W233 2142812-1•BVwG W233 2142812-1
W233 2142812-1Tribunal Administrativo Federal13 de jan. de 2017
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W233 2142816-1/5E
W233 2142815-1/5E
W233 2142809-1/5E
W233 2142812-1/5E
W233 2142810-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX Fellner als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, 2.) XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, 3.) XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan 4.) XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan und 5.) XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, alle vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Nadja Lorenz, Burggasse 116/17-19, 1070 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 25.11.2016, Zl.: 1120405706 - 160893765 (ad 1.), Zl.:
1120398906 - 160893749 (ad 2.), Zl.: 1120405608 - 160893706 (ad 3.), Zl.: 1120397604 - 160893722 (ad 4.) und Zl.: 1120397506 - 160893735 beschlossen:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz werden zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin. Der Dritt-, die Viert- und die Fünftbeschwerdeführerin sind die minderjährigen Kinder des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin. Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan und brachten am 27.06.2016 gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien am 27.06.2016 gab der Erstbeschwerdeführer neben seinen Angaben zu seiner Reiseroute im Wesentlichen an, dass er im Oktober 2015 in Norwegen um Asyl angesucht und eine negative Entscheidung bekommen hätte. Er hätte sich bis Juni 2016 in Norwegen aufgehalten und sei dann direkt von Oslo nach Wien geflogen. Befragt nach Familienangehörigen in Österreich führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass seine Mutter, seine beiden Brüder und seine Schwester rechtmäßig in Österreich aufhältig seien. Seine Mutter und seine Schwester verfügten in Österreich über eine Aufenthaltsberechtigung, sein Bruder XXXX sei britischer und sein Bruder XXXX österreichischer Staatsbürger. Als eigentlichen Fluchtgrund aus seinem Herkunftsstaat Afghanistan brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er bereits vor ca. 20 Jahren geflüchtet sei, da er in seinem Herkunftsstaat als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara Angst um sein Leben gehabt habe. Er habe sich 10 Jahre in Kasachstan und weiter 9 Jahre in den Vereinigten Arabischen Emiraten aufgehalten.
Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte im Rahmen ihrer Erstbefragung am 27.06.2016 im Wesentlichen die Angaben des Erstbeschwerdeführers.
In den Akten der Beschwerdeführer scheinen jeweils eine EURODAC - Treffermeldung der Kategorie 1 vom 11.10.2015 nach Asylantragstellung in Norwegen auf.
In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.07.2016 ein für alle Beschwerdeführer auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Norwegen.
Norwegen stimmt mit Schreiben vom 28.07.2016 der Wiederaufnahme aller Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Nach Durchführung einer Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters gab der Erstbeschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt am 09.11.2016 im Wesentlichen an, dass er Familienangehörige, nämlich seine Mutter, seine beiden Brüder und seine Schwester in Österreich habe. Seiner Mutter sei der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sein Bruder XXXX habe die österreichische Staatsbürgerschaft, sein Bruder XXXX habe die britische Staatsbürgerschaft und seine Schwester sei anerkannter Flüchtling in Österreich. Befragt nach der Beziehung zu den in Österreich lebenden Familienmitgliedern gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dass eine sehr enge Beziehung zwischen ihnen bestehe. Sie alle würden im XXXX Wiener Gemeindebezirk wohnhaft sein. Konkret nachgefragt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er mit seiner Familie in der XXXXgasse wohne; seine Mutter wohne im selben Stiegenhaus wie seine Familie; wenn es seiner Mutter schlecht gehe, kloppe sie an die Wand und dann kommen sie nachschauen, was sie brauche; seine Mutter sei alt und krank und würde er seine Mutter jeden Tag besuchen und nachsehen, ob sie etwas brauche. Seine Mutter wohne mit seiner Schwester zusammen, doch studiere seine Schwester, weshalb er seine Mutter unterstütze und mit ihr einkaufen gehe und sie zum Arzt begleite. Er und seine Brüder würden sich gegenseitig unterstützen bzw. würden seien beiden Brüder ihn finanziell unterstützen und die Miete bezahlen.
Die Zweitbeschwerdeführerin tätigte im Wesentlichen übereinstimmende Angaben im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 25.11.2016.
Die als Zeugin vor dem Bundesamt am 25.11.2016 einvernommene Mutter des Erstbeschwerdeführers gab zu Protokoll, dass sie eine sehr enge Beziehung zur ihren Kindern habe. Im Besonderen bestehe zu Ihrem Sohn XXXX, dem Erstbeschwerdeführer, auch ein Abhängigkeitsverhältnis, da er ihm beim Einnehmen der Medikamente helfe, für sie einkaufen gehe, sie zum Arzt begleite und mir ihr jeden Tag spazieren gehe. Die Frau des Erstbeschwerdeführers, die Zweitbeschwerdeführerin, koche für sie und putze ihre Wohnung.
2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) mit Spruchpunkt I. der beschwerdegegenständlichen Bescheide die Anträge gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurück, und sprach aus, dass Norwegen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") für die Prüfung dieser Anträge zuständig sei.
Mit Spruchpunkt II. der beschwerdegegenständlichen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführergemäß § 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG), die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Norwegen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
3. Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführer geltend machen, die behördliche Entscheidung vollinhaltlich anzufechten. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführer in Österreich bereits über ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, zumal sich mehrere Familienmitglieder, zu welchen die Beschwerdeführer ein besonderes familiäres Naheverhältnis pflegen, rechtmäßig in Österreich aufhalten bzw. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, verfügen. Die in Österreich lebende Mutter des Erstbeschwerdeführers leide an diversen Krankheitsbildern und sie im Alltag auf die Unterstützung des Erstbeschwerdeführers angewiesen. Die ebenfalls in Österreich als Asylberechtigte aufhältige Schwester des Erstbeschwerdeführers könne diese notwendige Unterstützung ihrer Mutter aufgrund ihres Studiums nur bedingt leisten. Der ebenfalls in Österreich lebende Bruder und britischer Staatsbürger des Erstbeschwerdeführers würde ihn und seine Familie finanziell unterstützen. Zudem hätte der Erstbeschwerdeführer uns seine beiden Brüder in Österreich ein Integrationsprojekt gegründet. Obwohl die Beschwerdeführer für das Bestehen einer intensiven familiären Beziehung die zeugenschaftliche Einvernahme der beiden Brüder und der Schwester des Erstbeschwerdeführers beantragt hätten, sei die belangte Behörde diesem Antrag nicht gefolgt und habe dadurch ihr Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Das Bundesamt habe bei der Prüfung der Anwendung von Art. 16 Dublin III-VO lediglich festgestellt, dass die Beschwerdeführer und die Mutter des Erstbeschwerdeführers nicht im gemeinsamen Haushalt leben und der Erstbeschwerdeführer seine Mutter auch nicht finanziell unterstütze. Damit habe es das Bundesamt aber unterlassen, den aktuellen Betreuung- und Unterstützungsbedarf der Mutter des Erstbeschwerdeführers zu überprüfen, da ein gemeinsamer Haushalt oder eine finanzielle Abhängigkeit keine zwingenden Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 16 oder 17 Dublin III-VO darstellten.
Am 23.12.2016 langten beim Bundesverwaltungsgericht folgende Unterlagen ein:
Schreiben des Service des Sozialministeriums vom 13.12.2016 (Dr. XXXX, Klinischer Psychologe und Gesundheitspsychologie, Beratung und Diagnostik für Kinder und Jugendliche) in welchem ausgeführt ist, dass die Familie des Erstbeschwerdeführers, im Besonderen der Dritt-, die Viert- und die Fünftbeschwerdeführerin, für die Entwicklung, des an einem enormen Entwicklungsrückstand leidenden Sohnes des Bruders des Erstbeschwerdeführers, eine große Unterstützung darstelle und die Eltern des an einer Entwicklungsstörung leidenden Kindes durch die Familie des Erstbeschwerdeführers in ihrer belasteten Alltagssituation enorme Hilfe bekämen, da sich die Familien gegenseitig unterstützten und in der Kinderbetreuung helfen würden. Daher wäre es psychologischerseits sehr sinnvoll, dass die Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung bekämen.
Schreiben von "Rettet das Kind - Österreich" vom 13.12.2016, wonach gemäß der das Schreiben zeichnenden akademischen Frühförderin und Familienbegleiterin das Kind XXXX an einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung leide und von der Anwesenheit der Kinder des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin sehr profitiere. Durch den Kontakt mit dem Dritt-, der Viert- und der Fünftbeschwerdeführerin würden die sozialen Fähigkeiten von XXXX ausgebaut und seine expressive und rezeptive Sprachentwicklung gefördert. Es wird daher gebeten, dass die Familie des Erstbeschwerdeführers in Österreich bleiben dürfe.
4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2016 wurde den Beschwerden gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistanund stellten nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.06.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. In Österreich leben die Mutter als subsidiär Schutzberechtigte und die Schwester des Erstbeschwerdeführers als Asylberechtigte. Zudem leben die beiden Brüder des Erstbeschwerdeführers in Österreich. Sein Bruder XXXX ist österreichischer Staatsbürger, sein Bruder XXXX ist britischer Staatsangehöriger.
Die Feststellung zu den Identitäten der Beschwerdeführer gründet sich auf die von ihnen vorgelegten Dokumente.
Die Feststellungen zum rechtmäßigen Aufenthalt der Mutter und der Schwester des Erstbeschwerdeführers gründet sich auf die im Akt einliegenden Anfragen an das Zentrale Melderegister bzw. das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.
Die Feststellungen der österreichischen bzw. britischen Staatsbürgerschaft der in Österreich rechtmäßig aufhältigen Brüder des Erstbeschwerdeführers gründen sich auf die in den Verwaltungsakten einliegenden Dokumentenablichtungen.
Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes
im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen.
Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
Art. 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
KAPITEL V
PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Artikel 18
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.
In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
§ 29 Abs. 2 Dublin-III-VO lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."
Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;
15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;
25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Die Beschwerdeführer brachten schon im behördlichen Verfahren vor, dass zu ihren in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern eine sehr enge Beziehung bestehe. Was diesen Familienbezug der Beschwerdeführer zu ihren in Österreich lebenden Familienmitgliedern, konkret zur Mutter, Schwester und den beiden Brüdern des Erstbeschwerdeführers betrifft, so ist auszuführen, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofs nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die übe die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).
Im vorliegenden Beschwerdefall ist allerdings eine Gesamtbetrachtung aller oben angeführten Umstände erforderlich, um die Frage einer allfälligen Verletzung von Art. 8 EMRK im Falle der Überstellung der Beschwerdeführer und damit verbunden der Verpflichtung zu einem Selbsteintritt zutreffend zu beurteilen: Offenkundig erfahren die Beschwerdeführer und die in Österreich lebende Mutter und Geschwister des Erstbeschwerdeführers eine gewisse gegenseitige Stabilisierung durch die nunmehr in Österreich wieder hergestellte Familiengemeinschaft. Auch indizieren die der Beschwerde angehängten Schreiben des Sozialministeriums und der Organisation "Rettet das Kind - Österreich" betreffend der Familiensituation der Beschwerdeführer mit ihren in Österreich lebenden Familienmitgliedern Anzeichen einer über das übliche Maß hinausgehenden besonderen Intensität ihrer gegenseitigen familiären Beziehungen, die ein Abhängigkeitsverhältnis bzw. besondere familiäre und humanitäre Umstände begründen könnten.
An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass der Erwägungsgrund 14 der Dublin III-Verordnung betont, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Dementsprechend hält Erwägungsgrund 17 leg. cit. auch fest, dass die Mitgliedstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienangehörige, Verwandte oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung, zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin III-VO festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua). Das gilt grundsätzlich auch für das Familienleben unter Erwachsenen.
Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen wird sich das Bundesamt mit der Beziehung der Beschwerdeführer zu ihren in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern auseinander zu setzen und ausgehend davon, die Frage zu klären haben, ob im Sinne von Art. 16 Dublin III-VO ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bzw. ob im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO besondere familiäre und humanitäre Umstände vorliegen, bei welchen es sich um exzeptionelle Fälle handelt, die den Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 der Europäischen Grundrechtecharter zwingend geboten erscheinen lassen.
Im vorliegenden Fall ist aufgrund der mangelnden Ermittlungen zu den zur Beziehung der Beschwerdeführer zu ihren in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern ein derartiger Erhebungsmangel zu erkennen, der durch das Bundesverwaltungsgericht schon aufgrund des zu erwartenden Ermittlungsaufwandes nicht in der für das Zulassungsverfahren gebotenen Eile beseitigt werden kann.
Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher als so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erscheint, weshalb der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben war.
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