BVwG L510 2127012-1

L510 2127012-1Tribunal Administrativo Federal30 de dez. de 2016

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Regest

Aussetzung, Versicherungspflicht, Vorfrage

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BVwG L510 2127012-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L510.2127012.1.00

Spruch

L510 2127012-1/19Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Schuppich Sporn Winischhofer RAe, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 01.03.2016, GZ.: 046-Mag. Kurz/PT 09/16, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur rechtkräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in den zu den Zahlen L510 2127009-1 und L510 2104487-1 anhängigen Verfahren ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit im Spruch genannten Bescheid sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (folgend kurz: "GKK") aus, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX, als Dienstgeberin verpflichtet sei,

1. die von der Salzburger Gebietskrankenkasse mit der Beitragsabrechnung vom 08.02.2016 für den Prüfzeitraum 01.01.2007 - 31.12.2010 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR XXXX an die Salzburger Gebietskrankenkasse zu entrichten.

2. Verzugszinsen für den Prüfzeitraum 01.01.2007 - 31.12.2010 gem. § 59 Abs. 1 ASVG in der Höhe von EUR XXXX an die Salzburger Gebietskrankenkasse zu entrichten.

3. die von der Salzburger Gebietskrankenkasse mit der Beitragsabrechnung vom 03.02.2016 für den Prüfzeitraum 01.01.2011 - 31.12.2014 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR XXXX an die Salzburger Gebietskrankenkasse zu entrichten.

4. Verzugszinsen für den Prüfzeitraum 01.01.2011 - 31.12.2014 gem. § 59 Abs. 1 ASVG in der Höhe von EUR XXXX an die Salzburger Gebietskrankenkasse zu entrichten.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Vertretung der bP innerhalb offener Frist Beschwerde und legte unter noch weiterreichenden Ausführungen u. a. dar, dass der angefochtene Bescheid voraussetze, dass jene Personen, die die nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge betreffen würden, überhaupt dem Grunde nach im Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2014 gemäß § 4 Abs. 2 ASVG der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pension-) und Arbeitslosenversicherung unterlegen wären. Die belangte Behörde glaube, sich dabei auf den "Versicherungspflichtbescheid vom 25.02.2016" berufen zu können. Dieser sei jedoch nicht rechtskräftig und umfasse auch nicht XXXX. Wenn mit den vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträgen auch solche für diese Personen nachverrechnet würden, sei der angefochtene Bescheid völlig mangelhaft und daher rechtswidrig. Dabei gehe es um die aus der Beilage./1 ersichtlichen nachverrechneten Beiträge im Gesamtbetrag von Euro XXXX.

Im Zeitraum Oktober 2010 bis Oktober 2013 hätten keinerlei Prüfungshandlungen stattgefunden, sodass Verjährung eingetreten sei.

Die Prüfberichte seien rechnerisch nicht nachvollziehbar.

Des Weiteren habe sich die belangte Behörde in ihrer Begründung auf diverse Unterlagen in einer für die Beschwerdeführerin nicht verständlichen und überdies nicht nachvollziehbaren Form gestützt. Auch könne die belangte Behörde nicht einfach auf die Beweiswürdigung in den "Versicherungspflichtbescheiden" verweisen. Bei diesen Bescheiden gehe es um die Pflichtversicherung dem Grunde nach, beim angefochtenen Bescheid jedoch um Sozialversicherungsbeiträge (und Verzugszinsen) der Höhe nach.

Es wurde der Antrag gestellt den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufzutragen (wobei sich eine neuerliche Entscheidung erübrige, wenn die belangte Behörde richtig zu dem Ergebnis komme, dass keine der vom angefochtenen Bescheid umfassten Personen versicherungspflichtig gewesen sei). Es wurde gemäß § 414 Abs. 2 ASVG die Entscheidung durch einen Senat beantragt. Es wurde beantragt, dass gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde.

3. Die Beschwerde wurde in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

4. Mit Schreiben der Vertretung der GKK vom 15.07.2016 äußerste sich diese dahingehend, dass eine Neubeurteilung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit konkret namhaft gemachter Personen erforderlich sei. Die sich daraus ergebende Abänderung des Prüfergebnisses ziehe eine Gutschrift nach sich.

Es wurde beantragt, der Beschwerde teilweise Folge zu geben und die Höhe der nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge abzüglich der Gutschrift insgesamt mit Euro XXXX sowie die Höhe Verzugszinsen abzüglich der Gutschrift insgesamt mit Euro XXXX festzusetzen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP hat gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid der GKK, mit welchem ihr Sozialversicherungsbeiträge für die im Spruch bzw. mit Verweis auf mehrere Anlagen genannten Personen, die Prüfzeiträume 01.01.2007 bis 31.12.2010 und 01.01.2011 bis 31.12.2014 betreffend, sowie Verzugszinsen vorgeschrieben wurden, Beschwerde erhoben. Auch richtet sich die Beschwerde gegen die Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und Verzugszinsen in diesem Bescheid jene Personen betreffend, für welche Feststellungsanträge die Versicherungspflicht betreffend eingebracht wurden und deren Verfahren beim BVwG anhängig sind.

Zur Klärung der Frage, ob jene Personen, für welche Sozialversicherungsbeiträge nachverrechnet wurden überhaupt der Pflichtversicherung die maßgeblichen Zeiträume betreffend nach dem ASVG unterliegen, sind derzeit Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht zu den Zahlen L510 2127009-1 und L510 2104487-1 anhängig.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Aussetzung durch das Bundesverwaltungsgericht relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich wurde gem. § 414 Abs. 2 ASVG iVm § 410 Abs. 1 ASVG die Entscheidung durch einen Senat beantragt.

Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.

Der Vorsitzende eines Senates darf offenbar kein Erkenntnis alleine treffen. Hinsichtlich der Beschlüsse ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüssen kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind. Darüber hinaus kann der Vorsitzende auch nicht verfahrensleitende Beschlüsse, die nicht-verfahrensbeendende Beschlüsse sind, alleine fassen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 9 BVwGG, Anm.). Da der gegenständliche Beschluss nicht verfahrensbeendend ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Aussetzung des Verfahrens

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Gemäß § 17 VwGVG ist diese Bestimmung auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden.

Gegenständlich verpflichtete die GKK die bP als Dienstgeberin, die mit den Beitragsabrechnungen vom 08.02.2016 und 03.02.2016 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge samt Verzugszinsen zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass durch die Einbeziehung der vermeintlich selbständig Erwerbstätigen in die Pflichtversicherung die Nachverrechnung der Beiträge vorzunehmen sei.

Dienstnehmer im Sinne des ASVG ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Die Versicherungspflicht stellt als notwendige Voraussetzung der Beitragspflicht im Beitragsverfahren eine Vorfrage im Sinne der §§ 38 und 69 Abs. 1 Z. 3 AVG dar (vgl. VwGH vom 30.06.2009, Zl. 2008/08/0217).

Ob die verfahrensgegenständlichen Personen in den maßgeblichen Zeiträumen der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlagen, bildet derzeit den Gegenstand ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängiger Verfahren zu den Zahlen L510 2127009-1 und L510 2104487-1 im Sinne des § 38 AVG.

Im Hinblick darauf, dass es sich dabei um entscheidende Vorfragen für das gegenständliche Verfahren handelt, wird entsprechend den Bestimmungen des § 17 VwGVG iVm § 38 AVG das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die anhängigen Verfahren zu den Zahlen L510 2127009-1 und L510 2104487-1 ausgesetzt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich § 38 AVG von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.

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