BVwG W228 2135629-1

W228 2135629-1Tribunal Administrativo Federal2 de jan. de 2017

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Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

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BVwG W228 2135629-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W228.2135629.1.00

Spruch

W228 2135629-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KRat Karl GAUSTER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer in der Beschwerdesache der Firma XXXX GmbH, vertreten durch XXXX Rechtsanwälte, XXXX , 1030 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:

A)

Die Beschwerdeverfahren werden gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Firma XXXX GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wurde mit Bescheid des AMS Wien Huttengasse vom 09.06.2016, GZ XXXX ein Sonderbeitrag gem. § 25 Abs. 2 AlVG in der Höhe von € 375,42 vorgeschrieben, da einer der Gesellschafter bei einer Kontrolle der Finanzpolizei beim Knoten Kaisermühlen bei der Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. a AlVG für das Unternehmen betreten wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreter XXXX Rechtsanwälte mit Schreiben vom 11.07.2016 fristgerecht Beschwerde. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. abzuändern.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, GZ XXXX , wurde die Beschwerde abgewiesen.

Der Vorlageantrag, datierend auf 16.09.2016, wurde seitens der Rechtsvertreter fristgerecht eingebracht.

Der Vorlageantrag wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 26.09.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Im Rahmen der Verhandlung am 16.12.2016 erklärte der anwesende Rechtsvertreter "Ich ziehe die Beschwerde auf Wunsch des Geschäftsführers zurück."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Huttengasse.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 7).

Da die Erklärung durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nach Rücksprache und auf Wunsch dieser abgegeben wurde, ist der Parteiwille der Beschwerdeführerin eindeutig.

Das Verfahren war daher einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es liegt eine eindeutige Erklärung im Sinne der Judikatur des VwGH vor (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, mwN).

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