BVwG W226 1432905-2

W226 1432905-2Tribunal Administrativo Federal9 de jan. de 2017

Abrir fonte

Regest

Beschwerdefrist, Frist, Fristversäumung, Konventionsreisepass,<br/>Postlauf, Verspätung

Texto completo

BVwG W226 1432905-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W226.1432905.2.00

Spruch

W226 1432905-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX,

StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2016, Zl. 730910404-160132802, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 16 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Am 27.01.2016 beantragte der Beschwerdeführer die - erneute - Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte.

Am 04.08.2016 langte bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde, bezogen auf den Antrag vom 27.01.2016, ein.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, vom 18.10.2016, wurde dieser Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gem. § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z. 1 und 5, Abs. 1a, Abs. 3 FPG abgewiesen.

Dieser Bescheid wurde dem BF laut Rückschein (AS 463) nach einem Zustellversuch am 20.10.2016 durch Hinterlegung an der Zustellbasis XXXX am 20.10.2016 zugestellt.

Der Bescheid erwuchs mit 17.11.2016 in Rechtskraft.

2. Mit dem am 21.11.2016 übermittelten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid.

3. Das erkennende Gericht übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.12.2016 einen Verspätungsvorhalt, zu welchem dieser mit Eingabe vom 12.12.2016 mitteilte, dass die Hinterlegung des "gegenständlichen Bescheides" am 25.10.2016 erfolgt sei. Er sei von diesem Zustelldatum ausgegangen und habe die Beschwerde am 21.11.2016 eingebracht, weshalb die Beschwerdefrist nicht überschritten sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bescheid des Bundesamtes vom 18.10.2016, Zl. 730910404-160132802, wurde dem Beschwerdeführer am 20.10.2016 durch Hinterlegung an der zuständigen Zustellbasis XXXX zugestellt.

Mit Verfahrensanordnung vom 21.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer die XXXX als Rechtsberater/Vertreter für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Diese Verfahrensanordnung vom 21.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer nachträglich am 25.10.2016, ebenfalls durch Hinterlegung an der Zustellbasis XXXX, zugestellt. (AS 473)

Am 21.11.2016 übermittelte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid vom 18.10.2016.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung gem. § 6 BVwGG dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen war, hatte die Entscheidung in Form eines Beschlusses zu ergehen.

Zu Spruchteil A):

Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 12 VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.

Gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen.

Gemäß § 13 Abs. 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Eine verkürzte Beschwerdefrist im Sinne des § 16 Abs. 1 BFA-VG liegt angesichts des Gegenstandes des verfahrensrelevanten Antrags vom 27.01.2016 (Ausstellung eines Konventionsreisepasses) nicht vor.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff).

Der angefochtene gegenständliche Bescheid des Bundesamtes, mit dem dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines Konventionsreisepasses verwehrt wurde, wurde dem BF am 20.10.2016 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt. Daraus resultierend wäre bei einer vierwöchigen Beschwerdefrist der letzte Tag der fristgerechten Einbringung der Beschwerde der 17.11.2016 gewesen, das heißt, die Übermittlung der Beschwerde hätte spätestens bis zum 17.11.2016, 24:00 Uhr, in Gang gesetzt werden müssen.

Die gegen den gegenständlichen Bescheid gerichtete Beschwerde des BF wurde jedoch erst am 21.11.2016 an das Bundesamt übermittelt, weshalb sich die Erhebung der Beschwerde jedenfalls als verspätet erweist.

Der Beschwerdeführer verkennt in seiner Stellungnahme vom 12.12.2016, dass ihm durch Hinterlegung am 25.10.2016 einzig die erwähnte Verfahrensanordnung betreffend Beigabe eines Rechtsberaters zugestellt wurde. Eine allfällige Verwechslung der hinterlegten Dokumente durch den Beschwerdeführer bzw. ein Irrtum über die zeitliche Abfolge der Zustellung wäre allenfalls durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geltend zu machen gewesen.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 18.10.2016,

Zl. 790910404-160132802, war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.