W233 2131554-1•BVwG W233 2131554-1
W233 2131554-1Tribunal Administrativo Federal28 de dez. de 2016
Behebung der Entscheidung, Einreise, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Reiseroute
W233 2131553-1/11E
W233 2131554-1/11E
W233 2131552-1/11E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX Fellner als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, 2.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan und 3.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan jeweils gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2016, Zahl:
1104728709 – 160195693 (ad 1.), Zahl: 1104729205 – 160195774 (ad 2.) und Zahl: 1104729510 – 160195782 (ad 3.) beschlossen:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG
stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF 1) ist der Ehemann der Beschwerdeführerin (BF 2). Die Beschwerdeführerin (BF 3) ist das gemeinsame minderjährige Kind des BF 1 und der BF 2. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan und stellten am 07.02.2016, um 17.00 Uhr, die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch das Stadtpolizeikommando Linz gaben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin übereinstimmend an, dass sie aus ihrem Herkunftsstaat Afghanistan über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland und weitere ihnen unbekannte Länder bis Deutschland gereist seien. In den Verwaltungsakten des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin findet sich jeweils eine von der Bundesrepublik Deutschland, Bundespolizeiinspektion Passau ausgestellte Einreiseverweigerung, wobei in der Einreiseverweigerung der Zweitbeschwerdeführerin vermerkt ist, dass diese die Drittbeschwerdeführerin begleitet.
In den von ihnen durchreisten Ländern hätte sie keine Asylanträge gestellt. Nähere Angaben zu ihrer Reiseroute von Griechenland bis nach Österreich konnten oder wollten die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Erstbefragung keine erstatten – sämtliche Nachfragen über die Reiseroute, über den Aufenthalt in diesen Ländern, etc. blieben unbeantwortet. Allerdings findet sich in den Verwaltungsakten des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin jeweils eine Eurodac-Treffermeldung vom 27.01.2016 nach erkennungsdienstlicher Behandlung in Griechenland.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 25.03.2016 ein für alle drei Beschwerdeführer auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien. Kroatien akzeptierte dieses Aufnahmeersuchen durch Fristablauf gem. Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO mit Ablauf des 26.05.2016.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 29.06.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte der Erstbeschwerdeführer zu seinem Reiseweg vor, dass er nicht wisse durch welche Länder er gereist sei und er deshalb nicht angeben könne, wie lange er sich in Kroatien aufgehalten habe. Der Erstbeschwerdeführer konnte auch keine korrekten Gründe anführen, die einer Zurückweisung nach Kroaten entgegenstehen würden. Auch die Zweitbeschwerdeführerin gab zu Protokoll, dass sie nicht wisse, wie lange sie in Kroatien aufhältig gewesen sei und konnte keine konkreten Gründe angeben, die einer Zurückweisung nach Kroatien entgegenstehen würden.
Zu seinen konkreten Ein- und Durchreisemodalitäten nach bzw. durch Kroatien sind der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin seitens des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht befragt worden.
Das Bundesamt wies sodann die Anträge aller drei Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid jeweils vom 12.07.2016 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zur Prüfung ihrer Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.
Gegen diese Bescheide haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhobenen und unter anderem geltend gemacht, dass Kroatien für die Prüfung ihrer Anträge nicht zuständig sei. Begründet führten die Beschwerdeführer dazu aus, dass zum einen die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Erstbefragung angaben, nach ihrer Einreise in Griechenland nicht zu wissen über welche weiteren Ländern sie gereist seien und sie an den Grenzen der einzelnen Länder einfach "durchgewunken" worden wären bzw. ihnen für die Weiterfahrt nach Österreich Verkehrsmittel zur Verfügung gestellt worden seien. Sie seien mit dem Flüchtlingsstrom über ihnen unbekannte Länder nach Österreich gereist. Zum Zeitpunkt ihrer Einreise seien Menschen zum Zwecke der Asylantragstellung in Österreich und zum Zwecke der Durchreise durch Österreich zur Antragstellung in Deutschland über die sogenannte Balkanroute gereist. In einem als "Joint Statement" bezeichneten Abkommen einigten sich die Staaten entlang der Balkanroute darauf, dass schutzsuchende Menschen das Passieren der Staatsgrenzen zur Weiterreise nach Österreich gestattet werde. In Anbetracht dieser Tatsache stelle sich im vorliegenden Fall die Frage, ob die von den österreichischen Behörden im Vorhinein artikulierte und praktizierte Gestattung der Einreise rechtliche Konsequenzen für die Zuständigkeitsprüfung nach den Bestimmungen des Kriterienkatalogs in Kapitel III der Dublin III-VO mit sich bringe. Das Kriterium des illegalen Grenzübertritts im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO liege somit im konkreten Fall nicht vor, weshalb dieses Zuständigkeitskriterium keine Anwendung finden könne.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss Zahlen W233 2131553-1/3E, W233 2131554-1/3E und W233 2131552-1/3E vom 05.08.2016 den Beschwerden gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide aufgehoben. Begründet führte das BVwG im Wesentlichen aus, die gegenständlichen Verfahren seien zugelassen worden, obwohl aus einer Gesamtschau des Akteninhalts ersichtlich sei, dass gegenständlich ein Dublin-Verfahren – und demnach kein zugelassenes Verfahren – vorliege. Weder sei den Beschwerdeführern gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, noch seien sie gemäß § 29 Abs. 4 AsylG 2005 an einen Rechtsberater verweisen worden und sei auch kein Rechtsberater bei ihrer Einvernahme anwesend gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat der dagegen über Antrag des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl erhobenen Revision mit Beschluss, Zahl: Ra 2016/18/0202-6 vom 27.10.2016 die aufschiebende Wirkung zuerkannt und mit Erkenntnis, Zahl Ra 2016/18/0202-8 vom 08.11.2016 den oben angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Dieses Erkenntnis wurde dem BVwG am 06.12.2016 zugestellt.
Bereits am 14. September 2016 hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodi??e Republike Slovenije) an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ein zur dortigen Zahl C-490/16 protokolliertes Vorabentscheidungsersuchen gestellt und gefragt, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer von Griechenland auf der Balkanroute letztlich ins Bundesgebiet eingereist sind und auf ihrem Weg u.a. Kroatien durchquert haben.
Festgestellt wird weiters, dass die durch das aufhebende Erkenntnis des VwGH Ra 2016/18/0202-8 vom 08.11.2016 wieder dem Rechtsbestand angehörenden angefochtenen Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 12.07.2016 keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen wurden, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der Beschwerdeführer in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen.
Festgestellt wird auch, dass die in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO normierte Maximalfrist von 6 Monaten zur Überstellung der Beschwerdeführer in den zuständigen Mitgliedstaat, aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu der außerordentlichen Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl ex lege unterbrochen worden ist und mit dem Vorliegen des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichthofes wieder neu zu laufen begonnen hat.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer auf der Balkanroute von Griechenland nach Österreich Kroatien durchreist haben, ergeben sich letztlich aus dem Umstand, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben haben, nicht zu wissen, wie lange sie in Kroatien aufhältig gewesen seien.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum Umstand, dass die Ein- und Durchreisemodalitäten der Beschwerdeführer in bzw. durch die EU, konkret nach bzw. durch Kroatien nicht festgestellt worden sind, ergeben sich aus den Akten des Bundesamt, konkret aus den angefochtenen Entscheidungen selbst, sowie aus den diesen zugrundeliegenden Einvernahmen der Beschwerdeführer.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 FPG 2005 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. (2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
§ 29 Dublin-III-VO lautet:
(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
Zu A) Behebung der bekämpften Bescheide:
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177, in einem gleichgelagerten Fall, in dem Antragsteller über die Balkanroute nach Österreich gelangt sind, wobei über die näheren Umstände, wie sich die Ein- bzw. Durchreise in die EU, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat, keine Feststellungen getroffen wurden, nachstehende Erwägungen getroffen (Hervorhebungen durch das BVwG):
"Die Revision wendet sich gegen die Rechtsansicht des BVwG, dass der Grenzübertritt der revisionswerbenden Parteien aus einem Drittstaat kommend in die Republik Kroatien illegal erfolgt sei und die Zuständigkeit der Republik Kroatien für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung begründe. Sie weist mit ausführlicher Begründung darauf hin, dass die revisionswerbenden Parteien von den staatlichen Sicherheitsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten organisiert und geduldet über die "Balkanroute" nach Österreich gelangt seien. Ein in diese Richtung gehendes Vorbringen hatten die revisionswerbenden Parteien bereits bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Protokoll gegeben. Daraus folgert die Revision, dass von einem illegalen Grenzübertritt in die Republik Kroatien iSd Art 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung nicht ausgegangen werden könne.
Im Zusammenhang mit der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodi??e Republike Slovenije) am 14. September 2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt, das zur dortigen ZI. C-490/16 protokolliert worden ist. Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem Flüchtlingsstrom. Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze.
Auf der Grundlage dieses Sachverhalts fragt der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert.
Nach dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien könnte die Beantwortung dieser Fragen auch für die gegenständlichen Verfahren von Bedeutung sein und dazu führen, dass der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH abzuwarten wäre (vgl. dazu die maßgeblichen Kriterien nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C.I.L.F.I.T. (283/81, ECLI:E:C: 1982:335).
Allerdings hat das BVwG sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt Es hat insbesondere keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen. Derartige Schlüsse lassen sich auch aus der nicht näher begründeten rechtlichen Beurteilung des BVwG, die Einreise der revisionswerbenden Parteien in die Republik Kroatien sei "illegal" erfolgt, nicht ziehen.
Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsversuchen auszusetzen wären (vgl. § 38 AVG).
Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG aufzuheben."
Vor dem Hintergrund dieser jüngsten Judikatur des VwGH erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Ein- bzw. Durchreise der Beschwerdeführer in die EU, insbesondere nach Kroatien als mangelhaft, da auch im vorliegenden Fall die diesbezüglichen näheren Umstände, konkret, ob es sich bei der Durchbeförderung der Beschwerdeführer durch Kroatien um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, nicht ermittelt und folglich auch keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen worden sind.
Ohne derartige ergänzende Sachverhaltsfeststellungen wäre jedoch jede Entscheidung des BVwG von einer Aufhebung im Revisionsweg durch den VwGH bedroht.
Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erschiene, sodass der Beschwerde gem. § 21 Abs. 3, 2. Satz, BFA-VG stattzugeben war.
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngst ergangene Rechtsprechung des VwGH stützen.
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