W236 2132202-1•BVwG W236 2132202-1
W236 2132202-1Tribunal Administrativo Federal12 de jan. de 2017
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, Minderheitenzugehörigkeit, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz, Versorgungslage, Zwangsrekrutierung
W236 2132202-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2016, Zl. 1019749702 – 14652326/BMI-BFA_STM_AST, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.11.2016 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.
II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 12.01.2018 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 24.05.2014 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.05.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dem Clan der Ashraaf anzugehören, aus Merka zu stammen und muslimischen Glaubens zu sein. Er sei verheiratet, habe zwei Kinder und sechs Geschwister, alle würden in Somalia leben, auch seine Eltern. Am 19.12.2012 habe er sein Heimatland mit einem PKW in Richtung Sudan verlassen. Er sei dann bis 13.12.2013 im südlichen Sudan geblieben, von wo er am selben Tag in die Türkei geflogen sei. Anschließend sei er nach Griechenland gefahren, wo er sich bis 15.05.2014 aufgehalten habe. Daraufhin sei er schlepperunterstützt über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Somalia habe er verlassen, weil die Terroristen Gruppe Al Shabaab ihn im Jahr 2012 hätte zwangsrekrutieren wollen. Dies habe er allerdings abgelehnt und sei geflohen. Auch wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit werde er diskriminiert.
3. Am 03.06.2014 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, wo er im Wesentlichen angab, fit zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Er habe am 19.12.2012 Somalia verlassen, sei nach Merka und weiter in den Südsudan gereist. Am 13.12.2013 sei er schließlich in die Türkei geflogen, wo er bis 10.05.2014 geblieben sei, an diesem Tag sei er nach Griechenland und am 15.05.2014 weiter nach Mazedonien gereist. Schließlich wäre er über Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen.
4. Der Beschwerdeführer übermittelte in einem Schreiben mehrere Unterlagen, die seine Integrationsbemühungen in Österreich darlegen:
5. Im Zuge der Einvernahme am 04.05.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wo ein Dolmetscher für die Sprache Somali zugegen war, führte der Beschwerdeführer an, sein gesamtes Leben in der Stadt Merka gelebt zu haben. Im Dezember 2012 sei er schließlich aus Somalia ausgereist und in den Südsudan gefahren, wo er sich ungefähr ein Jahr aufgehalten habe. Zu diesem Zeitpunkt sei er schließlich durch die Sahara mit dem Auto bis Libyen gefahren und mit dem Boot nach Italien. Mit dem Zug habe er eigentlich nach Deutschland reisen wollen, sei allerdings in Österreich aufgegriffen worden. Zu seiner Ehefrau habe er das letzte Mal vor eineinhalb Jahren Kontakt gehabt, er wisse nichts über ihren aktuellen Gesundheitszustand. Seine Brüder und Schwestern würden alle in Somalia in Merka leben. Sein Vater sei Fischer gewesen, er wisse allerdings nicht, ob dieser noch diesem Beruf nachgehe. Der Beschwerdeführer habe selbst nie in Somalia gearbeitet. In Österreich lebe er nun von der Grundversorgung und arbeite bei XXXX . Er gehöre dem Clan der Ashraf an, dem SubClan XXXX und dem SubSubClan XXXX . Er habe vier Jahre lang die Volksschule in seinem Heimatort besucht. Er sei weder politisch tätig, noch Mitglied einer politischen Partei gewesen.
Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er im Dezember 2012 mit seinen Freunden Fußball gespielt habe, als drei kleine Transporter, in welchen Mitglieder der Al Shabaab gewesen seien, auf sie zugefahren seien und sie mitgenommen hätten. Ihnen seien die Augen verbunden und sie wären in ein Auto geschleppt worden. Drei bis vier Männer mit der Imama hätten ihnen gesagt, dass sie Mitglieder werden sollten. Weil der Beschwerdeführer und seine Freunde dies mit der Begründung, dass sie zu jung seien, abgelehnt hätten, wären sie von den Männern geschlagen worden. Es seien sehr viele Al Shabaab Soldaten dort gewesen, die ihnen gesagt hätten, sie müssten am Dschihad teilnehmen und gegen Ungläubige kämpfen. Dort wären sie ungefähr 20 Tage gewesen, während dieses Zeitraums seien sie immer wieder geschlagen worden. Eines Abends seien viele der Soldaten gegangen und zwischen 0:00 Uhr und 01:00 Uhr sei keine Wache am Posten gewesen; der Beschwerdeführer sei nach draußen auf die Toilette gegangen und sei alleine geflohen. Er sei die ganze Nacht gegangen, Nomaden hätten ihm den Weg nach Merka gezeigt; nach einem weiteren Tagesmarsch habe er die Stadt schließlich erreicht. Als er endlich daheim angekommen sei, habe er seine Frau und sein neugeborenes Baby gesehen. Sein Vater habe ihm abends mitgeteilt, dass die Regierung ihn suche, weil er mit Al Shabaab Kontakt gehabt habe und ihn verhaften werde. Wenn die Al Shabaab ihn erwischen würden, würde er wegen seiner Flucht von ihnen geköpft werden. Abends habe ihn sein Vater schließlich mit einem LKW in den Südsudan geschickt. Nach Vorhalt, wieso der Beschwerdeführer nicht nach Mogadishu gezogen sei, führte er an, dass die Regierungssoldaten dort nach ihm suchen würden und Al Shabaab dort Spione habe, er würde von beiden Seiten gesucht. Er gehöre dem Clan Ashraaf an, dieser sei ein kleiner Clan und hätte ihm nicht helfen können. Auf Nachfrage, wieso der Beschwerdeführer in Mogadishu keinen Clanschutz bekommen hätte, erklärte er, dass es bei den Mitgliedern des Clans Unterschiede gebe und er dort keine Familienangehörigen habe. Befragt, dass er mit seiner Frau und seinen Kindern nach Mogadishu hätte ziehen können, gab er an, dort hätten sie kein Dach über den Kopf gehabt. Der frühere Clanpatron sei Sayid Ahmed Abdalle gewesen, dies sei der Stammesführer. Auf Aufforderung seinen Tagesablauf in Österreich zu beschreiben, führte er an, dass er morgens aufstehe, sich dusche und dann zum Bahnhof fahre, wo er die Zeitschrift XXXX verkaufe, vier Mal pro Woche besuche er einen Deutschkurs und drei Mal spiele er abends Fußball. Gegen ihn sei im Herkunftsland kein Gerichtsverfahren anhängig, er habe auch keine Strafrechtsdelikte begangen. Im Falle der Rückkehr würde ihm unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen, weil die Regierung und Al Shabaab nach ihm suche. In den Medien höre er immer wieder von der schlechten Sicherheitslage.
6. Mit Bescheid vom 20.07.2016, Zl. 1019749702-14652326/BMI-BFA_STM_AST, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Nach Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen führte die Behörde aus, dass den Angaben keine Glaubwürdigkeit zukomme, weil diese weder genügend substantiiert noch in sich schlüssig gewesen wären. Im Rahmen der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer angeführt, dass er Somalia verlassen habe, weil Al Shabaab ihn habe zwangsrekrutieren wollen, was er abgelehnt habe und er als Angehöriger einer Minderheit diskriminiert worden sei. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 04.05.2016 habe er zwar gleichlautend die Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab vorgetragen, sein Vorbringen jedoch gesteigert, indem er anführte zusätzlich in den Fokus von Regierungsmilizen geraten zu sein; die behauptete Diskriminierung auf Grund seiner Clanzugehörigkeit habe er nicht einmal erwähnt. Zudem habe er in der Erstbefragung angeführt als Küchengehilfe gearbeitet zu haben, während er in der Einvernahme darlegte, keiner Arbeit nachgegangen zu sein. Auch im Hinblick auf die geschilderte Reiseroute seien Widersprüche zu Tage getreten: in der Erstbefragung schilderte er vom Sudan über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist zu sein, während er in der Einvernahme beschrieb, dass er über den Sudan, Libyen und Italien nach Österreich gekommen wäre. Seinen Angaben in der Erstbefragung ist entnehmbar, dass er mit dem Flugzeug nach Istanbul geflogen wäre, in der Einvernahme verneinte er jemals ein legales Identitätsdokument besessen zu haben. Eine Internetrecherche habe ergeben, dass für die Einreise in die Türkei ein Reisepass mitgeführt werden müsse, darüber hinaus müssten somalische Staatsbürger vor der Einreise ein Visum beantragen, woraus sich der Schluss ziehen lasse, dass der Beschwerdeführer bei dieser Reiseroute im Besitz eines Identitätsdokument hätte sein müssen. Auch unter dem Aspekt, dass die Erstbefragung hinsichtlich der Fluchtgründe nicht näher zu beleuchten sei, wäre unübersehbar, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben getätigt habe. Eine allfällige Verfolgung auf Grund seiner ethnischen Abstammung habe er nur bei der Erstbefragung sehr vage geltend gemacht, im weiteren Verfahren habe er diesbezüglich keine Befürchtungen mehr vorgetragen. Zudem gehe die Behörde davon aus, dass es ihm bereits in einem der Durchreiseländer möglich gewesen wäre einen Antrag zu stellen, wenn er sein Land aus tatsächlicher Furcht verlassen hätte. In der Gesamtschau sei festzuhalten, dass abgesehen vom gesteigerten Vorbringen, die Angaben aufgrund der Differenzen als nicht glaubhaft zu bewerten gewesen seien. Da der Beschwerdeführer weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt habe und er über familiäre Anknüpfungspunkte in Somalia verfüge, gehe die Behörde davon aus, dass ihm im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Auch im Falle der Wahrunterstellung seiner Angaben sei ein aktuelles, derart nachhaltiges Interesse an einer generellen Verfolgung seiner Person nicht hervorgekommen. Aus den Länderinformationen ergebe sich, dass in Somalia die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, als auch medizinische Versorgung, gewährleistet seien und es neben geringfügigen staatlichen Leistungen auch Unterstützung von humanitären und religiösen Organisationen im Fall von Notlagen gebe. Es liege keine individuelle Verfolgungssituation von privater, staatlicher Seite oder quasi-staatlicher Seite vor. Minderheitenangehörige würden zudem nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt, außerdem habe sich die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten wesentlich verbessert. Dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Somalia die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, könne im gegenständlichen Verfahren nicht angenommen werden. Die Nichtzuerkennung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurden im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine besonderen Bindungen zu Österreich habe und die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens insbesondere unter Bezugnahme auf den erst kürzeren Aufenthalt in Österreich als gering einzustufen sei.
7. Gegen den Bescheid vom 20.07.2016 erhob der Beschwerdeführer am 04.08.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde, welche am 05.08.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin führte er aus, den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, anzufechten. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen den bereits vorgetragenen Sachverhalt und führte aus, dass seinem Vater von Regierungsmilizen befohlen worden sei, die Rückkehr seines Sohnes sofort zu melden, andernfalls ihm Bestrafung drohe. Aus Angst vor Verfolgung durch Al Shabaab und durch Regierungsmilizen, die den Beschwerdeführer im Falle des Auffindens hätten töten wollen, habe der Beschwerdeführer schließlich sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht verlassen. Er befürchte bei einer Rückkehr seine Ermordung. Die belangte Behörde habe das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vor dem Hintergrund einschlägiger Länderberichte gewürdigt und auch keine ihr zumutbaren Ermittlungen zum Fluchtvorbringen angestellt. Zudem habe sie sich nicht ausreichend mit dem gegenwärtigen Einfluss von Al Shabaab auseinander gesetzt und auch nicht ermittelt, ob der Beschwerdeführer überhaupt die Möglichkeit habe, außerhalb seiner Herkunftsregion seinen Lebensunterhalt zu sichern. Weiters habe sie es vollends unterlassen, sich im Detail mit der Struktur des Clan Ashraf, Subclan XXXX , Subsubclan XXXX und einem allfälligen Clanschutz auseinanderzusetzen. Auch sei verabsäumt worden auf die Angehörigkeit der Familienmitglieder zum Clan einzugehen, was dahingehend problematisch sei, dass in den verschiedenen Clans eine sehr genaue Hierarchie herrsche und die Stellung eines Familienmitgliedes nicht unwesentlich zum Schutz eines Clanmitgliedes beitragen könne. Die Behörde ziehe ihre Schlussfolgerungen zur Lage in Somalia aus unvollständigen, teilweise unrichtigen bzw. unrichtig ausgewerteten und für den Fall des Beschwerdeführers nicht relevanten Länderfeststellungen. In diesem Zusammenhang werde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Der Beschwerdeführer falle eindeutig unter die von UNHCR genannten Risikogruppen in Somalia, weil er bereits von Al Shabaab zwangsrekrutiert und ihm wegen seiner Weigerung, mit Al Shabaab zusammen zu arbeiten, eine gegen Al Shabaab gerichtete Gesinnung unterstellt werde. Nunmehr werde er auch von Regierungsmilizen gesucht, was unterstreiche, dass der Beschwerdeführer wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt werde. Es gebe Berichte darüber, dass Al Shabaab Verwandte von Deserteuren getötet habe, welche bei der Fahndung nach den Deserteuren nicht kooperieren hätten wollen.
Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer das im Spruch genannte Vollmachtverhältnis vor.
8. Am 09.11.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache, des Beschwerdeführers sowie dessen Rechtsvertreters statt. Das Bundesamt entsendete keinen Vertreter. In dieser Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und seiner Integration in Österreich befragt.
Der Beschwerdeführer machte Angaben zu seinem Gesundheitszustand und seinen Personaldaten und bestätigte die Wahrheit seiner Angaben bei den bisherigen Einvernahmen. In seinem Heimatland würden noch seine Eltern, seine Geschwister, seine Ehefrau und seine Kinder leben, allerdings habe er seit ungefähr eineinhalb Jahren keinen Kontakt mehr zu ihnen gehabt.
Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Winter 2012 mit drei Freunden Fußball gespielt habe, als ihn Al Shabaab Milizen mitgenommen und in ein Trainingslager gebracht hätten. Sie wären dort geschlagen worden und hätten islamische Predigten gehört, die Milizen hätten verlangt, dass er und seine Freunde sich der Gruppe Al Shabaab anschließen. Dies habe der Beschwerdeführer abgelehnt, eines Nachts, als die Tür offen gestanden habe und der Bewacher auf die Toilette gegangen sei, sei der Beschwerdeführer aus dem Lager geflohen. Daraufhin sei er wieder in seinen Heimatort gegangen, wo ihm sein Vater mitgeteilt habe, dass Regierungspolizisten bereits nach ihm gefragt hätten. Aus diesem Grund habe sein Vater einen LKW organisiert habe, der den Beschwerdeführer in den Sudan bringen solle. Im Sudan habe er ungefähr ein Jahr gelebt, anschließend sei er nach Libyen gefahren und schließlich sei er über das Mittelmeer nach Italien gereist.
9. Am 18.11.2016 nahm der Beschwerdeführer schriftlich zu den ihm übermittelten bzw. in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Länderfeststellungen Stellung und führte aus, dass sich die Sicherheitslage in Merka verschlechtert habe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem Beschwerdeführer nicht zu, weil seine Familie in Merka lebe und Mogadischu nur dann eine innerstaatliche Fluchtalternative darstelle, wenn Personen dort über enge Verwandtschaft verfügten. Der Beschwerdeführer gehöre zur Risikogruppe der verfolgten Personen wegen der ihm unterstellten politischen und religiösen Gesinnung, weshalb eine asylrelevante Verfolgung nicht ausgeschlossen werden könne. Im hypothetischen Fall einer Rückkehr nach Somalia drohe dem Beschwerdeführer wegen seiner Weigerung für die Milizen der Al Shabaab zu kämpfen, asylrelevante Verfolgung.
Mit der Stellungnahme übermittelte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 24.05.2014, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.05.2014 und durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.06.2014 und 04.05.2016, aufgrund des Bescheids vom 20.07.2016, der dagegen erhobenen Beschwerde vom 04.08.2016, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie insbesondere auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 09.11.2016 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zum Beschwerdeführer und seinem Fluchtvorbringen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Somalias und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er gehört dem Clan der Ashraf, dem Subclan XXXX und dem Subsubclan XXXX an. Seine Identität steht nicht fest.
Er wurde in der Ortschaft Merka geboren, die in Lower Shabelle liegt, und besuchte dort vier Jahre die Grundschule. Einer Erwerbstätigkeit ging er nicht nach. Bis zum Sommer 2015 lebten sein Vater, seine Mutter, seine Geschwister, seine Frau und seine Kinder in Somalia, auch zwei Onkel und eine Tante lebten bis dahin im Heimatdorf Merka. Da der Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen hat, kann nicht festgestellt werden, ob er noch über Familienangehörige in seinem Herkunftsstaat verfügt.
Der von ihm vorgebrachte Fluchtgrund wird der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer gezielt von Mitgliedern der Al Shabaab verfolgt wurde oder gegenwärtig verfolgt wird. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Somalia mit hinreichender Wahrscheinlichkeit intensiven Übergriffen wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Ashraf ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Er hält sich seit Mai 2014 in Österreich auf und besuchte bereits einen Deutschkurs auf A1 Niveau, eine Prüfung legte er nicht ab. Er war Mitglied eines lokalen Fußballvereins, weiters ist er Mitglied des XXXX . Außerdem ist er bei der Straßenzeitung und sozialen Initiative " XXXX " als selbstständiger Verkäufer tätig. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig, er lebt in einem Flüchtlingsheim.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia aufgrund der anhaltenden instabilen und prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage, des Umstandes, dass kein Kontakt mehr zu seiner Kernfamilie vor Ort besteht, sowie aufgrund der schwierigen allgemeinen Versorgungslage Gefahr laufen würde in eine existenzgefährdende Notlage zu geraten und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben. Das Bundesverwaltungsgericht brachte folgende Berichte und Informationen in das Verfahren ein und stellte sie den Parteien zur Wahrung des Parteiengehörs im Laufe des Verfahrens zur Verfügung:
1.2.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia (April 2016):
a) Politische Lage in Somalia
Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015).
Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren – mit der Ausnahme von al Shabaab – akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016).
Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).
Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).
Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).
Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015).
Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015).
Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)
Die Bundesregierung hat einen Prozess zur Schaffung föderaler Bundesstaaten initiiert (BS 2016). Das Bundesparlament hat eine Grenz- und Bundeskommission einberufen, welche hinsichtlich der Grenzen der Bundesstaaten, Regionalverwaltungen und Bezirke beraten soll. Die Kommission wird von der UN und anderen Partnern unterstützt (UNSC 11.9.2015).
Der Schritt zur Föderalisierung hat zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016).
Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: die Galmudug Interim Administration (GIA); die Interim Juba Administration (JIA); und die Interim South West Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 13.4.2016).
Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vgl. EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama’a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa‘ad dominiert (EASO 2.2016).
Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016).
Nach anfänglichen Streitigkeiten über die Frage, ob der Bundesstaat South West aus drei oder sechs Regionen bestehen soll, einigte man sich auf die drei-Regionen-Lösung. Die Interim South West Administration (ISWA) umfasst nunmehr die Regionen Bay, Bakool und Lower Shabelle. Im November 2014 wurde Sharif Hassan Sheikh Adan von einer ISWA-Konferenz zum Präsidenten gewählt. Damit wurde die Übergangsverwaltung ISWA offiziell geschaffen (USDOS 13.4.2016). Im August 2015 wurde ein Prozess gestartet, um eine ISWA-Regionalversammlung zu schaffen (UNSC 11.9.2015). Mit der Einrichtung der Regionalversammlung ist die Errichtung der ISWA abgeschlossen. Von den 146 Abgeordneten sind 30 weiblich (UNSC 8.1.2016).
Im August 2015 wurde von der Bundesregierung ein Prozess zur Bildung eines Bundesstaates Hiiraan-Middle Shabelle initiiert (UNSC 11.9.2015). Dieser Prozess wird weiter vorangetrieben. Buulo Barde könnte die Hauptstadt des neuen Bundesstaates werden (UNSC 8.1.2016).
Quellen:
b) Sicherheitslage
Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle);
Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool);
Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).
Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015).
Quellen:
aa) Süd-/Zentralsomalia
Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz
gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).
Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).
Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016).
AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo – Baardheere – und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016).
In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die – nur eingeschränkt widerstandsfähige – somalische Armee übertragen (BFA 10.2015
Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).
Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).
Quellen:
bb) Lower und Middle Shabelle
Lower Shabelle ist von Aktivitäten der al Shabaab stark betroffen (EASO 2.2016; A 4.2016). Al Shabaab verfügt dort über ausreichende Kapazitäten, um Angriffe auf ihre Feinde zu verüben (A 4.2016). In zahlreichen Orten und Städten mit Garnisonen von AMISOM und/oder Armee kommt es zu Anschlägen, gezielten Attentaten, hit-and-run-Angriffen und auch zu größeren Operationen der al Shabaab. Al Shabaab konnte temporär die Kontrolle über Ortschaften wie Aw Dheegle, Mubarak, Janaale (EASO 2.2016) und Leego, aber auch über die Stadt Qoryooley erlangen. Qoryooley und Leego wurden nach kurzer Frist wieder von AMISOM besetzt (UNSC 11.9.2015). Nach einer Neuaufstellung der AMISOM im Bereich wurden die Orte Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley sowie die Bezirkshauptstadt Kurtunwarey von AMISOM geräumt. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch die Bezirkshauptstadt Wanla Weyn blieb über Tage ohne Besatzung der AMISOM (allerdings mit einer solchen der somalischen Armee) (BFA 10.2015).
Al Shabaab verfügt in der ganzen Region über eine verdeckte Präsenz (EASO 2.2016).
Zusätzlich kam es in Lower Shabelle zu Clan-Kämpfen um Land und Ressourcen (EASO 2.2016). Der Konflikt zwischen Biyomaal und Habr Gedir bleibt ungelöst, auch wenn die Zahl an Berichten hinsichtlich Entführungen und Tötungen abnehmen (USDOS 13.4.2016). Die Milizen der Biyomaal und der Tunni sind angeblich mit al Shabaab alliiert. Besonders von Clan-Konflikten betroffen sind die Städte Merka und Afgooye (EASO 2.2016).
In der bedeutenden Bezirkshauptstadt Afgooye bleibt die Zahl an Gewaltvorfällen konstant hoch. Dabei ist zwar die Zahl an Handgranatenanschlägen eingebrochen, jedoch bleibt die Zahl an Morden bzw. gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen konstant bei rund 13 pro Quartal (Zeitraum Q2 2013 – Q2 2015). Damit ist Afgooye eine der am meisten von Gewaltvorfällen betroffenen Städte. Allerdings sind nicht alle Vorfälle terroristischer Natur, da das Gebiet auch von Clankonflikten betroffen ist (BFA 10.2015). Auch im März 2016 war Afgooye die am meisten vom bewaffneten Konflikt in Somalia betroffene Stadt (A 4.2016).
Auch Merka, Hauptstadt der Region Lower Shabelle, ist seit der Befreiung im Jahr 2012 massiv von Gewaltvorfällen betroffen. Zwar sind die Zahlen in den Quartalen Q4 2014 – Q2 2015 rückläufig, allerdings liegt der – relativ konstante – Durchschnitt der Quartale Q3 2012 – Q2 2015 bei 20 Vorfällen pro Quartal. Wie für Afgooye stellen auch für Merka neben terroristischer Gewalt Clankonflikte eine Quelle gewalttätiger Vorfälle dar (BFA 10.2015).
Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Bali Doogle, Afgooye, Merka, Shalambood und Baraawe (Lower Shabelle); sowie in Balcad, Jowhar, Warsheikh und Cadale (Middle Shabelle). AMISOM verfügt auch über weitere Stellungen und Positionen entlang der Versorgungsrouten. Entlang der Routen gibt es auch zahlreiche Straßensperren, viele davon illegal. Die somalischen Sicherheitskräfte gehen gegen derartige Sperren vor (EASO 2.2016). Aufgrund einer Neuaufstellung hat AMISOM den Ort Fidow (Middle Shabelle) geräumt, al Shabaab hat den Ort unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016).
In Middle Shabelle kam es wiederholt zu Clankämpfen, z.B. in Jowhar (8.2014), Rage Ceele (6.2015) und Warsheikh (6.2015 und 7.2015). Konflikte um Ressourcen beschäftigen Milizen der Abgal und der Shiidle; es kommt auch zu intra-Abgal-Kämpfen (EASO 2.2016).
Die Hauptstadt der Region Middle Shabelle, Jowhar, wurde Ende 2012 von Truppen der AMISOM und Somalias befreit. Die Zahl an Gewaltvorfällen wuchs stetig und hat in den Quartalen Q2 2013 – Q2 2014 (11 Vorfällen pro Quartal) vorläufig ihren Höhepunkt gefunden. Seither hat sich die Situation wesentlich gebessert, in den Quartalen Q3 2014 – Q2 2015 kam es durchschnittlich zu 3 Vorfällen pro Quartal (BFA 10.2015).
Quellen:
c) Minderheiten und Clans
aa) Bevölkerungsstruktur und Clanschutz
Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem – wie erwähnt – keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen – auch geographische – sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).
Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.
Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).
Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.
Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach – in externen Belangen – als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).
Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche – etwa Gosha und Mushunguli – pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).
Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status‘ als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).
Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).
Die wichtigsten Gruppen sind:
Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell – aber nicht überall – funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).
Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Quellen:
bb) Aktuelle Situation
Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016).
In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015).
Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015).
Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten – unbestätigten – Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.
Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:
Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010). Mischehen – vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans – sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vgl. EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).
Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).
Die Existenz einer dynamischen Wirtschaftsgemeinde der Benadiri ist erwiesen (UKUT 5.11.2015). Ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben (B 10.2014). Benadiri können sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt an diese Gemeinde wenden (UKUT 5.11.2015).
In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016).
Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben – sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).
Quellen:
d) Grundversorgung/Wirtschaft
Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe (AA 1.12.2015).
Die Versorgungslage ist anhaltend schlecht und hat sich im Jahr 2015 aufgrund der Nahrungsmittelknappheit zusätzlich verschlechtert (ÖB 10.2015). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet (AA 1.12.2015).
Im Dezember 2015 galten eine Million Menschen in Somalia als im humanitären Notstand befindlich; 3,9 Millionen befanden sich in "food security stress" (EASO 2.2016). Im Februar 2016 waren rund 305.000 Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt, davon mehr als 58.000 schwer (UNOCHA 19.2.2016). Im Zeitraum Jänner bis Oktober 2015 wurden fast 22.000 akut unterernährte Kinder unter fünf Jahren mit lebensrettender Ernährung versorgt (UNSC 8.1.2016). Die Situation hatte sich durch saisonale Überschwemmungen in Hiiraan, Lower und Middle Juba und Middle Shabelle verschärft. Außerdem können manche Städte nicht ordentlich versorgt werden, weil al Shabaab die Warenzufuhr blockiert – z.B. Diinsoor (Bay) (EASO 2.2016), Buulo Barde (Hiiraan), Xudur und Waajid (Bakool) (UNOCHA 19.2.2016). Al Shabaab verbietet auch weiterhin den meisten humanitären Organisationen, auf eigenem Gebiet aktiv zu werden; vulnerable Bevölkerungsgruppen können dort nicht erreicht werden (UNHRC 28.10.2015).
Gleichzeitig befinden sich viele der in Notstand befindlichen Personen, die auf Nahrungsmittel und Ernährungshilfe angewiesen sind, in den Regionen Awdal und Sanaag (Somaliland), Bari (Puntland) und Benadir. Auch die armen und vulnerablen städtischen Populationen sind betroffen, vor allem in den vom Handel abgeschnittenen Städten (UNOCHA 19.2.2016).
Die Behörden in Somaliland und Puntland haben den Katastrophenzustand (Dürre) ausgerufen. In Somaliland sind fast 75.000 Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt, in Puntland sind es 23.000. Am meisten betroffen sind Bari und Nugaal in Puntland sowie Awdal, Togdheer, Sool, Sanaag und Woqooyi Galbeed in Somaliland (UNOCHA 19.2.2016).
Im Zeitraum Jänner bis Oktober 2015 erhielten 1,5 Millionen Menschen grundlegende medizinische Leistungen. Schutzleistungen erreichten 303.000 Personen, Haushalts- und Unterkunftsunterstützung 145.000 Personen. Rund 100.000 Personen erhielten Geldmittel als Unterstützung. Im Oktober 2015 erhielten 406.000 Personen Nahrungsmittelhilfe, 393.000 Personen Unterstützung für den Lebensunterhalt und weitere 621.000 saisonale Unterstützung für den Lebensunterhalt (UNSC 8.1.2016). Trotzdem erreichen Hilfsprojekte von UN oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen in der Regel nicht die gesamte Bevölkerung. Dies gilt im Großen und Ganzen auch für Puntland, allerdings erreichen dort Hilfsorganisationen im Falle einer Dürrekatastrophe aufgrund der besseren Sicherheitslage mehr Menschen (AA 1.12.2015).
Es gibt unterschiedliche Zahlen darüber, wie hoch die Jugendarbeitslosigkeit in Somalia ist. UNDP gab die Zahl im Jahr 2012 mit 67% an (IOM 2.2016; vgl. ÖB 10.2015). Bei der aktuellen Studie aus dem Jahr 2016 gaben aber nur 14,3% der befragten Jugendlichen in Mogadischu (6%), Kismayo (13%) und Baidoa (24%) an, gegenwärtig arbeitslos zu sein. Dies kann auf folgende Gründe zurückzuführen sein: a) dass die Situation in diesen drei Städten anders ist, als in anderen Teilen Somalias; b) dass die wirtschaftliche Entwicklung seit 2012 die Situation verbessert hat;
c) dass es nun mehr Unterbeschäftigte gibt; d) dass die Definition von "arbeitslos" unklar ist (z.B. informeller Sektor) (IOM 2.2016). All dies bedeutet jedenfalls, dass man die Arbeitslosigkeit in Somalia und in Mogadischu nicht beziffern kann (LI 1.4.2016). Insgesamt sind zuverlässige Daten zur Wirtschaft unmöglich zu erhalten bzw. zu verifizieren, u.a. aufgrund der Tatsache, dass die Mehrheit der Bevölkerung nach wie vor aus Nomaden besteht (ÖB 10.2015). Außerdem haben sich bisherige Studien darüber, wie Menschen in Mogadischu ihren Lebensunterhalt bestreiten, auf die am meisten vulnerablen Gruppen der Stadt konzentriert: Auf IDPs und Arme (urban poor). Für diese Gruppen ist es charakteristisch, dass sie humanitäre Unterstützung erhalten. Sie stellen etwa 20% der Bevölkerung von Mogadischu. Diese Gruppen profitieren nur zu einem äußerst geringen Anteil von Remissen (2% der Befragten; somalische Gesamtbevölkerung: 30%). Die Männer dieser Bevölkerungsgruppen arbeiten oft im Transportwesen, am Hafen und als Bauarbeiter; Frauen arbeiten als Hausangestellte. Eine weitere Einkommensquelle dieser Gruppen ist der Kleinhandel – v.a. mit landwirtschaftlichen Produkten. Zusätzlich erhalten sie Nahrungsmittelhilfe und andere Leistungen über wohltätige Organisationen (LI 1.4.2016).
Hinsichtlich jugendlicher Arbeitsloser in Mogadischu gibt es außerdem die Vermutung, dass viele von ihnen gar nicht nach Arbeit suchen, u.a. deswegen, weil sie auf Rimessen aus dem Ausland, auf Nahrungs- und andere Hilfe und manchmal auch auf Pachterträge zurückgreifen können (UKUT 5.11.2015). Seitens der Regierung gibt es für Arbeitslose jedenfalls keinerlei Unterstützung (LI 1.4.2016). In einer Studie von IOM gaben arbeitslose Jugendliche (14-30 Jahre) an, in erster Linie von der Familie in Somalia (60%) und von Verwandten im Ausland (27%) versorgt zu werden (IOM 2.2016).
Dabei kann angenommen werden, dass es in Mogadischu viel mehr Arbeitsmöglichkeiten gibt, als an anderen Orten Somalias. Der ökonomische Wiederaufbau verlangt sowohl nach erfahrenen, ausgebildeten Arbeitskräften, als auch nach jungen Menschen ohne Bildung und Arbeitserfahrung (LI 1.4.2016). Neben den Bauaktivitäten gibt es auch vermehrt Taxiunternehmen, Busunternehmen, Reinigungen, Elektronikhändler etc. und die damit verbundenen Arbeitsmöglichkeiten (z.B. Bauarbeiter, Kellner, Fahrer, Verkäufer) (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015).
In der Stadt gibt es eine steigende Nachfrage an Hilfsarbeitern. Früher hatten die nicht-Ausgebildeten größere Schwierigkeiten, eine Arbeit zu finden. Mit der steigenden Kaufkraft der Bevölkerung steigt aber auch die Nachfrage nach Dienstleistungen, z.B. nach Reinigungskräften oder anderer Hausarbeit. Mit der zunehmenden Sicherheit in Mogadischu sind auch aus anderen Teilen des Landes unausgebildete Arbeitskräfte auf der Suche nach Arbeit in die Hauptstadt gekommen (IOM 2.2016; vgl. LI 1.4.2016). Dementsprechend sind unqualifizierte Arbeitskräfte, bei denen es nur um physische Kraft geht (Bauwirtschaft, Hafenarbeiter etc.) in Mogadischu zahlreich verfügbar. Junge Kandidaten werden bevorzugt (IOM 2.2016).
Einen großen Bedarf gibt es an folgenden ausgebildeten Kräften und Fähigkeiten – bzw. womöglich auch an Ausbildungswilligen: Handwerker (Tischler, Maurer, Schweißer etc.); im Gastgewerbe (Köche, Kellner etc.); Schneider; Ingenieure; medizinisches Personal;
fortgeschrittene IT- und Computerkenntnisse; Agrarfachwissen;
Lehrkräfte auf allen Ebenen. Einen Bedarf gibt es auch an folgenden Arbeitskräften und Fähigkeiten: Mechaniker, Elektriker, Installateure, Fahrer von Spezialfahrzeugen; Betriebswirte und Buchhalter; Verkauf und Marketing; Englisch-Sprechern; IT- und Computerkenntnisse (IOM 2.2016). Der Mangel an Fachkräften ist so groß, dass in manchen Bereichen auf Gastarbeiter zurückgegriffen wird (z.B. im Gastgewerbe auf Kenianer und Somaliländer; oder im Baugewerbe auf Handwerker aus Bangladesch) (LI 1.4.2016; vgl. IOM 2.2016).
Fast alle in der Studie von IOM befragten Arbeitgeber haben angegeben, dass sie mittelfristig mehr Personal einstellen wollen (IOM 2.2016). Weil freie Arbeitsplätze oft nicht breit beworben werden und die Arbeitgeber den Clan und die Verwandtschaft eher berücksichtigen als erworbene Fähigkeiten, haben Bewerber ohne richtige Verbindungen oder aus Minderheiten sowie Frauen (IOM 2.2016; vgl. DIS 9.2015), Witwen und Migranten ohne Familien schlechtere Chancen (DIS 9.2015). Arbeitssuchende greifen also auf ihre privaten Netzwerke zurück. Größere Firmen platzieren Jobangebote auch an Hauswänden oder in lokalen Medien. Öffentliche Stellen greifen auch auf Onlinemedien zurück (z.B. baidoanews.net oder somalijobs.net). Männliche Hilfsarbeiter stellen ihre Arbeitskraft frühmorgens an bestimmten Plätzen zur Verfügung (Mogadischu: Bakara; Baidoa: Kilo 7; Kismayo: Golol Place) (IOM 2.2016).
Der militärische Erfolg gegen al Shabaab in Mogadischu hat dazu geführt, dass viele Somali aus der Diaspora zurückgekehrt sind (BS 2016; vgl. LI 1.4.2016). Die Rückkehrer haben investiert und gleichzeitig eine wachsende Nachfrage geschaffen (LI 1.4.2016). Außerdem traten neue Investoren in den Vordergrund, z.B. die Türkei (BS 2016; vgl. LI 1.4.2016), China und die Golf-Staaten (LI 1.4.2016). Die Wirtschaft von Mogadischu hat begonnen zu wachsen. Dies wird angesichts des Baubooms am offensichtlichsten (BS 2016). Heute ist Mogadischu vom Wiederaufbau, ökonomischer Wiedererholung und Optimismus gekennzeichnet (LI 1.4.2016). Supermärkte, Restaurants und Hotels wurden neu geöffnet (BS 2016). Auch in anderen, der al Shabaab abgerungenen Städten steigt die Zahl wirtschaftlicher Aktivitäten (BS 2016).
Viele UN-Agenturen (bspw. UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) sind tatkräftig dabei das Land wiederaufzubauen (ÖB 10.2015). So haben z.B. UN für Somalia ein Programm entworfen, das auf die Beschäftigung Jugendlicher abzielt. Mit dem Programm soll das Wachstum arbeitsintensiver Wirtschaftssektoren angekurbelt werden. Jugendliche sollen jene Fähigkeiten erhalten, die auf wachsenden Märkten am meisten gebraucht werden. Außerdem sind Initiativen der Weltbank auf den Weg gebracht, welche auf die Stromversorgung und auf den Finanzsektor abzielen. Privates Investment und die Schaffung von Arbeitsplätzen sollen gefördert werden. Die FAO unterstützt die Vieh-, Land- und Fischereiwirtschaft. Außerdem hat sie mehr als 30.000 Haushalte über cash-for-work-Programme finanziell beim Wiederaufbau von Infrastruktur unterstützt. Die ILO hat für 11.000 Haushalte (Rückkehrer aus Kenia, IDPs und Gastgemeinden) Arbeitsmöglichkeiten geschaffen (UNSC 11.9.2015).
Das meiste Einkommen lukriert Somalia mit Viehexport, Häuten, Fisch, Holzkohle und Bananen. Ein Schlüsselelement der Wirtschaft ist der Telekommunikationsbereich. Außerdem sind seit dem Rückzug der al Shabaab aus Mogadischu einige Bereiche stark gewachsen: Die öffentliche Verwaltung; internationale Organisationen; Botschaften; der Bausektor; und der Dienstleistungsbereich (Hotels, Restaurants, Transportsektor, Schulen, Spitäler etc.) (LI 1.4.2016). Viele Bereiche liegen in den Händen privater Anbieter (LI 1.4.2016; vgl. BS 2016). Neben Schulen und Spitälern wird beispielsweise auch die Steuer von einer Privatfirma eingehoben. Berechnungen zufolge ist die somalische Wirtschaft ständig gewachsen; für 2014 schätzt der IWF das Wachstum auf 3,7% (LI 1.4.2016).
Aufgrund der Tatsache, dass bereits eine Anzahl von somalischen Flüchtlingen bereit sind, freiwillig zurückzukehren bzw. viele schon zurückgekehrt sind, besteht eine berechtigte Hoffnung, in absehbarer Zeit das Land als zunehmend sicherer und bewohnbarer zu qualifizieren (ÖB 10.2015).
Quellen:
e) Rückkehrspezifische Grundversorgung
Als allgemeine Regel gilt, dass Somali auch sehr entfernt Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützen werden, da eine Clan-Verbindung besteht. Voraussetzung dafür ist, dass die Kapazitäten dafür zur Verfügung stehen. Allerdings wurde das Konzept der Clan-Solidarität in Süd-/Zentralsomalia überdehnt. Viele Familien und Clan-Netzwerke sehen sich nicht mehr in der Lage, die Bedürfnisse vertriebener Verwandter zu erfüllen (DIS 9.2015).
Beide – Familie (auch die erweiterten und entfernt verwandten Teile) und Clan – bleiben einer der wichtigsten Faktoren, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Grundbedürfnisse (Unterkunft, Nahrung) geht. Eine Person, die an einen neuen Wohnort zieht, erwartet sich die Akzeptanz des Clans in der lokalen Gemeinschaft. Diese Akzeptanz bedeutet, dass die Menschen über den Neuankömmling und seine Verbindungen Bescheid wissen; damit steht auch der Schutz in Verbindung, den diese Person vom Clan erlangen kann. Dies gilt auch für Rückkehrer, doch können diese ja nach Fähigkeiten und Kapazitäten auch autark leben, ohne einer Clan-Belästigung ausgesetzt zu sein. Auf der anderen Seite ist eine schwache Person mit wenigen Ressourcen auf die Unterstützung von Angehörigen, Verwandten oder einem engen Netzwerk angewiesen, um Unterkunft und Einkünfte zu erlangen. Grundsätzlich wird dabei nicht zuerst der Clan um Unterstützung angefragt (DIS 9.2015). Hier wendet man sich zuerst an die Familienebene. Wenn aber eine Person in einem Gebiet weder über Kernfamilie noch über Verwandte verfügt, dann kann der Clan Ressourcen zur Verfügung stellen (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014), wobei dies im Falle von Mogadischu eher bei großen Clans Erfolg haben wird (UKUT 3.10.2014). Eine übersiedelnde Person, wird sich in einem IDP-Lager wiederfinden und sich keinen Lebensunterhalt sichern können, wenn sie in einer Stadt weder über Kern- oder erweiterte Familie mit entsprechenden Ressourcen verfügt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 5.11.2015) noch auf Rimessen zurückgreifen kann. Diese Person ist auf humanitären Schutz angewiesen (UKUT 5.11.2015). Auch für alleinstehende Frauen oder Alleinerzieherinnen hängt der zu erwartende Lebensunterhalt vom Status und von den Ressourcen der Familienangehörigen im Aufnahmegebiet ab (DIS 9.2015).
Rückkehrer haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015).
Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu; die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Rimessen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Insgesamt liegt es also an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben kann (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015).
Quellen:
f) Rückkehr
Über die Behandlung rückgeführter somalischer Staatsangehöriger liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor, da insbesondere westliche Staaten Rückführungen nur in sehr begrenztem Ausmaß durchgeführt haben. Staatliche Repressionen sind nicht die Hauptsorge dieser Personengruppe, sondern das gelegentlich unvorhersehbare Verhalten der Sicherheitskräfte, die Sicherheits- und Versorgungslage allgemein sowie mögliche Übergriffe der al Shabaab (AA 1.12.2015). Trotz aller Erfolge von somalischer Armee und AMISOM ist die Sicherheitslage in vielen Teilen Somalias nicht stabil genug, um die Aufnahme von Rückkehrern zu gewährleisten (UNHRC 28.10.2015). Andererseits sind nach Somalia Rückgeführte nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt. Diese Feststellung wird durch fehlende negative Meldungen bezüglich der zahlreichen aus Saudi Arabien deportierten Personen unterstützt (UKUT 3.10.2014). Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) nach einer längeren Abwesenheit bei einer Rückkehr nach Mogadischu aufgrund der Tatsache, dass er in einem europäischen Land gelebt hat, keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015).
Beobachter, darunter v.a. UNHCR, warnen allerdings vor der nicht-existenten Infrastruktur und mangelnden Einrichtungen für somalische Rückkehrer. Somalia scheint auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein (ÖB 10.2015). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und auch nicht für unbegleitete Minderjährige (AA 1.12.2015). Der zuständigen österreichischen Botschaft liegen keine näheren Informationen zu rückkehrenden Minderheiten im Besonderen oder zu in diesem Bereich tätigen NGOs vor (ÖB 10.2015).
Gleichzeitig unterstützen UNHCR und andere internationale Partner aber seit 2015 die freiwillige Rückkehr von Somaliern aus Kenia. Grundlage ist ein dreiseitiges Abkommen zwischen Kenia, Somalia und dem UNHCR (AA 1.12.2015). Dabei haben die drei Parteien die Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen und des Non-Refoulement zugesichert (UNHRC 28.10.2015; vgl. LI 1.4.2016). UNHCR steht es zu, jene somalischen Gebiete zu definieren, welche für eine Rückkehr als sicher erachtet werden (LI 1.4.2016). Gemäß Vereinbarungen zwischen Kenia, Somalia und UNHCR sind ab 2015 die unterstütze Rückkehr nach Kontingenten vereinbart: 10.000 im Jahr 2015, 50.000 im Jahr 2016, 75.000 im Jahr 2017, 65.000 im Jahr 2018 und 15.000 im Jahr 2019 (ÖB 10.2015). Die Kontingente konnten bisher nicht eingehalten werden. In der Pilotphase zwischen Dezember 2014 und August 2015 waren rund 3.000 von UNHCR unterstützte Somali in die Bezirke Luuq, Baidoa und Kismayo zurückgekehrt (UNHRC 28.10.2015). Im Oktober 2015 wurden
1. 500 Personen nach Mogadischu repatriiert (LI 1.4.2016). In den ersten zwei Monaten des Jahres 2016 wurden schon fast 4.200 Rückkehrer aus Kenia unterstützt. Die Rückkehrer wurden zu 95% auf dem Landweg in insgesamt 26 unterschiedliche Bezirke Süd-/Zentralsomalias transportiert – vorwiegend in die Bezirke Baardheere, Belet Xawo, Baidoa, Diinsoor, Buale, Jamaame und nach Mogadischu. Im Rahmen der freiwilligen Rückkehr aus Kenia werden Starthilfegelder, grundlegende Hilfsgüter und Nahrungsmittelhilfe verteilt (UNHCR 28.2.2016). Außerdem erhalten Rückkehrer längerfristige Reintegrationsunterstützung (LI 1.4.2016; vgl. UNHCR 3.9.2015). 4.000 Personen aus Mogadischu, die sich als Flüchtlinge in Kenia befinden, stehen auf der Warteliste des UNHCR, um in ihre Heimat zurückgebracht zu werden. Eine Ausnahme bilden alleinstehende Frauen, die UNHCR angesichts der eigenen Leitlinien nicht nach Mogadischu zurückführen kann (LI 1.4.2016).
Es sind aber auch zahlreiche Somali ohne Unterstützung von UNHCR aus Kenia zurückgekehrt (UNHRC 28.10.2015). Die Zahl somalischer Flüchtlinge in Kenia lag im Jahr 2011 bei einem Spitzenwert von ca. 520.000 Personen. Im Jahr 2015 verringerte sich diese Zahl um ca. 100.000. UNHCR geht davon aus, dass die große Mehrheit dieser Menschen auf eigene Faust nach Somalia zurückgekehrt ist (LI 1.4.2016).
Auch aus dem Jemen sind Somali zurückgekehrt. Zwischen März 2015 und März 2016 sind alleine in Puntland knapp 19.000 Somali aus dem Jemen eingetroffen (RMMS 2.2016; vgl. UNHCR 29.2.2016). 55% dieser Rückkehrer reisten nach Mogadischu weiter (USDOS 13.4.2016). Für aus dem Jemen Kommende gibt es Unterstützung seitens des Norwegian Refugee Council, das Danish Refugee Council, von IOM, UNHCR und WFP (UNHCR 29.2.2016). UNHCR gewährt finanzielle Unterstützung und bietet temporäre Unterkünfte (USDOS 13.4.2016). IOM unterstützt die Rückkehrer mit Weitertransport (USDOS 13.4.2016; vgl. UNHCR 29.2.2016).
Aus der EU führen folgende Länder Abschiebungen durch:
Großbritannien grundsätzlich; die Niederlande, Dänemark und Norwegen unterstützen freiwillige Rückkehrer; die Niederlande und Dänemark nur nach Somaliland, Norwegen auch in andere Landesteile; Finnland kann in Ausnahmefällen verurteilte Straftäter nach Somaliland zurückführen, Schweden nach Somaliland und Puntland (AA 1.12.2015).
Seit Dezember 2013 kommt es auch zu massiven Deportationen aus Saudi Arabien. Es sind ca. 70.000 Menschen nach Somalia zurückgebracht worden. IOM hat ca. 15.000 von ihnen unterstützt und teilweise Weitertransport zur Verfügung gestellt (USDOS 13.4.2016). IOM bietet den Ankömmlingen Unterstützung in Form von Repatriierung, medizinischer Betreuung, psycho-sozialer Unterstützung, Nahrung und Trinkwasser sowie Weitertransport an. Für gefährdete Personen gibt es auch Unterkunft und Schutz (EASO 8.2014). Viele dieser zwangsweise Rückgeschobenen wurden bei ihrer Rückkehr zu IDPs, da sie nicht in ihre eigentliche Heimat zurückkehren konnten (USDOS 13.4.2016).
In einer Studie, bei welcher 130 Somali der Diaspora in London, Minneapolis, Toronto, Bern, Malmö, Amsterdam und Helsinki befragt wurden, gaben viele an, bereits nach Somalia zu reisen (UNHCR 1.2016).
Einen geordneten Direktflugverkehr nach Mogadischu aus Europa gibt es bislang nur aus Istanbul mit Turkish Airlines. Darüber hinaus fliegen nur regionale Fluglinien, die Vereinten Nationen, die Europäische Union und private Chartermaschinen Mogadischu aus Nairobi regelmäßig an. Die Abfertigung der Flüge von Turkish Airlines findet in der zentralen Abfertigungshalle des Flughafens statt. Der Aufenthalt oder die Passage durch diese Abfertigungshalle wird aus Sicherheitsgründen dem gesamten in Mogadischu tätigen oder dorthin reisenden Personal von UN, EU und infolgedessen auch den meisten Botschaftsvertretern untersagt. Das muss im Hinblick auf eine etwaige Rückführung begleitende Beamte in Betracht gezogen werden (AA 1.12.2015).
Quellen:
1.2.2. ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Somalia:
Informationen zur Lage von (weiblichen) Angehörigen der Asharaf (auch: Ashraf) vom 12. Juni 2015:
"Markus Höhne, ein wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Ethnologie an der Universität Leipzig, schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom 20. Februar 2015 Folgendes zur Lage der Asharaf:
"[ ] generell denke ich, sind Asharaf immer noch mit eine der schwächsten Gruppen in Somalia. Sie werden sicher nicht mehr systematisch verfolgt. Aber im allgemeinen sozialen, politischen, ökonomischen und militärischen Gefüge des Südens, der immer noch weit von Stabilität und Frieden entfernt ist, sind Asharaf anfällig gegenüber Ausbeutung, Übergriffen, Kriminalität, sexueller Gewalt etc. Sie haben keine Miliz, die sie verteidigt. Die Regierung ist bei weitem nicht stabil genug, die Sicherheit Ihrer BürgerInnen zu garantieren. Und noch immer operieren Al Shabaab und Kriminelle sowie undisziplinierte Soldaten in Teilen Südsomalias. Mein Fazit ist: Mitglieder dieser Gruppe sind einer erhöhten Gefahr ausgesetzt. Diese ist aber eher allgemeiner Natur und dadurch bedingt, dass Asharaf politisch und vor allem militärisch nicht stabil verankert sind." (Höhne, 20. Februar 2015)
[ ]"
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Der Beschwerdeführer legte weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente im Original vor, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit seinen Identitätsangaben übereinstimmen würden, weshalb die genaue Identität nicht festgestellt werden konnte. Die näheren Feststellungen zur Geburt in Merka, dem Schulbesuch und seinen Familienangehörigen gründen sich auf seine kohärenten Schilderungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung. Die Clanzugehörigkeit wurde bereits durch die belangte Behörde festgestellt; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Somalia deckenden – Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung der Beschwerdeführerin als Verfahrenspartei. Die Feststellungen zum Deutschkursbesuch und der Freizeitgestaltung bzw. Integration des Beschwerdeführers in Österreich basieren ebenfalls auf den Angaben des Beschwerdeführers sowie auf den im Verfahren diesbezüglich in Vorlage gebrachten Unterlagen.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht und leitet aus seinem Vorbringen keine aktuelle Gefährdung im Falle seiner Rückkehr nach Somalia ab.
Vorauszuschicken ist, dass bereits die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers an seinen inkonsistenten Angaben die Reiseroute betreffend litt. So fällt auf, dass der Beschwerdeführer seine in der Erstbefragung am 25.05.2014 und seiner niederschriftlichen Einvernahme am 03.06.2014 geschilderte Reiseroute nunmehr gänzlich anders beschrieb und anführte über Italien nach Europa gekommen zu sein. Über Nachfrage durch die Richterin und Bitte um Aufklärung, antwortete der Beschwerdeführer:
"Was ich heute gesagt habe ist der richtige Fluchtweg, und bezüglich der damaligen Befragungen erinnere ich mich nicht mehr. Ich war gerade erst geflüchtet und die Polizei hat mich festgenommen." (vgl. Seite 11 der Verhandlungsschrift). Über entsprechenden Vorhalt durch die Richterin, dass dies dennoch befremdlich sei, erklärte der Beschwerdeführer lediglich allgemein: "Ja, als ich nach Österreich gekommen bin, hatte ich eine Allergie.". Dieser Erklärung des Beschwerdeführers ist jedoch entgegen zu halten, dass dieser nicht nur im Zuge seiner Erstbefragung sondern auch in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 03.06.2014 eingehend zu seiner Reiseroute und dem Aufenthalt in Ungarn befragt wurde und hierbei sogar genaue Daten anführte sowie sowohl das Haus, in dem er in Ungarn gewohnt haben soll, als auch den Bahnhof sehr detailliert beschrieb (vgl. AS 68 BFA: "Das Haus war ein Bungalow mit einem Drahtzaun. In der Nähe waren ein paar kleine Häuser. Wir haben das Haus nicht verlassen dürfen. In dem Haus war ein Fernseher den wir den ganzen Tag genützt haben." Sowie auf Nachfrage, bei welchem Bahnhof in Ungarn er sein Zugticket gekauft habe: "Der Zug, in dem ich eingestiegen bin, hatte eine komische Aufschrift, die ich nicht lesen konnte. Ich war nicht alleine, wir waren ungefähr 10-11 Personen. Das Ticket hat der Schlepper organisiert."). Letztlich kann auch eine Verwechslung der Länder von Ungarn und Italien ausgeschlossen werden, denn der Beschwerdeführer präsentierte in der Erstbefragung und der Einvernahme am 03.06.2014 logisch und schlüssig, über die plausible Reiseroute von der Türkei über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gefahren zu sein. Aus welchem Grund der Beschwerdeführer plötzlich eine gänzlich andere Reiseroute darstellte – nämlich vom Sudan über Libyen und Italien nach Österreich – ist nicht nachvollziehbar und spricht gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Ferner fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer bei Präsentation der (angeblich) falschen Reiseroute über Ungarn von sich aus facettenreich und schlüssig erzählte, weshalb es umso befremdlicher erscheint, dass diese Reiseroute nunmehr angeblich nicht mehr der Wahrheit entsprechen soll. Darüber hinaus bestätigte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 03.06.2014 gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen, weshalb die Begründung des Beschwerdeführers in der Verhandlung, er habe damals an einer Allergie gelitten, nur als – zudem völlig untaugliche – Schutzbehauptung gewertet werden kann.
Abgesehen davon, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bereits durch seine widersprüchlichen Angaben in Bezug auf seine Fluchtroute beeinträchtigt war, blieben dessen Angaben insbesondere hinsichtlich wesentlicher fluchtbegründender Details auffallend vage und oberflächlich – was insbesondere in Zusammenschau mit seinen facettenreichen und schlüssig dargelegten Angaben zu seiner ursprünglichen Fluchtroute über Ungarn befremdlich erscheint. Zentraler Kern seiner Fluchtgeschichte stellt die versuchte Zwangsrekrutierung und das Festhalten seiner Person in einer Hütte durch Al Shabaab Milizen dar. Diesbezüglich vermochte der Beschwerdeführer jedoch kaum Details zu schildern, nur auf Aufforderung und über ständiges Nachfragen seitens der Richterin erzählte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung Näheres zu seiner Gefangenschaft. Auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer erstmalig in der Verhandlung davon sprach, dass es sich bei seiner Gefangenschaft um ein Trainingslager der Al Shabaab gehandelt haben soll. Unplausibel erscheinen daher seine weiteren Ausführungen, dass in diesem Lager nur er und drei seiner Fußballkollegen festgehalten worden seien, sich in diesem Trainingslager aber keine anderen Auszubildenden befunden hätten, während jedoch sehr viele Al Shabaab Soldaten anwesend gewesen sein sollen. Dass der Beschwerdeführer in diesem Lager stets abgelehnt habe, der Gruppierung Al Shabaab beizutreten und laut eigenen Angaben erst dann ausgebildet worden wäre, wenn er sich der Al Shabaab anschließe, scheint in diesem Zusammenhang und unter Heranziehung der Quellen nicht nachvollziehbar. Es scheint unschlüssig, dass Al Shabaab Milizen die ausdrückliche Zustimmung des Beschwerdeführers einholen und so lange mit der Ausbildung zuwarten sollten, zumal der Beschwerdeführer mindestens zehn Tage (variierende Angaben, in der Einvernahme am 04.05.2016 gab er an 20 Tage) in dem Trainingscamp verbracht haben will. Hätte er diese Geschehnisse tatsächlich erlebt, wären detailreichere Darstellungen zu erwarten gewesen, beispielsweise schilderte der Beschwerdeführer nicht einmal, ob die Milizen Waffen bei sich trugen oder nannte eine ungefähre Anzahl der Personen. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, sein Asylvorbringen von sich aus und möglichst präzise darzulegen.
Der Beschwerdeführer führte auch hinsichtlich der konkreten Flucht aus dem Lager der Al Shabaab widersprüchliche Sachverhalte an. So beschrieb er in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 04.05.2016, dass er eines Abends, als die Wache nicht anwesend gewesen sei, auf die Toilette gegangen sei und nicht mehr zurückgekehrt wäre; er wisse auch nicht wohin die Soldaten an diesem Tag gegangen wären. In der Beschwerde schilderte er ausführlich, dass eines Nachts viele Al Shabaab Kämpfer in ein anderes Dorf gegangen wären, um dort zu kämpfen, weshalb nur eine Person zur Aufsicht im Lager geblieben sei. Der Beschwerdeführer habe nicht schlafen können und habe vorgegeben, seine Notdurft zu verrichten, weshalb er kurz unbeobachtet gewesen sei, diese Chance habe er zur Flucht genutzt. In der Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer hingegen aus, dass er wach gelegen sei und gesehen habe, dass der Bewacher nicht mehr da gewesen wäre, weil dieser auf die Toilette gegangen sei, woraufhin der Beschwerdeführer durch die offene Türe geflohen sei. Über Vorhalt der Einzelrichterin, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 04.05.2016 noch davon gesprochen habe, selbst auf die Toilette gegangen zu sein, erklärte der Beschwerdeführer, dass er das nicht gesagt habe und wiederholte, dass der Bewacher auf die Toilette gegangen sei. Darüber hinaus betonte er auch, dass viele Milizen in dieser Nacht nicht da gewesen seien, er vermute sie wären unterwegs gewesen. Das ursprüngliche Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er selbst die Toilette habe aufsuchen müssen, ist auch seinen schriftlichen Beschwerdeausführungen zu entnehmen, weshalb ein eventueller Protokollierungsfehler auszuschließen ist und ein unauflösbarer Widerspruch vorliegt. In seiner Beschwerde führte er sogar an, dass die Milizen in ein anderes Dorf gegangen wären, während er in der Beschwerdeverhandlung nur noch vermuten konnte, dass die Al Shabaab Soldaten unterwegs gewesen seien.
Weitere Widersprüche sind den Ausführungen zu der Flucht von den Al Shabaab Milizen zu entnehmen. So beschrieb der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 04.05.2016 Folgendes vor der Verwaltungsbehörde (vgl. AS 105 BFA): "Ich bin geflüchtet und ging die ganze Nacht. Ich habe dann Nomaden gesehen, dann habe ich sie nach dem Weg in die Stadt Merka gefragt. Sie beschrieben mir den Weg, sie sagten, dass ich den ganzen Tag gehen muss, damit ich die Stadt erreiche. Ich ging den ganzen Tag und dann bin ich in der Stadt angekommen"). In seiner Beschwerdeschrift gab er an, nach seiner Flucht vor Al Shabaab eine Nomadenfamilie getroffen zu haben, die rund einen Tag von seinem Aufenthaltsort entfernt gewesen wäre und ihm den Heimatweg beschrieben hätte. Vor der erkennenden Richterin erklärte er am 09.11.2016 hingegen: "Ich bin die ganze Nacht gelaufen und in der Früh habe ich einen Mann auf der Straße gesehen und ich habe gefragt, wo sich die Stadt Marka befindet. Er hat mir gesagt, er geht in die Richtung der Stadt und ich kann mitkommen." (vgl. Seite 12 der Verhandlungsschrift).
Markant war darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die von ihm selbst erlebten Ereignisse während der Gefangenschaft, die wohl einschneidende Erlebnisse darstellen sollten, ausführlicher und mit Details angereichert zu schildern. So gab er auf Aufforderung, einen Tagesablauf während der zehntägigen Gefangennahme zu beschreiben, lediglich an, dass sie in einer Hütte eingesperrt gewesen seien und tagsüber nicht ausreichend Essen und Trinken bekommen hätten, in der Nacht wären sie geschlagen worden (vgl. Seite 13 der Verhandlungsschrift). Auch seine Angaben hinsichtlich der Mitnahme blieben selbst nach Aufforderung um konkretere Schilderung und mehrfacher Nachfragen äußerst vage: "RI:
Können Sie mit diese Mitnahme etwas ausführlicher schildern? BF: Das waren mindestens drei bzw. vier PKW’s und diese waren voll von maskierten Personen. Diese sind aus dem Auto ausgestiegen und sie haben uns umzingelt und in die PKW’S gesteckt." ( ) "RI: Das heißt, Sie wurden damals umzingelt und in die PKW’s gesetzt. Können Sie mir das noch ausführlicher schildern, wie Sie dann zu dem Trainingslager gekommen sind? BF: Das war kein richtiges Fußballstadion sondern nur ein Platz wo wir gespielt haben und dann sind die Al Shabaab Milizen gekommen und haben uns in PKW’s mitgenommen. RI: Wollen Sie noch etwas ergänzen? BF: Nein.".
Die Antworten des Beschwerdeführers waren vielfach einsilbig und ausweichend, aus eigenem erfolgte keine flüssige Darstellung der Erlebnisse (vgl. etwa Seite 14 der Verhandlungsschrift zur Frage nach dem Aussehen der Hütte: "RI: Können Sie mir schildern, wie diese Hütte innen ausgesehen hat? BF: Es war kein Betonboden, es war Sand am Boden, es war altes Stroh am Boden. RI: Hatten Sie dort Betten? BF: Nein. RI: Gab es in dieser Hütte eine Toilette? BF: Es gibt keine richtigen Toiletten, wenn jemand auf das WC gehen muss, wurden wir von einem Soldaten hinausbegleitet. RI: Wurden Sie dort bewacht, waren Sie eingesperrt? BF: Ja es gab eine Holztüre und diese war versperrt und wir wurden von den Soldaten draußen bewacht.
RI: Gab es in dieser Hütte auch Fenster? BF: Nein. RI: Hatten Sie Licht in der Hütte drinnen? BF: Nein, hatten wir nicht.").
Zudem vermochte der Beschwerdeführer auch anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung, die näheren Umstände, die ihm die Flucht aus seiner Gefangenschaft ermöglichten, nicht näher darzulegen und blieb unklar, wie dem Beschwerdeführer letztlich seine Flucht aus der durch Außenposten bewachten, versperrten Hütte gelungen sein soll (vgl. Seite 14 und 15 der Verhandlungsschrift: "RI: Wurden Sie dort bewacht, waren Sie eingesperrt? BF: Ja es gab eine Holztüre und diese war versperrt und wir wurden von den Soldaten draußen bewacht." [ ] "RI: Wie konnten Sie damals entkommen? BF: Wie bereits gesagt, es war in der Nacht gegen Mitternacht und meine Fußballkollegen haben alle geschlafen. Ich habe aber schlecht geschlafen, ich war wach und habe gesehen, dass unser Bewacher nicht mehr da war, weil er auf die Toilette gegangen war. Die Türe war offen, ich habe diesen Moment zum Weglaufen benutzt. RI: Sie haben vorher gesagt, dass die Hütte von außen von Soldaten bewacht worden ist, da wäre es doch egal gewesen, dass dieser Bewacher auf das WC gegangen ist, deswegen wäre die Holztüre ja nach wie vor versperrt gewesen? BF: Ich vermute, sie haben vergessen unsere Türe zuzusperren. In dieser Nacht waren nicht viele Milizen da, ich vermute sie waren unterwegs."). Abgesehen von den eben geschilderten Widersprüchen zu den Bewachungssoldaten scheint zudem nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer aus einem Trainingslager, in dem sich laut seinem Vorbringen viele Al Shabaab Milizen aufgehalten hätten, ohne weiteres fliehen konnte, ohne von anderen Soldaten bemerkt zu werden. Er brachte lediglich – und auch das nur auf konkrete Nachfrage, ob er denn keine Angst gehabt hätte von anwesenden Milizen entdeckt zu werden – vor, dass er schon Angst gehabt habe, aber seine Sorge, der Al Shabaab beitreten zu müssen, größer gewesen sei. Der Beschwerdeführer erweckte auf Grund seiner kargen Schilderungen einer groben Rahmengeschichte, ohne Nennung etwaiger Details, die er naturgemäß bei tatsächlichem Erleben geschildert hätte, nicht den Eindruck, von Selbsterlebtem zu berichten.
Weiters ist darauf abzustellen, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 04.05.2016 vor dem Bundesamt den Namen des Kommandanten angab und das Gewand der Milizen beschrieb, während er in der mündlichen Verhandlung am 09.11.2016 lediglich ausführte, dass ein Mann ihnen täglich islamische Rituale gepredigt hätte und er vermute, dieser Mann sei der Führer des Kampflagers gewesen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer erstmals davon sprach, in seiner Gefangenschaft über islamische Rituale unterrichtet worden zu sein. Würde dies tatsächlich der Wahrheit entsprechen, wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass er einen derartigen Sachverhalt bereits vor dem Bundesamt erwähnt und zu einem zentralen Bestandteil seines Vorbringens erhoben hätte. Es muss klar festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde ausreichend Zeit eingeräumt wurde, sein Fluchtvorbringen darzulegen und erklärte der Beschwerdeführer etwaige Unstimmigkeiten seiner Angaben auch nie mit potentiellen Übersetzungsfehlern. Folglich ist nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung nun von einem Trainingslager und Predigten islamischer Traditionen spricht.
In Summe erwies sich das Vorbringen des Beschwerdeführers im Lichte der obigen Erwägungen sowohl aus sich heraus (Widersprüche, unschlüssige Schilderung), als auch unter Heranziehung der durch die Judikatur herausgebildeten Grundsätze zur Beurteilung eines Vorbringens als nicht glaubhaft (keine bloß vereinzelten Unstimmigkeiten im Aussageverhalten, beziehungsweise keine sich bloß auf Nebenumstände des Vorbringens gestützte Beweiswürdigung; vgl. VfGH U 1285/2012 vom 13.9.2013 und VfGH 152/2013 vom 21.9.2014; unglaubwürdige Steigerung der Angaben; vgl. VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250); die Beschwerdeverhandlung brachte dasselbe Ergebnis, wie das verwaltungsbehördliche Verfahren.
Hinsichtlich der geschilderten Probleme des Beschwerdeführers als Angehöriger einer Minderheit ist ausdrücklich festzuhalten, dass er selbst im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ausführte, er sei nicht wegen dieser Probleme aus Somalia geflohen, sondern wegen anderer Umstände (S. 8 der Verhandlungsschrift). Insgesamt ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Verfolgung wegen seiner Clanzugehörigkeit äußerst allgemein, vage und detailarm geblieben; es ist ihm somit auch nicht gelungen, eine Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu den Ashraf glaubhaft darzulegen.
In Anbetracht all dieser Widersprüche, Oberflächlichkeiten und Ungereimtheiten war dem Beschwerdeführer aufgrund des persönlichen Eindruckes in der mündlichen Verhandlung somit die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation in Somalia und zur Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Rückkehr
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens und der mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen im Zuge dessen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. - Abweisung der Beschwerde in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".
3.1.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. dargestellt wurde, mangelt es den vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers an der erforderlichen Individualität. Es kommt seinem Vorbringen zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Personen gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des oa. angefochtenen Bescheides daher in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr nach Merka muss betreffend die Clanzugehörigkeit gesagt werden, dass aus den diesbezüglich relevanten Berichten hervorgeht, dass es auch für Angehörige der Ashraf keine systematische Verfolgung mehr gibt. Soweit diese nach wie vor anfällig gegenüber Ausbeutung, Übergriffe, Kriminalität, sexuelle Gewalt, etc. bleiben und sie über keine Miliz verfügen, die sie verteidigt, darf auf die Ausführungen unter Punkt II.3.2. verwiesen werden.
Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.
3.2. Zu den Spruchpunkten II. und III. – Zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung:
3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.2.2. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
3.2.3. Nach den aktuellen Länderinformationen ist die Versorgungslage in Somalia anhaltend schlecht und verschlechterte sich zusätzlich im Jahr 2015 aufgrund der Nahrungsmittelknappheit. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet.
Am 20.09.2016 erschienen diesbezügliche Aktualisierungen der Länderinformationsblätter der Staatendokumentation zu Somalia und Somaliland, die allerdings im Verfahren nicht zur Stellungnahme vorgehalten wurden. Deshalb werden sie auch an dieser Stelle nur dahingehend zur Entscheidungsfindung herangezogen, als dass sich auch nach diesen keine nachhaltige Besserung der Versorgungssituation – auch in Südsomalia – abzeichnet. Darüber hinaus geben die Länderinformationen ein allgemeines Bild von einer zwar verbesserten, aber nach wie vor volatilen allgemeinen Sicherheitslage in Südsomalia. Im Detail heißt es da:
"Die humanitäre Lage in Somalia bleibt prekär. Etwa 38 Prozent der Bevölkerung sind auf Unterstützung angewiesen, eine Million Menschen können ihren grundlegenden Nahrungsbedarf nicht decken. 305.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt. Zwischen Jänner und Juni wurden ca. 490.000 Menschen mit Nahrungsmittelhilfe versorgt, 125.000 Kinder konnten wegen akuter Unterernährung behandelt werden (UNSC 6.9.2016). UNOCHA stellt hinsichtlich Nahrungsmittelsicherheit nebenstehende aktuelle Karte zur Verfügung (UNOCHA 9.9.2016).
Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 6.9.2016; vgl. UNOCHA 1.9.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Niño hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 1.9.2016).
Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 6.9.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Niña weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind also – v.a. im Norden – noch die Auswirkungen von El Niño zu spüren, während aufgrund von La Niña eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011/2012 war durch La Niña verursacht worden (UNOCHA 1.9.2016).
Quellen:
3.2.4. Im konkreten Fall des Beschwerdeführers ist die Situation im Falle einer Rückkehr in Bezug auf Somalia und insbesondere Merka zu prüfen:
Die allgemeine Sicherheitslage in Süd-/Zentralsomalia ist nach wie vor prekär. Gemäß einer Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum Juli 2014 bis Juni 2015 in verschiedenen Bezirken – darunter der Bezirk Merka, dem Heimatbezirk des Beschwerdeführers – verschlechtert. Die Heimatregion ist nach wie vor Al Shabaab dominiert und es kommt insbesondere auch zu Inter-Clan-Kämpfen, bei denen auch Zivilisten zu Tode kommen.
Lower Shabelle ist von den Aktivitäten der al Shabaab stark betroffen, sie verfügen dort über ausreichende Kapazitäten, um Angriffe auf ihre Feinde auszuüben. Seit der Befreiung im Jahr 2012 ist die Umgebung massiv von Gewaltvorfällen betroffen, darüber hinaus stellen neben der terroristischen Gewalt, auch Clankonflikte potentielle Gewaltfaktoren dar. Schon aus diesem Grund kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf eine Verletzung in maßgeblichen Rechten droht.
Der Beschwerdeführer verfügt auch nicht über familiäre Anknüpfungspunkte in einem anderen Teil Somalias, darüber hinaus hat er seit dem Jahr 2015 auch zu seinen Familienangehörigen in Merka keinen Kontakt mehr, weshalb er nicht einmal weiß, ob dort noch familiäre Bezugspunkte vorhanden sind. Der Beschwerdeführer gehört selbst einer Minderheit an, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er – auf Grund der vermehrten Clankonflikte in dieser Gegend – durch seinen Clan Unterstützung erhält. Die Ashraf stellen darüber hinaus immer noch mit eine der schwächsten Gruppen in Somalia dar und sind anfällig gegenüber Ausbeutung, Übergriffe, Kriminalität, sexuelle Gewalt etc. Sie haben keine Miliz, die sie verteidigt, und sind aufgrund mangelnder politischer und militärischer Verankerung einer erhöhten Gefahr ausgesetzt. Generell funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch den Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Obwohl die Ashraf traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, unterstützt werden, kommt Clanschutz auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht somit nicht aus, einem größeren Clan anzugehören, um Clanschutz zu erhalten.
Ferner verfügt der Beschwerdeführer über kein weiteres soziales Netz außerhalb seines Heimatdorfes, das ihn unterstützen und vor einer aussichtslosen Lage bewahren könnte. Er kann auch nicht in zumutbarer Weise auf die Übersiedlung in andere Landesteile Somalias verwiesen werden.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht ihm deshalb nicht offen, da gerade die schlechte Versorgungssituation auch den Norden des Landes trifft, darüber hinaus käme eine Ansiedlung in Somaliland oder Puntland mangels dortiger familiärer oder sozialer Verwurzelung nicht in Frage (siehe EGMR, 05.09.2013, K.A.B./Schweden, Nr. 886/11, Abs. 82ff). Denn das Vorhandensein weiterer Verwandter in Somalia ist nicht hervorgekommen. Laut UNHCR wäre für eine Rückkehr selbst nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant (UKUT 03.10.2014).
Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe. Die Versorgungslage ist anhaltend schlecht und hat sich im Jahr 2015 aufgrund der Nahrungsmittelknappheit drastisch zugespitzt. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet.
Die persönliche Situation des Beschwerdeführers ohne jeglichen Familienkontakt in Somalia und vor dem Hintergrund einer immer noch volatilen Sicherheitslage sowie einer Versorgungslage, die von der Notwendigkeit einer Aufnahme eines Rückkehrers in den Familienverband ausgeht, spricht für das Vorliegen eines Rückkehrhindernisses.
Angesichts der Tatsache, dass der Arbeitsmarkt in Somalia angespannt bleibt und freie Arbeitsplätze oft über den Clan und die Verwandtschaft vergeben werden, der Beschwerdeführer jedoch über keinerlei Verbindungen mehr in Somalia verfügt, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über die Möglichkeit, sich in Mogadischu eine Existenz aufbauen zu können, verfügt.
Im Lichte dieser Faktoren erlaubt es insbesondere die kurzfristig und mittelfristig problematische humanitäre Situation in Somalia zurzeit nicht, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein würde, sich einen notdürftigen Lebensunterhalt zu verschaffen.
Aufgrund einer Gesamtabwägung mehrerer Faktoren ist die individuelle Rückkehrsituation des Beschwerdeführers als besonders prekär zu bezeichnen.
3.2.5. Es kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, sodass seine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.
Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (Z 1 und Z 2) und der Beschwerdeführer andererseits unbescholten ist (Z 3).
3.2.6. Dem Antrag auf internationalen Schutz ist daher in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stattzugeben.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 war ihm eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da im Hinblick auf das Asylvorbringen allein Fragen der Beweiswürdigung entscheidend waren. Hinsichtlich der Beurteilung des subsidiären Schutzes war keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asyl- bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.
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