I417 2141637-2•BVwG I417 2141637-2
I417 2141637-2Tribunal Administrativo Federal28 de dez. de 2016
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,<br/>mangelnde Auseinandersetzung mit der Lehrbefähigung, Schubhaft
I417 2141637-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Zanier als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch MIGRANTINNENVEREIN St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien über die mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2016,
IFA 1045833900 VZ: 161217849 erfolgte Aufhebung des faktischen
Abschiebeschutzes beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 20.11.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass er in Nigeria von mehreren Leuten verprügelt und festgenommen worden wäre, weil er homosexuell sei. Nur durch Flucht habe er sich retten können. Sein homosexueller Freund, der im Zuge dieses Angriffes ebenfalls attackiert worden sei, wäre später an seinen Verletzungen verstorben. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.06.2016, Zl. 1045833900/140195745 und in weiterer Folge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2016, I411 2129071-1/3E negativ entschieden. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes und die gleichzeitig darin ausgesprochene Ausweisung nach Nigeria erwuchsen mit 07.09.2016 in Rechtskraft. Der vom Bundesverwaltungsgericht ausgesprochenen Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer nicht nach.
2. Am 28.11.2016 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer führte bei seiner Erstbefragung am 29.11.2016 dabei aus, dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren aufrecht wären. Zudem hätte er nunmehr erfahren, dass er in Nigeria verurteilt worden wäre, die Polizei nach ihm fahnden würde und er von seiner Mutter als Sohn verstoßen worden wäre. Bei einer Rückkehr nach Nigeria wäre sein Leben in ernster Gefahr.
3. Mit dem mündlich verkündeten Bescheid vom 05.12.2016 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Absatz 2 AsylG auf. Dieser mündlich erteilte Bescheid wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes zu I403 2141637-1/4E, am 16.12.2016 aufgehoben. In seiner rechtlichen Begründung erkannte das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen eines Verfahrensmangels durch das Ignorieren der Bestimmung von § 20 Asylgesetz 2005. Die mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgte durch eine Person des anderen Geschlechtes, was im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Homosexualität zu einem gravierenden Verfahrensmangel führte.
4. Am 21.12.2016 wurde der Beschwerdeführer erneut niederschriftlich einvernommen, wobei die Leitung der Amtshandlung durch einen Mann erfolgte. Mit dem mündlich verkündeten Bescheid vom 21.12.2016 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Absatz 2 AsylG auf.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich aus den nunmehr vorgebrachten Fluchtgründen kein neuer Sachverhalt ergebe, dem Entscheidungsrelevanz bzw. Asylrelevanz zukomme. Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes werde voraussichtlich der erneute Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
5. Der Verwaltungsakt der belangten Behörde langte am 27.12.2016 bei der zuständigen Gerichtsabteilung I417 des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber die belangte Behörde gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der (spätestens) am 20.11.2014 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, erwerbsfähig und ledig. Er ist Staatsbürger von Nigeria und christlichen Glaubens.
Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien (144 HV 73/2015h) vom 08.05.2015 (rechtskräftig 08.05.2015) wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, § 27 Absatz 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten (Probezeit 3 Jahre) verurteilt.
Am 04.03.2016 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien (144 HV 5/20116k), rechtskräftig seit 08.03.2016, wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, § 27 Absatz 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, acht Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre) verurteilt.
Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in Schubhaft.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers
In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seinem zweiten Asylverfahren und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist gesund. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.
Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Person, seiner Herkunft, der Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde, aber auch aus dem vorgelegten Reisepass der Republik Nigeria.
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer seinen Gesundheitszustand bislang mit "gesund" angab und er weder in seinem Erst- noch in seiner Zweitverfahren allfällige gesundheitliche Probleme geltend machte.
Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 21.12.2016.
2.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer nunmehr vorgebrachten ergänzenden Angaben bleibt festzustellen, dass er zunächst die ursprünglichen Fluchtgründe aufrecht erhält, diese um eine mögliche Verurteilung und den Umstand, dass ihn seine Mutter verstoßen haben soll, ergänzt hat.
Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der Stellung seines Zweitantrages bereits in Schubhaft genommen worden war, liegt es vielmehr nahe, dass er diesen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur stellte, um seine bevorstehende Abschiebung zu vereiteln. Diese Vermutung erhärtet sich auch durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer der ausgesprochenen Ausreiseverpflichtungen nicht nachgekommen ist.
Vor diesem Hintergrund ist auch diesem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mittels Beschluss.
Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:
"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) ...
Entscheidungen
§ 22. ...
(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
...".
§ 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2015, lautet:
"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.06.2016, 1045833900/140195745 wurde der Erstantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen und erwuchs dieser Bescheid mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2016, I411 2129081-1/3E am 07.09.2016 in Rechtskraft.
Dem Beschwerdeführer droht demzufolge in Nigeria keine asylrelevante Verfolgung.
Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Auch führt der Beschwerdeführer kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und sein Privatleben weist keine besonders ausgeprägte Intensität auf.
Wie auch schon der Erstantrag wird auch der gegenständliche Folgeantrag des Beschwerdeführers voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.
Schließlich wiederholt der Beschwerdeführer zunächst sein bisheriges Vorbringen, nur dass er es um unwesentliche Ergänzungen erweitert. Zum einen behauptet der Beschwerdeführer, dass nunmehr aufgrund seiner Homosexualität gegen ihn ein Urteil in Nigeria gefällt worden wäre. Zum anderen behauptet er nunmehr vom Vater seines verstorbenen Freundes verfolgt zu werden und von seiner Mutter verstoßen worden zu sein.
Dem ist entgegenzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer sehr leicht möglich gewesen wäre, bereits beim ersten Verfahren diese Umstände vorzubringen. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 21.12.2016 weiß er zu berichten, dass er bereits im August dieses Jahres von seiner Verurteilung erfahren und dieses via Handy erhalten hatte. Nunmehr wirken diese ergänzenden Schilderungen ausschließlich dem Zweck zu dienen, eine bevorstehende Abschiebemöglichkeit zu verhindern.
Allerdings ist dieses Vorbringen - wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde - als unglaubwürdig zu werten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz mangelt es daher an einem "glaubhaften Kern" (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, mwN), dh die behauptete Sachverhaltsänderung ist in Wahrheit nicht eingetreten bzw. mangelt es ihr an Asylrelevanz.
Auch führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben und sein Privatleben weist keine besonders ausgeprägte Intensität auf.
Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 21.12.2016 durch die belangte Behörde einvernommen, und es wurden ihm die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt, was vom Beschwerdeführer nicht in Anspruch genommen wurde.
Im Lichte des § 22 BFA - VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.
Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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