BVwG G308 2125166-1

G308 2125166-1Tribunal Administrativo Federal9 de jan. de 2017

Abrir fonte

Regest

Beschwerde, Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung,<br/>Zurückweisung, Zustellung

Texto completo

BVwG G308 2125166-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G308.2125166.1.00

Spruch

G308 2125166-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am

XXXX, StA.: Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2016, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde dem Beschwerdeführer (BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung iSd § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers iSd § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Zudem wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von acht (8) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

Aufgrund der im Akt des BFA enthaltenen Übernahmebestätigung und dem entsprechenden Aktenvermerk steht fest, dass der oben angeführte Bescheid vom 29.03.2016, Zl. XXXX, am 31.03.2016 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen wurde. Er verweigerte dennoch die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung.

Die Rechtsmittelfrist endete sohin am 14.04.2016. Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid weist ausdrücklich darauf hin, dass gegen diesen Bescheid beim BFA innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung wurde in eine dem Beschwerdeführer verständliche Sprache übersetzt.

Die per Fax an das BFA gerichtete Beschwerde vom 12.04.2016 gegen den genannten Bescheid langte am 18.04.2016 bei der belangten Behörde ein.

Das BFA legte die Beschwerde sodann am 20.04.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 22.04.2016 einlangte.

Mit Verspätungsvorhalt vom 25.10.2016, GZ.: XXXX, wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass sich die am 18.04.2016 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde vor dem Hintergrund der am 31.03.2016 ordnungsgemäß erfolgten Zustellung des Bescheides durch persönliche Übernahme des Bescheides durch den Beschwerdeführer als verspätet erweise. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Da der konkrete Aufenthaltsort bzw. die Abgabestelle des Beschwerdeführers dem erkennenden Gericht nicht bekannt war und nach Einsicht in das ZMR nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden konnte, wurde die Zustellung dieses Verspätungsvorhalts seitens des erkennenden Gerichts durch Hinterlegung im Akt ohne Zustellversuch gemäß § 8 iVm. § 23 ZustG angeordnet und am 05.12.2016 hinterlegt.

Aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zuletzt zwischen 05.02.2016 und 06.07.2016 in der Justizanstalt XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Seit 11.07.2016 ist er mit einem Nebenwohnsitz in XXXX im Bundesgebiet gemeldet.

Der tatsächliche Aufenthaltsort bzw. eine andere Abgabestelle des Beschwerdeführers ist nicht aktenkundig und konnte auch nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden.

Die Frist zur Stellungnahme endete am 19.12.2016. Bis dato langte beim Bundesverwaltungsgericht keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und dargestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005,

2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005,

3. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG,

4. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG,

5. die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

6. die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 und

7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.

§ 16 Abs. 1 BFA-VG lautet:

"Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergibt, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2016 am 31.03.2016 durch persönliche Übernahme des Beschwerdeführers rechtswirksam zugestellt wurde, dies trotz Verweigerung seiner Unterschrift auf der Übernahmebestätigung.

Der Bescheid wurde am 31.03.2016 übernommen. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Beschwerdefrist zwei Wochen und endete ausgehend von einer Zustellung am 31.03.2016 daher mit Ablauf des 14.04.2016. Die mit 12.04.2016 datierte und am 18.04.2016 per Fax bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde erweist sich daher als verspätet und war demnach gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.