BVwG I403 1401001-6

I403 1401001-6Tribunal Administrativo Federal5 de jan. de 2017

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Regest

Aufwandersatz, Gegenstandslosigkeit, Identitätsfeststellung,<br/>Kostentragung, Ladungsbescheid, Mitwirkungspflicht,<br/>Verfahrenseinstellung, Zurückweisung

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BVwG I403 1401001-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:I403.1401001.6.00

Spruch

I403 1401001-6/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2016, Zl. 449618109/161342520, beschlossen:

A)

I. Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

II. Das Kostenbegehren des Beschwerdeführers wird gemäß § 17 VwGVG iVm. § 74 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 17. April 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Juli 2008 und in weiterer Folge mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11. August 2009 rechtskräftig abgewiesen wurde; zugleich wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

In der Folge versuchte das Bundesasylamt wiederholt, ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer zu erlangen.

Mit Formularvordruck "Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK – Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" vom 5. August 2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 10. August 2015, beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Beigelegt waren dem Antrag ein Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2015, die Unterstützungserklärungen sechs unterschiedlicher Personen, ein Empfehlungsschreiben sowie ein Schreiben des Österreichischen Integrationsfonds, in dem die Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes erbeten wurde.

Mit Verfahrensanordnung vom 22. September 2015 trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Vorlage eines Identitätsnachweises und die Begründung seines Antrags auf.

In einer Stellungnahme vom 20. Oktober 2015 informierte der Beschwerdeführer die belangte Behörde davon, dass er bereits am 15. Jänner 2009 von der nigerianischen Botschaft einen Reisepass beantragt, diesen bislang allerdings noch nicht erhalten habe. Eine Geburtsurkunde besitze er nicht und die nigerianische Botschaft stelle solche Dokumente auch nicht aus, und er habe niemanden in Nigeria, der ihm dieses Dokument besorgen könnte. Neben Ausführungen zu seinen Fluchtgründen verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er in Österreich integriert sei, was sich aus den dem Antrag beigelegten Nachweisen entnehmen ließe. Zudem habe er bereits die Deutschprüfung A2 abgelegt, bislang allerdings noch kein Sprachzertifikat erhalten, nachdem er sich bei der Prüfung nicht habe ausweisen können. Beigelegt waren der Stellungnahme die Kopien des Staatsbürgerschaftsnachweises sowie eines Arbeitsvorvertrages.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und räumte ihm diesbezüglich die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. In seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2015 verwies der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner absolvierten Sprachprüfung auf eine Korrespondenz mit dem Österreichischen Integrationsfond vom 30. November 2015 und stellte weitere Nachweise einer Integrationsverfestigung in Aussicht.

Mit Bescheid vom 1. Februar 2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab; zugleich wurde ihm gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Weiters erließ sie gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF (Spruchpunkt I). Überdies stellte die belangte Behörde gemäß § 52 Absatz 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III).

Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei er im Wesentlichen angab, dass er seit April 2008 und damit schon annähernd seit acht Jahren in Österreich sei. Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf von Straßenzeitungen. Er habe zur Dokumentation seiner Identität einen mit Lichtbild versehenen "Staatsbürgerschaftsnachweis" der Botschaft Nigerias in Wien vorgelegt; ein Mehr an Dokumenten könne er nicht beschaffen, zumal es sich bei Nigeria um einen sogenannten "failed state" mit höchst unsicheren und unübersichtlichen Modalitäten zur Dokumentenausstellung handle, sodass für einen nigerianischen Staatsbürger der Besitz von Dokumenten nicht selbstverständlich sei. Im Verfahren habe er seine wirtschaftliche Unabhängigkeit durch den Verkauf von Zeitungen und die positiv bestandene A2-Prüfung nachweisen können, dazu kommen noch weitere Integrationsnachweise von Menschen, die ihn kennen und sein Hierbleiben befürworten würden. Im Falle einer Abschiebung nach Nigeria wären seine Existenz und sein Überleben nicht gesichert, zumal er in Nigeria auch keine Angehörigen habe, die ihn unterstützen könnten. Dazu komme die unsichere Lage in Nigeria. So sei aktuell festzuhalten, dass es immer wieder gewalttätige Auseinandersetzungen in ganz Nigeria gebe; dass ethnische und religiöse Auseinandersetzungen mit oft Hunderten Toten und Gewaltkriminalität weiter zunehmen würden; dass die Dauerkonflikte zwischen den Ethnien im nigerianischen Süden (Niger-Delta und Lagos) besonders gewaltsam seien; dass bei der Bekämpfung von Unruhen Sicherheitskräfte willkürliche Gewalt angewendet hätten, wobei es zur Tötung von Zivilpersonen gekommen sei; die Polizei verdächtige Personen nicht festnehme, sondern ohne Verfahren erschieße.

Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. März 2016, Zl. I409 1401001-2/3E, als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung dieses Erkenntnisses erfolgte an den Rechtsvertreter am 29. März 2016. Der diesbezüglich erhobene Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss des VfGH vom 19. Mai 2016, E 603/2016-5 abgewiesen.

Am 27. April 2016 wurde eine Vollmacht für die Vertretung durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe vorgelegt.

Am 22. August 2016 stellte der Beschwerdeführer neuerlich bei der belangten Behörde den Antrag, ihm gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ("Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" - "Aufenthaltsberechtigung plus”) zu erteilen. Er legte einen Versicherungsdatenauszug, einen Meldezettel und eine "Antragsbegründung" vor, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer während seines achtjährigen Aufenthaltes versucht habe sich zu integrieren und das A2 Sprachdiplom erfolgreich absolviert habe. Er sei krankenversichert, habe eine ortsübliche Unterkunft und verkaufe eine Straßenzeitung. Er habe einen großen Freundeskreis. Seine Identität stehe fest, da er eine Geburtsurkunde vorgelegt und an der Vorführung vor die nigerianische Botschaft teilgenommen habe. Er besuche regelmäßig den Gottesdienst.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29. September 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bekanntzugeben, welche maßgebliche Änderung des Sachverhaltes sich seit dem Erkenntnis des BVwG vom 25. März 2016 ergeben habe; diesbezüglich wurde eine Frist von vier Wochen eingeräumt und darauf verwiesen, dass der Antrag ansonsten gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückzuweisen wäre.

Mit Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung vom 15. Oktober 2016 wurde die "Antragsbegründung" nochmals vorgelegt und die Begründung nur dahingehend ergänzt, dass alle erforderlichen Unterlagen außer dem Reisepass bereits vorgelegt worden seien. Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2016 wurde beantragt, vom Erfordernis der Vorlage eines Reisepasses gemäß § 4 AsylG-DV abzusehen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Oktober 2016, zugestellt am 21. Oktober 2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und der Antragstellung des Beschwerdeführers keine maßgebliche Änderung im Sachverhalt eingetreten und der Antrag sohin gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen gewesen sei. Dem neuen Antrag sei kein maßgeblich geänderter Sachverhalt zu entnehmen.

In der gegen diesen Bescheid durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2016 innerhalb offener Frist eingebrachten Beschwerde wurden eine inhaltlich falsche Entscheidung und mangelhafte Verfahrensführung geltend gemacht. Inhaltlich wurde wiederum auf die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich und seine Integrationsmerkmale sowie die verlorenen Bindungen zu Nigeria hingewiesen. Zwingende Erteilungshindernisse seien nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer werde durch die Vorgehensweise der Behörde de facto das Recht auf ein Verfahren und einen effektiven Rechtschutz verwehrt. Zur Entscheidung, ob der Antrag ab- oder zurückzuweisen sei, würde es jedenfalls einer Prognose bedürfen, welche die Behörde unterlassen habe. Die Entscheidung des BVwG sei etwa ein halbes Jahr alt; die belangte Behörde hätte ein Ermittlungsverfahren durchführen müssen. Es wurde beantragt, hinsichtlich der Beschwerdefrist ein Gesetzesprüfungsverfahren anzuregen, da der VfGH sich wiederholt für eine vierwöchige Beschwerdefrist auch im Asyl- und Fremdenwesen ausgesprochen habe. Weiters wurde beantragt, festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig und die Zurückweisung des Antrages nicht zulässig sei, den Fall zur nochmaligen Bearbeitung an die Behörde zurückzuverweisen, eine inhaltliche Entscheidung anzuordnen, um schließlich den begehrten Aufenthaltstitel zu gewähren. Vorgelegt wurden eine Kopie der e-card der Sozialversicherung, eine Bestätigung über den Verkauf einer Straßenzeitung vom 12. Juli 2016, das Zertifikat über die Ablegung der A2-Prüfung vom 8. Juni 2016, verschiedene Empfehlungsschreiben sowie die bereits vorgelegte Kopie der Geburtsurkunde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2016, GZ. I403 1401001-3, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass aus dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers gemäß § 55 AsylG 2005 im Vergleich zur rezenten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (25. März 2016) ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgehe. Auch die Verhältnisse in Nigeria würden sich seit der Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. März 2016 - in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde - nicht maßgeblich verändert haben. Eine neue inhaltliche Prüfung des Antrages könne daher entfallen.

Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.11.2016 gemäß § 19 AVG und § 46 Abs. 2a FPG zum Zweck der Identitätsprüfung für den 02.12.2016 geladen. Der Bescheid wurde am 24.11.2016 zugestellt.

Dem Akt (AS 691, 693) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dem Termin in Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters nachkam, allerdings nach seinen eigenen Angaben nach einer Wartezeit von 2 Stunden aufgrund anderer Termine das Gebäude verließ.

Der Beschwerdeführer wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 06.12.2016 gemäß § 19 AVG und § 46 Abs. 2a FPG zum Zweck der Identitätsprüfung neuerlich geladen, nunmehr für den 16.12.2016. Der Bescheid wurde am 12.12.2016 zugestellt. Der Beschwerdeführer nahm diesen Termin wahr.

Am 19.12.2016 langte eine Beschwerde des Beschwerdeführers, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen beide Ladungsbescheide beim Bundesverwaltungsgericht ein, welches mit Beschluss vom 19.12.2016, GZ. I403 1401001-4/2E, die Beschwerde zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiterleitete.

Am 02.01.2017 wurden die Beschwerde und der Bezug habende Akt dem Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde vorgelegt. In der Beschwerde wurde wiederholt, dass der Beschwerdeführer sich in den acht Jahren seines Aufenthaltes in Österreich integriert habe. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2016 abgewiesen worden; dagegen sie fristgerecht ein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe beim Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof gestellt worden und habe man die zuständige Behörde ersucht, zwischenzeitlich von fremdenpolizeilichen Maßnahmen Abstand zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe beide Termine wahrgenommen, doch sei er beim ersten Termin nach 2 Stunden gegangen, da das Warten nicht länger zumutbar gewesen sei. Die Ladungsbescheide seien unverhältnismäßig, gehe die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 19.10.2016 doch von einer festgestellten Identität aus und nenne dann in den Ladungsbescheiden als Gegenstand der Amtshandlung eine "Identitätsprüfung". In beiden Ladungsbescheiden werde die Festnahme angedroht und würden die Termine im "Halbgesperre" stattgefunden haben. Die Ladungen seien unrechtmäßig gewesen, da die Identität des Beschwerdeführers ja bereits festgestanden habe. Das Halbgesperre sei ein Teil des Polizeianhaltezentrums, daher sei der Beschwerdeführer während der Zeit des Wartens auf die Amtshandlung seiner Freiheit beraubt gewesen. In der Beschwerde wurde beantragt, beide Ladungen für rechtswidrig zu erklären und der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu übernehmen. Diesbezüglich wurde auf § 35 Abs. 1 und 4 Z.3 VwGVG verwiesen und den Ersatz des Schriftsatzaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei in Höhe von 737,60 Euro beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Nigeria und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 17. April 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Juli 2008 und in weiterer Folge mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11. August 2009 rechtskräftig abgewiesen wurde; zugleich wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Der Beschwerdeführer ist trotz der aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht freiwillig nachgekommen, sondern hält sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Der vom Beschwerdeführer am 22. August 2016 beim BFA gestellte Antrag, ihm gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ("Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" - "Aufenthaltsberechtigung plus”) zu erteilen, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Oktober 2016 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. November 2016, GZ. I403 1401001-3 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer beantragte in weiterer Folge die Gewährung von Verfahrenshilfe bei den Höchstgerichten.

Der Beschwerdeführer wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 06.12.2016 gemäß § 19 AVG und § 46 Abs. 2a FPG zum Zweck der Identitätsprüfung für den 16.12.2016 geladen. Der Beschwerdeführer nahm diesen Termin wahr.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Zu Spruchteil A)

Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens:

Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31. 1. 2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Dezember 2016 eine Ladung an den Beschwerdeführer ergangen war. Unbestritten ist außerdem, dass der Beschwerdeführer dieser Ladung nachkam und an der Amtshandlung am 16. Dezember 2016 teilnahm. Dies ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Bericht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Von daher kam ab diesem Tag die für den Fall der Nichtbefolgung der gegenständlichen Ladung angedrohte Erlassung eines Festnahmeauftrages nicht mehr in Betracht. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt aber dann nicht mehr vor, wenn die dort angedrohten Sanktionen nicht mehr verhängt werden können (vgl. Beschluss des VwGH vom 19. März 2013, Zl. 2012/21/0257, Beschluss des VwGH vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/21/0227 sowie Beschluss des VwGH vom 22.01.2014, Zl. 2013/21/0177).

Infolge materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen.

Eine hypothetische Prüfung des Verfahrensausganges würde zudem ergeben, dass die Beschwerde bei einer inhaltlichen Prüfung abzuweisen gewesen wäre: Zunächst ist nämlich der Beschwerdeeinwand, ein persönliches Erscheinen des Beschwerdeführers zum Zweck der Identitätsprüfung wäre nicht erforderlich gewesen, weil diese Umstände zweifelsfrei feststünden, nicht begründet. Es findet sich zwar in der Ladung dieses Thema im Rahmen der Umschreibung des Gegenstandes der Amtshandlung. Für den seit Jahren unrechtmäßig in Österreich aufhältigen Beschwerdeführer musste jedoch aus dem Gesamtzusammenhang klar sein, dass im Hinblick auf das Bestehen einer durchsetzbaren Ausreiseentscheidung und seiner Ausreiseverpflichtung in Verbindung mit dem Hinweis auf die Anwesenheit einer nigerianischen Delegation vorrangig die Erörterung der Modalitäten und Vorbereitung der Erfüllung dieser Ausreiseverpflichtung Gegenstand der Vernehmung bei dem festgesetzten Termin sein sollte. Dass die belangte Behörde angesichts der rechtskräftigen Ausweisung des Beschwerdeführers zur Regelung der Angelegenheit seiner Ausreise dessen persönliches Erscheinen für erforderlich erachtete, ist aber nicht zu beanstanden (vgl. zur Zulässigkeit einer Ladung zwecks Mitwirkung an der Ausreise: Erkenntnis des VwGH vom 16. Mai 2012, Zl. 2010/21/0023, und Erkenntnis des VwGH vom 11. Juni 2013, Zl. 2012/21/0121).

Wenn in der Beschwerde darüber hinaus darauf verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer einen Verfahrenshilfeantrag bei den Höchstgerichten in Bezug auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2016 gestellt habe, muss dem entgegengehalten werden, dass Gegenstand dieses Verfahrens ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG gewesen war. In § 58 Abs. 13 AsylG wird diesbezüglich klargestellt, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen, so dass sie der Erlassung oder Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen.

Soweit in der Beschwerde eine Freiheitsberaubung behauptet wird, muss darauf hingewiesen werden, dass in der Beschwerde ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer der ersten Ladung für den 2. Dezember 2016 zwar zunächst Folge geleistet hatte, dann aber des Wartens müde wurde und das Gebäude einfach verließ. Alleine aufgrund der faktischen Umstände kann daher keine Rede von einer Freiheitsberaubung sein.

Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes:

Den Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in den besonderen Fällen der Maßnahme- oder Verhaltensbeschwerde vor (§§ 35, 53 VwGVG). Das – in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende – AVG (§ 17 VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (§ 74 Abs. 1 AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (§ 74 Abs. 2 AVG), sind aber für die im Beschwerdefall strittige Materie nicht vorhanden. Das Kostenersatzbegehren ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B)

(Un)zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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