I403 1433810-2•BVwG I403 1433810-2
I403 1433810-2Tribunal Administrativo Federal4 de jan. de 2017
Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung
I403 1433810-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger Marokkos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2016, Zl. 6249850051/1629403, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben am 13.03.2013 illegal mit dem Zug in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Bei seiner Erstbefragung am 15.03.2013 gab er an, er sei am 06.12.1978 in Fez, Marokko, geboren und besitze die marokkanische Staatsangehörigkeit. Er sei ledig, gehöre der arabischen Volksgruppe an und sei Moslem sunnitischer Ausrichtung. Nach der Grundschule in Fez habe er als Lederverarbeiter gearbeitet. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter sowie seine fünf Geschwister würden in Marokko leben. In Österreich oder in der EU habe er keine Familienangehörigen. Auf die Frage, warum er sein Land verlassen habe, gab er an, dass er wegen der Armut und der Arbeitslosigkeit seine Heimat verlassen habe.
Am 20.03.2013 fand vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl; im Folgenden: belangte Behörde) eine Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen sowie zu den Lebensumständen, unter denen er in seinem Heimatland gelebt habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe von 1982 bis 1986 die Grundschule besucht. Er habe im Elternhaus gelebt und Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Seiner Familie in Marokko gehe es gut, er habe vor einer Woche den letzten persönlichen Kontakt zu ihr gehabt. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, aus rein wirtschaftlichen Gründen seine Heimat verlassen zu haben. Er habe dort sonst gar keine Probleme gehabt, aber die Wirtschaft in Marokko sei tot, man finde keine Arbeit. Danach befragt, was er für den Fall seiner Rückkehr befürchte, gab er an, dass es dort für ihn sehr schwer sei, er wisse nicht, was er machen solle, um seine Familie zu ernähren. Zur Fluchtroute gab er an, seine Heimat im Jahr 2010 verlassen zu haben und in die Türkei eingereist zu sein. Danach sei er weiter nach Griechenland, von dort sei er im Jahr 2013 nach Österreich gereist.
Mit Bescheid vom 21.03.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz "bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie "bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf [seinen] Herkunftsstaat Marokko" gemäß § 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Darüber hinaus sprach die belangte Behörde "gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG" die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko aus (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer marokkanischer Staatsangehöriger und Araber sei, er sei ledig und gesund, er bedürfe keiner Behandlung wegen einer lebensbedrohenden Krankheit. Sie stellte weiters fest, dass der Beschwerdeführer Marokko ausschließlich wegen der schlechten Wirtschaftslage verlassen habe. Für den Fall der Rückkehr könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von staatlicher oder privater Seite einer Bedrohung ausgesetzt wäre, auch eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder deren Protokollen 6 oder 13 schloss die belangte Behörde aus, auch würde der Beschwerdeführer als Zivilperson im Falle der Rückkehr keiner ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt sein. Der Beschwerdeführer habe keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, seine Familie lebe nach wie vor in Marokko. Er selbst lebe in Österreich von der Bundesbetreuung und gehe keiner Beschäftigung nach. Er besuche in Österreich auch keine Vereine, Universitäten oder sonstige Bildungseinrichtungen. Er sei weder Mitglied einer religiösen Verbindung noch einer sonstigen Gruppierung. Er habe keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Seine Kontakte in Österreich würden sich auf jene mit seinen Landsleuten beschränken. Er spreche kein Deutsch. In rechtlicher Hinsicht kam die belangte Behörde zum Schluss, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege, Abschiebungshindernisse nach § 8 AsylG würden nicht vorliegen, es liege kein schützenswertes Familienleben vor, durch die verfügte Ausweisung würde nicht unverhältnismäßig in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privatlebens eingegriffen werden.
Mit Schreiben vom 22.03.2013 erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Asylgerichtshof (als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterbehandelt) und führte aus, dass er nach Europa gekommen sei, weil die gesellschaftliche Situation schlecht sei, er für seine Familie, nämlich Mutter und Geschwister, verantwortlich sei, und er erst nach Marokko zurückkehren werde, wenn er in Europa genügend Geld gemacht habe.
Am 15.05.2015 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, keine schweren gesundheitlichen Probleme zu haben und keine Beziehung zu führen. Er habe einmal als Aushilfe beim Schneeräumen geholfen und besuche einen Deutschkurs. Nunmehr erklärte der Beschwerdeführer, nicht nach Marokko zurückkehren zu können, da er sich Geld ausgeliehen habe, das er nicht zurückzahlen könne.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2015, Zl. I402 1433810-1/10E wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Das Verfahren wurde gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Hinweise auf eine Gefährdung für den Fall einer Rückkehr nach Marokko wurden vom erkennenden Richter ausgeschlossen; eine nachhaltige Integration sei ebenfalls nicht gegeben.
Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2016 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und wurde ihm Gelegenheit gewährt, eine Stellungnahme zu seiner persönlichen Situation abzugeben. Zudem wurden ihm Länderfeststellungen zu Marokko übermittelt. Am 11.11.2016 langte eine entsprechende Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Darin weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er seit März 2013 das Bundesgebiet nicht verlassen habe. In Marokko habe er vier Jahre die Schule besucht und sei dann arbeiten gegangen; zuletzt habe er in Fez gewohnt. Er habe in Österreich keine Familie, zu seiner Familie in Marokko habe er keinen Kontakt. Er könne aufgrund der fehlenden Arbeitserlaubnis keiner Tätigkeit nachgehen, sei aber als "Remunerant" bei der Diakonie beschäftigt. Er habe einen Deutschkurs besucht und beginne im Dezember 2016 mit dem A2-Kurs. Beigelegt waren ein Meldezettel und eine Bestätigung des Diakonie Flüchtlingsdienstes, dass der Beschwerdeführer im Flüchtlingshaus Neu Albern untergebracht und als "Remunerant" tätig sei.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 25.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen, und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt I.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II.). Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer kein besonders schutzwürdiges Privat- oder Familienleben in Österreich habe. Er habe hier keine Verwandten und keine besonderen sozialen Kontakte vorgebracht. Auch eine sprachliche Integration habe noch nicht festgestellt werden können. Die Selbsterhaltungsfähigkeit sei nicht gegeben. Eine Rückkehrgefährdung liege nicht vor. Dass die Bindungen nach Marokko völlig abgerissen seien, sei nicht glaubhaft.
Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 25.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde am 12.12.2016 Beschwerde erhoben und auf eine Zustellung am 29.11.2016 verwiesen. Es wurde beantragt,
I. den Bescheid an das Bundesamt zurückzuverweisen
II. in eventu festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen sei
III. in eventu, eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 56 AsylG zu erteilen
IV. die Entscheidung über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko aufheben
V. die Abschiebung nach Marokko für unzulässig zu erklären
VI. eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Inhaltlich wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit knapp vier Jahren im Bundesgebiet aufhalte und dies rechtmäßig. Er habe soziale Kontakte in Österreich, arbeite als "Remunerant" bei der Diakonie und besuche einen Deutschkurs. Er sei sichtlich bemüht, sich in Österreich zu integrieren, und sei strafrechtlich unbescholten. Das Privatleben des Beschwerdeführers sei bei der Interessensabwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Am 27.12.2016 wurden Beschwerde und Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grundlage des Antrags, der Niederschrift über die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht, der Stellungnahme des Beschwerdeführers gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und des Beschwerdevorbringens sowie der Einsichtnahme in die Akten des Verwaltungsverfahrens werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, Staatsangehöriger Marokkos, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, bekennt sich zum muslimischen Glauben (sunnitischer Glaubensrichtung) und spricht die arabische Sprache.
Er hat seine Heimat im Jahr 2010 verlassen und ist in die Türkei gereist. Von dort aus begab er sich nach Griechenland und schließlich im Jahr 2013 illegal nach Österreich.
Er ist grundsätzlich gesund und leidet unter keinen körperlichen Beschwerden. Er befindet sich somit nicht in einem schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem in Marokko nicht behandelbaren Zustand der Erkrankung.
Die gesamte Familie des Beschwerdeführers (Mutter und fünf Geschwister, der Vater ist bereits verstorben) lebt im Herkunftsstaat. In Österreich bzw. dem Hoheitsgebiet der Europäischen Union leben keine Familienangehörigen. Dem Beschwerdeführer stünde im Fall seiner Rückkehr nach Marokko Hilfe sowohl durch seine Familie als auch durch nichtstaatliche Organisationen zur Verfügung.
Dem Beschwerdeführer droht in Marokko keine Verfolgung oder sonstige Gefahr von erheblicher Intensität. Ferner bestünde im Fall seiner Rückkehr nach Marokko nicht das reale Risiko, dass er in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde.
Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben. Er hat in den knapp vier Jahren seines Aufenthaltes in Österreich soziale Kontakte geknüpft und Grundkenntnisse der deutschen Sprache erworben. Der Beschwerdeführer ist beim Diakonie Flüchtlingsdienst aktiv, geht aber keiner geregelten Arbeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zur Situation in Marokko:
Zur aktuellen Lage in Marokko wurden im angefochtenen Bescheid Feststellungen getroffen, denen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass nach den Protestbewegungen in Nordafrika im Jahr 2011 eine Verfassungsreform eingeleitet worden war, welche die Proteste auffangen konnte. Im Land herrscht Bewegungsfreiheit, und die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist gegeben. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum gegeben, religiös-karitative Organisationen sind aktiv. Arbeitslosigkeit, insbesondere bei Jugendlichen, ist hoch. Die medizinische Grundversorgung ist insbesondere im städtischen Raum gesichert; generell sind medizinische Dienste kostenpflichtig, werden aber bei Mittellosigkeit erlassen. Das Stellen eines Asylantrages im Ausland ist nicht strafbar.
Diese Feststellungen basieren auf den folgenden Quellen:
Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Marokko trotz der – im Vergleich zu Österreich - schlechten wirtschaftlichen Situation und der hohen Arbeitslosigkeit nicht generell jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wird eine nach Marokko abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.
Marokko gilt als sicherer Herkunftsstaat.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner individuellen Rückkehrsituation:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit und seinen familiären Verhältnissen beruhen auf seinen eigenen Angaben. Die Feststellung dazu, dass er über die Möglichkeit verfügt, sich an seine Familie oder an nichtstaatliche Organisationen um Hilfe zu wenden, lässt sich einerseits aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahmen im Asylverfahren und anderseits aufgrund der Länderberichte zu Marokko treffen. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, dass es dem Beschwerdeführer, selbst wenn er aktuell keinen Kontakt zu seiner Familie haben sollte, möglich wäre, diesen wieder aufzunehmen.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund ist und an keinen relevanten medizinischen Beschwerden leidet, konnte auf Grund der diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren bzw. dem Fehlen anderslautender Angaben im gegenständlichen Verfahren getroffen werden.
Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer in Marokko nicht verfolgt oder sonstigen Bedrohungen oder Gefährdungen maßgeblicher Intensität ausgesetzt wäre, ergeben sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer weder im vorangegangenen Asylverfahren noch im gegenständlichen Verfahren eine Verfolgung angegeben hat. Für das Gericht ergaben sich somit weder aus dem Vorbringen zu den Gründen für seine Einreise nach Europa noch aus den sonstigen Angaben des Beschwerdeführers Hinweise, dass er einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war bzw. eine solche Verfolgung oder eine sonstige erhebliche Gefährdung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rückkehr nach Marokko zu gewärtigen hätte.
Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnisse und den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.05.2015, seiner Stellungnahme gegenüber dem Bundesamt vom November 2016 und der Beschwerde vom 12.12.2016. Eine weitergehende Integration - über seine Tätigkeit für die Diakonie und den Besuch eines A2-Deutschkurses hinaus - ergibt sich daraus nicht.
2.2. Zu den Feststellungen zur Situation in Marokko:
Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die vom Bundesamt zu Marokko getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Feststellungen sind dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Jänner 2016 zu entnehmen.
Den Feststellungen wurde auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht widersprochen.
Die Feststellung, dass Marokko als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. I Nr. 177/2009 idgF.
Auch die aktuellen Demonstrationen in Marokko nach dem Tod eines Fischhändlers im Zuge einer Amtshandlung (vgl. dazu etwa Bericht in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 03.11.2016; abrufbar unter http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afrika/toter-fischhaendler-loest-in-marokko-proteste-aus-14511057.html;
Bericht in der Zeit online vom 03.11.2016; abrufbar unter:
http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-11/marokko-proteste-tod-fischhaendler-arabischer-fruehling;
Zugriff jeweils am 04.11.2016) zeigen keine allgemeine Gefährdungssituation für jeden nach Marokko Rückkehrenden auf.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.
3.1. Zur Rückkehrentscheidung:
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG sieht im Falle der Abweisung des Antrages auf Asyl bzw. subsidiären Schutz die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor. Der Antrag auf internationalen Schutz war mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2015, Zl. I402 1433810-1/10E abgewiesen worden.
Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Beantragt wurde auch die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 56 AsylG, doch ist dies nicht Gegenstand des Verfahrens.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Der Beschwerdeführer verließ Marokko im Jahr 2010 und reiste in weiterer Folge im März 2013 illegal nach Österreich ein. Damit hält er sich weniger als vier Jahre im Bundesgebiet auf.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH, 17.04.2013, 2013/22/0042) hatte im Falle eines langen inländischen Aufenthaltes von 7 Jahren darauf hingewiesen, dass dieser zur Gänze auf einer bloß vorläufigen Aufenthaltsberechtigung beruhte und dem Beschwerdeführer nach erstinstanzlicher Abweisung seines Asylantrages bewusst war, dass sein Aufenthaltsstatus unsicher ist. Maßgebliche Bedeutung kam dabei dem Umstand zu, dass der Beschwerdeführer nicht über familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfügte. Auch wenn er eine Einstellungszusage vorweisen konnte und sehr gut deutsch sprach, waren diese integrationsbegründenden Umstände aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht so schwer zu gewichten wie das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, das von einem Fremden nach Abweisung seines Asylantrages grundsätzlich verlangt, den rechtmäßigen Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wieder herzustellen.
Zuletzt stellte der Verwaltungsgerichtshof in zwei Entscheidungen (VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0122 bis 0125-7; VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0076-10) fest, dass eine Aufenthaltsbeendigung nach einem Aufenthalt von sechs Jahren im Bundesgebiet trotz vorhandener Integrationsschritte (Deutschkenntnisse, Selbsterhaltungsfähigkeit) im öffentlichen Interesse liegen kann und dass Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland die Interessen an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu stärken vermögen, sondern dass diese – letztlich auch als Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens des Heimatlandes – im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen sind.
Dies zeigt, dass nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung eine Zeitspanne von weniger als sechs Jahren wohl nur unter ganz außergewöhnlichen Bedingungen als ausreichend für die Begründung einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung angesehen werden kann. Derart außergewöhnliche Umstände liegen gegenständlich nicht vor. Der Beschwerdeführer engagiert sich bei der Diakonie und hat begonnen, Deutsch zu lernen. Eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung ergibt sich daraus nicht.
Auch wenn der Beschwerdeführer Marokko bereits 2010 verlassen haben sollte, wie er selbst angibt, steht dem keine entsprechende Verfestigung in Österreich gegenüber. Es ist auch davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Marokko wieder integrieren könnte, lebt doch seine Familie dort. Selbst wenn er aktuell keinen Kontakt zu seiner Mutter bzw. seinen Geschwistern halten sollte, kann dieser im Falle einer Rückkehr wiederaufgenommen werden.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Marokko keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.
3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung:
Im angefochtenen Bescheid wurde auch festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko zulässig sei. Wie sich aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Derartiges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, so dass die Abschiebung nach Marokko für zulässig zu erklären ist. Dies wurde zudem umfassend im vorangegangen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2015, Zl. I402 1433810-1/10E geprüft und Abschiebungshindernisse verneint. Neue Umstände, welche eine neuerliche Überprüfung notwendig machen würden, wurden nicht vorgebracht und ist von keiner allgemeinen Verschlechterung der Situation in Marokko auszugehen.
3.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise
Im angefochtenen Bescheid wurde mit Spruchpunkt II. gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.
3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
In der Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung beantragt, allerdings ohne zu erläutern, warum die Durchführung einer solchen für notwendig erachtet wird. In der Beschwerde wird auf § 24 Abs. 1 VwGVG verwiesen, gegenständlich ist aber die spezielle Norm des § 21 Abs. 7 BFA-VG zu beachten. Diese Bestimmung erlaubt das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (Erkenntnis des VwGH, 22.01.2015, Ra 2014/21/0052). Aus dieser mit Art. 47 Abs. 2 GRC in Einklang stehenden Regelung (Beschluss des VwGH, 25.02.2016, Ra 2016/21/0022) ergibt sich, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen relevanten, zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof wiederholt darauf hingewiesen hat, dass der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besondere Bedeutung zukomme, kann daraus keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abgeleitet werden. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein für ihn günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht einen positiven persönlichen Eindruck verschafft, kann eine beantragte Verhandlung unterbleiben (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof, 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 und 17.11.2016, Ra 2016/21/0316).
Gegenständlich steht der Sachverhalt fest, dieser wurde von der belangten Behörde ordnungsgemäß ermittelt und wurde der Sachverhalt als solcher auch in der Beschwerde nicht bestritten. Es steht fest, dass sich der Beschwerdeführer seit weniger als vier Jahren in Österreich aufhält, hier keine Familie hat, strafrechtlich unbescholten ist, sich bei der Diakonie engagiert und einen Deutschkurs auf A2-Niveau besucht. Diese Umstände sind unbestritten und ergeben sich aus der Aktenlage. Unter Berücksichtigung dieser Fakten ist aber auch dann kein anderes Ergebnis für den Beschwerdeführer zu erwarten, wenn er bei einer mündlichen Verhandlung diese Angaben wiederholt und einen günstigen Eindruck hinterlässt. Aufgrund der unter Punkt 3.1. zitierten höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0122 bis 0125-7; VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0076-10) kann die Interessensabwägung im Falle des Beschwerdeführers nach einem weniger als vierjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und einem fehlenden Familienleben bzw. einem für einen Aufenthalt von vier Jahren nicht überdurchschnittlich ausgeprägten Privatleben nicht anders ausfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (insbesondere VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0122 bis 0125-7; VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0076-10), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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