BVwG G311 2006485-2

G311 2006485-2Tribunal Administrativo Federal30 de dez. de 2016

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Regest

Abhängigkeitsverhältnis, Aufenthaltsverbot aufgehoben, Behebung der<br/>Entscheidung, Behinderung, bestehendes Familienleben, EU-Bürger,<br/>Familienangehöriger, Interessenabwägung, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Zukunftsprognose

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BVwG G311 2006485-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G311.2006485.2.00

Spruch

G311 2006485-2/7E

Schriftliche Ausfertigung des am 14.10.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX,

Staatsangehörigkeit: Polen, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen

Verhandlung am 14.10.2016 zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 27 VwGVG aufgehoben.

In Entsprechung des Antrages vom 10.06.2016 wird das mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2014 und Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2014, Zahl: G307 2006485-1/2E, in der Dauer von 10 Jahren verhängte Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs. 2 FPG behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren:

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 27.10.1995, Zahl:

XXXX, würde über den Beschwerdeführer ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt, da er die notwendigen Mittel zur Sicherung seines Unterhalts im Bundesgebiet nicht nachweisen konnte.

Über den Beschwerdeführer wurde anschließend die Schubhaft verhängt und der Beschwerdeführer in weiterer Folge nach Polen abgeschoben.

Am 17.11.2003 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung/eines Niederlassungsnachweises für den Aufenthaltszweck begünstigter Drittstaatsangehöriger - Österreich gemäß § 49 Abs. 1 FrG, da seiner Mutter die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde und diese in Österreich lebte und arbeitete.

Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge mit 10.12.2004 eine quotenfreie Niederlassungsbewilligung begünstigter Drittstaatsangehöriger - Österreich gewährt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl:

XXXX, rechtskräftig am XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127, 130 1. Fall StGB unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Dieses Urteil ist seit dem Jahr 2011 bereits getilgt und scheint im Strafregister der Republik Österreich zumindest seit 27.09.2012 nicht mehr auf.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 13.03.2006, Zahl:

XXXX, wurde daraufhin gegen den Beschwerdeführer gemäß § 86 Abs. 1 iVm. § 63 Abs. 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Das Aufenthaltsverbot war von 13.03.2006 bis 13.03.2016 gültig.

In weiterer Folge wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt und der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Strafhaft aus dem Bundesgebiet nach Polen abgeschoben.

Im Zeitraum April/Mai 2009 bis März 2011 wurde der Beschwerdeführer dreimal im Bundesgebiet festgenommen, in der Folge wegen des aufrechten Aufenthaltsverbotes dreimal nach Polen abgeschoben und zweimal zu Geldstrafen im Verwaltungsstrafverfahren wegen unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 120 Abs. 1 Z 2 FPG verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl: XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahles gemäß §§ 127, 129 Z 2, und 15 StGB sowie wegen des Verbrechens der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Umwelt nach § 180 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Durch das Gericht wurde nachfolgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

"RA.K. (der Beschwerdeführer) ist schuldig, er hat in L.

I.) anderen fremde bewegliche Sachen, nämlich Kupferkabel, in einem EUR 3.000,- nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, teilweise durch Einbruch

A.) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert Verfolgten KW.C. und M.L. als Mittäter (§ 12 StGB) Verfügungsberechtigten der W. Energie Stromnetz GmbH weggenommen, und zwar

1. ) zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 1.2.2011, indem er und seine Mittäter die auf dem Firmengelände [...] befindliche Trafostation, somit ein Behältnis, mit einem nicht mehr feststellbaren Werkzeug aufbrachen, den Transformator aus seinem Gehäuse zogen, diesen umwarfen und die darin befindlichen Kupferkabel an sich nahmen und abtransportierten.

2. ) in der Nacht von 1.2.2001 auf 2.2.2011 indem er und seine Mittäter den im Keller des unter I.) A.) 1.) genannten Firmengeländes befindlichen Transformator aus seinem Gehäuse zogen, diesen umwarfen und die darin befindlichen Kupferkabel an sich nahmen und abtransportierten;

B.) am 9.2.2011 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten KW.C. als Mittäter (§ 12 StGB) weitere Kupferkabel von nicht mehr feststellbarem Wert wegzunehmen versucht, indem er und sein Mittäter sich zum Zwecke des Diebstahls weiterer Kupferkabel auf das unter Punkt I.) A.) 1.) näher bezeichnete Firmengelände begaben, jedoch aufgrund einer Alarmauslösung bei der Tat gestört wurden und flüchteten.

II.) im Zeitraum vom 17.1.2011 bis 2.2.2011 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten CW.C und M.L. als Mittäter (§ 12 StGB) durch die unter Punkt I.) A.) 1.) und

2. ) näher bezeichneten Handlungen, durch welche aufgrund des Umwerfens der Transformatoren jeweils ca. 500 l Trafoöl in das umliegende Erdreich flossen und versiegten sowie in die Kabelschächte der Hall und das darin befindliche Grundwasser flossen, entgegen einer Rechtsvorschrift, nämlich entgegen §§ 1 Abs. 1 und Abs. 3, 2 Abs. 1 Z 2. 9 Z 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, entgegen der Verordnung über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten sowie entgegen §§ 30, 30c und 31 WRG 1959, den Boden sowie ein Gewässer verunreinigt und dadurch einen € 50.000,- übersteigenden Beseitigungsaufwand, nämlich einen Beseitigungsaufwand im Gesamtbetrag von ca. € 310.000,- für die Abtragung und Entsorgung des Erdreichs, das Abpumpen des Trafoöls sowie die Probenentnahme und Befundung, herbeigeführt."

Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl: XXXX, rechtskräftig am XXXX, wurde dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprochen und die Strafhöhe in Bezug auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX auf 18 Monate erhöht.

Noch im Stande der Strafhaft stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.01.2014, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.01.2014 einlangend, den Antrag das gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion vom 13.03.2006 verhängte und noch bis 13.03.2016 gültige Aufenthaltsverbot von zehn Jahren aufzuheben.

Zur Begründung berief sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seinen minderjährigen und schwer behinderten Sohn, welcher mit dessen Mutter in Österreich lebe und der Pflege des Beschwerdeführers bedürfe.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm zur Kenntnis gebracht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtige, gegen den Beschwerdeführer erneut ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde binnen festgesetzter Frist die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

Eine Stellungnahme langte nicht ein.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2014 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG erneut ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG gewährt.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.03.2014 in der Justizanstalt XXXX persönlich zugestellt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX aus der Strafhaft entlassen und reiste am selben Tag in Begleitung des Vereins "Menschenrechte Österreich" per PKW freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 23.04.2014, Zahl: XXXX, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.03.2014 als unbegründet abgewiesen. Es wurde folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:

"1.1. Der BF ist polnischer Staatsangehöriger, heißt XXXX und ist am XXXX in Polen geboren.

Der BF ist im Besitz eines am 31.12.2013 ausgestellten und bis 31.12.2023 gültigen polnischen Reisepasses.

Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX, Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen, am XXXX, wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten (davon 6 Monate bedingt) verurteilt.

Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX, Zahl XXXX am XXXX wegen schweren, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des OLG XXXX, Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wurde die Strafhöhe der soeben erwähnten Verurteilung des LG XXXX auf 18 Monaten hinaufgesetzt.

Der BF weist in Polen zwei rechtskräftige Verurteilungen, einerseits wegen einer strafbaren Handlung innerhalb des Familienkreises, andererseits einer solchen gegen die Freiheit und Würde sowie gegen andere geschützte Interessen einschließlich Rassismus und Fremdenfeindlichkeit auf.

Der BF ist in Österreich für seinen 7jährigen Sohn sorgepflichtig. Dieser ist seit 28.03.2011 in XXXX, mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Gegen den BF wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, Zahl XXXX vom 13.03.2006, rechtskräftig seit 17.10.2007, ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt.

Der BF war zu folgenden Zeiten an folgenden Orten in Österreich gemeldet:

• vom 22.10.2004 bis 11.03.2005 in XXXX

• vom 20.09.2005 bis 21.09.2005 im Polizeianhaltezentrum XXXX in XXXX

• vom 17.12.2005 bis 16.20.2006 in der Justizanstalt XXXX in XXXX

• vom 22.08.2007 bis 09.11.2007 in XXXX, XXXX

• vom 02.01.2008 bis 04.01.2008 im Polizeianhaltezentrum XXXX in XXXX

• vom 24.04.2009 bis 04.05.2009 im Polizeianhaltezentrum XXXX in XXXX

• vom 03.03.2011 bis 07.03.20011 im Polizeianhaltezentrum XXXX in XXXX

• vom 27.09.2012 bis 02.08.2013 in der Justizanstalt XXXX und

• vom 02.08.2013 bis zum 26.03.2014 in der Justizanstalt XXXX

Am XXXX wurde der BF aus der Justizanstalt XXXX entlassen und trat am selben Tag via Pkw seine Heimreise nach Polen an."

Zu der im Lichte des Art 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung wurde Folgendes festgehalten:

"....

Wenn in der Beschwerde nun das Erfordernis hervorgehoben wird, die Unterstützung seines schwer behinderten Sohnes stehe einer - zumindest derartig langen Dauer - des Aufenthaltsverbotes entgegen, so ist diesem Umstand vorwiegend die offenbar lose Bindung des BF zu seinem Sohn entgegenzuhalten. Bei näherer Betrachtung der in den Feststellungen aufgeschlüsselten Aufenthalte in Österreich und ihrer Dauer fällt ins Auge, dass sich der BF, beginnend mit dem Geburtsdatum seines Sohnes (XXXX) lediglich von August bis November 2007, also rund 2 1/2 Monate nicht in polizeilichem oder justiziellem Gewahrsam befand. Damit ist in der Zeit zwischen Juli 2007 und dem Tag der Heimreise schon rein faktisch nur ein loser Kontakt mit seinem Sohn möglich gewesen. Der BF war zwar vom 22.08.2007 bis 09.11.2007 in XXXX, also der aktuellen Anschrift seines Sohnes, wohnhaft. Dieser scheint jedoch erst seit 28.03.2011 an dieser Adresse als mit Hauptwohnsitz gemeldet auf. Vor diesem Hintergrund ist es sogar denkbar, dass der BF zu gar keinem Zeitpunkt mit seinem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

..."

Aktenkundig ist in weiterer Folge eine Meldung der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX vom 24.11.2014, wonach der Beschwerdeführer seit diesem Tag im Bundesgebiet angehalten wurde, weil er seitens polnischer Strafverfolgungsbehörden zur Fahndung ausgeschrieben worden sei.

Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge wegen einer möglichen Auslieferung gemäß

§ 36 ARHG in Untersuchungshaft genommen. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX wurde die Auslieferungshaft bis 05.01.2015 verlängert, alternativ aber die Möglichkeit einer Freilassung gegen Kaution an die im Beschluss genannte Adresse des Sohnes bzw. seiner Lebensgefährtin eingeräumt.

Am 05.12.2014 wurde der Beschwerdeführer gegen Kaution aus der Auslieferungshaft entlassen.

2. Gegenständliches Verfahren:

Mit Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 10.06.2016, bei der belangten Behörde per E-Mail am selben Tag einlangend, beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes der belangten Behörde vom 10.03.2014, rechtskräftig am 23.04.2014. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) dann zum Erfolg führen könne, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zugunsten des Fremden geändert hätten. Diesbezüglich werde ausgeführt, dass an der im Ausgangsbescheid erwähnten negativen Zukunftsprognose nicht mehr festgehalten werden könne. Der Beschwerdeführer habe sich seit dem Jahr 2012 wohlverhalten; es bestünden keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme zukünftiger Verstöße gegen die Rechtsordnung. Der Beschwerdeführer bereue seine Verurteilungen, welche im Zusammenhang mit einer - mittlerweile erfolgreich bekämpften - Alkoholsucht gestanden wären. Der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers und dessen Mutter, die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, würden über einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet verfügen, auch Mutter und Schwester des Beschwerdeführers würden in Österreich leben und beide über die österreichische Staatsangehörigkeit verfügen. Der Sohn des Beschwerdeführers leide unter einer ständig fortschreitenden Muskelerkrankung, weshalb er Pflegegeld der Stufe 6 beziehe, einen Behinderungsgrad von 80 % aufweise und auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Aus den vorhandenen medizinischen Unterlagen sei die Schwere der Erkrankung erkennbar. Der Sohn benötige 24-Stunden-Pflege und sei die Betreuung des Kindes durch die Mutter alleine zu tragen, der aufgrund Erkrankungen der eigenen Mutter und der Berufstätigkeit der Mutter sowie Schwester des Beschwerdeführers keine wesentliche familiäre Unterstützung zukomme. Es sei auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen, zumal bei Aufrechterhalten des Aufenthaltsverbotes für das schwerbehinderte Kind nicht einmal Besuchskontakt mit seinem Vater - dem Beschwerdeführer ermöglicht würde, was eine zusätzliche emotionale Belastung für den Sohn des Beschwerdeführers darstelle. Durch telefonischen Kontakt sei das emotionale Familienleben aufrecht geblieben.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag vom 10.06.2016 gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 78 AVG zum Ersatz von Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EUR 6,50 innerhalb einer Frist von vier Wochen verpflichtet (Spruchpunkt II.). Begründend wurde zunächst auf die bereits genannten strafgerichtlichen Verurteilung verwiesen, wobei das BVwG in seiner Entscheidung vom 23.04.2014 festgestellt habe, dass die vom Beschwerdeführer dabei aufgewendete kriminelle Energie sowie das besonders rücksichtslose Verhalten hinsichtlich der Begehung des Umweltdeliktes als besonders bemerkenswert erscheine. Zum angeführten Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2012 werde entgegnet, dass der Beschwerdeführer bis März 2014 seine Freiheitsstrafe verbüßte. Ein allfälliges Wohlverhalten in Haft können nicht mit einem Wohlverhalten in Freiheit gleichgesetzt werden. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer spätestens im November 2014 unter Missachtung des bestehenden Aufenthaltsverbotes erneut in das Bundesgebiet eingereist, in Auslieferungshaft genommen worden und seit Entlassung aus der Haft auf Kaution für die Behörden nicht mehr greifbar gewesen. Die belangte Behörde erachte - wie schon das BVwG - die vorgebrachte emotionale Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn und seiner Lebensgefährtin als nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer sich seit der Geburt des Sohnes nur wenige Monate im Jahr 2007 nicht in polizeilicher oder justizieller Gewahrsam befunden habe. Die gefühlsmäßige Belastung des Sohnes durch die Trennung vom Vater sei eine wohl eher spekulative Behauptung, die keine positive Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers erlaube. Es erscheine weiters befremdend, dass der Beschwerdeführer im Wissen um die schwere Behinderung des Sohnes ein weiteres schweres Verbrechen begangen hat, zumal der Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe habe rechnen müssen. Dem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Behebung des Aufenthaltsverbotes wegen der notwendigen Unterstützung des Sohnes und der ausreichenden Bindung zu den in Österreich lebenden Verwandten des Beschwerdeführers sei das uneinsichtige und rücksichtslose Gesamtverhalten des Beschwerdeführers entgegenzuhalten, zumal der Beschwerdeführer auch in Polen zweimal rechtskräftig verurteilt sei.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 21.07.2016. Die belangte Behörde habe es im angefochtenen Bescheid unterlassen, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln. So habe die belangte Behörde zur Begründung der Aufrechterhaltung auf die beiden Verurteilungen des Beschwerdeführers in Polen verwiesen, wobei sich diesbezüglich aus den aktuellen Beschlüssen des Bezirksgerichtes XXXX sowie des Appellationsgerichts XXXX vom 15.12.2015 bzw. 16.01.2016 die Gewährung der Aussetzung des Strafrestes sowie die eindeutige Einschätzung beider Gerichtsinstanzen ergäbe, dass das nunmehrige Verhalten des Beschwerdeführers als radikal verändert anzusehen sei und die Straftat bereits vor 16 Jahren begangen worden sei. Es handle sich nach Ansicht der polnischen Gerichte beim Beschwerdeführer um eine resozialisierte Person. Die Verurteilungen in Polen könnten daher nicht mehr für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes spreche, da sich die diesbezügliche Prüfung auf die Frage der gegenwärtigen oder zukünftigen Gefährdung durch den Beschwerdeführer zu richten habe. Auch würden die beiden Straftaten in Österreich zehn bzw. fünf Jahre zurückliegen. Darüber hinaus habe sich die belangte Behörde überhaupt nicht mit der schweren Erkrankung des Sohnes des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Das diesbezügliche Vorbringen im Aufhebungsantrag wurde im Wesentlichen wiederholt, jedoch unter Vorlage und Verweis auf aktuelle medizinischer Befunde ausgeführt, dass beim Sohn des Beschwerdeführers nunmehr eine PEG-Sonde zur künstlichen Ernährung habe gelegt werden müssen, was die Ernsthaftigkeit und erhebliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Sohnes unterstreiche. Die Straftaten des Beschwerdeführers habe dieser durch seine damalige Alkoholsucht beeinflusst begangen. Das Argument, dass der Beschwerdeführer schon von der Erkrankung seines Sohnes gewusst habe und dennoch eine Straftat beging - woraus eine mangelnde persönliche Beziehung zu dem Sohn geschlossen werden könne - greife zu kurz. Nachdem sich auch der gesundheitliche Zustand des Sohnes sehr verschlechtert habe, sei die Situation nicht mehr vergleichbar. Bei den familiären Bindungen des Beschwerdeführers handle es sich keinesfalls um spekulative Behauptungen und lasse sich ein Familienleben nicht nur auf finanzielle Unterhaltsleistungen reduzieren. Die familiären Interessen des schwer kranken Sohnes seien von der belangten Behörde unberücksichtigt geblieben. Dem Argument der belangten Behörde, es seien keine neuen Gründe im Sinne des Art. 8 EMRK hervorgekommen und, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer seinem Sohn und seiner Lebensgefährtin bei dessen Betreuung persönlichen Beistand leisten möchte, könne jedenfalls nicht gefolgt werden. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid vom 21.06.2016 dahingehend abändern, dass das Aufenthaltsverbot vom 10.03.2014 aufgehoben wird; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen.

Unter einem wurden mit der Beschwerde folgende Unterlagen vorgelegt:

? Kopie der Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-inne und Schweizer Bürger-/innen gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) vom 20.03.2015 für den Sohn des Beschwerdeführers.

? Kopie der Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-inne und Schweizer Bürger-/innen gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) vom 20.03.2015 für die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers.

? Kopie des österreichischen Behindertenpasses des Sohnes des Beschwerdeführers.

? Kopien der Meldebestätigungen des Sohnes sowie der Lebendesgefährtin Beschwerdeführers des Zentralen Melderegisters.

? Kopien der österreichischen Reisepässe der Mutter (gültig bis 22.12.2022) sowie der Schwester (gültig bis 21.06.2022) des Beschwerdeführers wonach beide jeweils österreichische Staatsangehörige sind.

? Vorläufiger Patientenbrief vom 28.03.2015 der Krankenanstalt XXXX für den Sohn des Beschwerdeführers mit den Entlassungsdiagnosen:

Z.n. Bronchopneumonie (J18.0), VRK1 assoziierte axonale Polyneuropathie (G60.8), chronische respiratorische Insuffizienz (J96.1), akute respiratorische Exazerbation (J96.0), Entzugssymptomatik

? Ambulanzkarten vom 16.06.2016 und vom 29.06.2016 der Krankenanstalt XXXX für den Sohn des Beschwerdeführers mit den Diagnosen: Z.n. Bronchopneumonie (J18.0), VRK1 assoziierte axonale Polyneuropathie (G60.8), chronische respiratorische Insuffizienz (J96.1), Husteninsuffizienz mit Sekretverhalt und s/p Atelektasen, Neuromyopathie, linkskonvexe Kyphoskoliose der unteren BWS, Spitzfußkontraktur in bds., Untergewicht und Gedeihstörung - ausgeprägt.

? Persönliches und handschriftliches Schreiben der Lebensgefährtin und Mutter des Sohnes des Beschwerdeführers vom 10.07.2016, wonach sich die Trennung vom Beschwerdeführer sehr schlecht auf die psychische Entwicklung des schwer kranken Sohnes auswirke. Der Sohn brauche beide Elternteile und pflege die Lebensgefährtin den Sohn alleine. Es sei ihr jedoch langsam nicht mehr möglich, den Sohn zu heben und zu tragen und werde daher um eine positive Entscheidung ersucht.

? Kopien des Beschlusses des polnischen Bezirksgerichtes XXXX vom 15.12.2015, Zahl: XXXX sowie des Beschlusses des Appellationsgerichtes in XXXX vom 11.01.2016, Zahl: XXXX samt jeweils beglaubigter Übersetzung.

Das Appellationsgericht XXXX führte in seinem Beschluss vom 11.01.2016 entgegen des Antrages des Staatsanwaltes XXXX über die Gewährung der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung für den Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst begründend aus, dass das Bezirksgericht XXXX dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 15.12.2015 die Aussetzung seines Strafrestes hinsichtlich seiner Verurteilung durch das Amtsgericht in XXXX vom 29.12.1999, Az. XXXX, mit welchem der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, auf Bewährung für eine Probezeit von zwei Jahren bewilligt, den Beschwerdeführer unter Aufsicht eines Bewährungshelfers gestellt und ihn zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verpflichtet habe. Das Bezirksgericht habe in seiner Begründung hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer trotz des von ihm begangenen Vertrauensmissbrauches in Freiheit, indem er sich der Justiz entzogen habe, in der Isolation ein derart gutes Verhalten gezeigt habe, dass in Zukunft davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer die Rechtsordnung in Freiheit beachten werde. Der Beschwerdeführer habe sich einem Resozialisierungsprogramm angeschlossen, übe seine Beschäftigung zuverlässig aus und habe seine Alkoholentzugstherapie erfolgreich abgeschlossen. Nachdem der Beschwerdeführer die Straftat vor 16 Jahren begangen habe und obwohl er sich zwischenzeitlich dem Zugriff der Justiz entzogen habe, habe der Beschwerdeführer seine Haltung radikal verändert, eine Familie gegründet und versucht, die damit verbundenen Pflichten zu erfüllen. Das Appellationsgericht erachtete die Einwände des Staatsanwaltes, es handle sich um eine offenkundige unbillige Anwendung der Bestimmungen zur Aussetzung des Restes der Freiheitsstrafe auf Bewährung als unbegründet. Die Einwände seien nicht geeignet, den angefochtenen Beschluss in Frage zu stellen. Das Appellationsgericht teile die Auffassung des Bezirksgerichtes. Es sei auf begründete Weise anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nach Aussetzung des Strafrestes die Rechtsordnung beachten werde - dies auch unter Bedachtnahme darauf, dass der Beschwerdeführer seinerzeit wegen einem Verbrechen verurteilt worden sei. Die Verweigerung der bedingten Strafnachsicht würde ausschließlich aufgrund generalpräventiver Gründe erfolgen. Der Beschwerdeführer habe den nötigen Anteil der Freiheitsstrafe verbüßt, der nötig sei, um eine bedingte Strafnachsicht gewähren zu können. Er habe somit eine aus spezialpräventiven Gründen nötige Strafe erhalten. Das Benehmen des Beschwerdeführers in der Strafvollzugsanstalt sei gut, der Beschwerdeführer sei in Pole seit vielen Jahren nicht mehr mit dem Recht in Konflikt geraten, woran auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer vom Zugriff der Justiz entzogen habe, nichts ändere, da der Beschwerdeführer nunmehr die Strafe (bzw. einen Teil davon) verbüßt hat und sich dieser Umstand daher auf sein zukünftiges Verhalten in Freiheit nicht mehr auswirken werde. Die gegenständliche Meinung des Direktors der Strafvollzugsanstalt sei für das Appellationsgericht nicht bindend und würden darüber hinaus Umstände betont werden, die für die Beurteilung des zukünftigen Verhaltens des Beschwerdeführers in Freiheit keine Bedeutung mehr hätten, weil diese ein vor langer Zeit begangenes Verbrechen betreffen würden. Insgesamt sei das Appellationsgericht übereinstimmend mit dem Bezirksgericht der Ansicht, dass gegenüber dem Beschwerdeführer eine positive Kriminalprognose anzunehmen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.10.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und seine Lebensgefährtin als Zeugin sowie eine Dolmetscherin für die polnische Sprache teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern, ebenso wie der entschuldigte Beschwerdeführer.

Der Rechtsvertreter legte einen Patientenbrief des AKH XXXX vom 22.07.2016 vor, welcher den Sohn des Beschwerdeführers betrifft. Der Arztbrief wurde verlesen und in Kopie zur Verhandlungsmitschrift genommen. Der Rechtsvertreter führte dazu aus, dass dem Sohn des Beschwerdeführers nun eine Magensonde gesetzt worden sei, womit seine Betreuung noch aufwendiger geworden sei. Der Beschwerdeführer selbst lebe in Polen von Gelegenheitsarbeiten.

Die Lebensgefährtin und Mutter des Sohnes des Beschwerdeführers gab als Zeugin befragt an:

Sie lebe seit ca. neun Jahren in XXXX und habe eine Anmeldebescheinigung. Der Sohn sei XXXX Jahre alt und sei in XXXX geboren worden. Sie sei damals zu Besuchszwecken nach Wien gereist und habe dort anfänglich nicht gearbeitet. Etwas später habe sie drei Jahre als Hausmeisterin gearbeitet. Jetzt arbeite sie nicht, da sie ihren Sohn pflegen und betreuen müsse. Der Sohn sei schwer krank. Es habe begonnen, als er zwei Jahre alt geworden sei. Diese Krankheit habe sich dann weiterentwickelt. In regelmäßigen Abständen habe sich die Krankheit verschlechtert, der Sohn benötige mittlerweile 24-Stunden-Pflege. Er könne nicht gehen und liege nur herum. Er könne auch nichts mit den Händen oder Beinen tun und werde über Magensonde ernährt. Eine Kommunikation mit ihm sei möglich, er könne sprechen. Die Pflege übernehme sie alleine, weil die Großmutter des Sohnes selbst krank sei und nicht schwer heben dürfe. Die Großmutter komme zwar oft auf Besuch, die Betreuung obliege aber ihr alleine. Der Beschwerdeführer lebe derzeit in Polen und lebe von Gelegenheitsarbeiten. Sowohl sie selbst als auch der Sohn hätten drei bis vier Mal in der Woche telefonischen Kontakt zum Beschwerdeführer. Die Zeugin rufe ihn auch von sich aus an. Der Beschwerdeführer wünsche sich sehr, mit der Familie zusammen zu sein und sei sie sich sicher, dass der Beschwerdeführer sie bei der Pflege des Sohnes unterstützen würde. Der Sohn erinnere sich auch an den Beschwerdeführer. Er keine die Stimme am Telefon und sie zeige dem Sohn immer wieder Fotos vom Beschwerdeführer.

Nach Schluss des Beweisverfahrens, Erstattung der Schlussanträge und Schluss der Verhandlung verkündete die erkennende Richterin gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG das Erkenntnis samt wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilte die Rechtsmittelbelehrung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Ergänzend zu den im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2014 getroffenen Feststellungen wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:

Der nunmehr XXXXjährige Sohn des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin leidet an einer hereditären sensomotorischen Neuropathie (Neuromyopathie) (G60.0), einem sonstigen Ausbleiben der erwarteten physiologischen Entwicklung (Gedeihstörung onA) (R62.8), abnormer Gewichtsabnahme (Untergewicht) (R63.4), einer sonstigen nicht näher bezeichneten Störung der Atmung (respiratorische Insuffizienz) (R06.8) sowie einer gastroösophagealen Refluxkrankheit ohne Ösophagitis (V.a. GERD) (K21.9). Weiters wurde bei ihm eine linkskonvexe Kyphoskoliose der unteren Brustwirbelsäule und eine Spitzfußkontraktur beidseits diagnostiziert. Er ist auf einen Rollstuhl angewiesen, kann selbstständig weder mit Armen noch Beinen Tätigkeiten ausüben, muss über eine Magensonde ernährt werden und bedarf nachts sowie tagsüber bei Ermüdung auch zuhause einer Beatmung. Die Ernährung über die Magensonde war notwendig, da das Kind mit normaler Nahrungsaufnahme und Flüssignahrung seinen Energiebedarf nicht mehr decken konnte und immer mehr abmagerte. Das Kind benötig eine 24-Stunden-Pflege, erhält Pflegegeld der Stufe 6 und weist einen Behinderungsgrad von 80 % auf. Eine Kommunikation mit dem Sohn ist möglich. Er kennt den Beschwerdeführer als Vater und hört seine Stimme am Telefon.

Für die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers stellt die Betreuung ihres gemeinsamen Kindes, die sie alleine übernimmt, eine große psychische und finanzielle, zunehmend aber auch physische Belastung dar, zumal sie durch die selbst kranke Großmutter des Kindes nur durch Besuche Unterstützung findet. Auch wenn der Sohn untergewichtig sowie an einer Gedeihstörung leidet, so wächst er doch und stellt dies für die Lebensgefährtin, die ihn alleine Heben und Tragen muss, auch eine zunehmend körperliche Belastung dar.

Der Zustand des Kindes verschlechtert sich stetig und stellt sich die Sachlage im Vergleich zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes am 23.04.2014 als wesentlich geändert dar.

Sowohl die Lebensgefährtin als auch der Sohn verfügen über eine Anmeldebescheinigung in Österreich. Der Mutter des Beschwerdeführers wurde bereits am 05.12.2002 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Auch die Schwester des Beschwerdeführers verfügt über die österreichische Staatsbürgerschaft. Mutter des Beschwerdeführers lebt seit den neunziger Jahren in Österreich.

Der Beschwerdeführer lebt zur Zeit in Polen von Gelegenheitsarbeiten. Er blieb der mündlichen Verhandlung entschuldigt fern und wurde von seinem bevollmächtigten Rechtsvertreter vertreten.

Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl:

XXXX, rechtskräftig am XXXX, ist seit dem Jahr 2011 bereits getilgt und scheint im Strafregister der Republik Österreich zumindest am 27.09.2012 nicht mehr auf.

In Bezug auf die in Polen bestehenden Verurteilungen wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer laut dem im Verfahrensgang angeführten Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 15.12.2015 sowie des Appellationsgerichtes XXXX vom 11.01.2016 entgegen des Antrages der polnischen Staatsanwaltschaft aufgrund der dort angenommenen positiven Zukunftsprognose hinsichtlich der noch aushaftenden Freiheitsstrafe aus einer Verurteilung aus dem Jahr 1999, die der Beschwerdeführer nunmehr teilweise verbüßt hat, die bedingte Strafnachsicht auf den Strafrest unter Gewährung einer zweijährigen Probezeit und Zuweisung zur Bewährungshilfe erlassen wurde.

Insbesondere wird festgestellt, dass das Appellationsgericht die Einschätzung des Bezirksgerichtes insofern teilte, als zur Begründung der bedingten Strafnachsicht angeführt wurde, dass der Beschwerdeführer ein Resozialisierungsprogramm sowie eine Alkoholentzugstherapie erfolgreich abgeschlossen, die Beschäftigung im Rahmen des Resozialisierungsprogramm zuverlässig ausgeübt, eine Familie gegründet sowie versucht hat, die daraus entstehenden Verpflichtungen zu erfüllen und sein Verhalten damit so radikal verändert hat, dass seitens keines der beiden Gerichten Bedenken dahingehend bestanden, dass der Beschwerdeführer die Rechtsordnung in Zukunft und in Freiheit beachten wird.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Polen sowie in Österreich beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Sohnes ergeben sich aus den vorgelegten detaillierten medizinischen Befunden sowie den glaubwürdigen Angaben der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, die im unmittelbaren Eindruck äußerst korrekt und wahrheitsliebend wirkte, weshalb seitens des erkennenden Gerichtes am Wahrheitsgehalt ihrer Angaben keine Zweifel aufgekommen sind.

Darüber hinaus sind ein Pflegegeld-Bescheid der Stufe 6 (AS 963), die Kopie des Behindertenpasses des Sohnes (AS 1121 f), die Anmeldebescheinigungen des Sohnes sowie der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie Meldebestätigungen mit Wohnsitz im gemeinsamen Haushaltes (AS 1113 - 1119), Kopien der österreichischen Reisepässe der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers (AS 1111 und 1109) sowie eine Kopie der Bescheides über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Mutter des Beschwerdeführers (AS 969) aktenkundig.

Aktenkundig sind weiters Kopien der Beschlüsse des Bezirksgerichtes XXXX vom 15.12.2015 bzw. des Appellationsgerichtes XXXX vom 11.01.2016 samt beglaubigter Übersetzung

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

§ 67 FPG lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Gemäß § 69 Abs. 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Nach der höchstgerichtlichen Judikatur kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgeblichen Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (vgl. zur Rechtslage vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 VwGH 23.3.2010, 2007/18/0546 mwN).

Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer die von der Rechtsordnung abgesteckten Grenzen mit dem der Verurteilung vom 04.12.2012 zugrundeliegenden Verhalten in gröblicher Weise missachtet hat. Fremdenrechtlich ist weiters von Relevanz, dass über den Beschwerdeführer bereits zum dritten Mal ein Aufenthaltsverbot (einmal wegen mangelnder Mittel zur Sicherung des Unterhalts, einmal wegen der bereits getilgten strafrechtlichen Verurteilung vom 31.01.2006 und nunmehr wegen der getilgten Verurteilung vom 31.01.2006 sowie dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.12.2012) verhängt wurde und der Beschwerdeführer trotz des Bestehens aufrechter Aufenthaltsverbote immer wieder im Bundesgebiet aufgegriffen und wieder nach Polen abgeschoben wurde. Das diesbezügliche Fehlverhalten ist jedoch insofern zu relativieren, als der Beschwerdeführer seit jeher familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet hat (die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers sind bereits österreichische Staatsangehörige, die Mutter seit dem Jahr 2002; der schwer kranke Sohn ist in Österreich im Jahr XXXX geboren und lebt hier mit seiner Mutter, der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers) und der Beschwerdeführer zuletzt auch freiwillig aus dem Bundesgebiet wieder ausreiste.

Festzuhalten ist jedoch, dass zwar eine gesundheitliche Beeinträchtigung und Behinderung des Kindes des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2014 bereits aktenkundig war, sich der Gesundheitszustand des Kindes des Beschwerdeführers aber erst nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes rapide verschlechtert hat. Das Kind musste zwischen 17.03.2015 und 28.03.2015 wegen einer neben oder wegen seiner Grunderkrankungen bestehenden Bronchopneumonie, chronischer respiratorischer Insuffizienz und akuter respiratorischer Exazerbation auf der Kinder-Intensivstation behandelt und künstlich beatmet werden. Seither hat sich der körperliche Zustand zusehends verschlechtert, das Kind wurde mit Beatmungsgerät für die Nacht sowie tagsüber bei Erschöpfung in häusliche Pflege entlassen. In weiterer Folge geht aus den vorliegenden aktuellen Befunden vom Juni/Juli 2016 hervor, dass der Sohn des Beschwerdeführers nicht genug Nahrung zu sich nehmen konnte, weshalb eine Magensonde zur künstlichen Ernährung gelegt werden musste und das Kind einer 24-Stunden-Pflege bedarf. Insbesondere wegen der sich stetig verschlechternden Gesundheitssituation des Sohnes des Beschwerdeführers und dem damit stetig wachsenden Pflegeaufwand für die alleine pflegende Mutter und Lebensgefährtin des Beschwerdeführers liegen daher im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich der familiären Situation des Beschwerdeführers geänderte Umstände vor.

Aus den festgestellten Gründen wurde dem Beschwerdeführer in Polen vom Bezirksgericht XXXX mit Beschluss vom 15.12.2015, bestätigt durch das Appellationsgericht XXXX mit Beschluss vom 11.01.2016 die bedingte Strafnachsicht einer Freiheitsstrafe aus dem Jahr 1999 unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren gewährt. Die Gerichte in Polen sind der Ansicht, dass der Beschwerdeführer durch den bereits verstrichenen Zeitraum von 16 Jahren seit der Tatbegehung, durch seine ordentliche Führung während der Haft, insbesondere aber wegen der verlässlichen Ausübung der angeordneten Erwerbstätigkeit und Bewährungshilfe sowie des erfolgreichen Abschlusses einer Alkoholentzugstherapie und durch die Gründung seiner Familie, sein Verhalten dermaßen radikal verändert habe, dass in Zukunft nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer noch einmal mit dem Gesetz in Konflikt geraten werde.

Der aktenkundige Antrag des Beschwerdeführers auf Behebung des - vor dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot - bestehenden Aufenthaltsverbotes, die damit vorgelegten Unterlagen, die weiteren Bemühungen des Beschwerdeführers um Aufhebung des aktuellen Aufenthaltsverbotes, der Umstand, dass der Beschwerdeführer zuletzt im Jahr 2012 delinquent wurde, die Feststellungen des polnischen Bezirksgerichtes XXXX sowie des Appellationsgerichtes XXXX sowie die Ausführungen der Lebensgefährtin als Zeugin im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht lassen beim Bundesverwaltungsgericht den Eindruck entstehen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile eine charakterliche Reifung erfahren hat, die er immer wieder durch seine Sorge um sein Kind und seine Lebensgefährtin zum Ausdruck brachte.

Auch die als Zeugin einvernommene Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wirkte äußerst zuverlässig und verantwortungsbewusst. Die Lebensgefährtin konnte in der Verhandlung glaubhaft vermitteln, dass sie mit der Betreuung des kranken Kindes, die sie jetzt alleine zu bewältigen hat, an die Grenzen ihrer Belastbarkeit stößt und ein Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer eine spürbare Entlastung bringen würde.

In Hinblick auf die im gegenständlichen Fall gegebenen nicht unerheblichen strafrechtlichen Verfehlung ist festzustellen, dass dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Delikten gegen fremdes Vermögen und der Umwelt die familiären Bezugspunkte des Beschwerdeführers zum Bundesgebiet gegenüberstehen, die durch die schwere Beeinträchtigung des Kindes des Beschwerdeführers mit vorhandener Anmeldebescheinigung, Pflegegeld der Stufe 6 sowie einem Behinderungsgrad von 80 % eine wesentliche Steigerung erfahren.

Bei der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung war zu berücksichtigen, dass das Strafgericht mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten das Auslangen gefunden hat, der Beschwerdeführer nunmehr nach einer schwierigen persönlichen Lebensphase seine Alkoholkrankheit glaubhaft überwunden hat, welche unter Umständen auch die Straffälligkeit des Beschwerdeführers begünstigt hat und beide zuständigen Gerichte in Polen der Ansicht sind, dass der Beschwerdeführer nunmehr einen ordentlichen Lebenswandel führen wird und ihm deshalb bedingte Strafnachsicht gewährt wurde, sodass dem Beschwerdeführer auch seine Vorverurteilungen in Polen nicht (mehr) als gefährlichkeitsbegründend vorgeworfen werden können.

Aufgrund dieser spezifischen Faktenlage, die sich vor allem durch die erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung des Sohnes des Beschwerdeführers ergibt, war in Hinblick auf die Weiterentwicklung des Kindes, die in einem intakten familiären Umfeld ohne Zweifel problemloser von statten geht, sowie die massive Belastung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers von einem Überwiegen der familiären Interessen des Beschwerdeführers an der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes im Vergleich zu den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes auszugehen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Der Beschwerdeführer wird abschließend eindringlichst darauf hingewiesen, dass im Falle eines neuerlichen Fehlverhaltens durchaus wieder die Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Betracht kommen kann.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei den zu beurteilenden Rechtsfragen an dieser Judikatur orientiert und selbige in der Entscheidungsbegründung zitiert. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

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