BVwG W211 2125923-1

W211 2125923-1Tribunal Administrativo Federal30 de dez. de 2016

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Regest

Interessenabwägung, öffentliche Interessen, Resozialisierung

Texto completo

BVwG W211 2125923-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W211.2125923.1.00

Spruch

W211 2125924-1/14E

W211 2125926-1/15E

W211 2125923-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerden von

  1. W211 2125924: XXXX, geboren am XXXX,

  2. W211 2125926: XXXX, geboren am XXXX,

  3. W211 2125923: XXXX, geboren am XXXX,

alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. 1) XXXX, 2) XXXX, 3) XXXX, nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlungen am XXXX2016 zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III. wie folgt zu lauten hat:

"Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wird nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die erste beschwerdeführende Partei und die zweite beschwerdeführende Partei sind verheiratet. Die dritte beschwerdeführende Partei ist ihr minderjähriges Kind. Alle beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und stellten am XXXX2013 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei ihrer Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die erste beschwerdeführende Partei an, im XXXX 2013 gemeinsam mit ihrer Familie legal ausgereist zu sein. Ca. vier Monate zuvor sei sie von bewaffneten Männern in Militäruniform mitgenommen und fast drei Wochen festgehalten worden. Man habe ihr vorgeworfen, Widerstandskämpfer zu unterstützen. Über einen Cousin, der bei der Regierung arbeiten würde, sei es ihr gelungen, freigekauft zu werden. Danach habe sie sich versteckt und erfahren, dass sie drei Vorladungen bekommen habe. In Tschetschenien bestehe für sie Lebensgefahr.

Die zweite beschwerdeführende Partei gab bei ihrer Erstbefragung soweit wesentlich an, sich betreffend ihrer eigene Fluchtgründe und jener ihres Sohnes auf das Vorbringen ihres Mannes beziehen zu wollen.

3. Am XXXX2015 wurden die erste und die zweite beschwerdeführende Partei durch die belangte Behörde einvernommen.

Die erste beschwerdeführende Partei gab dabei soweit wesentlich an, in XXXX in XXXX gelebt zu haben. Zuletzt habe sie mit ihrer Familie in Grosny gelebt. Sie habe als Schweißer und Bauarbeiter gearbeitet, von 2006 bis 2012 als Selbständiger. Sie habe noch eine Wohnung in Grosny, die nun leer stünde. Ihre Fluchtgründe hätten 2002 begonnen, als sie während einer Säuberungsaktion im Viertel in Grosny mitgenommen und angehalten worden sei. Ihr Cousin XXXX. sei dabei getötet worden; ihr sei nach einigen Tagen die Flucht gelungen und sie sei mit Hilfe von Verwandten nach Inguschetien gebracht worden, wo sie ein Jahr verbracht habe. Im Oktober 2003 habe man ihren Bruder in den Kopf geschossen, weshalb er nun behindert sei. Die erste beschwerdeführende Partei sei wieder nach Hause zurückgekehrt, habe aber 2004, 2005 nicht zu Hause übernachtet. Seit 2006 habe sie wieder zu Hause übernachtet und als Schweißer gearbeitet. 2009 sei ein zweiter Cousin, XXXX, von Wahabiten getötet worden. Die erste beschwerdeführende Partei habe zwischen 2007 und 2009 immer wieder bei der Polizei wegen der Tode der Cousins nachgefragt, Bestätigungen dafür habe sie keine. Sie habe von 2007 bis 2012 normal arbeiten können. Am XXXX2013, zum Geburtstag der Mutter, habe sie sich mit ihrer Familie im Dorf versammelt, als das Haus umstellt und sie von Militärs mitgenommen worden sei. Sie sei drei Wochen festgehalten und befragt worden; man habe ihr gesagt, dass man ihre Nummer bei Wahabiten gefunden habe. Der Cousin, der bei der Polizei gearbeitet habe, habe sie schließlich freikaufen können. Sie sei dann nicht mehr nach Hause gegangen. Die Ladungen habe ihre Frau erhalten.

Die zweite beschwerdeführende Partei gab bei ihrer Einvernahme am selben Tag soweit wesentlich an, dass es 2004 noch einen sie betreffenden Vorfall in Zusammenhang mit ihrem Mann gegeben habe, der sich damals versteckt gehalten habe.

4. Mit einer Stellungnahme vom XXXX2015 wurden weitere Unterlagen vorgelegt und am XXXX2015 eine Zeugeneinvernahme beantragt.

5. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß der §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Die belangte Behörde führte dabei aus, dass das angeblich fluchtauslösende Vorbringen unglaubwürdig sei.

6. In den gegen die Bescheide eingebrachten Beschwerden wurde insbesondere moniert, dass die angebotenen Ladungen aus der Heimat nicht entsprechend gewürdigt worden seien.

7. Mit Schreiben vom XXXX2016 wurden die erste und zweite beschwerdeführende Partei, ihr Vertreter und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX2016 geladen.

Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Schreiben vom XXXX2016 von der Teilnahme an der Verhandlung.

Mit Schreiben vom XXXX2016 wurde vom Vertreter der beschwerdeführenden Parteien avisiert, dass für die Verhandlung ein Zeuge stellig gemacht werde.

8. Am XXXX2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Teilnahme der beschwerdeführenden Parteien, eines Zeugen und einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache statt. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden die Parteien zu ihrem Leben in Österreich und zu ihren Fluchtgründen, der Zeuge zu seinen relevanten Wahrnehmungen, im Detail befragt.

9. Schließlich wurden am XXXX2016 eine Stellungnahme zu den Länderberichten und weitere Unterlagen, wie auch mit Schreiben vom XXXX2016, vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den beschwerdeführenden Parteien:

1.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie stellten am XXXX2013 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

1.1.2. Die erste beschwerdeführende Partei stammt aus XXXX in XXXX. Die beschwerdeführenden Parteien lebten zumeist in Grosny, im Bezirk XXXX, und teilweise in XXXX. Die zweite beschwerdeführende Partei arbeitete vor ihrer Heirat in Grosny als Lehrerin. Die erste beschwerdeführende Partei verdiente für sich und ihre Familie in Tschetschenien mit Bau- und Schweißarbeiten und Taxifahren einen Lebensunterhalt.

In Tschetschenien leben die Mutter, zwei Schwestern und sechs Brüder der ersten beschwerdeführenden Partei. Ihre Mutter bezieht eine Pension und die Brüder verrichten private Arbeiten. Mit zumindest einem Bruder ist die erste beschwerdeführende Partei in Kontakt. In Grosny lebt auch die Mutter der zweiten beschwerdeführenden Partei, mit der sie auch regelmäßig Kontakt hat und die ebenfalls eine Pension bezieht. Ihr Vater lebt in Russland, und mit zwei Halbgeschwistern hat die zweite beschwerdeführende Partei keinen Kontakt.

1.1.3. Gesundheitszustand:

Bei der ersten beschwerdeführenden Partei wurde am 25.06.2013 eine Urethrastriktur diagnostiziert (Ambulanzkarte vom 25.06.2013), die am 05.07.2013 mit einer Meatotomie behandelt wurde (Arztbrief XXXX vom 08.07.2013). Ein weiterer Eingriff fand am 25.07.2013 statt, bei dem die Stenose aufgedehnt und eine Striktur knapp hinter dem Meatus dilatiert wurde (Patientenbrief Urologe vom 25.07.2013, AS 143). Eine Kontrolle am 03.07.2014 zeigte eine langstreckige Harnröhrenstriktur (Ambulanzkarte XXXX, 03.07.2014, AS 401).

Am 03.01.2014 fand eine Schmerzinfusion mit Diclofenac 75mg iv wegen Lumboischialgie statt; Rezepte für Arthrotec forte 1- 0- 1, Novalgin 500mg, Sirdalud 4mg wurden mitgegeben (Ambulanzkarte XXXX vom 03.01.2014).

Aus einem Arztbericht des XXXX vom 02.06.2014 geht folgendes hervor:

nach einer urologischen Begutachtung am 22.05.2014 lässt sich ein Katheter bis Charrière 18 problemlos einführen, sodass im Moment kein weiteres Procedere nötig wird. Empfohlen wurden regelmäßige Bougierungen beim niedergelassenen Urologen in 2 - 3 Monatsabstand. Aus der physikalischen Begutachtung am selben Tag ergab sich eine Depressio, Anpassungsstörung und Epicondylitis humerorad sin. (auf Basis einer Haltungsinsuffzienz untersucht mit Druckschmerz radial Epicondylus links). Therapie und Procedere: Analgetische Therapiemaßnahmen. Die erste beschwerdeführende Partei war von 19.05.2014 bis 02.06.2014 stationär in psychiatrischer Behandlung und wurde mit Medikation und unter Empfehlung einer psychotherapeutischen Behandlung mit gebesserter Symptomatik entlassen. Verschrieben wurden Seroquel 100mg und 300mg je 1x täglich; Pantoloc 40mg, Cymbalta 30 und 60 mg 1x täglich, Sirdalud 2mg 3x täglich über drei Wochen, Dominal forte 80mg 1x täglich (Arztbericht XXXX, 28.05.2014, AS 174f). Am 05.02.2015 wurde Mirtabene 30mg 1x täglich verschrieben. Am 12.07.2016 begann die erste beschwerdeführenden Partei mit einer Psychotherapie beim XXXX, wobei während der ersten Sitzung anamnestisch erhoben wurde, dass die erste beschwerdeführende Partei an einem depressiven Stimmungsbild, massiven Schlafstörungen und Konzentrationsschwierigkeiten leidet (therapeutische Stellungnahme XXXX vom 04.10.2016). Davor fanden beim XXXX bereits "psychiatrische Kontrollen" am 18.12.2014, 05.02.2015, 24.09.2015 und 10.03.2016 statt (Bestätigung XXXX vom 07.10.2016).

Die zweite beschwerdeführende Partei leidet an einem Cervixkarzinom, das bereits in der Russischen Föderation diagnostiziert wurde und dort eine Chemotherapie und eine Radiatio stattgefunden hat. Am 19.08.2013 fand eine Operation zur Entfernung der Gebärmutter und des Lymphknotenlappens statt (Ambulanzkarte XXXX vom 22.10.2013 (AS 257f)). Die Nachkontrolle am 01.12.2014 stellte eine klinische Rezidivfreiheit fest. Als Therapievorschlag wurde eine 3-monatliche Nachsorgekontrolle und bedarfsweise Novalgin 500mg angeraten. Um eine Fortführung der Therapie mit Gynodian Deport wurde gebeten (XXXX, Befundbericht Gyn vom 01.12.2014). Bei der Untersuchung am 12.10.2016 ergab die Vaginalsonographie keinen Hinweis auf Raumforderung oder Rezidiv im kleinen Becken. Es wurden Zuweisungen für Laboruntersuchungen Tumormarker, kleiner Hormonstatus, Eisenstatus und Blutbild vorgesehen und das weitere Vorgehen von den Befunden abhängig gemacht. Ein eventuelles Absetzen von Eisen und HRT scheine möglich (damals laufende medikamentöse Therapie mit Estradot 50 und Ferretab 1x1, wobei zuletzt Östradiol deutlich über dem angestrebten Bereich gelegen war). Weiter wurde die zweite beschwerdeführende Partei zum Röntgen, zur abdominellen Sonographie und zum Thoraxröntgen zugewiesen. Wenn die Ergebnisse ohne Befund sein würden, wäre eine Kontrolle in 6 Monaten ausreichend und bereits vereinbart (XXXX, Befund vom 12.10.2016).

Die zweite beschwerdeführende Partei litt bei Befundung am 22.07.2013 an einer schweren Anpassungsstörung (F43.2.) zufolge der Krebsdiagnose (Psychotherapeutischer Befundbericht vom 22.07.2013). Sie ist seit März 2016 in einem Therapiezentrum des XXXX in psychotherapeutischer Behandlung und in medizinisch-psychiatrischer Beratung (Psychotherapeutische Bestätigung vom 14.10.2016).

Die dritte beschwerdeführende Partei ist gesund.

1.1.4. Integrationsbemühungen:

Die zweite beschwerdeführende Partei besuchte seit Dezember 2015 einen Deutschkurs zum Niveau A1 (Bestätigung vom 26.02.2016). Sie spricht bereits etwas Deutsch. Die erste beschwerdeführende Partei besuchte freiwillig angebotene Deutschkurse in der Gemeinde der Unterkunft und spricht die Sprache noch nicht.

Die dritte beschwerdeführende Partei besucht seit dem Schuljahr 2014/2015 die Neue Mittelschule (Bestätigung 27.02.2015, Leistungsbeschreibung vom 08.07.2016, Leumundszeugnis vom 11.10.2016). Sie absolvierte die 7. Schulstufe im Schuljahr 2015/2016 (Jahreszeugnis NMS vom 08.07.2016). Die dritte beschwerdeführende Partei ist im Rahmen ihres Schulbesuchs und des Fußballspielens gut integriert.

Die beschwerdeführenden Parteien beziehen Leistungen aus der Grundversorgung (Auszüge aus dem Betreuungsinformationssystem vom 29.12.2016).

1.2. Im Falle insbesondere der ersten beschwerdeführenden Partei wird nicht festgestellt, dass diese aufgrund von angestrengten Ermittlungen wegen familiärer Todesfälle im Jahr 2002 und 2009 von russischen und/oder tschetschenischen Sicherheitskräften bedroht und entführt wurde oder in Zukunft werden würde.

1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

1.4. Nicht festgestellt wird, dass eine maßgeblich ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche private und familiäre Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich vorliegt.

2. Relevante Länderberichte zur Situation in der Russischen Föderation

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben:

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation,

Länderinformationsblatt Russische Föderation, 01.06.2016, Auszüge:

Politische Lage: Tschetschenien

Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) - ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).

Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015).

In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres System geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und größtenteils außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. Insbesondere die tschetschenischen Sicherheitskräfte, die offiziell zwar dem russischen Innenministerium unterstellt sind, de facto jedoch von Kadyrov kontrolliert werden, agieren ohne föderale Aufsicht. So blockieren tschetschenische Sicherheitskräfte seit Monaten die Untersuchungen der föderalen Behörden im Fall des im Februar 2015 ermordeten Oppositionspolitikers Boris Nemzov, dessen Drahtzieher in Tschetschenien vermutet werden. Im April 2015 - nachdem Polizisten aus der benachbarten Region Stawropol eine Operation in Grozny durchgeführt hatten - forderte Kadyrov seine Sicherheitsorgane auf, auf Polizisten anderer Regionen zu schießen, sollten diese ohne Genehmigung in Tschetschenien operieren. Gegen Extremisten, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen. Auch die Familien von Terrorverdächtigen werden häufig Repressionen ausgesetzt. Im Gegensatz zu Dagestan und Inguschetien wurden keine "soft power"-Ansätze wie die Gründung von Kommissionen zur Rehabilitierung ehemaliger Extremisten verfolgt. Das tschetschenische Parlament hat Anfang 2015 der Staatsduma vorgeschlagen, ein föderales Gesetz anzunehmen, das eine strafrechtliche Verantwortung für Angehörige von Terroristen vorsieht, wenn sie diese in ihren Aktivitäten unterstützten. Dass die von Kadyrov herbeigeführte Stabilität trügerisch ist, belegte der Terrorangriff auf Grosny im Dezember 2014, bei dem fast ein Dutzend Personen ums Leben kam (ÖB Moskau 10.2015). In Tschetschenien hat das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung (AA 5.1.2016).

Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, vgl. Ria Novosti 5.12.2012, ICG 6.9.2013).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen, um die meisten Behördenvertreter, welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. Die Regierung untersucht und verfolgt Missbräuche nicht adäquat, besonders wenn regionale Behörden involviert waren. Tschetschenische Sicherheitsbehörden unter direkter Kontrolle von Ramzan Kadyrow können mit Straffreiheit rechnen, sogar bei Drohungen gegen russische Sicherheitsbehörden, die versuchen in Tschetschenien tätig zu werden (US DOS 13.4.2016).

Russland wird die bisherigen Truppen des Innenministeriums in eine Nationalgarde umwandeln. Neben den 170.000 Soldaten der Innentruppen sollen auch 40.000 Mann der Sonderpolizeitruppe Omon und andere Spezialkräfte in die Nationalgarde eingegliedert werden. Die Garde solle im Kampf gegen Terror, Drogen und organisiertes Verbrechen eingesetzt werden. Putin stärkte das Innenministerium auch, indem er ihm die bisher eigenständigen Behörden für Drogenbekämpfung und Migration wieder unterstellte. Damit sollten doppelte Zuständigkeiten vermieden werden, sagte ein Vertreter des Sicherheitsapparates der Agentur Interfax. Der Föderale Migrationsdienst ist unter anderem für Passangelegenheiten, Flüchtlinge und Arbeitsmigration zuständig (Standard 6.4.2016). Leiter der künftigen Elitetruppe im Kampf gegen Terror und organisierte Kriminalität wird sein Ex-Leibwächter Wiktor Solotow sein - der Mann also, der Putin jahrelang am nächsten stand. Interessant ist, dass Solotow zugleich als das Bindeglied im Kreml zu Tschetschenenoberhaupt Ramsan Kadyrow gilt (Standard 7.4.2016).

Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 5.1.2016).

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012).

Quellen:

Rebellentätigkeit / Unterstützung von Rebellen

Im August 2014 meldete der Inlandsgeheimdienst FSB Erfolge bei der Bekämpfung von Terrorismus im Nordkaukasus, was in Expertenkreisen jedoch auf Zweifel stieß. Die Rede war von 328 potentiellen Terroristen, die im ersten Halbjahr 2014 verhaftet wurden. Da die Sicherheitskräfte im Nordkaukasus aber nach dem Prinzip kollektiver Bestrafung vorgehen, handelte es sich hierbei möglicherweise weniger um aktive Untergrundkämpfer als um Personen aus deren sozialem und verwandtschaftlichem Umfeld. Im Januar 2015 berichtete das russische Innenministerium, 2014 sind 259 Rebellen, darunter 36 Kommandeure, von Sicherheitskräften getötet und 421 Untergrundkämpfer verhaftet worden (SWP 4.2015).

Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren, Schätzungen gehen von einem Dutzend bis ca. 120 Personen aus. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer, als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand seinen Hotspot hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens. Sie bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Kidnappings werden von tschetschenischen Sicherheitskräften begangen. In Tschetschenien selbst ist also der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan und auch in Inguschetien. Die Kämpfer würden auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung im Allgemeinen bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015).

Im November 2013 wurden in Russland neue Gesetze verabschiedet, welche die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen vorsehen. Sie legalisieren Kollektivbestrafungen, welche bereits in mehreren Republiken des Nordkaukasus als Form des Kampfs gegen den Aufstand praktiziert werden. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, welche durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Das Gesetz sieht vor, dass Familienangehörige und Verwandte von Terrorverdächtigen belegen müssen, dass ihre Vermögenswerte, Immobilien und weitere Besitztümer nicht durch "terroristische Aktivitäten" erworben wurden. Wenn nicht bewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte legal erworben wurden, kann der Staat sie beschlagnahmen. Auch Personen, welche Terrorverdächtigen nahestehen, können mit dem Gesetz belangt werden. Nach Einschätzung von Experten wird das Gesetz weitgehend zur Diskriminierung der Angehörigen Terrorismusverdächtiger führen. Weiter kritisieren Experten, dass das Gesetz durch die unklare Verwendung der Begriffe "Verwandte" und "nahestehende Personen" sich gegen ganze Familienclans in den muslimischen Republiken des Nordkaukasus richten könne. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina werden Familienangehörige von Terrorverdächtigen oft beschuldigt, sie unterstützten auch illegale bewaffnete Gruppierungen auf verschiedenste Art und Weise. Insbesondere kritisiert die Menschenrechtsaktivistin, dass bereits der bloße Verdacht für eine Anschuldigung reiche und kein Beweis notwendig sei. Die Verfolgung von Verwandten und Freunden von Aufständischen ist seit 2008 im Nordkaukasus weit verbreitet und geht oft mit der Zerstörung des Besitzes und Hauses einher. Nach übereinstimmenden Angaben verschiedener Quellen kommt es zu Übergriffen und Kollektivstrafen durch Sicherheitskräfte, die gegen Familien von vermuteten Terroristen gerichtet sind (SFH 25.7.2014).

Kollektivstrafen wie das Niederbrennen von Häusern von Personen, die man verdächtigt, Kontakte zum terroristischen Widerstand zu haben, werden weitergeführt (Caucasian Knot 9.12.2014). Nach der Terrorattacke auf Grosny am 4.12.2014, hat Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft genommen. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des "Komitees gegen Folter" Igor Kaljapin, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Standard 14.12.2014).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben (AA 5.1.2016, vgl. US DOS 13.4.2016, FH 27.1.2016).

Personen, die innerhalb des Landes reisen, müssen ihre Inlandspässe zeigen, wenn sie Tickets kaufen wollen für Reisen via Luft, Schienen, Wasser und Straßen (US DOS 13.4.2016).

Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine administrative Strafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 5.1.2016).

Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten (AA 5.1.2016).

Quellen:

Meldewesen

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch:

?????¿???). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011, vgl. AA 5.1.2016).

Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss. Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten. Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden (DIS 8.2012). Im aktuellen FFM Bericht des Danish Immigration Service vom Jänner 2015 wird berichtet, dass es keine größeren Änderungen in Bezug auf die Registrierung gibt. Es gibt eine Neuheit, nämlich dass eine Person in dem Apartment wohnen muss, wo sie registriert ist. Wenn die Person woanders wohnt, könnte der/die Eigentümer/in bestraft werden. Aufgrund dessen könnte es schwieriger sein, den Wohnort zu registrieren. Einige Vermieter möchten auch keine Mieter registrieren, da sie Steuerabgaben vermeiden wollen (DIS 1.2015).

Quellen:

Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien

Was die Anzahl von Tschetschenen im Rest des Landes anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen. Laut Volkszählung 2010 lebten etwa in Moskau ca. 14.500 Tschetschenen (von insgesamt 1.4 Mio landesweit). Es ist anzunehmen, dass die tatsächliche Zahl größer ist, insb. wenn man sie mit den Angaben über andere, kleinere Nationalitäten vergleicht (ca. 11.400 Osseten, über 17.000 Mordwinen). Dabei ist auch zu bedenken, dass laut der Statistik fast 700.000 Personen keine Angaben über ihre nationale Zugehörigkeit machten. In den meisten Regionen Russlands lag die Anzahl der Tschetschenen bei der Volkszählung 2010 bei einigen Hundert, größere Gemeinschaften gab es in Dagestan (ca. 93.600), in Inguschetien (ca. 18.700), sowie in den südlichen Regionen Astrachan (ca. 7.200), Wolgograd (fast 10.000), Rostow (ca. 11.500), Stawropol (ca. 12.000), Saratow (ca. 5.700) und im westsibirischen Tjumen (ca. 10.500) (ÖB Moskau 10.2015).

Gemäß Einschätzung verschiedener NGOs greifen Strafverfolgungsbehörden oft auf ein ethnisches "Profiling" zurück. Dieses richte sich besonders gegen Personen aus dem Kaukasus und Zentralasien. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina beschuldigen russische Behörden Personen aus dem Nordkaukasus oft willkürlich für Straftaten, die sie nicht begangen, die sich aber tatsächlich ereignet hätten. Die Ermittler würden eine Straftat so darstellen, dass die Mitschuld der betroffenen Person aus dem Nordkaukasus als erwiesen erscheine. Nach Angaben von Gannuschkina würden dabei auch Geständnisse mittels Folter (Schläge, Elektroschocks, Vergewaltigung oder die Androhung von Vergewaltigung) erpresst. Staatsanwälte unterstützten in der Regel diese Untersuchungen. Die Gerichte würden die Mängel der Untersuchung ignorieren und oft eine unbedingte Strafe verhängen. Laut Gannuschkina versuchen Polizeivertreter, die Zahl von aus dem Nordkaukasus stammenden Personen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsgebieten zu verringern. Die polizeilichen Führungskräfte würden diese Maßnahmen unterstützen. Nach Angaben einer westlichen Botschaft in Moskau aus dem Jahr 2012 kommen fingierte Strafverfahren vor, jedoch nicht in systematischer Weise. Es gebe Berichte, dass insbesondere junge muslimische Personen aus dem Nordkaukasus Opfer solcher Praktiken werden können. Auch die norwegische Landinfo kommt im März 2014 zum Schluss, dass es weiterhin fingierte Strafverfahren gegen Personen aus dem Nordkaukasus und Tschetschenien gebe (SFH 25.7.2014).

Menschenrechtsorganisationen berichten glaubhaft, dass Personen kaukasischer oder zentralasiatischer Herkunft von den Behörden häufig benachteiligt werden. Zu den in jüngerer Zeit bekannt gewordenen Schikanen gehören:

Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben) (AA 5.1.2016).

Laut UNHCR in Moskau gibt es in der gesamten Russischen Föderation tschetschenische Communities. Die größten befinden sich in Moskau, der Region Moskau und in St. Petersburg. Hauptsächlich arbeiten Tschetschenen im Baugewerbe und im Taxibusiness. In der Region Wolgograd leben ca. 20.000 Tschetschenen. Einige von ihnen leben dort schon seit 30 Jahren. Viele flohen aus Tschetschenien während der beiden Kriege. Mittlerweile sind die Zahlen von ankommenden Tschetschenen geringer geworden. 2013 kamen weniger als 500 Tschetschenen in die Region. Die meisten Tschetschenen verlassen die Republik aufgrund der sehr bescheidenen sozio-ökonomischen Aussichten in ihrer Heimatrepublik. Laut Memorial Wolgograd gibt es keine Beschwerden von Tschetschenen in der Region aufgrund von Rassismus oder Diskriminierung. Tschetschenen haben denselben Zugang zum Gesundheits- und Bildungssystem wie alle anderen russischen Staatsbürger. Heutzutage kommen Tschetschenen hauptsächlich zum Zwecke eines Studiums nach Wolgograd. Mittlerweile sind die Lebensbedingungen in Wolgograd nicht so gut wie in Tschetschenien. Dies liegt an den föderalen Fördermittel, die Tschetschenien erhält. Die Bevölkerung in Wolgograd sinkt, während jene in Tschetschenien steigt (DIS 1.2015).

Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Wolgograd, Saratov, Samara und Astrachan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel, auf Märkten und in Cafes. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence umfasst die tschetschenische Gemeinde in der Region St. Petersburg 20.000 bis 30.000 Personen. Viele würden auch zu Besuchen oder um Schulen oder Universitäten zu besuchen nach St. Petersburg kommen. Obwohl Rassismus gegenüber Kaukasiern in St. Petersburg vorkomme, ist dieser "nicht unerträglich". Ein ethnischer Tschetschene in St. Petersburg schätzte die Anzahl der Tschetschenen in St. Petersburg selbst auf 13.000. Ein anderer Tschetschene in Moskau gab an, dass die sozioökonomische Lage in Moskau zwar besser sei als in Tschetschenien, aber dass viele Tschetschenen es dennoch schwer hätten, Arbeit zu finden. Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt. Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten. IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist. Zudem gab IOM an, dass es in Russland einen politischen Willen zur Bekämpfung von Hassverbrechen, Diskriminierung und Korruption zu geben scheint. Einer westlichen Botschaft zufolge schenken Strafgerichte heutzutage Hassverbrechen mehr Aufmerksamkeit. Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS 11.10.2011).

Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NGO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in Moskau, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen. Einer internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner (DIS 8.2012).

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).

Quellen:

Gefälschte Dokumente

In Russland kann man jegliche Art von Dokumenten kaufen. Auslandsreisepässe sind schwieriger zu bekommen, aber man kann auch diese kaufen. Es handelt sich bei den Dokumenten oft um echte Dokumente mit echten Stempeln und Unterschriften, aber mit falschem Inhalt. Die Art der Dokumente hierbei können z.B. medizinische Protokolle (medical journals), Führerscheine, Geburtsurkunden oder Identitätsdokumente sein. Ebenso ist es möglich, echte Dokumente mit echtem Inhalt zu kaufen, bei der die Transaktion der illegale Teil ist. Für viele Menschen ist es einfacher, schneller und angenehmer, ein Dokument zu kaufen, um einem zeitaufwändigem Kontakt mit der russischen Bürokratie zu vermeiden. Es soll auch gefälschte "Vorladungen" zur Polizei geben (DIS 1.2015).

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind (AA 5.1.2016).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Tschetschenien

Die wirtschaftliche Situation in Tschetschenien hat sich aufgrund massiver Transferzahlungen aus dem föderalen Budget in den letzten Jahren stabilisiert. Laut der Zeitung RBK Daily wurden seit 2001 rund 464 Mrd. Rubel (ca. 14 Mrd. USD) in den Wiederaufbau der Republik investiert. Obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind, bestehen noch immer über 85% des Budgets der Republik aus Direktzahlungen aus Moskau. Offiziell vermeldete Tschetschenien 2014 ein Wachstum von 7.8%, eine Steigerung von über 23% der Industrieproduktion sowie eine Erhöhung der Landwirtschaftsproduktion von 2.2%. Die Arbeitslosenquote betrug laut offiziellen Statistiken der Republik in der 1. Hälfte 2015 rund 15.2%, was von Experten jedoch als zu niedrig angezweifelt wird. Der monatliche Durchschnittslohn in Tschetschenien liegt bei 21.703 Rubel (landesweit: 31.200 Rubel), die durchschnittliche Rentenhöhe bei 10.460 Rubel (landesweit: 10.919 Rubel). Die Höhe des Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung ist mit 7.471 Rubel pro Monat festgelegt (landesweit: 8.900 Rubel), für Rentner mit 5.799 Rubel (landesweit: 6.800 Rubel) und für Kinder mit 5.949 Rubel (landesweit: 7.800 Rubel). Korruption ist nach wie vor weit verbreitet und große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Laut einem rezenten Bericht der International Crisis Group gibt es glaubwürdige Berichte, wonach öffentliche Bedienstete einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrovs Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen müssen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Charity-Projekte, Kritiker werfen ihm jedoch vor, als Vehikel zur persönlichen Bereicherung Kadyrovs und der ihm nahestehenden Gruppen zu dienen. Selbst die nicht als regierungskritisch geltende Tageszeitung "Kommersant" bezeichnete den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 10.2015).

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleiben Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der Vereinten Nationen entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend. Wohnraum bleibt ein Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (es wird davon ausgegangen, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen) (AA 5.1.2016).

Quellen:

Sozialbeihilfen

Russland hat ein grundlegendes Sozialsystem, welches Renten verwaltet und Hilfe für gefährdete Bürger gewährt (IOM 8.2015). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 3.2016c).

Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:

  • Invaliden und Veteranen des Großen Vaterländischen Krieges;

  • Invaliden und Veteranen militärischer Operationen

  • Invaliden mit Behinderung I., II. und III. Grades

  • Ehemalige minderjährige Insassen von Konzentrationslagern

  • Kinder mit Behinderung

  • Arbeitsveteranen

  • Arbeiter der Heimatfront (Großer Vaterländischer Krieg)

  • Invaliden als Folge der Tschernobyl-Katastrophe

  • Menschen, die unter gesundheitlichen Folgen von Verstrahlung leiden

  • Menschen die aus der Evakuierungszone der Tschernobyl-Katastrophe evakuiert wurden

  • Kinder deren Eltern unter der Verstrahlung der Tschernobyl-Katastrophe leiden

  • Beteiligte der Tschernobyl-Unfallfolgenbeseitigung

  • Opfer politischer Repressionen

  • Personen, die sich um das Land verdient gemacht haben ("Helden der Sowjetunion und Russland" etc.) (IOM 6.2014)

Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:

  • ärztlich verschriebene Medikamente

  • Sanatoriumsaufenthalt

  • Ausgaben im Nahverkehr (kostenfreie Fahrten im Nahverkehr am Wohnort (nicht in allen Regionen); Schienenverkehr in Vororte, Langstreckenreisen zu und von der Behandlungsstätte) (IOM 6.2014)

Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014).

MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, denen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt wird:

  • Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern);

  • Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten (Wasser, Gas, Elektrizität, etc.);

  • Familien mit geringem Einkommen;

  • Studenten, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien (BDA 31.3.2015).

Renten

  • Personen im Rentenalter (55 Jahre für Frauen und 60 Jahre für Männer) mit mindestens fünfjährigem Versicherungseintrag haben Recht auf Altersrente

  • Frühzeitige Rente ist offen im Falle von gefährlicher oder beschwerlicher Arbeit, Arbeit in nördlichen Gebieten, für Mütter von fünf Kindern oder mehr

  • Hinterbliebene eines verstorbenen Arbeiters haben Recht auf Hinterbliebenenrente

  • Begünstigte sind behinderte Witwen, Witwen älter als 55, Arbeitslose, die sich um Kinder unter 14 Jahren kümmern oder behinderte Kinder bis zu 18 Jahren, sowie weitere Angehörige eines verstorbenen Hauptverdieners

  • Rente unabhängig von Todesursache oder Beitragszeit gewährt (IOM 8.2015).

Familienhilfe:

Die Regierung will die Bevölkerungszahl erhöhen. Daher erhalten

Familien mit drei oder mehr Kindern folgende Begünstigungen:

  • Rabatt für Betriebskosten in Höhe von maximal 30% (Heizung, Wasser, Abwasser Gas, Strom)

  • Großfamilien mit Kindern unter 6 Jahren erhalten kostenlose, verschreibungspflichtige Medikamente, sowie Behandlung in Kliniken und Vorrang in Sanatorien/Gesundheitszentren

  • Großfamilien mit Bedarf für eine bessere Wohnsituation können kostenlose Unterkunft beantragen

  • Großfamilien können Kredite für Hausbau/kauf erhalten

  • Großfamilien, die einen Bauernhof führen wollen, erhalten steuerliche Vorzüge, sowie materielle Hilfe oder zinsfreie Darlehen

  • Arbeitgeber gewähren Großfamilien Vorzüge

  • Frauen mit fünf oder mehr Kindern, die diese bis zum Alter von acht Jahren aufgezogen haben, können frühzeitig im Alter von 50 Jahren in Rente gehen, sofern sie über 15 Jahre versichert waren

  • Frauen mit zwei oder mehr Kindern, können mit 50 in Rente gehen, wenn sie für mindestens 20 Jahre versichert waren und mindestens zwölf Jahre im Norden oder 17 Jahre in vergleichbaren Regionen gearbeitet haben

  • Zahlungen an Großfamilien zur Geburt, Zuschuss für zweites Kind und die folgenden liegt monatlich bei 4907 RUB 85 Kopeke im Jahr 2003

  • Kompensationszahlungen im Zusammenhang mit den Kosten für die Erziehung:

  • 3-4 Kinder - 600 RUB für jedes Kind unter 16 (oder unter 18 wenn das Kind an einer Bildungseinrichtung eingeschrieben ist)

  • fünf oder mehr Kinder - 750 RUB für jedes Kind unter 16 (oder unter 18 wenn das Kind an einer Bildungseinrichtung eingeschrieben ist)

  • Für Großfamilien mit fünf oder mehr Kindern 900 RUB für die ganze Familien zum Kauf von Sachen

  • Monatliche Kompensationszahlungen für Essenskosten für Kinder unter drei Jahren in Höhe von 675 RUB (IOM 8.2015).

Behinderung

  • Arbeitnehmer mit Behindertenstatus haben Recht auf Behindertenrente

  • Unabhängig von Schwere der Behinderung, Beitragsdauer und Arbeitsstatus

  • Bezahlt für die Dauer der Behinderung oder bis zum Erreichen des normalen Rentenalters (IOM 8.2015).

Wohnungswesen

  • Bürger ohne Unterkunft oder mit unzumutbarer Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Apartments beantragen

  • Wartezeit von mehreren Jahren oder Dekaden

  • Lokale Behörden bestimmen die Voraussetzungen und notwendigen Unterlagen (IOM 8.2015).

Arbeitslosenhilfe

Im Nordkaukasus besteht die höchste Arbeitslosenquote des Landes. Arbeitslose (mit Ausnahme von Schülern, Studenten und Rentnern) können sich bei den Arbeitsagenturen arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Arbeitsagentur wird innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Lehnt der Bewerber die Stellen ab, wird er als arbeitslos eingetragen. Die Arbeitslosenhilfe basiert auf Durchschnittslohn der letzten Arbeit und ist auf ein Minimum und Maximum von der russischen Gesetzgebung begrenzt. Seit 2009 ist das Minimum RUB 850 (USD 15) pro Monat und das Maximum RUB 4.900 (USD 82). Die Förderung wird monatlich ausgezahlt, sofern der Begünstigte die notwendigen Verfahren der Neubewerbung (gewöhnlich zweimal im Monat) nach den Bedingungen der Arbeitsagentur durchläuft. Notwendige Unterlagen und Dokumente sind ein Reisepass oder ein gleichwertiges Dokument und ein Arbeitsbuch oder eine Kopie, die Lohnbescheinigung des letzten Jahres, die Steueridentifikationsnummer (INN certificate), der Rentenversicherungsausweis und Dokumente zum Nachweis der Ausbildung und Berufserfahrung (IOM 8.2015).

Unterbrechung der Arbeitslosenhilfe in folgenden Fällen:

  • Zwei vorgeschlagene, passende Arbeitsangebote abgelehnt

  • Bezahlter Staatsdienst nach drei Monaten abgelehnt

  • Vorgeschlagene Trainings der Arbeitsagentur abgelehnt

  • Beendigung der Arbeit aufgrund von disziplinarischen Verstößen

  • Abbrechen von vorgeschlagenen Trainings

  • Neubewerbungsverfahren nicht durchlaufen (IOM 8.2015).

Quellen:

Krankenversicherung

Seit dem 1. Januar 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem 1. Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 6.2014).

Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:

• Notfallbehandlung

• Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken

• Stationäre Behandlung

• Teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 8.2015)

Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden (IOM 6.2014).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 3.2016c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In den letzten Jahren wurden in die Modernisierung des Gesundheitswesens erhebliche Geldmittel investiert. Der aktuelle Kostendruck im Gesundheitswesen führt aber dazu, dass viele Krankenhäuser geschlossen werden (AA 3.2016a, vgl. GIZ 3.2016c). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 25.5.2016b).

Im Bereich der medizinischen Versorgung von Rückkehrern sind der Botschaft keine Abweichungen von der landesweit geltenden Rechtslage bekannt. Seit Jänner 2011 ist das "Föderale Gesetz Nr. 326-FZ über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation" vom November 2010 in Kraft und seit Jänner 2012 gilt das föderale Gesetz Nr. 323-FZ vom November 2011 über die "Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation". Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung, sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird (ÖB Moskau 10.2015).

Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 3.2016c).

Medizinische Versorgung gibt es bei staatlichen und privaten Einrichtungen. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu kostenfreier medizinischer Versorgung. Vorausgesetzt für OMS (OMS-Karte) sind gültiger Pass, Geburtsurkunde für Kinder unter 14 Jahren; einzureichen bei der nächstliegenden Krankenversicherungsfirma. Sowohl an staatlichen, wie auch privaten Kliniken bezahlte medizinische Dienstleistungen verfügbar; direkte Zahlung an Klinik oder im Rahmen von freiwilliger Krankenversicherung (Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 8.2015).

Kostenfreie Versorgung umfasst folgendes:

• Notfallbehandlung

• Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken

• Stationäre Behandlung

• Teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 8.2015)

Quellen:

Tschetschenien

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben (AA 5.1.2016).

Das Gesundheitssystem in Tschetschenien wurde seit den zwei Kriegen großteils wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser sind neu und die Ausrüstung modern, jedoch ist die Qualität der Leistungen nicht sehr hoch aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal (Landinfo 26.6.2012).

Es ist sowohl primäre, als auch spezialisierte Gesundheitsversorgung verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand, als in den Nachbarrepubliken, da viele erst vor kurzem erbaut worden sind. Laut föderalem Gesetz werden bestimmte Medikamente kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015, vgl. hierzu auch Kapitel 24.7 Medikamente).

Die Einkommen des medizinischen Personals liegen unter dem Durchschnitt. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (AA 3.2016a). Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).

Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es - wie für alle Bürger der Russischen Föderation - auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel Bewegungsfreiheit/Meldewesen). Krebsbehandlung wurde zum größten Teil außerhalb der Republik Tschetschenien gemacht, jedoch wurde kürzlich ein onkologisches Krankenhaus fertiggestellt mit dem man bald Chemotherapie, Strahlentherapie und Operationen durchführen möchte. Im letzten Jahr wurden insgesamt ca. 3.000 Patienten zu unterschiedlichen Behandlungen in Krankenhäuser in anderen Republiken geschickt (DIS 1.2015).

Quellen:

Gesundheitseinrichtungen in Tschetschenien

Gesundheitseinrichtungen, die die ländlichen Gebiete Tschetscheniens abdecken sind "Achkhoy-Martan RCH" (regional central hospital), "Vedenskaya RCH", "Grozny RCH", "Staro-Yurt RH" (regional hospital), "Gudermessky RCH", "Itum-Kalynskaya RCH", "Kurchaloevskaja RCH", "Nadterechnaye RCH", "Znamenskaya RH", "Goragorsky RH", "Naurskaya RCH", "Nozhai-Yurt RCH", "Sunzhensk RCH", Urus-Martan RCH", "Sharoy RH", "Shatoïski RCH", "Shali RCH", "Chiri-Yurt RCH", "Shelkovskaya RCH", "Argun municipal hospital N° 1" und "Gvardeyskaya RH" (BDA CFS 31.3.2015).

Gesundheitseinrichtungen, die alle Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind: "The Republican hospital of emergency care" (former Regional Central Clinic No. 9), "Republican Centre of prevention and fight against AIDS", "The National Centre of the Mother and Infant Aymani Kadyrova", "Republican Oncological Dispensary", "Republican Centre of blood transfusion", "National Centre for medical and psychological rehabilitation of children", "The Republican Hospital", "Republican Psychiatric Hospital", "National Drug Dispensary", "The Republican Hospital of War Veterans", "Republican TB Dispensary", "Clinic of pedodontics", "National Centre for Preventive Medicine", "Republican Centre for Infectious Diseases", "Republican Endocrinology Dispensary", "National Centre of purulent-septic surgery", "The Republican dental clinic", "Republican Dispensary of skin and venereal diseases", "Republican Association for medical diagnostics and rehabilitation", "Psychiatric Hospital 'Samashki', "Psychiatric Hospital 'Darbanhi'", "Regional Paediatric Clinic", "National Centre for Emergency Medicine", "The Republican Scientific Medical Centre", "Republican Office for forensic examination", "National Rehabilitation Centre", "Medical Centre of Research and Information", "National Centre for Family Planning", "Medical Commission for driving licenses" und "National Paediatric Sanatorium 'Chishki'" (BDA CFS 31.3.2015).

Städtische Gesundheitseinrichtungen in Grosny sind: "Clinical Hospital N° 1 Grozny", "Clinical Hospital for children N° 2 Grozny", "Clinical Hospital N° 3 Grozny", "Clinical Hospital N° 4 Grozny", "Hospital N° 5 Grozny", "Hospital N° 6 Grozny", "Hospital N° 7 Grozny", "Clinical Hospital N° 10 in Grozny", "Maternity N° 2 in Grozny", "Polyclinic N° 1 in Grozny", "Polyclinic N° 2 in Grozny",

"Polyclinic N° 3 in Grozny", "Polyclinic N° 4 in Grozny",

"Polyclinic N° 5 in Grozny", "Polyclinic N° 6 in Grozny",

"Polyclinic N° 7 in Grozny", "Polyclinic N° 8 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 1", "Paediatric polyclinic N° 3 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 4 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 5", "Dental complex in Grozny", "Dental Clinic N° 1 in Grozny", "Paediatric Psycho-Neurological Centre", "Dental Clinic N° 2 in Grozny" und "Paediatric Dental Clinic of Grozny" (BDA CFS 31.3.2015).

Quellen:

Behandlungsmöglichkeiten von psychiatrischen Krankheiten (z.B. PTBS, Depressionen, akutes Stresssyndrom, Panische Störungen, Schizophrenie etc.)

Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Behandlungen durch einen Psychologen/Psychiater sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgedanken z.B. im Psychiatric Clinical Hospital #1 in Moskau (BMA 7754).

Posttraumatische Belastungsstörung ist in der gesamten Russischen Föderation behandelbar. Z.B. im Alexeevskaya (Kacshenko) hospital, Zagorodnoye shosse 2, Moscow (BMA 6051). Dies gilt unter anderem auch für Tschetschenien z.B. im Republican Psychoneurological Dispenser, Verkhoyanskaya Str. 10, Grosny (BMA 6551, vgl. BMA 7979).

Wie in anderen Teilen Russlands werden auch in Tschetschenien mentale Krankheiten hauptsächlich mit Medikamenten behandelt, und es gibt nur selten eine Therapie. Die Möglichkeiten für psychosoziale Therapie oder Psychotherapie sind aufgrund des Mangels an notwendiger Ausrüstung, Ressourcen und qualifiziertem Personal in Tschetschenien stark eingeschränkt. Es gibt keine spezialisierten Institutionen für PTBS, jedoch sind follow-up und Psychotherapie möglich. Ambulante Konsultationen und Krankenhausaufenthalte sind im Republican Psychiatric Hospital of Grozny für alle in Tschetschenien lebende Personen kostenlos. Auf die informelle Zuzahlung wird hingewiesen. Üblicherweise zahlen Personen für einen Termin wegen psychischen Problemen zwischen 700-2000 Rubel. Bei diesem Krankenhaus ist die Medikation bei stationärer und ambulanter Behandlung kostenfrei (BDA 31.3.2015).

Während es in Moskau unterschiedliche Arten von Therapien gibt (kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung und Aufarbeitung durch Augenbewegungen (EMDR) und Narrative Expositionstherapie), um PTSD zu behandeln (BMA 7980), gibt es in Tschetschenien nur Psychotherapie und diese in eingeschränktem Maß (BMA 7979). Diverse Antidepressiva sind aber in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (BMA 7754, BMA 7979).

Quellen:

Medikamente

Ambulante Patienten und zu Hause Behandelte müssen Medikamente bezahlen; ausgenommen sind solche, die vom Staat gedeckt sind. In 24-Stunden- und Tageskliniken gibt es kostenfreie Medikamente für Bürger, die von der OMS profitieren. Bei Notfällen sind Medikamente kostenfrei. Gewöhnlich kaufen Russen ihre Medikamente auf eigene Kosten. Bürger mit gewissen Krankheiten wird Unterstützung gewährt, u. a. kostenfreie Medikamente, Sanatorium Behandlung und Transport. Kosten für Medikamente variieren, feste Preise bestehen nicht (IOM 8.2015).

Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter drei Jahren, Kinder unter sechs Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung. Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt (IOM 6.2014).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Im November 2012 wurde etwa ein per Sammelflug aus Österreich rücküberstellter Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug rücküberstellte Tschetschene in Grozny in Haft genommen und zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft vor allem die im Vergleich zum Rest Russlands hohe Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus, die landesweit hohe Inflation sowie das durch die Wirtschaftskrise ausgelöste Sinken der Realeinkommen. Hinzu kommen bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können (ÖB Moskau 10.2015).

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen ständen unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 5.1.2016).

Zahlreiche russische Staatsbürger, die sich im Ausland aufhalten, stehen in Opposition zur russischen Führung. Im Jahr 2013 hat etwa der ehemalige Schachweltmeister und Regimekritiker Garri Kasparow Russland vorerst verlassen. Der Ende 2013 nach zehnjähriger Haft amnestierte ehemalige Jukos-Eigner Michail Chodorkowskij lebt ebenfalls außerhalb Russlands. Auslieferungsersuchen der russischen Regierung in Bezug auf asylberechtigte Tschetschenen, wie z.B. den "Exilaußenminister" Achmed Sakajew, sind von der britischen Justiz abgelehnt worden. Apti Bisultanow, der ehemalige "Sozialminister" der tschetschenischen Separatistenregierung, sowie der ehemalige "Präsidentenberater" der Separatistenregierung Said-Hassan Abumuslimow leben in Deutschland. Russische Behörden werfen ihnen vor, Terrorismus zu propagieren oder zu verharmlosen. Es ist jedoch nach Kenntnis des Auswärtigen Amts zu keiner Anklageerhebung gegen diese Personen gekommen (AA 5.1.2016).

Quellen:

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zu den Personen ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Parteien sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Das Datum der Antragstellungen und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3.2. Die Feststellungen zur Herkunft aus der Russischen Föderation und dort aus Tschetschenien, zur dortigen Berufsausübung und Lebenssituation sowie zu noch verbliebenen Familienangehörigen gründen sich auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Parteien im Verfahren.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der ersten und zweiten beschwerdeführenden Partei basieren auf den unter 1.1.3. angeführten Dokumenten und sonstigen Angaben im Laufe des Verfahrens. Die Feststellung zum Gesundheitszustand der dritten beschwerdeführenden Partei basiert auf dem Fehlen entsprechender Unterlagen und den Angaben der Parteien im Verfahren.

Feststellungen zum Deutschkursbesuch und zu den Integrationsbemühungen gründen sich auf unter 1.1.4. angeführte vorgelegte Unterlagen bzw. auf die Wahrnehmung der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung.

3.3. Ein Vorbringen, wonach insbesondere der ersten beschwerdeführenden Partei eine asylrelevante Verfolgung in Tschetschenien gedroht hat und drohen würde, wurde jedoch nicht glaubhaft gemacht.

Zusammengefasst brachte sie vor, im Jahr 2002 gemeinsam mit anderen entführt worden zu sein, wobei bei dieser Gelegenheit zwei ihrer Cousins getötet worden seien. 2009 sei ein weiterer Cousin der ersten beschwerdeführenden Partei bei der Jagd mit einem Kopfschuss getötet worden. Im Jahr 2003 sei ein Bruder der ersten beschwerdeführenden Partei in den Kopf geschossen worden und habe von dieser Verletzung eine Behinderung davon getragen. Dieser Bruder sei am XXXX2016 in Grosny verstorben; die erste beschwerdeführende Partei zeige sich davon überzeugt, dass auch er getötet worden sei. Die erste beschwerdeführende Partei habe sich wegen der Morde an ihren Cousins an die ROWD und die Staatsanwaltschaft gewandt, und zwar zum ersten Mal kurz nach der Ermordung ihres Cousins im Jahr 2002 und zuletzt im Jahr 2004 oder 2005. Diese hätte jedoch nichts unternommen. Sie habe auch fast bei jedem Treffen mit Freunden ihre Meinung geäußert und im Jänner 2012 auch betrunken darüber geredet, dass sie die Morde an ihrem Cousin und die Schussverletzung ihres Bruders durch den FSB beweisen werde. Am XXXX2012 sei sie von Militärs im Dorf ihrer Mutter mitgenommen und drei Wochen angehalten worden. Nach einem Freikauf durch einen Cousin, der bei der Polizei gearbeitet habe, sei sie freigelassen worden, habe sich versteckt und sei schließlich ausgereist. Vor ihrer Ausreise habe ihre Frau drei Ladungen zur Polizei erhalten, die auch ins Verfahren eingebracht worden seien.

Diese Zusammenfassung ergibt sich aus dem Einvernahmeprotokoll der ersten beschwerdeführenden Partei vom XXXX2015 (AS 371ff) und aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung.

Für die erkennende Richterin teilt sich das Vorbringen in zwei vor allem auch zeitliche Blöcke: Ereignisse im Jahr 2002 und 2003, bei denen die erste beschwerdeführende Partei entführt und ihr Bruder angeschossen worden sein soll. Zu diesem Block kann auch noch der Tod des Cousins im Jahr 2009 gezählt werden.

Der zweite Block betrifft die angeblichen Ereignisse im Dezember 2012, bei denen die erste beschwerdeführende Partei erneut mitgenommen worden sein soll, weil sie sich, nach ihrer Ansicht, für die Aufklärung der Todesfälle ihrer Cousins eingesetzt haben soll.

2002 - 2006: die eigene Mitnahme 2002; die Schussverletzung des Bruders 2003: Zum ersten Block des Vorbringens sieht die erkennende Richterin das Problem eines fehlenden zeitlichen Zusammenhangs der Ereignisse mit der Ausreise: die Entführung der ersten beschwerdeführenden Partei soll bereits im Jahr 2002 stattgefunden haben, und gab sie selbst in ihrer Einvernahme vor der Behörde an, zwischen 2006 und 2012 wieder in Grosny gelebt und gearbeitet zu haben (AS 375). Ein direkter Konnex zwischen diesen Ereignissen - damit gemeint: die Entführung 2002 und die Schussverletzung des Bruder 2003 - und einer Ausreise der beschwerdeführenden Parteien im Jahr 2013 besteht daher sicher nicht.

In Lichte der psychischen Beeinträchtigungen und auch der diesbezüglichen Aussage des Zeugen in der mündlichen Verhandlung sowie der zeitlichen Einordung der Ereignisse in den relativen Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges gibt es für die erkennende Richterin keine Hinweise darauf, dass diese Ereignisse - damit gemeint: Entführung der ersten beschwerdeführenden Partei und Schussverletzung des Bruders - nicht stattgefunden haben können. Von einer Feststellung dazu wurde jedoch wegen des fehlenden relevanten zeitlichen Bezugs zur hier wesentlichen Ausreise aus der Russischen Föderation und der dafür eigentlichen Gründe Abstand genommen.

2009: der Tod des Cousins XXXX, Rolle zweier toter Wahabiten: Eine weitere Marke ist 2009, ein Jahr, in dem ein weiterer Cousin der ersten beschwerdeführenden Partei getötet worden sein soll. Zu diesem Ereignis und im Kontext ihrer eigenen angeblichen Mitnahme 2012 gab die erste beschwerdeführende Partei im Rahmen ihrer Erstbefragung an wie folgt:

"[...] Sie haben meine Telefonnummer auf dem Handy meines Bruders und Cousins gefunden. Die beiden waren Widerstandskämpfer und wurden Ende 2009 getötet. Sie wollten von mir wissen, wo sich die Widerstandskämpfer aufhalten. [...]". (AS 19)

Im Rahmen der Einvernahme vor der Behörde meinte die erste beschwerdeführende Partei dazu:

"[...] 2009 wurde XXXX, das war ein Freitag, wurde der andere Cousin XXXX, der Bruder von XXXX., getötet von Wahabiten; er war auf der Jagd und wurde mit Kopfschuss getötet. Nachgefragt habe ich das von denen, die mit waren, erfahren. [...] Sie sagten anfangs immer, sie hätten zwei Wahabiten gefunden, wo sie meine Telefonnummer fanden. Ich sagte ihnen, die Wahabiten seien meine Feinde, sie hätten meinen Cousin getötet [...]". (AS 375)

Im Zuge der Verhandlung gab die erste beschwerdeführende Partei dazu an:

" [...]R: Ich möchte auf 2012 zurückkommen und wiederhole die Frage:

wieso wurden Sie 2012 mitgenommen?

BF1: Mir wurde vorgeworfen, dass ein getöteter Verwandter von mir meine Telefonnummer in der Tasche hatte, aber ich bin mir sicher, dass ich mitgenommen wurde, weil ich davor mit meinen Freunden über diesen Vorfall des FSB im Jahr 2002 gesprochen habe. Ich war betrunken. Ich habe gesagt, dass ich es dem FSB zuweisen werde; den Mord im Jahr 2002 und die Schussverletzung meines Bruders.

R: Wann war dieses betrunken Reden?

BF1: ca. im Jänner 2012.

R: Wann wurde dieser Verwandte mit Ihrer Telefonnummer getötet. Und wo war das?

BF1: Es war eigentlich kein Verwandter, sondern der Nachbar von mir. Die zwei jungen Männer wurden getötet. Es war im Jahr 2005 oder 2006. Ihnen wurde vorgeworfen, dass sie Rebellen waren, obwohl es nicht so war. Über diesen Grund haben sie nur am Anfang gesprochen und danach war es kein Thema mehr.

R: Sie sagten in Ihrer Erstbefragung, dass man Sie mitgenommen habe, weil man Ihre Telefonnummer im Handy Ihres Bruder und Ihres Cousins gefunden habe, die als Widerstandskämpfer Ende 2009 getötet worden seien; in Ihrer Befragung am XXXX2015 sagten Sie, die Männer hätten Ihnen gesagt, man hätte Ihre Nummer bei zwei Wahabiten gefunden - können Sie das aufklären?

BF1: Die Behörden nennen die Rebellen Wahabiten. Bei dieser Mitnahme wurde mir gesagt, dass meine Nummer in der Tasche von Wahabiten gefunden wurde.

R: Wann wurden diese Nachbarn getötet - können Sie das eingrenzen?

BF1: Ich habe immer gesagt, dass im Jahr 2009 mein Cousin von Wahabiten getötet wurde. [...]"

Die erste beschwerdeführende Partei ist damit zwar gleichbleibend und auch nachvollziehbar in ihrem Vorbringen, dass ihr Cousin XXXX im Jahr 2009 getötet worden sein soll. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund, dem Wahrheitsgehalt dieser Angabe weiter auf den Grund zu gehen, weil eine Verbindung dieses Todes mit einer im Jahr 2013 manifesten und aktuellen Gefährdung der ersten beschwerdeführenden Partei in keinem begründeten Zusammenhang steht. Dass der Cousin XXXX tatsächlich im Jahr 2009 gestorben ist, stellt das Bundesverwaltungsgericht nicht in Frage, weshalb eine weitere Auseinandersetzung mit der dazu vorgelegten Todesurkunde entfallen kann. Eine Todesursache wird darauf nicht angeführt.

Auffällig ist jedoch, dass die erste beschwerdeführende Partei betreffend den Konnex des Todes des Cousins mit ihrer eigenen angeblich zweiten Entführung im Jahr 2012 unterschiedliche Angaben macht: während sie in ihrer Erstbefragung angab, die Entführer hätten ihr im Jahr 2012 gesagt, man habe ihre Telefonnummer im Handy eines Bruders und eines Cousins gefunden, die Widerstandskämpfer gewesen seien und Ende 2009 getötet worden seien, gab sie bei der Behörde an, Wahabiten hätten den Cousin im März 2009 getötet, und hätten die Entführer 2012 gesagt, sie hätten zwei Wahabiten mit der Telefonnummer der ersten beschwerdeführenden Partei gefunden. In der Verhandlung wurde gesagt, dass im Jahr 2005 oder 2006 zwei junge Männer, einer davon ein Nachbar, getötet worden seien, denen Rebellentätigkeit vorgeworfen worden sei, und bei denen die Telefonnummer gefunden worden sei. Auf die Unstimmigkeiten zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor der Behörde angesprochen, wiederholte die erste beschwerdeführende Partei nur, dass die Entführer gemeint hätten, sie hätten die Nummer in der Tasche von Wahabiten gefunden; auf Nachfrage, wann denn nun diese Nachbarn getötet worden sein sollen, meinte sie, ihr Cousin sei im Jahr 2009 von Wahabiten getötet worden.

Damit bleiben diese Ereignisse für die erkennende Richterin gänzlich unklar: ob nun jener Cousin selbst Rebell gewesen ist, Ende 2009 oder im März 2009 wie und wo getötet wurde, wird trotz Nachfrage nicht ausreichend nachvollziehbar geschildert. Im Lichte dessen, dass die erste beschwerdeführende Partei - wie im nächsten Unterpunkt besprochen - angibt, sich für eine Aufklärung auch dieses Todesfalles eingesetzt zu haben, erscheinen die Unstimmigkeiten des diesbezüglichen Vorbringens wenig nachvollziehbar.

Nur ergänzend wird zur Frage betreffend die angebliche Telefonnummer klargestellt, dass es dem Bundesverwaltungsgericht nicht darauf ankommt, ob es nun wahr ist, ob die Telefonnummer der ersten beschwerdeführende Partei beim Cousin und/oder bei Wahabiten und/oder Nachbarn gefunden worden sei. Es wurde verstanden, dass die erste beschwerdeführende Partei vorbrachte, man habe ihr das als vorgeschobenen Grund genannt. Wenn daher das Bundesverwaltungsgericht von diesbezüglichen Unstimmigkeiten ausgeht, ist gemeint, dass die erste beschwerdeführende Partei nicht nachvollziehbar und stimmig berichtet, was ihr angeblich als Grund für die Mitnahme 2012 gesagt worden sein soll.

Die Aktivitäten zur Ausforschung der Schuldigen: Damit muss übergeleitet werden zum Vorbringen, die erste beschwerdeführende Partei sei 2012 eigentlich deshalb entführt worden, weil sie bei den Nachforschungen in diese Todesfälle (Cousin 2002, Schussverletzung Bruder 2003, Cousin 2009) ins Visier russischer und tschetschenischer Sicherheitskräfte geraten sei, die wohl diese Tode vertuschen wollten. Zu diesem Vorbringen ist zu sagen, dass die erste beschwerdeführende Partei angibt, zuletzt im Jahr 2004 oder 2005 in dieser Angelegenheit (wohl nur betreffend den Tod des Cousins 2002 und die Schussverletzung des Bruders 2003) bei den Behörden vorstellig geworden zu sein. In Hinblick auf die lange Zeit, die zwischen dieser Aktivität (spätestens 2005) und einer angeblichen Entführung im Dezember 2012 gelegen haben soll, kann ein zeitlicher Konnex zwischen diesen Aktivitäten und der angeblichen Entführung tatsächlich nicht hergestellt werden.

Nun meinte die erste beschwerdeführende Partei weiter, sie habe auch bei fast jedem Treffen mit Freunden ihre Meinung geäußert und ca. im Jänner 2012 betrunken mit ihren Freunden darüber gesprochen. Im Lichte der bereits spätestens 2005 beendeten formellen Aktivitäten unter Einbindung der Staatsanwaltschaft und der ROWD, die offenbar keinerlei negative Konsequenzen für die erste beschwerdeführende Partei nach sich gezogen haben, erscheint eine großangelegte Entführung durch Militärs im Dezember 2012 wegen eines unter Umständen im Freundeskreis geäußerten Verdachts über vergangene Vorgänge, ohne dazu eine relevante Aktivität zu setzen, nicht plausibel und nicht nachvollziehbar. Von der Erklärung der ersten beschwerdeführenden Partei, warum sie also im Jahr 2012 noch einmal durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte mitgenommen worden sein soll, ist die erkennende Richterin nicht überzeugt. Aus dem Vorbringen geht vielmehr hervor, dass seit 2005 durch die erste beschwerdeführende Partei keinerlei Aktivitäten zur Aufklärung der Todesfälle und sonstigen Vorfälle mehr gesetzt wurden.

Die Entführung 2012 selbst: zur Entführung selbst machen die erste und die zweite beschwerdeführende Partei unterschiedliche Angaben:

Verhandlungsprotokoll zur ersten beschwerdeführenden Partei:

"[...] R: Wer war noch im Zimmer, als Sie im Dezember 2012 mitgenommen wurden?

BF1: Meine Mutter, meine Frau, zwei Brüder und zwei Nachbarn. Ich kann mich nicht genau erinnern, wie viele Brüder dabei waren. Ich glaube eben, zwei. Eine Frau des Bruders, mehrere Kinder und weitere Frauen. Wir haben uns für den Geburtstag der Mutter vorbereitet. Dieser war am XXXX [...]"

Verhandlungsprotokoll zur zweiten beschwerdeführenden Partei:

"[...] R: Können Sie sich daran erinnern, wer am XXXX2012 im Zimmer war, als die bewaffneten Männer hereinkamen und die Männer mitgenommen haben?

BF2: Meine Schwiegermutter, Frauen von meinen Schwägern, Kinder, mein Mann und eben die Schwäger.

R: Welche Brüder waren da?

BF2: Alle Brüder.

R: Wie viele?

BF2: Alle 8 Brüder waren da.

R: Gab es auch noch Nachbarn, die auf Besuch waren?

BF2: Nein.

R: Sie waren auch in dem Zimmer?

BF2: Ja. [...]"

Damit machen die beschwerdeführenden Parteien doch wesentlich unterschiedliche Angaben dazu, wer an jenem Abend im Zimmer gewesen sein soll, als die erste beschwerdeführende Partei mitgenommen worden sein will. Diese Angaben sprechen nicht dafür, dass beide beschwerdeführenden Partei von Geschehnissen sprechen, die sie beide tatsächlich selbst erlebt haben.

Zwischenergebnis betreffend die angebliche Entführung 2012: das Bundesverwaltungsgericht glaubt daher nicht, dass die Entführung der ersten beschwerdeführenden Partei im Dezember 2012 tatsächlich wie beschrieben stattgefunden hat: ausschlaggebend für die Beurteilung ist die nicht nachvollziehbare Motivationslage, die Unstimmigkeiten beim Vorbringen der ersten beschwerdeführenden Partei betreffend den Tod des Cousin XXXX im Jahr 2009, den Tod zweier angeblicher Wahabiten und die Telefonnummer, die entweder beim Cousin oder bei Nachbarn aufgefunden worden sein soll, sowie die unterschiedlichen Angaben der beschwerdeführenden Parteien zu den anwesenden Personen am Abend der Entführung.

Schließlich muss noch auf das in der Stellungnahme angeführte Vorbringen, der über die Wahrheitspflicht belehrte Zeuge habe in der Verhandlung die Ereignisse 2012 bestätigt, eingegangen werden. Der Zeuge sagte zu diesem Thema folgendes aus:

" [...] R: Wissen Sie etwas über die Mitnahme des BF1 im Jahr 2012? Ich meine damit eigene Wahrnehmungen, eigenes Wissen?

Z: Unsere Siedlung in Grosny (XXXX) ist nicht so groß und man hört über alle Mitnahmen und Entführungen. Ich habe auch mitbekommen, dass der BF1 mitgenommen wurde im Dezember 2012. Es war auch allen bekannt, dass die Familienmitglieder der BF nach ihm gesucht haben. Ich war oft auch auf der Flucht und kam nur manchmal zu meinen Eltern nach XXXX. Genau kann ich das nicht sagen, aber ich habe gehört, dass der BF1 nach drei oder vier Wochen freigekauft wurde.

[...]"

Diese Angaben beruhen also nicht auf eigener Wahrnehmung und sind bedeutend ausweichender als die Erzählung betreffend die Ereignisse im Jahr 2002, die der Zeuge ausführlicher und animierter schilderte. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht der Meinung, dass der hier einvernommene Zeuge eine Mitnahme der ersten beschwerdeführenden Partei im Jahr 2012 bestätigen kann, noch hat diese das so behauptet. Sie selbst berichtet vergleichsweise oberflächlich von angeblichem Hörensagen. Diese Angaben sind nicht in der Lage, die oben ausführlich beschriebenen Zweifel an dieser Entführung tatsächlich auszuräumen.

Der Tod des Bruders im Jahr 2016: Nun brachte die erste beschwerdeführende Partei in der mündlichen Verhandlung vor, dass ihr Bruder, der im Jahr 2003 angeschossen wurde und seither behindert war, im Jahr 2016 getötet worden sei. Sie meinte dazu im Detail:

" [...] BF1: Er wohnte bei meiner Mutter im Dorf, aber hatte eine Wohnung in Grosny. Normalerweise übernachtete er dort nicht, aber an diesem Tag doch. Meine Mutter sagte, dass er am Nachmittag am selben Tag von jemandem angerufen wurde und er nach Grosny fuhr. Meine Familie hat von einer Nachbarin im Erdgeschoß erfahren, dass mein Bruder mit einer Rettung ins Spital gebracht worden ist. Sie hat gehört, wie etwas vom 1. Stock heruntergestürzt ist und hat nachgeschaut.

R: Wer hat Ihnen das erzählt?

BF1: Mein Bruder hat mir das über WhatsApp erzählt.

R: Wissen Sie, wie Ihr Bruder umgekommen ist oder haben Sie dazu nur Verdächtigungen?

BF1: Als ich bei meinem Bruder nachfragen wollte, hat er mich gestoppt und gesagt, wir sollen das nicht über das Telefon besprechen. Ich weiß, dass er runtergestoßen wurde. Von wem, weiß ich nicht.

R: Woher wissen Sie, dass er gestoßen wurde?

BF1: Nach dieser Schussverletzung hat er das Gedächtnis verloren. Als er wieder gesund war, ist das passiert, daher weiß ich, dass er gestoßen wurde.

R: Wer war bei XXXX an diesem Tag in der Wohnung?

BF1: Sie haben Angst, über so etwas über das Telefon zu sprechen.

[...]"

Aus dem Vorbringen geht nicht hervor, ob nun der Tod des Bruders in Grosny ein Unfall war oder tatsächlich ein Mord; die erste beschwerdeführende Partei bleibt dazu ausgesprochen vage und oberflächlich und meint, sie habe das mit ihrem Bruder über Telefon nicht besprechen können. Die eigentliche Erklärung, die erste beschwerdeführende Partei wisse (einfach), dass er gestoßen worden sei, muss im Endeffekt Spekulation bleiben. Hinweise darauf, dass dieser Tod etwas mit der ersten beschwerdeführenden Partei zu tun hat und tatsächlich kein Unfall war, gibt es für das gegenständliche Verfahren nicht.

Wenn auch der Zeuge in der Verhandlung meint, er sei 100% sicher, der Bruder der ersten beschwerdeführenden Partei sei gestoßen worden und nicht gestürzt, basiert diese Angabe auf reiner Spekulation und wird nicht untermauert. Der Zeuge verließ die Russische Föderation im Jahr 2013.

Ergebnis: Zusammenfassend kann das Bundesverwaltungsgericht ohne weiteres glauben, dass es in den Jahren 2002 und 2003 zu Vorfällen betreffend die erste beschwerdeführende Partei und ihren Bruder gekommen ist; dass jedoch diese Vorfälle eine Rolle dafür gespielt haben sollen, warum die beschwerdeführenden Parteien 2013 ausreisten, wurde nicht glaubhaft gemacht. Besondere und vor allem auch zeitlich relevante Aktivitäten zur Aufklärung der Vorfälle in Tschetschenien durch die erste beschwerdeführende Partei (oder auch ihren Bruder) wurden nicht nachvollziehbar begründet. Ein Zusammenhang zwischen dem Tod des Cousins im Jahr 2009 und einer Gefährdung der ersten beschwerdeführenden Partei konnte ebenfalls nicht begründet werden. Eine Mitnahme der ersten beschwerdeführenden Partei im Jahr 2012 kann nicht festgestellt werden, genauso wenig wie ein Zusammenhang des Todes des Bruder der ersten beschwerdeführenden Partei im Jahr 2016 mit ihrer eigenen potentiellen Gefährdung in Grosny.

Die Ladungen: An dieser Einschätzung können die vorgelegten angeblichen Ladungen nichts ändern. Die Länderberichte oben unter Punkt 2. sind diesbezüglich klar, dass Dokumente in Russland leicht gefälscht gekauft werden können. Die Vorlage dieser Ladungen kann daher im Lichte der oben angeführten ausführlichen Beweiswürdigung zu keiner anderen Einschätzung führen. Von einer Überprüfung ihrer Echtheit wurde daher Abstand genommen.

Beweisantrag vom XXXX2015: Der Vertreter beantragte mit Schriftsatz die Ladung und Einvernahme eines Bruders der ersten beschwerdeführenden Partei mit Wohnsitz in Tschetschenien zum Beweis dafür, dass die erste beschwerdeführende Partei aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung eine Verfolgung in Tschetschenien befürchten müsste. Dieser Beweisantrag wurde im Beschwerdeverfahren nicht wiederholt, sondern der in der Verhandlung einvernommene Zeuge stellig gemacht. In Hinblick auf die mit einer allfälligen, auch telefonischen, Einvernahme des Bruders der ersten beschwerdeführenden Partei unter anderem betreffend die fehlenden Möglichkeiten einer Identitätsfeststellung verbundenen Schwierigkeiten und der darüber hinaus auch ohne diese Einvernahme ermöglichte klare Feststellung und Beweiswürdigung des Vorbringens, konnte darauf verzichtet werden.

Zum Vorfall betreffend die zweite beschwerdeführende Partei im Jahr 2004: die zweite beschwerdeführende Partei berichtete auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung über einen sie betreffenden Vorfall aus dem Jahr 2004, den sie vertraulich behandelt haben wollte. Aufgrund der fehlenden zeitlichen Verbindung dieses Vorfalls mit der Ausreise im Jahr 2013 kann das Bundesverwaltungsgericht auf eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Vorfall verzichten.

3.4. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die in Auszügen unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis wiedergegeben sind. Diese Berichte wurden den beschwerdeführenden Parteien zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme vorgelegt; die Stellungnahme vom XXXX2016 stellt sich im Ergebnis nicht gegen diese Länderberichte. Das Bundesverwaltungsgericht sah die zahlreichen Verweise in dieser Stellungnahme auf andere Berichte nicht ein, insbesondere, da sie laut der Stellungnahme mit dem Länderinformationsblatt gleichlautend sind.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Zur Abweisung der Anträge auf Zuerkennung von Asyl:

Rechtsgrundlagen:

4.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

4.1.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet des Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

4.1.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.1.4. Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, die erste beschwerdeführende Partei insbesondere im Jahr 2012 ins Visier russischer und tschetschenischer Sicherheitskräfte geraten ist und daher damals wie auch heute im Falle einer Rückkehr eine asylrelevante maßgebliche und wahrscheinliche Verfolgungsgefahr aufgrund einer (unterstellten) politischen Gesinnung befürchten muss.

4.1.5. Die zweite und die dritte beschwerdeführende Partei brachten keine eigenen Fluchtgründe vor und ergeben sich solche auch nicht aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen.

4.1.6. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion der beschwerdeführenden Parteien erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.

4.1.7. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, sind daher die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

4.2. Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten:

Rechtsgrundlagen:

4.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.

4.2.2. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

4.2.3. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Fremden betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.2.4. Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die beschwerdeführenden Parteien keine sie konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht, und es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den beschwerdeführenden Parteien in der Russischen Föderation eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

4.2.5. Dass den beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden, wobei dies auch nicht vorgebracht wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist. In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK aber eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174).

Die beschwerdeführenden Parteien verdienten sich in der Russischen Föderation bereits ihren eigenen Lebensunterhalt, so insbesondere die erste beschwerdeführende Partei als Bauarbeiter, Schweißer und Taxifahrer. Sie verfügen in der Heimat außerdem noch über weitere Familienangehörige, die ihnen im Falle einer Rückkehr und soweit nötig wohl würden helfen können.

Zur ersten beschwerdeführende Partei gibt es keine aktuellen medizinischen Unterlagen betreffend ihre Urethrastriktur; auch stammen die letzten Informationen zu einem akuten Rückenbeinschmerz aus dem Jahr 2014. Aktuelle maßgebliche Einschränkungen aus diesen Krankheitsbildern lassen sich daher nicht feststellen. Zu beachten bleibt weiter eine ausgeprägte psychische Beeinträchtigung der ersten beschwerdeführenden Partei.

Bei der zweiten beschwerdeführenden Partei war bei der letzten Kontrolluntersuchung im Oktober 2016 kein Rezidiv der Krebserkrankung zu erkennen, obwohl Labor- und sonstige Untersuchungswerte noch ausstanden. Sie wurde mit einer Hormonbehandlung und Eisen regelmäßig therapiert, wobei aus dem letzten Kontrollbefund hervorging, dass, bei entsprechenden Laborwerten, über ein Behandlungsende nachgedacht werden kann. Doch auch die zweite beschwerdeführende Partei leidet unter psychischen Problemen.

Der aktuelle Gesundheitsstatus erlaubt es jedoch trotzdem nicht anzunehmen, dass die ersten beiden beschwerdeführenden Parteien auch im Lichte der noch in Tschetschenien aufhältigen Familienangehörigen jedenfalls nicht in der Lage wären, sich über - auch eingeschränkte - Arbeit, Unterstützung durch Familienangehörige und Sozialleistungen einen notdürftigen Lebensunterhalt zu erwirtschaften.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt jedenfalls nicht vor.

4.2.6. Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Russischen Föderation auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der Russischen Föderation ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

4.2.7. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden und sind daher die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen.

4.3. Zur Rückkehrentscheidung bzw. zu den Spruchpunkten III. und IV. der angefochtenen Bescheide:

Rechtsgrundlagen:

3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

3.3.2. § 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."

§ 57 AsylG 2005 lautet:

"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

3.3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lauten:

"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

§ 52 (1) [...]

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

[...]

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. [...]

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen."

[...]

3.3.4. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Anwendung dieser Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall:

3.3.5. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Weder haben die beschwerdeführende Parteien das Vorliegen eines der Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

3.3.6. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Der Begriff des "Familienlebens" besteht unabhängig vom nationalen Recht (EGMR, Marckx/Belgien, 13. Juni 1979, Serie A Nr. 31 , §§ 31 und 69). Folglich gilt, dass die Frage, ob ein "Familienleben" besteht, im Wesentlichen eine Frage der Tatsachen ist und von den tatsächlich bestehenden engen familiären Bindungen abhängt (K./Vereinigtes Königreich, Nr. 11468/85, Kommissionsentscheidung vom 15. Oktober 1986, DR 50). Der Begriff "Familie" in Artikel 8 bezieht sich nicht allein auf eheliche Verbindungen, sondern kann auch andere de facto "Familienbande" mitumfassen, wenn die Parteien außerhalb einer Ehe zusammenleben (EGMR, Johnston und andere/Irland, 18. Dezember 1986, Serie A Nr. 112, § 56).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH). Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

In der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK ist aber auch der Gesundheitszustand von beschwerdeführenden Parteien zu berücksichtigen (vgl. diesbezüglich etwa EGMR, Bensaid/Vereinigtes Königreich, 6.2.2001, 44599/98, § 46f). Der Notwendigkeit der Behandlung einer Erkrankung (nur) in Österreich kann auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK im Sinne einer hiedurch bewirkten Verstärkung des Interesses an einem Verbleib im Bundesgebiet Bedeutung zukommen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 5. Juli 2011, Zl. 2008/21/0282, mwN, vom 29.02.2012, 2010/21/0310 und vom 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Die diesbezügliche Rechtsprechung des VwGH verwies in weiterer Folge auf die EGMR Judikatur zu N./Vereinigtes Königreich (EGMR, 19.02.2009, 26565/05), wobei dieses Urteil des EGMR zur Frage der Behandlung von schweren Krankheiten und Abschiebungen im Kontext von Art. 3 EMRK als überholt angesehen werden muss: In Paposhvili/Belgien (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, §§ 176ff) wird bestätigt, dass Fremde, die abgeschoben werden sollen, grundsätzlich kein Recht nach der EMRK geltend machen können im Sendestaat zu verbleiben, um medizinische, soziale oder sonstige Unterstützung des Sendestaates in Anspruch zu nehmen. In außergewöhnlichen Umständen ("very exceptional circumstances") kann aber die Abschiebung eines schwerkranken Fremden sein Leiden so beeinträchtigen, dass die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten und eine Abschiebung eine Verletzung dieser Bestimmung nach sich ziehen würde. "Außergewöhnliche Umstände" beziehen sich auf die Situation von Abschiebungen schwer-, jedoch nicht unbedingt todkranker Personen, denen im Falle einer Abschiebung wegen des Fehlens von notwendiger Behandlung oder mangelnden Zugangs zur notwendigen Behandlung eine ernsthafte, rasche und nicht rückgängig zu machende Verschlechterung ihres Gesundheitszustands drohen würde, die mit schwerem Leiden oder einer Verminderung der Lebenserwartung einhergehen würde.

Während bei einer Beurteilung der Auswirkung einer Krankheit bzw. einer Behandlungsnotwendigkeit in Österreich auf die privaten Interessen eines Betroffenen nicht die gleiche Eingriffsintensität wie nach Art. 3 EMRK gefordert ist, sind die Prüfungsparameter der Rechtsprechung des EGMR nunmehr nach Paposhvili/Belgien entsprechend mutatis mutandis mitzubedenken.

Anwendung auf den gegenständlichen Fall:

Integration: Die beschwerdeführenden Parteien verfügen in Österreich über keine Familienangehörigen im Sinne von Eltern, Geschwistern oder abhängigen Kindern, die hier bleiben würden. Die gegenständliche Entscheidung betrifft die beschwerdeführenden Parteien gemeinsam. Von einem also unter dieser Überschrift zu berücksichtigenden Familienleben mit Personen, die in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigt sind, kann nicht gesprochen werden.

Die beschwerdeführenden Parteien halten sich seit drei Jahren und acht Monaten in Österreich auf, dies auf Basis eines Asylverfahrens. Insbesondere die ersten beiden beschwerdeführenden Parteien sind in der Russischen Föderation hauptsozialisiert, besuchten dort die Schule, waren berufstätig und verfügen dort über Mitglieder ihrer Kernfamilien. Die dritte beschwerdeführende Partei wurde dort geboren und kam als Zwölfjähriger nach Österreich. Auch sie muss daher bereits über Wurzeln im Heimatstaat verfügen.

Die ersten beiden beschwerdeführenden Parteien beziehen in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung und haben bisher keine wesentlichen sozialen Kontakte geknüpft, was jedoch auch zumindest teilweise ihren physischen wie psychischen Erkrankungen geschuldet sein kann. Während die zweite beschwerdeführende Partei beginnende Deutschkenntnisse hat, spricht die erste beschwerdeführende Partei gar kein Deutsch. Eine besondere soziale und private Verknüpfung in Österreich kann nicht festgestellt werden.

Die dritte beschwerdeführende Partei hingegen besucht erfolgreich die Neue Mittelschule in Österreich und spricht die Sprache sehr gut. Sie hat einen Freundeskreis gegründet und spielt gerne Fußball. Nur die dritte beschwerdeführende Partei weist zu berücksichtigende soziale Interessen an einem Verbleib in Österreich auf, da sie sich sicher auch in einem Alter befindet, in der auch private Kontakte an Bedeutung gewinnen und das freundschaftliche Umfeld wichtig ist.

In Bezug auf den Eingriff in integrativ erworbene soziale Wurzeln in Österreich kommt eine Interessensabwägung betreffend die erste und zweite beschwerdeführende Partei zum Ergebnis, dass eine Aufenthaltsbeendigung nicht unverhältnismäßig in ihr in Österreich etabliertes Privatleben eingreifen würde, dies insbesondere aufgrund des Fehlens von besonderen und deshalb zu berücksichtigenden sozialen Bindungen hier. Die Dauer des Aufenthalts alleine kann diese fehlenden sozialen Bande nicht ersetzen.

In Bezug auf die dritte beschwerdeführende Partei zeigt sich die Situation anders; sie lernte die Sprache, besucht die Schule und ist fraglos sozial integriert. Ihre Interessen auch als Minderjähriger an einer Entfaltung ihrer Persönlichkeit müssen außerdem bedacht werden. Allerdings ergaben sich im Verfahren auch keine Hinweise darauf, dass diese Entfaltung mit einem Verbleib in Österreich untrennbar verbunden ist. Während nach einem Aufenthalt von mehr als dreieinhalb Jahren eine Rückkehr in die Russische Föderation auch für die nunmehr bald sechzehnjährige dritte beschwerdeführende Partei sicherlich mit Umstellungen und Anpassungsschwierigkeiten verbunden sein wird, muss dennoch darauf Rücksicht genommen werden, dass die dritte beschwerdeführende Partei in ihrer Heimat bereits gelebt hat, Erfahrungen sammelte, die Sprache spricht und darüber hinaus auch über Mitglieder ihrer erweiterten Kernfamilie dort verfügt. Ein tatsächlich unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben in Österreich im Lichte dieser Faktoren und der Dauer ihres Aufenthalts in Österreich lässt sich daher nicht feststellen.

Gesundheit: Hinsichtlich der beiden ersten beschwerdeführenden Parteien ist jedoch ihr jeweiliger beeinträchtigter

Gesundheitszustand zu berücksichtigen: die erste beschwerdeführende Partei steht zur Zeit in keiner laufenden Behandlung betreffend ihre Harnröhrenverengung oder Probleme des Bewegungsapparats. Sie besucht jedoch seit Juli 2016 regelmäßig eine Psychotherapie. Die erste beschwerdeführende Partei wurde deswegen auch medikamentös behandelt; aktuelle Verschreibungen - nach Februar 2015 (mit einer Verschreibung von Mirtabene 1x täglich) - wurden jedoch nicht vorgelegt.

Aus dem aktuellen Kontrollbericht hinsichtlich der zweiten beschwerdeführenden Partei geht hervor, dass es betreffend ihre Krebserkrankung zur Zeit keinen Hinweis auf Raumforderung oder Rezidiv im Becken gebe. Unterlagen, die nach den im Oktober 2016 angeforderten Untersuchungen (Labor Tumormarker, kleiner Hormonstatus und Blutbild, Eisenstatus sowie Röntgen und Sonographie) eine Therapienotwendigkeit oder einen anderslautenden Befund betreffend das Rezidiv kenntlich gemacht hätten, wurden nicht vorgelegt. Zum letzten Befundzeitraum 12.10.2016 wurde die zweite beschwerdeführende Partei mit einem Hormon- und einem Eisenpräparat behandelt, wobei eine Absetzung der Therapien je nach weiteren Befunden in Aussicht gestellt wurde. Auch die zweite beschwerdeführende Partei ist in psychotherapeutischer Beratung wegen einer Anpassungsstörung, eventuell auch einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Depression.

In Hinblick auf die nach den Länderinformationen grundsätzlich zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten auch psychischer Beeinträchtigungen in der Russischen Föderation und in Tschetschenien sowie auf das Fehlen sonstiger dokumentierte Therapienotwendigkeiten kann letztendlich nicht gesagt werden, dass der aktuelle Gesundheitszustand der ersten beiden beschwerdeführenden Parteien tatsächlich eine entsprechende Verstärkung ihres Interesses an einem Verbleib in Österreich bescheinigen kann.

Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens, die privaten Interessen der beschwerdeführenden Parteien am Verbleib im Bundesgebiet.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet ihre persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig wären.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der beschwerdeführenden Parteien in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.

In Bezug auf den im ersten Spruchteil des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides vorgenommenen Abspruch über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG, wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt hat, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG abzusprechen. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG nicht abgesprochen werden durfte, war der Spruchpunkt III. entsprechend abzuändern.

3.3.7. Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 wie auch des § 52 Abs. 2 Z 2 FPG liegen vor.

3.3.8. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in einen bestimmten Staat zulässig ist. Das Vorliegen von Sachverhalten nach § 50 Abs. 1 FPG wurde mit dieser Entscheidung zu oben unter 4.2., genauso wie das Vorliegen von Sachverhalten nach § 50 Abs. 2 FPG - siehe oben unter 4.1. -, verneint. Der Abschiebung steht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen (§ 50 Abs. 3 FPG).

Die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in die Russische Föderation ist daher zulässig.

3.3.9. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Besondere Umstände, die gegen die in § 55 Abs. 2 FPG vorgesehen Frist sprechen würden, wurden von den beschwerdeführenden Parteien nicht behauptet und sind auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind. Die Frist ist daher zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Rückkehrentscheidungen und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, sind die Beschwerden gegen die Spruchpunkt III. und IV. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abzuweisen.

Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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