BVwG W123 2127658-1

W123 2127658-1Tribunal Administrativo Federal9 de jan. de 2017

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Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

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BVwG W123 2127658-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W123.2127658.1.00

Spruch

W123 2127658-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2016, ZI:

1086187606-151290972/BMI-BFA_NOE_RD, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 21.12.2016 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige der Volksgruppe der Sikh, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der am 08.09.2015 erfolgten Erstbefragung brachte die Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund vor, dass sie Afghanistan verlassen habe, da sie und ihre Familie aufgrund ihrer Religion verfolgt worden seien. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie seien mehrmals geschlagen worden. Zudem sei ihre Tochter getötet worden. "Sie" hätten verlangt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie ihre Religion aufgeben und zum Islam konvertieren.

3. Im Rahmen der am 08.02.2016 vor der belangten Behörde erfolgten Einvernahme brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie bis vor ihrer Ausreise aus Afghanistan in einem Dorf in Kandahar aufhältig gewesen sei und in Afghanistan gemeinsam mit ihrem Ehemann den Tempel namens "XXXX" besucht habe. Sie habe diesen immer nur in Begleitung ihres Ehemanns besucht. Afghanistan habe sie verlassen, da ihre Tochter vor einem Jahr auf dem Weg zum Tempel getötet worden sei sowie aus Angst vor den Moslems. Die Moslems hätten die Beschwerdeführerin bespuckt und geschlagen. Zudem seien die Frauen und Mädchen belästigt worden. Überdies sei ihre Schwiegertochter (die Frau ihres Sohnes XXXX) aufgefordert worden, den Glauben zu ändern, damit die Beschwerdeführerin und ihre Familie in den Himmel kommen würden, jedoch hätten die Moslems dies nicht weiter verfolgt. Die Beschwerdeführerin selbst sei, immer wenn sie das Haus verlassen habe, von den Moslems belästigt worden. Welche Person genau für den Tod der Tochter der Beschwerdeführerin verantwortlich gewesen sei, könne die Beschwerdeführerin nicht sagen.

Ihr Ehemann habe ein Süßwarengeschäft besessen, welches dieser aufgrund der Ermordung seiner Kinder (= XXXX und XXXX) und der "Schikanen" verkauft habe. Der Sohn XXXX sei vor zwei Jahren bei einem Raubüberfall im Geschäft ihres Ehemannes ums Leben gekommen. Zudem sei ihr Ehemann vor ca. sechs bis sieben Monaten im Haus der Familie ausgeraubt worden, wobei 1,5 Mio Afghani, ein Fernseher und ein Videoapparat gestohlen worden seien. Weder der Tod der beiden Kinder noch der Raubüberfall seien bei der Polizei zur Anzeige gebracht worden. Seit dem Überfall sei vor der Ausreise aus Afghanistan "nichts mehr passiert". Es hätte auch keinen weiteren Überfall gegeben.

Die Beschwerdeführerin verneinte, in Afghanistan jemals mit dem Gesetz oder den Behörden Probleme gehabt zu haben und politisch aktiv gewesen zu sein.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan, habe die Beschwerdeführerin Angst vor den Moslems.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.05.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).

In der Beweiswürdigung befand die belangte Behörde, dass die vorliegenden Länderberichte keine "Fälle" bezüglich religiöser Verfolgung oder Diskriminierung betreffend die Sikh-Minderheit enthalten würden. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin seine Geschäftseinnahmen - laut eigenen Angaben - aus dem Verkauf an die muslimische Bevölkerung bezogen habe, auch der Verkauf des Unternehmens problemlos möglich gewesen sei und seine Verwandten noch in Afghanistan aufhältig seien, sei auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie zum Zeitpunkt der Ausreise asylrelevanten Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei. Zudem sei bei einer Zusammenschau der aufgetretenen Widersprüche und inhaltlichen Steigerungen bezüglich der von der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen geltend gemachten Fluchtgründen des Todes des Sohnes und der Tochter der Beschwerdeführerin, des Überfalls auf die Wohnung der Familie, der Entführung des Sohnes XXXX sowie der Lösegelderpressung nicht glaubhaft. Überdies könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin am "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert wäre.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 02.06.2016 Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Religion zeitlosen Diskriminierungen und Übergriffen durch die moslemische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt. Diese Übergriffe hätten in jüngster Zeit in der Ermordung des Sohnes und der Tochter der Beschwerdeführerin, in der Entführung von XXXX und in einem gewalttätigen Überfall auf die Wohnung der Familie gegipfelt. Aus den Länderfeststellungen lasse sich ableiten, dass die Minderheit der Sikh weitgehenden Diskriminierungen ausgesetzt sei. Die Beschwerdeführerin sei daher einer Vielzahl religiös und kriminell motivierter Übergriffe ausgesetzt gewesen, während ihr der afghanische Staat den notwendigen Schutz aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit verweigert habe. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, aus religiösen Gründen in Afghanistan Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt zu seien, sei schlüssig und plausibel sowie asylrelevant.

6. Am 22.21.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Punjabi eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm die Beschwerdeführerin insbesondere zu ihrer Herkunft und ihrer Familie Stellung. Zu ihren

Fluchtgründen erneut befragt, gab sie ua Folgendes wortwörtlich an:

R: Was machen Sie für einen Fluchtgrund geltend?

BF4: Wir haben dort Angst um unsere Religion.

Die D merkt an, dass sie die BF4 sehr schlecht versteht

BF4: Wir haben Angst um unsere Religion gehabt. Die Moslems haben uns belästigt und uns gesagt, wir sollen Rinderfleisch essen und konvertieren. Sie haben meinen Sohn im Geschäft umgebracht. Mein Sohn, der draußen ist, wurde entführt. Wir mussten 3.000 Dollar Lösegeld zahlen und ihn freikaufen. Wir gingen in den Sikhtempeln mit unseren Männern, aber sie haben uns unterwegs mit Steinen beworfen, beleidigt und bespuckt. In XXXX wurde meine Tochter ermordet. Auf der Straße sind sie hinter mir hergelaufen. Ich bin davon gelaufen. Ich wollte ins Haus, sie haben mich von hinten gestoßen und ich bin gestürzt. Sie sind zu uns ins Haus gedrungen. Sie haben die Hände meines Mannes nach Hinten gebunden. Wir haben einen neuen Fernseher gehabt. Wir waren sehr wohlhabend, da wir ein gut gehendes Süßigkeitsgeschäft hatten. Diese Männer haben das Geld, den neuen Fernseher und den Kassettenrecorder mitgenommen. Ich konnte nie zur Schule gehen. Dort gibt es keine Schulen für uns. Wir sind Analphabet geblieben. Ich hatte Angst, dass sie meine Schwiegertochter entführen und konvertieren. Wegen diesen großen Schwierigkeiten mussten wir unser Haus verlassen. Wenn das so nicht wäre, würden wir nicht flüchten.

R: Wir haben Sie sich in Afghanistan gekleidet?

BF4: Genauso wie jetzt (Anmerkung: Die BF4 trägt ein langes Kopftuch).

R: Konnten Sie Ihre Religion in Afghanistan frei ausüben?

BF4: Ja, im Sikhtempel habe ich beten können, aber ich konnte nicht alleine in den Sikhtempel, immer nur in Begleitung von unseren Männern. Ich danke Gott, dass ich hier ungehindert in den Sikhtempel gehen kann.

R: Gehen Sie in Österreich auch alleine aus dem Haus?

BF4: Ja, ich gehe spazieren. Ich gehe mit meinem Mann spazieren. Wir gehen auch täglich in den Sikhtempel. Wir freuen uns, dass wir das können.

R: Besuchen Sie in Österreich einen Deutschkurs oder einen sonstigen Kurs?

BF4: Was ist ein Deutschkurs?

R: Seit wann hatten Sie in Afghanistan Schwierigkeiten mit den Moslems?

BF4: Seit vielen Jahren, als der Krieg begonnen hat.

R: Wieso sind Sie erst im Jahr 2015 geflüchtet?

BF4: Wir haben von diesem Land früher nicht gewusst. Aber jetzt verlassen alle Hindus und Sikhs das Land. Sie flüchten nach Deutschland, England und so weiter.

R: Wissen Sie, wer Ihre Tochter und Ihren Sohn ermordet haben und aus welchen Grund?

BF4: Ich weiß es nicht. Die Moslems haben Sie ermordet.

R: Wann war der von Ihnen geschildete Überfall auf Ihre Wohnung?

BF4: Sechs Monate vor unserer Ausreise.

R: Was hat sich da genau zugetragen?

BF4: Sie haben gewusst, dass wir Wohlhabend sind und wollten uns bestehlen. Sie sind mit großen Gewehren gekommen. Sie haben uns ein Gewehr gezeigt, haben uns gesagt, wir sollen den Mund halten, haben die Hände von meinen Mann nach hinten gebunden. Sie haben ihn geschlagen, wir waren alle sehr verängstigt. Sie haben den Fernseher, den Radio und das Geld mitgenommen.

R: Wissen Sie, welche Leute Sie überfallen haben?

BF4: Das weiß ich nicht, vielleicht waren das die Taliban oder die Paschtunen. Eigentlich sind alle Paschtunen Mujahid oder Taliban.

R: Wurde bei diesem Überfall nur Ihr Mann geschlagen oder auch Sie?

BF4: Nur mein Mann.

R: In welcher Intensität wurde Ihr Mann geschlagen?

BF4: Ich habe vor Angst gezittert. Ich habe nur gesehen, dass er mit einem Gegenstand, den sie in der Hand hatten geschlagen wurde. Sie haben ihn am Körper geschlagen. Sie haben das Geld verlangt.

R: Hat Ihr Mann bleibende Schäden von diesen Schlägen?

BF4: Ich habe ihn nicht gefragt. Ich möchte nicht lügen, deswegen kann ich diese Frage nicht beantworten.

R: Wurde jemals, einer von Ihnen geschilderten Vorfälle, bei der Polizei angezeigt?

BF4: Nein, ich bin nicht zur Polizei gegangen. Die Polizisten sind auch Paschtunen, was sollen wir denen sagen. Außerdem verstehen sie meine Sprache nicht. Ein Polizeiwachzimmer war in der Nähe, sie haben eh gewusst, dass die Paschtunen ins Haus gedrungen sind.

R: Ich beende jetzt meine Befragung, wollen Sie abschließend etwas vorbringen?

BF4: Nein."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin nennt sich XXXX, ist Staatsangehörige von Afghanistan und gehört der Religion der Sikh an. Die Beschwerdeführerin wurde in Afghanistan geboren. Nach ihrer Heirat zog die Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann nach Kandahar. Die Beschwerdeführerin hält sich derzeit gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX (W123 2127657-1), ihrem Sohn XXXX (W123 2127655-1), ihrer Schwiegertochter XXXX (W123 2127660-1) sowie ihren Enkelkindern XXXX (W123 2127662-1) und XXXX (W123 2127663-1) in Österreich auf.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2017, W123 2127657-1/5E, wurde der Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt. Im Falle des Ehemannes der Beschwerdeführer ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrem Ehemann in einem anderen Staat möglich wäre.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Identität, Volljährigkeit, Sprachkenntnissen, Herkunft und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin gründen sich auf ihre diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin aufkommen lässt.

Die Feststellung in Bezug auf die Heirat der Beschwerdeführerin entspricht jener im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2017, W123 2127657-1/5E, betreffend den Eheman des Beschwerdeführers.

Der Umstand, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus der Einsichtnahme in den ihn betreffenden Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016).

Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I 100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Anhand der Ermittlungsergebnisse war davon auszugehen, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht aufgrund seiner Religionszugehörigkeit verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (vgl. das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2017, W123 2127657-1/5E). Es liegt auch bezüglich des Ehemannes der Beschwerdeführerin keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Die Ehe der Beschwerdeführerin mit ihren Ehemann XXXX (W123

2127657-1/) bestand nach deren glaubwürdigen Angaben in Afghanistan bereits im Herkunftsstaat Afghanistan. Somit ist die Beschwerdeführerin als Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu betrachten.

Gemäß § 34 Abs. 2 iVm Abs. 5 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 87/2012, hat das Bundesverwaltungsgericht auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 AsylG 2005).

Im vorliegenden Fall wurde dem Ehemann der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Beschwerdeführerin ist nicht straffällig geworden. Es hat sich kein Hinweis darauf ergeben, dass die Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat möglich wäre. Gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin ist kein Asylaberkennungsverfahren anhängig. Der Beschwerdeführerin ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, dh der Status der Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren (vgl. dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499).

Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt sich daher eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführerin unter Umständen eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit droht bzw. drohen könnte.

Der Beschwerde war somit stattzugeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (Zur unproblematischen Anwendung des § 34 AsylG 2005 auch im Zusammenhang mit dem Begriff des Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 im Familienverfahren siehe etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/20/0281; vom 9. April 2008, Zl. 2008/19/0205; vom 25. November 2009, Zl. 2007/01/1153; vom 24. März 2011, Zl. 2008/23/1338, sowie vom 6. September 2012, Zl. 2010/18/0398).

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