowie zu Zl. 2012/18/0191, zu verweisen. Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte in Österreich, eine Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner privaten und familiären Anknüpfungspunkte habe ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die von seiner Person ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
3. Der Beschwerdeführer reiste in der Folge freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.
4. Mit Eingabe vom 27.12.2016 wurde durch die gewillkürte Vertretung des Beschwerdeführers die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben, welche sich ausschließlich gegen Spruchpunkt III. des angeführten Bescheides richtet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einsehen würde, dass aufgrund seines illegalen Aufenthalts eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei. Die Entscheidung der Behörde, gegen seine Person ein Einreiseverbot auf die Dauer von vier Jahren zu verhängen, erweise sich aus Sicht des Beschwerdeführers jedoch als nicht gerechtfertigt und überzogen, insbesondere da es sich um den ersten Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich handle. Der Beschwerdeführer sei unbescholten, weise keine Verwaltungsstrafen auf und es ginge keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit von seiner Person aus, welche die Verhängung eines Einreiseverbotes in jener Dauer rechtfertigen würde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stelle der bloße unrechtmäßige Aufenthalt nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass ein solcher immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde (VwGH 15.5.2012, 2012/18/0029; 16.11.2012, 2012/21/0080; 15.12.2011, 2011/21/0237).
5. Die Beschwerdevorlage langte am 10.01.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 (bzw. Abs. 3 Satz 1) VwGVG zu nennen. § 28 Abs. 5 VwGVG regelt hingegen nur die Rechtsfolgen von Bescheidaufhebungen durch das Verwaltungsgericht und bietet keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Aufhebung selbst, sei es - wie der Verwaltungsgerichtshof schon im soeben zitierten Erkenntnis vom 25. März 2015 ausgeführt hat - nach § 28 Abs. 3 Satz 2 und 3 (oder Abs. 4) VwGVG, sei es nach § 28 Abs. 1 und 2 oder Abs. 3 Satz 1 VwGVG (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0162).
Festzuhalten bleibt, dass sich gegenständliche Beschwerde ausdrücklich auf den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – das verhängte Einreiseverbot – beschränkt, die übrigen Spruchteile blieben unangefochten und sind daher mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen.
Zu A)
3.2. Behebung des Einreiseverbotes:
3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG idgF lautet wie folgt:
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot stattzugeben. Dies aus folgenden Erwägungen:
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Die belangte Behörde hat fallgegenständlich die für die Begründung des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lassen, weshalb diese damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).
Dem BFA ist vorzuwerfen, dass es in der Begründung des angefochtenen Bescheides überhaupt nicht dargelegt hat, inwiefern auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine (besondere) "Schwere des Fehlverhaltens" des Beschwerdeführers anzunehmen gewesen wäre. Auch jene Umstände, die einer Beurteilung des "Gesamtverhaltens" des Beschwerdeführers zugrunde gelegen wären, wurden nicht hinreichend dargelegt. Insgesamt reduzierte die belangte Behörde ihre Begründung für das Einreiseverbot im Wesentlichen auf die Feststellung der dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden Sachverhalte, ohne eine konkrete Einzelfallbetrachtung und Wertung des sich daraus allenfalls ergebenden Verhaltens des Beschwerdeführers vorgenommen zu haben.
Die Behörde begründete das gegenständlich erlassene Einreiseverbot im Wesentlichen mit dem illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers, welcher sich unter Umgehung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten habe und zuletzt keine ausreichenden Barmittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes oder seiner Ausreise besessen hätte und erachtete vor diesem Hintergrund eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben.
Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt stellt nach dem System der Rückführungs-RL noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde. Zwar kann eine Rückkehrentscheidung dessen ungeachtet mit einem Einreiseverbot einhergehen, eine zwingende Mindestdauer von 18 Monaten - mag sie auch häufig gerechtfertigt sein - in jedem Fall, wird der Anordnung, wonach die Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes "in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls" zu erfolgen habe, jedoch nicht gerecht. Letztere - zweifellos unmittelbar anwendbare - Richtlinienbestimmung steht daher § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 insoweit entgegen, als dort - ohne Ausnahme - die Festsetzung eines Einreiseverbotes für die Dauer von 18 Monaten vorgesehen ist. Umgekehrt kennt das FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 keine kürzere Frist für das Einreiseverbot. Es ist daher davon auszugehen, dass gegebenenfalls, wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen ist (VwGH 15.5.2012, 2012/18/0029).
Der Beschwerdeführer hielt sich, wie im Verfahrensgang dargelegt, erstmalig und für einen erst vergleichsweise kurzen Zeitraum unter Umgehung fremdenrechtlicher Vorschriften im Bundesgebiet auf. Ein darüberhinausgehendes Fehlverhalten seiner Person, welches eine von seiner Person ausgehende Gefährdung indizieren würde, lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen und wird letztlich auch durch den Umstand, dass dieser der gegen seine Person erlassenen Rückkehrentscheidung durch freiwillige Ausreise entsprochen hat, keine im hohen Maße bestehende Unwilligkeit zur Befolgung nationaler Rechtsvorschriften ersichtlich.
Es ist im bekämpften Bescheid nicht ersichtlich, auf Grund welcher konkreten näher begründeten und dargelegten Feststellungen von der belangten Behörde eine Beurteilung vorgenommen wurde. Das bloße Anführen des Tatsachensachverhalts - hier das Vorliegen der Mittelosigkeit in Verbindung mit dem illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – kann insofern nicht als ausreichend erachtet werden. Die Beurteilung muss auf das zugrundeliegende Fehlverhalten, die Schwere und vor allem die Art der Handlung sowie das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abgestellt werden. Dazu bedarf es jedoch der hinreichenden Ermittlung des dafür notwendigen Sachverhaltes und dessen näherer Begründung.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides lässt des Weiteren jegliche Kriterien vermissen, die im vorliegenden Fall für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots herangezogen wurden und die letztlich für die Festlegung des Einreiseverbots im – vergleichsweise hohen – Ausmaß von vier Jahren ausschlaggebend waren.
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen, der Verhinderung von unrechtmäßigen Einreisen und Aufenthaltsnahmen sowie der Einhaltung der Bestimmungen des Meldegesetzes ist zwar eine erhebliche Bedeutung zuzugestehen. Im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles kommen jedoch die mangelnden Begründungen der Entscheidung – wobei sich auch aus dem sonstigen Akteninhalt keine Hinweise auf (weitere) in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gefährdungsmomente ableiten lassen – dem Beschwerdeführer zugute.
Darüber hinaus vermag das erkennende Gericht das Erreichen der Schwelle einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung iSd. § 53 Abs. 2 FPG nicht zu erkennen. In der allein unrechtmäßigen und unangemeldeten Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet und dem Umstand begrenzter finanzieller Mittel kann im gegenständlichen Fall kein Grund für die Verhängung eines Einreiseverbotes gesehen werden.
3.2.3. Da sich das Einreiseverbot sohin, mangels begründeter Gefährlichkeit des Beschwerdeführers iSd § 53 FPG, als unrechtmäßig erweist, war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben.
3.3. Da der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.
3.4. Aufgrund der gegenständlich erfolgten Sachentscheidung binnen der durch § 18 Abs 5 BFA-VG normierten Frist konnte ein gesonderter Abspruch über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – wobei sich deren Aberkennung davon unabhängig lediglich auf eine Beschwerde gegen die nicht angefochtene, bereits umgesetzte, Rückkehrentscheidung bezogen hat – entfallen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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