BVwG W103 2126851-1

W103 2126851-1Tribunal Administrativo Federal10 de jan. de 2017

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Regest

bürgerkriegsähnliche Situation, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, Interessenabwägung, Lebensunterhalt, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation, soziales Netzwerk,<br/>staatlicher Schutz, Versorgungslage

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BVwG W103 2126851-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W103.2126851.1.00

Spruch

W103 2126851-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ukraine, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 1 Z 13, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine, der ukrainischen Volksgruppe und dem orthodoxen Glauben zugehörig. Am 09.03.2015 stellte er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet gelangt war.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.03.2015 gab der Beschwerdeführer nach seinen Ausreisegründen befragt an: "Seit August 2014 beschäftigte ich mich ehrenamtlich. Dies hatte mit dem Krieg in der Ukraine zu tun. Die Separatisten haben mir telefonisch gedroht. Im Februar 2015 wurde dann mein Haus niedergebrannt und mein Hund getötet. Sie sagten zu mir, dass mich das gleiche Schicksal wie mein Hund erwartet. Ich wandte mich an die Polizei, diese sagten, ich sei selbst Schuld, dass ich mich so soft in der Öffentlich gezeigt habe. Sie haben nur einen Polizisten für 4 Dörfer, sie können mich nicht Tag und Nacht beschützen. Nachdem mein Haus zerstört war, wohnte ich bei Bekannten, ich habe meine Handys weggeworfen (Sim Karten). Die Separatisten haben mich auch dort gefunden. Sie sagten, wenn sie mich an sie nicht übergeben, dann werden sie auch sie (meine Bekannten) aufsuchen. Daher traf ich die Entscheidung mein Land zu verlassen." Im Falle einer Rückkehr in die Ukraine erwarte den Beschwerdeführer der Tod durch die Separatisten.

Nachdem das Verfahren zugelassen worden war, fand am 03.03.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinem Antrag auf internationalen Schutz statt. Der Beschwerdeführer gab eingangs auf entsprechende Befragung hin an, sich einwandfrei mit der anwesenden Dolmetscherin verständigen zu können, sich auf die durchzuführende Einvernahme konzentrieren zu können und bisher wahrheitsgemäße Angaben getätigt zu haben, welche korrekt protokolliert worden seien.

Die weitere Befragung des Beschwerdeführers nahm den folgenden Verlauf:

"(...)

LA: Haben Sie Dokumente dabei, welche Ihrer Meinung nach wichtig für Ihr

Verfahren sind?

Anmerkung: Der AW legt keine Dokumente vor.

LA: Nehmen Sie Drogen oder Drogenersatzstoffe?

VP: Nein

LA: Sie sind völlig gesund, ist das richtig?

VP: Ja

(...)

LA: Bei dieser Einvernahme handelt es sich um eine Fortsetzung der bis jetzt

durchgeführten Befragungen. Es geht jetzt vorwiegend um die Darstellung

Ihres Fluchtgrundes. Hat sich an Ihren Fluchtgründen, seit der letzten

Befragung, irgendetwas geändert?

VP: Nein, es hat sich nichts geändert.

LA: Sprechen Sie mittlerweile Deutsch?

VP: Ohne Dolmetscher: Ich habe viel Zeit. Ich lerne. Ich spaziere und spreche

mit Leuten.

LA: Sind sie in Ihrem Verfahren mittlerweile durch jemanden, zBsp. einen

Rechtsanwalt, vertreten?

VP: Nein

LA: Haben oder hatten Sie in Österreich bisweilen Probleme mit staatlichen

Behörden, Gerichten oder der Polizei?

VP: Nein

LA: Hat sich an Ihren persönlichen oder familiären Verhältnissen seit der

letzten Einvernahme etwas verändert?

VP: Nein.

LA: Sie haben in der EB angegeben, dass Sie geschieden sind. Wann war die

Scheidung und haben Sie Dokumente, die das belegen?

VP: Ich war nie standesamtlich oder kirchlich verheiratet. Ich hatte

nur eine Lebensgefährtin.

LA: Also besteht keine Ehe?

VP: Ja, das stimmt

LA: Wie heißt Ihre ehemalige Lebensgefährtin und wo lebt sie derzeit?

VP: XXXX

LA: Nachname? P: Ja

VP: Ich kann mich nicht mehr an Ihren Nachnamen nicht erinnern. Vielleicht fällt

er mir im Laufe der Einvernahme wieder ein.

LA: Wie lange waren Sie mit ihr liiert?

VP: maximal ein halbes Jahr

LA: Haben Sie noch Kontakt zu ehemaligen Lebensgefährtin?

VP: Nein. Ihr Nachname war XXXX

LA: Haben Sie Familie in der Ukraine?

VP: Meine Eltern sind verstorben, sonst habe ich Niemanden.

LA: Wo haben Sie vor Ihrer Flucht in der Ukraine gelebt? Nennen Sie mir die

genaue Adresse?

VP: XXXX, XXXX

LA: Was ist die nächstgelegene größere Stadt und wie weit ist es dorthin?

VP: XXXX; ca. 100km

VA: Sie gaben in der EB an Ihren Entschluss zur Ausreise aus der Ukraine

Anfang Februar 2015 gefasst zu haben, sind aber erst in der Nacht von

05.03. auf 06.03.2015 ausgereist. Warum haben Sie mit der Ausreise noch

einen Monat zugewartet?

VP: ja, das stimmt. Ich habe versucht einen Fluchtweg zu finden. Das war nicht

so einfach, das geht nicht an einem Tag.

LA: Sie gaben in der EB an, Ihr Inlandspass sei verbrannt. Schildern Sie mir

wie dies passieren konnte.

VP: Mein Haus wurde niedergebrannt und alle meine Dokumente, Pass,

Führerschein, Dokumente über den Hausbesitz, etc. befand sich im Haus.

LA: Wenn Sie Ihren Ausreiseentschluss bereits Anfang Februar getroffen

haben, hätten Sie doch noch Zeit gehabt einen Reisepass oder einen

neuen Inlandspass zu beantragen. Was sagen Sie dazu?

VP: Ich habe Angst gehabt mich an irgendwelche Behörden zu wenden, da das

eine Kettenreaktion ist und alle zusammenarbeiten. Jetzt ist es noch

schlimmer geworden.

LA: Wo haben Sie sich von Anfang Februar bis zu Ihrer Ausreise aufgehalten?

VP: Bei meinen Verwandten und Freunden. Diese wurden dann aber auch

angerufen. Ich habe mehrmals meine SIM-Karten gewechselt, wurde aber

immer wieder gefunden.

LA: Bei welchen Verwandten und Freunden haben Sie sich aufgehalten?

VP: in XXXX in der Nähe von XXXX. Es waren keine Verwandten, sondern

freiwillige Helfer.

LA: Können Sie mir Namen nennen von diesen freiwilligen Helfern?

VP: Einer hieß XXXX. Sie sprechen sich aber mit Kosenamen an. Keiner

benutzt seinen richtigen Namen, weil das gefährlich ist.

LA: Sind Sie illegal oder legal ausgereist?

VP: Illegal

LA: Waren Sie seither jemals wieder in der Ukraine?

VP: Nein

LA: Was war ihr ursprüngliches Reiseziel?

VP: Ich hatte kein bestimmtes. Ich wollte dorthin, wohin man mich bringt.

LA: Erklären Sie mir Ihren Fluchtweg. Durch welche Länder sind Sie nach

Österreich gekommen?

VP: Ich wurde von meinem Dorf mit einem geschlossenen Kleinbus abgeholt

und irgendwo bin ich dann in einen großen LKW umgestiegen. Es war in

dem LKW sehr kalt und ich wurde mit ihm bis Linz gebracht. Dort wurden

mir 100 Euro gegeben und es wurde mir gesagt ich solle zur Polizei gehen

und Asyl sagen. Ich konnte nicht sehen, durch welche Länder wir fuhren.

LA: Wie viel haben Sie für die Reise bezahlt?

VP: 8000 $

LA: Kommen wir jetzt zu dem Grund, aus dem Sie die Ukraine verlassen

mussten und dass Sie nicht in die Ukraine zurück können? Bitte erzählen

Sie?

VP: Beginn der freien Erzählung:

Ich habe Moskau gearbeitet. Nach dem Ausbruch des Krieges zwischen

Russland und der Ukraine wollte ich nicht mehr in Moskau arbeiten. Es war

nicht leicht in der Ukraine Arbeit zu finden. Ich hatte etwas Erspartes. In

Moskau verdiente ich 1500-2000€ im Monat. Ich habe dann mit den

freiwilligen Helfern zusammen zu arbeiten. Ich bin nach Kiew gefahren.

Dort waren viele solche freiwillige Helfer. Ich hatte ein großes Auto und ich

konnte mit diesem alles transportieren. Hauptsächlich Lebensmittel und

Militärkleidung. Handschuhe, Messer, Ferngläser, etc. Die Probleme haben

gleich angefangen. Die Polizei hat alles kontrolliert. Ich glaube, dass die

Polizisten meine Daten (Adresse, Name) an die Separatisten

weitergegeben haben. Es hat dann mit Drohanrufen angefangen. Nicht nur

ich, sondern alle freiwilligen Helfer wurden bedroht und haben Probleme

bekommen. Die Personen, welche in der Öffentlichkeit zu sehen sind

haben weniger solche Probleme. Es sind die einfachen Menschen die

solche Probleme haben. Zu Hause war ich selten, da ich die meiste Zeit mit

meinem Auto unterwegs war. Ich hatte auch kein Problem in meinem Auto

zu übernachten. Eines Tages kam ich nach Hause und wollte Lebensmittel

einkaufen. Ich verließ das Haus wieder um einkaufen zu gehen. Ich traf in

der Stadt auch meine Freunde. Als ich zurückgekehrt bin fand ich den

abgetrennten Kopf meines Hundes am Gartentor und mein Haus stand in

Flammen. Ich hatte Gasflaschen in der Küche, diese sind explodiert.

Ich

habe die Miliz verständigt, es gibt aber nur einen Polizisten für 4 Dörfer und

dieser sagte mir, dass er mir nicht helfen kann. Ich bin dann nach

XXXX

gegangen. Ich erhielt noch Drohanrufe, in denen mir gedroht wurde, dass

mit mir dasselbe wie mit meinem Hund geschehen wird. Als ich in XXXX

war, haben die Separatisten begonnen XXXX zu erobern. Es gab

Schießereien. Dann habe ich schon mit dem Gedanken gespielt

auszureisen und nach Möglichkeiten zur Ausreise gesucht. Mein Bekannter

mit dem Spitznamen XXXX (XXXX) hat mir bei der Ausreise

geholfen. Ich habe ihm Geld gegeben und alles organisiert. Ich glaube er

wurde dann getötet. Er lebt nicht mehr.

Ende der freien Erzählung.

PAUSE 10min

LA: Markieren Sie bitte auf der Karte die Lage Ihres Heimatort.

Anmerkung: AW markiert Heimatort auf einer Karte der Ukraine mit einem X. Karte wird

dem Akt beigelegt.

LA: Sie sagen, dass Sie sich seit August 2014 ehrenamtlich beschäftigt haben.

Erzählen Sie mir wie Sie das gemacht haben.

VP: In Kiew gibt es Stellen, an denen man viele Sachen für die Armee spenden

und abgeben kann. Ich habe diese Sachen, Lebensmittel, Kleidung, etc. an

die Frontlinie gebracht. Wir waren immer zu zweit oder zu dritt unterwegs.

Alleine war ich nie unterwegs. Ich war sozusagen ein Fahrer. Die anderen

haben die Listen und Dokumente der Güter dabeigehabt. Wir sind nicht

direkt an die Frontlinie, sondern ca. 3km vor der Frontlinie sind die

Bataillone stationiert in Zelten. Wir haben die Sachen dort hingebracht. In

diesen Lagern gibt es Wirtschaftsabteilungen, welche die Sachen dann an

die Soldaten verteilten. Sie hatten Radpanzer und LKW mit denen sie die

Güter verteilten, da die Kampfzonen gefährlich waren und sie uns dort nicht

hineinließen. Wir hatten Schutzwesten und andere Schutzausrüstung.

Wir

haben auch Zielfernrohre geliefert. Wir haben auch die leicht Verletzten

nach XXXX gebracht. Dort wurden sie von der Rettung ins

Krankenhaus gebracht. Der Weg wäre sonst für die Rettung zu weit

gewesen. Es gab auch Freiwillige die Leichen transportiert haben, ich habe

das aber nicht gemacht. Um die Soldaten transportieren zu können,

braucht man natürlich spezielle Papier, da es sonst als Fahnenflucht

ausgelegt werden könnte. Deshalb hat uns immer ein Offizier begleitet. Wir

brachten auch Soldaten zum Bahnhof, welche von ihren Kommandanten

Fronturlaub erhalten haben.

LA: Waren Sie bei einer Organisation oder einem Verein tätig? Wie heißt

diese/dieser?

VP: Nein, alle kennen sich untereinander und die Kommunikation funktioniert

auch so. 1-2 mal pro Tag bin ich gefahren.

LA: In welchem Teil der Ukraine sind sie ehrenamtlich Tätig? In der

Ostukraine?

VP: entweder von Kiew oder XXXX aus an verschiedene Stellen an

der Front. Wir bekamen unterschiedliche Aufträge. Diejenigen die schon

länger dabei waren kannten sich aus.

LA: Wie sind sie dorthin gelangt?

VP: Mit meinem eigenen Auto

LA: Was war das für ein Auto?

VP: Peugeot Boxer

LA: Sie gaben von den Separatisten telefonisch bedroht worden zu sein. Wann

war das?

VP: Das war ständig. Begonnen hat es eine Woche nach der Aufnahme meiner

Tätigkeit. Anfangs habe ich das nicht ernst genommen. Ich habe meine

Nummer getauscht und als ich weitere Anrufe bekam wurde mir der Ernst

der Lage bewusst.

LA: Wie haben Ihnen die Separatisten gedroht?

VP: Sie haben mich beschimpft. Sie haben mich mit dem Tode bedroht.

Sie

haben meinen Namen und meine Adresse gewusst. Meine Adresse konnte

nur die Polizei wissen, da diese bei Kontrollen den Pass kontrollieren und

in diesem steht die Adresse.

LA: Woher hatten die Separatisten Ihre Telefonnummer?

VP: Ich kann nur vermuten, dass sie sie von der Polizei hatten. Die anderen

freiwilligen Helfer hätten mich nicht verraten, da diese in der selben

Situation sind. Die Separatisten haben sogar Listen der freiwilligen Kämpfer

und Soldaten gehabt. Es ist mir ein Rätsel wie sie an diese gelangt sind.

Um zu meinem Haus zu gelangen muss man auch einige Checkpoints

passieren. Nach meiner Flucht, als ich mich beruhigt habe, dachte ich über

alles nach und vermute deshalb, dass die Polizei mit den Separatisten

zusammenarbeitet. Um nämlich zu meinem Haus zu gelangen muss man

mehrere Checkpoints passieren. Es sind viele Polizisten auch Separatisten

und die Ukraine ist schon fast ein Polizeistaat. Es gibt mehr Polizisten als

Soldaten.

LA: Wer hat Ihr Haus niedergebrannt, wissen Sie das?

VP: Nein, die Polizei hat mir nichts gesagt und ich selbst konnte es nicht

ermitteln.

LA: Können Sie mir erklären, wie Separatisten unbemerkt bis zu Ihrem Haus

vordringen konnten?

VP: Das habe ich schon gesagt. Ich kann natürlich niemanden konkret

beschuldigen, aber ich vermute, dass die Polizei mitbeteiligt war oder es

sogar selbst gemacht hat.

LA: Sie gaben an sich an die Polizei gewendet zu haben. Haben Sie Anzeige

bei dieser erstattet?

VP: Nein, der Polizist ist zu meinem niedergebrannten Haus gekommen und

hat mir gesagt, ich solle nicht so oft hin und herfahren. Er sagte er könne

nicht die ganze Zeit auf mein Haus aufpassen.

LA: Sie sagten die Separatisten haben Sie auch bei Ihren Bekannten gefunden.

Wie?

VP: Ich weiß es nicht. Ich habe mein Telefon dann weggeschmissen und nicht

mehr telefoniert.

LA: Woher wissen sie, dass es sich um russische Separatisten handelt?

VP: Wer sollte es sonst sein? Von unserer Seite sicher niemand.

LA: Die Drohungen haben Sie deshalb erhalten, weil Sie sich ehrenamtlich für

die ukrainische Armee betätigten. Ist das richtig?

VP: Ja

LA: Wenn Sie Ihre ehrenamtliche Tätigkeit aufgeben, gibt es keinen Grund

mehr Ihnen zu drohen und die Personen die Ihnen gedroht haben werden

von Ihnen ablassen. Sehe ich das richtig?

VP: Ich denke ich hätte mit meiner Tätigkeit nicht aufgehört. Außerdem haben

sie nicht jedem das Haus niedergebrannt. Ich habe also in den Augen

dieser Menschen schon viel gemacht. Es konnte mich niemand beschützen

und es wurde mir von Bekannten empfohlen zu fliehen.

LA: Der Westen der Ukraine ist nicht vom Bürgerkrieg betroffen. Sie könnten

innerhalb der Westukraine umziehen, um sich den Drohungen gegen Ihre

Person zu entziehen. Zum Beispiel nach Kiew oder Lutsk. Dort gibt es

mehr Polizisten, die Sie schützen können. Was sagen Sie dazu?

VP: Wenn das möglich gewesen wäre hätte ich das gemacht und nicht so

viel Geld bezahlt. XXXX wurde in LWOW oder in LUTSK, im

sogenannten sicheren Teil der Ukraine, von Polizisten auf der Straße

erschossen.

LA: Was spricht aus Ihrer Sicht gegen eine Rückkehr in die Ukraine?

VP: Mein Streben nach dem Leben

LA: Fanden in Ihrem Herkunftsstaat jemals Übergriffe gegen Ihre Person statt?

VP: Nein, außer die genannten.

LA: Sind Sie vorbestraft im Herkunftsland oder einem anderen Land?

VP: Nein

LA: Waren Sie jemals politisch tätig, oder in einer politischen Partei?

VP: Nein

LA: Hatten Sie Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit?

VP: Nein

LA: Hatten Sie Probleme aufgrund Ihrer Religion?

VP: Nein

LA: Hatten Sie persönliche Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder

der Polizei in Ihrem Heimatland?

VP: Nein, nur die genannten

LA: Wodurch bestritten Sie Ihren Lebensunterhalt im Heimatland?

VP: in Moskau habe ich auf einer Baustelle gearbeitet. Mit 1000€

kann man in

der Ukraine ein sehr gutes Leben führen.

LA: Sind Sie arbeitsfähig? Welche Arbeiten können Sie verrichten?

VP: Ja. Ich helfe dem Unterkunftsgeber oft mit Hausmeistertätigkeiten. Ich

könnte auf einer Baustelle arbeiten. Ich habe ein College absolviert, ich

kann ein Haus vom Fundament bis zum Dach errichten.

LA: Sind Sie in einem Verein oder einer Organisation ehrenamtlich tätig?

VP: nein

LA: Besuchen Sie einen Deutschkurs?

VP: Ich habe einen besucht, aber die anderen Teilnehmer haben von 0

angefangen und das war uninteressant für mich, da ich schon weiter war.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Wollen Sie sonst noch etwas vorbringen,

was Ihnen wichtig ist und bisher nicht aufgeschrieben wurde?

VP: Ich habe schon versucht Arbeit zu finde, das wurde aber vom AMS

abgelehnt.

(...)

LA: Haben Sie die Dolmetscherin während der gesamten Befragung

einwandfrei verstanden?

VP: Ja.

(...)"

Im Zuge der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer landeskundliche Feststellungen zum Staat Ukraine ausgehändigt und ihm eine zweiwöchige Frist zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt.

2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 08.04.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.03.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (vgl. Seiten 14 ff des angefochtenen Bescheids). Beweiswürdigend führte es zur Identität des Beschwerdeführers aus, diese habe nicht zweifelsfrei festgestellt werden können, weil er ohne Reisedokumente in das Bundesgebiet eingereist sei und auch während des Verfahrens keine solchen Dokumente vorgelegt habe.

Betreffend die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaats, die Situation im Falle einer Rückkehr und das Privat- und Familienleben wurden im Einzelnen die folgenden beweiswürdigenden Erwägungen getroffen:

"(...)

Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

Sie haben sinngemäß und verkürzt dargestellt geltend gemacht, dass Sie in der Ukraine als freiwilliger Helfer gemeinsam mit Anderen Militärgüter von Kiew bis ca. 3km hinter die Frontlinie an die ukrainische Armee geliefert haben. Sie haben dabei als Kraftfahrer fungiert. Wegen dieser Tätigkeit sind Sie von den russischen Separatisten zuerst telefonisch bedroht worden, danach haben diese Ihren Hund getötet und Ihr Haus niedergebrannt. Die Polizei konnte Ihnen nicht helfen, da es nur einen Polizisten für vier Dörfer gibt. Deshalb haben Sie die Ukraine verlassen.

Zu Ihrem Vorbringen legten Sie keine Beweismittel vor.

Dieses Vorbringen wird der nachfolgenden Beweiswürdigung zugrunde gelegt, andere Fluchtgründe haben Sie nicht geltend gemacht.

Vorab sah sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasst sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Sie unabhängig Ihres Fluchtvorbringens von potenzieller "vulnerability" betroffen waren. Dies ist in Zusammenschau mit Ihren bisherigen Angaben in Verbindung mit Ihrer Familienanamnese zu verneinen. Aufgrund Ihrer Volljährigkeit sind auch allfällige aus dem Lebensalter resultierende soziale und wirtschaftliche Benachteiligungen auszuschließen. Die gebräuchliche Landessprache sprechen Sie auf Muttersprachenniveau, sodass auch von diesem Blickwinkel aus betrachtet ein Ausschluss aus dem in Ukraine herrschenden Gesellschafts- und Kulturleben verneint werden kann.

Die von Ihnen zu Protokoll gegebenen personsbezogenen Daten sowie Lebensgeschichte bieten ferner keine Hinweise auf das Vorliegen einer individuell besonders herausragenden Stellung Ihrer Person innerhalb der ukrainischen Gesellschaft, etwa durch Geburt, sozialer Stellung, religiösen Fachwissens, etc. Durch Ihren als unbedenklich zu bezeichnenden Gesundheitszustand ist zu erwarten, dass Sie durch erneute Aufnahme einer Beschäftigung die elementaren Lebensbedürfnisse auch weiterhin decken werden können.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat darüber hinaus breitest gestreutes aktuelles Informationsmaterial zu den Lebensverhältnissen in der Ukraine zur Entscheidungsfindung herangezogen. Diese landeskundlichen Feststellungen belegen deutlich die Existenz eines demokratischen Gemeinwesens in der Ukraine, jedem Bürger stehen alle Rechts-, Gesellschafts-, Sozial- und Wirtschaftsinstrumentarien uneingeschränkt zur Verfügung. Natürlich gibt es da und dort marginal verbesserungswürdige Umstände; daraus aber auf ein generell vorliegendes Klima von Chaos, Gewalt und Hoffnungslosigkeit zu schließen, ist völlig

verfehlt, das lässt sich nicht bestätigen, vor allem auch deshalb nicht, da Regierungsverantwortliche die Schwachstellen im Umgang mit den Bürgern nicht nur erkannt haben sondern auch willens sind, solche Unzukömmlichkeiten zu beseitigen.

Ganz besonders ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass in der Ukraine eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen operieren, die in vielen Bereichen tätig sind und ihre Arbeit uneingeschränkt durchführen können.

In Konsequenz aller dieser Überlegungen kann begründet davon ausgegangen werden, dass in der Ukraine ein nach demokratischen Gesichtspunkten aufgebautes Gemeinwesen ist und im Grundsätzlichen niemand befürchten muss, Opfer gezielter willentlicher staatlicher oder von irgendwelchen Privatpersonen ausgehender Verfolgung aus welchen Gründen auch immer zu werden.

Sie gaben auf Befragung ausdrücklich an, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat, also in der Ukraine, weder auf Grund Ihrer Rasse, Ihrer Nationalität, Ihrer politischen oder religiösen Gesinnung bzw. Anschauung oder auf Grund Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wurden.

Es blieb somit als Ausreisegrund die von Ihnen behaupteten Drohungen und Übergriffe von Ihnen unbekannten und nicht näher definierten Personen klar erkennbar. Es ergeben sich jedoch für die h.o. Behörde wesentliche Zweifel in Bezug auf Ihr konkretes Fluchtvorbringen.

In der Einvernahme zu Ihrem Antrag auf internationalen Schutz am 03.03.2016 gaben Sie auf die Frage, woher Sie wissen, dass es sich bei den Personen, die Sie bedrohen, um russische Separatisten handelt, an, dass es sicher niemand von Ihrer Seite war und Sie nicht wissen wer es sonst sein sollte. Dies zeigt, dass es sich lediglich um eine Vermutung Ihrerseits handelt, dass Sie von russischen Separatisten bedroht worden sind. Sie sind zwar Ihren Aussagen nach zur Polizei in Ihrem Heimatdorf gegangen, gaben allerdings auch an keine Anzeige erstattet zu haben, da Ihnen der Polizist sagte, er könne nicht ständig auf Ihr Haus aufpassen. Dieser Polizist hat Ihnen, Ihren Angaben in der Einvernahme zufolge, auch geraten, nicht so oft zwischen Kiew und der Front hin und her zu fahren. Auf die Frage, ob die Drohungen gegen Sie aufhören würden, wenn Sie Ihre freiwillige Tätigket aufgeben sagten Sie, dass Sie mit Ihrer Tätigkeit nicht aufgehört hätten. Sie hätten sich also aus freien Stücken der Gefahr auf Leib und Leben, welche Sie als Grund der Flucht angaben, weiter ausgesetzt. Sie brachten ebenfalls in der Einvernahme vom 03.03.2016 vor, dass Sie vermuten, dass die russischen Separatisten mit der Polizei zusammenarbeiten. Es handelt sich hierbei wiederum nur um eine Vermutung Ihrerseits. Aus den Länderfeststellungen zur Ukraine geht auch keineswegs hervor, dass die russischen Separatisten über derartige Mittel verfügen, dass sie einzelne Personen derart im vom innerstaatlichen Konflikt nicht betroffenen Gebiet, welches den Großteil der Ukraine bildet, zu verfolgen vermag. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, das vereinzelt Angehörige der ukrainischen Sicherheitskräfte mit den russischen Separatisten sympatisieren, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die ukrainischen Sicherheitskräfte derart von den russischen Separatisten unterwandert sind, dass es Ihnen unmöglich ist sich in einem, nicht vom innerstaatlichen Konflikt betroffenen, Gebiet niederzulassen, ohne einer Verfolgung dieser Separatisten oder mit ihnen kooperierenden Sicherheitskräften verfolgt oder bedroht zu werden. Es ist auch nicht zu erkennen, dass Sie, weil Sie als Kraftfahrer bei Lieferungen an die ukrainische Armee beteiligt waren, ein derart wichtiges Ziel der Separatisten sind, dass Sie die Separatisten bei einer Rückkehr in die Ukraine noch immer gezielt verfolgen. Wenn Sie die Tätigkeit als Fahrer, welche Ihren Aussagen nach zu einer Bedrohung durch die Separatisten führte, unterlassen und sich in einem Teil außerhalb des Konfliktgebietes in der Ostukraine niederlassen, sind Sie dort vor Übergriffen der Separatisten in Sicherheit. Da der wesentlich größere Teil der Ukraine nicht vom innerstaatlichen Konflikt betroffen ist, die russischen Separatisten keinen derartigen Einfluss auf die ukrainischen Sicherheitskräfte haben wie Sie es angegeben haben bzw. vermuten und dieser Teil für Sie auch sicher erreicht werden kann, ist eine solche innerstaatliche Fluchtalternative gem. § 11 AsylG 2005 in Ihrem Fall gegeben.

Eine Verfolgung von staatlicher oder quasi-staatliche Seite kann in Ihrem Fall in Zusammenschau der von der Behörde herangezogenen Beweismittel nicht erkannt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Ihre Flucht auf wirtschaftlichen Gründen beruht, um sich in Österreich eine neue, wirtschaftlich besser situierte, Existenz aufzubauen.

Dies zeigt letztlich, dass die von Ihnen Vorgebrachten Fluchtgründe lediglich einen Vorwand darstellen, um in einem Ihnen angenehmen Land einen Asylstatus zu erlangen.

Irgendwelche anderen Gefahren oder Verfolgungshandlungen in Ihrem Herkunftsstaat haben Sie nicht vorgebracht. Zumal jene Gründe, welche gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen würden in dieser taxativ - also erschöpfend - aufgezählt sind, von Ihnen nicht vorgebracht wurden, war aus diesem Vorbringen und in Ermangelung einer Deckung mit der GFK bzw. dem AsylG Ihr Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen.

In Zusammenschau mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und Ihrem Vorbringen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon auszugehen, dass der von Ihnen geschilderte Ausreisegrund nicht zur Zuerkennung von Asyl führen kann.

Sie brachten im Verfahren keine anderen Gefährdungspotenziale vor als jene, die für nicht asylrelevant erachtet wurden. Solche können auch amtswegig im Falle Ihrer Rückkehr in die Ukraine nicht festgestellt werden.

Es wäre Ihnen zumutbar durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit oder erforderlichenfalls durch Zuwendungen von dritter Seite - auch unter Anbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu Ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können. Auf kriminelle Tätigkeiten wird von der Asylbehörde in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht verwiesen.

Es kamen im Verfahren keine konkreten Umstände hervor, dass Sie bei einer Rückkehr nicht wieder am Erwerbsleben teilnehmen könnten, Sie sprechen die Landes- bzw. Amtssprache auf Muttersprachenniveau und verfügen somit über entsprechende Artikulationsmöglichkeiten, die für die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses erleichternd sind, Sie sind auch mental und organisch soweit gesund und können einer Beschäftigung nachgehen.

In der Erstbefragung vom 11.03.2015 haben Sie angegeben vor Ihrer Ausreise als Bauarbeiter tätig gewesen zu sein. Dies deckt sich mit Ihren Angaben in der Einvernahme vom 03.03.2016, in der Sie angaben in Moskau auf einer Baustelle gearbeitet zu haben und dort einen Lohn in der Höhe von € 1.000.- erhalten zu haben. Sie gaben ebenfalls an, mit diesem Lohn in der Ukraine ein gutes Leben geführt zu haben. Bezüglich dieser Angaben sind Sie glaubwürdig und es stehen keine physischen oder psychischen Gründe einer neuerlichen Anstellung als Bauarbeiter entgegen. Auch eine andere Beschäftigung, sei sie auch weniger qualifiziert, ist Ihnen zuzumuten.

Es ist hier ausdrücklich anzuführen, dass Sie auch vor Ihrer Ausreise in der Lage waren, Ihre primären Bedürfnisse in der Ukraine zu befriedigen. Sie waren auch in der Lage die Kosten für eine Ausreise zu bestreiten, ohne hierfür erhebliche Hindernisse oder Mühen vorgebracht zu haben. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie auch weiterhin in der Lage sind sich selbst in Ihrem Herkunftsstaat versorgen zu können.

Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden (vgl. hiezu www.caritaswien.at/rueckkehrhilfe).

Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Ukraine eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.

Selbst wenn Sie auch nach Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat für den Wiedereinstieg in das dortige Leben einige Startschwierigkeiten erwarten sollten, entsteht kein Rückkehrhindernis. Ziel des Refoulmentschutzes ist es nämlich nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern allein einen Schutz vor Lebenssituationen, die von den in § 50 FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Ihr Vorbringen bzw. Ihre Situation ist jedoch nicht in diese Normen zu subsumieren.

Sie vermochten auch keine konkrete Gefahr im Fall Ihrer Rückkehr vorbringen, sondern konnten hier lediglich Mutmaßungen tätigen. Ein reales Risiko im Fall Ihrer Rückkehr konnte nicht ausgemittelt werden und wurde von Ihnen nicht vorgebracht. Mutmaßungen alleine reichen jedoch nicht aus um hier ein Rückkehrhindernis entstehen zu lassen.

In Gesamtbetrachtung muss hier von Seiten des Bundesamtes demnach davon ausgegangen werden, dass keine Hinderungsgründe einer Rückkehr gegeben sind und auch keine Gründe vorliegen, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könnten und war daher Ihr Antrag auch in diesem Punkt abzuweisen.

(...)

Wie sich aus der Aktenlage ergibt, sind und waren Sie nicht zum dauernden Aufenthalt für das österreichische Bundesgebiet berechtigt.

Weitere Familienangehörige oder nahe Angehörige im Bundesgebiet, zu denen ein Kontakt besteht, haben Sie, trotz Befragung, nicht angegeben. Das Bundesamt hatte demnach davon auszugehen, dass Sie alleine im Bundesgebiet leben und kann daher eine Rückführung in Ihren Herkunftsstaat in Ermangelung von Angehörigen keinen Eingriff in Ihr Familienleben darstellt.

Neben der Prüfung des zu verneinenden Eingriffs in Ihr Familienleben war die Prüfung betreffend eines Eingriffes in Ihr Privatleben im Fall der Ausweisung aus Österreich in Ihren Herkunftsstaat zu führen.

Sie sind vor ca. einem Jahr illegal in das österreichische Bundesgebiet gereist und haben in Folge einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Dies ergibt sich aus Ihren Angaben und der Aktenlage.

Wie sich aus dem Ermittlungsverfahren ergab, war Ihr Aufenthalt nur durch eine illegale Einreise und der sich als unbegründet herausgestellten Asylantragsstellung für die nun verstrichene Zeitdauer möglich. Da kein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bestand oder besteht, sind und waren Sie nur auf Grund Ihrer Asylantragstellung zum vorübergehenden Aufenthalt in Österreich berechtigt. Auch dies ergibt sich aus der Aktenlage.

Festzuhalten ist auch, dass die grundsätzliche Intention des Gesetzgebers so auszulegen ist, dass Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bloß aufgrund der Asylantragstellung im Bundesgebiet aufhalten, verhindert werden sollen. Es musste Ihnen bereits zu Beginn dieses Verfahrens, spätestens jedoch nach Erhalt der Merk- und Informationsblätter und der Inanspruchnahmemöglichkeit der kostenlosen Rechtsberatung klar sein, dass im Fall einer abweisenden Entscheidung Ihr Aufenthalt in Österreich endet, also Ihr Aufenthalt bis dahin nur ein vorübergehender ist.

Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war darüber hinaus während der gesamten Dauer Ihres Asylverfahrens nie als sicher anzusehen, zumal Sie einzig und allein auf Grund Ihres Asylantrages zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt waren. Hier hält der EGMR in einem Urteil auch ausdrücklich fest, dass im Hinblick auf die Interessensabwägung zwischen dem Privatleben eines Fremden, welcher im Aufenthaltsstaat rechtmäßig niedergelassen ist und einem Fremden, der bloß aufgrund einem Status als Asylwerbers vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt ist, zu differenzieren ist und aus menschenrechtlicher Sicht eine unterschiedliche Behandlung dieser Personengruppe im Hinblick auf die Privatinteressen und die öffentlichen Interessen ob des nie sicheren Aufenthaltes eines Asylwerbers gerechtfertigt und das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist.

Ein allfällig während des Aufenthaltszeitraumes begründetes Privatleben ist aufgrund dieser Entscheidung des EGMR per se nicht geeignet, eine Unverhältnismäßigkeit eines solchen Eingriffs zu begründen.

Sie beherrschen nach wie vor Ihre im Herkunftsstaat gesprochene Sprache auf Muttersprachenniveau und kennen die in der Ukraine herrschenden kulturellen Gepflogenheiten.

In Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass ein schützenswertes Privatleben in Österreich insbesondere auch ob der jeweiligen, kurzen Aufenthaltsdauer nicht entstanden ist."

In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz zu Spruchpunkt I. ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von der beschwerdeführenden Partei nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe.

Zu Spruchpunkt II. wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 im Wesentlichen ausgeführt, die Ukraine befinde sich nicht in einem internationalen oder innerstaatlichen Konflikt, der derartige Ausmaße erreicht hätte, dass hieraus eine Gefahr für den Beschwerdeführer auf dem ganzen Staatsgebiet abgeleitet werden könne. Eine reale Gefahr bestehe nur in den umkämpften Gebieten der Ostukraine. Im wesentlich größeren, nicht umkämpften Teil der Ukraine bestehe eine solche Gefahr nicht. Die Gefahr terroristischer Übergriffe sei weltweit gegeben. Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers wurde festgehalten, er sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann mit nahen Angehörigen in der Ukraine und schon vor seiner Ausreise in der Lage gewesen, seine primären Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Daher könne nicht festgestellt werden, dass ihm die Bestreitung seines Lebensunterhalts im Falle einer Rückkehr nicht wiederum möglich wäre. Zumal der Beschwerdeführer auch an keiner schwerwiegenden Erkrankung leide, hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß § 8 AsylG 2005 zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde.

Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Art. 8 EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit relativ kurzer Zeit in Österreich aufgehalten habe, illegal eingereist sei und er den Großteil seines bisherigen Lebens in der Ukraine verbrachte habe. Es seien keine Umstände hervorgekommen, aus denen geschlossen werden könnte, dass sein Privat- oder Familienleben beachtlicher als die öffentlichen Interessen des Staates seien.

Mit Verfahrensanordnung vom 11.04.2016 wurde der beschwerdeführenden Partei amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

3. Mit Schriftsatz vom 04.05.2016 wurde gegen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl seitens des gewillkürten Vertreters des Beschwerdeführers innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung genannten Frist von vier Wochen und sohin rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht. Der angeführte Bescheid wurde darin wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die getroffenen Länderfeststellungen würden sich kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen. Hätte die belangte Behörde den Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Ukraine und diverse Zeitungsartikel herangezogen, so hätte sie zur Feststellung kommen müssen, dass allen Unterstützern der ukrainischen Armee von Separatisten Verfolgung, Verschleppung und Tötung droht. Nach kurzer Wiederholung seines Fluchtvorbringens monierte der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe einen Abgleich seiner sehr detaillierten und lebensnah gestalteten Angaben mit den einschlägigen Länderberichten unterlassen. Bei den von der belangten Behörde als Vermutungen bewerteten Angaben des Beschwerdeführers handle es sich eher um ein Wissen, zumal sich diese mit den Länderfeststellungen decken würden. Da der ukrainische Staat nicht willens und möglicherweise auch nicht in der Lage sei, den Beschwerdeführer vor Verfolgung zu schützen und er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen und politischen Gruppe der Unterstützer der ukrainischen Armee verfolgt werde, sei ihm Asyl zu gewähren gewesen. Die Verfolgung durch russische Separatisten in der ganzen Ukraine sei indessen sehr leicht möglich, weil der Wohnort durch die Verpflichtung zur Meldung des Aufenthaltsortes für einen korrupten Beamten feststellbar sei. Dem Beschwerdeführer stehe daher keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Darüber hinaus hätte ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt werden müssen, weil ihm aufgrund seiner politischen Aktivitäten unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung durch separatistische Gruppen und im Falle der anhaltenden Unterstützung der ukrainischen Armee auch eine Verletzung seines Rechts auf Leben drohen würden. Da der Beschwerdeführer in der Schule schon gut Deutsch gelernt und sich gut eingelebt habe, hätte die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen. Aus diesen Gründen werde beantragt, dem Beschwerdeführer Asyl, in eventu subsidiären Schutz, zu erteilen, in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen. Schließlich wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellt.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 27.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist volljähriger Staatsangehöriger der Ukraine, welcher der ukrainischen Volksgruppe und dem orthodoxen Glauben angehört. Seine Identität steht nicht fest.

Die beschwerdeführenden Partei reiste im März 2015 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Bis einen Monat vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in XXXX im Oblast XXXX im Nordosten der Ukraine. Von Anfang Februar bis Anfang März 2015 hielt sich der Beschwerdeführer in XXXX in der Nähe von XXXX auf.

1.2. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Partei in der Ukraine aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Ukraine festgestellt werden.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

1.3. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Der unbescholtene Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über Verwandte noch über sonstige relevante familiäre oder private Bindungen. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung, hat aber versucht Arbeit zu finden. In einem Verein oder einer Organisation ist er nicht ehrenamtlich tätig. Er besuchte einen Deutschkurs.

Er beherrscht die in seinem Herkunftsstaat gesprochenen Sprachen Ukrainisch und Russisch auf Muttersprachenniveau, verfügt über Bekannte und Freunde in der Ukraine und konnte bis zu seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt selbstständig bestreiten.

1.4. Hinsichtlich der relevanten Situation in der Ukraine wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und dem Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 03.03.2016 überreichten Länderfeststellungen verwiesen, zu denen der Beschwerdeführer nicht innerhalb der eingeräumten Frist Stellung nahm. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich die im vorliegenden Fall relevante Situation. Insbesondere wird Folgendes festgestellt:

(...)

Länderspezifische Anmerkungen

Durch die Ereignisse der letzten Monate hat die momentane ukrainische Übergangsregierung de facto nicht die vollständige Kontrolle über ihr Staatsgebiet. Die Halbinsel Krim wurde am 16.3.2014, durch ein international nicht anerkanntes Referendum, von Russland völkerrechtswidrig annektiert. Grundsätzliche Aussagen zur Ukraine gelten daher vorerst nicht für die Halbinsel Krim, außer es wird ausdrücklich anderes angemerkt! Die Lage in der Ostukraine wird im LIB behandelt. In den westlichen Landesteilen ist die Lage grundsätzlich ruhig.

(...)

1. Politische Lage

Die Ukraine befindet sich in einer schwierigen Umbruchsituation, die einerseits durch die Annexion der Halbinsel Krim durch Russland und den Konflikt in der Ost-Ukraine, andererseits durch Reformbemühungen geprägt ist. Die Präsidentschaftswahlen am 25.05.2014 konnten mit Ausnahmen von Teilen der Ostukraine und der Krim in der ganzen Ukraine ohne nennenswerte Auffälligkeiten durchgeführt werden. Petro Poroschenko ging mit 54,7% im ersten Wahlgang als klarer Sieger hervor. Julia Tymoschenko erreichte mit 12% den zweiten Platz. Am 07.06.2014 wurde Petro Poroschenko als Präsident vereidigt, am 26.10.2014 das Parlament neu gewählt. Ministerpräsident Jazenjuk führt seitdem eine Regierungskoalition aus fünf Parteien (AA 05.2015).

Am 27.11.2014 trat das neugewählte Parlament erstmals in Kiew zusammen. Der neuen Regierungs-Koalition gehören unter anderem der Block von Präsident Petro Poroschenko und die Volksfront von Jazenjuk an. Neuer Parlamentspräsident ist der bisherige Vize-Premier Wolodimir Groisman. In der Obersten Rada säßen vorerst nur 418 von ursprünglich 450 Abgeordneten. Die übrigen Plätze blieben frei, weil Teile der umkämpften Ostukraine sowie die im März von Russland einverleibte Schwarzmeer-Halbinsel Krim an der Wahl nicht teilnehmen konnten (Presse 27.11.2014).

Die Ukraine-Beauftragte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), Heidi Tagliavini, legt ihr Amt nieder. Zu den konkreten Beweggründen der Schweizer Spitzendiplomatin, die zwischen den Konfliktparteien vermittelte, machten die OSZE und das Außenministerium in Bern keine Angaben. In diplomatischen Kreisen wurde auf den bisher schwersten Bruch der im März 2015 vereinbarten Waffenruhe zwischen ukrainischen Regierungstruppen und pro-russischen Rebellen in der zurückliegenden Woche verwiesen. Zudem sei eine weitere Gesprächsrunde zwischen den Konfliktgegnern ergebnislos beendet worden (Standard 7.6.2015).

In Kiew kommt es immer wieder zu Protesten vor allem mit sozialen Forderungen. Die prowestliche Führung, die nach gewaltsamen Massenprotesten auf dem Maidan im vergangenen Jahr an die Macht gekommen war, wirft den Demonstranten vor, von russischen Geheimdiensten gesteuert und bezahlt zu sein. Auf Flugblättern war von einem "Maidan 3.0" die Rede - nach den beiden prowestlichen Massenprotesten 2004/2005 und 2013/2014 (Standard 8.6.2015).

Präsident Poroschenko ficht in Kiew allerdings bei weitem nicht nur mit Kremlchef Putin, sondern auch gegen aktuelle und ehemalige Mitglieder der eigenen Führungsspitze. Dabei spitzt sich hinter den Kulissen derzeit besonders der Konflikt mit dem Oligarchen und Ex-Gouverneur von Dnepropetrowsk Ihor Kolomoisky zu. Nachdem Poroschenko zuletzt dessen Vertrauten Igor Paliza als Gouverneur von Odessa entlassen und den Posten mit Michail Saakaschwili besetzt hatte, revanchierte sich Kolomoisky mit einem Überfall rechter Schläger auf die Gay-Parade in Kiew, um Poroschenko im Westen zu diskreditieren (Standard 10.6.2015).

(...)

Quellen:

Jazenjuk-zum-Premier?from=suche.intern.portal, Zugriff 10.6.2015

ref=rec, Zugriff 10.6.2015

2. Sicherheitslage

Nach der völkerrechtswidrigen Annexion der Halbinsel Krim durch Russland im März 2014 rissen pro-russische Separatisten in einigen Gebieten der Ost-Ukraine die Macht an sich und riefen unterstützt von russischen Staatsangehörigen die "Volksrepublik Donezk" und die "Volksrepublik Luhansk" aus. Der ukrainische Staat begann daraufhin eine sogenannte Antiterroroperation (ATO), um die staatliche Kontrolle wiederherzustellen. Bis August 2014 erzielten die ukrainischen Kräfte stetige Fortschritte, seitdem erlitten sie jedoch zum Teil schwerwiegende Verluste bedingt durch militärische Unterstützung der Separatisten aus Russland (AA 05.2015a).

Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich das russischukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektierte Russland im März 2014 die Krim und unterstützte die bewaffneten Separatisten im Osten der Ukraine. Diese Unterstützung wird bis in die Gegenwart fortgesetzt (AA 05.2015b).

Mit seiner Unterschrift kündigte Präsident Poroschenko die letzten bilateralen Sicherheitsabkommen mit Russland auf. Beendet werden damit per sofort ein Verteidigungsbündnis, zwei Verträge über die Zusammenarbeit der Militärgeheimdienste sowie zwei Transitverträge für russische Truppen. Besonders die Auflösung des Vertrags über den Landtransport russischer Soldaten und von deren Familien in die Republik Moldau wiegt für Moskau schwer. Der Vertrag regelte die Versorgung der 14. Russischen Armee, die seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion in Tiraspol, der "Hauptstadt" der selbsternannten Republik Transnistrien, stationiert ist (NZZ 9.6.2015).

Auf der russisch besetzten Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Ostukraine waren Entführungen und Misshandlungen von Gefangenen an der Tagesordnung und betrafen Hunderte von Menschen. Besonders gefährdet waren Vertreter lokaler Behörden, pro-ukrainische politische Aktivisten, Journalisten und internationale Beobachter. Bis Ende 2014 waren im Zuge des Konflikts in der Ostukraine mehr als 4.000 Menschen getötet worden. Zahlreiche Zivilpersonen starben durch wahllosen Beschuss von Wohngebieten, insbesondere durch den Einsatz von ungelenkten Raketen und Mörsergranaten (AI 25.2.2015, vgl. HRW 29.1.2015).

Quellen:

(...)

Ostukraine

Aktuelles Lagebild Ostukraine:

Bild kann nicht dargestellt werden

(Quelle: IAC 10.6.2015)

Schwer bewaffnete pro-russische Separatisten kämpfen in der Ost-Ukraine gegen offizielle ukrainische Kräfte und haben sich in den nicht anerkannten "Volksrepubliken" Donezk und Luhansk konstituiert. Die Opferzahlen betrugen laut VN-Zählungen im Mai 2015 über 6.100; daneben führte der Konflikt bisher zu rund 1,25 Mio. Binnenflüchtlingen. Unter dem Eindruck einer erneuten Verschärfung des Konflikts und nach langwierigen Verhandlungen auf oberster Ebene im sogenannten Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland) verständigte sich die Kontaktgruppe am 12. Februar 2015 auf das sogenannte Maßnahmenpaket zur Umsetzung der Minsker Absprachen. Der Rückzug schwerer Waffen von der Kontaktlinie kam daraufhin in Gang, wurde jedoch nach OSZE-Beobachtung bisher von keiner Seite vollständig umgesetzt (AA 05.2015).

In der Ostukraine ist trotz des Waffenstillstandsabkommens keine Ruhe eingekehrt, seit Anfang Juni wird wieder mit schweren Waffen gekämpft. Am Dienstag berichteten die Konfliktparteien über Gefechte entlang fast der gesamten Frontlinie. Die aktivsten Kampfhandlungen wurden aus Awdejewka, Horliwka, Krymskoje, Marjinka und Schirokino gemeldet. Diplomatisch gibt es immerhin eine vorsichtige Annäherung:

Die Rebellen haben neue Vorschläge zur Verfassungsänderung der Ukraine an die Kontaktgruppe geschickt. Einzelne Gebiete mit Sonderstatus oder ihre Vereinigungen sollen unveräußerlicher Bestandteil der Ukraine bleiben. Die Macht in der Region sollen laut diesem Vorschlag aber weiterhin Sachartschenko und das Oberhaupt der "Luhansker Volksrepublik" Igor Plotnizki ausüben (Standard 10.6.2015, vgl. BBC 3.6.2015).

Nach den jüngsten Kämpfen im Donbass hat der ukrainische Präsident Petro Poroschenko eine massive Aufrüstung im Osten des Landes angekündigt. Mehr als 50.000 Soldaten seien derzeit im Kampfgebiet im Einsatz. Bis zum Jahresende soll die Kampfstärke auf insgesamt 250.000 erhöht werden. Nach einem Angriff prorussischer Separatisten wurde in den vergangenen Tagen auch wieder schweres Kriegsgerät in die Region gebracht. Während sich Kiew und Moskau gegenseitig für die neuerliche Eskalation verantwortlich machen, warnt die EU vor einer Gewaltspirale. Brüssel forderte die Konfliktparteien zum wiederholten Male auf, das Minsker Waffenruheabkommen umzusetzen (Presse 4.6.2015).

Angesichts des bewaffneten Konflikts in der Ostukraine hat die Regierung in Kiew die Europäische Menschenrechtskonvention in den betroffenen Regionen teilweise ausgesetzt. Eine entsprechende Benachrichtigung traf beim Europarat in Straßburg ein. Demnach garantiert die Regierung in den Regionen Donezk und Luhansk, wo sich die Rebellen Kämpfe mit Regierungstruppen liefern, mehrere Grundrechte nicht mehr. Dazu gehören das Recht auf Freiheit und Sicherheit, auf ein faires Gerichtsverfahren und auf Schutz des Familienlebens. Kiew begründet die Aussetzung mit einer "bewaffneten Aggression" Russlands gegen die Ukraine. Eine Aussetzung der Menschenrechtskonvention ist vorgesehen, wenn die Sicherheit eines Landes etwa durch einen Krieg oder andere Notsituationen gefährdet ist. Der betroffene Staat muss diese Maßnahme begründen und auch angeben, welche Paragrafen des Abkommens und welche Gebiete davon betroffen sind (Standard 10.6.2015).

Quellen:

http://derstandard.at/2000017215782/Feuer-an-allen-Fronten-in-der-Ukraine, Zugriff 11.6.2015

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, in der Praxis war diese jedoch Gegenstand von politischem Druck, Korruption, Ineffizienz und Mangel an Vertrauen der Öffentlichkeit. In manchen Fällen wirkte der Ausgang von Prozessen vorbestimmt. Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Richter beschwerten sich weiterhin über Verschlechterungen bei der Gewaltenteilung, einige beklagten Druck durch hochrangige Politiker. Lange Verfahrensdauern, speziell vor Verwaltungsgerichten, unzureichende Finanzierung, Mängel bei der Rechtsberatung und die Unfähigkeit der Gerichte Urteile durchzusetzen, waren ebenfalls ein Problem. Die neue Strafprozessordnung vom November 2012 schränkte die Verwendung der Untersuchungshaft ein, reduzierte die Anreize zum Erzwingen von Geständnissen und gab der Verteidigung mehr Verfahrensrechte. Verfassung und Gesetze garantieren das Recht auf Regress für Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe. Allerdings behindert eine ineffiziente und korrupte Justiz die Ausübung dieses Rechts. Einzelpersonen können sich an den parlamentarischen Ombudsmann für Menschenrechte wenden. Nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe steht auch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen. In den ersten 11 Monaten 2013, erließ der EGMR 60 Urteile gegen die Ukraine. Die meisten betrafen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, unangemessen lange Verfahren, Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (USDOS 27.2.2014).

Der während der Präsidentschaft Janukowitsch zu beobachtende Missbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft hat sich unter den neuen politischen Voraussetzungen nach den revolutionären Entwicklungen des EuroMaidan vom Winter 2013/14 nicht prolongiert. An den strukturellen Unzulänglichkeiten im ukrainischen Justizwesen vermochte aber auch das neue politische Umfeld bislang nichts zu ändern. Richter haben in der Ukraine eine fünfjährige Probezeit zu durchlaufen, bevor sie auf Lebenszeit ernannt werden. Die erstmalige Ernennung zum Richter erfolgt durch den Staatspräsidenten auf Vorschlag des Obersten Justizrats, die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit durch das Parlament. Angesichts der Abhängigkeit des Obersten Justizrats von der Präsidialadministration ist die politische Abhängigkeit von Richtern zumindest während ihrer Probezeit evident. Besondere Besorgnis ruft die gängige ukrainische Haftpraxis sowie die umfassende Abhängigkeit der Richter von der Staatsanwaltschaft hervor. Ukrainische Richter kommen beinahe ausnahmslos den Haftanträgen und den Anträgen der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft nach.

Die Justiz ist selektiv und unfair und verletzt Artikel 18 der Europäischen Menschenrechtskonvention". Richter und Staatsanwälte in der Ukraine hätten kein Verständnis für die Prinzipien der Unschuldsvermutung und der Gleichheit der Parteien vor Gericht. "Nur 0,2% aller Personen, die von der Staatsanwaltschaft angeklagt werden, werden von Gerichten freigesprochen. Das bedeutet, dass die Unschuldsvermutung im wirklichen Leben nicht besteht und das die Rechtsprechung nicht als unparteiische und unabhängige Kontrollinstanz der Exekutive funktioniert." Das Rechtsverständnis ukrainischer Richter und Staatsanwälte sei von sowjetischer Tradition geprägt (ÖB 09.2014).

Im April 2014 wurde seitens des Parlaments ein Gesetz zur Wiederherstellung des Vertrauens in die Justiz verabschiedet, demzufolge die bisherige Praxis der weitgehenden Unterstellung der Richter unter die Gerichtspräsidenten abgeschafft wurde und diese in weiterer Folge unabhängig von politischen Einflüssen machte. Ein Entwurf einer Justizreformstrategie wurde gemeinsam mithilfe der EU entwickelt (EC 25.3.2015).

Mit der Reform der ukrainischen Strafprozessordnung eng einhergehend ist die Umsetzung des am 2. Juni 2011 verabschiedeten und mit 1. Jänner 2013 in Kraft getretenen Gesetzes über den unentgeltlichen Rechtsbeistand, welches die Liste der potenziellen Nutznießer bedeutend ausweitete und einen umgehenden Rechtsbeistand nach Inhaftierung nach besten europäischen Standards gewährleistet. Seit Inkrafttreten des Gesetzes stehen dafür über 3.000 auf Basis eines Auswahlverfahrens rekrutierte Rechtsanwälte zur Verfügung. Die Strafverfolgungsbehörden haben von sich aus für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu sorgen, sollte der Inhaftierte außerstande sein, die Kosten seines Rechtsbeistands selbst zu tragen. Sie selbst belastende Aussagen von Inhaftierten, die in Abwesenheit eines Rechtsbeistands getroffen wurden, können im folgenden Gerichtsverfahren nicht gegen sie verwendet werden (ÖB 09.2014)

Quellen:

Policy in Ukraine Progress in 2014 and recommendations for actions http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427898393_ukraine-enp-report-2015-en.pdf, Zugriff 12.6.2015

2013 - Ukraine,

https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 11.6.2015

4. Sicherheitsbehörden

Nach dem Sturz von Wiktor Janukowytsch versprach die neue Regierung öffentlich, man werde diejenigen strafrechtlich verfolgen, die für Tötungen und Misshandlungen von Protestierenden auf dem Maidan verantwortlich seien. Doch abgesehen von Anklagen gegen die ehemalige politische Führungsriege wurden so gut wie keine konkreten Schritte unternommen. Nur zwei Angehörige der Sicherheitskräfte mussten sich vor Gericht für Folter und andere Misshandlungen im Zusammenhang mit den Maidan-Protesten verantworten. Es handelte sich dabei um Rekruten niedrigen Ranges aus einer dem Innenministerium unterstellten Einheit. Sie wurden am 28. Mai 2014 wegen "Überschreitung von Befugnissen oder Vollmachten" (Artikel 365 des Strafgesetzbuchs) zu Bewährungsstrafen von drei bzw. zwei Jahren verurteilt (AI 25.2.2015).

Die EU errichtete eine "EU Advisory Mission for Civilian Security Reform Ukraine (EUAM Ukraine)", um die Ukraine bei der Reform ihres zivilen Sicherheitssektors zu unterstützen, insbesondere bei der Durchsetzung von Rechtsstaatlichkeit und im Bereich der Polizei. Eine diesbezügliche notwendige Polizeireformstrategie, insbesondere im Zusammenhang mit den gewaltsamen Übergriffen bei den Euromaidan-Protesten Mitte Februar 2014 und der Rolle illoyaler Polizisten am Anfang der Destabilisierungsphase in der Ostukraine, wurde seitens der Regierung angenommen. Auch mit einer Reform der Militärischen Kräfte wurde noch vor der Annexion der Krim begonnen, sie befindet sich aber noch in einem frühen Stadium (EC 25.3.2015).

Mit Präsidentendekret Nr. 252 vom 6. April 2012 wurde ein Komitee zur Reform der Strafverfolgungsbehörden eingerichtet. Sollte dieses Komitee bereits einschlägige Vorschläge ausgearbeitet haben, sind sie bislang nicht an die Öffentlichkeit gedrungen. Von einem Pilotprojekt zur Einrichtung kommunaler Polizeitruppen in Lemberg im Sommer 2014 erwartet man sich Erfahrungen für eine dezentralere Organisation des Polizeiwesens (ÖB 09.2014).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Ukraine hat den Ombudsmann als Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN- Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe installiert. Zusammen mit der neuen Strafprozessordnung, das die Gründung eines unabhängigen Untersuchungsbüros für Folterfälle vorsieht, sollte das die Fälle von Folter erheblich reduzieren (EC 20.3.2013; vgl. AI 23.5.2013).

Folter wird von der Verfassung verboten. Nach der neuen Strafprozessordnung dürfen unter Folter erzwungene Geständnisse auch nicht mehr als Beweis im Verfahren verwendet werden. Es gibt aber Berichte, dass weiterhin Beamte solcherart Geständnisse erpressen. Nach Angaben des ukrainischen Innenministeriums gab es 2013 bis August, also noch unter der Präsidentschaft Janukowitsch, 9.878 Beschwerden wegen Folter und unerlaubter Gewaltanwendung durch Polizisten. Die Behörden untersuchten demnach 231 dieser Fälle und es gab bis November 5 Verurteilungen von Polizisten wegen Folter und disziplinäre Maßnahmen gegen 45 weitere. Laut Büro des Generalstaatsanwalts gab es 2013 bis Oktober 2.857 offene Verfahren wegen Folter durch Polizisten. 820 Misshandlungsfälle (950 Beamte betreffend) wurden den Gerichten übergeben, davon 54 ausdrückliche Folter-Vorwürfe. Folter ist vor allem in Gefängnissen ein Problem (USDOS 27.2.2014).

Nach wie vor kommt es zu Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei, darunter Folter und andere Misshandlungen, sowie zur exzessiven Anwendung von Gewalt bei Demonstrationen. Die dafür Verantwortlichen bleiben größtenteils straflos, und Untersuchungen dieser Vorfälle führen zu keinem Ergebnis. Es gibt Entführungen von Einzelpersonen, insbesondere durch prorussische paramilitärische Kräfte auf der russisch besetzten Halbinsel Krim. Aber auch in den umkämpften Gebieten der Ostukraine kommt es zu Entführungen durch beide Konfliktparteien. Beide Seiten sind für Verletzungen des Kriegsrechts verantwortlich. Auf der Krim sind die russischen Beschränkungen der Rechte auf Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeführt worden. Pro-ukrainische Aktivisten und Krimtataren geraten ins Visier paramilitärischer Kräfte und werden von den De-facto-Behörden verfolgt (AI 25.2.2015).

Quellen:

Policy In Ukraine,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364374550_2013-progress-reportukraine-en.pdf, Zugriff 12.6.2015

6. Korruption

Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Obwohl Korruption öffentlich Bediensteter strafbar ist, werden die Gesetze nicht effektiv umgesetzt und korrupte Beamte bleiben oft straflos. Trotzdem gab es 2013 Schritte der Regierung zur Stärkung der Antikorruptionsgesetzgebung. Kritiker meinen aber, diesen Gesetzen fehle es an Durchsetzungsmechanismen. Die Offenlegungspflicht für das Einkommen von Regierungsvertretern sieht keine Strafen bei Nichtbefolgung vor. Gesetzesänderungen aus dem Jahre 2012 machten außerdem öffentliche Beschaffungsprozesse intransparenter.

Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 340 niedere Beamte an die Gerichte weitergeleitet. Vorwürfe gegen höhere Regierungsbeamte wurden hingegen nicht untersucht, obwohl Korruption höherer Ebenen gemeinhin als großes Problem empfunden wird, speziell im Beschaffungswesen. Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 11 Richter an die Gerichte weitergeleitet (USDOS 27.2.2014).

Seitens der Regierung, des Parlaments und der Präsidialverwaltung wurden einige neue Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption unternommen. In der Anti- Korruptionsgesetzgebung wurden u.a. die Strafen erhöht, alle Formen von Korruption kriminalisiert und die Zeugenschutzregelung gestärkt. Im Korruptionswahrnehmungsindex 2014 von Transparency International rangiert die Ukraine am 142. von 175 Plätzen (2013: 144. Von 177) (EC 25.3.2015, vgl. FH 28.1.2015).

Am 14. Mai 2013 verabschiedete das ukrainische Parlament ein neues Antikorruptionsgesetz, nicht zuletzt aufgrund einer im Aktionsplan zur Liberalisierung des Visaregimes für die Ukraine vorgesehen Vorgabe. Das Gesetz fordert unter anderem verstärkte Berichtspflichten für (Neben)Einkünfte und Aufwendungen von öffentlich Bediensteten und von Bediensteten staatlicher Betriebe sowie ihrer Familien. Das Gesetz sieht außerdem den Schutz von Personen vor, die Korruption anzeigen. Konkrete Maßnahmen zur Umsetzung des Gesetzes lassen jedoch auf sich warten. Das Versprechen der aktuellen Regierung Jazenjuk, ein nationales Anti-Korruptionsbüro einzurichten, scheiterte bislang an der Ablehnung der entsprechenden Gesetzesinitiativen im Parlament. Als positiver Schritt wird die Verabschiedung eines neuen Gesetzes "Über öffentliche Auftragsvergaben" am 10. April 2014 gewertet. Insbesondere die neuen Publizitätskriterien sollen den Vergabeprozess transparenter und damit kontrollierbarer machen (ÖB 09.2014).

Quellen:

7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft und ist ein wichtiger Schritt nach vorne für die Vereinigungsfreiheit. Wenn es gut umgesetzt wird, wird es NGOs die Registrierung erleichtern und Probleme wie Gebietsbeschränkungen ihrer Tätigkeit angehen (EK 20.3.2013).

Erhöhter Druck auf die Zivilgesellschaft, NGOs und Aktivisten war ein Problem, zumindest unter der Präsidentschaft Janukowitschs. Verfassung und Gesetze garantieren jedenfalls Vereinigungsfreiheit. Die Regierung respektierte dieses Recht generell, es blieben aber Einschränkungen. Es existieren Registrierungsauflagen, aber es liegen keine Berichte vor, dass die Regierung sie benutzt hätte um bestehende Organisationen aufzulösen oder die Bildung neuer zu verhindern. Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft. Es vereinfacht die Registrierung und hebt Beschränkungen ihrer Tätigkeit auf (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

8. Ombudsmann

Die Ukraine ratifizierte im Jahr 2006 das "Optional Protocol to the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment" und verpflichtete sich, innerhalb eines Jahres einen "national preventive mechanism (NPM)" zu etablieren. Dies fand letztendlich durch die Verabschiedung eines Gesetzes am 2. Oktober 2012 statt, welches den "Ukraine's Parliament commisioner for Human Rights" (Ombudsmann) als NPM namhaft machte. Unter dem NPM werden regelmäßige und unangekündigte Besuche von Haftanstalten durchgeführt. Der NPM bedient sich hierfür etablierter Menschenrechtsorganisationen. Die Verwaltungen der Haftanstalten zeigten sich bei derartigen Besuchen bislang kooperativ (ÖB 09.2014).

Die Verfassung sieht eine Ombudsmann-Institution vor, offiziell der Parlamentarische Kommissär für Menschenrechte. Im April 2012 wurde Valeriya Lutkovska in dieses Amt gewählt. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Der Ombudsmann kann Untersuchungen (Probleme, Missbrauch) bei den Sicherheitsbehörden binitiieren. Er steht für Beschwerden über Gerichtsverfahren auch nach Ausschöpfung des Instanzenzuges zur Verfügung. Seit Mai 2013 gibt es einen Repräsentanten des Ombudsmanns für Kinderrechte, Anti-Diskriminierung und Genderfragen. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet oft mit NGOs zusammen, vor allem in beratenden Bürgerräten in Projekten zur Beobachtung der Menschenrechtspraxis (USDOS 27.2.2014, vgl. UPCHR o.D.).

Quellen:

2013 - Ukraine,

https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015

(...)

9. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen. Eine Reihe von nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen ist in der Ukraine aktiv. Ihr Engagement wird deutlich wahrgenommen. Problematisch bleiben die stark verbreitete Korruption, die Zustände in den Gefängnissen sowie schleppende Gerichtsverfahren.

Die Bürgergesellschaft entwickelte sich nach der "Orangenen Revolution" deutlich lebendiger als zuvor. Es entstand außerdem eine pluralistische Medienlandschaft, die allerdings unter der Präsidentschaft von Janukowytsch zunehmenden Einschränkungen ausgesetzt war (AA 05.2015).

Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme 2013 waren erhöhte Einmischung der Regierung in und Druck auf Medien; erhöhter Druck auf NGOs und die Zivilgesellschaft; sowie die politisch motivierte Strafverfolgung von Exponenten der Regierung Timoschenko (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

(...)

10. Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde in der Ukraine 1999 offiziell abgeschafft (AI o. D.).

Quelle:

(...)

11. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze garantieren die Freiheit für innerstaatliche Bewegungen, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereingliederung. Die Regierung respektierte allgemein diese Rechte (USDOS 27.2.2014).

Am 11. Dezember 2003 trat in der Ukraine das Gesetz Nr. 1382-IV der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine in Kraft. Darin ist vorgesehen, dass Bürger der Ukraine, sowie legal aufhältige Staatenlose und Fremde die im Titel genannten Rechte genießen und eine Registrierung oder Nicht-Registrierung keine Vorbedingung für die Ausübung oder Grund für die Aberkennung verfassungsmäßiger Rechte sein kann. Das Gesetz definiert den Ort des dauerhaften Aufenthalts (Place of permanent residence) als territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person mehr als sechs Monate im Jahr lebt. Demgegenüber ist der Ort des zeitweiligen Aufenthalts (Place of temporary residence) jene territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person weniger als sechs Monate im Jahr lebt. An einem neuen dauerhaften Aufenthaltsort muss man sich innerhalb von 10 Tagen ab Ankunft registrieren. Änderungen des Aufenthalts innerhalb derselben territorialen Verwaltungseinheit müssen der Behörde innerhalb von sieben Tagen gemeldet werden. Die Registrierung am Ort des zeitweiligen Aufenthalts muss innerhalb von sieben Tagen ab Ankunft erfolgen.

Artikel 6 des Gesetzes der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine sieht vor, dass Daten bezüglich des Aufenthalts nur in Ausnahmefällen gemäß den Gesetzen der Ukraine oder mit Einverständnis der betroffenen Person weitergegeben werden. Außer von der betreffenden Person, können diese Daten nur vom Geheimdienst, der Polizei oder den Gerichten eingesehen werden. In der Praxis soll es aber nicht unmöglich sein, sich auf illegalem Weg mit Meldeinformation zu versorgen, etwa durch korrupte Polizisten. Soziale Rechte sowie Zugang zu Renten, medizinischen und kommunalen Leistungen sind in der Ukraine nach wie vor eng mit dem Ort der Meldung verbunden. Trotzdem ist es möglich an einem anderen Ort zu wohnen und zu arbeiten ohne sich umzumelden und trotzdem weiterhin Zugang zu medizinischer Notversorgung in der gesamten Ukraine zu haben. Überhaupt sei es durchaus möglich, auch bei längerer Abwesenheit an einer Adresse gemeldet zu bleiben, da es in der Ukraine keine behördlichen Überprüfungen in Meldeangelegenheiten gibt (BAA 23.2.2010).

Quellen:

12. Binnenflüchtlinge

Rund 20.000 Menschen, die wegen der russischen Besetzung der Krim geflohen waren, erhielten staatliche Hilfen zur Umsiedlung in andere Regionen. Durch den Konflikt in der Ostukraine wurden Schätzungen zufolge fast eine Million Menschen vertrieben. Etwa die Hälfte von ihnen blieb im Land, die übrigen gingen überwiegend nach Russland. Die Binnenvertriebenen in der Ukraine erhielten zumeist eine begrenzte staatliche Unterstützung und waren ansonsten auf eigene Mittel, familiäre Netzwerke und die Hilfe von Freiwilligenorganisationen angewiesen. Im Oktober 2014 wurde ein Gesetz zu Binnenvertriebenen verabschiedet, das ihre Lage jedoch bis zum Jahresende noch nicht merklich verbessert hatte (AI 25.2.2015).

Rund 1,15 Millionen sogenannte "Binnenvertriebene" (Internally Displaced Persons, IDP) sollen sich derzeit in der Ukraine aufhalten, weitere 670.000 sind in andere Länder geflohen - knapp 525.000 nach Russland, schätzt das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (Unhcr).

Laut den offiziellen Zahlen des russischen föderalen Migrationsdienstes haben bisher 318.000 Menschen aus dem Donbass um einen Flüchtlingsstatus angesucht. Zählt man all jene dazu, die bei Verwandten und Freunden Zuflucht gefunden haben, kommt man nach Angaben der Behörden auf 940.000 ukrainische Flüchtlinge in Russland (Profil 31.3.2015).

Quellen:

13. Grundversorgung/Wirtschaft

Die Ukraine ist eine offene, bislang wenig diversifizierte und stark modernisierungsbedürftige Volkswirtschaft. Die ukrainische Wirtschaft ist 2014, vor allem infolge der Auswirkungen der Kampfhandlungen im Osten des Landes, um 7% geschrumpft. Die gegenwärtige ukrainische Regierung hat sich einem umfassenden Reformprogramm verschrieben, dessen Umsetzung die Wettbewerbsfähigkeit der ukrainischen Wirtschaft deutlich erhöhen dürfte (AA 05.2015).

Laut dem Bericht zur sozioökonomischen Lage der Ukraine im ersten Halbjahr 2013 waren 21,84 Millionen Personen (15-70 Jahre) wirtschaftlich aktiv, die Zahl der beschäftigten arbeitsfähigen Personen lag bei 20,08 Millionen (Gesamtbevölkerung der Ukraine im Juni 2013: 45.480,300 Menschen). Der Anteil der arbeitenden Bevölkerung betrug am 1. Juli 2013 59,3%, wovon 22% im informellen Sektor beschäftigt waren. Die Arbeitslosigkeit lag bei 8%. Die Regionen mit der höchsten Beschäftigung sind Kiew, Donezk, Dnjepropetrowsk, Charkow (östliche Ukraine). Die Regionen mit der niedrigsten Beschäftigung sind Lwow, Iwano- Frankowsk und Ternopil (westliche Ukraine). Der durchschnittliche Monatsverdienst eines Arbeitnehmers lag im Mai 2013 bei 3253 UAH. Arbeitnehmer und andere Versicherte (z.B. Unternehmer), die arbeitslos gemeldet sind und für 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht weniger als 26 Wochenstunden gearbeitet und Rentenbeitragszahlungen geleistet haben, können staatliche Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Beihilfe wird ab dem achten Tag nach der Meldung der versicherten Person beim staatlichen Arbeitsamt ausbezahlt und richtet sich nach der Anzahl der Arbeitsjahre. Nicht versicherte Personen (keine Rentenbeitragszahler) sind nicht anspruchsberechtigt. Die durchschnittliche Zahl der Arbeitslosenhilfeempfänger im Juni 2013 betrug 398.500 Personen. Die durchschnittliche Höhe der Arbeitslosenhilfe lag bei 1087 UAH (IOM 08.2013).

Das monatliche Mindesteinkommen für alle Branchen liegt bei UAH

1. 218 (USD 150), basierend auf dem monatlichen Existenzminimum, das die Regierung festgelegt hat (USDOS 27.2.2014). Der Durchschnittslohn lag im Jahr 2013 bei UAH 3.265 (entspricht zum Stand 12. August 2014 rund EUR 186) (ÖB 09.2014).

Der Ukrainische Statistische Dienst weist für 2013 in der dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Bevölkerungsgruppe der Männer zwischen 15 und 59 und der Frauen zwischen 15 und 55 Jahren eine Arbeitslosenquote von 7,7% aus (erfasst nach der Methodologie der International Labour Organization). Im Vorjahr hatte die Arbeitslosenquote 8,1 % betragen. In der Altersgruppe von 15 bis 70 Jahren waren im Jahr 2013 65,0% erwerbstätig (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

6391428/16800762/Ukraine_-

_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302vernum=-2, Zugriff 12.6.2015

13.1. Sozialbeihilfen

Ukrainische Staatsbürger, Ausländer, Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, haben Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates. Es gibt zahlreiche Rechtsvorschriften, die diejenigen Personengruppen definieren, die Unterstützung erhalten können. Die gewährten sozialen Leistungen sind in der Regel unzureichend. Es gibt zwei Hauptformen der staatlichen Unterstützung:

a) Materielle Unterstützung (Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) - Die Höhe der finanziellen Unterstützung wird entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt, und

b) Soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.). Die Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Unterstützung sind sehr verschieden und richten sich nach der Art der beantragten Leistung. In der Regel muss der Antragsteller die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. nach dem Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit. Es gibt Leistungen im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft, für Senioren und Hinterbliebene. Verschiedene NGOs unterstützen ebenfalls Menschen in sozialen Notlagen (IOM 08.2013, vgl. ÖB 09.2014).

Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde im Jahr 2013 mit UAH 1.218 festgelegt (entspricht zum Stand 12. August 2014 rund EUR 70). Im Jahr 2010 galten 26,4% der ukrainischen Bevölkerung als arm, wobei 23% der Stadtbewohner, jedoch 38% der Landbewohner mit einem Einkommen unter dem Existenzminimum auszukommen hatten. Nur 56,8% der als arm Qualifizierten können sich auf Hilfe aus dem Sozialsystem stützen (ÖB 09.2014).

Quellen:

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/1

6391428/16800762/Ukraine__Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302vernum=-2, Zugriff 12.6.2015

14. Medizinische Versorgung

Das ukrainische Gesundheitssystem ist in seinen Grundzügen nach wie vor das ehemals sowjetische Modell. Krankenhäuser und Fachärzte spielen eine zentrale Rolle, Allgemeinmediziner gibt es kaum. Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde trotz jahrelanger Diskussionen in der Ukraine bislang nicht eingeführt. Vielmehr besteht ein in der Verfassung verankerter universeller Anspruch der Bevölkerung auf Gesundheitsleistungen, die aus Steuermitteln finanziert sein sollen (ÖB 09.2014, vgl. IOM 08.2013).

In der Ukraine gibt es über 7.000 Gesundheitszentren (26 Wissenschaftliche Forschungszentren, 40 Krankenhäuser und besondere Gesundheitszentren, 6 Ambulante Kliniken, 150 Sanatorien und Erholungseinrichtungen. Die Wirtschaftskrise hatte erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Infrastruktur. Die Bedingungen in den Krankenhäusern verschlechtern sich. In den Städten ist die Situation im Allgemeinen besser als in den ländlichen Gebieten. Auf dem Land lebenden Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen wird empfohlen, das jeweilige Gebietskrankenhaus aufzusuchen. Um in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung versorgt zu werden, müssen Patienten ihre Ausweisdokumente (Personalausweis) und die Krankenversicherungskarte vorweisen (in privaten Kliniken ist dies nicht notwendig. Um in einer staatlichen Klinik versorgt zu werden, muss der Patient in der jeweiligen Region registriert sein (IOM 08.2013).

In den Spitälern sind Zuzahlungen der Patienten für die Behandlung üblich. Im Zeitraum 2003- 2008 wurden rund 40% der Kosten von den Patienten selbst abgedeckt. Der Großteil dieser Eigenmittel wurde für Medizinprodukte und Medikamente ausgegeben (ÖB 09.2014).

Medikamente sind in den meisten Fällen erhältlich, müssen jedoch von den Patienten selbst gekauft werden. Importierte Medikamente sind teurer als solche, die in der Ukraine hergestellt werden. Aspirin (20 Tabletten), das in der Ukraine hergestellt wurde kostet ca. UAH 12,00, wenn es aus der Schweiz stammt ca. UAH 42,00. In der Ukraine gibt es ein Netzwerk von mpsychiatrischen Kliniken, die entsprechend dem Schweregrad der psychischen Erkrankung aufgeteilt sind. Organtransplantationen werden in bestimmten Transplantationskliniken in Kiew und Charkow sowie in normalen Krankenhäusern in Kiew, Donezk, Saporoschje, Lwow, Odessa, Iwano-Frankiwsk, Kirowograd, Lutsk, Mariupol, Mykolajiw, Cherson, Tscherkassij und Tschernowzij durchgeführt (IOM 08.2013).

Schätzungen zufolge sind zumindest 10% aller Geldflüsse im ukrainischen Gesundheitswesen unter dem Begriff "informelle Zahlungen" zu subsumieren. In der Regel werden derartige Zuwendungen vor der entsprechenden Behandlung geleistet. Die Höhe der Zuwendung bestimmt in der Folge die Qualität und die Schnelligkeit der Behandlung. Glaubwürdigen Schätzungen zufolge setzt sich das Gehalt eines Bediensteten im Medizinbereich im Schnitt zu 20% aus derartigen "informellen Zuwendungen" zusammen, die nicht selten - zumal auf dem Land - auch aus Naturalien bzw. bereitgestellten Dienstleistungen bestehen können. Während die medizinische Versorgung in Notsituationen in den Ballungsräumen als befriedigend bezeichnet werden kann, bietet sich auf dem Land ein differenziertes

Bild: jeder zweite Haushalt am Land hat keinen Zugang zu medizinischen Notdiensten (ÖB 09.2014).

Quellen:

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/1

6391428/16800762/Ukraine_-

_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302vernum=-2, Zugriff 12.6.2015

15. Behandlung nach Rückkehr

Seitens der ukrainischen Regierung gibt es keine gesonderte Unterstützung für die Wiedereingliederung in die Ukraine heimkehrender Staatsbürger. Die Unterstützung bei der Unterbringung für Obdachlose jedoch gilt auch für ukrainische Heimkehrer. Das Zentrum für die Wiedereingliederung obdachloser ukrainischer Staatsbürger beim Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik unterstützt obdachlose Menschen. Es gibt derzeit keine gesonderte Unterstützung für allein heimkehrende Frauen und Mütter, die nicht zu Ihrer Familie zurückkehren können bzw. wollen (IOM 08.2013).

Quelle:

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/1

6391428/16800762/Ukraine__Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302vernum=-2, Zugriff 12.6.2015

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers, und durch Einsichtnahme in die der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebrachten Länderberichte zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in der Ukraine.

2.1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, weil er weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Personenstandsdokumente vorlegte, die seine Identität belegen hätten können. Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus seinen glaubwürdigen Angaben sowie dem Umstand, dass er über entsprechende Sprach- und Ortskenntnisse verfügt.

Die Angaben zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und in der Ukraine beruhen auf den gleichbleibenden und daher glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers, seiner handschriftlichen Markierung seines Wohnorts auf einer Karte der Ukraine (AS 75) und einem aktuellen ZMR-Auszug.

2.2. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung der beschwerdeführenden Partei in ihrem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten unglaubwürdigen bzw. nicht asylrelevanten Vorbringen der beschwerdeführenden Partei und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt von der Unglaubwürdigkeit bzw. mangelnden Asylrelevanz jenes Sachverhaltes ausgeht, den der Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr seinem Antrag auf internationalen Schutz zugrunde legte.

Der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen sein Herkunftsland verlassen habe, um sich in Österreich eine neue, wirtschaftlich besser situierte Existenz auszubauen, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an und führt dazu aus wie folgt:

Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).

"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Die für die Annahme eines Sachverhaltes sprechenden Gründe müssen die gegenteiligen Gründe aber jedenfalls überwiegen (AsylGH 01.07.2009, D11 259.079-2/2008).

Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss demnach die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0022).

Im Sinne dieser Judikatur ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.

Der Beschwerdeführer brachte als Grund seiner Flucht zusammenfassend vor, er habe als freiwilliger Helfer seit August 2014 mit seinem Fahrzeug gemeinsam mit anderen Helfern Güter bis ca. drei Kilometer hinter die Frontlinie an die ukrainische Armee geliefert. Aufgrund dieser Tätigkeit sei er von russischen Separatisten telefonisch bedroht worden und hätten diese im Februar 2015 sein Haus niedergebrannt und seinen Hund getötet. Die Polizei habe ihm nicht helfen können, zumal es nur einen Polizisten für vier Dörfer gäbe.

Zunächst ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf sein Fluchtvorbringen keinerlei Bescheinigungsmittel zur Vorlage brachte und sich sein Fluchtvorbringen in wesentlichen Teilen auf Vermutungen seinerseits stützt. So führte er im Rahmen der freien Erzählung seines Fluchtvorbringens aus, er glaube, dass die Polizisten seine Daten (Adresse, Name) an die Separatisten weitergegeben hätten (AS 68). Später gab er an, nicht zu wissen, wer sein Haus niedergebrannt habe, er natürlich niemanden konkret beschuldigen könne, aber vermute, dass die Polizei mitbeteiligt gewesen sei oder es selbst getan habe (AS 70). Auf die Frage, woher er wisse, dass es sich um russische Separatisten handeln würde, gab er an: "Wer sollte es sonst sein? Von unserer Seite sicher niemand" (AS 70). Aus diesen Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich eindeutig, dass er selbst nicht weiß, sondern nur vermutet, von wem die von ihm behaupteten Verfolgungen ausgingen.

Darüber hinaus setzte bereits die belangte Behörde - entgegen den Behauptungen im Beschwerdeschriftsatz - das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers mit den festgestellten Länderinformationen zur Ukraine in Bezug und kam zum Schluss, dass aus diesen keineswegs ein derartiger Einfluss der russischen Separatisten hervorgehe, dass sie einzelne Personen auch innerhalb des vom innerstaatlichen Konflikt nicht betroffenen Gebiets in der vom Beschwerdeführer geschilderten Weise verfolgen könnten. Diese Ansicht ist nicht zu beanstanden, zumal sich aus den Länderinformationen (insbesondere aus der Landkarte zur Ostukraine) eindeutig ergibt, dass nur Gebiete in der Ostukraine von russischen Separatisten kontrolliert werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Separatisten das ganze Staatsgebiet der Ukraine beherrschen und die ukrainischen Sicherheitskräfte generell von russischen Separatisten unterwandert seien, sind diesen nicht zu entnehmen. Zudem geht aus den Länderinformationen unter Punkt 1.4. hervor, dass sich Menschenrechtsverletzungen wie Entführungen und Misshandlungen durch die beiden Konfliktparteien auf die Krim und die von den Separatisten kontrollierten Gebiete in der Ostukraine beschränken. Im Ergebnis reichen die oben angeführten Vermutungen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den soeben angeführten Länderinformationen nicht aus, um es für maßgeblich wahrscheinlich zu halten, dass die von ihm geschilderten Bedrohungshandlungen tatsächlich stattgefunden haben.

Nicht nachvollziehbar ist auch, dass der Beschwerdeführer vorgibt, ein derart wichtiges Ziel zu sein, sodass er auch nach einem Wohnortwechsel und mehrmaligem SIM-Karten-Wechsel bedroht worden sei. Seine Angaben, wonach die einfachen Menschen solche Probleme haben würden, in der Öffentlichkeit stehende Personen jedoch weniger davon betroffen seien (AS 68), stehen in Widerspruch zu den festgestellten Länderinformationen. Aus diesen geht eindeutig hervor, dass besonders die Vertreter lokaler Behörden, pro-ukrainische politische Aktivisten, Journalisten und internationale Beobachter von Menschenrechtsverletzungen gefährdet waren. Da der Beschwerdeführer jedoch lediglich als Fahrer Güter für die ukrainische Armee an die Frontlinie transportiert haben soll und er sonst nicht politisch tätig oder in einer politischen Partei gewesen sein soll, ist es nicht verständlich, dass die Separatisten gerade ihn in der von ihm geschilderten massiven Weise bedroht bzw. verfolgt hätten.

Schließlich lässt sich auch nicht nachvollziehen, warum sich der Beschwerdeführer nach der angeblichen Tötung seines Hundes und dem Niederbrennen seines Hauses durch die Separatisten ausgerechnet in einen Ort in der damals schon umkämpften Ostukraine begab, um von dort aus einen Fluchtweg zu finden (AS 67). Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich in der von ihm geschilderten Weise von Separatisten verfolgt worden und hätte er wirklich Angst um sein Leben gehabt, so wäre davon auszugehen, dass er in einen nicht von den Separatisten umkämpften Landesteil, etwa in den Westen des Staates, flieht, um von dort aus seine Flucht zu planen.

Zusammengefasst konnte der Beschwerdeführer aus den oben angeführten Erwägungen sein Fluchtvorbringen nicht in der von der Judikatur geforderten Weise glaubhaft machen, weshalb es nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann. Zur Frage, dass dem Antrag des Beschwerdeführers selbst bei Wahrheitsunterstellung seines Vorbringens kein Erfolg beschieden wäre, wird auf die rechtliche Beurteilung unter Punkt 3.2. verwiesen.

Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist trotz der derzeitigen bürgerkriegsartigen Zustände in Regionen der Ostukraine nicht anzunehmen, weil dieser im Nordosten der Ukraine in einem von den Unruhegebieten entfernten Gebiet gelebt hat.

Wie bereits angesprochen, vermochte der Beschwerdeführer der schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde auch mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift in keinster Weise entgegenzutreten. Im konkreten Fall besteht die Beschwerdeschrift großteils aus Ausführungen allgemeiner Natur, welchen kein substantiiertes Tatsachenvorbringen zu entnehmen ist, das dazu geeignet wäre, das Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in Frage zu stellen.

Im gegenständlichen Verfahren erscheint daher der Sachverhalt vor dem Hintergrund des auffallend unsubstantiierten Beschwerdevorbringens auf Grundlage des ordnungsgemäß durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in hinreichender Weise geklärt und ist dieser in den entscheidungswesentlichen Belangen nach wie vor als vollständig und aktuell anzusehen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen ergibt sich zweifelsfrei, dass aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei kein glaubhafter asylrelevanter Sachverhalt oder eine sonstige konkrete, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene, Bedrohungslage abzuleiten ist und muss daher auch eine allfällige Gefährdung der beschwerdeführenden Partei vor diesem Hintergrund als ausgeschlossen betrachtet werden.

Wenn die belangte Behörde im bekämpften Bescheid somit in einer vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstandenden Weise zum Ergebnis gelangt, dass das von der beschwerdeführenden Partei behauptete Bedrohungsszenario insgesamt unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant sei und dieser seinen Herkunftsstaat vorwiegend aus wirtschaftlichen Motiven verlassen hätte, begegnet diese Einschätzung keinen Bedenken von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts.

Hinsichtlich der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers wird auf die rechtlichen Ausführungen unter Punkt 3.3. verwiesen.

2.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Behörde erster Instanz sowie aus dem Akteninhalt.

2.4. Die relevante Lage in der Ukraine ergibt sich aus einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen. Diese bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der Länderfeststellungen zu zweifeln. Zur Aktualität der Quellen wird nochmals darauf hingewiesen, dass sich die dargestellte Informationslage unter Berücksichtigung aktueller medialer Berichtserstattung in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten insbesondere im Hinblick auf die Lage außerhalb der Ostukraine und der Halbinsel Krim im Wesentlichen unverändert darstellt.

Auch ist die beschwerdeführende Partei dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. So enthalten die allgemeinen Länderfeststellungen entgegen den Behauptungen im Beschwerdeschriftsatz auch Informationen betreffend das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers. Insbesondere wird hier auf die Feststellungen zur Sicherheitslage, zur Ostukraine, zur Folter und Korruption verwiesen, anhand derer ein Abgleich des Vorbringens vorgenommen wurde (siehe Punkt 2.2.). Die Konfliktlage erweist sich jedenfalls als lokal auf die Ostukraine und die Halbinsel Krim begrenzt, die Gebiete der Westukraine sind nach wie vor als sicher zu bezeichnen. Auch die im Rahmen der Beschwerdeschrift zitierten Berichte decken sich inhaltlich im Wesentlichen mit den oben zitierten Quellen und vermitteln kein Gegenteiliges Bild.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Verfahren:

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1).

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

3.2. Status des Asylberechtigten:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt der dem § 3 Asylgesetz 2005 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden (VwGH 21.09.2000, 98/20/0434). Auch ein hochentwickelter Staat kann gegen Übergriffe nicht staatlicher Kräfte keinen absoluten Schutz des Lebens und der Sicherheit gewähren, ohne dass darin eine staatliche oder dem Staat zurechenbare - asylrechtlich relevante - Verfolgung gelegen wäre (VwGH 26.03.1996, 96/19/0046, AsylGH 29.01.2009, B9 316.508-1/2008). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann sohin nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793).

3.2.2. Der Beschwerdeführer konnte aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende Verfolgung glaubhaft machen, weshalb diese nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann.

Bloß am Rande ist darauf zu verweisen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers auch bei Wahrheitsunterstellung nicht asylrelevant ist. Er kommt aus dem Oblast XXXX, welcher außerhalb der umkämpften Ostukraine liegt. Weder aus den Länderinformationen unter Punkt 1.4. noch aus den Aussagen des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass in seiner Herkunftsregion keine ausreichend funktionierende Staatsgewalt im Sinne der oben zitierten Judikatur besteht. Vielmehr ist selbst den Aussagen des Beschwerdeführers, er könne nicht Tag und Nacht beschützt werden (AS 47) und die Polizei könne nicht die ganze Zeit auf sein Haus aufpassen (AS 70) zu entnehmen, dass er dem Staat nicht jedwede Schutzfähigkeit abspricht, sondern nur einen absoluten Schutz des Lebens und der Sicherheit verneint. Sohin ist auch aufgrund der gegebenen Schutzfähigkeit der Ukraine in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.

3.2.3. Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 leg.cit. ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

Maßgebliche Indikatoren bei Prüfung des Vorliegens einer innerstaatlichen Schutzalternative sind die Größe des Herkunftsstaates sowie die Einwohnerzahl, damit in Zusammenhang stehend allenfalls auch das Vorliegen eines Registrierungswesens (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016) § 11 AsylG 2005 K13).

3.2.4. Wie die belangte Behörde bereits ausführte, ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im gegenständlichen Fall selbst dann ausgeschlossen, wenn dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Wahrheitsgehalt unterstellt werden würde. Ihm steht nämlich aus folgenden Gründen eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG 2005 offen:

Entsprechend den allgemeinen Länderinformationen unter Punkt 1.4. bieten sich vor allem die westlichen Gebiete der Ukraine als innerstaatliche Fluchtalternative an, zumal dort die Lage grundsätzlich ruhig ist. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen nicht, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit von den Separatisten gesucht würde. Darüber hinaus ist aufgrund der Größe und des Bevölkerungsreichtums der Ukraine sowie des Fehlens von stichhaltigen Hinweisen, dass die Separatisten auch außerhalb der umkämpften Gebiete in der Ostukraine die Möglichkeit besitzen, eine Person in einem von ihrem bisherigen Aufenthaltsort weit genug entfernten Ort aufzufinden, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch Verlegung seines Wohnortes in den Westen der Ukraine nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit weiteren Verfolgungshandlungen durch die Separatisten rechnen muss.

Bringt der Beschwerdeführer diesbezüglich in seinem Beschwerdeschriftsatz vor, sein Wohnort könne durch einen korrupten Beamten aufgrund der Verpflichtung zur Meldung des Aufenthaltsorts leicht ermittelt werden, so ist er darauf hinzuweisen, dass eine Ausforschung für nicht staatliche Akteure wie die Separatisten, die nur in der Ostukraine Gebiete kontrollieren, nur ausnahmsweise möglich sein dürfte. So geht aus den Länderinformationen zur Bewegungsfreiheit hervor, dass Daten bezüglich des Aufenthalts nur in Ausnahmefällen gemäß den Gesetzen der Ukraine vom Geheimdienst, der Polizei oder den Gerichten eingesehen oder mit Einverständnis der betroffenen Person weitergegeben werden können. In der Praxis soll es aber nicht unmöglich sein, sich auf illegalem Weg mit Meldeinformation zu versorgen, etwa durch korrupte Polizisten. Die bloße Möglichkeit macht es jedoch nicht ausreichend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in der Westukraine gefunden werden würde, zumal er keine derartig bekannte Persönlichkeit ist, dass im Falle einer Rückkehr in die Ukraine außerhalb seiner Heimatregion überhaupt jemand auf die Idee käme, ihn zu suchen, keinesfalls aber, dass er im Falle einer Suche gefunden werden würde.

Dem Beschwerdeführer ist als einem gesunden arbeitsfähigen Mann mit Berufserfahrung und Schulbildung ein Wohnortwechsel auch zumutbar, zumal er sich auch in seiner Heimatregion aufgrund des Brandes seines Hauses eine neue Wohnmöglichkeit suchen müsste. Zudem ist die Erreichbarkeit der Landesteile im Westen der Ukraine gewährleistet, ohne dass der Beschwerdeführer die umkämpften Gebiete in der Ostukraine durchqueren muss.

Wie die belangte Behörde bereits ausführte, sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht in Betracht kommt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.3. Status des subsidiär Schutzberechtigten:

3.3.1. Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Unter "realer Gefahr" ist nach den Materialien zum Asylgesetz 2005 "eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen" (vgl. auch VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die (...) eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5. 7. 2005, Said v. The Netherlands, Appl. 2345/02).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine aktuelle Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).

Im gegenständlichen Fall liegen ausgehend vom Nichtvorliegen eines asylrechtlich relevanten Verfolgungssachverhalts nach dem gepflogenen Ermittlungsverfahren keine Hinweise vor, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat den im Zusammenhang mit der Gewährung subsidiären Schutzes relevanten Gefahren ausgesetzt wäre.

So brachte der Beschwerdeführer vor, gesund zu sein, weshalb im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass allfällige gesundheitliche Aspekte einer Rückkehr in seine Heimat entgegenstehen.

Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus nicht in ausreichend konkreter Weise vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Ukraine jegliche Existenzgrundlage fehlen würde (vgl. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und er daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitende Notlage geraten würde. Eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK setzt in jedem Fall eine ausreichend reale, nicht auf bloße Spekulationen gegründete Gefahr voraus, die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus (vgl. VwGH 6.11.2009, 2008/19/0174).

Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger, gesunder Mann, bei dem eine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Bereits vor seiner Ausreise war er dazu in der Lage, seine primären Bedürfnisse selbstständig zu befriedigen. So war er laut seinen Angaben als Bauarbeiter tätig. Da keine physischen oder psychischen Gründe einer neuerlichen Erwerbstätigkeit in der Baubranche entgegenstehen, ist davon auszugehen, dass er durch die neuerliche Arbeitsaufnahme, allenfalls auch durch die Ausübung einer anderen Beschäftigung, seinen Lebensunterhalt (Wohnraum, Nahrung) eigenständig bestreiten wird können.

Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine aufgewachsen ist, dort den weit überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, er die ukrainische und russische Sprache beherrscht, eine abgeschlossene Schulbildung hat und er mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer in der Ukraine über soziale Anknüpfungspunkte in Form von Freunden und Bekannten. Daher wird dem Beschwerdeführer, auch vor dem Hintergrund seiner erst verhältnismäßig kurzen Ortsabwesenheit, eine Reintegration in der Ukraine möglich sein.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die beschwerdeführende Partei kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Ukraine sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine gegenständlich relevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).

Zudem konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers in der Ukraine derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Wie bereits erwähnt wurde, sind die Konfliktgebiete auf die Halbinsel Krim und die umkämpften Gebiete in der Ostukraine lokal begrenzt.

Eine reale Gefahr, dass der beschwerdeführenden Partei in ihrem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen.

3.3.2. Darüber hinaus sind gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht.

Wie bereits zu den Punkten 3.2.3. und 3.2.4. ausgeführt wurde, liegen verfahrensgegenständlich die Voraussetzungen für eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Ukraine vor, weshalb auch aus diesem Grund subsidiärer Schutz nicht zuerkannt werden konnte.

Sohin war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.

3.4. Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit März 2015 (nachweislich) im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die beschwerdeführende Partei ist keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Da der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen in Österreich hat, stellt die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben der beschwerdeführenden Partei eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof ? unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen ? darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jeweils keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Die beschwerdeführende Partei stellte am 09.03.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und war ihr bisheriger Aufenthalt nur aufgrund ihres vorübergehenden Aufenthaltsrechts im Rahmen des Verfahrens auf internationalen Schutz möglich. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich die beschwerdeführende Partei nicht darauf verlassen konnten, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten und befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt erst seit einem Jahr und rund fünf Monaten im Bundesgebiet. Bereits aufgrund dieses kurzen Aufenthaltszeitraumes kann von keiner sonderlichen Integrationsverfestigung im Bundesgebiet ausgegangen werden. Im Verfahren ergaben sich auch keine maßgeblichen Hinweise auf in diesem Zeitraum gesetzte Integrationsschritte bzw. das Vorliegen von Bindungen zu Österreich. Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Lebensunterhalt aus staatlichen Mitteln und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er brachte vor, sich um einen Arbeitsplatz bemüht zu haben, jedoch vom AMS abgelehnt worden zu sein. Einen Deutschkurs habe er zwar besucht, doch sei dies uninteressant für ihn gewesen, weil die anderen Teilnehmer keine Deutschkenntnisse gehabt hätten und er schon weiter gewesen sei. Darüber hinaus haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte auf das Vorhandensein maßgeblicher Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat der Beschwerdeführer gesamtbetrachtend somit keinesfalls dargetan.

Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während er in seinem Herkunftsstaat, in welchem er den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbrachte, über ein soziales Netz in Form von Freunden und Bekannten sowie über Kenntnisse von zwei Landessprachen verfügt. Daher wird es ihm vor dem Hintergrund seiner erst relativ kurzen Ortsabwesenheit auch problemlos möglich sein wird, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der beschwerdeführenden Partei an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der beschwerdeführenden Partei im Bundesgebiet das persönliche Interesse der beschwerdeführenden Partei am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Obigen Erwägungen zufolge sind daher im Falle der beschwerdeführenden Partei auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den der Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen (vgl. II/1.) zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Umstände im Verfahrensverlauf nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zur freiwilligen Ausreise zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung sowie für die gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise vorliegen, war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. und Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde ? zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.3.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.?3.?2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.?1.?2003, 2002/20/0533; 12.?6.?2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.?6.?2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.?6.?2011, Zl. 2008/01/0456).

Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde im April 2016 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben haben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten bestätigt, desweiteren findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Es werden insbesondere keine Sachverhaltsaspekte dargetan, vor deren Hintergrund eine differierende rechtliche Beurteilung vorzunehmen gewesen wäre, vielmehr stützt die im Beschwerdeschriftsatz angeführte Berichtslage weitgehend die seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vorgenommene rechtliche Würdigung.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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