BVwG I409 2135305-1

I409 2135305-1Tribunal Administrativo Federal5 de jan. de 2017

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Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung

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BVwG I409 2135305-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:I409.2135305.1.00

Spruch

I409 2135305-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Marokko alias Libyen, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22. Juli 2016, Zl. 1095263407-151797694, den Beschluss gefasst:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. Juli 2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III) und dass gemäß "§ 55 Absatz 1 a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise" besteht (Spruchpunkt IV). Letztlich wurde einer Beschwerde "gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).

Der angefochtene Bescheid vom 22. Juli 2016 wurde dem Beschwerdeführer am 16. August 2016 persönlich ausgefolgt.

Der Beschwerdeführer erhob gegen den angefochtenen Bescheid vom 22. Juli 2016 mit Schriftsatz vom 13. September 2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 mit, dass die von ihm erhobene Beschwerde verspätet eingebracht worden sei, und forderte ihn zur Abgabe einer Stellungnahme auf.

Der Beschwerdeführer erstattete mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2016 eine Stellungnahme, in der er verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 16 Abs. 1 BVA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, äußerte, aber die Versäumung der zweiwöchigen Beschwerdefrist einräumte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zurückweisung als verspätet

1. Der angefochtene Bescheid vom 22. Juli 2016 wurde dem Beschwerdeführer am 16. August 2016 zugestellt.

Der Beschwerdeführer ist volljährig und daher stand ihm für die Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid eine zweiwöchige Beschwerdefrist zur Verfügung (§ 16 Abs. 1 BVA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016).

Die zweiwöchige Beschwerdefrist läuft ab dem Zustelldatum; sie endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG am 30. August 2016.

Die mit Schriftsatz vom 13. September 2016 erhobene Beschwerde wurde somit verspätet eingebracht.

2. Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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