BVwG I405 2010652-1

I405 2010652-1Tribunal Administrativo Federal28 de dez. de 2016

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asylrechtlich relevante Verfolgung, Gesamtbetrachtung, individuelle<br/>Gefährdung, Menschenhandel, Schutzunfähigkeit des Staates,<br/>vulnerable Personengruppe, Zwangsprostitution

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BVwG I405 2010652-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I405.2010652.1.00

Spruch

I405 2010652-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2014, Zl. 830645803-1655137, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2015 und 14.11.2016, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 und 4

iVm § 2 Abs. 1 Z 15 Asylgesetz 2005 BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2016, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass Happy ENOGIERU damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine nigerianische Staatsbürgerin, stellte am 17.05.2013 in Österreich unter dem Nationale XXXX, XXXX geb., StA. Sierra Leone, einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Hierzu wurde die BF am 18.05.2013 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, am 06.06.2013 und am 18.03.2014 durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die BF zu ihrer Person an, dass sie in Sierra Leone geboren sei. Ihre Eltern seien bereits verstorben, wo sich ihr Bruder aufhalte, wisse sie nicht. Sie sei nach dem Tod ihrer Mutter von deren Freundin von Sierra Leone nach Libyen gebracht worden, wo sie dann an einen Libyer verkauft worden sei, der sie zur Prostitution gezwungen habe. Im Jahr 2010 sei ihr dann die Flucht aus dem Bordell gelungen. Sie sei danach über verschiedene Länder nach Griechenland gelangt, wo sie nach ihrem polizeilichen Aufgriff einen Asylantrag gestellt habe. Im März 2013 habe sie dann Griechenland verlassen und sei über Mazedonien, Serbien und Ungarn, wo sie ebenfalls einen Asylantrag gestellt habe, nach Österreich gereist. Sie habe keinen Bezug mehr zu ihrem Heimatland und könne daher dorthin nicht zurückkehren. In Libyen würde sie getötet werden.

3. Ein von Dr. Gottschligg durchgeführtes Sprachgutachten ergab zusammenfassend, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, dass die BF in Sierra Leone oder auch innerhalb einer in Libyen lebenden sierra-leonischen Familie hauptsozilaisiert worden sei. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei eine Hauptsozialisierung der BF in Nigeria festzustellen.

4. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2014 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 17.05.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. Ziffer 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass Nigeria als Herkunftsstaat festgestellt worden sei. Die BF habe zu Nigeria kein asylrelevantes Vorbringen erstattet, sodass die Voraussetzungen für eine Asylgewährung in Bezug auf Nigeria nicht vorliegen. Die behauptete Rückkehrgefährdung bezogen auf Sierra Leone sei unglaubhaft. Die BF habe keine Gründe geltend gemacht, die gegen ihre Abschiebung nach Nigeria sprechen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen sei. Auch die Voraussetzungen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §§ 55 und 57 AsylG seien nicht gegeben.

5. Der bezeichnete Bescheid wurde der BF samt einem Informationsblatt über die freiwillige Ausreise sowie der Verfahrensanordnung vom 16.07.2014, wonach ihr die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkhilfe amtswegig als Rechtsberaterin zur Seite gestellt wird, am 21.07.2014 zugestellt.

6. Dagegen wurde fristgerecht am 31.07.2015 Beschwerde erhoben und das bisherige Vorbringen der BF wiederholt sowie das Ergebnis des eingeholten Sprachgutachtes bestritten.

7. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.08.2014 vorgelegt und von Seiten der belangten Behörde erklärt, dass auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte sodann am 19.10.2015 eine mündliche Verhandlung durch, an der die die BF, ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Englisch teilnahmen. Dabei wiederholte die BF ihre bisherigen Angaben zu ihrer behaupteten Herkunft aus Sierra Leone und zu ihren Fluchtgründen vor der belangten Behörde.

9. Mit Schriftsatz vom 14.10.2016 berichtigte die BF ihre bisherigen Angaben zur Identität und zum Fluchtgrund. Sie führe die im Spruch genannte Identität. Sie wolle ihr aufrichtiges Bedauern ausdrücken, überhaupt Falschangaben getätigt zu haben und sich ehrlich dafür entschuldigen, österreichischen Behörden und auch der erkennenden Richterin nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Ihre Motivation Falschangaben zu tätigen sei zum einen darin begründet, dass sie Angst gehabt hätte, zurück nach Nigeria abgeschoben zu werden, andererseits habe sie über ihr tatsächliches Fluchtvorbringen bislang nicht sprechen wollen, weil sie um ihre eigene Sicherheit und die ihrer Familie gefürchtet hätte. Zudem schäme sie sich ursprünglich aus freien Stücken, wenn auch unter falschen Vorstellungen, dazu entschieden zu haben, in Europa der Prostitution nachzugehen.

Nach Ausführungen zu ihren familiären Verhältnissen führte sie aus, dass sie aufgrund der wirtschaftlichen Lage ihrer Familie das erste Mal zwischen 2008 und 2010 sich dazu entschieden habe, ihre Heimat zu verlassen und nach Europa zu reisen. Damals sei zunächst vereinbart worden, dass sie nach Spanien gebracht werden würde, wo sie in einer Fabrik sollte, wobei ihr nicht genau bekannt sei, was ihre konkrete Aufgabe gewesen wäre. Die BF hätte der Vereinbarung nach im Gegenzug € 30.000,- zahlen sollen, die sie durch ihre Arbeitstätigkeit in Spanien erwirtschaften hätte sollen. Zu ihrem Reiseweg führte sie an, dass sie von Benin City aus auf einem Wagen mit etwa 30 anderen Personen über verschiedene Städte wie XXXX und XXXX nach Libyen gebracht worden sei. In Tripolis hätte sie in einem XXXX auf die Überfahrt nach Europa gewartet. Zur Überfahrt nach Spanien über das Mittelmeer sei es aber nie gekommen, da der Schlepper nach ihrer Ankunft in Triopolis mit dem Geld verschwunden sei. Alleine hätte sie die Überfahrt über das Meer nicht gewagt und habe sich daher entschieden, Geld zu erwirtschaften und wieder zurück nach Nigeria zu gehen. In dieser Situation habe sie sich erstmals zu Prostitution gezwungen gesehen, weil sie anders keine Möglichkeit gehabt hätte, in Libyen, einem ihr fremden Land, ausreichend zu verdienen, um die Rückreise zu finanzieren. Zurück in Nigeria habe sie, wie auch schon vor ihrer letzten Ausreise, keine Zukunft für sich gesehen, weshalb sie sich lediglich etwa zwei Monate dort aufgehalten habe. Eine Friseurin in Benin City habe ihr von ihrer Schwester in Italien erzählt, die nach jemandem gesucht habe, der dort Geld für sie verdienen könne. Die BF habe sich an einer Überfahrt nach Italien interessiert. Es sei dann vereinbart worden, dass sie als Prostituierte in Italien arbeiten und für die Überfahrt € 55.000,- Euro bezahlen solle. Das Geld, so die Vereinbarung, hätte nicht im Voraus bezahlt werden sollen, sondern durch die Arbeitstätigkeit vor Ort erwirtschaftet werden sollen. Im Gegenzug würde ihre Ausreise organisiert werden. Die BF habe eingewilligt. Sie sei dann in Benin City zu einem "native doctor" gebracht worden, dem gegenüber sie geschworen habe, sich an die Vereinbarung zu halten. Dazu habe sie ein Huhn gekauft und dessen rohes Herz verspeist. Danach habe sie mit Hilfe von Dokumenten, die für sie besorgt worden seien, Nigeria verlassen und sei über den Libanon, Syrien und der Türkei nach Griechenland gereist, wo sie zunächst in einem Flüchtlingslager gelebt habe. Dort habe sie erstmals wieder über ein Mobiltelefon verfügt und habe Kontakt zu ihrem Bruder hergestellt. Sie habe ihm geschildert, dass sie in Griechenland gestrandet sei. Von Seiten ihrer Familie habe sie erfahren, dass die Familie der Friseurin zwischenzeitlich die Mutter der BF unter Druck gesetzt hätte, damit diese den Aufenthaltsort der BF bekanntgebe, weil die BF der Familie der Friseurin Geld geschuldet habe. Die Mutter der BF sei aber nicht in der Lage gewesen, ihren Aufenthaltsort bekannt zu geben. Nach der Kontaktaufnahme mit ihrem Bruder sei der Kontakt zwischen der BF und der in Italien befindlichen Frau erneut hergestellt und sie habe die Anweisung erhalten, sich nach XXXX zu begeben, wo sie für eine andere Dame arbeiten hätte sollen. Die BF habe dann in XXXX eine Wohnung erhalten und sei dort der Straßenprostitution nachgegangen, da die BF keine andere Möglichkeit gesehen habe, ihre Schulden zurückzuzahlen. Ihre Arbeit selbst hätte sie sich, wenn sie auch vor ihrer Ausreise bereit gewesen sei, der Prostitution nachzugehen, anders vorgestellt. Sie sei davon ausgegangen, die Schulden rasch zurückzahlen zu können und somit der Prostitution nur kurze Zeit nachgehen zu müssen. Die Realität habe sich jedoch deutlich anders gestaltet. Entsprechend der ursprünglichen Vereinbarung hätte die BF in weiterer Folge nach Italien gebracht werden sollen. Beim Versuch ein Schiff zu besteigen, seien jedoch ihre gefälschten Dokumente aufgefallen, woraufhin sie verhaftet worden sei und sechs Monate lang im Gefängnis gewesen sei. Nach ihrer Haftentlassung sei sie weiter der Prostitution nachgegangen. Sie habe aber sich geweigert, nach Italien zu fahren, weshalb sie ihre Unterkunft verloren habe. Danach habe sie beschlossen, Griechenland zu verlassen und sei dann nach Österreich gereist, um hier einen Asylantrag zu stellen. Hier in Österreich habe sie sich erstmals frei von Zwängen und dazu in der Lage gefühlt, ein neues Leben abseits der Prostitution zu beginnen. Sie wisse nicht, welche Summe sie noch der Frau in Italien schulde, weil sie nicht wisse, wie viel genau sie bereits "abgearbeitet" habe. Für den Fall einer Rückkehr nach Nigeria befürchte sie bei ihrer Familie keine Aufnahme mehr zu finden, weil ihre Mutter bereits ihretwegen unter Druck gesetzt worden sei. Zudem habe diese die Ansicht vertreten, dass die BF das Geld vereinbarungsgemäß bezahlen müsse. Außerdem befürchte die BF im Fall einer Rückkehr nach Nigeria Verfolgung von Seiten des Netzwerks, dem die in Italien aufhältige Schwester der Friseurin aus Benin City angehöre.

10. Am 14.11.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch, an der die BF, ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Englisch teilnahmen. Dabei wiederholte die BF ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 14.10.2016 und ergänzte es auf Nachfrage der erkennenden Richterin. Die bevollmächtigte Vertretung der BF brachte den Bericht des European Asylum Support Office (EASO) vom Oktober 2015 zu "Nigeria: Sexhandel mit Frauen" ins Verfahren ein, welcher erörtert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen der BF:

Die BF ist Staatsangehörige von Nigeria und Angehörige der Volksgruppe Benin (Edo). Sie bekennt sich zum christlichen Glauben. Ihre Identität steht aufgrund der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Geburtsurkunde fest.

Die BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.07.2014 negativ entschieden wurde.

Die BF ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Sie leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Die BF steht noch im Kontakt mit ihrem Bruder, welcher in Nigeria aufhältig ist. Zu ihrer weiteren Familie, insbesondere ihrer Mutter, steht die BF in keinem Kontakt.

Die BF wurde 2010 über verschiedene Länder nach Griechenland gebracht, wo sie zur Prostitution gezwungen wurde, ehe ihr die Flucht gelang.

1.2. Aus den dem Bundesverwaltungsgericht zu Frauenhandel vorliegenden Informationen zu Frauenhandel geht Folgendes hervor:

Nigeria ist eine der Drehscheiben des internationalen Frauen- und Menschenhandels: So wurden beispielsweise im Rahmen eines Screenings von über 160 Asylverfahren nigerianischer Antragstellerinnen aus den Jahren 2009 und 2010 festgestellt, dass in nahezu einem Drittel der Fälle Indikatoren für Menschenhandel in den Verfahrensakten dokumentiert waren (Krohn, Opfer von Menschenhandel im Asylverfahren, in: IOM/UNHCR/BAMF: Identifizierung und Schutz von Opfern des Menschenhandels im Asylsystem, Nürnberg 2012). In den Statistiken des deutschen Bundeskriminalamtes erscheint Nigeria als besonders relevantes Herkunftsland von Opfern von Menschenhandel aus Staaten außerhalb Europas, mit weitverzweigten und grenzüberschreitend agierenden Menschenhandelsstrukturen (BKA, Bundeslagebild Menschenhandel 2012, S. 8; zitiert nach Janetzek, Lindner, Opfer von Menschenhandel im Asylverfahren – Teil I, Asylmagazin 4/2014, S. 105-113). Die meisten Opfer stammen aus Benin City, der Hauptstadt des Bundesstaats Edo. Die überwiegende Mehrheit der Opfer von Menschenhandel, die zum Zweck der Prostitution nach Europa verbracht werden, gehört zur ethnischen Gruppe der Edo. Die Rekrutierung Minderjähriger hat zugenommen, wohl weil sich erwachsene Frauen, vor allem in den Städten, der Risiken stärker bewusst sind, denen sie beim Menschenhandel ausgesetzt sind. Vielen Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, ist der Verlust der Unterstützung durch Familie oder Gemeinschaft gemeinsam. Die nigerianische Regierung hat mit mehreren Maßnahmenpaketen versucht, gegen das Phänomen Handel mit Frauen anzugehen; dazu gehört insbesondere auch die Errichtung einer Agentur zur Bekämpfung des Menschenhandels, der National Agency for Prohibition of Traffic in Persons and other related matters (NAPTIP), im August 2003, zu deren Auftrag Untersuchung, Verfolgung, Überwachung, Beratung, Wiedereingliederung, Aufklärung und Fortbildung gehören. Es wird jedoch trotz all dieser Bemühungen geschätzt, dass die staatlichen Ausgaben in diesem Bereich unzureichend sind, insbesondere im Hinblick auf die Befriedigung der Nachfrage nach NAPTIP-Diensten. Die Entscheidung darüber, dass eine Frau zum Arbeiten nach Europa geht, geht in manchen Fällen von der Familie aus. Prostitution wird in Nigeria moralisch nicht akzeptiert, weshalb die heimkehrenden Mädchen von ihren Gemeinschaften zwei Reaktionen erwarten können. Kommt das Mädchen mit Geld zurück, wird es von der Gesellschaft akzeptiert, auch wenn die Gemeinschaft weiß, dass es in Europa als Prostituierte gearbeitet hat. Wurde das Mädchen jedoch abgeschoben oder kommt es ohne Geld, grenzt die Gemeinschaft das Mädchen aus, und sogar die eigene Familie kann das Mädchen ablehnen. Ein Problem für zurückgekehrte Opfer ist das Fehlen sozialer Unterstützungsnetze; je länger das Opfer in Europa gelebt hat, desto eher fehlt es ihm an solchen Netzen. Viele haben den Eindruck, in Nigeria könne man ohne Familie keinen Erfolg haben, und denken: "In Nigeria bist du ohne deine Familie nichts." Die Unterstützung durch Unterstützungsorganisationen kann soziale Netze nicht ersetzen, auch können sich die Organisationen nicht ständig um die heimgekehrten Opfer kümmern. Für manche Frauen besteht die einzige Möglichkeit, sich den Lebensunterhalt nach Ablauf der Unterstützung durch Unterstützungsorganisationen zu verdienen, in der Prostitution. Für zurückkehrende Opfer von Menschenhandel stehen mehrere Unterkünfte zur Verfügung, die von der NAPTIP und verschiedenen Unterstützungsorganisationen betrieben werden. Es ist nicht genau bekannt, wie viele Frauen sich in den NAPTIP-Unterkünften aufhalten. Von den Quellen werden unterschiedliche maximale Aufenthaltszeiten genannt; manche sprechen von sechs Wochen, andere von einer Spanne zwischen zwei und sechs Wochen. Haben Frauen nach sechs Wochen noch immer keinen sicheren Aufenthaltsort oder Mittel für ihren Lebensunterhalt, kann der Aufenthalt in der NAPTIP-Unterkunft verlängert werden. Nach Angaben der IOM bleiben nur die Frauen länger als zwei Wochen in den Unterkünften, die gegen Menschenhändler ausgesagt haben und deren Fälle von der NAPTIP untersucht werden. Auf der anderen Seite sind Frauen, die in einer NAPTIP-Unterkunft leben, stigmatisiert, weil jeder davon ausgeht, dass sie im Ausland als Prostituierte gearbeitet haben. Daher schicken die NAPTIP-Mitarbeiter sie so bald wie möglich zu ihren Familien oder in Unterkünfte in anderen Gebieten Nigerias (Bericht des European Asylum Support Office (EASO) vom Oktober 2015 zu "Nigeria: Sexhandel mit Frauen"; abrufbar unter https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457689242_bz0415678den.pdf).

1.3. Die BF muss mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten, in Nigeria Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe "Opfer von systematisch organisiertem Frauenhandel" zu erleiden. Die BF liefe im Falle einer Rückkehr Gefahr, von den Personen, die für ihre Außerlandesbringung verantwortlich waren, wiederum zur Prostitution gezwungen oder andersweitig verfolgt zu werden. Bei der BF handelt es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes um ein Opfer organisierten Menschenhandels zum Zwecke sexueller Ausbeutung.

1.4. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liegt nicht vor. Es liegen keine Asylausschlussgründe im Sinne des § 6 Asylgesetz vor; die BF ist strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person der BF:

Die Feststellung zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF beruht auf der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Geburtsurkunde der BF.

Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der BF ergeben sich aus den Aussagen der BF in der mündlichen Verhandlung.

2.3. Zum Vorbringen der BF:

Das erstmals im Beschwerdeverfahren erstattete Vorbringen der BF entspricht dem typischen Aussageverhalten von Menschenhandelsopfern, wie dies aus verschiedenen Quellen hervorgeht (vgl. dazu Urteil des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2016, D-6806/2013, S. 24 mit entsprechenden Literaturhinweisen). Daher war dieses Vorbringen auch einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen und zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von systematisch organisiertem Frauenhandel vorliegt (vgl. dazu AsylGH 14.05.2009, C 15 263.728-0/2008 und VwGH, 23.02.2011, 2011/23/0064; oder die Definition der "geschlechtsspezifischen Verfolgung" auf www.unhcr.at, wo explizit auch Frauenhandel genannt ist).

Die BF machte in ihrer Stellungnahme vom 13.10.2016 und in der mündlichen Verhandlung am 03.11.2016 detaillierte, lebensnahe und übereinstimmende Auskünfte zum asylrechtlich relevanten Sachverhalt und erweckte bei der erkennenden Richterin einen durchwegs glaubwürdigen Eindruck. Dieses Vorbringen wurde konsistent und plausibel erstattet, und es steht auch in Einklang mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes über die Situation von Frauenhandelsopfern aus Nigeria. Das Vorbringen der BF erscheint als einer der typischen Fälle, in denen eine junge Frau, welche sich in einer Situation der Hilfsbedürftigkeit befand, nach Europa gebracht und hier zur Prostitution gezwungen wurde.

Aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Informationsquellen zur Lage in Nigeria ist zu entnehmen, dass die verschiedenen Institutionen in Nigeria, insbesondere NAPTIP, Opfern von Frauenhandel bei ihrer Rückkehr Unterstützung bieten. Diese ist allerdings quantitativ und auch zeitlich befristet. Die Frauen werden möglichst bald zu ihren Familien zurückgeschickt. Nun hat die BF aber angegeben, dass ihre Familie bzw. Ihre Mutter aus Angst vor den Konsequenzen des Juju-Schwurs von der BF verlangt, ihre Schulden zurückzuhalten, weshalb sie somit mit dem Rückhalt ihrer Familie nicht rechnen kann.

Hinsichtlich der Ursachen für das Risiko eines Re-Trafficking von Rückkehrerinnen nennt der EGMR die fehlende Unterstützung, ja Ablehnung durch ihre Familien: "( ) les femmes expulsées d’un pays d’Europe et renvoyées au Nigeria sont souvent stigmatisées et rejetées par leurs familles ou communautés, généralement parce qu’elles n’ont pas remboursé leur dette. De plus, les rapports internationaux disponibles ( ) mettent en lumière la difficulté de subsister au Nigéria en dehors d’un lien communautaire, de même que de se relocaliser en dehors de tout lien social. ( ) La relocalisation est particulièrement malaisée pour les jeunes femmes seules retournées d’Europe et qui n’ont pas de formation ou d’éducation leur permettant d’être indépendante" (vgl. Entscheidung des EGMR V.F. gegen Frankreich vom 29.11.201, 7196/10; bestätigt wird dies auch den Bericht des European Asylum Support Office (EASO) vom Oktober 2015 zu "Nigeria: Sexhandel mit Frauen", insbes. S. 36 ff.; Finnish Immigration Service, Country Information Service, Public theme report: Human Trafficking of Nigerian Women to Europe, 24. März 2015 insbes. S. 24 ff., beide mit Hinweisen auf aktuelle Studien aus diversen europäischen Staaten). Zwangsprostituierte, die ohne Geld und/oder krank aus Europa zurückkehren, werden von ihren Familien häufig abgelehnt und wieder in die Prostitution gezwungen. NGOs können soziale Beziehungsnetze nicht ersetzen und die Frauen – wenn überhaupt – nur für kurze Zeit begleiten und unterstützen, so dass diesen häufig nur die Prostitution bleibt, um überleben zu können (vgl. dazu Urteil des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2016, D-6806/2013, S. 38.

Die BF hat im Falle einer Rückkehr keine familiäre oder soziale Unterstützung zu erwarten. Zudem muss die BF im Falle ihrer Rückkehr befürchten, Ziel von Vergeltungsmaßnahmen ihrer Händler in Nigeria zu werden, zumal sie sich an die Vereinbarung nicht gehalten hat. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist auch nicht gegeben, da ihr diese aufgrund ihrer besonderen Vulnerabilität (sie verfügt über keine abgeschlossene Schulausbildung und wurde bereits als junge Frau Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution) nicht zumutbar ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

3.2.1. Unter "Menschenhandel" ist im Sinne des Art. 2 Abs. 1 S. 2 der Richtlinie 2011/36/EU (Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels; Umsetzungsfrist: April 2013) "die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen, einschließlich der Übergabe oder Übernahme der Kontrolle über diese Personen, durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Schutzbedürftigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die die Kontrolle über die andere Person hat, zum Zwecke der Ausbeutung" zu verstehen.

Ausbeutung im Sinne der genannten Richtlinie umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung sowie Zwangsarbeit oder erzwungene Dienstleistungen (einschließlich Betteltätigkeiten, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Ausnutzung strafbarer Handlungen oder die Organentnahme). Ausbeutung liegt vor, sobald eine Person genötigt wird (unter Androhung oder Anwendung von Gewalt, Entführung, Betrug, Täuschung usw.), wobei es keine Rolle spielt, dass das Opfer seine Zustimmung gegeben hat.

3.2.2. Nach dem unter 1.2. dargestellten Sachverhalt ist die BF als Opfer organisierten Menschenhandels zum Zwecke sexueller Ausbeutung als ein Mitglied einer "bestimmten sozialen Gruppe" anzusehen. Solche Opfer können Flüchtlinge im Sinne von Art 1 A (2) der GFK sein, wenn sie alle dort genannten Voraussetzungen für das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft erfüllen (UNHCR Richtlinien zum Schutz von Opfern von Menschenhandel, siehe auch BVwG, 18.05.2015, I403 2107012). Mitglieder dieser Gruppe sind nach Nigeria zurückkehrende Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind und sich davon befreit haben.

Im Falle der BF besteht auch eine wohlbegründete Furcht, im Falle einer Rückkehr als Mitglied jener sozialen Gruppe aktuell Verfolgungshandlungen maßgeblicher Intensität ausgesetzt zu sein. Sie muss tatsächlich befürchten, Ziel von Vergeltungsmaßnahmen ihrer Händler in Nigeria zu werden, da sie sich nicht an die Abmachung gehalten hat und das vereinbarte Geld nicht zur Gänze zurückgezahlt hat. Den Rückhalt ihrer Familie kann die BF für sich auch nicht beanspruchen, da diese aus Angst vor den Konsequenzen der Juju-Schwurs der Meinung ist, die BF habe den Forderungen nachzukommen.

Im Fall der BF liegt daher ein Asylgrund vor und ist auch davon auszugehen, dass sie wohlbegründete Furcht haben muss, im Falle einer Rückkehr wieder in eine Situation zu geraten, in der sie zur Prostitution gezwungen wird.

Bei dieser Verfolgung handelt es sich allerdings um eine von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende, welche nur dann, wenn der nigerianische Staat die BF nicht zu schützen vermögen würde, asylrelevant ist. Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht davon aus, dass der nigerianische Staat nicht in der Lage ist, der BF ausreichenden Schutz vor dieser durch Privatpersonen drohenden Verfolgung zu bieten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, entscheidend, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil auf Grund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH, 28.10.2009, Zl. 2006/01/0793 sowie 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

Eine Schutzwilligkeit des nigerianischen Staates ist durchaus anzunehmen. Bereits 2003 wurden in Nigeria alle Formen des Menschenhandels verboten und die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP) etabliert. Es stellt sich allerdings die Frage der Schutzfähigkeit des nigerianischen Staates, die etwa durch das VG Stuttgart in seinem Urteil vom 16.05.2014 (A7 K 1405/12) mit folgenden Worten verneint worden war: "Die Maßnahmen der Regierung sind jedoch nicht weitgreifend. NAPTIP hat zwar nach eigenen Angaben zwischen 2008 und 2011 die Verurteilung von mindestens 120 Menschenhändlern erreicht. NAPTIP, aber auch der National Immigration Service und UNODC gehen von einer weitaus höheren Dunkelziffer des Menschenhandels aus. Das NAPTIP ist unterfinanziert, und die wenigen Einrichtungen für Opfer sind in einem schlechten Zustand. Es werden nur mangelhafte Maßnahmen zur Rehabilitation und keine zur Reintegration der Opfer angeboten. Rückgeführte Opfer sind gefährdet, von den Händlern und den "Madames" bedroht und unter Druck gesetzt zu werden. Sie müssen mit Diskriminierung durch die Familie und das soziale Umfeld und mit Vergeltung des Sponsors rechnen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nigeria – Update vom März 2010; Österreichisches Rotes Kreuz/ACCORD, "Nigeria – Frauen, Kinder, sexuelle Orientierung, Gesundheitsversorgung, 21.06.2011; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 28.08.2013)."

Diese Einschätzung deckt sich durchaus mit jener des US Department of State und dem Country Narrative zu Nigeria aus dem Trafficking in Persons Report 2014 (Juni 2014;

http://www.state.gov/documents/organization/210741.pdf). Dort wird Nigeria ebenfalls als Quelle und Transitland für Menschenhandel beschrieben. Die nigerianische Regierung würde die Minimumstandards im Kampf gegen Menschenhandel nicht vollkommen einhalten; es wurde empfohlen die Finanzierung von NAPTIP zu erhöhen. Opfer von Menschenhandel würden Unterstützung in einem der 8 Schutzzentren finden, allerdings in der Regel nur für sechs Wochen. Aus Sicht der erkennenden Richterin kann, selbst für den Fall, dass die BF einen der rund 300 Plätze in einem NAPTIP-Zentrum erhält, nicht davon ausgegangen werden, dass die BF nach sechs Wochen keine Verfolgung mehr zu befürchten hätte.

Von einer Schutzfähigkeit des nigerianischen Staates kann daher nicht ausgegangen werden; diesbezüglich ist auch auf das Faktum zu verweisen, dass die Verschleppung zwecks Zuführung zur Prostitution in Nigeria keinesfalls als Einzelschicksal gesehen werden kann (vgl. dazu VwGH, 23.02.2011, Zl. 2011/23/0064).

Doch auch dies bedeutet noch nicht automatisch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für alle vom Menschenhandel betroffenen nigerianischen Frauen. So hat der EGMR in der Vergangenheit Beschwerden zurückgewiesen, mit denen nigerianische Frauen gegen eine Rückkehrentscheidung nach Nigeria vorgehen wollten, indem sie auf die Gefahr einer Zwangsprostitution in Nigeria verwiesen (vgl. EGMR, V.F vs. France, 7196/10; 29.11.2011 oder auch EGMR, Idemugia

v. France, 27.03.2012). Der EGMR erkannte gewisse Fortschritte in der Bekämpfung des Menschenhandels durch die nigerianischen Behörden an und ging vor allem von einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Es stellt sich daher im konkreten Fall die Frage, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt und ob diese der BF zumutbar wäre. Dies ist aufgrund der erhöhten Vulnerabilität der BF als Opfer von Menschenhandel zu verneinen. Es wäre ihr nicht zuzumuten, sich in einem andere Landesteil alleine eine neue Existenz aufzubauen, zumal jenen Frauen, die als Prostituierte gearbeitet haben und ohne größeres Vermögen nach Nigeria zurückkehren, noch einmal eine höhere Stigmatisierung droht. Angesichts der besonderen Vulnerabilität der BF, basierend auf ihrem fehlenden familiären oder sonstigen sozialen Rückhalt, erscheint die Feststellung des Fehlens einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes angemessen. Eine Rückkehr zu ihrer Familie ist auch ausgeschlossen, da sie dort Verfolgungshandlungen der Familie jener Frau befürchten müsste, welche sie nach Griechenland verbracht und dort zur Prostitution gezwungen hatte.

Asylausschlussgründe liegen bei der BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der BF im Herkunftsstaat Nigeria Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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