BVwG W142 2128584-1

W142 2128584-1Tribunal Administrativo Federal10 de jan. de 2017

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Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

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BVwG W142 2128584-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W142.2128584.1.00

Spruch

W 142 2128584-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, Hauptstelle St. Pölten, vom 02.06.2016, XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 27.11.2015 wurde der XXXX (in der Folge Beschwerdeführerin, BF) durch die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) mitgeteilt, dass die BF die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Oktober 2015 nicht fristgerecht am 19.11.2015 vorgelegt habe und somit ein Meldeversäumnis vorliege. Die Kasse würde diesmal aber von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages absehen.

2. Mit Bescheid vom 29.04.2015 hat die NÖGKK der BF gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 in Verbindung mit § 113 Abs. 4 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 80,-- wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum März 2016 der Kasse nicht fristgerecht am 19.04.2016 vorgelegt worden sei.

3. Dagegen erhob die BF fristgerecht eine mit 08.05.2016 datierte Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass XXXX (der Steuerberater) als Bevollmächtigter den monatlichen Beitragsnachweis für März 2016 für alle Lohn-Klienten und auch für den Betrieb irrtümlich erst am 19.04.2016 über ELDA gesendet habe. Dafür habe er sich auch am 22.04.2016 schriftlich unter Angabe aller betroffenen Klienten bei der NÖGKK entschuldigt und für die Zukunft eine genaue Einhaltung der Meldetermine versprochen. Wenn im Bescheid angeführt wird, dass die Beitragsnachweisung am 19.04.2016 noch nicht vorgelegt worden sei, so müsse im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits ersichtlich gewesen sein, dass der Beitragsnachweis am 19.04.2016 elektronisch über die von der GKK vorgeschriebene ELDA eingereicht worden sei. Der durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachte Mehraufwand in der Verwaltung sei nur geringfügig und verursache wohl Verzugszinsen in der Höhe von etwa €

3,-- oder € 4,--. Eine um vier Tage verspätete Meldung des Beitragsnachweises sei wahrscheinlich von allen möglichen Meldeverstößen einer der geringfügigsten. Somit stelle die BF den Antrag, den Bescheid ersatzlos zu beheben oder den vorgeschriebenen Betrag deutlich zu reduzieren.

4. Mit Bescheid vom 02.06.2016, XXXX, hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum März 2016 spätestens bis 15.04.2016 an die Kasse übermittelt hätte werden müssen, diese jedoch erst nach Ablauf der Frist am 19.04.2016 eingelangt sei, wodurch die gesetzliche Vorlagefrist verletzt worden sei. Die Kasse würde bei erstmaliger Meldeverletzung generell über die bestehenden Meldevorschriften informieren. Die BF sei mit Schreiben vom 27.11.2015 über die bestehenden Meldevorschriften schriftlich informiert worden und gleichzeitig sei im Fall der nicht fristgerecht erstatteten Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum 2015 von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen worden. Für jede weitere verspätet erstattete Beitragsnachweisung gelange ein Beitragszuschlag zur Vorschreibung. Sohin sei aufgrund der nicht termingerecht erstatteten Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum März 2016 mit der nunmehr angefochtenen Kassenentscheidung ein Beitragszuschlag berechnet worden. Verspätete Meldungen würden zu einem Verwaltungsmehraufwand bei der Kasse führen, weshalb es für die Kasse von wesentlicher Bedeutung sei, dass die relevanten Meldungen und Unterlagen rechtzeitig an sie übermittelt werden, damit das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherungsbeiträge gewährleistet werden könne. Jede einzelne Beitragsnachweisung sei getrennt zu betrachten, weshalb Meldeverstöße daher grundsätzlich auf die konkret zu übermittelnde Versicherungsunterlage zu beurteilen sei. Die Dienstgeberin habe die Beitragsnachweisung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist übermittelt. Da bereits ein Meldeverstoß im Sinne der Ermessensübung nachgesehen worden sei, würde eine nochmalige Nachsicht der gegenständlichen Meldefristverletzung den Spielraum des Ermessens überspannen. Zum Einwand der BF, der bekämpfte Bescheid sei am 29.04.2016 erlassen worden, wobei in der Begründung angeführt worden sei, dass der Kasse die Beitragsnachweisung nicht fristgerecht am 19.04.2016 vorgelegt worden sei, in diesem Zeitpunkt aber bereits ersichtlich gewesen sein müsse, dass die Beitragsnachweisung am 19.04.2016 per ELDA eingereicht worden sei, sei festzuhalten, dass dieser für die Kasse nicht nachvollziehbar sei. Die Beitragsnachweisung sei am 19.04.2016 per ELDA übermittelt worden, weshalb in der Bescheidbegründung der 19.04.2016 angeführt worden sei. Dem Vorhalt der BF, dass der vorliegende Meldeverstoß nur ein geringfügiger sei und deshalb ein geringerer Beitragszuschlag zu verhängen sei, habe die Kasse entgegen gehalten, dass es nicht darauf ankomme, ob und welchen Verwaltungsmehraufwand die Nichteinhaltung von Fristen im konkreten Fall verursacht habe, für die ein Beitragszuschlag vorgeschrieben worden sei. Nach der Judikatur sei die Kasse im Falle einer verspäteten Vorlage einer Beitragsnachweisung nicht dazu verpflichtet den Verwaltungsmehraufwand im Einzelnen nachzuweisen. Bezüglich der Höhe führte die Kasse aus, dass der in Höhe von €

80,-- zur Vorschreibung gebrachte Beitragszuschlag sich im Rahmen bewege und sei nach dem unteren Ende des gesetzlich Zulässigen bemessen worden. Im Hinblick darauf, dass bereits zuvor ein gleichartiger Meldeverstoß zu verzeichnen gewesen war, erscheine der ausgesprochene Beitragszuschlag als angemessen. Die BF habe nicht aufgezeigt, inwieweit der Beitragszuschlag in der ausgesprochenen Höhe außer Verhältnis zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen stehe. Sohin würden insgesamt weder dem Grunde, noch der Höhe nach Bedenken bestehen.

5. Mit Schreiben vom 14.06.2016 stellte die BF einen Vorlageantrag, mit dem die Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen sei. Darin zitierte die BF, dass gemäß § 113 Abs. 3 letzter Satz ASVG der Beitragszuschlag die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten dürfe, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 ASVG für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären. Wenn bei der Bemessung eines Beitragszuschlages das Doppelte oder Dreifache des Mindestbetrages festgesetzt werde, müsse man dies als mehr als ausreichend ansehen. Somit wurde der Antrag gestellt, den Verspätungszuschlag mit dem Doppelten der Verzugszinsen festzusetzen.

6. Mit Schreiben vom 21.06.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Darin wurde der bisherige Verfahrensgang kurz zusammengefasst und ausgeführt, dass entgegen der Ansicht die BF die nicht fristgerechte Vorlage einer Abrechnungsunterlage (Beitragsnachweisung) gemäß § 113 Abs. 4 ASVG sanktioniert worden sei. Die Vorlage der Meldungen von Entgelten sei nämlich nur im Falle der Beitragsvorschreibung durch die Kasse gefordert, damit diese die Beiträge errechnen könnten. Die BF rechne die Beiträge jedoch im Lohnsummenverfahren ab (§ 58 Abs. 4 ASVG), weshalb sie zur Vorlage einer Beitragsnachweisung verpflichtet gewesen sei. Bereits in der Beschwerdevorentscheidung sei ausgeführt worden, dass im Falle der bloß verspäteten Übermittlung einer Beitragsnachweisung keine Verzugszinsen auflaufen würden, sofern nicht auch Beiträge verspätet entrichtet werden würden. Die Höhe des aufgrund des vorliegenden Meldeverstoßes konkret vorgeschriebenen Beitragszuschlages ergebe sich aus dem bisherigen Meldeverhalten. Für den erstmaligen Meldeverstoß sei innerhalb des Beobachtungszeitraumes von einem Jahr von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages Abstand genommen worden. Für den weiteren gleichartigen Meldeverstoß innerhalb des Beobachtungszeitraumes sei ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 80,-- zur Vorschreibung gebracht worden. Der zur Vorschreibung gebrachte Betrag erscheine im Hinblick auf das bisherige Meldeverhalten und dem Umstand, dass er sich am unteren Ende des gesetzlichen Rahmens des § 113 Abs. 4 ASVG bewege, der Höhe nach als angemessen.

Dieses Schreiben und die bezughabenden Verwaltungsakte wurden am 23.06.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin legte die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum März 2016 der NÖGKK nicht fristgerecht, sondern erst am 19.04.2016 per ELDA vor. Dabei handelt es sich um das zweite Meldeversäumnis nach jenem im Oktober 2015.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Die verspätete Übermittlung der Beitragsnachweisung wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Auch die Feststellung, wonach es sich um den zweiten Meldeverstoß der Beschwerdeführerin handelt, wurde weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die NÖGKK.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt A):

Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen lauten:

§ 34 Abs. 2 ASVG idF BGBl. I Nr. 132/2005:

"Meldung von Änderungen

§ 34. (1) ...

(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen."

§ 113 Abs. 4 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 31/2007:

"Beitragszuschläge

§ 113. (1) bis (3) ...

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.

(5) bis (7) ..."

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074). Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 30.05.2001, 96/08/0261). Zur Beurteilung der Ermessensausübung können die zu § 113 Abs. 1 bis 3 entwickelten Ermessenskriterien sinngemäß herangezogen werden (näher dazu BVwG 29.10.2015, I402 2010179-2/2E). Dabei kommen als Ermessenkriterien für die Höhe des Beitragszuschlages in Betracht die Art des Verstoßes wie zB das Ausmaß der Verspätung (VwGH 30.05.2001, 96/08/0261) oder der Grad des Verschuldens, ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners (VwGH 14.02.1985, 84/08/0087) oder der durch die Verletzung der Meldepflicht verursachte Mehraufwand der Verwaltung. Zu § 113 Abs. 1-3 ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof zum zuletzt genannten Kriterium ausgesprochen, dass dabei nicht jener Verwaltungsaufwand als Begrenzung anzusetzen ist, der zur Feststellung der Meldepflichtverletzungen aufgewendet wurde, sondern jener Aufwand, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären (zB VwGH 26.03.1987, 86/08/0223). Auch für § 113 Abs. 4 ASVG wird aber zu beachten sein, dass es (zwar ggf. für die Bemessung der Höhe, jedoch) für das "Ob" der Vorschreibung von Beitragszuschlägen auf ein Verschulden nicht ankommt, so dass das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nicht ausschließt. Es kommt vielmehr nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 15.09.2010, 2010/08/0146).

Die Dienstgeberin ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Die Dienstgeberin erfüllt ihre (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihr erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt die Dienstgeberin das Risiko (vgl. VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).

Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Die Frist für den Beitragszeitraum März endete somit am 15.04.2016. Die Übermittlung am 19.04.2016 war daher verspätet, wodurch die gesetzliche Vorlagefrist verletzt wurde. In der Folge wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen und diese zum Inhalt der gegenständlichen Entscheidung erhoben (Schreibfehler korrigiert): "In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Kasse, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein, bei erstmaliger Meldeverletzung generell über die bestehenden Meldevorschriften informiert und ersucht in Zukunft die Meldefristen einzuhalten. Der Beschwerdeführerin wurden mit Schreiben vom 27.11.2015 die bestehenden Meldevorschriften schriftlich in Erinnerung gerufen und gleichzeitig wurde im Fall der nicht fristgerecht erstatteten Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Oktober 2015 von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen. Für jede weitere verspätete erstattete Beitragsnachweisung gelangt ein Beitragszuschlag zur Vorschreibung. Daher wurde aufgrund der nicht termingerecht erstatteten Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum März 2016 mit der nunmehr angefochtenen Kassenentscheidung der in Rede stehende Beitragszuschlag zur Anlastung gebracht.

Verspätete Meldungen führen zu einem Verwaltungsmehraufwand bei der Kasse. Für die Kasse ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die relevanten Meldungen und Unterlagen rechtzeitig an sie übermittelt werden, damit das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung gewährleistet werden kann. Neben der rechtzeitigen Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge ist insbesondere die Beitragsnachweisung erforderlich, um die entsprechenden Beiträge und Umlagen an die übrigen Sozialversicherungsträger und sonstige Stellen abführen zu können.

Weiters wird seitens der Kasse festgehalten, dass aufgrund des gebotenen Sachlichkeitsprinzips im Sinne einer Gleichbehandlung der Sachverhalte jede einzelne Unterlage, also im gegenständlichen Fall, jede einzelne Beitragsnachweisung, die vorzulegen ist, getrennt zu betrachten ist. Meldeverstöße sind daher grundsätzlich auf die konkret zu übermittelnde Versicherungsunterlage bezogen zu beurteilen. Die Dienstgeberin hat für jeden Beitragszeitraum eine Beitragsnachweisung zu erstellen und diese innerhalb der gesetzlichen Frist zu übermitteln. Gelingt der Dienstgeberin dies nicht, ist der Tatbestand von § 113 Abs. 4 ASVG erfüllt. Dabei muss es darauf ankommen, dass jede einzelne Beitragsnachweisung fristgerecht vorgelegt wird, weshalb jede verspätete Erstattung der Beitragsnachweisung ein eigenes Meldeversäumnis darstellt. Da bereits ein Meldeverstoß im Sinne der Ermessensübung nachgesehen wurde, würde eine nochmalige Nachsicht der gegenständlichen Meldefristverletzung den Spielraum des Ermessens überspannen.

Bei dem Beitragszuschlag handelt es sich um keine Strafe (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Juli 2013, ZI. 2013/08/0117). Da der Beitragszuschlag bloß als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist, kommt es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 29.04.2015, ZI. 2013/08/0141).

Folgend zitierter höchstgerichtlicher Judikatur sind für die Frage der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG die Grunde für den Meldeverstoß nicht zu untersuchen. Aus diesem Grund ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Fristverletzung beruhe auf einem Irrtum, nicht dazu geeignet, die Kasse zu einem Abgehen von der mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen Entscheidung zu veranlassen. Die Beschwerdeführerin hat dafür Sorge zu tragen, die organisatorischen Maßnahmen derart zu gestalten, dass die Einhaltung der Meldefristen gewährleistet werden kann.

Zum Einwand der Beschwerdeführerin, der bekämpfte Bescheid sei am 29.04.2016 erlassen worden, wobei in der Begründung angeführt sei, dass der Kasse die Beitragsnachweisung nicht fristgerecht am 19.04.2016 vorgelegt worden sei, in diesem Zeitpunkt aber bereits ersichtlich gewesen sein müsse, dass die Beitragsnachweisung am 19.04.2016 per ELDA eingereicht worden sei, ist festzuhalten, dass dieser für die Kasse nicht nachvollzogen werden kann. Die Beitragsnachweisung wurde am 19.04.2016 per ELDA übermittelt, weshalb in der Bescheidbegründung der 19.04.2016 angeführt ist.

Nimmt die Beschwerdeführerin auf § 113 Abs. 3 ASVG Bezug, wenn sie moniert, dass sie den durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand ebenso wie die auflaufenden Verzugszinsen als geringfügig betrachtet, und der gegenständliche Meldeverstoß wohl einer der geringfügigsten sei, noch dazu wenn man eine schriftliche Entschuldigung an die Kasse sende, ist ihr damit entgegenzutreten, dass § 113 Abs. 3 ASVG auf die Falle des § 113 Abs. 4 ASVG folgend dem Gesetzeswortlaut nicht anzuwenden ist.

Das Auflaufen von Verzugszinsen ist bei der verspäteten Vorlage einer Beitragsnachweisung ausgeschlossen, dennoch ist die pünktliche Vorlage der Beitragsnachweisung wie oben erwähnt unerlässlich für das Abführen der Sozialversicherungsbeitrage an die sonstigen Stellen und Versicherungsträger.

Weiters ist auszuführen, dass es der Zweck der Beitragszuschläge ist, den Verwaltungsmehraufwand, der durch das Nichteinhalten von Fristen entsteht, zumindest teilweise abzudecken. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob und welchen Verwaltungsmehraufwand die Nichteinhaltung von Fristen im konkreten Fall verursacht hat, für die ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wurde. Vielmehr ist der Verwaltungsmehraufwand - zumindest teilweise - von jener Gruppe über die Beitragszuschläge abzudecken, die ihn auch verursacht hat, nämlich der Gruppe der Meldepflichtigen, die sich nicht an die Meldebestimmungen hält. Eine andere Auslegung hätte zum Ergebnis, dass der Verwaltungsmehraufwand von der Versichertengemeinschaft und von jenen Dienstgebern, die die Meldebestimmungen einhalten, zu tragen wäre. Diese Auslegung kann aber nicht im Sinne des Gesetzes sein. Vielmehr ergibt sich aus Gesetzestext und dazu ergangener Judikatur, dass die Kasse im Falle der verspäteten Vorlage einer Beitragsnachweisung gerade nicht verpflichtet ist, den Verwaltungsmehraufwand im Einzelnen nachzuweisen (vgl. BVwG 10.12.2015. ZI. W145 2110845-1).

Bezüglich der Höhe des Beitragszuschlages ist anzuführen, dass gemäß § 113 Abs. 4 ASVG im Fall der Nichteinhaltung gesetzlicher oder satzungsmäßig festgesetzter oder vereinbarter Fristen ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der (täglichen) Höchstbeitragsgrundlage (2016: 1.620,00 €) zur Vorschreibung gebracht werden kann.

Der in Höhe von 80,00 € zur Vorschreibung gebrachte Beitragszuschlag bewegt sich in diesem Rahmen und ist nach dem unteren Ende des gesetzlich Zulässigen bemessen, er erscheint auch in Hinblick darauf, dass bereits zuvor ein gleichartiger Meldeverstoß zu verzeichnen war, als an gemessen (vgl. BVwG W229 2114467-1, W142 2105921-1).

Die Beschwerdeführerin hat nicht aufgezeigt, inwieweit der Beitragszuschlag in der Höhe von 80,00 € außer Verhältnis zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen steht. In Anbetracht des Beitragszuschlagsrahmens besteht an der Vorschreibung des Beitragszuschlages weder dem Grunde noch der Höhe nach Bedenken."

Auch in Bezug auf den Vorlageantrag der Beschwerdeführerin vom 14.06.2016 wird auf die Ausführungen der belangten Behörde im Schreiben vom 21.06.2016 verwiesen und diese zum Inhalt der gegenständlichen Entscheidung erhoben (Schreibfehler korrigiert): "§ 113 Abs. 1 Z 3 sei auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. § 113 Abs. 3 nehme auf Abs. 1 Z 3 Bezug, sei aber inhaltlich auf die vorliegende (knapp) verspätete Einreichung des Beitragsnachweises nicht anwendbar, weil zur Berechnung des Höchstbetrages "die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung ..." heranzuziehen sei, was aber bei einer Monatsmeldung - noch dazu verschieden lange schon beschäftigter Mitarbeiter - nicht anwendbar erscheine.

Viel interessanter - und nach dem Gesetzeswortlaut auch für diesen Fall anwendbar - sei der gesetzliche Mindestbetrag für den Beitragszuschlag: "Der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären."

Wenn bei der Bemessung einer Strafe, oder wie hier bei der Bemessung eines Beitragszuschlages das Doppelte oder Dreifache des Mindestbetrages festgesetzt werde, müsse man das wohl als durchaus ausreichend hoch ansehen. Die Verzugszinsen für die vier Tage würden etwa 3,00 € ausmachen.

Es werde der Antrag gestellt, den Verspätungszuschlag mit dem Doppelten der Verzugszinsen festzusetzen.

Die Beschwerdeführerin verweist im Vorlageantrag auf die §§ 113 Abs. 1 Z 3 und 113 Abs. 3 ASVG und rügt die Festsetzung der Höhe des Beitragszuschlages.

Die Kasse hat bereits in der Beschwerdevorentscheidung auf Seite 4 ausgeführt, dass sie § 113 Abs. 3 ASVG im vorliegenden Fall als nicht anwendbar erachtet. Dieser ist folgend dem Gesetzeswortlauf auf die Falle des § 113 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 und Z 4 anwendbar.

Im gegenständlichen Fall wurde seitens der belangten Behörde - anders als die Beschwerdeführerin vermeint - nicht die nicht fristgerechte Vorlage einer Entgeltmeldung, sondern die nicht fristgerechte Vorlage einer Abrechnungsunterlage (Beitragsnachweisung) gemäß § 113 Abs. 4 ASVG sanktioniert.

Die Vorlage der Meldungen von Entgelten ist nämlich nur im Falle der Beitragsvorschreibung durch die Kasse gefordert, damit diese die Beiträge errechnen kann. Die Beschwerdeführerin rechnet jedoch die Beitrage im Lohnsummenverfahren ab (§ 58 Abs. 4 ASVG), weshalb sie zur Vorlage einer Beitragsnachweisung verpflichtet war.

Des Weiteren hat die Kasse bereits in der Beschwerdevorentscheidung auf Seite 4 ausgeführt, dass im Falle der bloß verspäteten Übermittlung einer Beitragsnachweisung keine Verzugszinsen auflaufen, sofern nicht auch Beiträge verspätet entrichtet werden.

Die Höhe des aufgrund des vorliegenden Meldeverstoßes konkret vorgeschriebenen Beitragszuschlages ergibt sich aus dem bisherigen Meldeverhalten.

Es wurde für den erstmaligen Meldeverstoß innerhalb des Beobachtungszeitraumes von einem Jahr - wie im Fall der ebenfalls verspätet erstatteten Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Oktober 2015 - von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages Abstand genommen, für den weiteren gleichartigen Meldeverstoß innerhalb des Beobachtungszeitraum ein Beitragszuschlag in der Höhe von 80,00 € zur Vorschreibung gebracht. Der zur Vorschreibung gebrachte Betrag erscheint im Hinblick auf das bisherige Meldeverhalten und dem Umstand, dass er sich am unteren Ende des gesetzlichen Rahmens des § 113 Abs. 4 ASVG bewegt, der Höhe nach als angemessen."

Das erkennende Gericht ist der Auffassung, dass die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grund als auch der Höhe nach zu Recht erfolgte, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Beschwerde kein neues entscheidungsrelevantes Vorbringen entnommen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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