BVwG W214 2133838-1

W214 2133838-1Tribunal Administrativo Federal13 de jan. de 2017

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Regest

Exekutionsverfahren, Gebührenbefreiung, Rekursgebühr,<br/>Verfahrenshilfe

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BVwG W214 2133838-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W214.2133838.1.00

Spruch

W214 2133838-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 02.08.2016, Zl. 100 Jv 6755/15 x-33a (003 Rev 17374/15v) betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 2 GGG stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde in einem Zivilgerichtsverfahren vor dem Landesgericht für XXXX als beklagter Partei mit Beschluss desselben vom 14.11.2012 Verfahrenshilfe in vollem Umfang gewährt.

Gegen eine aus diesem Verfahren resultierende Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichtes XXXX vom 21.06.2013 erhob die Beschwerdeführerin als Verpflichtete durch ihren Verfahrenshilfevertreter am 19.07.2013 Rekurs.

2. Mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 02.08.2016 (dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 05.08.2016 zugestellt) wurde der Beschwerdeführerin (nach Außerkrafttretens eines vorangegangenen Mandatsbescheides vom 28.08.2015) für diesen Rekurs eine Pauschalgebühr gemäß Tarifpost (TP) 12a lit. a Gerichtsgebührengesetz (GGG) bei einer Bemessungsgrundlage von €

455. 168,07 in Höhe von € 3.052,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von € 8,--, sohin in einer Gesamthöhe von € 3.060,-- zur Zahlung vorgeschrieben.

Begründend wurde im Wesentlichen - nach Wiedergabe des unstrittigen Sachverhaltes und des § 9 Abs. 2 GGG - ausgeführt, eine Erstreckung der im Titelverfahren gewährten Verfahrenshilfe beziehe sich nur auf den betreibenden Gläubiger, weil nur bei diesem eine neuerliche Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe unterbleiben könne. Eine Erstreckung der der Verpflichteten im Titelverfahren gewährten Verfahrenshilfe auf die Exekution entspreche nicht den Zielsetzungen des Gesetzes.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 26.08.2016 bei der belangten Behörde eingelangte und somit fristgerechte Beschwerde der Beschwerdeführerin, welche im Wesentlichen ausführte, die Bewilligung der Verfahrenshilfe gelte auch für das gegenständliche Exekutionsverfahren, weshalb sie von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit sei. Aus dem Zahlungsauftrag gehe überdies nicht hervor, für welches Rechtsmittel eine Gebühr nach TP 12a GGG vorgeschrieben werde.

4. Mit Schreiben vom 29.08.2016 (beim Bundesverwaltungsgericht am 31.08.2016 eingelangt) legte die belangte Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und die Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Verwendung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Insbesondere steht fest, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erhebung des Rekurses Verfahrenshilfe genoss.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Gerichtsakt und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim Bundesverwaltungsgericht vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.2. Zu A) Stattgebung:

Gemäß § 9 Abs. 2 GGG gilt die Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe nur für das Verfahren, für das sie bewilligt wurde, einschließlich des Rechtsmittelverfahrens und des Exekutionsverfahrens, solange keine Änderung an der Gewährung der Verfahrenshilfe eintritt. Die Gebührenfreiheit im Exekutionsverfahren gilt auch für die sich im Laufe und aus Anlass des Exekutionsverfahrens ergebenden Streitigkeiten.

Zur Gewährung der Verfahrenshilfe normiert § 64 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), dass die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren unter anderem die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Z 1 lit. a leg. cit.) umfassen kann. Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind (§ 64 Abs. 3 ZPO).

Aus dem Gesetzeswortlaut des § 9 Abs. 2 GGG geht vollkommen eindeutig der Zweck der Bestimmung hervor: eine Verfahrenspartei, die Verfahrenshilfe zugesprochen bekam, soll Gebührenfreiheit genießen. Die Gebührenfreiheit gilt nach dem klaren Gesetzeswortlaut auch im Exekutionsverfahren und für die sich im Laufe und aus Anlass des Exekutionsverfahrens ergebenden Streitigkeiten. Die Bestimmung lässt auch keinen Interpretationsspielraum offen, der eine Unterscheidung rechtfertigt, ob die Verfahrenshilfe genießende Partei im Exekutionsverfahren als betreibende Gläubigerin oder als verpflichtete Partei auftritt. Die bewusste Anknüpfung des GGG an formale äußere Tatbestände soll eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip widersprechen (vgl. VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131 und die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, in E 12 ff zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung).

Solange die Verfahrenshilfe nicht gerichtlich entzogen wurde, ist sie auch für das anschließende Rechtsmittel- und Exekutionsverfahren gültig. Die Vorschreibungsbehörde ist hier an die Entscheidung des Gerichtes zur Bewilligung der Verfahrenshilfe gebunden und kann die Voraussetzungen nicht selbständig prüfen (VwGH 20.08.1996, 96/16/0081). Sie hat daher auch nicht zu überprüfen, ob diese zu Recht oder Unrecht für eine Prozesshandlung erteilt wurde.

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin die Verfahrenshilfe im Grundverfahren vor dem Landesgericht XXXX von diesem in vollem Umfang gewährt. Da die Beschwerdeführerin somit zum Zeitpunkt der Einbringung des Rekurses Verfahrenshilfe genoss, lag der vom Gesetz beschriebene äußere Tatbestand, an den die Vorschreibungsbehörde gebunden ist, vor. Daher war auch die Einbringung des Rekurses im Exekutionsverfahren durch die verpflichtete Partei gemäß § 9 Abs. 2 GGG gebührenbefreit.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und wurde auch keine mündliche Verhandlung beantragt. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 GRC eine Verhandlung erforderlich sein soll.

Der Bescheid war aus den oben genannten Gründen wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufzuheben.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Der Gesetzeswortlaut des § 9 Abs. 2 GGG ist völlig eindeutig und es liegt zur Bindung an den äußeren Tatbestand und die Entscheidung des Gerichtes eine ständige sowie einheitliche Rechtsprechung vor.

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