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W103 1316210-8•BVwG W103 1316210-8
W103 1316210-8Tribunal Administrativo Federal28 de dez. de 2016
Abschiebung, Befehls- und Zwangsgewalt, Kostentragung,<br/>Maßnahmenbeschwerde, Reisedokument, Sicherstellung, strafrechtliche<br/>Verurteilung
W103 1316210-8/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch WEH Rechtsanwalt GmbH, Wolfeggstr. 1, 6900 Bregenz, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 39 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 07.09.2007 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag über seine gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz. Der gesetzliche Vertreter wurde vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Sein damaliges Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 29.07.2008, FZ. 07 08.235-BAI, richtig und vollständig wiedergegeben, sodass eine Wiederholung entfallen kann. Der Beschwerdeführer hatte keine eigenen Fluchtgründe, sondern bezog sich nur auf die Fluchtgründe der Mutter.
Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers mit Bescheid vom 29.07.2008, FZ. 07 08.235-BAI, gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen und dem Asylwerber den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 18.08.2008 fristgerecht Beschwerde erhoben. In seiner Begründung bezieht sich der Beschwerdeführer wiederum auf die Fluchtgründe der Mutter.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.02.2009 wurde der Bescheid gemäß § 66 Abs 2 AVG iVm § 34 AsylG 2005 behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Mit Bescheid vom 26.03.2009, FZ. 07 08.235-BAI hat das Bundesasylamt den am 07.09.2007 im Rahmen eines Familienverfahrens (§ 34 AsylG) gestellten Antrag auf internationalen Schutz des damals minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abermals abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 4 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.03.2010 erteilt (Spruchpunkt III).
Gegen Spruchpunkt I dieses am 02.04.2009 zugestellten Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 14.04.2009 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.09.2009 wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid des BAA vom 03.08.2010, FZ. 07 08.235-BAI, wurde der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 9 Abs 4 AsylG 2005 wurde dem BF die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung vom 26.03.2009 entzogen (Spruchpunkt II.). und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 unzulässig ist (Spruchpunkt III.).
Begründet wurde dies wie folgt:
Das Verhalten des Beschwerdeführers weise deutlich darauf hin, dass sich die Gefährlichkeit seines strafbaren Verhaltens im Laufe der Jahre sogar gesteigert habe. Er habe durchwegs schwere Verbrechen begangen. In Übereinstimmung von hL und Judikatur stellen vor allem "Raub und Körperverletzung" besonders schwere Verbrechen dar.
Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 17.08.2010 mit welcher der Bescheid seinem Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Mangelhaftigkeit des Verfahrens in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wird. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass es sich bei den weiteren Verurteilungen des Beschwerdeführers nur um eine Zusatzstrafe handle, es handle sich daher rein rechtlich nur um eine Vorstrafe, von einer Wiederholungstäterschaft könne deshalb nicht gesprochen werden. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass es sich ausschließlich um Jugenddelikte handle. Eine negative Zukunftsprognose lasse sich aus den Straftaten nicht ableiten.
Auch habe er die in der Begründung des Bescheides für die Aberkennung des subsidiären Schutzes angeführten Delikte "Raub und schwere Körperverletzung" nicht begangen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.09.2010, Zl. D12 316210-4/2010/2E, wurde der Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Begründet wurde dies wie folgt:
"Wie sich aus der im Akt einliegenden Strafregisteranfrage ergibt, wurde der Beschwerdeführer weder wegen eines Raubdeliktes noch wegen eines Körperverletzungsdeliktes verurteilt. Gemäß § 2 Abs 3 AsylG 2005 können aber nur rechtskräftige Verurteilungen als Straffälligkeit gewertet werden.
Beim Beschwerdeführer scheinen in der Strafregisterauskunft zwar Verurteilungen wegen Einbruchsdiebstählen auf und können diese möglicherweise ebenso zu einer Entziehung des subsidiären Schutzes führen, die Begründung des Bundesasylamtes lautete jedoch auf "Raub und Körperverletzung", was zweifelsfrei aktenwidrig ist."
Mit Bescheid des BAA vom 19.11.2010, FZ. 07 08.235-BAI, wurde der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten abermals gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 9 Abs 4 AsylG 2005 wurde dem BF die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung vom 26.03.2009 entzogen (Spruchpunkt II.). und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 unzulässig ist (Spruchpunkt III.).
Begründet wurde dies wie folgt:
Der Beschwerdeführer habe mehrere Verbrechenstatbestände begangen, welche sich gegen fremdes Vermögen gerichtet haben, er sei ein Wiederholungstäter. Es liege auch ein vorläufiges Waffenverbot gegen den Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar.
Das Verhalten des Beschwerdeführers weise deutlich darauf hin, dass sich die Gefährlichkeit seines strafbaren Verhaltens im Laufe der Jahre sogar gesteigert habe. Die Zahl der Verurteilungen zeige durchaus die vorhandene kriminelle Energie und Neigung des Beschwerdeführers, ein Resozialisierungsbemühen sei nicht erkennbar, weshalb keine positive Zukunftsprognose für das weitere Verhalten des Beschwerdeführers gestellt werden könne.
Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 08.12.2010 mit welcher der Bescheid seinem Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Mangelhaftigkeit des Verfahrens in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wird. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass bei der geltend gemachten weiteren Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung noch keine Verurteilung vorliege und diese deshalb nicht verwendet werden dürfe. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass es sich ausschließlich um Jugenddelikte handle. Durch den Verlust des subsidiären Schutzes verliere er die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme. Dies wäre aber für seine Resozialisierung sehr wichtig. Mit einer bloßen Duldung würde er seiner Familie zur Last fallen und sei zur Untätigkeit verurteilt.
Mit Erkenntnis vom 01.02.2011 wurde die Beschwerde gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 als unbegründet abgewiesen.
Zur Begründung wurde angeführt:
"Diese Voraussetzungen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers liegt im gegenständlichen Fall unter Hinweis auf die dreimalige Verurteilung durch ein österreichisches Landesgericht daher hinsichtlich § 2 Abs. 3 Z1 AsylG 2005 idgF jedenfalls vor.
Wie das Bundesasylamt im o.a. Bescheid ausgeführt hat, liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 - unter Bedachtnahme auf die im o.a. Bescheid festgehaltenen Länderfeststellungen nicht vor.
Jedoch bestehen im Falle des Beschwerdeführers drei rechtskräftige Verurteilung wegen Straftaten im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (§§ 15, 127 129/1 StGB), zum Teil wegen versuchten gewerbsmäßigem Diebstahls und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (§§ 15, 127, 129/1, 129/2, 129/4, 130 2.Satz 2. Fall StGB), welches auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 zur Aberkennung des subsidiären Schutzes führt, sodass die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gegeben sind. Gemäß § 130 zweiter Satz 2. Fall StGB besteht eine Strafdrohung für gewerbsmäßigen Diebstahl von einem Jahr bis zu zehn Jahren, womit es sich dabei um ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB handelt. Gemäß § 17 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
Auch wenn im Jugenstrafrecht nur die halbe Strafdrohung gilt, liegt deshalb noch immer ein Verbrechenstatbestand vor. Der Argumentation des Beschwerdeführers, dass es sich bei den weiteren Verurteilungen des Beschwerdeführers nur um eine Zusatzstrafe handle, es handle sich daher rein rechtlich nur um eine Vorstrafe, von einer Wiederholungstäterschaft könne deshalb nicht gesprochen werden, kann nicht gefolgt werden, da laut Strafregisterauskunft drei verschiedene Verurteilungen vorliegen.
Wie sich aus dem im Akt inliegenden Urteil des LG XXXX ergibt, hat der Beschwerdeführer bei dieser Verurteilung auch an insgesamt sieben Einbruchsdiebstählen teilgenommen, welche zu einem Urteil zusammengefasst wurden.
Diese gehäuften, jeweils gegen fremdes Vermögen gerichteten Straftaten lassen in ihrer Summe hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers daher nicht auf eine positive Zukunftsprognose schließen, und kann aus dem Umstand, dass die letzte Verurteilung am 04.09.2009 erfolgte, aktuell in keiner Weise eine Änderung seines Verhaltens oder gar eine Verbesserung festgestellt werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Vielzahl der Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht von der Hand zu weisen ist, dass der Beschwerdeführer als Wiederholungstäter zu bezeichnen ist und nicht mit einer Änderung zum Positiven gerechnet werden kann (vgl. dazu auch VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626 sowie Urteil des EGMR im Fall Grant gegen das Vereinigte Königreich Beschwerde-Nr. 10.606/07 vom 08.01.2009).
Der Argumentation des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer deshalb eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, ist deshalb zuzustimmen.
Seitens der Polizeiinspektion Bregenz wurde der Beschwerdeführer am XXXX wegen fahrlässiger Körperverletzung zur Anzeige gebracht und gegen ihn ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen, da er eine Waffe vorschriftswidrig verwahrt hatte und dadurch jemand verletzt wurde. Dies ist zwar nicht bei den erfolgten Verurteilungen zu berücksichtigen, zeigt jedoch, dass in keiner Weise eine Änderung seines Verhaltens oder gar eine Verbesserung festgestellt werden kann.
Sämtliche Verurteilungen erfolgten zeitlich nach der Gewährung des subsidiären Schutzes und entspricht die Aberkennung deshalb auch der Judikatur des VfGH zur Zl. U 1769/10-7 vom 16.12.2010.
Somit war der Ansicht des Bundesasylamtes zu folgen und dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, der bisherige Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen.
3.3. Bezüglich des Entzugs der befristeten Aufenthaltsberechtigung:
Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."
Der Beschwerdeführer brachte sodann nach der neuerlichen illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.09.2011 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 01.09.2007 und am 16.08.2011 in Lublin in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Das Bundesasylamt richtete am 08.09.2011 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 27.09.2011, eingelangt am 28.09.2011, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2011, Zl. 11 10.161-EAST West, wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.01.2012, Zl. S3 316.210-6/2011/5E, gemäß § 5 und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde insbesondere auch dargelegt, dass kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes bestehe, weil die Sicherheit des Beschwerdeführers in Polen gewährleistet sei und weder eine besonders schwere Erkrankung im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK noch eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK vorliege. Dieses Erkenntnis erwuchs mit seiner Zustellung am 19.01.2012 in Rechtskraft.
In der Folge scheiterte eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen, weil dieser unbekannten Aufenthaltes war.
Sodann brachte der Beschwerdeführer am 06.06.2012 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 01.09.2007 und am 16.08.2011 in Lublin in Polen sowie am 06.12.2011 in Altstätten in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2012, GZ 12 06.940-EAST West wurde I. der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2013, zur Zahl S3 316.210-7/2013/3E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass keine Änderung des Sachverhaltes vorliege, weshalb das Bundesamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen habe.
Am 06.09.2016 brachte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Dem Antragsteller wurde gemäß § 28 Abs. 2 AsylG mitgeteilt, dass Konsultationen in Form einer Anfrage mit Polen (Dublinverfahren) geführt werden.
Am 06.09.2016 wurde der polnische Aufenthaltstitel mit der Nr. RP3190108 und einem Ausstellungsdatum vom 18.12.2015 durch Beamte der PI Feldkirch-Gisingen AGM in 6805 Feldkirch-Gisingen, Hämmerlestr. 4 gemäß § 39 BFA-VG sichergestellt und eine Sicherstellungsbestätigung (siehe Seite 84) ausgestellt.
Gegen die Sicherstellung des polnischen Aufenthaltstitels am 06.09.2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 06.09.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 21.09.2016, eine Maßnahmenbeschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Gemäß § 39 BFA-VG seien die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß § 46 FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen.
Die Sicherstellung und Abnahme des polnischen Aufenthaltstitels Nr. XXXX vom XXXX sei rechtswidrig und unverhältnismäßig gewesen, da der Aufenthaltstitel weder ein Beweismittel für das Verfahren noch für eine Abschiebung sei, da er für das Verfahren nicht benötigt werde, es wäre ausreichend gewesen, eine Fotokopie anzufertigen und dem Beschwerdeführer den Originaltitel wieder auszufolgen.
Der BF halte zudem die Zuständigkeitsregel des § 7 Abs. 1 Z 3 BGA-VG und § 39 BFA-VG für verfassungswidrig und rege daher an, diesem beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Es sein von der praktischen Seite her sachgerechter die Entscheidungszuständigkeit dem Landesverwaltungsgericht zuzuweisen, als dem vom Sachverhalt 600 km entfernten Bundesverwaltungsgericht.
Die Sicherstellung seines polnischen Aufenthaltstitels als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sei für rechtswidrig zu erklären.
Weiters wurde ein Antrag auf Kostenersatz in der Höhe von € 1.689,60 gestellt.
In der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2016 zur Maßnahmenbeschwerde vom 06.09.2016 brachte dieses vor, es sei zwar richtig, dass für die Konsultationsverhandlungen mit Polen im Dublin Verfahren eine Kopie des Aufenthaltstitels reichen würde. Stimmt jedoch Polen aus irgendwelchen Gründen einer Dublinübernahme nicht zu, so müsse Österreich das Asylverfahren zulassen. Im Falle eines negativen Ausganges des Asylverfahrens und einer damit einhergehenden Rückkehrentscheidung in die russische Föderation oder nach Polen sei dieser Aufenthaltstitel jedoch im Original für die Abschiebung nach Polen notwendig für den Fall dass die Abschiebung in die russische Föderation nicht zulässig bzw. nicht möglich sei.
Polen habe bereits einmal die Rückübernahme des Genannten im Dublin Verfahren verweigert. In dieser Angelegenheit werde von ho. Seite mit einer Remonstration vorgegangen. Die Wahrscheinlichkeit einer weiteren Ablehnung durch Polen und einer damit einhergehenden Zuständigkeit Österreich zur Führung des Asylverfahrens sei daher sehr hoch.
Die Stellungnahme des BFA wurde dem Rechtsvertreter des BF mit Schreiben vom 06.10.2016 " Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG" zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von 14 Tagen übermittelt.
Mit Schreiben vom 24.10.2016 ersucht der Rechtsvertreter des BF wegen arbeitsbedingter Überlastung um Verlängerung der Frist um weitere zwei Wochen.
Dies wurde durch tatsächliches Zuwarten gewährt, bis dato ist jedoch keine Stellungnahme eingetroffen.
Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zweifel an dem sich daraus ergebenden Sachverhalt bestehen nicht.
3. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Maßnahmenbeschwerde vom 06.09.2016 wie folgt erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gem. dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen § 39 BFA-VG und somit gegen eine Bestimmung des 1. Hauptstückes des 2. Teiles des zitierten Gesetzes, weshalb sich die Zuständigkeit des BVwG ergibt.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu Spruchteil A):
Zu I.)
§ 39 BFA-VG lautet:
Sicherstellen von Beweismitteln
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß § 46 FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen.
(2) Als Beweismittel gelten auch Gegenstände oder Dokumente, die im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, insbesondere zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung, benötigt werden.
(3) Über die Sicherstellung von Beweismitteln ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen; die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen.
Das BFA begründet die Sicherstellung des polnischen Aufenthaltstitels wie folgt:
Es sei zwar richtig, dass für die Konsultationsverhandlungen mit Polen im Dublin Verfahren eine Kopie des Aufenthaltstitels reichen würde. Stimmt jedoch Polen aus irgendwelchen Gründen einer Dublinübernahme nicht zu, so müsse Österreich das Asylverfahren zulassen. Im Falle eines negativen Ausganges des Asylverfahrens und einer damit einhergehenden Rückkehrentscheidung in die russische Föderation oder nach Polen sei dieser Aufenthaltstitel jedoch im Original für die Abschiebung nach Polen notwendig für den Fall dass die Abschiebung in die russische Föderation nicht zulässig bzw. nicht möglich sei.
Polen habe bereits einmal die Rückübernahme des Genannten im Dublin Verfahren verweigert. In dieser Angelegenheit werde von ho. Seite mit einer Remonstration vorgegangen. Die Wahrscheinlichkeit einer weiteren Ablehnung durch Polen und einer damit einhergehenden Zuständigkeit Österreich zur Führung des Asylverfahrens sei daher sehr hoch.
Die Stellungnahme des BFA wurde dem Rechtsvertreter des BF mit Schreiben vom 06.10.2016 " Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG" zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von 14 Tagen übermittelt.
Mit Schreiben vom 24.10.2016 ersucht der Rechtsvertreter des BF wegen arbeitsbedingter Überlastung um Verlängerung der Frist um weitere zwei Wochen.
Dies wurde durch tatsächliches Zuwarten gewährt, bis dato ist jedoch keine Stellungnahme eingetroffen.
Da der BF keine Stellungnahme abgegeben hat, kann der Argumentation des BFA, dass das Original des polnischen Aufenthaltstitels im weiteren Verfahren für eine eventuelle Abschiebung notwendig ist, nicht entgegengetreten werden.
Die Voraussetzungen für die Sicherstellung des polnischen Aufenthaltstitels liegen daher vor, zumal unzweifelhaft der polnischen Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers als Beweismittel im Dublinverfahren, gilt, als auch bei einer eventuellen Abschiebung im Original benötigt wird.
Die Sicherstellung erfolgte durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, weshalb davon auszugehen ist, dass der oder die Organwalter/in zur Sicherstellung ermächtigt sind. Die Sicherstellung des Reisepasses wurde zudem dokumentiert. Angesichts des Umstandes, dass sich die polnischen Behörden in vorangegangenen Dublinverfahren bereits geweigert haben, einer Überstellung nach Polen zuzustimmen und der BF überdies lt. der im Akt einliegenden Strafregisterauskunft bereits 7 mal vorbestraft ist kann die Sicherstellung des polnischen Aufenthaltstitels, zwecks rasche Durchführung, einer eventuellen Abschiebung, nicht als unverhältnismäßig angesehen werden.
Insgesamt betrachtet kann daher die Sicherstellung des polnischen Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers mit der Nummer Nr. XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX nicht als rechtswidrig erkannt werden, weswegen die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Der Anregung § 7 BVA-VG (Zuständigkeit des BVwG) als verfassungswidrig zu erkennen und diesem beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, wird nicht entsprochen, da von Seiten des Gerichts keine Verfassungswidrigkeit erkannt werden kann.
Zu II.)
Der Beschwerdeführer beantragten die Erstattung der entstandenen Kosten in Höhe von € 1.689,60.
§ 35 VwGVG
(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €
57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.
Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hätte Anspruch auf Kostenersatz. Die belangte Behörde hat aber in ihrer Stellungnahme vom XXXX keinen Antrag dazu gestellt.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
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