BVwG W170 2130872-1

W170 2130872-1Tribunal Administrativo Federal10 de jan. de 2017

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BVwG W170 2130872-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W170.2130872.1.00

Spruch

W170 2130872-1/11Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von XXX, StA. Syrien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx sowie Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, LL.M., gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2016, Zl. 1071457700-150589163, beschlossen:

A) Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2016, Zl. W170 2130872-1/7E, wird gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, dahingehend berichtigt, dass es im

I. Spruch (Entscheidung über die Beschwerde von XXX) statt "subsidiär Schutzberechtigten" richtig "Asylberechtigten" zu lauten hat.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Zu A)

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 (in Folge: VwGVG), sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, unter anderem die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 AVG sowie des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG und § 17 VwGVG kann daher das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Im vorliegenden Fall ist in dem im Spruch bezeichneten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Spruch des Spruchpunkts I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2016, Zl. 1071457700-150589163, dahingehend berichtigt worden, dass nicht der Antrag auf Zuerkennung des "Status des Asylberechtigten" sondern des "Status der subsidiär Schutzberechtigten" abgewiesen wurde. Richtig ist allerdings, dass der Spruch insoweit zu berichtigen gewesen wäre, als der Antrag auf Zuerkennung des "Status der Asylberechtigten" abzuweisen gewesen wäre.

Es handelt sich hierbei nur um einen Schreibfehler. Dies ist insbesondere aus der Begründung ersichtlich, da auf Seite 19 des Erkenntnisses ausgeführt wurde, dass das Bundesamt im Spruch (des Bescheides) hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten in Bezug auf XXX "hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen habe; dies widerspreche § 69 AsylG, der - wie im Erkenntnis näher dargestellt - ausdrücklich normiere, dass bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen jeweils die geschlechtsspezifische Form zu verwenden sei. Daher sei der Spruch - so das Erkenntnis weiter - insoweit zu korrigieren.

Es liegt daher im Spruch nur ein (berichtigungsfähiger) Schreibfehler vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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