W189 2118716-1•BVwG W189 2118716-1
W189 2118716-1Tribunal Administrativo Federal12 de jan. de 2017
Behandlungsmöglichkeiten, Diebstahl, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung,<br/>Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, private Verfolgung, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation, staatliche Schutzfähigkeit,<br/>staatliche Schutzwilligkeit, staatlicher Schutz, strafrechtliche<br/>Verurteilung
W189 2118716-1/13E
W189 2118719-1/12E
W189 2118715-1/4E
W189 2118718-1/4E
W189 2118717-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.)XXXX von 2.) XXXX, 3.) von XXXX, 4.) von XXXX und 5.) XXXX alle StA. Georgien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 19.11.2015, Zlen. 1.) 1000100209-14011207, 2.) 1000100307-14011215,
3. ) 1000100405-14011550, 4.) 1025047405-14785075 und 5.) 1088097900-151396827 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2016, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde wird die spruchgemäße Erledigung zu § 55 AsylG gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Das Vorbringen der Beschwerdeführer ist untrennbar miteinander verknüpft bzw. beziehen sich die Beschwerdeführer auf dieselben Verfolgungsgründe, weshalb die Entscheidung unter Berücksichtigung der Vorbringen aller Beschwerdeführer abzuhandeln war. Die Beschwerdeführer werden in der Folge als BF1 bis BF5 und alle zusammen als "die Beschwerdeführer" bezeichnet.
BF1 bis BF3, allesamt Staatsangehörige von Georgien und christlich-orthodox, reisten am 10.01.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.
Dabei erklärte BF1, im Oktober 2012 den Entschluss zur Ausreise gefasst zu haben. Die Ausreise sei von KUTAISI aus am 04.01.2014 legal mittels Reisepass erfolgt. Mit seiner Ehefrau und seinem Kind sei er nach Armenien gereist und von dort in die Ukraine geflogen. Nach Österreich seien sie von dort mittels Schlepper auf der Ladefläche eines LKWs gelangt.
Er habe in den Jahren 2012 und 2013 drei Mal ein litauisches Visum erhalten und habe sich in unterschiedlichen europäischen Staaten aufgehalten.
Am Ende sei er von MADRID mittels eines dort bei der georgischen Botschaft beantragten Heimreisezertifikates im November 2013 nach Georgien zurückgekehrt. Seither habe er sich in KUTAISI aufgehalten. Er sei immer alleine unterwegs gewesen.
Befragt, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, gab er an, dass er von der Polizei verfolgt worden sei. Sein Fall sei beim Europäischen Gerichtshof. Wegen BF1 seien hochrangige Polizisten verhaftet worden. Er sei mit Strom gefoltert worden, wofür er auch Beweise habe. Er sei unschuldig festgenommen und verurteilt worden. Er habe trotzdem die Haftstrafe absitzen müssen. Im Gefängnis habe man ihm angeboten, sich schuldig zu bekennen und seine Berufung zurückzuziehen. Dafür sei ihm die vorzeitige Freilassung angeboten worden, wozu er sich aber geweigert habe. Die Polizisten seien zu Haftstrafen verurteilt, jedoch mittlerweile wieder freigelassen worden. Damals seien nicht alle Täter verurteilt worden, sondern seien drei verschont geblieben und mittlerweile sogar befördert worden. Nach seiner Freilassung seien die drei Polizisten zu ihm nachhause gekommen und hätten von ihm verlangt, das Land zu verlassen. Außerdem hätten sie US-$ 60.000 dafür verlangt, dass wegen ihm drei Polizisten verurteilt worden seien. Im Falle der Nichtbezahlung sei ihm gedroht worden, seine Ehefrau vor seinen Augen zu vergewaltigen und sein Kind zu entführen. Er habe versprochen, das Geld aufzutreiben, dies jedoch nicht gemacht. Vielmehr sei er ausgereist. Er habe im Übrigen versprochen, seine Berufung vor dem Europäischen Gerichtshof zurückzuziehen.
Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte er um sein Leben und das Leben seiner Familie.
BF2 gab im Zuge ihrer Befragung am selben Tag zum Fluchtgrund befragt an, ihr Ehemann sei unschuldig in Georgien verurteilt worden und habe sich an den Europäischen Gerichtshof gewandt. Im Sommer 2013 sei die Entscheidung vom Staat Georgien gekommen und da habe die Verfolgung begonnen. Man habe ihnen mit der Entführung ihres Sohnes gedroht. Zwei Wochen nach dieser Entscheidung seien drei bewaffnete Polizisten zu ihnen nach Hause gekommen. Sie hätten automatische Waffen gehabt und ihren Ehemann aufgefordert, das Land zu verlassen. BF2 hätten sie mit Vergewaltigung gedroht. Sie hätten von ihnen Geld verlangt. Dieses sei für die drei Polizisten gefordert worden, die wegen ihrem Mann verurteilt worden seien. Sie hätten deshalb Georgien verlassen.
Für ihren Sohn - BF3 - gelte der gleiche Asylgrund wie für BF2.
Nach Dublin-Konsultationen mit mehreren Staaten der Europäischen Union wurde das Verfahren zugelassen und BF1 und BF2 am 27.05.2014 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
Dabei erklärte er, an Hepatitis-C zu leiden, wobei er in Georgien behandelt worden sei. Dies sei vom Europäischen Gerichtshof in einer Entscheidung verordnet worden, was in Georgien bei Häftlingen üblich sei. Nach seiner Enthaftung habe er keine Möglichkeit mehr für eine Hepatitis-C-Behandlung gehabt, da die Behandlung zu teuer gewesen sei. Er leide außerdem an Tuberkulose und sei im Gefängnis dahingehend behandelt worden. Die Behandlung sei schon letztes Jahr abgeschlossen worden und sei die Krankheit nicht mehr aktiv.
Sonst habe er keine gesundheitlichen Probleme. Er erklärte, die sich in Österreich befindlichen Befunde nachzureichen.
In Österreich besuche er einen Deutschkurs, sei kein Mitglied eines Vereines und verbringe seine Freizeit mit seiner Familie. Er habe in Österreich keine Verwandten und habe keine Arbeitsbewilligung, andernfalls er einer Arbeit nachgehen würde.
Zu seinem Reisepass befragt, der sich im Akt befinde, der laut seinen Ausführungen sich aber beim Schlepper befinden solle, meinte er, dass es sich um andere Pässe von ihm und seinem Kind handle, die ihm aus Georgien geschickt worden seien. Nachdem man ihm kein Visum für Estland gegeben habe, habe er seinen Pass in Georgien austauschen müssen. Nach Ablehnung des Visums habe er einen neuen Pass beantragt.
Zum Zeitpunkt der Ausreise habe er demnach zwei Pässe gehabt. Der neu beantragte Pass sei ihm vom Schlepper abgenommen worden. Den anderen Pass habe er vorgelegt. Ein weiterer älterer Pass liege in einem Gefängnis in Deutschland. In Deutschland sei er wegen einer Prügelei zwischen Georgiern und Tschetschenen zu acht Monaten bedingter Haft verurteilt worden. Er habe keine Dokumente in diesem Zusammenhang. Nach seiner Enthaftung habe man ihm gesagt, er müsse Deutschland innerhalb einer Woche verlassen.
Er legte auch einen Personalausweis vor, Führerschein und Geburtsurkunde habe er nicht.
BF1 habe von 1978 bis 2007 in KUTAISI zusammen mit seinen Eltern und seiner Familie in der Wohnung der Eltern gelebt.
Von 2007 bis 2012 sei er in RUSTAVI im Gefängnis gewesen. Seine Ehefrau und sein Kind hätten in dieser Zeit bei den Eltern gelebt.
Ab November 2012 bis 2013 sei er oft zwischen Georgien und Deutschland unterwegs gewesen. Er habe mit Autos gehandelt. Im Frühling 2013 sei er für zwei Monate und 17 Tage im Gefängnis in Deutschland gesessen. Im August 2013 sei er nach Belgien und von dort aus im gleichen Monat nach Spanien gefahren. Von Spanien sei er im Oktober nach Georgien zurückgekehrt und habe dann in KUTAISI bei seinen Eltern zusammen mit seiner Familie gewohnt.
Auf Nachfrage erklärte er, dass seine Ehefrau die gesamte Zeit bei seinen Eltern gewohnt habe. Am 04.01.2014 seien sie nach Österreich gereist. Sein Vater sei bereits verstorben und seine Mutter sei oft nicht in der Wohnung anwesend gewesen, weshalb seine Ehefrau und sein Kind oft alleine in der Wohnung gelebt hätten. Seine Mutter habe von 2007 bis 2011 in Griechenland gearbeitet, wo sie sich nunmehr wieder seit Februar 2014 aufhalte.
Befragt, wie er während seiner Auslandsaufenthalte die Medikamente für seine Hepatitis-Erkrankung besorgen habe können, meinte er, eine Behandlung sei nur bis 2012 möglich gewesen. Es sei irgendwie gegangen, habe er aber erhebliche Probleme mit seiner Tuberkulose-Erkrankung gehabt. Im Jahr 2010, als er im Gefängnis gewesen sei, sei er behandelt worden.
Er habe im Jahr 2008 standesamtlich im Gefängnis geheiratet.
Seine Mutter und seine Schwester würden sich im Ausland aufhalten. Im Herkunftsstaat würden seine Cousins und Cousinen, Onkel und Tanten aufhältig sein. Ein Onkel wohne in MOSKAU. Seine Verwandten würden keine Probleme im Heimatland haben.
Er habe keine persönlichen Besitztümer im Heimatland. Er habe die Mittelschule besucht. Von Beruf sei er Dichter.
Er habe vor der Ausreise als Handwerker gearbeitet. Nach der Entlassung habe er mit Autos gehandelt, wobei er damit den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreiten habe können. Seine Ehefrau sei während seines Gefängnisaufenthaltes von deren Mutter, seiner Mutter und den gemeinsamen Verwandten unterstützt worden, was in Georgien üblich sei.
Er sei kein Mitglied einer politischen Partei gewesen, habe aber bei der Rosenrevolution im Jahr 2003 den Parteimitgliedern geholfen. Daraus seien aber keine Probleme entstanden.
Er habe keinen Militärdienst geleistet, da er im Gefängnis gewesen sei und könne nach der georgischen Gesetzeslage als Vorbestrafter nicht einberufen werden.
Er sei wegen Entführung zu neun Jahren Haft verurteilt worden. Er sei fünf Jahre in Haft gewesen und sei später durch ein Urteil des OGH enthaftet worden. Er legte ein Urteil vor und meinte dazu, dass er freigesprochen worden sei.
Auf Vorhalt, dass das Urteil aus dem Jahr 2005 stamme, meinte er, er habe vergessen zu erwähnen, dass er zwischen 2003 und 2005 im Gefängnis in XXXX untergebracht gewesen sei.
Befragt, warum er im Jahr 2003 verurteilt worden sei, meinte er, dass es wegen Entführung gewesen sei. In den Jahren 2007 bis 2012 sei er wegen dem gleichen Fall im Gefängnis gesessen.
Im Jahr 2005 habe er seien Unschuld beweisen können. Im Jahr 2007 seien Polizisten festgenommen worden. Man habe von ihm einen Vergleich verlangt. Er sei dagegen gewesen, da er kein falsches Geständnis ablegen habe wollen. Er sei wieder verhaftet worden. In seinem Fall seien hochrangige Beamte involviert gewesen. Sie seien daran interessiert gewesen, dass er weiterhin in Haft bleibe. Er könne auch den Beschluss des OGH vom XXXX vorlegen, mit dem die Beschwerde abgewiesen worden sei. Es gebe auch noch ein Urteil vom Berufungsgericht XXXX vom XXXX. Er werde in diesem Urteil als Opfer angeführt und werde darin erläutert, wie er von Polizeibeamten mit Elektroschocker gefoltert worden sei. Die Polizisten seien zu langen Haftstrafen verurteilt worden.
Nach dem ausschlaggebenden Gründen für die Ausreise befragt, erklärte er, am XXXX in XXXX wegen Entführung mehrerer Personen festgenommen worden zu sein. Er sei verdächtigt worden, zusammen mit weiteren Personen Männer entführt und Geld erpresst zu haben. Er habe dies nicht gemacht. Die Polizei habe von ihm aber ein umfassendes Geständnis gewollt. BF1 habe es abgelehnt, da er mit der Sache nichts zu tun gehabt habe. Er sei daraufhin mit Strom gefoltert worden und habe die Polizisten, die ihn gefoltert hätten, angezeigt. Sie seien verhaftet worden. Deren Freunde, die in Georgien wichtige Positionen innegehabt hätten, hätten BF1 bedroht. Er hätte seine Beschwerde vom Straßburger Gericht zurückziehen und den drei Beamten, die seinetwegen im Gefängnis gesessen seien, jeweils US-$ 20.000 bezahlen sollen. Er führte die Namen der drei Beamten an und schilderte, dass diese im September 2005 festgenommen worden und seitdem in Haft gesessen seien. Ob diese nicht bereits enthaftet worden seien, wisse er nicht. Sie seien nicht zu ihm persönlich gekommen, sondern deren Freunde. Er sei bedroht worden, dass seine Frau vergewaltigt und sein Kind umgebracht werden würde, wenn er das Geld nicht zahle und die Beschwerde nicht zurückziehe. Außerdem würde er ins Gefängnis gesteckt werden.
Mit Beschwerde an Straßburg meine er die Beschwerde im Zusammenhang mit der erlittenen Folter. Er habe die georgische Regierung wegen Schadenersatz geklagt und die diesbezügliche Beschwerde habe er am XXXX beim EuGH eingebracht.
Befragt, warum er erst so spät eine Beschwerde wegen Schadenersatz eingebracht habe, meinte er, bis zum Jahr 2010 versucht zu haben, durch georgische Gerichte Schadenswiedergutmachung zu bekommen. Erst nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges, habe er Beschwerde in Straßburg einbringen können.
Er habe letztlich eine Empfehlung des EuGH erhalten, wonach er sich mit der georgischen Regierung einigen solle. Es hätte ein Vergleich stattfinden sollen, habe sich die georgische Regierung jedoch nicht kooperativ gezeigt, nachdem er einen Betrag von US-$ 1.200.000 genannt habe.
Befragt, wann er das Schreiben erhalten habe und wann die Verhandlung mit der Regierung gewesen sei, meinte er, dass dies im Sommer 2013 gewesen sei. Im September 2013 habe die georgische Regierung seinen Vorschlag abgelehnt. Es sei damals in Spanien gewesen und habe sein Anwalt ihn in diesem Fall vertreten. Dieser habe noch gesagt, dass es insgesamt zwei Beschwerden in XXXX gegeben habe. Er habe die georgische Regierung in einem Fall auf eine Million US-Dollar Schadenswiedergutmachung verklagt und in einer zweiten Beschwerde auf US-$ 200.000. Als er von Spanien 2013 nach Georgien zurückgekehrt sei, sei er bedroht worden, weshalb er sich gezwungen gesehen habe, das Land bald zu verlassen. Drei Wochen nachdem er in Österreich das erste Interview gehabt habe, habe er von seinem Anwalt erfahren, dass die georgische Regierung ihm ein Angebot gemacht habe, € 1.500 Schmerzensgeld zu bezahlen. Dies sei für ihn viel zu wenig gewesen und habe er das Angebot nicht angenommen, sondern es vielmehr als Belustigung empfunden.
Auf Nachfrage bestätigte er, dass die fluchtauslösenden Gründe die Bedrohungen der Freunde der inhaftierten Polizisten gewesen seien.
Auf Aufforderungen, seine Verfolgungsgründe detailliert und in allen Einzelheiten zu schildern, erklärte er, im September 2013 von Spanien nach XXXX zurückgekehrt zu sein. Damals sei er gegen 14 Uhr vom Landespolizeichef von XXXX sowie dem Bezirkspolizeichef von XXXX und dem Leiter der Polizeiinspektion XXXX, dessen Name er nicht kenne, aufgesucht worden. Es sei mit seiner Ehefrau in der Wohnung seiner Eltern gewesen. Sie hätten alle drei Waffen gezogen und gegen ihn gerichtet bzw. einfach in der Hand gehalten und nicht auf ihn gezielt. Sie hätten ihn gefragt, weshalb er sich nicht beruhigen könne. Sie hätten gemeint, dass die drei Personen, die inhaftierten Polizisten, ihre Freunde seien und wegen BF1 so lange in Haft sitzen würden. Er solle seine Beschwerden zurückziehen und den Familien der Inhaftierten jeweils US-$ 20.000 zahlen, andernfalls seine Ehefrau vor seinen Augen vergewaltigt und er und sein Kind umgebracht werden würden. Er habe Angst gehabt und gemeint, er werde die Beschwerden zurückziehen und zwei Wohnungen seiner Mutter verkaufen, um den Familien das Geld geben zu können.
Seine Mutter habe im Jahr 2011 die zweite Wohnung gekauft. Sie betreue in Griechenland Pensionisten.
Nach dem Vorfall habe er zwei Mal mitbekommen, dass er auf der Straße heimlich fotografiert worden sei. Sechs Tage nach dem ersten Vorfall seien er und seine Ehefrau von XXXX in einen nahegelegenen Wald mitgenommen worden.
Dazu aufgefordert, diesen Vorfall konkret und detailliert zu schildern, gab er an, dass es im Oktober 2013 gewesen sei, wobei er sich an das genaue Datum nicht erinnern könne. Er und seine Ehefrau hätten gegen 17 Uhr das Kind abholen wollen. Die beiden seien mit einem schwarzen Auto näher bezeichneter Marke unterwegs gewesen. Sie hätten vor ihnen angehalten und sie aufgefordert, einzusteigen. In einem näher bezeichneten Wald seien sie dann gefragt worden, ob BF1 bereit sei, sein Versprechen einzuhalten. Er habe erklärt, dass es nicht so leicht sei, die Wohnung so schnell zu verkaufen. Danach seien sie zurückgebracht worden. Er habe das Kind abgeholt und sich zur raschen Ausreise entschieden. Er habe zu diesem Zeitpunkt bereits Pässe - ausgestellt vom Justizhaus in XXXX - gehabt. Ein namentlich bezeichneter Freund habe sie am 04.01.2014 nach XXXX gefahren.
Nach weiteren Vorfällen befragt, erklärte er, von seinen Verfolgern mehrmals telefonisch kontaktiert worden zu sein. Sie hätten ihn gefragt, wie weit er sei und ihn bedroht.
Befragt, ob es vor dem Vorfall im September Vorfälle dieser Art gegeben habe, bejahte er dies. Solche Vorfälle habe es gegeben, als er im Gefängnis gesessen sei. Als er in Straßburg Beschwerde eingebracht habe, hätten ihn der Leiter der Vollzugsdirektion und der Leiter des Gefängnisses aufgefordert, seine Beschwerde in Straßburg zurückzuziehen. Dafür hätten sie ihm eine vorzeitige Enthaftung versprochen, wobei er das Angebot abgelehnt habe. Sie hätten ihn damit bestraft, dass er nicht gegen TBC behandelt worden sei und auch nicht - wie vom Gesetz vorgesehen - vorzeitig entlassen worden sei.
Auf Vorhalt, wonach er erklärt habe, gegen TBC behandelt worden zu sein, meinte er, dass ihm seine Erkrankung zehn Monate lang verheimlicht worden sei. Erst als es ihm sehr schlecht gegangen sei, habe eine Tante seiner Ehefrau, die für die georgische Regierung arbeite, zu BF1 ins Gefängnis einen externen Arzt geschickt. Durch diesen Arzt sei er in das Programm des Roten Kreuzes gekommen. Er sei im Gefängnis und nicht in einem Krankenhaus behandelt worden, wie das normalerweise für solche Patienten vorgesehen sei. Eine angemessene Behandlung sei ihm verweigert worden, weil er seine Beschwerde nicht zurückgezogen habe. Auf Vorhalt meinte er, dass dies keine Vermutung sei.
Bis September 2013 habe es keine weiteren Vorfälle gegeben. Er sei am 13.09.2012 aus dem Gefängnis entlassen worden. Befragt, weshalb die Männer gerade ein Jahr nach seiner Entlassung zu ihm gekommen seien, meinte er, dass er nach seiner Entlassung im Ausland gewesen sei. Er sei zwar nicht durchgehend im Ausland gewesen, habe sich aber nur selten in Georgien aufgehalten.
Seit September 2012 habe er sich in Lettland aufgehalten. Er habe ein Visum für insgesamt 18 Tage bekommen. Er sei von Lettland nach Italien und dann noch im Oktober 2012 zurück nach Georgien gereist. Er habe in der Folge ein neues Visum für 45 Tage für Lettland erhalten. Er sei dann im November oder Dezember wieder nach Lettland und weiter nach Deutschland gefahren und im Jänner 2013 nach Georgien zurückgekehrt. Von Jänner bis April oder Mai 2013 habe er sich in Georgien aufgehalten. Im April oder Mai 2013 sei er nach Deutschland gefahren. Er habe ein Autohandelsvisum für sechs Monate gehabt. Glaublich im Mai 2013 sei er in Deutschland festgenommen und habe dort eine Haftstrafe verbüßen müssen. Er sei im August 2013 enthaftet worden, sei vorerst nach Belgien und im September 2013 weiter nach Spanien gereist. Aus Spanien sei er im September oder Oktober 2013 nach Georgien zurückgekehrt. Man habe ihn intensiv verfolgt, nachdem aus Straßburg ein Schreiben gekommen sei, dass er sich mit der georgischen Regierung auf eine Summe einigen sollte. Er müsse dazu aber auch anmerken, dass man ihn auch früher im Vorfeld aufgefordert habe, das Land zu verlassen. Im Jahr 2013 sei der Druck aber gestiegen.
Befragt, wie der erste Vorfall im September stattgefunden haben könne, wenn er da anscheinend noch in Spanien gewesen sei, erklärte BF1, dass der erste Vorfall sich ca. ein bis zwei Wochen nach seiner Rückkehr aus Spanien ereignet habe.
Befragt, was er konkret mit der Aufforderung, das Land zu verlassen, meine, erklärte er, dass er im September 2012 - wenige Tage nachdem er aus der Haft entlassen worden sei - von XXXX zu sich gerufen worden sei. Er und seine Ehefrau seien bei ihnen in der Polizeiabteilung gewesen, wo sie ihm gesagt hätten, er solle das Land verlassen. Außerdem hätten sie ihm gesagt, sie hätten wegen den Wahlen gerade keine Zeit für ihn. Er hätte auf jeden Fall alles Mögliche unternehmen sollen, das Land zu verlassen. Sie hätten gesagt, das wäre besser für ihn.
Warum er das Land verlassen hätte sollen, wisse er nicht. Sie hätten damals weder seine Beschwerden noch die Zahlung des Geldbetrages an die Polizisten erwähnt. Sie hätten mit ihm aber aggressiv gesprochen.
Zum Vorfall im September 2013 genauer befragt, erklärte er, dass an seiner Tür geklopft worden sei und er diese geöffnet habe. Sie seien in die Wohnung gekommen und dort sei auch das Gespräch im Wohnzimmer geführt worden. Eine Woche später seien er und seine Ehefrau in den Wald geführt worden. Die Männer waren glaublich in Zivil gekleidet. Sie hätten Jeans getragen. Zwei der Männer hätten schwarze Oberteile getragen, wobei er es nicht mehr wisse. Sie hätten Pistolen einer nicht in Erinnerung gebliebenen Marke getragen.
Nach einer Pause zum Gespräch im Wald befragt, erklärte er auf Nachfrage, dass dieses im Auto stattgefunden habe. Sie seien ausgestiegen und hätten dann weitergesprochen. Genau wisse er es nicht mehr, da es eine angespannte Situation gewesen sei. Auf jeden Fall seien er, XXXX ausgestiegen. Im Auto seien zwei oder drei Männer gewesen.
Befragt, weshalb er auf einmal so vage Angaben mache, meinte es, es nicht mehr genau zu wissen. Seine Angst sei groß gewesen, da sie Waffen getragen hätten und er habe sich nicht alles merken können.
Befragt, wie er im Auto gesessen sei, meinte er, dass er hinten glaublich am Fenster gesessen sei, wobei er nicht mehr wisse, ob es rechts oder links gewesen sei. Neben ihm sei seine Ehefrau in der Mitte gesessen. Die Sitzordnung wisse er nicht mehr. Er glaube, neben seiner Ehefrau sei ein Polizist gesessen. Zwei Polizisten seien vorne gesessen. Die Männer seien in Zivil gewesen und hätten dunkle Kleidung getragen.
Am Ende des Waldes seien sie freigelassen worden und zu Fuß nachhause gelaufen.
Nach neuerlicher Unterbrechung der Einvernahme wurde er gefragt, wie oft er in der Polizeiinspektion erscheinen habe müssen. Er erklärte, insgesamt einmal und zwar mit seiner Ehefrau dort gewesen zu sein.
Nach Aufforderung, diesen Besuch zu beschreiben, gab er an, von einer Frau aus der Polizeiinspektion angerufen worden zu sein. Diese habe ihm gesagt, dass der Chef der Polizeistation mit ihm sprechen wolle. An besagtem Tag sei sein Anwalt in XXXX gewesen und er sei mit seiner Ehefrau zur Polizeistation gegangen. Er habe an diesem Tag mit dem Chef der Polizeistation und dem Chef der Polizeiinspektion gesprochen. Es seien noch weitere Personen anwesend gewesen, die er jedoch nicht gekannt habe. Seine Ehefrau sei im Polizeigebäude in einem Nebenzimmer gewesen. Die Zimmer seien durch eine Glasscheibe getrennt gewesen.
Befragt, warum seine Ehefrau einen weiteren "Besuch" in der Polizeistation angeführt habe, meinte er, dies nicht zu wissen. Sie seien nach seinem Wissen nur einmal dort gewesen und hätten sehr viel Stress gehabt. Sie hätten deshalb nicht mehr alles korrekt in Erinnerung.
Auf Vorhalt, dass man sehr wohl wisse, ob man ein- oder zweimal bei der Polizei gewesen sei, meinte er, einmal dort gewesen zu sein. Er erklärte dann aber, dass seine Ehefrau doch Recht habe, wobei das zweite Mal gewesen sei, als er aus Spanien nach Georgien zurückgekommen sei. Er erklärte in diesem Zusammenhang, dass er mit seinen Beschwerden in Straßburg nicht nur Schadenersatz gefordert habe. Er habe auch die Aufnahme von Ermittlungen über zwei ermittelnde Staatsanwälte und über drei Polizisten gefordert. Er könne deren Namen nennen. Diese seien in seinen Fall involviert gewesen und sei er nicht nur wegen der Schadenssumme sondern auch verfolgt worden, um die Aufnahme von Ermittlungen gegen diese Personen zu verhindern.
Befragt, warum er nun das zweite Mal bei der Polizei gewesen sei, meinte er, unter Druck gesetzt worden zu sein. Er hätte die Beschwerde aus Straßburg zurückziehen und die Summe von US-$ 60.000 bezahlen sollen.
Auf Vorhalt meinte BF1 schließlich, dass er zuerst zuhause aufgesucht worden sei. Später sei er zur Polizei geladen worden. Als von Straßburg die Entscheidung gekommen sei, dass sein Fall aufgenommen werden hätte sollen, sei er sehr stark unter Druck gesetzt worden, was insbesondere nach seiner Rückkehr von Spanien spürbar gewesen sei.
Befragt, wann der zweite Besuch bei der Polizeiinspektion gewesen sei, meinte er, im Oktober 2013 zuhause aufgesucht worden zu sein. Im November 2013 sei er zum zweiten Mal bei der Polizeistation gewesen. Der Vorfall im Wald sei auch im Oktober 2013 gewesen.
Befragt, ob es knapp vor seiner Ausreise Anzeichen dafür gegeben habe, dass man ihn weiterhin verfolge, bejahte er dies. Er sei verfolgt worden, hätten sie aber darauf gewartet, dass er seine Wohnung verkaufe. Sie seien erbarmungslos, sie hätten einen Mann umgebracht, dessen Foto er vorlegen könne. Dieser Mann sei zu Tode gefoltert worden und würde ihm das Gleiche passieren.
Mit verfolgt meine er seine Situation, wonach er rechtswidrig zur Zahlung dieses Betrages aufgefordert worden sei. Er meine damit auch, dass er und seine Familie bedroht worden seien. Wenn sie nicht geflohen wären, hätte man sie gefoltert.
Er erklärte, alle Beweismittel für sein Vorbringen vorgelegt zu haben. Er verwies darauf, noch drei weitere Schreiben aus Straßburg zu haben.
Befragt, weshalb er das Schreiben aus dem Jahr 2013 nicht vorlegen könne, meinte er, dass dieses sicher beim Anwalt sei und er sich dieses schicken lassen könne.
Ihm wurde auch die Wichtigkeit der Vorlage eines Dokumentes mit Lichtbild seiner Ehefrau dargelegt.
Befragt, ob er auch das Urteil aus dem Jahr 2007, als er erneut verurteilt worden sei, vorlegen könne, meinte er, dass er das Urteil aus dem Jahr 2003 nicht vorlegen könne. Er könne nur den Beschluss aus dem Jahr 2005 vorlegen, als er freigelassen worden sei. Das Urteil aus dem Jahr 2007 sei in Georgien und könne er sich dieses nachschicken lassen.
Befragt, ob er noch Kontakt ins Heimatland habe, meinte er, mit seinem Anwalt in Kontakt zu stehen. Solange seine Verfolger in gehobenen Positionen in Georgien seien, könne er seine Verfolgung nicht behindern.
Befragt, ob sein Anwalt über seine Verfolgungssituation Bescheid wisse, meinte BF1, dass dieser natürlich Bescheid wisse. Sein Anwalt habe ihm empfohlen, nach Österreich zu fahren, da Österreich ein demokratisches Land sei.
Befragt, ob sein Anwalt eine notariell beglaubigte Stellungnahme hinsichtlich seiner Verfolgungssituation im Heimatland abgeben würde, meinte BF1, dass dies kein Problem sei.
Er erklärte sich schließlich auch mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden.
Es wurden ihm die Länderinformationen zu Georgien zum schriftlichen Parteiengehör übergeben.
BF2 erklärte im Zuge ihrer Befragung am selben Tag, gesund zu sein. Sie sei schwanger. Auch BF3 sei gesund. Dieser habe die gleichen Fluchtgründe wie sie und ihr Ehemann. Eigene Probleme habe er in Georgien nicht gehabt.
Zu den Fluchtgründen befragt, erklärte sie, dass ihr Ehemann festgenommen und gefoltert worden sei. Nach seiner Haft seien sie bedroht worden. Polizisten seien bei ihnen gewesen. Auch sie seien auf der Polizeistation gewesen. Die Situation ihres Ehemannes habe sie letztlich dazu gebracht, das Land zu verlassen.
Nach eigenen Fluchtgründen befragt, meinte sie, dass ihr Ehemann aufgefordert worden sei, das Land zusammen mit ihr und dem Kind zu verlassen. Sie haben nunmehr Angst dorthin zurückzukehren.
Sie sei dort gefährdet, da ihr mit Vergewaltigung gedroht worden sei, als ihr Ehemann bei ihnen zuhause aufgesucht worden sei. Zudem hätten sie gesagt, sie würden ihr Kind umbringen.
Dazu aufgefordert, konkrete Schilderungen zu diesem Vorfall zu tätigen, erklärte sie, sich an das Monat nicht erinnern zu können. Es sei so eine Übergangszeit gewesen. Auf jeden Fall sei es im Jahr 2013 gewesen. Drei Männer seien zu ihnen in die Wohnung gekommen. Sie hätten geklopft und seien in die Wohnung gekommen. Sie hätten natürlich Uniformen getragen und hätten ihren Ehemann bedroht. Sie hätten gesagt, er solle mit seiner Familie das Land verlassen. Die Polizisten hätten Waffen gezogen. Vor diesem Vorfall seien sie ermahnt worden. Ihr Ehemann und sie seien bei der Polizei gewesen. Die Beamten hätten mit ihrem Ehemann im Nebenzimmer gesprochen. Sie habe alles mithören können. Ihrem Ehemann sei gesagt worden, er solle Georgien zusammen mit seiner Familie verlassen. Sie seien auf der Straße heimlich fotografiert worden.
In der Polizeistation seien sie im Jahr 2012 und im Jahr 2013 gewesen. Zwei Mal sei sie bei der Polizeistation mitgewesen. Es sei die Polizeistation im XXXX gewesen.
Nach weiteren Vorfällen befragt, erklärte BF2, dass ihr Ehemann sonst oft telefonisch bedroht worden sei und er auch Gespräche mit Beamten gehabt habe.
Befragt, ob es einen Vorfall gegeben habe, wo sie zu den Polizisten ins Auto einsteigen habe müssen, bejahte sie. Sie seien in den Wald geführt worden.
Diesen Vorfall habe sie von sich aus nicht angegeben, da sie damals sehr viel Stress bekommen habe. Wenn sie sich daran erinnere, gehe es ihr schlecht. Sie hätten gewollt, dass ihr Ehemann einen gewissen Betrag zahle.
Nach Aufforderung, den Vorfall im Wald detailliert zu schildern, gab sie an, sie sei mit ihrem Ehemann unterwegs gewesen. Sie hätten ihren Ehemann dazu bringen wollen, die Beschwerde von Straßburg zurückzuziehen. Es sei darüber hinaus um die Polizisten gegangen, die zu dem Zeitpunkt in Haft gewesen seien. Sie kenne aber nicht so viele Details. Als sie und ihr Ehemann unterwegs gewesen seien, habe ein Auto vor ihnen angehalten. Im Auto seien drei Personen gewesen. Sie seien auf deren Aufforderung eingestiegen. Sie seien in den Wald gefahren, wo ihnen gesagt worden sei, Georgien zu verlassen und die Beschwerde zurückzuziehen. Auch hätte ihr Ehemann US-$ 60.000 den Polizisten bezahlen sollen. Die Summe sei von ihrem Ehemann in der Folge jedoch nicht bezahlt worden.
Es sei laut mit ihrem Ehemann gesprochen worden. Dieser sei bedroht und anschließend freigelassen worden. Sie könne sich an Details nicht erinnern, da sie sehr nervös gewesen sei. Sie seien auf der Rückfahrt noch außerhalb der Stadt rausgelassen worden. Es sei am Rande des Waldes gewesen. Daneben habe es einen Weg gegeben. Sie seien zu Fuß zurückgegangen und hätten anschließend einen öffentlichen Minibus genommen.
Sie seien gegen Mittag - die Uhrzeit wisse sie nicht - in den Wald gebracht worden.
Sie glaube, sie habe mit ihrem Ehemann das Kind abholen wollen. Sie hätten auch zum Arzt gewollt. Dieser Vorfall sei im Jahr 2013 im September oder Oktober 2013 gewesen. Ihr Ehemann habe zu diesem Zeitpunkt schon mit Autos gehandelt und als er zurückgekommen sei, habe sich der Vorfall ereignet. Der Vorfall im Wald sei nach dem Zeitpunkt gewesen, zu dem die Beamten zu ihnen nachhause gekommen seien.
Zu den drei Männern im Auto näher befragt, meinte sie, dass vorne zwei Personen und hinten eine Person gesessen seien. Sie glaube, an diesem Tag hätten die Männer keine Uniformen getragen. Es sei kein Polizeiauto gewesen.
Das Gespräch mit den Polizisten habe im Wohnzimmer stattgefunden. Sie hätten damals schwarze oder dunkelblaue Uniformen getragen und sie habe ihre Waffengürtel gesehen. Sie vermute, es habe sich um Uniformen gehandelt, da alle Männer gleich gekleidet gewesen seien. Es seien drei Männer in der Wohnung gewesen. Die drei Männer seien nicht zu früh am Morgen gekommen.
Zur Befragung durch die Männer im Wald konkret befragt, meinte sie, dass das Gespräch im Auto stattgefunden habe.
Sie sei zusammen mit ihrem Ehemann hinten glaublich in der Mitte gesessen. Auf weitere Nachfrage meinte sie dann, sich zu erinnern, dass sie neben ihrem Ehemann gesessen sei und neben diesem sei ein Mann gesessen, was bedeute, dass sie am Fenster gesessen sei.
Befragt, ob die Männer in der Wohnung die Waffen gezogen hätten, meinte sie, dass sie diese ständig angefasst hätten. Sie hätten manchmal ein Telefon in der Hand und manchmal die Waffe in der Hand gehabt. Auf jeden Fall hätten sie einen Waffengürtel getragen. Es habe sich um kleine Waffen gehandelt. Es seien Pistolen gewesen.
Befragt, warum sie in der ersten Einvernahme von automatischen Waffen gesprochen habe, meinte sie, sich bei Waffen nicht auszukennen.
Nach einer Unterbrechung wurde BF2 befragt, wo sie und ihr Ehemann nach dem Vorfall im Wald entlassen worden seien. Sie nannte einen Bezirk in XXXX. Den Minibus hätten sie genommen, da ihnen dieser auf dem Weg zu Fuß begegnet sei. Ihnen sei dies lieber gewesen, als zu Fuß zu gehen.
Zu den beiden Besuchen auf der Polizeistation näher befragt, erklärte sie, dass das erste Mal ein oder ein eineinhalb Monate nach der Enthaftung ihres Ehemannes glaublich im Oktober 2012 gewesen sei. Sie habe nicht alles mithören können, da sie in einem anderen Raum gewesen sei. Sie habe aber einzelne Wörter wie zB die Aufforderung Georgien zu verlassen mitbekommen. Beim zweiten Mal sei ihr Ehemann im Ausland gewesen und als er zurückgekommen sei, glaublich Ende 2012, wobei sie sich an das genaue Datum nicht mehr erinnern könne, seien sie erneut bei der Polizei gewesen. Sie habe ihren Ehemann begleitet, aber das Gespräch habe wieder nur mit ihrem Ehemann stattgefunden. Es sei wieder darum gegangen, dass sie das Land verlassen sollten.
Befragt, wie ihr Ehemann erfahren habe, dass er zur Polizeistation kommen solle, erklärte sie, dass dieser angerufen und zur Polizei geladen worden sei.
Auf Nachfrage erklärte sie, alle Hauptgründe für die Ausreise angeführt zu haben. Nach Aufforderung, alle ihre Gründe anzuführen, meinte sie, in Georgien persönlich keine Probleme gehabt zu haben. Sie sei wegen ihres Ehemannes hier. Da sie bedroht worden seien, hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Sie habe alle Vorfälle geschildert, die sie in Erinnerung habe. In Georgien würden viele ihre Probleme kennen, auch diejenigen, die bei der Polizei Bekannte hätten und wissen würden, dass sie bedroht worden seien. Offiziell habe man von ihnen verlangt, Georgien zu verlassen.
Noch einmal dazu aufgefordert alle ihre Gründe und nicht nur ihre Hauptgründe zu nennen, meinte sie, dass sie alle Gründe und alle Vorfälle erwähnt habe. Da sie und ihr Kind bedroht worden seien, seien sie auch mitgegangen. Ihr Ehemann habe gegen Beamte Beschwerde eingebracht und sie sei über seine Korrespondenz aus dem Gefängnis ausreichend darüber informiert, was dieser alles im Gefängnis erlebt habe.
Zu ihrem Leben in Österreich befragt, erklärte sie, hier abgesehen von ihrem Ehemann und ihrem Kind keine Verwandten zu haben. Sie besuche einen Deutschkurs, sei kein Mitglied eines Vereins oder einer Organisation. Sie habe nur Kontakt mit Georgiern, die in Österreich wohnen würden.
Sie wolle keine weiteren Beweismittel vorlegen.
Im Herkunftsstaat würden ihr Bruder, Tanten und Onkel leben. Ihre Eltern würden in Griechenland leben. Ihre Verwandten hätten keine Probleme im Heimatland.
Sie besitze einen georgischen Pass, der aber in Georgien verblieben sei. Dieser sei jedoch nicht gefunden worden, weshalb er ihr nicht nachgeschickt werden habe können. Sie habe auch einen Personalausweis, der sich in Georgien befinde. Auf Aufforderung, sich diese Unterlagen nachschicken zu lassen, meinte sie, dass der Reisepass nicht mehr auffindbar sei und er den Personalausweis suchen lasse. Zu persönlichen Besitztümern im Heimatland befragt, meinte sie, dass die Wohnung ihrer Mutter auf ihren Namen registriert sei, diese aber eigentlich ihrer Mutter gehöre.
Sie habe neun Jahre lang die Mittelschule besucht und diese abgeschlossen. Nach der Schule habe sie insgesamt drei Jahre eine Schule für Geburtshilfe besucht. Sie habe die Ausbildung abgeschlossen. Danach habe sie drei Jahre lang am medizinischen Institut studiert, das Studium aber nicht abschließen können. Sie habe nicht gearbeitet. Sie sei von ihren Eltern unterstützt worden.
Zu einer politischen Betätigung befragt, erklärte sie, im Jahr 2004 in der Wahlkommission gewesen zu sein. Sie sei ein Mitglied der nationalen Bewegung gewesen. Den Parteiausweis habe sie in Georgien. Wegen ihrer Parteizugehörigkeit habe sie niemals Probleme im Heimatland gehabt.
Auf Nachfrage, ob es Anzeichen dafür gegeben habe, dass vor der Ausreise nach ihr oder ihrem Ehemann gesucht worden sei bzw. sie verfolgt worden seien, meinte sie, dass sie nicht gesucht worden, jedoch von der Polizei verfolgt worden seien.
Von ihrem Ehemann sei konkret verlangt worden, dass er Beschwerden aus Straßburg zurückziehe und einen gewissen Betrag bezahle.
Der letzte Vorfall, der eine Verfolgung dokumentiere, habe sich ein paar Tage oder Wochen vor der Ausreise ereignet. Es sei ein paar Tage vor der Ausreise gewesen, wobei sie es nicht genauer sagen könne. Damals habe man ihrem Ehemann gesagt, dass sie das Land verlassen, davor aber Geld bezahlen sollten. Dies habe man ihrem Ehemann sowohl persönlich als auch telefonisch gesagt.
Befragt, wie dieser Vorfall wenige Tage vor der Ausreise abgelaufen sei, meinte sie, es nicht zu wissen. Wenn sie jetzt nämlich etwas sage, was falsch sei, würde das später als Lüge interpretiert werden.
Sie erklärte sich zu Erhebungen vor Ort einverstanden.
Abschließend wurde Länderinformationen zu Georgien zum schriftlichen Parteiengehör ausgefolgt.
Nach Rückübersetzung erläuterte sie zum Vorfall im Wald, dass das Gespräch im Auto stattgefunden habe, die Polizisten - aber nicht alle drei - und ihr Ehemann ausgestiegen seien. Auf Nachfrage verneinte sie, damit sagen zu wollen, dass ihr Ehemann und die Männer mehrmals ein und ausgestiegen seien. Sie seien nur einmal ausgestiegen und glaube sie, dass sie geraucht hätten.
Das Hauptgespräch habe im Auto stattgefunden. Sie hätten die Bezahlung von US-$ 60.000 und die Zurückziehung der Beschwerde aus Straßburg verlangt.
Am 25.06.2014 übermittelte BF1 ein Konvolut an Unterlagen:
XXXX;
XXXX;
XXXX;
XXXX;
XXXX;
XXXX;
XXXX;
XXXX;
XXXX;
XXXX;
XXXX;
XXXX
XXXX,
XXXX
XXXX.
Betreffend BF2 wurde die Kopie ihres georgischen Reisepasses XXXX vorgelegt.
Am XXXX wurde im Bundesgebiet BF4 geboren und für diesen am 11.07.2014 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, zu dem BF2 als gesetzliche Vertreterin am 11.07.2014 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Dabei erklärte sie, dass für BF4 die gleichen Fluchtgründe wie für sie gelten würden. Vorgelegt wurde die von österreichischen Behörden ausgestellte Geburtsurkunde.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde BF1 wegen §§ 127, 129 Z 1 StGB, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon neun Monate bedingt nachgesehen, verurteilt.
Am XXXX wurde im Bundesgebiet BF5 geboren und für diesen am 21.09.2015 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Vorgelegt wurde die von österreichischen Behörden ausgestellte Geburtsurkunde.
Am 28.09.2015 fand vor dem BFA, RD NÖ, eine weitere niederschriftliche Befragung von BF1 und BF2 statt.
BF1 erklärte dabei, zu den in der letzten Einvernahme übergebenen Länderinformationen keine Stellungnahme abgeben zu wollen.
Er sei in Behandlung gestanden und gehe jetzt zu regelmäßigen Kontrollen wegen TBC und Hepatitis C. Er bekomme zurzeit keine Behandlung, sei beschwerdefrei und müsse lediglich zur Kontrolle. Er nehme auch keine Medikamente ein.
Zu seiner persönlichen Lebenssituation in Österreich befragt, führte er den guten Kontakt zur Bevölkerung am Aufenthaltsort an. Ein Sprachkurs werde in Kürze beginnen. Er arbeite geringfügig und mache Straßenreinigung und im Winter Schneeräumung. Mehr dürfe er nicht arbeiten.
Zu seiner rechtskräftigen Verurteilung befragt, erklärte er, dass er einem Freund geholfen habe. Die Hilfe sei als Delikt eingeschätzt worden. Es sei nicht seine Absicht gewesen zu stehlen. Es sei vielmehr ein Missverständnis gewesen.
XXXX habe ihm die Dokumente geschickt, zu deren Vorlage er in der letzten Einvernahme aufgefordert worden sei: Passkopie seiner Ehefrau, Brief seines Anwaltes und Kopien der Gerichtsunterlagen - aus dem Gericht aus Georgien, über seine Angelegenheit.
Diese Dokumente seien von seinem Anwalt nicht übermittelt worden, da der Anwalt nichts mache, was nicht seine unmittelbare Aufgabe sei. Sein Anwalt habe sogar für das, was dieser gemacht habe, Probleme bekommen.
Dieser sei auch von der Polizei aufgesucht worden und sei gewarnt worden, dass er in eine schlimme Situation geraten würde, wenn er an BF1 weiter Dokumente übermitteln würde. BF1 kenne die konkreten Drohungen gegen seinen Anwalt nicht. Sein Anwalt habe ihn auch gebeten, ihn nicht mehr für solche Sachen zu kontaktieren.
Befragt, inwieweit die Polizei davon erfahren hätte sollen, dass sein Anwalt BF1 einen Brief und Dokumente übermittelt habe, meinte er, dass sie in Georgien alles wissen würden, da alle Telefone abgehört werden würden.
Auf Nachfrage meinte er, sein Anwalt sei einige Zeit nach der Übermittlung der georgischen Unterlagen bedroht worden. BF1 habe mit ihm telefoniert, ca. ein Monat danach und dabei habe ihm der Anwalt gesagt, dass er diesen nicht mehr kontaktieren solle. Der Anwalt sei schon älter und wolle keine Probleme haben.
Befragt, ob er im Sommer 2013 ein Schreiben an die georgische Regierung mit einer Geldforderung gesendet habe, meinte er, dass der Anwalt noch eine Kopie haben könnte.
Auf Vorhalt, dass er seit dem Jahr 2010 immer wieder Eingaben an den Europäischen Gerichtshof gemacht habe und nicht nachvollziehbar sei, warum man gerade im Sommer 2013 begonnen haben soll, ihn zu bedrohen, meinte er, dass die Bedrohungen schon im Sommer 2010 begonnen hätten, als er im Gefängnis gewesen sei. Der erste Vorfall sei gewesen, als er vom Gefängnischef und vom Abteilungschef aufgefordert worden sei, seine Beschwerde aus dem Gericht in Straßburg zurückzuziehen. Nach seinem "Nein" sei er unter ungeklärten Umständen mit TBC infiziert worden.
Auf Vorhalt, dass nicht nachvollziehbar sei, warum er ausgerechnet im Jänner 2014 ausreisen habe müssen, meinte er, bis 2012 im Gefängnis gesessen zu sein. Danach hätten seine Verfolger aufgrund von Wahlen keine Zeit gehabt, sich mit ihm zu beschäftigen.
Befragt, was in den vorgelegten Dokumenten dokumentiert sei, meinte er, dass seine Folter dokumentiert sei sowie die Verhaftung der Polizisten wegen ihm.
BF1 wurde vorgehalten, dass er aber nicht dokumentieren habe können, nach der Entlassung aus der Haft verfolgt worden zu sein. Hiezu meinte er, dass die Freunde der verhafteten Polizisten jetzt von ihm Geld verlangen und ihn bedrohen würden. Er solle an die Familien der verhafteten Polizisten je US-$ 20.000 bezahlen, ansonsten sie seiner Familie etwas antun würden, dies deshalb erst eineinhalb Jahre nach seiner Haftentlassung, da er die eineinhalb Jahre die meiste Zeit in Europa verbracht habe. Er habe seine Geschäfte mit Autos gemacht und habe nicht so einfach in Georgien angetroffen werden können.
Befragt, warum seine Familie in diesem Zeitraum nicht bedroht worden sei, meinte er, dass sie mit ihm reden hätten wollen. Im Übrigen hätten Wahlen stattgefunden und erst als die neue Regierung sich sicher gefühlt habe, habe man Druck auf ihn ausüben können.
Befragt, ob die Regierung auf ihn Druck ausgeübt habe, verneinte er dies und erklärte, die Polizei habe auf ihn Druck ausgeübt. Die zwei Untersuchungsrichter bei seinem Strafverfahren seien Staatsanwalt und Gouverneur geworden. Er habe keine Chance, gegen diese vorzugehen.
Befragt, ob diese beiden Personen ihn verfolgen würden, meinte er, dass das alles natürlich mit deren Unterstützung passiere, was er aber nicht beweisen könne.
Dem Beschwerdeführer wurde auch vorgehalten, dass er sich auf die Wahl bezogen habe. Die Parlamentswahlen hätten im Oktober 2012 stattgefunden, aber die Präsidentschaftswahlen hätten im Oktober 2013 stattgefunden. Gerade in dieser heiklen politischen Situation hätten diese Leute wohl nicht mit Unterstützung von Staatsanwalt und Gouverneur BF1 bedroht und von diesem Geld zu erpressen versucht. Er erklärte, dass auf ihn schon im Gefängnis Druck ausgeübt worden sei und ein paar Tage nach seiner Entlassung 2012, was kurz vor der Wahl gewesen sei, sei er schon gewarnt worden, dass er das Land verlassen solle.
Es treffe auch nicht zu, dass er plötzlich im September, Oktober 2013 verfolgt worden sei, sondern sei dies durchgehend der Fall gewesen.
BF1 wurde aufgefordert, konkrete Vorfälle nach seiner Entlassung zu nennen. Er gab an, nach drei vier Tagen von einer Frau angerufen worden zu sein, dass er bei der Polizei erscheinen solle. Er schilderte in der Folge - wie in der vorigen Einvernahme - vom Treffen mit dem Chef der Polizei und dem Chef der Regionalverwaltung. Er habe dann schnell immer wieder ein neues Visum erhalten und versucht, nicht in Georgien zu sein. Erst im Jahr 2013 sei er zurückgekommen und sei sofort damit begonnen worden, ihn wieder zu bedrohen und eine ganz konkrete Forderung an ihn zu stellen, wonach er an die Familien der inhaftierten Polizisten US-$ 20.000 bezahlen und seine Beschwerde beim Gericht in Straßburg zurückziehen hätte sollen. Dieses Gespräch habe zuhause stattgefunden und seien er und seine Frau ein, zwei Wochen später in den Wald entführt worden. Dort hätten sie ihn mit Waffen bedroht und gedroht, seine Frau zu vergewaltigen und sein Kind umzubringen. Außerdem sei ihm gedroht worden, ihm etwas unterzuschieben und ihn ins Gefängnis zu stecken.
Er erklärte, dass sie ihn mit Pistolen bedroht hätten. Das Gespräch habe in einem näher bezeichneten Wald stattgefunden. Seine Ehefrau sei bei diesem Vorfall im Auto gesessen. Er sei aus dem Auto geholt worden. Auch seine Ehefrau sei dann aus dem Auto geholt worden.
In Georgien habe er Gold in der Bank deponiert. Er habe dort auch Wohnungen.
Er wisse nicht, warum er das Gold in der Bank während der letzten Einvernahme nicht angeführt habe. Seine Verfolger in Georgien hätten vom Gold nichts gewusst. Befragt, weshalb XXXX dann wegen des Goldes von BF1 bedroht worden sein will, wenn die Polizei von diesem nichts gewusst haben soll, meinte BF1, dass er das Gold auf XXXX Namen deponieren habe müssen, weil monatlich Prozente zu bezahlen gewesen seien. Er sei ja nicht im Land gewesen. Dies sei offenbar von seinen Verfolgern irgendwie in Erfahrung gebracht worden. Vielleicht seien die entsprechenden Telefonate mit XXXX abgehört worden, als sie über die Prozente gesprochen hätten.
Befragt, weshalb er einen Beschluss vom Gericht vom XXXX vorgelegt habe, in dem er gar nicht vorkomme, meinte er, dass dies wahrscheinlich die Polizisten betreffe, die wegen ihm verhaftet worden seien.
BF2 erklärte im Zuge ihrer Befragung - auch als gesetzliche Vertreterin von BF3 bis BF5 - am selben Tag, dass sie bei Fragen über ihr Verfahren die Anwesenheit ihres Anwaltes wolle.
Zu den in der letzten Einvernahme übergebenen Länderinformationen erklärte sie, dass die Situation dort zu sehr verschönert dargestellt werde und diese nicht der Wahrheit entspreche.
Sie und ihre drei Kinder - BF3 bis BF5 - seien gesund.
BF3 bis BF5 hätten keine eigenen Fluchtgründe. Sie würden in Georgien die gleichen Probleme wie BF2 haben. BF3 bis BF5 hätten die gleichen Rückkehrbefürchtungen wie BF2.
An ihrer Situation in Österreich habe sich seit der letzten Einvernahme verändert, dass sie nunmehr weitere Kinder habe, einen Deutschkurs besuche und sie sich hier sehr gut eingewöhnt habe. Sie habe viele Leute kennen gelernt und sie würden Ausflüge machen.
Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 19.11.2015 wurden unter Spruchteil I. die Anträge auf internationalen Schutz vom 08.01.2014 (BF1 bis BF3), 11.07.2014 (BF4) und 21.09.2015 (BF5) bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. diese Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchteil III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchteil IV.).
In den Bescheiden wurde die Identität der Beschwerdeführer (ausgenommen BF2) festgestellt, weiters, dass keine asylrelevanten Probleme im Herkunftsstaat erkannt werden hätten können. Betreffend BF2 bis BF5 wurde darauf verwiesen, dass diese keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich auf die Gründe von BF1 bezogen hätten. Die von BF1 dargelegten Fluchtgründe beurteilte das BFA als nicht glaubhaft.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich das Vorbringen von BF1 nicht glaubwürdig dargestellt habe, da sich Widersprüche - insbesondere zum Vorbringen von BF2 - ergeben hätten und das Vorbringen auch im Lichte der von BF1 vorgelegten Unterlagen weder glaubhaft noch plausibel nachvollziehbar sei.
So habe BF1 nicht plausibel erklären können, weshalb seine Verfolgung erst ab dem Sommer 2013 eingesetzt habe, obwohl sein Beschwerdeverfahren vor dem EuGH bereits seit dem Jahr 2010 anhängig sei und er im Jahr 2012 aus der Haft entlassen worden sei.
Er habe bis zum Sommer 2013 auch keine konkreten Verfolgungshandlungen anführen können, sondern habe ganz allgemein und vage von einem fortwährenden Druck gesprochen.
Auch sein Vorbringen um seine schlechte ärztliche Versorgung im Gefängnis stehe gegenüber, dass seine Erkrankungen offenbar behandelt worden seien.
Die Vorfälle, die er nach seiner Entlassung bzw. ab dem Sommer 2013 ins Treffen geführt habe, würden sich widersprüchlich zum Vorbringen von BF2 darstellen.
Die Ausführungen von BF1 seien im Übrigen stets vage geblieben und es habe sich auch kein nachvollziehbares Zeitmuster ergeben.
Das BFA führte die einzelnen Widersprüche detailliert an und hielt noch einmal fest, dass es vollkommen unplausibel sei, dass die Verfolgung von BF1 erst im Jahr 2013 eingesetzt habe.
Dem Schreiben des Anwaltes vom 06.06.2014 wurde entgegengehalten, dass der Anwalt lediglich Umstände wiedergegeben habe, die ihm BF1 erzählt habe, weshalb diesem Schreiben nicht mehr Glaubwürdigkeit als den Ausführungen von BF1 beigemessen werden könne.
Aus den im Verlauf des Verfahrens übermittelten Unterlagen finde sich schließlich kein Hinweis, der die behauptete Verfolgung durch näher bezeichnete Männer stütze.
Zu BF2 bis BF5 wurde im Wesentlichen auf das Fluchtvorbringen von BF1 verwiesen.
Rechtlich wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen hätten können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher im Lichte der GFK zur Gewährung von Asyl führen hätte können.
Zu Spruchteil II. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei. Davon, dass praktisch jedem, der nach Georgien abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheine, könne nicht die Rede sein. Vom Fehlen jeglicher Existenzgrundlage im Herkunftsstaat könne im Fall der Beschwerdeführer nicht ausgegangen werden, wobei auf die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme von BF1 und BF2 hingewiesen wurde, die gesund und arbeitsfähig seien. In Georgien verfüge BF1 über zwei Wohnungen und Goldreserven. Auch würden in Georgien verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte bestehen.
Auch hätten sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben.
Die Beschwerdeführer hätten in Österreich keine Familienangehörigen, die zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien. Sie seien bloß aufgrund der Asylantragstellung im Bundesgebiet vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt und hätten keinen anderen Aufenthaltstitel. Eine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet hätten sie nicht dargelegt. Angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung liege keine Verletzung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vor. Zum Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im konkreten Fall höher zu bewerten sei als private Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. BF1 sei im Übrigen nicht unbescholten.
Den Beschwerdeführern sei deshalb auch kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen gewesen.
Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Georgien zulässig sei, zumal den Beschwerdeführern in Georgien keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt II. ausführlich geprüft worden sei.
Mangels besonderer Umstände wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.
Gegen diese Bescheide brachten die Beschwerdeführer eine gemeinsame Beschwerde durch den ausgewiesenen Vertreter ein, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wurden.
Eingangs wurden die Umstände, die zur Flucht geführt hätten, wiederholt und der wesentliche Verfahrensgang wiedergegeben.
Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. So wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die umfangreichen übermittelten Unterlagen nach Übersetzung vollständig in das Verfahren einfließen zu lassen.
BF1 sei gezielt als "Beschuldigter" in einem Entführungsfall ausgewählt worden, dies zusammen mit drei weiteren angeblichen Mittätern. Fälschlicher Weise seien bei der erstbehördlichen Niederschrift lediglich drei Festgenommene protokolliert worden. Einer der Festgenommenen sei vor den Augen von BF1 getötet worden. Alle Festgenommenen seien gefoltert worden. BF1 verfüge auch über ein Lichtbild eines misshandelten Mithäftlings, welches von der Behörde nicht zum Akt genommen worden sei.
Weiters sei klarzustellen, dass sechs Polizisten in den Vorfall verwickelt gewesen seien. Lediglich drei seien von den Tätern verurteilt und in Haft genommen worden. Unter den angeblichen Entführungsopfern hätten sich hochrangige Polizeikader und Geschäftsleute befunden, die seitens der Regierung beseitigt werden hätten sollen. Die belangte Behörde habe wesentliche Details und Hintergründe des Fluchtsachverhaltes gar nicht erhoben.
Wenn die belangte Behörde vermeine, BF1 habe zwischen 2010 und Herbst 2013 keine Verfolgungshandlungen geschildert und dies aufgrund des seit dem Jahr 2010 anhängigen Verfahrens beim EGMR unglaubwürdig sei, so sei festzuhalten, dass BF1 in diesem Zeitraum in Haft gewesen sei und die Bedrohungen kurz vor und nach seiner Entlassung begonnen hätten. Dies liege wohl im Bereich der allgemeinen Lebenserfahrung.
Das anwaltliche Schreiben bestätige, dass BF1 aufgrund der nachgewiesenen Verfahrenslage in eine ausweglose Situation geraten sei. BF1 habe nachvollziehbar dargelegt, dass auch der einschreitende Rechtsanwalt in Georgien davon auszugehen habe, dass seine Anwaltspost geöffnet werde und sich dieser deshalb vorsichtiger Formulierungen bedienen werde. BF1 habe darüber hinaus die Namen der Polizisten nennen können und sei nicht nachvollziehbar, auf welche der vorgelegten Beweismittel die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung Bezug nehme. Bei der gegebenen Sachlage wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, BF1 nach Übersetzung der Schriftstücke die im Hinblick auf noch darzulegende Fakten vorzuhalten. BF1 habe ua. dargelegt, dass er auch Anzeige gegen zwei leitende Staatsanwälte erhoben habe und sei die belangte Behörde darauf nicht eingegangen.
Dagegen würden die im Zusammenhang mit BF2 vorliegenden Widersprüche keinesfalls so schwer wiegen, um die Faktenlage zu erschüttern. Dass BF2 von uniformierten Beamten ausgegangen sei, sei angesichts des Bedrohungsszenarios wohl erklärbar. BF2 habe schwarze, dunkelblaue Uniformen angegeben. BF1 habe Zivilkleidung in derselben Farbe angegeben. Weiters hätten BF1 und BF2 angegeben, nach dem Vorfall im Herbst 2013 am Rande eines Waldstückes ausgesetzt worden zu sein, von wo sie zu Fuß weitergegangen seien. Dass vor Erreichen der Stadt noch ein Minibus angehalten worden sei - wie von BF2 angegeben - und als Transportmittel genutzt worden sei - mache die Angaben von BF1 und BF2 in diesem Punkt weder widersprüchlich noch unglaubwürdig.
BF1 und BF2 hätten sich auch zu einer Recherche im Herkunftsstaat einverstanden erklärt. Im Falle einer Nachfrage bei den Eltern von BF1 oder dem Rechtsanwalt von BF1 hätten diese angeben können, in welch auswegloser Lage sich BF1 nach Abschluss des Strafverfahrens und im Fortgang des Verfahrens in Straßburg befunden habe. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerden von BF1 in Straßburg als zulässig befunden worden seien und der georgischen Regierung eine Einigung (Settlement) aufgetragen worden sei. Den Entschädigungsansprüchen von BF1 liege nachweislich festgestellte polizeiliche Folter zugrunde. Es sei daher die sich für BF1 daraus ergebende Drucksituation wohl höchst nachvollziehbar und stimmig.
Die LPD Kärnten übermittelte einen Abschluss-Bericht vom 30.06.2016, womit die durchgeführten Ermittlungen gegen BF1 wegen des Verdachts von Einbruchdiebstählen in mehreren Fällen an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt übermittelt wurden.
Am 18.10.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, im Zuge derer BF1 und BF2 zur Aktualität ihrer Fluchtgründe, zum Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurden (OZ 9Z sowie 6Z). Ein informierter Vertreter des BFA nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil. Teil nahm RA XXXX als ausgewiesener Vertreter der Beschwerdeführer.
Im Zuge der Verhandlung wurde das Strafurteil aus dem Jahr 2007 thematisiert, aufgrund dessen sich der Beschwerdeführer mehrere Jahre in Haft befunden hat. Zur Vorlage dieses Strafurteiles wurde BF1 eine Frist zur Vorlage gesetzt. Es wurde angekündigt, dieses Urteil des Gerichtes in XXXX mit deutscher Übersetzung dem BVwG vorzulegen.
Im Übrigen wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Georgien erörtert und hiezu eine Frist zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
Es wurden inhaltsgleiche Schreiben der XXXX vom 06.10.2016 vorgelegt, wonach BF1 und BF2 in ihrer Unterkunft sehr hilfsbereit und zuvorkommen seien und bei vielen Küchenarbeiten unterstützen würden.
Am 21.11.2016 langte eine schriftliche Stellungnahme vom 16.11.2016 samt Urkundenvorlage ein. Darin wurde ausgeführt, dass - wie aufgetragen - das Urteil übermittelt worden sei und die Übersetzung beantragt werde.
Weiters wurde ein Datenstick übermittelt, auf dem sich ein Bericht der Pflichtverteidigerin von BF1 (XXXX) befinde sowie zwei Bild-/Tondokumente aus dem georgischen Fernsehen über die verfahrensgegenständliche Causa.
Weiters wurde auf die Ausführungen von BF1 in der Verhandlung verwiesen, wonach die Richter des damaligen Drei-Richter-Senats, der zunächst die Urteilsaufhebung wegen Folter verfügt habe, ihrer Posten enthoben worden seien.
Einer der namentlich im bereits vorgelegten Urteil erwähnten Richter sei mittlerweile nach den Informationen von BF1 im Pensionsalter, die anderen beiden seien nach einem Regimewechsel in Georgien rehabilitiert worden.
BF1 habe darauf verwiesen, dass ihm im zweiten Rechtsgang ein mildes Urteil angeboten worden sei, wenn er seine Anschuldigungen widerrufe. Diese Angaben seien wohl beim vorliegenden Sachverhalt (staatlich nachweislich zu vertretende Folter am Beschwerdeführer und zwei Mithäftlingen, von denen XXXX zu Tode gekommen sei) nachvollziehbar. BF1 wäre demnach für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit weiteren Repressalien durch die von ihm namentlich genannten Beamten ausgesetzt.
Es wurde die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung unter Erörterung der vorgelegten Beweismittel beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführer, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen von BF1 und BF2 vor dem BFA, die vorgelegten Beweismittel bzw. Dokumente, die gemeinsame Beschwerde vom 11.12.2015, durch die Einvernahme von BF1 und BF2 im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.10.2016 samt der im Beschwerdeverfahren vorgelegten weiteren Stellungnahmen, Beweismittel, Dokumente bzw. Nachweise zur Integration, Einsicht in das Verfahren von XXXX, Zl. W103 2013821-2, sowie durch Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Georgien vom 18.11.2015.
Feststellungen zu den Beschwerdeführern:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Georgien, der georgischen Volksgruppe zugehörig und christlich-orthodox. Die Identität der Beschwerdeführer steht infolge der vorgelegten unbedenklichen Dokumente fest.
BF1 bis BF3 stellten nach ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 08.01.2014 Anträge auf internationalen Schutz.
BF4 wurde am XXXX und BF5 am XXXX im Bundesgebiet geboren und wurden für beide durch die gesetzliche Vertretung zeitnah zur Geburt Anträge auf internationalen Schutz gestellt.
Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in Georgien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht.
Den von BF1 vorgetragenen Verfolgungsgründen war die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Fest steht, dass BF1 Opfer von Folter durch die staatlichen Behörden aufgrund eines erzwungenen Geständnisses in einem Strafverfahren geworden ist. In diesem Zusammenhang und auch in Zusammenhang mit seiner Haft ist BF1 vor die georgischen und europäischen Gerichte getreten, wo das ihm widerfahrene Unrecht anerkannt wurde. Auch wurden die Beamten, die ihn gefoltert haben, zu langen Haftstrafen verurteilt.
Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit seiner strafrechtlichen Verurteilung in Georgien konnte er ebenso wenig glaubhaft darlegen wie sonstige Probleme im asylrelevanten Ausmaß im Zusammenhang mit den von ihm ergriffenen Beschwerden an die europäischen Gerichte.
BF2 bis BF5 haben keine eigenen Verfolgungsgründe vorgetragen, sondern sich auf das Vorbringen von BF1 gestützt.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären.
Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr nach Georgien iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden, zumal solche nicht vorgetragen wurden.
BF1 bis BF3 halten sich nach illegaler Einreise seit knapp drei Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf. BF4 und BF5 halten sich seit ihrer Geburt zweieinhalb bzw. eineinhalb Jahre im Bundesgebiet auf.
BF1 ist in Österreich straffällig geworden.
BF1 und BF2 haben keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 nachgewiesen. BF3 besucht die Pflichtschule. BF4 und BF5 halten sich altersentsprechend im Kreise ihrer Familie auf.
Die Beschwerdeführer werden im Rahmen der Grundversorgung betreut und gehen keiner legalen Beschäftigung nach. Eine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet liegt nicht vor.
Im Bundesgebiet hält sich ein Cousin von BF1 als Asylwerber auf. Mit diesem leben die Beschwerdeführer nicht zusammen, sind sie von diesem nicht finanziell abhängig und besteht auch sonst kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis.
Im Herkunftsstaat halten sich zahlreiche Angehörige der Beschwerdeführer auf. Dort haben sämtliche Beschwerdeführer den Großteil ihres Lebens verbracht, verfügen sie offenbar auch über Wohnraum und Vermögen und kann im Lichte der kurz verstrichenen Zeit von keiner Entwurzelung ausgegangen werden bzw. ist für BF4 und BF5 ein Leben in Georgien aufgrund ihrer Anpassungsfähigkeit auch im Lichte des Kindeswohles, dass primär darin besteht, gemeinsam mit ihren Eltern aufwachsen zu können, möglich und zumutbar.
Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Georgien
In Georgien leben rund 4,93 Mio. Menschen (Juli 2015) auf 69.700 km² (CIA 29.10.2015).
Georgien (georgisch: Sakartwelo) ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 10.11.2015a, vgl. auch: WZ 21.10.2013).
Staatspräsident ist Giorgi Margwelaschwili (angelobt am 17.11.2013) (RFE/RL 17.11.2013). Regierungschef ist Premierminister Irakli Garibaschwili (seit 18.11.2013). Beide gehören der Partei "Georgischer Traum" an (RFE/RL 18.11.2013).
Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Die letzte Parlamentswahl fand am 1.10.2012, die letzte Präsidentschaftswahl am 27.10.2013 statt (IFES 9.3.2015a, IFES 9.3.2015b). Die Parlamentswahlen vom 1.10.2012 gewann das aus sechs Parteien bestehende Wahlbündnis "Georgischer Traum" mit klarer Mehrheit. Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und Europäischem Parlament bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z.B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung, überwiegend der Opposition (AA 10.11.2015b, vgl. auch OSCE 21.12.2012). Ursprünglich schafften nur zwei der angetretenen Listen den Sprung ins georgische Parlament: Das Parteienbündis "Bidzina Ivanishvili - Georgische Traum" mit 85 Mandaten und die vormalige Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" mit 65 Sitzen (CEC o. D.).
Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten. Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit dem Zerfall der Sowjetunion. Der neue Präsident wird in der Ex-Sowjetrepublik künftig nur eine repräsentative Rolle spielen. Eine Verfassungsänderung überträgt die wichtigsten Machtbefugnisse auf das Amt des Regierungschefs (FAZ 27.10.2013).
Nach dem Ausscheiden der Partei "Freie Demokraten" des entlassenen Verteidigungsminister Alasania aus der Regierungskoalition "Georgischer Traum" Anfang November 2014 fehlten der Regierungskoalition einige Sitze auf die einfache Mehrheit im Parlament. Unmittelbar danach wechselten einige Abgeordnete anderer Fraktionen zum Georgischen Traum, was immer noch knapp nicht für die einfache Mehrheit reichte. Daraufhin traten 12 freie Abgeordnete, die vorher bereits immer mit der Regierung gestimmt hatten, formell dem Georgischen Traum bei, sodass diese nun mit 87 Sitzen über vier Sitze mehr verfügt, als vor der Krise. Die neu hinzugekommenen Abgeordneten bilden innerhalb der Regierungskoalition "Georgischer Traum" zwei gleich starke neue Koalitionsparteien. Somit umfasst die Regierungskoalition "Georgischer Traum" nunmehr sieben Koalitionsparteien. Von der Verfassungsmehrheit (113 Sitze) ist die Koalition aber weit entfernt. Die Freien Demokraten befinden sich nun in der Opposition und bilden neben der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" von Ex-Präsident Michail Saakaschwili nunmehr die zweite Oppositionspartei. Die neue Sitzverteilung des georgischen Parlaments lautet somit: 87 Sitze für die Regierungskoalition "Georgischer Traum", 51 Sitze für die "Vereinte Nationale Bewegung", acht Sitze für die "Freien Demokraten" sowie vier unabhängige Mandatare (Civil.ge 10.11.2014).
Die Regierungspartei "Georgischer Traum" sicherte sich infolge eines überwältigenden Sieges bei den Gemeinderatswahlen im Sommer 2014 die Kontrolle über die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften. Medien und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten, dass es im Vorwahlkampf angeblich Druck auf oppositionelle Kandidaten gab, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Überdies sei es zu Störungen von Versammlungen der Opposition und zu etlichen Vorfällen von Gewalt gegen Wahlaktivisten gekommen. Obschon diese den Behörden bekannt waren, blieb eine amtliche Verfolgung aus. Laut der lokalen Wahlbeobachtungsgruppe ISFED wurden nach den Wahlen in der Hauptstadt Tiflis 155 städtische Angestellte entlassen oder hätten unter Druck gekündigt. Dies erweckte Befürchtungen, es sei aus politischen Motiven geschehen (HRW 29.1.2015).
Eine vergleichsweise große Opposition sowie ein starker Parlamentssprecher haben das Parlament in seinen Gesetzgebungs-, Kontroll-, Budget und Repräsentationsfunktionen erstarken lassen und es wieder in die öffentliche Aufmerksamkeit gerückt. Hingegen fördert die geringe politische Erfahrung eines Großteils der Abgeordneten und gesellschaftlich verbreitete hierarchische Traditionen eine Konzentration der politischen Entscheidungsfindung in den Spitzen von Parteien und Regierung. Zudem ist derzeit aufgrund von Überschneidungen in den jeweiligen Kompetenzen, aber auch persönlich begründeten Verstimmungen, eine gegenseitige Kontrolle von Präsident Margwelaschwili und Premierminister Gharibaschwili erkennbar (AA 15.10.2015).
Am 27. Juni 2014 unterzeichneten die EU und Georgien ein Assoziierungsabkommen. Das Abkommen soll Georgien in den Binnenmarkt integrieren, wobei die Prioritäten in der Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Sicherheit liegen. Russland sah sich hierdurch veranlasst, seinen Druck auf die Regierung in Tiflis zu erhöhen. Am 24. November 2014 unterzeichneten Russland und das abtrünnige georgische Gebiet Abchasien eine Vereinbarung über eine "strategische Partnerschaft", mit der Moskau seine militärische und wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien erheblich ausweitete. Führende westliche Politiker, darunter die Außenbeauftragte der Europäischen Union Federica Mogherini, kritisierten diesen Schritt als Verletzung der Souveränität und territorialen Integrität Georgiens. Während die georgische Regierung die vermeintliche Reaktion Russlands auf das Assoziierungsabkommen als "weiteren Schritt zur Annexion" verurteilte, erachtete Georgiens Opposition die Vereinbarung als Beleg für das Scheitern der Bemühungen der Regierung, Russland etwas entgegenzusetzen (EP 5.12.2014).
Quellen:
Kurzinformation vom 2.11.2016, Parlamentswahlen
Am 30.10.2016 fand die zweite Runde der Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei, "Georgischer Traum", sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze im Parlament gewann. Die "Vereinigte Nationale Bewegung" (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die "Allianz der Patrioten Georgiens" (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG, die im ersten Wahlgang am 8.10.2016 knapp die Fünf-Prozent-Hürde schaffte, ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der "Georgische Traum" 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016). Die übrigen zwei Sitze gingen jeweils an einen unabhängigen Kandidaten und einen Vertreter der "Partei der Industriellen" (VK 31.10.2016).
Die Wahlbeobachtungsmission der OSZE bewertete gemeinsam mit anderen internationalen Beobachtern die Stichwahl als kompetitiv und in einer Weise administriert, die die Rechte der Kandidaten und Wähler respektierte. Allerdings wurde das Prinzip der Transparenz sowie das Recht auf angemessene Rechtsmittel bei der Untersuchung und Beurteilung von Disputen durch die Wahlkommissionen und Gerichte oft nicht respektiert (OSCE/ODIHR u.a. 30.10.2016). Transparency International - Georgia beurteilte den Wahlgang als ruhig. Obgleich 70 relativ ernsthafte prozedurale Verstöße festgestellt wurden, hatten diese keinen entscheidenden Einfluss auf den Wahlausgang (TI-G 31.10.2016).
Die Opposition warf dem Regierungslager Wahlmanipulationen vor. Unter anderem seien Wähler unter Druck gesetzt und Stimmen gekauft worden (Standard 31.10.2016, vgl. CN 31.10.2016).
Quellen:
Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 11.11.2015a).
Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien, als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden. Der Konflikt um Südossetien wurde durch den Waffenstillstand von Sotschi 1992 vorübergehend befriedet; die OSZE erhielt ein Beobachtungsmandat. Seit 1994 galt ein insgesamt eingehaltener, im Moskauer Abkommen festgeschriebener Waffenstillstand, überwacht durch eine Beobachtergruppe der Vereinten Nationen (UNOMIG) in Zusammenarbeit mit einer GUS-Friedenstruppe. In Abchasien und Südossetien waren seither russische Truppen als sogenannte friedenserhaltende Kontingente präsent. Der Einfluss des nördlichen Nachbarlandes wuchs kontinuierlich, unter anderem durch Ausgabe russischer Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am 7. August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Zchinwali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde. Am 26. August 2008 erkannte Russland Abchasien und Südossetien, einseitig und unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens, als unabhängige Staaten an und schloss wenig später mit diesen Freundschaftsverträge ab, die auch die Stationierung russischer Truppen in den Gebieten vorsehen. Infolge des Krieges wurden nach Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen bis zu 138.000 Personen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen. Etwa 30.000 Georgier aus Südossetien konnten bis heute nicht in ihre Heimat zurückkehren. Die zivile EU-Beobachtermission EUMM nahm Anfang Oktober 2008 in Georgien ihre Arbeit auf. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni 2009. EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien (AA 11.11.2015b).
Der Rat der Europäischen Union verlängerte im Dezember 2014 das Mandat der EU-Beobachtermission EUMM für weitere zwei Jahre, bis Dezember 2016. Im Einklang mit dem russisch-georgischen Sechs-Punkte-Programm vom August 2008 soll die EUMM auch weiterhin die Stabilisierung und Normalisierung der Lage vor Ort unterstützen (EU-Council 16.12.2014).
Ein wichtiges diplomatisches Instrument zur De-Eskalierung des Konflikts sind die sogenannten "Geneva International Discussions - GID" (Genfer Internationale Gespräche). Diese finden seit 2008 unter Beteiligung der involvierten Konfliktparteien unter dem gemeinsamen Vorsitz von Vertretern der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der OSZE statt. Aus den Genfer Gesprächen resultierte der "Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM)" sowie die Involvierung der EUMM, sodass die lokalen Sicherheitsbehörden der Konfliktparteien vor Ort in Kontakt treten können bzw. ihnen die Möglichkeit zum Dialog eröffnet wird. In einer Stellungnahme vom November 2014 beklagten die drei Ko-Vorsitzenden (UNO, EU, OSZE) die zunehmende Einschränkung der Bewegungsfreiheit hinsichtlich der Passierbarkeit der "Administrative Boundary Lines". Überdies betonten diese die Notwendigkeit erneuter Bemühungen seitens der Konfliktparteien humanitäre Probleme anzugehen, insbesondere die Lage der intern Vertriebenen (IDPs), der Flüchtlinge sowie der vermissten Personen (OSCE 6.11.2014).
Im Oktober 2015 äußerten sich die Mitglieder der GID anlässlich der Präsentation ihre Jahresberichtes positiv hinsichtlich der Entwicklung des Gesprächsklimas, das nun sehr viel inhaltorientierter sei, begleitet von der Öffnung von bilateralen Kontakten zwischen den Vertretern der Konfliktparteien (OSCE 22.10.2015).
Es gibt nur wenige Informationen über die Menschenrechtslage in Abchasien und Südossetien und es bleiben viele Missbrauchsvorwürfe bestehen. Insbesondere die facto-Machthaber in Südossetien erlauben lediglich dem Internationalen Roten Kreuz eingeschränkte Tätigkeit in der Region. (USDOS 25.6.2015).
Die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, bestätigte 2014 die prekäre Situation während eines Besuches in Georgien. Trotz wiederholter Bemühungen sei dem UNO-Hochkommissariat die Einreise nach Abchasien und Südossetien stets verwehrt worden. Während im begrenzten Ausmaß Übertritte von und nach Abchasien auch für einige UNO-Agenturen möglich seien, besonders in den Bezirk Gali, sei Südossetien zu einem der unerreichbarsten Orte der Erde geworden. Nur das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) habe Zugang. Infolgedessen wisse man nur wenig, was innerhalb Südossetiens vorginge. Pillay besuchte auch das Dorf Khurwaleti an der administrativen Grenze, wo die örtliche Bevölkerung durch einen Stacheldrahtzaun, errichtet von den russischen Truppen, getrennt wurde, unter der gegebenen Situation leidet. Pillay versicherte an die russischen Behörden zu appellieren und sich um den Schutz der Menschenrechte zu kümmern (Civil.ge 22.5.2014, vgl. auch UN 21.5.2014).
Quellen:
Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz bleiben bestehen. Reformen im Justizbereich und Strafvollzug gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten neuen Regierung und zielen insbesondere auf die Entpolitisierung des Justizsektors, die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Richter, des Gerichtswesens und der Strafverfolgungsbehörden sowie die Stärkung der Rechte von Opfern (AA 11.11.2015; vgl. EC 25.3.2015).
Generell machte Georgien einige Fortschritte in der Implementierung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) sowie der Assoziationsagenda. Merkliche Erfolge wurden in den Bereichen der Menschenrechte, der grundlegende Freiheiten und Prozesses der Visaliberalisierung. Anti-Diskriminierungsgesetze erzielt, und die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft fortgesetzt. Allerdings ist der Raum für den Dialog zwischen Zivilgesellschaft und der Regierung, im Unterschied zum Parlament, enger geworden (EC 25.3.2015).
Verfassung und Gesetze garantieren eine unabhängige Justiz, aber die Einflussnahme von außen wie innen bleibt ein Problem. Verfassung und Gesetze garantieren einer Person, der aus Willkürakten, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, Schaden entstanden ist, das Recht auf eine Zivilklage. Nach Ausschöpfung des Rechtsweges besteht das Recht beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr Recht einzuklagen. Trotz der verfassungsrechtlich verankerten Unabhängigkeit der Justiz und den Anzeichen, dass diese zugenommen hat, bestehen diesbezüglich weiterhin Herausforderungen. Laut der der NGO "Koalition für eine unabhängige und transparente Justiz" stellten der mangelhafte Auswahlprozess beim Obersten Gerichtshof sowie das unklare Prozedere bei möglichen Disziplinarmaßnahmen gegen Richter eine Herausforderung dar (USDOS 25.6.2015).
Nach dem Regierungswechsel 2012 nahm die Staatsanwaltschaft tausende Beschwerden entgegen, die sie in drei Kategorien unterteilte:
Verletzung von Eigentumsrechten, Folter und Misshandlungen sowie die missbräuchliche Anwendung von Prozessabsprachen. Daraufhin wurden Dutzende Fälle nach dem Strafgesetz initiiert, welche sich vor allem gegen ehemalige Offizielle richteten. Angesichts fehlender Bestimmungskriterien zur Verfolgung der Straffälle sowie des Eindrucks, dass überwiegend Beamte der vormaligen Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" betroffen waren, behauptete die Opposition, dass ihre Aktivisten aus politischen Gründen ins Visier genommen würden. Im Juli 2014 wurde Expräsident Micheil Saakaschwili für mehre Vergehen angeklagt, darunter Veruntreuung und Überschreitung der Amtsgewalt in mehreren Fällen. Über Saakaschwili, der im November 2013 in die USA emigrierte, wurde seitens des Gerichts die Untersuchungshaft in Abwesenheit verhängt. Georgien's internationale Partner, darunter die EU und die USA zeigten sich ob der Strafanzeigen gegen Saakaschwili besorgt. Sie drängten die Behörden, sich strikt an die Verfahrensvorschriften zu halten und zu gewährleisten, dass die Anklage frei von politischen Motiven ist (HRW 29.1.2015, vgl. auch UN-HRC 19.8.2014).
Die Untersuchungen gegen ehemalige Amtsträger wurden fortgesetzt. Bislang wurden 35 Amtsträger der ehemaligen Regierung wegen Straftaten angeklagt. Darüber hinaus gab es Anklagen gegen eine erkleckliche Anzahl von Beamten (EC 25.3.2015).
Im Mai 2013 wurde per Gesetzesänderung die Zusammensetzung des "Hohen Justizrates" neu bestimmt, einer Verfassungsinstitution, die das Justizsystem verwaltet. Die 15 Ratsmitglieder ernennen und entlassen unter anderem Richter und managen Reformen im Justizsystem. Der georgische Präsident verlor seine umfangreichen Rechte hinsichtlich der Ernennung der Mitglieder. Stattdessen werden acht Ratsmitglieder durch die Richterkonferenz, einer Selbstverwaltungskörperschaft aus neun Richtern, gewählt. Das Parlament wählt sechs Mitglieder, die jedoch nicht selbst Abgeordnete sein dürfen. Der Staatspräsident ernennt zwei Räte. Der Präsident des Obersten Gerichtshofes sitzt dem Gremium vor (zuvor war es der Staatspräsident gewesen). Dies wird als ein wesentlicher Schritt zur Befreiung des Hohen Justizrats von politischer Einflussnahme betrachtet (FH 12.6.2014, vgl. auch HCOJ 9.3.2015). Der Menschenrechtskommissar des Europarates Nils Muižnieks begrüßte 2014, dass der Hohe Justizrat damit gegenüber politischer Einflussnahme weniger verwundbar sei, empfahl aber weitere Verbesserungen in diesem Bereich (CoE-CommHR 12.5.2014).
Der georgische Ombudsmann sowie NGOs verurteilten Verfahrensverletzungen inklusive die Verletzung der Unschuldsvermutung sowie die Einschüchterungen während der Einvernahme, wobei sie sich wegen der verlängerten Untersuchungshaft besorgt zeigten (EC 25.3.2015).
Seit 2004 hat die Regierung die Ausgaben für die Justiz erhöht, was zu substantiellen Verbesserungen bei Gehältern, Infrastruktur und Personalausstattung führte. Trotz umgesetzter Reformen und einem Bekenntnis zum Modell der Europäischen Menschenrechtskonvention ist die Justiz bei Kriminalfällen weiterhin dem Einfluss der Staatsanwaltschaft und der Exekutive ausgesetzt, speziell wenn politische Interessen berührt werden. Waren früher Freisprüche in Kriminalfällen in Georgien sehr selten, was die große Lastigkeit der Justiz zugunsten der Staatsanwaltschaft demonstrierte, scheint sich eine Trendwende eingestellt zu haben. Seit 2013 gab es mehr Freisprüche in Fällen, die von der Staatsanwaltschaft eingeleitet wurden, als in früheren Jahren (FH 12.6.2014).
Der Menschenrechtskommissar des Europarates begrüßte 2014 die Reformen, welche auf die Liberalisierung der Strafjustiz, die Reduzierung der Anwendung der Untersuchungshaft und die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz abzielten. Allerdings seien weitere Anstrengungen nötig, das bestehende Ungleichgewicht zwischen Verteidigung und Strafverfolgungsbehörden anzugehen und hierbei die "Gleichheit der Waffen" in Gesetzgebung und Praxis zu stärken. Obgleich der Meinungsgleichklang zwischen Richtern und Staatsanwälten abgenommen habe, sei eine fortlaufende Wachsamkeit von Nöten, die Unabhängigkeit der Justiz zu wahren und zu stärken. Letztendlich sei auch die Effizienz und die Professionalität des Büros des Generalstaatsanwaltes als Schlüsselinstitution des Justizsystems zu stärken (CoE-CommHR 12.5.2014).
Transparency International Georgia (TIG) stellt aus seiner vierjährigen Beobachtung der Gerichte einige positive Entwicklungen fest: Die Erfolgsquote der Staatsanwaltschaft sank von 85% zu Beginn auf 53% am Ende der Beobachtungsperiode. Hinsichtlich der Offenheit und Transparenz von Prozessen gab es laut TIG merkbare Verbesserungen. Gerichtsverhandlungen dürfen nun akustisch und visuell aufgezeichnet und übertragen werden. Sie sind für die Medien zugänglich. Schlussendlich begännen Verhandlungen pünktlicher, d.h. zum tatsächlich angesetzten Termin. Nichtsdestoweniger wurden auch bedenkliche Trends ausgemacht, insbesondere wenn es sich um für die Öffentlichkeit wichtige Fälle handelte. Die Richter hätten hierbei nicht nur im Sinne der Staatsanwaltschaft entschieden, sondern auch die Verfahrensregeln zugunsten letzterer gebrochen. Am Beispiel des Stadtgerichtes von Tiflis zeigte sich auch, dass die Gerichte im Allgemeinen infolge einer zu geringen Anzahl an Richtern schwer das gestiegene Ausmaß an Fällen bewältigen können (TI-G 4.12.2014, vgl. auch OSCE 9.12.2014).
Im August 2014 äußerten sich die OSZE und der Europarat gemeinsam zur Strafprozessordnung in Georgien. Trotz Übereinstimmung mit internationalen Standards bestehe der Bedarf, einerseits das Risiko exzessiver Prozessabsprachen (plea-bargaining) sowie Ungleichgewichte bei den Verurteilungen zu reduzieren. Andererseits sollten die Rechte der Beschuldigten in der vorprozessualen Phase, während des Gerichtsprozesses sowie bei Prozessen in Abwesenheit gestärkt werden. Letztere sollten abgeschafft oder auf ein Minimum reduziert werden (OSCE/CoE 22.8.2014). Die Verwaltungshaft wurde 2014 von drei Monate auf 15 Tage verkürzt (HRW 29.1.2015).
Das System der Prozessabsprachen wurde insbesondere von der Hohen Kommissarin für Menschenrechte der Vereinten Nationen, Navi Pillay, kritisiert. Nebst der extrem hohen Zahl an Straffällen, die durch Prozessabsprachen gelöst werden, führe dieses System dazu, dass Unschuldige keine andere Option hätten außer der Bezahlung der seitens der Staatsanwaltschaft geforderten exorbitant hohen Strafen. Dies auch, weil die Richter in diesen Fällen nur minimal involviert seien. Den Betroffenen drohe von vornherein die Bestrafung, wenn deren Fall vor Gericht käme. Das System der Prozessabsprachen stelle somit eine Form der behördlich sanktionierten Erpressung dar, die dazu führe, dass Menschen ihr Heim oder ihr Geschäft verlören (UN 21.5.2014).
Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union Thomas Hammarberg, verfasste im Sommer 2014 seinen abschließenden Bericht zur Justizreform in Georgien. Hammarberg stellte zwar eine Zunahme der Unabhängigkeit und Transparenz der Justiz sowie eine Verbesserung der Gerichtsurteile in ihrer Substanz fest, doch bliebe der Fortschritt im Gerichtswesen fragil. Deshalb gelte es die Regeln zur Richterernennung weiter zu verbessern. Die mangelnde Rechenschaftspflicht seitens der Staatsanwaltschaft bleibe ein Problem. Nach der Trennung des Büros der Staatsanwaltschaft vom Justizministerium mangle es an der Aufsicht über Leistungen der Staatsanwaltschaft, sodass die Beschädigung des Ansehens des gesamten Justizsystems drohe. Die Aufsicht über die Rechtsvollzugsorgane sei ein generelles Problem. Es bestünde in diesem Zusammenhang der Bedarf nach einem unabhängigen und effektiven Beschwerdesystem. Denn die gegenwärtige Beschwerdepraxis trüge zu Misstrauen in das System bei. Hinsichtlich der Beschwerden gegen den Staat wie beispielsweise im Falle von "unfreiwilliger" Verstaatlichung privater Immobilien (ca. 700 Fälle) oder Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit sollte der Staat trotz finanzieller Bürden eine Strategie zur adäquaten Entschädigung aller Opfer schaffen (TH 9.7.2014).
Quellen:
Das georgische Innenministerium hat die primäre Verantwortung für die Polizei. Während die Sicherheitsbehörden generell als effektiv angesehen werden, gibt es Berichte über Fälle von Amtsmissbrauch, die straflos geblieben sind, obgleich die Regierung Schritte unternommen hat, um die Verantwortlichkeit zu stärken. Das Büro des Ombudsmanns hat Fälle dokumentiert, bei denen die Anwendung von Polizeigewalt die erlaubte Grenze überschritt. Laut Innenministerium hat dessen Generalinspektionsdienst 2014 2.796 Disziplinarmaßnahmen gegen Polizisten durchgeführt als 2013, als es nur 1.686 gab. Auch die Anzahl der Strafanzeigen gegen Polizisten stieg im Vergleichszeitraum von 18 auf 32 (USDOS 25.6.2015).
Trotz des Rückgangs von Folter und unmenschlicher Behandlung im Strafvollzug gäbe es laut der Georgischen Vereinigung Junger Juristen (GYLA - Georgian Young Lawyers' Association) weiterhin Probleme innerhalb des Systems. Wenn Insassen über angebliche Übergriffe durch das Gefängnispersonal berichteten, sei die Reaktion darauf sehr oft wirkungslos. 2014 wandten sich dutzende Personen an GYLA. Diese gaben an, die Polizei hätte sie physisch und verbal angegriffen. Überdies gäbe es Beweise, dass Waffen oder Drogen untergeschoben wurden, um bei den Betroffenen ein Geständnis der Straftat, die sie nicht begangen hatten, zu erzwingen (GYLA 10.12.2014).
Der Generalinspektionsdienst des Innenministeriums verhängte 2014 mehr Disziplinarstrafen (Rüge, Degradierung, Entlassung) gegen Sicherheitsbeamte als 2013. Während 2013 1.686 Strafen verhängt wurden, waren es 2014 2.796. 2014 wurden außerdem 32 (2013: 18) Beamte wegen verschiedener Verbrechen belangt. Das Büro des Generalstaatsanwalts führt alle Ermittlungen gegen Beamte wegen Folter- und Missbrauchsvorwürfen durch. Wenn jemand während einer Verhaftung Verletzungen erleidet, muss die Staatsanwaltschaft dies untersuchen. Sie muss allen Hinweisen auf polizeiliches Fehlverhalten nachgehen, auch anonym abgegebenen. Allerdings setzte das Büro des Generalstaatsanwalts in vielen Fällen seine Untersuchungen endlos fort, ohne zu einem Ergebnis zu kommen. Bei abgeschlossenen Fällen war oftmalig die Schlussfolgerung des Büros, dass die Polizeigewalt angemessen war oder ein Mangel an Beweisen herrschte, um gegen die Beamten strafrechtlich vorgehen zu können (USDOS 25.6.2015).
Anlässlich ihres Besuches in Georgien forderte die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, die Behörden dazu auf, einen unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Anschuldigungen bezüglich Misshandlungen in Gefängnissen einzurichten. Im gleichen Sinne äußerte sich GYLA (Civil.ge 22.5.2014, vgl. auch GYLA 10.12.2014). Dies deckt sich mit der Empfehlung des Komitees für Menschenrechte der Vereinten Nationen vom August 2014. Dieses empfiehlt Georgien seine Pläne weiter zu verfolgen, ein unabhängiges und unparteiisches Organ einzurichten, welches die Anschuldigungen von Misshandlung, Folter und unmenschliche sowie entwürdigende Behandlung miteingeschlossen, durch die Polizei und andere Vollzugsbeamte untersucht (UN-HRC 19.8.2014).
NGOs berichten weiterhin, das die Polizei Durchsuchungen von Wohnungen ohne gerichtlichen Beschluss durchführe. Die Polizei erlange diesen erst im Nachhinein. Hierbei wüssten viele Bürger nicht, dass sie ein Recht auf Verschiebung der Durchsuchung um eine Stunde hätten, um eine dritte Partei als Zeuge herbeizurufen. Die georgische Polizeiakademie trainierte 2014 377 neue Polizisten. Menschenrechtstraining und die Rechtsgrundlage für Gewaltanwendung, Untersuchung von Hassverbrechen, Erkennen von Menschenhandel, Polizeiethik usw. waren Teil der Ausbildung. Spezielle Menschrechtstrainings in Kooperation mit internationalen Partnern wurden ebenfalls unternommen (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Obschon die Verfassung und Gesetze derartige Praktiken verbieten, gab es Berichte das Regierungsbeamte von diesen Gebrauch machten. NGOs und die Ombudsmannstelle berichteten von Beschwerden über Misshandlungen seitens der Polizei und Strafvollzugsbeamten, trotz des Fortschrittes, der seit 2012 zu vermerken ist. Der Ombudsmann vermeldete für das Jahr 2013, dass es keine Folterfälle gegeben hätte. Für 2014 berichteten NGOs, dass trotz der bestehenden Herausforderungen in den Gefängnissen Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung von Verurteilten und Festgenommenen kein weitverbreitetes Problem mehr darstellen würden (USDOS 25.6.2015, vgl. auch UN 21.5.2014).
Als Folge der Veröffentlichung eines Gefängnis-Foltervideos im September 2012 setzten der Generalstaatsanwalt und das Justizministerium ihre Untersuchungen hinsichtlich der Misshandlung von Gefängnisinsassen fort. Die Staatsanwaltschaft schuf eine Spezialeinheit, um rund 2.000 diesbezügliche Bürgerbegehren zu behandeln. Die Staatsanwaltschaft erklärte, sie hätte durch ihre Untersuchungen festgestellt, dass es während der Saakaschwili-Regierung zu systematischen Folterungen und Misshandlungen in fast allen Gefängnissen des Landes gekommen sei. 2014 setzten die Behörden die Untersuchungen und die Verfolgung von Übergriffen in Strafanstalten fort (USDOS 25.6.2015). Im Jänner 2014 wurden mehrere ehemalige Gefängnisbeamte zu neun Jahren Haft wegen Folter und sexuellen Missbrauchs, was durch Fahrlässigkeit zum Tode führte, sowie wegen Überschreitung der Amtsgewalt verurteilt (CoE-CommHR 12.5.2014).
Da viele der Anschuldigungen bezüglich der Misshandlung von Häftlingen sich auf die erste Zeit in Polizeigewahrsam beziehen, empfahl die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, eine rasche Anpassung des Gesetzes über die Zeugenbefragung, wodurch die Befragung fortan vor einem Richter geschähe anstatt in den der Öffentlichkeit unzugänglichen Polizeidienststellen oder im Büro des Staatsanwalts (UN 13.2.2015).
Das Komitee für Menschenrechte der Vereinten Nationen zeigte sich 2014 darüber besorgt, dass Beschuldigungen wegen Folter und unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung nach Art.333 des Strafgesetzes (Überschreitung der Amtsgewalt) anstatt nach Artikel 1441 (Folter) und Artikel 1443 (unmenschliche oder entwürdigende Behandlung) verfolgt würden. Das Komitee empfiehlt nicht nur die Änderung dieser Rechtspraxis, sondern auch die Ausbildung von Spezialisten für die psychologische Rehabilitation von Folteropfern (UN-HRC 19.8.2014).
Quellen:
Georgien hat die Zivil- und Strafrechtskonventionen über Korruption des Europarates sowie die UNO-Konvention gegen Korruption (UNCAC) ratifiziert. Die Gesetzgebung befolgt die UNO-Konvention gegen Korruption. Georgiens Strafgesetzgebung sieht Straften wegen versuchter Korruption, aktiver und passiver Bestechung, Bestechung ausländischer Beamter, sowie Geldwäsche vor. Der Strafrahmen reicht bis zu 15 Jahren Gefängnis und dem Entzug des Eigentums. Georgien hat die "Konvention über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr" der OECD aus dem Jahr 1999 bislang nicht unterzeichnet. Allerdings hat das Land die Antikorruptions-Konventionen des Europarates ratifiziert (BACP 5.2015).
Basierend auf dem Gesetz über "Interessenskonflikt und Korruption im Öffentlichen Dienst" wurde der Anti-Korruptions-Rat errichtet. Dieser dient der Koordinierung der Anti-Korruptionsaktivitäten, der Aktualisierung und Kontrolle der Umsetzung der Ani-Korruptionsstrategie und des Aktionsplanes sowie der Kontrolle der Berichterstattung an internationale Organisationen. Überdies kann er Empfehlungen abgeben und Gesetzesinitiativen anregen. Dem Rat können neben Regierungsvertretern auch Mitglieder lokaler NGOs, Internationaler Organisationen sowie wissenschaftliche Experten angehören (IDFI 5.8.2014, vgl. auch CSB 1.7.2013).
Die Umsetzung der Antikorruptionspolitik seit 2004 hat weitestgehend die Korruption auf unteren Ebenen eliminiert. Neue Initiativen im Kampf gegen die Korruption schlossen die Gründung eines Rechnungshofes sowie die Einführung eines elektronischen Beschaffungssystems (FH 28.1.2015). Laut Umfrageergebnissen gaben 2013 weniger als vier Prozent an, Schmiergeld gezahlt zu haben, um eine öffentliche Dienstleistung in Anspruch nehmen zu können (USDOS 25.6.2015). 2014 nannten nur zwei Prozent der Georgier Korruption als eine von drei Sorgen an (FH 6.6.2015).
Transparancy International platzierte Georgien in seinem "Corruption Perceptions Index 2014" auf Rang 52 (wobei 100 "very clean" und 0 "highly corrupt" bedeutet) von 175 Ländern. Das ist eine Verschlechterung um drei Ränge verglichen mit 2013 (TI 2014).
Die Korruption in Georgien ist zu einem hoch politisierten Thema geworden. Während die UNM-Regierung unter Saakashvili die Korruption auf den unteren Ebenen fast völlig eliminierte, waren führende politische Köpfe in zahlreiche intransparente Wirtschafts- und Mediengeschäfte involviert. Die gegenwärtige Regierung fokussiert ihre Anti-Korruptions-Bemühungen auf die Festnahme und Verurteilung von hochrangigen Mitgliedern der Vorgängeradministration, was als polarisierend und umstritten gilt. Andere korruptionsrelevante Probleme bleiben bestehen, so die intransparente Rekrutierung im Öffentlichen Dienst infolge eines politischen Machtwechsels. Kritisiert wird auch das öffentliche Auftrags- und Beschaffungswesen, nämlich dahingehend, dass zu viele Aufträge unter Ausschaltung des Wettbewerbs vergeben werden (FH 6.6.2015).
Im Verlaufe des Jahres 2013 wurden etliche ehemalige oder gegenwärtige Regierungsvertreter wegen Korruption angeklagt. Vano Merabischwili, Ex-Innenminister, Premierminister und Generalsekretär der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" wurde wegen Wählerbestechung, Veruntreuung und Zweckentfremdung von Privateigentum festgenommen und angeklagt. Ebenso wurde der ehemalige Gesundheitsminister und Gouverneur von Kachetien, Zurab Tschiaberaschwili, wegen Verbindungen im Zusammenhang mit Wählerbestechung angeklagt (USDOS 27.2.2014). 2014 wurde Tschiaberaschwili zwar vom Vorwurf der Wählerbestechung freigesprochen, doch verurteilte ihn das Gericht zu einer Strafe von 50.000 Lari wegen Vernachlässigung der Amtspflicht (USDOS 25.6.2015).
Merabischwili wurde im Februar 2014 zu viereinhalb Jahren wegen der gewaltsamen Auflösung einer Demonstration im Mai 2011 in Tiflis verurteilt. Im gleichen Monat wurde er auch wegen Wählerbestechung und Verletzung von Eigentumsrechten in seiner Rolle als Regierungschef 2012 zu fünf Jahren verurteilt. Im Oktober 2014 wurde Merabischwili schlussendlich noch zu drei Jahren Gefängnis wegen Verschleierung in seiner Amtszeit als Innenminister im prominenten Mordfall Girgwliani aus dem Jahr 2006 verurteilt (Civil.ge 20.10.2014).
Quellen:
7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Heimische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten in den meisten Fällen in Georgien ohne Einschränkung durch die Regierung. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Manche NGOs erfreuen sich einer engen Kooperation mit der Regierung, und Offizielle sind kooperativ und offen für deren Ansichten. Andere beschweren sich über ungenügenden Zugang zu Offiziellen und, dass ihre Ansichten ignoriert wurden oder gar über Fälle von Schikane (USDOS 25.6.2015).
Obschon die NGOs recht stark sind, ist deren Finanzierung zum großen Teil auf ausländische Geldgeber und eine Hand voll wohlhabender Georgier, wie dem ehemaligen Regierungschef, Ivanischwili, begrenzt. Die georgische Zivilgesellschaft repräsentiert zwar eine ziemlich breite Palette politischer Ansichten, doch dominieren Englisch sprechende Eliten der Hauptstadt die Szene. Diese wechseln zwischen der Zivilgesellschaft und Regierungsämtern, je nachdem, welche Partei an der Macht ist. Zudem gibt es nur wenige NGOs, die auf Massenmitgliedschaft oder Interessensgruppen fundieren. Stattdessen fungieren die einflussreichsten Organisationen nach dem Modell eines Think-Tanks oder Watch-Dogs (FH 6.6.2015).
Quellen:
Georgischer Ombudsmann ist zurzeit Utscha Nanuaschwili. Er ist seit Ende 2012 auf fünf Jahre vom georgischen Parlament gewählt. Er erfüllt gleichzeitig die Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der Vereinten Nationen (PD 2014).
Der Ombudsmann wurde weiterhin von NGOs als die objektivste Menschenrechtsinstitution der Regierung betrachtet. Dieser hat ein Mandat, die Menschenrechte zu beobachten und Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Er hat jedoch keine Kompetenz, Strafverfolgung oder andere rechtliche Aktionen anzustoßen. Er kann aber eine Vorgehensweise empfehlen, worauf die Regierung antworten muss. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet generell ohne Einmischung der Regierung und wird als effektiv angesehen. Der Ombudsmann berichtet, dass die Regierung auf seine Anfragen und Empfehlungen oft nicht oder nur teilweise antwortet. Insbesondere komme das Innenministerium laut Ombudsmann nicht den Empfehlungen nach. Der Ombudsmann kann den Vollzugsbehörden unverbindliche Empfehlungen geben, bestimmte Menschenrechtsfälle zu untersuchen. Er muss einen Jahresbericht über die Menschenrechtssituation vorlegen und kann regelmäßige Berichte nach Gutdünken erstellen. Regierungsstellen müssen auf jegliches Informationsbegehren des Ombudsmanns binnen 10 Tagen antworten (USDOS 25.6.2015).
2014 konnte das Büro des Ombudsmannes eine personelle Verstärkung sowie seit April desselben Jahres die Errichtung einer analytischen Abteilung vermelden. Die Zahl der Anfragen stieg 2014 im Vergleich zu 2013 deutlich, besonders signifikant in den Regionalstellen (PD 16.12.2014).
In seinem Budgetbeschluss vom Dezember 2014 erhöhte das georgische Parlament die Mittel für die Ombudsmannstelle von 2,3 (2014) auf vier Millionen GEL (1,52 Millionen Euro) für das Jahr 2015 (Civil.ge 12.12.2014).
Quellen:
9. Allgemeine Menschenrechtslage
Georgien hat seine Bindung an die Europäische Union durch die Ratifizierung des Assoziierungsabkommens, das eng an den Fortschritt im Bereich der Staatsführung und der Menschenrechte gebunden ist, vertieft. Im Bericht zur europäischen Nachbarschaftspolitik vom März 2014 merkt die EU an, dass Georgien zügig seine Reformen und Anpassungen in die Tat umsetze. Jedoch wurde auch die Notwendigkeit unterstrichen, die Unabhängigkeit der Gerichte zu gewährleisten, den Eindruck einer selektiven Justiz zu vermeiden sowie die Rechenschaftspflicht und demokratische Aufsicht über die Organe des Rechtsvollzuges zu erhöhen (HRW 29.1.2015).
Das parlamentarische Komitee für Menschenrechte und zivile Integration, die Menschenrechtsabteilung des Innenministeriums und der Menschenrechtsberater des nationalen Sicherheitsrats haben laut Mandat Missbrauchsvorwürfe zu untersuchen. Per Gesetz ist der Generalstaatsanwalt für den Schutz der Grund- und Menschenrechte zuständig. Die Menschenrechtsabteilung des Büros des Generalstaatsanwalts überwacht insgesamt die Strafverfolgung und die Einhaltung von nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards. Die Menschenrechtsabteilung überwacht statistisch und analytisch die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und ist verantwortlich für die Prüfung von und Reaktion auf Menschenrechtsempfehlungen von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Die Qualität des Gefängnissystems hat sich verbessert, insbesondere die Gesundheitsversorgung. Die Pardonierung durch den Präsidenten sowie die umfassende Amnesty zu Beginn des Jahres 2013 führten zu einer Halbierung der Zahl der Gefängnisinsassen. Diese Reduzierung in Verbindung mit einem vergrößerten Budget sowie Änderungen beim Personal und den Kontrollmethoden erlaubten es der Verwaltung, das Hauptaugenmerk auf die Reform der Gesundheitsversorgung und die beginnende Rehabilitation bzw. Re-sozialisation zu richten. Die Sterblichkeitsrate in den Gefängnissen ist signifikant zurückgegangen und ist nun vergleichbar jener in manchen EU Mitgliedsstaaten. Allerdings wurden weiterhin angebliche Vorfälle von Misshandlungen und Gewalt der Ombudsmannstelle gemeldet. Die seit 2013 seitens der Regierung begonnene Diskussion über die Einrichtung eines unabhängigen, externen Monitoring-Systems durch NGOs, in Ergänzung zum nationalen Präventionsmechanismus unter dem Optionalen Protokoll zur Konvention gegen Folter der Vereinten Nationen, stagniert (EC 25.3.2015).
Die Ombudsmannstelle berichtete unter Berufung auf das "Ministerium für Strafvollzug und Rechtshilfe", dass 2013 von 65.130 untersuchten Fällen 294 Häftlinge mit Tuberkulose infiziert waren. Vier Häftlinge starben. 2013 wurde im Rahmen des Aktionsplans ein neues Tuberkulosezentrum eröffnet (PD 2013).
2014 wurde das Zentrale Gefängnishospital renoviert, was die Gesundheitsversorgung signifikant verbesserte. Das Programm zur Behandlung von Hepatitis C sowie die Suizid-Prävention wurden durchgeführt. Dennoch waren laut der Ombudsmannstelle die Todesumstände mehrerer Häftlinge besorgniserregend, da die Regierung es verabsäumt hätte den effektiven Schutz des Lebens und der persönlichen Integrität zu sichern. Im Berichtszeitraum (2014) seien laut Ombudsmann 28 Häftlinge in den Strafanstalten gestorben, wobei von sieben angenommen wird, dass sie Selbstmord begangen haben (PD 2014).
In seinem Bericht über die Empfehlungen und Vorschläge, die der Ombudsmann im Verlaufe des Jahres 2014 den diversen staatlichen Institutionen unterbreitete, stellte dieser fest, dass die Mehrzahl von ausbleibenden Antworten das Büro der Staatsanwaltschaft betraf, nämlich in Fällen von Misshandlungen in Haftanstalten, fälschlicher Inhaftierung und ähnlichem (PD 23.1.2015).
Im August 2014 berichtete der Ombudsmann den Gesetzesgebern, dass 2013 kein einziger Fall von Folter im Strafvollzugssystem gemeldet wurde. Dennoch hätte es Fälle von Misshandlungen von Häftlingen gegeben, denen nicht angemessen nachgegangen wurde. Außerdem wären die Umstände, welche zum Tode etlicher Häftlinge geführt hätten, alarmierend (Civil.ge 2.8.2014).
In seiner Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der UN äußerte der Ombudsmann Anfang 2015 Kritik an den Haftbedingungen von physisch oder psychisch behinderten Insassen in normalen Gefängnissen sowie in Zwangsanstalten für psychisch kranke Häftlinge. Zu beklagen sei insbesondere der Umstand, dass körperlich oder geistig Behinderte immer noch in normalen Gefängnissen untergebracht seien und den Bedürfnissen von behinderten Insassen in den Spezialanstalten nicht völlig entgegengekommen würde (PD 22.1.2015).
Während einer öffentlichen Diskussionsrunde unter Teilnahme der EU-Vertretung, der Staatsanwaltschaft sowie Regierungsvertretern und NGOs wurde seitens des Ombudsmanns vor allem die notwendige Installierung eines unabhängigen Untersuchungsmechanismus angesprochen. Der Leiter der Abteilung für Prävention und Beobachtung innerhalb der Ombudsmannstelle und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft beklagten insbesondere das Fehlen von Audio- und Videomaterial aus den Überwachungskameras sowie umfassender medizinischer Aufzeichnungen, die nicht nur als Beweise, sondern auch zur Prävention von Misshandlungen dienen könnten (PD 31.1.2015).
Quellen:
1997 wurde die Todesstrafe abgeschafft und 2007 diese Abschaffung in der Verfassung verankert (AA 12.11.2015).
Quellen:
Verfassung und Gesetze schützen die Religionsfreiheit, und die Regierung respektierte diese in der Praxis. Die georgisch-orthodoxe Kirche wird von den Behörden weiterhin auf verschiedenen Gebieten bevorzugt, etwa in der Restitution von Eigentum oder im Steuerwesen. Als Basis gilt das alleinig mit der georgisch-orthodoxe Kirche geschlossene Konkordat, dass dieser überdies ein Mitspracherecht im Bereich des Bildungswesens einräumt. Es gab Fälle von Zwangskonversion und zumindest einen Vorfall, bei dem es zu Gewalt zwischen der Polizei und religiösen Demonstranten kam. Die Regierung führte einen Aktionsplan ein, der auf die Stärkung der religiösen Toleranz und die Beendigung von Diskriminierung aus religiösen Gründen abzielt. Zudem wurde eine staatliche Agentur ins Leben gerufen, welche jenen Religionsgemeinschaften finanzielle Mittel zukommen lassen soll, die während der Sowjetzeit Schaden erlitten. Religiöse Organisationen und NGOs kritisierten jedoch den Mangel an Transparenz hinsichtlich des Auswahlverfahrens. Zudem schaffte es die Regierung nicht, reklamierte Eigentumstitel religiöser Gemeinschaften zu restituieren, welche sich immer noch im Besitz der (lokalen) Regierungskörperschaften befinden. Vertreter von religiösen Minderheiten beschwerten sich auch über religiöse Diskriminierung im Bildungswesen (USDOS 14.10.2015).
Seit 2012 ist die Zahl der Fälle von Intoleranz gegen religiöse Minderheiten gestiegen. In etlichen Fällen wurden Muslime davon abgehalten, sich zu versammeln oder zu beten. Während hohe Beamte, die Ombudsmannstelle und NGOs öffentlich diese Vorfälle verurteilten, verabsäumten es die maßgeblichen Behörden angemessene Untersuchungen durchzuführen und die Täter zu verfolgen (EC 25.3.2015).
Nils Muižnieks, Menschenrechtskommissar des Europarats zeigte sich ebenfalls über die Zunahme von Intoleranz und Attacken gegen Mitglieder von religiösen Minderheiten, insbesondere Moslems, besorgt. Das mangelnde Vorgehen der Behörden könne bei den Tätern ein Gefühl der Straffreiheit hervorrufen (CoE-CommHR 12.5.2014).
Quellen:
84% der Bevölkerung sind orthodox, 10% Moslems und 4% Anhänger der Armenisch- Apostolischen Kirche. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religion und Heimatregion. Die meisten Georgier gehören der georgisch-orthodoxen Kirche an, einige - hauptsächlich ethnische Russen - gehören zu anderen orthodoxen Gruppen. Ethnische Aseris - meist Moslems - bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Kvemo-Kartli. Weitere Moslems sind die ethnisch georgischen Moslems in Adscharien und im Nordosten. Ethnische Armenier gehören meist zur armenisch-apostolischen Kirche und bilden eine Mehrheit in der südlichen Region Samtskhe-Javakheti. Katholiken, kurdische Yesiden, Griechisch-Orthodoxe und Juden machen weniger als 5% der Bevölkerung aus. Nichttraditionelle religiöse Gruppen wie Baptisten, Zeugen Jehovahs, Pfingstbewegung und Hare Krishnas nehmen in der Zahl zu, machen aber weniger als 1% der Bevölkerung aus (USDOS 14.10.2015, vgl. auch CIA 29.10.2015).
Quellen:
Gemäß Volkszählung 2002 sind 83,8% der Bevölkerung ethnische Georgier, 6,5% Aseri, 5,7% Armenier, 1,5% Russen, und 2,5% gehören anderen Volksgruppen an. 71% der Bevölkerung sprechen offiziell Georgisch, 9% Russisch, 7% Armenisch, 6% Aseri, und 7% sprechen eine andere Sprache. In Abchasien ist Abchasisch die Amtssprache. (CIA 29.10.2015).
Laut Ombudsmann blieb 2013 die Situation in Bezug auf die gesellschaftliche Integration und den Schutz der ethnischen Minderheiten fast unverändert. Die vollständige Teilhabe der ethnischen Minderheiten im politischen, kulturellen und sozialen Bereich sei weiterhin ungelöst. Das Thema der Entfremdung zwischen Mehrheit und Minderheiten und die Überwindung von negativen Stereotypen sei immer noch problematisch und gegenwärtig. Dies gälte auch für den Bildungsbereich. So sei etwa eine qualitätsvolle Übersetzung von Schulbüchern in die Minderheitensprachen nicht erreicht worden. Der bestehende Lehrermangel für Minderheitensprachen sei auf den Umstand zurückzuführen, dass die Universitäten kein solches Lehrpersonal ausbildeten. Hinsichtlich der bilingualen Erziehung bestünde landesweit das Problem, dass es an zweisprachigen Lehrern, Schulbüchern und Methoden des bilingualen Unterrichts fehle (PD 2013).
Als besonders schwierig betrachtete die Ombudsmannstelle die Lage der Roma und der kleinen Minderheiten. 1.500 bis 2.500 Roma lebten meistens in extremer Armut. Sie seien mit zahlreichen Herausforderungen konfrontiert, was die Bildung, den Schutz der Menschenrechte und der staatsbürgerlichen Integration anbelangt. Hinsichtlich der kleinen Minderheiten (Kurden, Tschetschenen, Dagestani, Assyrer, Griechen usw.) hätte es seitens der Behörden zwar stets Versprechungen gegeben, aber keine Umsetzung. Besonders was den Sprachunterricht sowohl für Kinder als auch deren Eltern anlangt, sei das zuständige Ministerium gefordert (PD 2013).
Das Gesetz erlaubt die Repatriierung der muslimischen Mes'cheten, einer nationalen Minderheit, die von Stalin 1944 deportiert worden war. Mehr als 5.800 Mes'cheten hatten bis Jänner 2010 um Repatriierung angesucht. Mehr als 150 kehrten in den letzten drei Jahren inoffiziell zurück. Der Ombudsmann kritisierte, dass 90% der Anträge aus formalen Gründen abgelehnt wurden. Bis Ende 2014 waren über 1.500 Anträge bewilligt worden. Die Repatriierung stockte laut Mes'cheten-Vertreter unter anderem durch die Kosten, die für die Übersetzung von Dokumenten ins Georgische anfallen (USDOS 25.6.2015).
Laut dem Befehlshaber der Geschäftsstelle Gori der EUMM leben Osseten und Georgier friedlich nebeneinander. Der seit Anfang 2009 in Georgien stationierte Befehlshaber gab an, dass ihm während seiner Amtszeit in seinem Zuständigkeitsbereich - zu diesem gehört auch Gori - keine Fälle von Auseinandersetzungen zwischen Georgiern und Osseten bzw. Gewaltakte gegen Osseten bekannt wurden. Abchasen und Georgier leben ungehindert in Zentralgeorgien nebeneinander. Es sind keinerlei Übergriffe, Schlechterstellungen oder Benachteiligungen bekannt bzw. werden weder von NGOs noch von den offiziellen Organisationen solche Fälle geschildert. Georgien (Zentralgeorgien) ist sehr bemüht Abchasen und Südosseten nicht zu benachteiligen (VB 31.1.2014).
Laut einer repräsentativen Umfrage im August 2014 im Auftrag des "Nation Democratic Institute" war der Schutz von Minderheitenrechten (Minderheiten aller Art) für die demokratische Entwicklung Georgiens für 63% "wichtig" oder "sehr wichtig" und nur für sechs Prozent "unwichtig" oder "überhaupt nicht wichtig". Für jene, die an erster Stelle die ethnischen Minderheiten nannten (22%), war deren Schutz zu 80% "wichtig" oder "sehr wichtig" (NDI 8.2014).
Quellen:
Es gab mit 1. Oktober 2012 16 Frauen im 150-köpfigen georgischen Parlament, die doppelte Anzahl der im vorherigen Parlament vertretenen Frauen. Es gab drei Frauen im 19-köpfigen Kabinett und drei Frauen im 14-köpfigen Obersten Gerichtshof. Im Zuge der Lokalwahlen 2014 blieben Frauen unterrepräsentiert. Keine einzige Frau wurde Bürgermeisterin. Von den 256 Kandidaten für die 59 Chefposten der lokalen Verwaltung waren lediglich zehn Frauen (USDOS 25.6.2015).
Der Ombudsmann nannte in seinem Jahresbericht für 2013 die geringe Teilhabe von Frauen am politischen Leben des Landes die wesentliche Herausforderung für die Gleichheit der Geschlechter. Im Parlament machte der Frauenanteil 11, in den Ministerkabinetten 21 und in der lokalen Selbstverwaltung 10% aus (PD 2013). Laut der Interparlamentarischen Union liegt Georgien mit Stand Jänner 2015 auf dem 107. Platz von 142 Ländern, was den Frauenanteil im Parlament betrifft (IPU 1.1.2015). Der Global-Gender-Gap-Index des World Economic Forums sieht Georgien 2014 beim "political empowerment" auf Platz 94 von 142 und bei der Gesamtlage der Frauen auf Platz 85 (WEF 2014).
Vergewaltigung ist illegal, aber Vergewaltigung in der Ehe wird im Gesetz nicht speziell erwähnt. Im Laufe des Jahres 2014 wurden in 33 Fällen von Vergewaltigung Untersuchungen eingeleitet, verglichen mit 57 im Jahr 2013. Beobachter meinen, viele Fälle würden nicht gemeldet, aus Angst vor sozialer Stigmatisierung und, weil die Polizei Berichten über Vergewaltigungen nicht immer nachgehe (USDOS 25.6.2015).
Besonders betroffen von häuslicher Gewalt sind, mit Ausnahme der Armenierinnen, die Frauen der ethnischen Minderheiten. Insbesondere bei den aserischen Frauen war der Prozentanteil bei allen Formen von Gewalt (physische, sexuelle und psychische) gegen Frauen doppelt so hoch wie im nationalen Durchschnitt (ECMI 26.2.2014).
Häusliche Gewalt ist ein Problem. NGOs sehen auch hier eine hohe Dunkelziffer. Laut Statistiken des Innenministeriums wurden bis September 2014 seitens der Behörden in 636 Fällen Untersuchungen wegen häuslicher Gewalt eingeleitet. Im Vergleichszeitraum 2013 wurden 399 Fälle von häuslicher Gewalt bei der Polizei angezeigt. In den meisten dem Ombudsmann zur Kenntnis gebrachten Fälle, beschränkte sich die Reaktion der Polizei auf Verwarnungen und Initiierung von präventiver Supervision, was keinen tatsächlichen Schutz vor wiederholtem Missbrauch bietet. Laut Ombudsmann wurden in der ersten Hälfte 2014 25 Frauen durch häusliche Gewalt getötet (USDOS 25.6.2015).
Seit Mai 2012 ist häusliche Gewalt als Straftatbestand definiert. Das Gesetz erlaubt der Polizei Wegweisungen gegen verdächtige Personen innerhalb der Familie auszusprechen (MIA 2015). Ein Gericht muss eine Wegweisung innerhalb von 24 Stunden genehmigen. Sie verbietet es Tätern sich dem Opfer für 6 Monate auf 100m zu nähern und gemeinsamen Besitz zu nutzen. Verlängerungen sind unbeschränkt möglich. Die erste Verletzung einer Wegweisung führt zu einer Geldbuße, eine weitere Verletzung ist jedoch nach dem Strafgesetzbuch strafbar. Allerdings berichteten NGOs, dass die Polizei Anzeigen wegen eines solchen zweiten Vergehens wegen der erhöhten strafrechtlichen Verantwortlichkeit eher vermeidet (USDOS 25.6.2015).
Das Statistische Amt verzeichnet basierend auf den Zahlen des Innenministeriums für 2014 742 weibliche und 87 männliche Opfer von häuslicher Gewalt (GeoStat 2015).
Lokale NGOs und die Regierung betreiben gemeinsam eine Hotline und Schutzeinrichtungen für misshandelte Frauen und ihre minderjährigen Kinder, wenn auch mit einer begrenzten Anzahl an Plätzen. Es gibt sowohl staatlich als auch von NGOs geführte Einrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt. Alle arbeiten nach denselben standardisierten Vorschriften und bieten die gleichen Dienste an, darunter psychologische, medizinische und juristische Unterstützung. Sexuelle Belästigung von Frauen am Arbeitsplatz ist ein Problem. Das Gesetz untersagt sexuelle Belästigung nicht explizit, und die Behörden untersuchten Beschwerden nur selten. Das Gesetz sieht die Gleichstellung von Männern und Frauen vor, was aber in der Praxis nicht immer umgesetzt wird. Obwohl einige Beobachter kontinuierliche Verbesserungen des Zugangs von Frauen zum Arbeitsmarkt feststellten, blieben Frauen in erster Linie auf schlecht bezahlte und gering qualifizierte Positionen beschränkt, unabhängig von ihren beruflichen und akademischen Qualifikationen. Auch Gehälter für Frauen blieben hinter jenen der Männer zurück. Als Folge suchten viele Frauen eine Beschäftigung außerhalb des Landes (USDOS 25.6.2015).
2013 lag laut Georgischem Statistikamt das mittlere Netto-Einkommen der Frauen bei 585 GEL, dass der Männer allerdings bei 920 GEL (GeoStat o.D.). 2014 verdienten Frauen 618 und Männer 980 GEL nominell. Die Arbeitslosenrate bei Männer lag 2014 im Schnitt bei 14 Prozent und somit höher als bei den Frauen mit zehn Prozent. Allerdings sind Frauen deutlich mehr von Armut gefährdet (GeoStat 2015). Das World Economic Forum sah für 2014 eine noch größere Einkommensdrift zwischen Männern und Frauen, wodurch Georgien auf Platz 116 von 142 Staaten rangierte (WEF 2014).
Seit 2010 sieht das Gesetz zur Geschlechtergleichheit die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in der Bewertung von Arbeit vor. Allerdings fehle laut Einschätzung des Europäischen Komitees für Soziale Rechte des Europarates eine ausdrückliche Garantie des Rechts auf "gleicher Lohn für gleiche Arbeit", weshalb die Rechtslage nicht im Einklang mit der Europäischen Sozialcharta stehe (CoE-ECSR 1.2015).
Quellen:
http://www.ecmi.de/uploads/tx_lfpubdb/Working_Paper_74.pdf, Zugriff 13.11.2015
Die staatliche Unterstützung von Kindern - ob in Bildung oder Sozialhilfe - ist unzureichend. Kinderarmut wie auch Fehl- oder Unterentwicklung aufgrund Mangelernährung (auch mit Todesfolge) sind ein erkennbar großes Problem. Auch ist Mithilfe von Kindern zum Erwerb des Familieneinkommens insbesondere bei ethnischen Minderheiten verbreitet und akzeptiert, wodurch es zur Vernachlässigung der Schulpflicht kommt. Dem wird auch kaum von staatlicher Seite entgegen getreten. Durch hohe Erwerbslosigkeit der Eltern und/oder Großeltern und engen familiären Zusammenhalt ist zudem die Einschreibung in Vorschuleinrichtungen vergleichsweise gering (AA 15.10.2015).
Nach den Statistiken von UNICEF wurden 97% der Kinder unter fünf Jahren bei Geburt registriert. Kinder von Roma werden in der Regel zu Hause geboren, jedoch oft nicht registriert. Seit amtliche Ausweise erforderlich sind, um medizinische Behandlung und andere öffentliche Dienstleistungen beanspruchen zu können, können sich fehlende Identifikationspapiere nachteilig auswirken. Die Qualität der Bildung schwankt stark zwischen städtischen und ländlichen Gebieten sowie zwischen Tiflis und den Regionen. Kindern von Nicht-Staatsbürgern fehlen oft die erforderlichen Unterlagen für die Anmeldung an einer Schule, was die Registrierung in einigen Fällen behindert. Nach Angaben des Ministeriums für Justiz, wurden in den ersten neun Monaten des Jahres 2014 74 Fälle von Kindesmissbrauch verzeichnet. UNICEF bemängelte, dass die Reaktionen von Schulen, Polizei und Sozialarbeitern im Falle von Kindesmissbrauch, aufgrund der kulturellen Neigung sich nicht in Familienangelegenheiten einzumischen, oft unzureichend waren. Die Regierung setzte ihre Bemühungen fort, große Waisenhäuser durch Pflegefamilien zu ersetzen. UNICEF zufolge seien 40% der Heimkinder bei Familien untergebracht worden. Die Regierung setzte ihr Programm fort, Heimkindern und Kindern in Pflege den Zugang zu höherer Bildung durch Stipendien zu ermöglichen und Notprogramme für Pflegefamilien bereitzustellen. In Georgien kommen auf 110 neugeborene Buben nur 100 Mädchen. Weder die Öffentlichkeit noch der Ärztebund betrachten die Selektion auf der Basis des Geschlechts als ernsthaftes Problem. Nur wenige Organisationen der Zivilgesellschaft versuchen dieses Problem durch Kampagnen in das Bewusstsein der Öffentlichkeit zu rücken (USDOS 25.6.2015).
Mit Unterstützung der EU und UNICEF entwickelte die Regierung ein Programm, welches die Bedürfnisse der gefährdetsten Kinder berücksichtigt, insbesondere Kinder, die auf der Straße leben. 2014 wurden Rechtsänderungen eingeleitet, um den Schutz der Kinderrechte abzusichern, indem den Kindern voller Zugang zu Bildung, Gesundheit und sozialen Diensten verschafft wird. Die Regierung hat ein neues Jungendrecht vorgelegt, das alle Bereiche abdeckt, bei denen Kinder in Konflikt mit dem Gesetz kommen oder, bei denen Kinder Opfer oder Zeugen sind (EC 25.3.2015).
Kinderarmut ist ein Problem in Georgien. 50.000 Kinder leben in extremer Armut (unter 2 Lari oder 0,85 Euro pro Tag). 225.000 Kinder leben unter der nationalen Armutsgrenze von 4,5 Lari (1,90 Euro) pro Tag. Obgleich seit 2013 die extreme Armut von Kindern von neun auf sechs Prozent gefallen ist, ist der Wert um die Hälfte höher als in der Gesamtbevölkerung. UNICEF begrüßte 2015 die Verlängerung des "Targeted Social Assistance"- Programms der Georgischen Regierung, durch welches u.a. die Kinderarmut reduziert werden soll (UNICEF 4.2.2015).
Quellen:
Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr von Bürgern vor, aber die de facto-Behörden und die russische Besatzungsmacht in Abchasien und Südossetien beschränken diese Freiheit. Diese Beschränkungen betreffen vor allem die lokale Bevölkerung hinsichtlich der medizinischen Versorgung, der Bildung, des Pensionswesens und der Gottesdienste. Die georgische Regierung arbeitet mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zusammen. Das Gesetz sieht Einschränkungen für Ausländer vor, die nach und aus Abchasien und Südossetien reisen wollen. Im mehrheitlich von ethnischen Georgiern bewohnten Bezirk Gali, der unter der Kontrolle der de facto-Behörden Abchasiens steht, wurde die Ausstellung von Reisedokumenten an ethnische Georgier eingestellt. Ohne diese Dokumente ist ein Überqueren der administrativen Grenze schwierig (USDOS 25.6.2015).
Eine legale Ein- und Ausreise über die russisch-georgische Grenze in die bzw. aus den Gebieten Abchasien und Südossetien, ist gemäß dem georgischen "Gesetz über die besetzten Gebiete" nicht möglich (AA 17.11.2015).
Quellen:
16. Grundversorgung/Wirtschaft
2014 verzeichnete Georgiens Wirtschaft mit 4,7% eine Steigerung zu Wachstum im Jahre 2013 (3,3%). Dies ist ein Resultat eines fiskalen Konjunkturprogramms, das den Konsum und die Investitionen förderte. Die Fiskal- und Geldpolitik in Verbindung mit einer merklichen Entwertung der Landeswährung führte zu inflationären Tendenzen. Das allgemeine Defizit stieg 2014 spürbar infolge zunehmender Sozialausgaben an. Die Arbeitslosenrate war auch 2014 mit 14,1% hoch [Anm.: laut GeoStat betrug die Arbeitslosenrate 2014 nur 12,4% - siehe unten], wobei diese in der Gruppe der 15-24-jährigen auf rund 30% geschätzt wird. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung hängt von Rücküberweisungen aus dem Ausland ab. Diese nahmen 2014 infolge der geringeren Überweisungen aus Russland ab (EC 25.3.2015).
Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung in den vergangenen Jahren leiden große Teile der georgischen Bevölkerung, insbesondere in den ländlichen Gebieten, unter Armut, Unterbeschäftigung und Arbeitslosigkeit. Mehr als die Hälfte aller Beschäftigten Georgiens ist in der Landwirtschaft tätig. Diese generiert jedoch nur 9% des Bruttonationalprodukts (ÖEZ o.D.).
2014 waren laut Sozialamt 11,6% (2013: 9,7%) der Bevölkerung Empfänger von Subsistenzzahlungen. 21,4% der Georgier und Georgierinnen lebten 2014 in relativer Armut, d.h., sie verfügten über weniger als 60 Prozent des Medianeinkommens (GeoStat o.D.A).
Seit ihrem Höhepunkt im Jahr 2009 sank die offizielle Arbeitslosenrate kontinuierlich von 16,9 auf 12,4% im Jahr 2014. In den urbanen Gebieten betrug sie 22,1%, während am Land nur 5,4% arbeitslos waren. Allerdings nimmt die Arbeitslosigkeit zu, je jünger die Menschen sind. Dramatisch sind die Werte für die drei untersten Alterskohorten: Bei der Altersgruppe der 15-19 Jährigen lag Arbeitslosenquote bei 31,8%, bei den 20-24 Jährigen bei 30,5% und bei den 25-29 Jährigen bei 23,5% (GeoStat o.D.B).
Quellen:
Das System der sozialen Sicherung in Georgien umfasst das Rentensystem und ein System zur Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Familien und Personen. Die Unterstützung, die in Georgien unter dem Begriff der sozialen Sicherung geleistet wird, umfasst die gesetzliche Rente, Staatsentschädigungen und staatliche akademische Stipendien.
Gesetzliche Renten
Grundlagen für den Erhalt einer gesetzlichen Rente:
Laut dem georgischen Gesetz haben folgende Personen einen Anspruch auf den Bezug einer staatlichen Rente:
Die Rente kann man beantragen, wenn man anspruchsberechtigt wird oder seine Rechte auf eine Rente erneuert. Wenn mehr als ein Rentenanspruch besteht, so muss einer ausgewählt werden. Renten können in jeder Bank Georgiens ausbezahlt werden. Beantragen kann man die Rentenzahlungen in den Sozialämtern der Distrikte. Dazu werden ein Personalausweis und andere Dokumente benötigt.
Zum 1. September 2013 belief sich der monetäre Rentenanteil auf 150 GEL (ca. 63 Euro) im Monat.
Sozialhilfe
In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet.
Es gibt folgende Kategorien finanzieller Unterstützung:
Eine Familie hat Anspruch auf einen Unterhaltszuschuss, wenn sie in der Datenbank für sozial schwache Familien registriert ist. Der Zuschuss beträgt bis zu 60 GEL pro Person - für jedes weitere Familienmitglied kommen 48 GEL hinzu.
Reintegrationsbeihilfe wird den biologischen Familien bzw. dem Vormund von Personen gewährt, die besonderen Schutz benötigen und die statt in speziellen Einrichtungen in Familien untergebracht werden, wo sie die Möglichkeit haben in einem familiären Umfeld zu leben und die notwendige medizinische Betreuung erhalten. Der Zuschuss für ein gesundes Kind beträgt 90 GEL, für ein behindertes Kind 130 GEL.
Pflegebetreuungsbeihilfe erhalten Adoptiveltern als Gegenleistung für die Fürsorge und die Erziehung des adoptierten Kindes. Die Pflegebetreuungsbeihilfe für ein gesundes Kind beträgt 200 GEL und 300 GEL für ein behindertes Kind. Ist die Betreuungshilfe für ein nicht verwandtes Kind gedacht, dann beträgt sie 15 GEL am Tag bzw. im Falle einer vorliegenden Behinderung 20 GEL am Tag.
Eine weitere Form der Beihilfe stellt die Familienfürsorgebeihilfe dar, die gewährt wird, wenn ein Erwachsener aus einer speziellen Einrichtung in ein familiäres Umfeld geholt wird, um ihm in einem familiären Umfeld die notwendige Zuwendung zukommen zu lassen
Bedürftige Personen können soziale Beihilfe in Form von Sachleistungen in Anspruch nehmen. Für präventive und reintegrative Zwecke können auch Kinder und/oder ihre Familien die Leistungen erhalten, wenn die familiäre Situation der Grund für die Vernachlässigung der Kinder ist und ihnen Unterstützung gewährt werden muss, um in ihrer eigenen Familie leben zu können.
Das Sozialpaket ist eine monatliche Finanzleistung, deren Höhe, Anspruchsberechtigte, Vergaberichtlinien und Konditionen von der georgischen Regierung festgelegt werden.
Die georgischen Sozialleistungen umfassen den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, werden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt.
Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde im Mai 2006 eingestellt. Als Folge der Abschaffung des Arbeitsgesetzes gibt es keine legale Basis mehr für die Zahlung einer solchen Beihilfe. Ein System privater Arbeitslosenversicherer ist noch nicht entwickelt worden. Daher erhalten Arbeitslose in Georgien keine Unterstützung (IOM 06.2014).
Das seit dem 6. Februar 2014 in Kraft getretene Gesetz über IDPs aus den besetzten Gebieten Georgiens gewährt den Vertriebenen ohne Unterschied 45 GEL monatlich, so deren Bruttoeinkommen 1.250 GEL nicht übersteigt. Zuvor wurde unterschieden, ob ein Interner Flüchtling privat (22 GEL pro Monat) oder staatlicherseits (28 GEL pro Monat) untergebracht wurde. Ungeklärt bleibt laut dem Büro des Ombudsmannes, wie sich die Kosten für Strom auswirken, die in der alten Regelung noch vom Staat bezahlt wurden, und das Einkommen eruiert bzw. definiert wird (PD 2013).
Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden. Eine neuerliche Verifizierung des Status steht an, wenn sich die Demographie der Familie ändert, die Arbeitsaufnahme oder sonstige legale Einkommen vorliegen bzw. der Verlust dieser, ein Wohnortswechsel erfolgt, der Behindertenstatus festgestellt wird, oder sonst Gründe vorliegen, welche die wirtschaftliche Lage der Familie verändert haben. Wenn mehr als ein Jahr nach der Registrierung verstrichen sind, so ist dies per se ein Grund für eine neuerliche Verifizierung des Status (SSA o.D.a.).
Das Büro des Ombudsmanns vermerkt in seinem Bericht für 2013, dass das Sozialamt überproportional hohe Punktewerte bei der Einschätzung der sozio-ökomischen Lage der ansuchenden Familien vergab. Dies hätte zu einer Überschreitung des Grenzwertes der Förderfähigkeit geführt. Eine Fallstudie hätte gezeigt, dass insbesondere Leistungsempfänger, die eine Alterspension als einzige Einkommensquelle angaben, Probleme bekamen. Der Ombudsmann kritisierte, dass bei der Bestandsaufnahme der wirtschaftlichen Situation diese zu sehr von der subjektiven Einschätzung des jeweiligen Beamten abhinge. Als gesondertes Problem wurde angeführt, dass Obdachlose keinen Anspruch auf Sozialhilfe stellen können, weil sie über keinen Wohnsitz verfügen (PD 2013).
Im Falle einer Schwangerschaft oder bei Adoption eines Kindes besteht das Recht auf 730 Tage Mutterschafts- und Pflegeurlaub, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Komplikationen bei der Geburt oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Die Einteilung der Karenzzeit kann mit Beginn der Schwangerschaft frei gewählt werden. Angestellte, die ein Kind unter 12 Monaten adoptieren, können 550 Tage freinehmen, wovon 90 Tage bezahlt sind. Laut Gesetz darf das vom Sozialamt ausbezahlte Geld die Summe von 1.000 GEL nicht überschreiten. Der georgische Ombudsmann begrüßte die seit 1. Jänner 2014 in Kraft getretene Reform des Arbeitsrechts, weil die Dauer der Karenzzeit und die finanzielle Unterstützung erhöht wurden (PD 2013).
Quellen:
Im Rahmen des Entwicklungsprogramms des klinischen Versorgungsnetzwerkes wird das georgische Krankenhaussystem betrieben. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in Tiflis und den umliegenden Regionen. 2011 wurden die medizinischen Einrichtungen, die zu 100% mit staatlichen Mitteln finanziert wurden, auf regionaler Ebene umorganisiert, so dass heute die von diesen medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen in die neu errichteten medizinischen Einrichtungen integriert worden sind. Bis zu 40 solcher medizinischer Zentren mit integriertem ambulantem Pflegedienst, prästationären Diensten und weiteren klinischen Versorgungen existieren zurzeit in den verschiedenen Regionen des Landes. Laut der Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung vom 15. März 2012 bezüglich der "Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012", können georgische Staatsbürger Leistungen von folgenden staatlichen Programmen in Anspruch nehmen:
a) ambulante Leistungen:
a. a) psychiatrische ambulante Leistungen (decken Leistungen für Patienten mit verschiedenen Nosologien, die vom Hausarzt/Bezirksarzt oder einer stationären psychiatrischen Klinik überwiesen wurden, registrierte Patienten oder Patienten, die sich selbst in ambulante Behandlung begeben (nachdem die Diagnose bestätigt wurde), ab)
a. b) Psychosoziale Rehabilitation
a. c) Psychische Verfassung von Kindern
a. d) Psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen
b) Stationäre Leistungen:
Die Serviceleistungen werden vollständig abgedeckt, ohne eine Zuzahlung seitens des Patienten, außer bei mentalen und Verhaltensstörungen, die durch Alkoholmißbrauch begründet sind. Solche Leistungen werden durch ein staatliches Programm mit 70% gedeckt. Eine Ausnahme stellt die Alkoholvergiftung (F10.0) dar, die vollständig abgedeckt wird.
Das Programm bietet folgende Leistungen, mit Ausnahme von Anti-Tuberkulose Medikamenten und Tuberkulose Diagnosetests, welche von Hilfsorganisationen angeboten werden:
a) Ambulante Leistungen:
b) Begleitung bei der epidemiologischen Überwachung und Tuberkulose Programmmanagement
c) Laborkontrolle, inklusive Bestätigung der Verdachtsfälle durch ein Labor und spezielle Untersuchungen von Patienten, die am Behandlungsprozess beteiligt sind
d) Stationäre Leistungen: Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
a) Freiwillige Beratung und HIV/AIDS-Test von Risikogruppen;
b) Ambulante Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden)
c) Stationäre Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden) Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
a) Untersuchungen der Brust, des Uterus, Kolorektaluntersuchungen und Untersuchungen zur Früherkennung von Prostatakrebs
b) Entwicklungsstörungen bei Kindern, Früherkennung und Untersuchung von Krankheiten
c) Diagnose und Überwachung von Epilepsie
Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
a) Die Bereitstellung von Impfungen zur Immunisierung und dem dazu benötigten Material (Spritzen und Sicherheitsbehältern)
b) Immunpräventive Impfbesuche, die gemäß dem nationalen Kalender abgehalten werden
c) Die Verteilung von Medikamenten gegen Tollwut
Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
a) Pränatale Überwachung
b) Die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett
c) Die Früherkennung von Gendefekten
d) Die Gewährleistung der Erkennung von Hepatitis B, HIV/AIDS und Syphilis, und der Schutz vor einer Übertragung von Hepatitis B von Mutter zu Kind
e) Die Untersuchung von Kindern und Neugeborenen auf Hypothyreose, Phenylketonurie Hyperphenylalaninämie und Mukoviszidose
f) Die Untersuchung des Hörvermögens von Neugeborenen
Die Leistungen dieses Programms sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen davon ist die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett, bei der eine 25%ige finanzielle Beteiligung erforderlich ist.
a) Die Bereitstellung von Leistungen für Kinder, die an Diabetes leiden
b) Spezielle ambulante Behandlung, die eine Überwachung der Titrierdosis für Patienten mit Diabetes Typ 1 und Typ 2 durch einen Endokrinologen einschließt, aber auch relevante medizinische Schulungen der Teilnehmer des Programms bietet, Konsultation von Neuropathologen, Ophthalmologen, Kardiologen, Angiologen und Diätassistenten, basierend auf den endokrinologischen Empfehlungen und Labortests (in Übereinstimmung mit den geltenden Regularien).
c) Die Bereitstellung der spezifischen Medikamente für die Bevölkerung, die an Diabetes (Typ 1 und 2) leidet
Die Leistungen des Programmes sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den Patienten, außer bei der spezialisierten ambulanten Behandlung, bei der eine 30%-ige Zuzahlung durch insulinbedürftige Patienten und Patienten mit Diabetes insipidus vorgesehen ist. Eine 50%-ige Zuzahlung gilt für nicht-insulin-bedürftige Patienten mit Diabetes. Die Zuzahlungspflicht gilt nicht für Personen, die Leistungen auf Basis der Resolution N 218 der georgischen Regierung vom 9.12.2009 in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme spezialisierter ambulanter Dienste kann einmal jährlich erfolgen.
a) Die Durchführung von Blutdialysen
b) Die Durchführung von Bauchfelldialysen
c) Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können
d) Die Durchführung von Nierentransplantationsoperationen
e) Die Bereitstellung von Immunsuppressivmedikamenten für Transplantatempfänger
Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.
a) Eine ambulante palliative Betreuung von unheilbar Kranken, welche eine palliative Betreuung von unheilbar Kranken zu Hause durch mobile Teams in Tiflis, Kutaisi, Telavi, Zugdidi, Ozurgeti und Gori beinhaltet
b) Eine stationäre palliative Betreuung und symptomatische Behandlung von unheilbar Kranken (eingeschlossen derer, die an AIDS leiden)
c) Die Bereitstellung von analgetischen (narkotischen) Medikamenten für georgische Staatsbürger und Personen, die in Georgien leben
Die Leistungen werden vollständig vom Programm übernommen und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen der stationären Betreuung von unheilbar Kranken und deren symptomatische Behandlung, bei denen eine Zuzahlung basierend auf dem Alter notwendig ist.
a) Ambulante Pflege von Kindern unter 18 Jahren mit seltener Erkrankung gemäß der Regularien
b) Stationäre Behandlung von Kindern unter 18 Jahren, die sich in einer dauerhaften Substitutionstherapie befinden bzw. wegen einer seltenen Erkrankung in Behandlung sind
c) Ambulante und stationäre Leistungen für Erwachsene und Kinder, die an Hämophilie und anderen vererbbaren Blutgerinnungsstörungen leiden.
d) Bereitstellung gesonderter Medikamente für Patienten mit selten Erkrankungen, wie Phenylketonurie, Zystische Fibrose, Agammaglubolinaemie nach Bruton, hormonellen Wachstumsstörungen.
Die Leistungen des Programmes werden vollständig übernommen und bedürfen
keiner Zuzahlung durch den Patienten.
a) Leistungen des Notfallkrankenwagens
b) Medizinischer Transport
Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.
Das Programm deckt die primäre Gesundheitsversorgung in Dörfern, die laut dem Umfang der Leistungen durch eine spezielle Resolution festgesetzt wurden, ab, es werden aber auch sowohl stationäre aber auch ambulante Leistungen von den medizinischen Einrichtungen, die speziell finanziert werden, angeboten.
a) Die stationäre Entgiftung und primäre Drogentherapie
b) Das Angebot von Substitutionstherapie und die Ausgabe von Substitutionsmedikamenten in Tiflis und den Regionen (Kakheti, Imereti, Guria, Samegrelo, Zemo Svaneti), wobei der Patient eine Zuzahlung in Höhe von 150 GEL pro Monat leisten muss. Dies gilt nicht für HIV-Patienten und Mitglieder von Familien, die in der vereinheitlichten Datenbank für sozial gefährdete Familien, deren Einschätzungsrate 70.000 Punkte nicht übersteigen darf, registriert sind.
Das Programm bietet folgende Leistungen für Personen ab 60 Jahren:
a) Behandlung in Krisensituationen (für die ersten 6 Monate)
b) Stationäre Behandlung von Krankheiten die in der speziellen offiziellen Resolution gelistet sind.
Der Patient muss eine 25%ige Zuzahlung leisten, die Kosten für eine Behandlung in Krisensituationen wird für die ersten 6 Tage vollständig vom staatlichen Programm übernommen.
Die Programmleistungen umfassen ambulante und stationäre Behandlungen von Kindern unter 18 Jahren mit onko-hämatologischem Befund; ausgenommen sind Leistungsempfänger, die unter die Resolution N 218 vom 9.12.2009 fallen.
Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den
Patienten.
Leistungsempfänger sind georgische Staatsbürger und ausländische Staatsbürger, die ihren dauerhaften Aufenthalt in Georgien haben, sowie staatenlose Personen. Eine Ausnahme stellen die unter die Resolutionen N 218 und N 165 fallenden Personen dar. Die stationäre Behandlung von Infektionskrankheiten wird durch das Programm gedeckt.
Eine Zuzahlung im Rahmen des Programmes erfolgt nach folgendem Schema:
a) für Personen unter 18 Jahren beträgt die Zuzahlung 20% der tatsächlichen Kosten (80% werden vom Staat gedeckt).
b) Personen zwischen 18 und 60 Jahren zahlen 50% der tatsächlichen Kosten (50% werden vom Staat gedeckt).
c) Personen, die älter als 60 Jahre sind, übernehmen eine Zuzahlung in Höhe von 30% der tatsächlichen Kosten (70% werden vom Staat gedeckt).
a) Kardiologische chirurgische Behandlungen von Patienten mit angeborenen Herzerkrankungen (unabhängig vom Alter)
b) Kardiologische chirurgische Behandlungen von erworbenen Herzerkrankungen und Erkrankungen der Hauptarterien (für Personen ab 60 Jahren)
c) Koronare Angioplastie (Setzen von Stents) (für Personen ab 60 Jahren)
Die Behandlung von angeborenen Herzerkrankungen ist für Personen bis 18 Jahren vollständig abgedeckt; Personen über 18 Jahren ist eine Zuzahlung von 30% vorgeschrieben.
a) Die stationäre Behandlung von Kindern
b) Die Notfallbehandlung von Kindern
Bei einer stationären Komponente ist eine 20%ige Zuzahlung für den Patienten vorgesehen. Ausgenommen hiervon sind Krisensituationen und Neonatologie, welche vollständig abgedeckt werden und keinerlei Zuzahlung bedürfen. Auch bei der Notfallbehandlung von Kindern ist keine Zuzahlung erforderlich.
Medikamente: Alle Arten von Medikamenten sind in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Es gibt mehrere große Apothekenketten wie GPC (www.gpc.ge ), PSP (www.psp.ge), und AVERSI (www.aversi.ge).
Krankenversicherung: Am 28.2.2013 ist das neue allgemeine staatliche Gesundheitsprogramm in Kraft getreten. Das Programm garantiert Krankenversicherung für alle unversicherten Einwohner von Georgien. Mitglieder der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sind daher nicht durch das Programm abgedeckt. Zum ersten Mal in der jüngeren Geschichte von Georgien sind daher sowohl georgische Staatsbürger, als auch Inhaber neutraler Identifikationsdokumente und -pässe sowie Staatenlose krankenversichert. Das Programm wird von der Sozialversicherungsagentur durchgeführt. Die Krankenversicherungsprogramme, die 2007 und 2012 begonnen haben und insgesamt ca. 2,1 Millionen Menschen abdecken, versichern sozial gefährdete und Menschen im Rentenalter, Kinder bis zum Alter von 5 Jahren, Schüler und Studenten, behinderte Kinder und Erwachsene mit schweren Behinderungen. Private Versicherungsprogramme implementieren die Programme.
Die Programmleistungen beinhalten:
a) ambulante Behandlungen
b) dringende ambulante oder stationäre Behandlung in Notfällen
Die Behandlung wird vollständig vom Staat gedeckt und bedarf keiner Zuzahlung durch den Patienten. Die Grenze für einen stationären Notfall liegt bei 15.000 GEL (IOM 06.2014; vgl. IBZ 27.6.2014).
Das zwischen 2008-09 seitens der Regierung initiierte Privatisierungsprogramm führte dazu, dass heute 95 Prozent aller Hospitäler privatisiert sind. - 40 Prozent der Krankenhäuser gehören Versicherungsgesellschaften, 50 Prozent besitzen private Unternehmen oder Individuen. Die Tatsache, dass Versicherungen gleichzeitig Eigentümer von Hospitälern sind, verursacht Interessenskonflikte. Es gibt Fälle, bei denen der Arzt zugleich der Vertreter der Versicherung ist, wodurch Versicherungsansprüche von Patienten zurückgewiesen werden.
Während es in Tiflis eine große Anzahl von Krankenhäusern mit ausreichend Bettenkapazitäten gibt, finden sich am Lande nur kleine Hospitäler mit einer begrenzten Anzahl an Diensten, die mitunter überbelegt sind (IBZ 27.6.2014)
Hepatitis:
Fünf bis zehn Prozent der Bevölkerung Georgiens haben Hepatitis C (IBZ 27.6.2014)
2013 wurde auf Initiative der Weltgesundheitsorganisation - WHO eine Kampagne gegen Hepatitis gestartet. Die wesentlichen Herausforderungen in Georgien waren der mangelnde Zugang zur Behandlung von Hepatitis C infolge der hohen Behandlungskosten sowie der Bedarf eines Aufklärungsprogrammes, wie die Krankheit vermieden werden kann. NGOs appellierten an die Pharmafirmen die Preise zu senken und organisierten Treffen zwischen Patientengruppen, Gesundheitsexperten und Pharmafirmen. Die Kampagne wurde in den Massenmedien intensiv hervorgehoben (WHO 30.9.2013). Ab Juli 2014 war vorgesehen, dass Hepatitis-C-Patienten 60 Prozent weniger für die notwendige Medikation zu zahlen hätten (CoE/ECSR 26.12.2014).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1422965667_georgia8-en.pdf, Zugriff 17.11.2015
Im April 2015 stellte Georgien sein neues Programm zur Eliminierung von Hepatitis C vor, das Menschen mit Hepatitis C und schweren Lebererkrankungen Zugang zu einer neuen kurativen Therapie ermöglicht. Da die neuen, direkt antiviral wirksamen Medikamente für die meisten Betroffenen bislang unbezahlbar sind, will Georgien Diagnose und Therapie für alle verbilligen und entsprechende Kapazitäten aufbauen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales arbeitet hierfür mit einem Pharmaunternehmen zusammen (WHO 23.7.2015). Zu Beginn des Programms wurden 5.000 Behandlungen kostenfrei zur Verfügung gestellt, insbesondere für Patienten mit kompensierter oder dekompensierter Leberzirrhose, fortgeschrittener Leberfibrose und Hepatitis C-Infektion in Verbindung mit einer Lebertransplantation (SSA 27.4.2015). Geplant sind jährlich 20.000 Gratisbehandlungen (WHO 23.7.2015; vgl. Agenda 7.3.2016). Seit Beginn des Programms im April 2015 erhielten laut Premierminister Giorgi Kvirikashvili 7.000 Personen eine kostenlose Behandlung, wobei 3.000 die Therapie bereits abschlossen (Agenda 7.3.2016).
Der georgische Ombudsmann kritisierte im März 2016 allerdings, dass seinem Vorschlag seitens der Regierung nicht entsprochen wurde, wonach Bewohner der besetzten Landesteile Abchasien und Südossetien, die nur über sog. neutrale Identitätskarten verfügen, ebenfalls in das Programm aufgenommen werden. Laut Ombudsmann gelten gerade diese Bewohner als Vulnerable in Folge der schweren sozialen, wirtschaftlichen und menschenrechtlichen Situation unter der Besatzung (PD 10.3.2016).
Quellen:
Agenda.ge (7.3.2016): PM: 20,000 patients will get free Hepatitis C treatment in 2016, http://agenda.ge/news/53559/eng, Zugriff 31.5.2016
PD - Public Defender of Georgia (10.3.2016): Ministry of Labour, Health and Social Affairs Disregards Public Defender's Proposal, http://www.ombudsman.ge/en/news/ministry-of-labour-health-and-social-affairs-disregards-public-defenders-proposal.page, Zugriff 31.5.2016
SSA - Social Service Agency (27.4.2015): Registration of patients for Hepatitis C Elimination program begins tomorrow, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENGsec_id=99info_id=1579, Zugriff 31.5.2016
WHO - Weltgesundheitsorganisation (23.7.2015): Georgien richtet den Blick auf die Eliminierung der Hepatitis C, http://www.euro.who.int/de/countries/georgia/news/news/2015/07/georgia-sets-sights-on-eliminating-hepatitis-c, Zugriff 31.5.2016
Asylwerber, die von Österreich nach Georgien außer Landes gebracht werden, sind in Georgien keiner strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, nur weil sie in Österreich um Asyl angesucht haben. (VB 3.2.2014)
Die Migrationsstrategie der georgischen Regierung zielt u.a. auf die Unterstützung der Rückkehr georgischer Bürger und deren würdige Reintegration, also Umsetzung internationaler Abkommen und nationaler Gesetze in Bezug auf die Reintegration georgischer Bürger, Verbesserung der Kapazitäten zu deren Reintegration, Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen (MPC 06.2013).
Im Bereich des Migrationsmanagements trat am 1.September 2014 das "Gesetz über den Rechtsstatus von Fremden und staatenlosen Personen" in Kraft. Eine Abteilung für Migration wurde am selben Tag innerhalb des Innenministeriums errichtet. Das Mobilitätszentrum setzte seine Aktivitäten innerhalb des EU-finanzierten Projekts; "Comprehensive Post-Arrival Reintegration Assistance Programme for Returned Migrants" fort. Nichtsdestoweniger wurden Vorkehrungen getroffen, damit das "Ministerium für IDPs" sukzessive das Management des Zentrums übernimmt. Die Errichtung einer temporären Unterkunft für illegale Migranten wurde im Sommer 2014 finalisiert (EC 29.10.2014).
Die Anwendung des "Gesetzes über den Rechtsstatus von Fremden und staatenlosen Personen" funktioniert gut, und alle notwendigen Zusatzbestimmungen wurden verabschiedet. Die Staatskommission für Migrationsfragen, ein Beratungsgremium der Regierung, koordiniert effektiv die Aktivitäten und Rollen der diesbezüglichen Ministerien, staatlichen Behörden, NGOs und internationalen Organisationen in Bezug auf Migrationsfragen. Die Rückkehrverfahren und das elektronische System für die Verwaltung der Rückkehrfälle sind umgesetzt und funktionieren adäquat (EC 8.5.2015).
Quellen:
Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes kommt nach Einvernahme von BF1 und BF2 zum klaren Ergebnis, dass die behauptete Verfolgung im Herkunftsstaat nicht den Tatsachen entspricht.
Die Beschwerdeführer beziehen sich allesamt auf die Verfolgungsgründe von BF1 im Herkunftsstaat.
Auf den Kern beschränkt, stellt sich das Fluchtvorbringen folgendermaßen dar:
BF1 sei in Georgien im Zuge eines gegen ihn geführten Strafverfahrens gefoltert worden. Ein Teil der Beamten, die ihn gefoltert hätten, sei strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden. Deren Freunde und Vorgesetzte, die wichtige Positionen in Georgien im Staatswesen bekleiden würden, hätten BF1 und dessen Familie zu bedrohen begonnen und versucht, BF1 um einen Geldbetrag von insgesamt US-$ 60.000 zu erpressen. Außerdem habe BF1 Beschwerden an das Europäische Gericht in Straßburg durch seinen Anwalt veranlasst und hätten die drei Polizisten gefordert, diese zurückzuziehen.
Dieses Vorbringen ist nunmehr einer Beurteilung auf seine Glaubwürdigkeit zu unterziehen.
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
Das Vorbringen der Beschwerdeführer erfüllt die soeben genannten Kriterien, um ein Vorbringen als glaubwürdig zu beurteilen, nicht. BF1 und BF2 blieben in ihren Ausführungen - insbesondere zur zeitlichen Einordnung der Ereignisse - vollkommen vage, unbestimmt und widersprüchlich. BF1 ist es auch in der Beschwerdeverhandlung nicht gelungen, ein plausibles und nachvollziehbares Vorbringen zu erstatten. Im Übrigen haben sich Widersprüche bei Vergleich der Ausführungen von BF1 und BF2 ergeben. Das Fluchtvorbringen blieb insgesamt vage und unbestimmt.
Besonderer Bedeutung war den im vorliegenden Fall von BF1 selbst vorgelegten Dokumenten beizumessen. Diese Dokumente bzw. Gerichtsunterlagen dokumentieren jahrelange Prozesse, die ihren Ausgangspunkt in einer Anklage von BF1 und weiterer Personen wegen Banditentums (Entführung usw.) finden. Dahingehend wurden BF1 und weitere Personen im Jahr 2003 in einem Strafverfahren verurteilt. Gegen dieses Urteil setzte sich BF1 insofern erfolgreich zur Wehr, als sein Geständnis durch Folter erlangt wurde, weshalb das Urteil aus 2003 kassiert und die Neudurchführung des Strafverfahrens beantragt wurde. Das neuerliche Strafverfahren endete mit einem Schuldspruch des Beschwerdeführers, der bis September 2012 eine Haftstrafe verbüßte.
Die Beamten, die die Folter durchgeführt haben, wurden ebenso zu langen Haftstrafen verurteilt, die sie auch tatsächlich antreten mussten.
Der Beschwerdeführer hat sich wiederholt an das Europäische Gericht in Straßburg gewandt, dies bereits während der Haft. Unter anderem wollte er auch Schadenersatz im Zusammenhang mit der erlittenen Folter erlangen, hat aber auch im Zusammenhang mit Vorgängen während der Haft Beschwerde erhoben. Dahingehend hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den Auftrag erteilt, BF1 und der georgische Staat sollen sich über die Höhe des Schadenersatzes einigen. Dem Angebot des georgischen Staates über € 1.500 steht die Forderung von BF1 in Höhe von US-$ 1.200.000 gegenüber.
Im Wesentlichen ist in den vorgelegten Gerichtsunterlagen ein rechtsstaatliches Vorgehen des georgischen Staates dokumentiert. Insbesondere stützen die vorgelegten Unterlagen von BF1 sein Vorbringen nicht. So war es ihm insbesondere selbst während seiner Haft möglich, sich an den georgischen Staat und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu wenden und Rechtsschutz zu erlangen. Er wurde während seiner Haft auch anscheinend erfolgreich hinsichtlich seiner Tuberkulose-Erkrankung und Hepatitis-C-Erkrankung behandelt.
Interessant ist hier insbesondere, dass es BF1 bislang tunlichst vermieden hat, das Strafurteil, nach dem er letztlich wegen Banditentums zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden ist, vorzulegen. Im Zuge seiner Dokumentenvorlage vor dem BFA im Jahr 2014 meinte er in einem persönlichen Schreiben sogar, dass sein Anwalt ihm mitgeteilt habe, dass das georgische Innenministerium das Urteil nicht herausgegeben habe (AS 261 im Verwaltungsakt von BF1).
In der Beschwerdeverhandlung auf dieses Urteil erneut angesprochen bzw. nach Hinweis, dass er dieses nie vorgelegt habe, meinte er nunmehr, dass er nicht wisse, wo dieses Urteil sei und er es sich schicken lassen könne. Er meinte dann, dass es ihm leidtue. Er habe die Urteile von seinem Anwalt bekommen. Wenn die zwei Urteile fehlen würden, könne er sie sich per Eilpost von seinem Anwalt schicken lassen. (S. 13 und 14 Verhandlungsprotokoll)
Das Verhalten von BF1 lässt nur den Schluss zu, dass er das Urteil nicht vorlegen hat wollen, zumal er im Verfahren umfangreiche Gerichtsunterlagen aus Georgien vorgelegt hat und zur Vorlage des erstinstanzlichen Gerichtsurteils aufgefordert wurde.
Mit Schriftsatz vom 21.11.2016 wurde von BF1 zwar nicht das in der Beschwerdeverhandlung angesprochene erstinstanzliche Urteil vorgelegt, allerdings legte dieser das Urteil des Berufungsgerichtes von Kutaisi vom 14.05.2008 vor, welches im Rahmen einer öffentlichen Gerichtsverhandlung über die Berufung des BF1 gegen das erstinstanzliche Urteil des Stadtgerichtes Kutaisi vom 09.09.2006 entschied und das erstinstanzliche Urteil vollinhaltlich bestätigte. Aus der Entscheidungsbegründung ergibt sich unter anderem, dass das Berufungsgericht der Verantwortung des BF1, wonach er die ihm zur Last gelegten Straftaten nicht begangen habe, vielmehr alles von Polizeibeamten provoziert worden sei, nicht folgte, weil die gegen ihn erhobenen Vorwürfe durch objektive Beweismittel (Gerichtsmedizinische Gutachten, Ballistische Gutachten, daktyloskopische Untersuchungen sowie odorologische Gutachten) bestätigt werden konnten. Auch das vorgelegte Urteil des Oberlandesgerichtes von Georgien vom 05.02.2009 gab der Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichtes von Kutaisi vom 14.05.2008 keine Folge und bestätigte diese Entscheidung. Schließlich legte BF1 noch einen Beschluss des Stadgerichtes von Kutaisi vom 09.08.2011 vor, welches - lediglich - die im Urteilsspruch festgesetzte Anrechnung der Untersuchungshaft konkretisierte.
Wiederum wird aus diesen vorgelegten Urteilen evident, dass BF1 einerseits sämtliche zur Verfügung stehende Rechtmittel ausschöpfte andererseits zeigen die vorgelegten Gerichtsurteile auf, dass der offensichtlich mehrfach vorbestrafte BF1 in Georgien schwere Verbrechen begangen hat und sämtliche angerufenen Gerichte im Rahmen rechtsstaatlicher Verfahren aufgrund von ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungen den BF1 schuldig gesprochen haben.
An der Vorlage der Urteile ist darüber hinaus erstaunlich, dass sein Anwalt in Georgien das erstinstanzliche Urteil - laut dem im Jahr 2014 von BF1 vorgelegtem Schreiben - vom georgischen Innenministerium nicht erhalten haben will. Im Verlauf des Verfahrens schilderte er auch von Einschüchterungsversuchen seines Anwaltes. Die nunmehrige problemlose Übermittlung der Urteile in den Rechtsmittelverfahren innerhalb eines Monats mutet im Lichte des Vorbringens von BF1 nicht nachvollziehbar an.
Zum gegen ihn geführten Strafverfahren haben sich in der Beschwerdeverhandlung noch weitere nicht nachvollziehbare Ausführungen ergeben. Hier muss einleitend festgehalten werden, dass sich abgesehen von dem Umstand, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen keine Unregelmäßigkeiten in den gegen ihn geführten Verfahren ergeben haben, BF1, was seine Verurteilung wegen Banditentums betrifft, den Rechtsweg ausgeschöpft und die Strafhaft abgesessen hat. Soweit in der abschließenden Stellungnahme und auch in der Beschwerdeverhandlung versucht wird, die Rechtmäßigkeit des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer in Zweifel zu ziehen, hat er hiefür keine aussagekräftigen Beweise vorlegen können, vielmehr zeigen die von ihm vorgelegten Urteile im Rahmen der Stellungnahme - wie bereits oben gesagt - , dass der BF1 infolge von objektiven Beweisen verurteilt worden ist.
Soweit in der abschließenden Stellungnahme - nach drei Jahren Verfahren - ein Datenstick übermittelt wird, mit der lapidaren Erklärung, dass sich darauf ein Bericht der Pflichtverteidigerin von BF1 und zwei Bilddokumente aus dem georgischen Fernsehen über die verfahrensgegenständliche Causa finden würden, kann nicht erkannt werden, inwieweit diese digitalen Berichte zu einer vor Jahren abgeschlossenen Causa eine aktuelle Verfolgung von BF1 darlegen sollen, zumal das Strafverfahren von BF1 im Rahmen rechtsstaatlicher Verfahren nach Ausschöpfung sämtlicher Rechtsmittel erfolgte.
BF1 ist, was seine Verurteilung betrifft auch vollkommen uneinsichtig und hat in der Beschwerdeverhandlung ein beliebiges und offenbar unrichtiges Vorbringen - unter Berücksichtigung der von ihm selbst vorgelegten Dokumente - erstattet. Sein Vorbringen, vom Obersten Gericht in Georgien 2005 für unschuldig gesprochen worden zu sein (S. 13 Verhandlungsprotokoll) konnte infolge der von ihm selbst vorgelegten Urteile nicht verifiziert werden.
Aus dem vorgelegten Urteil des Obersten Gerichtshof von Georgien vom 08.12.2005 geht jedoch gerade nicht die Unschuld des Beschwerdeführers hervor, sondern ergibt sich daraus einzig, dass durch Folter Geständnisse erzwungen wurden und deshalb die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Ermittlung an das vorangegangene Gericht (Gebietsgericht XXXX) zurückverwiesen wurde.
Im Ergebnis sind seine Angaben, wonach ihm eine Straftat vorgeworfen worden sei, die er nicht begangen habe (vgl. insb. S. 14-15 Verhandlungsprotokoll), unwahr und ist sein Vorbringen, wonach auch weitere Ermittler verhaftet hätten werden müssen, diese aber befördert worden seien und seine Verurteilung zu einer Haftstrafe aus unrechtmäßigen Motiven herrühre aus asylzweckbezogenen Motiven zu werten.
Wie bereits ausgeführt, haben die mittlerweile vorgelegten Urteile keine Unregelmäßigkeiten in den durchgeführten Strafverfahren ergeben und hat der georgische Staat BF1 in der Folge ausreichend Rechtsschutz gewährt, wobei dem Beschwerdeführer sogar der Gang zu den europäischen Gerichten aus der Haft nicht verwehrt worden ist.
Es kann auch sonst nicht erkannt werden, inwieweit sich im Zusammenhang mit seiner Verurteilung aktuelle asylrelevante Probleme ergeben sollen. Hätten diverse am Strafverfahren Beteiligte allenfalls mittlerweile hochrangige georgische Persönlichkeiten gegen BF1 vorgehen wollen und hätten sie tatsächlich die vom BF1 behauptete Macht innerhalb des georgischen Staates, hätte er wohl nicht die dokumentierten Rechtsmittel ausnutzen können und wäre er wohl nicht während seiner Strafhaft ausreichend medizinisch versorgt worden. Auch nach Entlassung seiner Strafhaft im September 2012 wurden ihm problemlos Visa für Europa ausgestellt und reiste er zwischen Georgien und Europa hin und her und war im Autohandel tätig.
Was seine Anklage und Verurteilung wegen Banditentums betrifft, war auch festzuhalten, dass BF1 in Deutschland und in Österreich strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist. Zu seiner Verurteilung in Deutschland erklärte er vor dem BFA, dass es eine Prügelei zwischen Georgiern und Tschetschenen gegeben habe und er wegen Prügelei verurteilt worden sei. In Österreich wurde er wegen Einbruchsdiebstahls verurteilt. Auch in diesem Fall hat er die Straftat mit einem anderen Georgier begangen. Seinen unbelegten Behauptungen über Unregelmäßigkeiten in seinem rechtskräftig beendeten Strafverfahren steht demnach sein in Deutschland und Österreich an den Tag gelegtes Verhalten gegenüber, wo er jeweils im Verband mit anderen Georgiern Straftaten begangen hat.
BF1 hat demnach in keiner Weise glaubhaft darlegen können, im Zusammenhang mit seiner erfolgten Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe nunmehr im asylrelevanten Ausmaß verfolgt zu werden.
Aber auch der seit Beginn des Asylverfahrens genannte Ausreisegrund, wonach BF1 von den Freunden der wegen Folter verurteilten Polizisten belangt worden ist, konnte nicht glaubhaft gemacht werden.
Auch in diesem Zusammenhang war vorerst auf die vorgelegten Unterlagen und Dokumente zu verweisen, die keinen Hinweis bzw. Beweis für sein Vorbringen liefern.
Das Vorbringen erscheint auch insofern nicht nachvollziehbar, als BF1 im September 2012 aus der Haft entlassen worden ist und eine intensive Verfolgung von BF1 und in der Folge auch seiner Familie erst im September bis November 2013 (je nach Version) begonnen haben soll. Zuvor ist BF1 mit Visa quer durch Europa gereist, wobei er immer wieder in Georgien aufhältig gewesen ist. Dies nennt er als einen Grund für die spät einsetzende Verfolgung, da er nicht greifbar gewesen sei. Dies ist insofern schwer nachvollziehbar, als BF1 doch immer wieder in Georgien aufhältig gewesen ist und seine Ausreise aus Georgien jeweils mittels Visa und damit offiziell erfolgt ist. Für seine behaupteten Widersacher, die allesamt mächtig gewesen sein sollen, wäre somit ein Aufenthalt von BF1 in Georgien jederzeit zu eruieren gewesen. Im Übrigen war ein weiterer Erklärungsversuch auch, im Jahr 2012 aufgrund der Parlamentswahlen nicht belangt worden zu sein, wobei auch diese Argumentation nicht nachvollziehbar ist, haben doch auch im Jahr 2013 in Georgien Präsidentschaftswahlen stattgefunden, worauf bereits das BFA hingewiesen hat, wobei er sich in der Beschwerdeverhandlung offenbar als Schutzbehauptung auf beide Wahlen bezogen hat, worauf später noch einmal eingegangen wird.
BF1 soll im Übrigen aufgefordert worden sein, seine Beschwerden bei den Europäischen Gerichten zurückzuziehen, was bei den seit Jahren anhängigen Verfahren gerade unter dem Zeitaspekt nicht nachvollziehbar ist, hat es sich doch um anhängige Verfahren gehandelt und wäre bei einem Interesse an einer Verfahrenseinstellung und damit einer Verhinderung von allfälligen Ermittlungen durch ein europäisches Gericht doch davon auszugehen gewesen, dass eine Bedrohung von BF1 wesentlich früher und nicht erst ein Jahr nach seiner Haftentlassung eingesetzt hätte. Auch im Lichte der weiteren Forderungen - nämlich die Gelderpressung und die Aufforderung danach das Land zu verlassen - macht die Forderung nach Zurückziehung der Beschwerden keinen Sinn.
Bereits im Lichte der bisherigen Ausführungen kann sowohl eine Verfolgung infolge der strafrechtlichen Verurteilung als auch im Zusammenhang mit seiner Beschwerde an das Europäische Gericht in Straßburg nicht erkannt werden.
Auch mit dem Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung konnten BF1 und BF2 die behaupteten Verfolgungsgründe nicht in ein glaubwürdigeres Licht rücken. BF1 musste mehrmals eingestehen, dass er sein Vorbringen nicht beweisen kann und sind die vorgelegten Beweismittel - wie bereits dargelegt - eben gerade kein Beweis für eine Verfolgung sondern sind diese gerade der Beweis für einen funktionieren Rechtsstaat in Georgien bzw. für einen funktionierenden Rechtsschutz konkret im Fall des Beschwerdeführers. BF2, die sogar über eine universitäre Ausbildung verfügen will, meinte in der Beschwerdeverhandlung überhaupt, zu der vom eigenen Ehemann eingebrachten Beschwerde, dass BF2 dies besser erzählen könne, da sie alles nur von BF1 kenne. Sie meinte auch, niemals die Beschwerde bzw. den Schriftverkehr mit Straßburg gelesen zu haben. Sie wisse alles nur von BF2 und sie kenne die Beschwerde deshalb nicht, da der Anwalt die Beschwerde eingereicht und die Schreiben bekommen habe (S. 7 Verhandlungsprotokoll) Die Unwissenheit von BF1 mutet insofern vollkommen unlogisch an, als sie zum Zeitpunkt der Ereignisse bereits mit BF2 verheiratet gewesen ist und im Gegensatz zu BF1, der lediglich die Grundschule besucht haben soll, über eine akademische Bildung verfügen will.
Auf ausdrückliche Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung zum unmittelbaren Grund der Ausreise schilderte BF1, dass er wegen der Beschwerde in Straßburg eingeschüchtert und bedroht worden sei. Er wiederholte, dass die Drohungen so spät - nach der Haftentlassung - begonnen hätten, da man vor den Parlamentswahlen und den Präsidentschaftswahlen keine Zeit für ihn gehabt habe. (S. 15 Verhandlungsprotokoll)
Abgesehen davon, dass seine Verantwortung vor dem BFA noch derart gewesen ist, dass er lediglich die Wahlen im Jahr 2012 genannt hat, ist die politische Dimension des konkreten Falles nicht erkennbar, gaben BF1 und BF2 doch durchgehend an, dass die Drohungen von Freunden der inhaftierten Polizisten ausgegangen seien. Es kann weder nachvollzogen werden, was die Freunde der Polizisten mit den Wahlen zu tun haben sollen und was das Ganze grundsätzlich mit den Wahlen zu tun haben soll, wenn man von BF1 Geld erpressen will. Hier verwies er auf das georgische System und den Umstand, dass man vor den Wahlen bemüht gewesen sei, dass Saakashvili die Wahlen gewinne und man keine Komplikationen haben hätte wollen (S. 15 Verhandlungsprotokoll). Dieses Vorbringen erklärt jedoch nicht die politische Dimension, handelt es sich doch um die Freunde der Polizisten. Vollkommen unlogisch meinte BF1, dass er gegen hochrangige Polizisten und stellvertretende Minister zu kämpfen gehabt habe, die alle im gleichen Spiel gewesen seien. Er verwies schließlich auf einen neuen Film, den man anschauen könne, um die Situation in Georgien zu begreifen. (S. 15 Verhandlungsprotokoll) Aber auch mit diesem Vorbringen kann eine politische Dimension des Falles des Beschwerdeführers nicht dargelegt werden. Der Beschwerdeführer hat doch selbst aus dem Gefängnis seine Beschwerdeverfahren an Straßburg über Jahre betrieben und macht es nach der Logik von BF1 nach den gewonnen Wahlen doch überhaupt keinen Sinn mehr, BF1 im Hinblick auf ein laufendes Beschwerdeverfahren vor dem Gerichtshof in Straßburg einzuschüchtern.
Es ist auch in keiner Weise verständlich, warum der Beschwerdeführer nicht zur Polizei gegangen ist, um die Drohungen anzuzeigen und mutet seine Antwort, dass man dies nicht gedurft habe, geradezu absurd an. Noch absurder mutet seine Aussage an, wonach bei einer Anzeige die Drohung sofort verwirklicht worden wäre (S. 15 Verhandlungsprotokoll), hat BF1 doch jeden Rechtszug im georgischen Staat genutzt, ist er bis zum Obersten Gerichthof gegangen und hat dort Recht bekommen. Er ist sogar bis zum Europäischen Gerichtshof nach Straßburg gegangen, weshalb es vollkommen lebensfremd ist, dass er die Drohungen von irgendwelchen Kriminellen nicht anzeigen hat wollen oder können. Selbst sein Anwalt schreibt in dem von BF1 vorgelegten Schreiben, dass er seitens des BF1 keine Vollmacht zur Verfolgung der Täter bei den Behörden bekommen habe. (Schreiben des georgischen Rechtsanwaltes vom 06.06.2014 (AS 307 im Verwaltungsakt von BF1)
Bei der jahrelangen Einbringung von Rechtsmitteln und Beschwerden ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb er seinem Rechtsanwalt keine Vollmacht gegeben hat, um gegen die kriminellen Droher vorzugehen). Stattdessen hat er Georgien verlassen.
An dieser Stelle zog sich BF1 neuerlich darauf zurück, dass die Drohungen in die Wirklichkeit umgesetzt worden wären, und er vielleicht heute tot wäre (S. 16 Verhandlungsprotokoll). Hier war wiederum einzuwenden, dass die Drohung darauf gerichtet war, eine Beschwerde, die seit 2010 in Straßburg anhängig ist, zurückzuziehen und - wie schon mehrfach dargelegt - kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich ist, wieso man im Jahr 2013 damit beginnen hätte sollen, eine seit Jahren anhängige Beschwerde in Straßburg zurückzuziehen, die darüberhinaus die Regierung Georgiens zur Zahlung verpflichtete.
Er erläuterte dann auch, zwei Beschwerden in Straßburg eingebracht zu haben. Eine Beschwerde habe er im Jahr 2008 und eine im Jahr 2010 eingebracht. Er erklärte, Beschwerde gegen die georgischen Urteile, gegen seine Folterung und Festnahme im Jahr 2008 und im Jahr 2010 eine Beschwerde eingebracht zu haben, da die Polizei sogar in Haft weiter gegen ihn vorgegangen sei. Befragt, wie über diese Beschwerden entschieden worden sei, meinte er, dass das Verfahren noch anhängig sei. (S. 16 Verhandlungsprotokoll)
Zumal er dazu aufgefordert worden sein soll, die Beschwerde von 2010 zurückzuziehen, wurde er von der erkennenden Richterin zum wiederholten Mal gefragt, welchen Nutzen die Freunde der Polizisten hätten, wenn er ausgerechnet die Beschwerde aus dem Jahr 2010 zurückziehen würde. Dies erschließt sich für die erkennende Richterin in keiner Weise und verharrte BF1 in den nicht haltbaren Überlegungen, wonach das gesamte politische System Georgiens davon profitiert hätte (S. 17 Verhandlungsprotokoll). Auf nähere Nachfrage, welche Beweise er habe, meinte er salopp, keine Beweise zu haben, aber es sei selbstverständlich (S. 17 Verhandlungsprotokoll). Auf Vorhalt musste BF1 dann auch bestätigen, dass die Freunde der Polizisten überhaupt keinen Nutzen von der Zurückziehung der Beschwerde aus dem Jahr 2010 hätten. Er meinte dann wiederum völlig unbestimmt und allgemein, dass es hunderte Beschwerden auch von anderen Personen in Straßburg gebe und alle diese Personen unter Druck gesetzt worden seien. Dieses Vorbringen findet abgesehen davon, dass es vollkommen unbestimmt und allgemein ist, auch in den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen Deckung, wo ein derartiges Phänomen nicht beschrieben wird.
Es muss im Übrigen festgehalten werden, dass es mittlerweile eine Entscheidung bzw. eine Empfehlung des Gerichts in Straßburg gibt, hat der Beschwerdeführer doch Unterlagen vorgelegt, wonach ihm und dem georgischen Staat aufgetragen wurde, sich hinsichtlich Entschädigungsansprüchen betreffend Vorfälle während der Haft zu einigen. Der georgische Staat hat BF1 € 1.500 angeboten (AS 265ff im Verwaltungsakt von BF1). BF hat am Ende der Einvernahme auch selbst erklärt, dass ihm die Höhe der angebotenen Entschädigung nicht wichtig gewesen sei. Dass ihm überhaupt Geld angeboten worden sei, bedeute für ihn aber, dass der Staat seine Schuld anerkannt habe (S. 21 Verhandlungsprotokoll). Dies trifft auch zu, der Staat hat anerkannt, dass BF1 Unrecht widerfahren ist und sich über Jahre hindurch mit seinen jeweiligen Rechtsmitteln und Beschwerden befasst und die Beamten, die ihm Unrecht angetan haben, strafrechtlich belangt. Gerade deshalb ist nicht erkennbar, inwieweit der Staat nunmehr Personen beauftragt haben soll, den Beschwerdeführer einzuschüchtern, um eine seit Jahren beim europäischen Gericht in Straßburg anhängige Beschwerde zurückzuziehen.
Es bleibt demnach die Frage bestehen, was private Kriminelle davon haben, die Zurückziehung einer Beschwerde zwischen dem Beschwerdeführer und den georgischen Staat zu fordern. Hier behauptete der Beschwerdeführer neuerlich vollkommen haltlos, dass die Polizisten im Auftrag vom Staat gehandelt hätten. Beweise hiezu konnte er nicht vorlegen. Er meinte dann auch, dass eine Beschwerde in Straßburg bedeute, sich gegen den Staat zu beschweren und erläuterte, dass Georgien mehr Prestige in Europa genieße, wenn weniger Beschwerden in Straßburg anhängig seien (S. 17 Verhandlungsprotokoll) Abgesehen davon, dass BF1 keine Beweise für sein Vorbringen hat, spricht der vom BF1 geäußerte Wunsch Georgiens, sich Europa bzw. der EU anzunähern, dafür, dass dort rechtsstaatliche Verfahren eingehalten werden und hätte bei einem tatsächlichen massiven Interesse des Staates, dass keine Beschwerden an europäische Gerichte gestellt werden, wohl während der Haft BF1 daran gehindert, überhaupt eine Beschwerde an das europäische Gericht in Straßburg zu stellen.
Von welcher Seite man das Vorbringen auch betrachtet, es ist nicht logisch nachvollziehbar.
Es erscheint nach dem Gesagten schließlich nicht nachvollziehbar, dass BF1 Angst gehabt haben will, sich gegen seine kriminellen Verfolger bei der Generalstaatsanwalt durch eine Anzeige bei der Polizei zu wehren (S. 17 Verhandlungsprotokoll), wo doch die Freunde dieser Kriminellen - auch wenn sie bei staatlichen Behörden tätig sein sollen - vor Jahren zu langjährigen Haftstrafen verurteilt wurden und BF1 sich demnach erfolgreich gegen die Folterbeamten gewehrt hat. Es wurde mittlerweile auch mehrfach dargelegt, dass BF1 vor der Erhebung von Rechtsmitteln und Beschwerden nicht Halt gemacht, weshalb in keiner Weise logisch nachvollzogen werden kann, dass er sich gegen eine Bedrohung durch Kriminelle nach all dem Durchlebten nicht gewehrt hätte.
Der Beschwerdeführervertreter befragte BF1 schließlich auch, wie es zu der Verurteilung der Beamten gekommen ist, deren Freunde ihn nunmehr bedrohen sollen und schilderte BF1, dass zwei Polizisten gegen diese ausgesagt hätten. Es habe auch Sachverständigengutachten über die Folterung gegeben, die von Anwälten beauftragt worden seien. Er wisse nicht, wer die Zeugen in diesem Verfahren namhaft gemacht habe. Er sei Opfer gewesen und habe im Verfahren gegen die Folterbeamten ausgesagt. (S. 19 und 20 Verhandlungsprotokoll) Gegen die folternden Beamten wurden demnach Strafverfahren geführt und diese verurteilt.
Auf weitere Nachfrage, bestätigte der Beschwerdeführer, dass er und seine Mitangeklagten im wiederholten Verfahren erneut verurteilt worden seien. Auf die folgenden Fragen der erkennenden Richterin schilderte der Beschwerdeführer zu seiner zweiten Verurteilung, dass er wiederum aufgefordert worden sei, ein Geständnis abzulegen, er sei von namentlich genannten Ermittlungsbeamten dazu aufgefordert worden, damit diese nicht verurteilt werden würden. Er habe von einem der beteiligten Richter in seinem Verfahren den Vorschlag erhalten, im 2. Rechtsgang ein Geständnis abzulegen. Er wäre dann zwar verurteilt worden, als Gegenleistung hätte man ihn aber trotz Schuldspruchs freigelassen. Er wäre nicht freigesprochen worden, sondern hätte nachhause gehen dürfen. Er hat gegen das wiederholte Urteil auch Beschwerde eingelegt, der aber beim zweiten Mal nicht mehr Folge gegeben wurde. (S. 20 Verhandlungsprotokoll) Wie bereits dargelegt, hat BF1 dieses Urteil erst vor kurzem vorgelegt und gehen daraus die von BF1 geschilderten Ungereimtheiten nicht hervor. Den Nutzen des georgischen Staates bzw. der mit dem Fall beschäftigten Gerichten und Behörden BF1 neuerlich zu einem Geständnis zu bewegen, ist für die erkennende Richterin nicht nachvollziehbar, zumal offenbar die Beweislage ausgereicht hat, ihn zu verurteilen.
Er nannte in der Verhandlung schließlich auch zwei der drei Kriminellen, die ihn verfolgt hätten. Beide seien Polizisten bzw. Beamte in hohen Positionen (Leiter der regionalen Abteilung für operative Ermittlungen und Stellvertreter des Leiters der Polizei). Die beiden würden auch nach wie vor im Dienst bei der Polizei sein (S. 20 und 21 Verhandlungsprotokoll). Auch hier kann nicht erkannt werden, aus welchem Grund Polizisten in derart gehobener Position BF1 zur Zurückziehung einer Beschwerde beim Gericht in Straßburg bringen hätten sollen.
Hier war noch darauf zu verweisen, dass der Cousin von BF1 mit denselben Personen Probleme bekommen haben will. Diese Polizisten sollen nämlich Gold des BF1, das der Cousin verwahrt habe, vom Cousin verlangt haben. Zur Stellung dieser Polizisten hat sein Cousin, als man ihn vor dem BFA dazu gefragt hat, ob diese Polizisten eine offizielle Hausdurchsuchung gemacht haben, gesagt, dass sie das nicht könnten, weil das illegal wäre. BF1 meinte hiezu, dass es natürlich Kriminelle gewesen seien, die aber im Polizeidienst gestanden seien (S. 21 Verhandlungsprotokoll). BF1 stellt mit dieser Aussage seine Verfolger demnach wieder als Kriminelle dar, die Geld erpressen bzw. haben wollen, wodurch aber - wie schon mehrfach dargelegt - die gleichzeitige Forderung auf Zurückziehung der Beschwerde in Straßburg nicht nachvollziehbar ist. Bei der Forderung durch Kriminelle bzw. nicht im Dienst handelnden Polizisten wäre BF1 jedoch wiederum auf Bestreitung des Rechtsweges und Anzeigenerstattung zu verweisen gewesen.
Nach dem bisher Gesagten gibt es keinen Raum für die von BF1 behauptete Verfolgung.
Was nunmehr den eigentlichen Ausreisegrund betrifft, wonach BF1 von den Freunden der wegen Folter verurteilten Polizisten belangt worden ist und es zu konkreten Vorfällen vor der Ausreise gekommen sein soll, war schließlich festzuhalten, dass diese von BF1 und BF2 vollkommen widersprüchlich geschildert wurden und hier auch die zeitlichen Diskrepanzen in den Angaben, für die es keine Rechtfertigung gibt, dagegen sprechen, dass BF1 und BF2 das Geschilderte tatsächlich durchlebt haben.
Konkret geht es je nach Version um ein oder zwei gemeinsame Termine von BF1 und BF2 bei der Polizei, einem Besuch zuhause durch diese sowie um einen Vorfall im Wald. Bei den Verfolgern bzw. den involvierten Polizisten soll es sich um die drei genannten Freunde der verurteilten Polizisten handeln, zu denen in den beweiswürdigenden Überlegungen bereits Stellung bezogen wurde.
Diese Vorfälle finden eine rudimentäre Bestätigung durch den georgischen Anwalt von BF1 im Schreiben vom 06.06.2014, wobei der Inhalt dieses Schreibens auf Informationen fußt, die der Anwalt telefonisch von BF1 erhalten haben will, was im Schreiben auch festgehalten wird. Zumal die Verfolgung von BF1 Ende des Jahres 2013 ihren Ausgang genommen haben soll und im Schreiben des Anwalts ausgeführt wurde, dass BF1 mit seiner Familie Georgien am 04.01.2013 verlassen habe, rückt das Schreiben des Anwaltes das Vorbringen bereits in ein unglaubwürdiges Licht. BF1 erklärte hiezu, dass das Schreiben fehlerhaft sei (S. 19 Verhandlungsprotokoll), stellt sich aber dann die Frage, warum BF1 ein derartiges Schreiben - ohne Hinweis auf diesen "offensichtlichen" Fehler - als ein Beweismittel zur Bestätigung seines Vorbringens vorlegt. Auch BF2 wurde mit dem Umstand konfrontiert, dass die Ausreise laut Schreiben am 04.01.2013 erfolgt sein soll und meinte auch diese, dass das Schreiben eindeutig fehlerhaft sei (S. 11 Verhandlungsprotokoll), was aber nicht nachvollziehbar ist, bedenkt man, dass BF1 dieses als Beweismittel vorgelegt hat. Wenn BF2 dann in der Folge meint, dass eine vorherige Ausreise unmöglich sei, muss dem entgegengehalten werden, dass BF1 ununterbrochen seit 2012 aus Georgien ein- und ausgereist sein will. Soweit BF2 auf die Pässe verweist, die beweisen würden, dass sie nicht im Jahr 2013 ausgereist seien, war festzuhalten, dass BF2 bloß eine Passkopie vorgelegt hat, in der sich ein Stempel, datiert mit 02.12.2013 (AS 155), befindet. Sie erklärte hiezu, dass sie zwei Pässe gehabt hätten, da ihnen die Ausstellung eines Visums für Lettland verweigert wurde. BF2 meinte auch noch, sich so genau an den Ausreisetag - den 04.01.2014 - erinnern zu können, da der Ausreisetag im Pass gestanden sei. Sie meinte dann auch, dass sie mit dem Auto Georgien verlassen hätten und gab an, sie glaube schon, dass sie einen Grenzkontrollstempel bekommen hätten. In der Ukraine seien ihr und BF2 am 06.01.2014 die Pässe vom Schlepper abgenommen worden. (S. 9 Verhandlungsprotokoll).
Betrachtet man dieses Vorbringen wird die Beliebigkeit der Ausführungen von BF2 deutlich. So meint sie einerseits, sich an das Ausreisedatum am 04.01.2014 so genau erinnern zu können, da dies im Pass vermerkt sei. Zwei Fragen später will sie sich nicht mehr daran erinnern, ob sie einen Grenzkontrollstempel beim Verlassen Georgiens erhalten habe. Der Pass, aufgrund den sie sich an das Ausreisedatum so genau erinnern können will, soll sich im Übrigen beim Schlepper befinden, sie hat nämlich lediglich einen Pass vorgelegt, in dem sich ein Stempel mit Datum 02.12.2013 befindet, aber keines mit 04.01.2014.
BF1 versuchte in der Beschwerdeverhandlung zu erklären, dass seine Ehefrau und er tatsächlich zwei Mal bei der Polizei gewesen seien. Das erste Mal habe er nicht angeführt, da sie dort gewesen seien, um den Enthaftungsschein abzugeben, was in Georgien üblich sei. Das zweite Mal sei gewesen, als er dort bedroht worden sei. (S. 18 Verhandlungsprotokoll)
Hier war bereits einzuhaken, dass er im Verlauf der Einvernahme vor dem BFA gemeint habe, dass er wenige Tage nach seiner Enthaftung zu zwei der drei späteren Verfolger gerufen worden sei, die ihm gesagt hätten, er solle das Land verlassen und sie hätten jetzt für ihn wegen der Wahlen keine Zeit. (AS 71 im Verwaltungsakt von BF1). Dieses Vorbringen ist aber etwas vollkommen anderes, als die nunmehr im Beschwerdeverfahren behauptete in Georgien übliche Abgabe des Enthaftungsscheines.
Auf nähere Nachfrage, wann der zweite Vorfall mit der Polizei gewesen sein soll, meinte er vage im Jahr 2013 im September, Oktober oder November. Zumal bei BF1 - wie im Übrigen auch bei BF2 - keinerlei psychischen Probleme im Verfahren hervorgekommen sind, wonach er an Gedächtnisstörungen leide, kann auch nicht erkannt werden, inwieweit er auf eine einfache Frage zu einem für seinen Ausreiseentschluss wesentlichen Ereignis keine genauen Zeitangaben machen kann.
Es muss auch als sehr auffallend festgehalten werden, dass auch zum ersten Ereignis, als die Polizei zu ihm in die Wohnung gekommen sei, überhaupt kein Datum angegeben wird. Vielmehr hat er am Anfang der Einvernahme vor dem BFA am 27.05.2014 angegeben, dass dies im September 2013 gewesen sei. Nachdem ihm vorgehalten worden sei, dass das Datum mit dem Rest seiner geschilderten Ereignisse nicht übereinstimme, habe er sich auf den Oktober zurückgezogen. Er meinte nunmehr neuerlich vollkommen unbestimmt, es sei glaublich im Oktober gewesen (S. 18 Verhandlungsprotokoll).
Dies ist insofern auffallend, als BF1 sehr wohl im Stande gewesen ist, im Verfahren andere Daten exakt anzugeben. Beispielsweise hat er angegeben, dass er am 21.02.2003 in XXXX wegen Entführung mehrerer Personen festgenommen worden sei. Ebenso konkret hat er das Datum seiner Haftentlassung mit XXXX angeführt. Auch das Datum der Ausreise führte er konkret mit 04.01.2014 an. Deshalb ist für die erkennende Richterin umso verwunderlicher, dass er, was seine unmittelbaren fluchtauslösenden und prägenden Ereignisse betrifft, keine Angaben über den Monat oder gar über ein bestimmtes Datum machen kann. Seine Rechtfertigung, dass er nicht glaube, irgendwo ein genaues Datum angegeben zu haben (S. 19 Verhandlungsprotokoll), ist schlichtweg tatsachenwidrig, wobei beispielhaft auf AS 113, 119 und 127 im Verwaltungsakt von BF1 verwiesen wird, wo sich die zuvor genannten exakten Datumsangaben von BF1 finden.
Vor dem BFA erklärte BF1 zum ersten Vorfall zuhause, dass dieser im September 2013 nach seiner Rückkehr aus Spanien stattgefunden habe. Sie seien gegen 14 Uhr gekommen und hätten die bereits mehrfach erwähnten Forderungen an BF1 gestellt (AS 123 im Verwaltungsakt von BF1). Nach seinen Ausführungen zum Beginn der Einvernahme kehrte er aber erst im Oktober 2013 nach Spanien zurück (AS 113 im Verwaltungsakt von BF1). BF2 will sich an das Monat überhaupt nicht erinnern (AS 67 im Verwaltungsakt von BF2), meinte dann zeitlich abweichend, dass sie nicht zu früh am Morgen gekommen seien (AS 75 im Verwaltungsakt von BF2).
Der Beschwerdeführervertreter ersuchte BF2 darzulegen, was die Männer beim Vorfall in der Wohnung getragen hätten. Sie meinte, die Männer hätten schwarze Kleidung getragen, was der Unterschied sei. Die geheimen Polizeibeamten hätten schwarze Kleidung und die erkenne man auch, während andere Beamte, die patrouillieren, Uniformen tragen würden. Vor dem BFA hat sie aber ausdrücklich angeführt, dass die Leute, die in die Wohnung gekommen seien, Uniformen getragen hätten (AS 69 im Verwaltungsakt von BF2) und war ihr Rechtfertigungsversuch hiezu, dass diese schwarze Kleidung auch eine Uniform von Beamten sei (S. 10 Verhandlungsprotokoll), als offensichtliche Schutzbehauptung zu werten. Hier muss auch festgehalten werden, dass BF1, der eigentlich viel mit der Polizei zu tun hatte, angegeben hat, dass sie zivile Kleidung getragen hätten. Hierauf meinte BF2 vollkommen unverständlich, dass es keine Uniform sei und sie gemeint habe, dass schwarze Kleidung gleich aussehe (S. 10 Verhandlungsprotokoll).
Auch zum Vorfall, der sich im Wald abgespielt haben soll, gibt es höchst widersprüchliche Angaben. BF1 hat vor dem BFA klar und mit Erklärung dargelegt, dass sie am Ende des Waldes freigelassen worden seien. Dort habe gleich ihr Bezirk angefangen und sie seien zu Fuß gelaufen. Das Haus sei nur 2 km entfernt gewesen. Er bestätigte auf ausdrückliche Nachfrage, dass sie zu Fuß nachhause gelaufen seien. (AS 133 im Verwaltungsakt von BF1) BF2 erwähnte im Widerspruch dazu eine Heimfahrt mit dem Minibus (AS 77 Verhandlungsprotokoll). Diesen Widerspruch konnte sie auch in der Beschwerdeverhandlung nicht aufklären, sondern meinte BF2 sie seien zuerst zu Fuß gelaufen und dann mit dem Minibus gefahren (S. 10 Verhandlungsprotokoll). Es erscheint insbesondere fragwürdig, dass BF2 sich nunmehr besser als BF1 an die Ereignisse erinnern will (S. 10 Verhandlungsprotokoll), hat sie doch davor zur Rechtfertigung widersprüchlicher Angaben angeführt, dass sie damals zu nervös gewesen sei (S. 8 Verhandlungsprotokoll). Ihr Vorbringen, wonach sie sich an manche Sachen gut und andere nicht erinnern könne, überzeugt im Lichte der widersprüchlichen und datumsmäßig unbestimmten Schilderungen nicht.
Widersprüche gibt es auch, wo BF2 bei der Mitnahme im Wald im Auto gesessen sein soll. BF2 meinte in der Beschwerdeverhandlung glaublich hinten neben ihrem Ehemann also glaublich in der Mitte gesessen zu sein (S. 8 Verhandlungsprotokoll) Vor dem BFA erklärte sie, dass sie am Fenster gesessen sei (AS 75 im Verwaltungsakt von BF2). Sie erklärte dann schließlich, dass sie einmal aus dem Auto ausgestiegen und wieder eingestiegen sei und sie vielleicht danach einen anderen Platz eingenommen habe (S. 8 Verhandlungsprotokoll)
Ein derartiges Vorbringen über ein Aussteigen von BF2 während des Vorfalls ergibt sich weder aus ihren noch aus den Angaben von BF1 und war demnach als Schutzbehauptung zu werten. Vor dem BFA meinte sie überhaupt auf die Frage, ob sie aussteigen oder im Auto habe sitzen bleiben müssen, dass das Gespräch im Auto stattgefunden habe (AS 75 im Verwaltungsakt von BF2). BF1 wiederum erklärte, dass das Gespräch im Auto stattgefunden habe, als sie im Wald angehalten hätten, seien sie - die zwei Polizisten und BF1 - ausgestiegen (AS 131 im Verwaltungsakt von BF1). BF1 hat außerdem erklärt, BF2 sei in der Mitte gesessen (AS 133 im Verwaltungsakt von BF1).
Die Zeitangaben zu den Vorfällen gestalten sich darüber hinaus so beliebig, dass auf eine weitere Aufzählung weiterer Unterschiede Abstand gehalten wird, da hinreichend deutlich die Widersprüchlichkeit und vor allem Beliebigkeit des Vorbringens, dass zur Ausreise geführt haben soll, aufgezeigt wurde.
War demnach bereits aufgrund der eingangs dargelegten Umstände auf die Unglaubwürdigkeit zu schließen, lassen die widersprüchlichen, unbestimmten und beliebigen Ausführungen zu den entscheidungswesentlichen Ausreisegründen letztlich keine Zweifel daran, dass das Vorbringen unglaubwürdig ist.
BF2 will im Übrigen - ebenso wie BF3 - aus eigenen Gründen nicht verfolgt worden sein. Sie erklärte auch, alleine nie mit den Widersachern von BF1 zu tun gehabt zu haben (S. 7 Verhandlungsprotokoll).
Zur persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers muss schließlich in Erinnerung gerufen werden, dass er abgesehen von Georgien auch in anderen Staaten der EU und schließlich auch in Österreich Straftaten verübt hat und sich im Übrigen - laut Abschlussbericht der LPD Kärnten vom 30.06.2016 - in einem Drogenersatzprogramm befindet, was er im gesamten Verfahren nicht erwähnt hat.
Es wird nicht verkannt, dass BF1 in Georgien schweres Unrecht zugefügt worden ist, für das der georgische Staat jedoch Verantwortung übernommen hat, was aus den dokumentierten Gerichtsunterlagen ersichtlich ist. Eingangs der Beweiswürdigung wurde umfassend dargelegt, dass BF1 in Georgien Rechtsschutz gewährt wurde. Eine glaubhafte Verfolgung - von staatlicher bzw. privater Seite - konnte er nicht darlegen und damit auch keine politisch motivierte Verfolgung. Sofern BF1, der sich zu seinen begangenen Straftaten vollkommen uneinsichtig zeigt, vermeint, dass er über genügend Beweismittel in Form von Informationen auf dem übermittelten Datenstick verfügt um die Unrechtmäßigkeit des durchgeführten Strafverfahrens nachweisen zu können, dann ist er zur Geltendmachung seiner Ansprüche jedenfalls auf den ordentlichen Rechtsweg georgischer Gerichte zu verweisen, zumal wiederum nicht nachvollziehbar bleibt, warum BF1, der ohnehin sämtliche Rechtsbehelfe ausschöpfte, dies nicht bereits getan hat.
Die ausführlichen Länderfeststellungen zu Georgien finden ihren Niederschlag in den Feststellungen. Diese sind einer Zusammenstellung der Staatendokumentation, welche nicht nur für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Länderdokumentation zuständig ist, entnommen. Der Ländervorhalt ist aktuell und sind in diesem die zugrundeliegenden Primärquellen angeführt. Diesen wurde von Seiten der Beschwerdeführer nichts entgegengehalten.
Da die in der Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Auch wenn es zutrifft, dass die Situation innerhalb der Justiz und der Sicherheitsbehörden verbesserungswürdig ist, ergibt sich aus den Länderinformationen auch, dass in Georgien - insbesondere auch im Gefolge der Wahl im Oktober 2012 und des Regierungswechsels - ein dem Grunde nach funktionierender Justiz- und Sicherheitsapparat besteht. Auch Fälle von Korruption und politischer Einflussnahme innerhalb des Justiz- und Sicherheitsapparates werden durch übergeordnete Stellen geahndet bzw. bestehen Beschwerdemöglichkeiten an den Ombudsmann.
Dies wurde von BF1 durch die vorgelegten Gerichtsunterlagen auch eindrucksvoll bestätigt, die insbesondere keine Verfolgung des BF1 - wie von ihm und BF2 behauptet - nahelegen.
BF1 und BF2 haben auch übereinstimmend erklärt, keine Probleme im Zusammenhang mit ihrer politischen Einstellung gehabt zu haben. Irgendwelche Anhaltspunkte, dass gleichsam jeder Staatsangehörige Georgiens in Georgien Probleme im asylrelevanten Ausmaß zu gewärtigen hat, sind der amtsbekannten allgemeinen Situation in Georgien nicht zu entnehmen, ebenso wenig eine Verfolgung aufgrund einer Asylantragstellung im Ausland.
Im Lichte dieser Länderinformationen war auch festzuhalten, dass bei Anzeige eines Straftatbestandes durch private Personen zweifellos von einem Tätigwerden der Sicherheits- und Justizbehörden auszugehen ist. Zum Entscheidungszeitpunkt ist von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des georgischen Staates zur Hintanhaltung strafrechtlich relevanten Verhaltens auszugehen. Festzuhalten ist einmal mehr, dass BF1 nicht glaubhaft dargelegt hat, in dem von ihm dargelegten Zusammenhang verfolgt worden zu sein. Er will im Übrigen keine Anzeige gegen seine Verfolger erstattet haben.
Im Ergebnis haben die Beschwerdeführer daher keine individuellen konkreten Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht. Die heimatstaatlichen Behörden wären bei strafrechtlich relevanten Übergriffen durch Private bzw. nicht im Dienst handelnde Beamte zweifellos schutzwillig und schutzfähig.
Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Die wirtschaftliche Lage stellt sich für die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien ausreichend gesichert dar.
Im Herkunftsstaat sollen sich Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen von BF1 aufhalten. Seine Mutter und Schwester seien in Griechenland und ein Onkel von BF1 lebe in MOSKAU. Auch BF2 erklärte, dass sich ihre Eltern in Griechenland aufhalten würden. In Georgien habe sie einen Bruder, Tanten und Onkeln. Die Verwandten im Herkunftsstaat hätten auch keine Probleme zu gewärtigen. In der Beschwerdeverhandlung bestätigte BF2 auch, mit ihrer Mutter in Griechenland und ihrem Bruder und dem Onkel in Georgien in ständigem Kontakt zu sein (S. 6 Verhandlungsprotokoll).
Abgesehen vom familiären Anschluss im Herkunftsstaat scheint entscheidender, dass die Beschwerdeführer vor der Ausreise ihren Lebensunterhalt problemlos sichern konnten. Selbst während der mehrjährigen Haft von BF1 war der Lebensunterhalt von BF2 und BF3 gesichert und dies obwohl BF2 nicht gearbeitet hat. BF2 erklärte auch in der Beschwerdeverhandlung, dass die wirtschaftliche Situation gut gewesen sei. BF2 verfügt im Übrigen nach ihren Ausführungen über eine gute Schul- und Berufsausbildung. Sie erklärte, nach der Grundschule drei Jahre Ausbildung zur Krankenschwester gemacht zu haben und drei Jahre einem Medizinstudium nachgegangen zu sein. (S. 5 Verhandlungsprotokoll) BF1 wiederum erklärte, die Grundschule besucht zu haben und Dichter zu sein. Insbesondere will er seit Jahren mit Autos gehandelt haben, wobei er zwischenzeitig auch Wohnungsrenovierungen durchgeführt habe. Auch nach seiner Haftentlassung will er mit Autos gehandelt haben und zu diesem Zweck quer durch Europa gereist sein. Er erklärte auch, dass die wirtschaftliche Situation nicht schlecht gewesen sei (S. 12 Verhandlungsprotokoll).
Bei näherer Betrachtung des Akteninhaltes fällt noch auf, dass BF1 an unterschiedlichen Stellen von zumindest zwei Wohnungen im Eigentum seiner Familie gesprochen hat.
BF1 hat im Übrigen erst, nachdem dies im Verfahren seines Cousins XXXX hervorkam, bestätigt, dass er auch über Goldreserven in Georgien verfügt. Ein derartiges Vorbringen in Zusammenhalt mit dem Vorbringen über grenzüberschreitenden Autohandel und Wohnungen, die im Eigentum seiner Familie stehen, lässt den Schluss auf gehobene wirtschaftliche Verhältnisse in Georgien zu. In der Beschwerdeverhandlung bestätigte BF1, dass er Goldreserven bei der Bank deponiert habe, erklärte aber, dass es sich nur um Gold im Wert von US-$ 3.500 handle (S. 13 Verhandlungsprotokoll). In diesem Zusammenhang war noch einmal auf die persönliche Glaubwürdigkeit von BF1 hinzuweisen, der von sich aus nicht berichtet hat, dass er noch über Vermögenswerte in Georgien verfügt. Besagter XXXX hat nämlich in seinem Asylverfahren am 09.10.2014 erklärt, dass das Gold nur als Pfand für US-$ 4.000 bis 5.000 hinterlegt gewesen sei, jedoch ungefähr das Vier- oder Fünffache wert sei. Auch bei den tatsächlichen Vermögensverhältnissen in Georgien hat BF1 demnach unwahre Angaben gemacht bzw. Informationen zu verschleiern bzw. zurückzuhalten versucht.
Zumal sich BF1 auch im Bundesgebiet als arbeitswillig und -fähig dargestellt hat, sind im Lichte des Gesagten keine Gründe ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr nach Georgien wie vor der Ausreise den Lebensunterhalt für seine Familie - also alle Beschwerdeführer - bestreiten könnte, wobei auch das Wohnbedürfnis im Herkunftsstaat gesichert ist. Letztlich war auch die gebildete BF2 auf die Aufnahme zumindest einer Teilzeittätigkeit unter Berücksichtigung der Kinderbetreuung zu verweisen.
Eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigung wurde nicht vorgetragen, sondern in der Beschwerde vielmehr ausgeführt, dass BF2 bis BF5 gesund sind. BF1 hat eine geheilte TBC und eine nicht behandlungsbedürftige Hepatitis-C-Erkrankung vorgetragen. Beide Erkrankungen haben in Georgien bestanden und wurden dort anscheinend auch adäquat behandelt. Im Übrigen geht aus einem Abschluss-Bericht der Polizei vom 30.06.2016 hervor, dass sich BF1 in einem Substitutionsprogramm befindet, was seitens BF1 jedoch im gesamten Verfahren - so auch nicht im Beschwerdeverfahren - nicht erwähnt worden ist. Eine lebensbedrohliche Erkrankung bzw. ein akuter lebensnotwendiger Behandlungsbedarf war im Fall von BF1 demnach zu verneinen, wobei auf eine ausreichende medizinische Versorgung im Herkunftsstaat zu verweisen war, was sich aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen zur medizinischen Versorgung in Georgien ergibt.
Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer steht deren Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen und haben sich - wie dargelegt - auch sonst keine Hinweise ergeben, die ihrer Abschiebung entgegenstehen würden.
Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Aus den Gesamtangaben von BF1 und BF2 ist nicht ableitbar, dass die Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätten. Das Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß hat sich als nicht glaubwürdig herausgestellt.
Zumal BF2 bis BF5 sich auf die Gründe von BF1 gestützt haben und keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht haben, war auch eine asylrelevante Verfolgung für diese zu verneinen.
Im Übrigen wurde beweiswürdigend dargelegt und wäre es BF1 angesichts der dem Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen zumutbar und möglich gewesen, sich hinsichtlich etwaiger Bedrohungsszenarien von Seiten krimineller bzw. korrupter Beamten an die georgischen Behörden zu wenden, was BF1 jedoch dezidiert nicht gemacht haben will. Es ist jedenfalls von einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der georgischen Behörden auszugehen, was im konkreten Fall allein durch die vom BF1 dokumentierten in Georgien und vor den europäischen Gerichten geführten Verfahren evident ist.
In diesem Zusammenhang wird auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verwiesen, der sich mit der Problematik der Abweisung eines Asylantrages wegen möglichen staatlichen Schutzes vor Verfolgung durch Private befasst hat und dabei in der Entscheidung EGMR, 83.813/08 (A.M. ua gegen Schweden) vom 16.06.2009 eine Verletzung des Art. 3 EMRK verneinte. Begründend maß der EGMR hinsichtlich der Möglichkeit des Asylwerbers, Schutz vor privater Verfolgung durch die russischen Behörden zu erhalten, dem Umstand Bedeutung zu, dass Russland Mitgliedstaat der EMRK ist. Da sich der Beschwerdeführer nie an die Behörden gewandt hatte, könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm kein Schutz vor von Privatpersonen ausgehender Verfolgung gewährt werden würde. In der Entscheidung EGMR, 43.700/07 (Harutioenyan ua gegen die Niederlande) vom 01.09.2009 geht der Europäische Gerichtshof noch einen Schritt weiter, in dem er ausführt, dass bis zum Beweis des Gegenteils bei einer Abschiebung in einen Konventionsstaat davon auszugehen ist, dass dieser seinen Verpflichtungen aus der Konvention nachkommt und der Beschwerdeführer in den Genuss des Schutzes vor Verfolgung seitens Privater kommt.
Auch Georgien ist Konventionsstaat. BF1 ist der Beweis der mangelnden Schutzwilligkeit und -fähigkeit der georgischen Behörden nicht gelungen. BF1 hat auch gar nicht versucht, das gegen ihn angeblich gesetzte strafrechtliche Verhalten zur Anzeige zu bringen. Eine Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit ergibt sich im Übrigen aus den vorgehaltenen Länderinformationen, weshalb auch unter Zugrundelegung der soeben zitierten Judikatur des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu erblicken ist.
Es muss aber noch einmal festgehalten werden, dass die behauptete Verfolgung nicht glaubwürdig von BF1 und BF2 vorgetragen werden konnte.
Den Beschwerdeführern ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Für die Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.
Daher war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.
Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Weder aus den Angaben der Beschwerdeführer zu den Gründen, die für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Ausgehend von den vom Bundesasylamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zu Georgien besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige von Georgien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Hier war auf die beweiswürdigenden Überlegungen zu verweisen, wonach die Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in keine ausweglose Situation geraten würden, da sich dort Familienangehörige aufhalten würden, sie dort über Vermögenswerte und eine Wohnmöglichkeit verfügen und BF1 den Lebensunterhalt wie vor der Ausreise für die Familie erwirtschaften kann, wobei auch BF2 hiezu beitragen kann.
Für die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich unter diesen Aspekten keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.
Den Beschwerdeführern wird es demnach offensichtlich zumutbar sein, in Georgien durch eigene Arbeit von BF1 (und bedingt BF2) den lebensnotwendigen Unterhalt zu erwirtschaften. Sie werden in Georgien ihren Lebensunterhalt durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit bestreiten können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden.
Zumal sich zahlreiche Familienangehörige der Beschwerdeführer unverändert im Herkunftsstaat aufhalten, erscheint naheliegend, dass dieses bestehende soziale Umfeld im Falle der Rückkehr unterstützend zur Seite stehen wird.
Im Falle einer Rückkehr ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würden.
Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Georgien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass BF1 und BF2 im Herkunftsstaat aufgewachsen sind, auch BF3 hat den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens dort verbracht, sie dort bis vor knapp drei Jahren noch gelebt haben, sie die Sprache beherrschen und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut sind. BF4 und BF5 sind wie im Übrigen BF3 in einem anpassungsfähigen Alter und würden bei einer Rückkehr gemeinsam mit ihren Eltern nicht mit unüberwindlichen Hindernissen konfrontiert sein. Vielmehr entspricht es dem Kindeswohl, dass BF3 bis BF5 im Kreise ihrer Familie aufwachsen können.
Unter Verweis auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Länderinformationen kann für Georgien zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe.
Im Falle einer Rückkehr ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würden.
Es waren auch keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen festzustellen, sondern sind BF2 bis BF5 gesund und auch beim BF1 besteht - wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt, kein akut lebensnotwendiger Behandlungsbedarf.
Abgesehen davon, dass BF1 aufgrund seiner Erkrankungen bereits in der Vergangenheit in medizinischer Behandlung gestanden ist und aktuell gar kein akuter, lebensnotwendiger Behandlungsbedarf besteht, wird in den vorgehaltenen Länderinformationen eine ausreichende medizinische Versorgung in Georgien aller physischen und psychischen Erkrankungen wie in Westeuropa dargelegt. Dies entspricht auch dem hg. Amtswissen.
Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes übersieht nicht, dass das georgische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).
Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde nicht vorgebracht und ist eine solche aufgrund adäquater Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat überhaupt nicht fassbar. Im Übrigen steht BF1 zurzeit überhaupt nicht in Behandlung und ist hier eine Lebensbedrohlichkeit nicht fassbar. Die genannten gesundheitlichen Probleme sollen im Übrigen bereits im Herkunftsstaat bestanden haben und behandelt worden sein.
Den Beschwerdeführern ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle einer Abschiebung nach Georgien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würden. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.
Eine andere generelle Sichtweise würde im Übrigen den exzeptionellen Ausnahmecharakter des Zuspruchs subsidiären Schutzes bei nichtstaatlicher Verfolgung in nicht vertretbarer Weise relativieren, als diesfalls wohl Personen, die an leicht behandelbaren Erkrankungen ohne akuten oder lebensbedrohlichen Verlauf leiden, wenn Sie in die Europäische Union einreisen, ein Schutzstatus zu gewähren wäre.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des BFA abzuweisen.
Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens zwischen den Beschwerdeführern gemäß § 34 Abs. 4 iVm. § 2 Z 22 AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da keinem der Beschwerdeführer Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist.
Zur Rückkehrentscheidung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Die Anträge auf internationalen Schutz werden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status von Asylberechtigten als auch von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Beschwerdeführer befinden sich nach ihrer Antragstellung im Jänner 2014 (BF1 bis BF3) bzw. nach ihrer Geburt im Juli 2014 und im August 2015 durchgehend im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Sie sind auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige von Georgien keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. Zum im Bundesgebiet aufhältigen Cousin von BF1 wurde weder ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis noch ein gemeinsamer Wohnsitz oder eine sonstige besondere Abhängigkeit behauptet, weshalb dieses Verwandtschaftsverhältnis kein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK darstellt, wobei der Cousin Asylwerber ist und dieser insbesondere nicht zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.
Die Beschwerdeführer führen miteinander ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK. Sie sind jedoch allesamt im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen im Falle einer gemeinsamen Rückkehr in den Herkunftsstaat diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben vorliegt.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführer eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
BF1 bis BF3 halten sich seit drei Jahren im Bundesgebiet auf. BF4 und BF5 sind im Bundesgebiet geboren und halten sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf. Sie alle haben ihren Aufenthalt auf letztlich unbegründet gebliebene Asylanträge gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)
166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)
Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.
Es wurde nicht behauptet, dass die Dauer des bisherigen - im Licht der Judikatur vergleichsweise kurzen Verfahrens - Aufenthaltes der Beschwerdeführer in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet liegt. Derartiges war auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen und ergibt sich die Verfahrensdauer im Übrigen aufgrund des komplexen Vorbringens und der von BF1 vorgelegten zahlreichen georgischen Unterlagen.
Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).
Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).
Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).
Unter Berücksichtigung der zitierten Judikatur ergibt sich Folgendes:
BF1 und BF2 haben noch keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 durch entsprechende Prüfungsbestätigungen nachgewiesen. Eine Verständigung in deutscher Sprache war in der Beschwerdeverhandlung auch nicht möglich (S. 22 Verhandlungsprotokoll).
BF1 und BF2 haben sich im Bundesgebiet nicht aus-, fort- oder weitergebildet und sind hier auch nicht ehrenamtlich oder karitativ tätig. Sie sind auch keine Mitglieder in einem Verein.
Aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben des Unterkunftgebers lässt sich lediglich herauslesen, dass BF1 und BF2 in ihrer vom Staat zur Verfügung gestellten Unterkunft bei Küchenarbeiten helfen, woraus keine Integration abgeleitet werden kann, kann eine derartige Mithilfe von Personen, die in einer derartigen Einrichtung von staatlicher Unterstützung leben wohl erwartet werden. Einer legalen Beschäftigung gehen beide nicht nach (S. 23 Verhandlungsprotokoll).
BF1 erwähnte noch, dass er im Winter Schnee in seiner Aufenthaltsgemeinde gegen eine geringe Entschädigung geräumt habe. Er erklärte auch, keine Bestätigung für einen konkreten Arbeitsplatz vorlegen zu können (S. 23 Verhandlungsprotokoll).
Auch zu Freunden in Österreich befragt, konnten sie nicht einmal deren Namen nennen. BF1 und BF2 meinten, sie würden es nicht wissen bzw. leite einer der Freunde ein Restaurant und heiße Michael (S. 24 Verhandlungsprotokoll).
Bei einem dreijährigen durchgehenden Aufenthalt sind die genannten integrativen Aspekte höchst dürftig und war eine fortgeschrittene Integration im Fall von BF1 und BF2 klar zu verneinen.
Alle Beschwerdeführer leben von der Grundversorgung in einer Unterkunft für Asylwerber und sind von staatlichen Leistungen abhängig. Von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ist demnach nicht auszugehen und wurden auch insbesondere keine bedingten Einstellungszusagen vorgelegt, wonach in absehbarer Zeit der Lebensunterhalt für eine fünfköpfige Familie erwirtschaftet werden könnte. Aus den vorgelegten Unterlagen ist auch nicht ersichtlich, dass eine Verpflichtungserklärung für die Beschwerdeführer abgegeben wurde. Auch eine sonstige essentielle finanzielle Unterstützung liegt offenbar nicht vor, werden die Beschwerdeführer doch im Rahmen der Grundversorgung betreut.
In diesem Zusammenhang war auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Integration als stark gemindert erachtet wird, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).
Im gegenständlichen Fall sind die Beschwerdeführer bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Zu BF3 war auszuführen, dass dieser den überwiegenden Teil seines Lebens in Georgien gelebt hat und in Österreich die Schule im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht besucht. In der Beschwerdeverhandlung erklärten die Eltern vorzuhaben, BF3 demnächst zum Fußballunterricht geben zu wollen (S. 24 Verhandlungsprotokoll) Weitere Unterlagen zu integrativen Aspekten betreffend BF3 wurden nicht vorgelegt.
Finden sich demnach durchaus Ansätze einer Integration, war keinesfalls von einer fortgeschrittenen Integration - wie in der Judikatur dargestellt - auszugehen.
BF4 und BF5 sind im Bundesgebiet geboren, sind diese aber gerade einmal ein bzw. zwei Jahre alt.
Es war schließlich noch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer im Gegensatz zum Bundesgebiet stärkere Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben, zumal sich dort Familienangehörige aufhalten, zu denen auch Kontakt besteht. Im Herkunftsstaat verfügen die Beschwerdeführer auch zweifelsohne über die besseren Sprachkenntnisse im Vergleich zum Bundesgebiet und haben BF1 bis BF3 den weit überwiegenden bzw. Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Aufgrund der nach wie vor bestehenden Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und die Ortsabwesenheit von BF1 bis BF3 von drei Jahren kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer ihrem Kulturkreis völlig entrückt wären und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würden.
Mit ihrem Alter von ein und zwei Jahren sind BF4 und BF5 auch in einem anpassungsfähigen Alter auch was den Spracherwerb betrifft, wobei BF1 und BF2 mit ihren Kindern mangels ausreichender Deutschkenntnisse offenbar Georgisch sprechen, weshalb davon auszugehen ist, dass BF4 und BF5 mit Hilfe der Eltern eine Relokation im Herkunftsstaat möglich sein wird.
Es ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des noch sehr jungen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters von BF3 bis BF5 davon ausgegangen werden kann, dass für diese der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat - nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre (vgl. etwa EGMR 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vgl. auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081; 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216). Aufgrund der altersgemäßen Anpassungs- und Lernfähigkeit ist davon auszugehen, dass BF3 bis BF5, die im Kleinkindalter bzw. schulpflichtig (Volksschule) sind, auf lange Sicht gesehen nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wären. Zudem bedürfen alle drei aufgrund ihres Alters weiterhin der Unterstützung ihrer Eltern, welche wiederum ebenfalls von einer Rückkehr nach Georgien betroffen sind, da die in deren Verfahren durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung ausgegangen ist, woraus wiederum eine beträchtliche Relativierung der privaten Interessen der Minderjährigen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet resultiert.
Zu der zitierten Rechtsprechung war, um Missverständnisse zu vermeiden, festzuhalten, dass die Altersgrenzen für überwiegend im Aufnahmestaat sozialisierte Kinder gelten und die zitierte Rechtsprechung insbesondere nicht bedeutet, dass ältere Kinder nicht mehr im Herkunftsstaat anpassungsfähig wären. Vielmehr ist hier auf die im Herkunftsstaat und Aufnahmestaat verbrachte Zeit und Integration abzustellen, die - wie dargelegt - im Fall von BF3 derart ausfällt, dass eine Resozialisierung im Herkunftsstaat möglich und zumutbar ist und von keiner Entwurzelung vom Herkunftsstaat auszugehen ist, wobei im vorliegenden Fall die Altersgrenze gar nicht überschritten ist.
Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen hingegen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).
Es wurde bereits eingangs ausgeführt, dass eine Rückkehr von BF3 bis BF5 nur gemeinsam mit den Eltern - BF1 und BF2 - möglich ist, da sie ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK begründen. Gesonderte Überlegungen im Falle einer alleinigen Rückkehr von BF3 bis BF5 müssen demnach nicht angestellt werden.
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Die Unbescholtenheit von BF2 fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Hier muss auch festgehalten werden, dass BF1 nicht unbescholten ist, sondern vielmehr kurz nach seiner Einreise straffällig geworden ist. Er wurde wegen Einbruchsdiebstahls verurteilt, wobei die Straftaten am XXXX und am XXXX begangen worden sind. Aber auch in Deutschland wurde BF1 während seines kurzen Aufenthaltes straffällig und hat BF1 auch in Georgien Straftaten begangen.
Im Übrigen sind BF1 bis BF3 illegal eingereist und haben alle Beschwerdeführer unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt. BF1 und BF2 haben vielmehr ein vollkommen unglaubwürdiges Vorbringen getätigt.
Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat sprechen, wobei dem relativ kurzen Aufenthalt von drei Jahren bzw. im Fall von BF4 und BF5 noch kürzer und der mangelnden Integration besonderes Gewicht zukommt. Unberücksichtigt kann auch die strafrechtliche Verurteilung von BF1 nicht bleiben.
Den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich.
Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführer erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
In diesem Zusammenhang war darauf zu verweisen, dass eine Prüfung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zu Unrecht erfolgt ist. Dies wurde vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12.11.2015, Zl. 2015/21/0101, klargestellt, wo er darauf verweist, dass eine amtswegige Prüfung, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre, über deren "Ergebnis" gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist, nur für den Fall vorgesehen ist, dass eine Rückkehrentscheidung im Grunde des § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Jedenfalls nach der Neufassung des § 58 Abs. 2 AsylG 2005 durch das FrÄG 2015 bietet dessen Abs. 3 keine Rechtsgrundlage (mehr), in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung erlassen oder nur für vorübergehend unzulässig erklärt wird, darüber hinaus auch noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen, mag der Fremde dadurch auch nicht in Rechten verletzt sein, wenn der im dargestellten Sinn erfolgte Abspruch über die Rückkehrentscheidung zu Recht ergangen war.
Soweit das BFA demnach im angefochtenen Bescheid von Amts wegen geprüft und ausgesprochen hat, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 nicht zu erteilen, ist dies aufgrund der dargelegten Gesetzeslage zu Unrecht erfolgt und war die spruchgemäße Erledigung zu § 55 AsylG 2005 zu beheben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer nach Georgien ist gegeben, da nach den die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige besondere Umstände sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen worden, weshalb das BFA die Frist für die freiwillige Weise korrekt festgelegt hat.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkte III. und IV. der Bescheide des BFA abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu
A) wiedergegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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