L519 1431208-5•BVwG L519 1431208-5
L519 1431208-5Tribunal Administrativo Federal9 de jan. de 2017
aufschiebende Wirkung
L519 1431208-5/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA. Mag. AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5.12.2016, Zl. 820413800-161065755, beschlossen:
A) ) Der Beschwerde wird gem. § 17 Abs. 1 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz
(BFA-VG), BGBl. I. Nr. 87/2012 idgF, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Armenien. Sie brachte nach rechtswidriger Einreise am 26.3.2012 bei der belangten Behörde erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
I.1.1. Als Begründung für das Verlassen Armeniens brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei vom KGB zu ihrem ehemaligen Chef Dr. XXXX (in weiterer Folge: R.K.) befragt worden, welcher nach Österreich geflüchtet ist. Dieser sei Inhaber der armenischen Firma "XXXX" bzw. ehemaliger Teilhaber der in den Niederlanden ansässigen Firma "XXXX". Die BF habe bei letzterer Firma gearbeitet, bis diese bankrott ging und geschlossen wurde. R.K. sei vorgeworfen worden, Firmengelder veruntreut und damit die Opposition in Armenien finanziert zu haben. Ein KGB Mitarbeiter habe von der BF verlangt, die Unterschlagung der Firmengelder zu bestätigen, was sie aber verweigert habe. Deswegen werde sie vom KGB verfolgt.
I.2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2012 gem. § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Gem. § 10 Abs. 1.Z. 2 AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt.
I.2.1. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BvWG vom 5.9.2014, L518 1431208, gem. §§ 3,8 Abs. 1 Z.1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
I.2.2. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt:
Die BF habe zwar keine Bescheinigungsmittel v.a. zu ihrer Arbeitstätigkeit vorgelegt. Dennoch habe sie im Rahmen ihrer Einvernahmen ein konsistentes Vorbringen dazu erstattet. Durch Einsichtnahme in die Akte ihres ehemaligen Arbeitgebers sowie eines anderen Mitarbeiters habe festgestellt werden können, dass sich die Angaben der BF in deren Verfahren wieder finden.
Der Asylantrag des ehemaligen Arbeitgebers wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 6.5.2013 erstinstanzlich abgewiesen. Festgehalten wurde darin, dass der ehemalige Arbeitgeber tatsächlich für die Opposition tätig war. Es wurde auch nicht in Abrede gestellt, dass die armenischen Behörden bei den österreichischen Behörden die Auslieferung des ehemaligen Arbeitgebers der BF beantragt haben. Darüber hinaus kann aber weder festgestellt werden, dass R.K. in Armenien ein unfaires Gerichtsverfahren erwartet noch, dass er inhaftiert und dabei einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt ist. Da über das Verfahren von R.K. noch nicht vom BvWG entschieden wurde, sind die dortigen Ausführungen noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Das Auslieferungsverfahren gegen R.K. wurde zwar eingestellt, ist jedoch zwischenzeitlich am 5.7.2012 fortgesetzt worden. Über die Auslieferung wurde noch nicht entschieden. Auch haben weitere ehemalige Mitarbeiter von R.K. Asylanträge in Österreich gestellt, über welche zum Teil noch nicht rechtskräftig entschieden ist.
Richtigerweise hat die belangte Behörde festgestellt, dass die BF keinen zeitlichen Konnex zwischen Ausreise im März 2012 und der angeblichen Befragung im Februar 2011 herstellen konnte. Eine einmalige Einvernahme in der Dauer von 5 Stunden ca. 1 Jahr vor der Ausreise spricht ebenfalls nicht für eine asylrelevante Verfolgung.
Die BF konnte auch nichts über die angeblichen Besuche der Behörden bei ihr zu Hause angeben. Sie hat nur von ihrer Mutter davon erfahren und war selbst nicht zu Hause. Auch zu den telefonischen Drohungen konnte sie nichts konkretes angeben. Beim vorgelegten Schreiben handelt es sich quasi um eine Gefälligkeit der Mutter der BF. Die Angaben zum angeblich nach wie vor bestehenden Interesse der Behörden an der BF seien daher lediglich der Versuch, eine asylrelevante Fluchtgeschichte zu konstruieren.
Vor allem kann aus dem Vorbringen der BF eine politisch motivierte Verfolgung aktuell im Jahr 2014 nicht glaubwürdig abgeleitet werden, zumal die politische Partei, die DEMIRDJAN vertrat und welche R.K. unterstützte, derzeit unter dem Namen "Armenischer Nationalkongress" mit 7,1 % im armenischen Parlament vertreten ist. Zudem habe sich im Verfahren herausgestellt, dass nicht die BF, sondern lediglich R.K. von den armenischen Behörden gesucht wird und gegen ihn ein internationaler Haftbefehl besteht. Da ein berufliches Naheverhältnis zwischen BF und R.K. bestand, ist die Befragung der BF durch die armenischen Behörden nachvollziehbar.
Sollte in der Vergangenheit tatsächlich eine Amtshandlung eskaliert sein, kann daraus per se nicht darauf geschlossen werden, dass es im Fall einer Rückkehr der BF neuerlich zu einem derartigen Exzess kommt, zumal es sich dabei nach der Berichtslage um kein systematisches Vorgehen armenischer Behörden handelt.
I.3. Am 2.8.2016 brachte die BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
I.3.1. Dazu gab sie bei der Erstbefragung im Wesentlichen an, dass sie immer noch Mitarbeiterin von R.K. sei und deshalb nach wie vor vom KGB gesucht werde. Außerdem hätten sich die österreichischen Behörden in Armenien wegen ihrer Rückkehr erkundigt. Sie würde im Fall einer Rückkehr sofort festgenommen und verhört werden.
I.3.2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 10.10.2016 wiederholte die BF im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Zudem legte sie unter anderem folgende Unterlagen vor:
I.4. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gem. § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).
Der BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Die belangte Behörde gelangte im Rahmen der Beweiswürdigung zu den Gründen des neuerlichen Asylantrages zum Schluss, dass die BF lediglich Beweismittel in Vorlage gebracht habe. Unter anderem 2 positive Asylbescheide ihrer ehemaligen Arbeitskollegen, ein Schreiben der ÖB Moskau, aus dem ersichtlich ist, dass der Sohn des ehemaligen Chefs der BF nach Russland ausgeliefert wurde. Befragt dazu, ob die BF in den Beweismitteln namentlich vorkommt, habe sie diese Frage verneint. Auch seien nach Aktendurchsicht von Herrn T.K. und Herrn R.K. keinerlei Anhaltspunkte gefunden werden, die für das Asylverfahren der BF relevant wären. Andere neue Fluchtgründe habe die BF nicht geltend gemacht.
1.5. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die BF sehr wohl neue, verfahrensrelevante Tatsachen vorgebracht habe. So brachte sie vor, dass ihr ehemaliger Chef, dessen Sohn und ein ehemaliger Kollege in Österreich Asyl erhalten hätten. Das Vorbringen dieser Personen beziehe sich auf die gleichen Gründe, weshalb auch die BF ihren Heimatstaat verlassen musste. Auch sei der Sohn des ehemaligen Chefs der BF trotz Intervention des Staates Österreich von Russland nach Armenien ausgeliefert und inhaftiert worden. Diese neuen Sachverhaltselemente seien auch für das Asylverfahren der BF relevant.
R.K. und T.K. sei mittlerweile rechtskräftig der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden. Im Fall von R.K. werde dadurch verdeutlicht, dass es sich bei der von der BF vorgebrachten Verfolgung nicht – wie im ersten Verfahren noch angenommen – um eine normale Strafverfolgung des R.K. in Armenien wegen eines Vermögensdeliktes handelt (an welchem das LG XXXX im Beschluss vom XXXX2015 "erhebliche Bedenken am Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachtes" äußert), sondern um eine politisch motivierte asylrelevante Verfolgung handle. Die Asylgewährung an den Sohn verdeutliche dass sich die Verfolgung unter dem Deckmantel des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges auch auf den Familienkreis erstreckt.
Dass – anders als im Erstverfahren angenommen - auch ehemalige Mitarbeiter von R.K. einer Verfolgungsgefahr in Armenien ausgesetzt sind, zeige sich durch die Asylgewährung an 2 ehemalige Mitarbeiter.
Maßgeblichkeit und Intensität der Verfolgungsgefahr würden auch durch den Beschluss des LG Steyr vom XXXX2015 bestätigt.
Insbesondere sei auch auf das Schreiben der ÖB Moskau zu verweisen, in dem auf die Asylgewährung Österreichs aufgrund politischer Verfolgung aufmerksam gemacht wurde und gebeten wurde, T.K. nicht auszuliefern. Obwohl auch Russland die GFK ratifiziert hat, sei es zur Auslieferung gekommen.
Im angefochtenen Bescheid werde nicht begründet, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse und Gedankengänge die belangte Behörde zu ihrer Entscheidung gelangt.
I.6. Hinsichtlich des Verfahrensgangs im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.
Es ist anzunehmen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde.
Der für die gegenständliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gem. § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht
binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reelle Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Im ggst. Fall hat der BF im erstinstanzlichen Verfahren unter anderem die o.a. Beweismittel vorgelegt.
Ohne weitergehende Auseinandersetzung damit kann eine Verletzung der maßgeblichen Artikel der EMRK im Fall einer Abschiebung der BF derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Der Beschwerde war daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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