W208 2138143-2•BVwG W208 2138143-2
W208 2138143-2Tribunal Administrativo Federal27 de dez. de 2016
Begründungsmangel, Behinderung, besondere Härte, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Nachlassantrag,<br/>Stundungsantrag, wirtschaftliche Schwierigkeiten
W208 2138143-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von Dipl. Ing. Dr. XXXX , gegen den Bescheid des PRÄSIDENTEN DES OBERLANDESGERICHTES WIEN; EINBRINGUNGSSTELLE vom 10.10.2016, XXXX betreffend Nachlass und Stundung von Gerichtsgebühren, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Im Grundverfahren GZ XXXX wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer am 30.01.2013 Gerichtsgebühren in einer Gesamthöhe von € 5.437,40 (davon ua. € 5.299,00 Sachverständigengebühren in einer Pflegschaftssache) mittels rechtskräftigem Bescheid (Zahlungsauftrag) vorgeschrieben.
Im März 2013 wurden von der belangte Behörde - dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG)/Einbringungsstelle - ein Exekutionsantrag gestellt und mit Beschluss vom 03.08.2016 des zuständigen Bezirksgerichtes die Exekution ua. über diesen Betrag (plus Exekutionskosten € 110,00 und € 250,00) in einer Gesamthöhe von € 5.797,40 bewilligt.
2. Mit Schreiben vom 01.09.2016 brachte der Beschwerdeführer einen Nachlass- und Stundungsantrag gem. § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) ein. Begründet war der Antrag damit, dass der Beschwerdeführer seit 21.04.2016 eine 50 % Behinderung aufweise, im Krankenstand von seinem Dienstgeber mit 02.08.2016 fristlos entlassen worden sei, sich dzt. im Krankenstand befinde und noch über keinen Bescheid hinsichtlich der Höhe des Krankengelds verfüge. In eventu zu einem Nachlass, wurde ein Ratengesuch über € 300,00/Monat gestellt und um sofortige Einstellung sämtlicher Eintreibungsmaßnahmen ersucht. Entsprechende Unterlagen waren beigelegt.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.10.2016 (zugestellt am 13.10.2016) wurde – ohne dass dem Beschwerdeführer das Ermittlungsergebnis vorgehalten worden war - mit Spruchpunkt 1) dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren gem. § 9 Abs 2 GEG nicht stattgegeben und mit Spruchpunkt 2) gem. § 9 Abs 1 GEG die Bezahlung des aushaftenden Betrages von € 5.797,40 in 12 Monatsraten zu €
300,00/Monat beginnend mit 01.11.2016 und einer letzten Rate von €
2. 197,40 gestundet. Weiters wurde angeführt, dass kurz vor Fälligkeit der letzten Rate ein neuerlicher Antrag unter Vorlage sämtlicher Belege gestellt werden könne, andernfalls der gesamte Restbetrag sofort zu begleichen sei.
Begründend wurde im Wesentlichen nach Zitierung der §§ 9 Abs. 1 und 2 GEG ausgeführt, der 1962 geborenen Beschwerdeführer sei im Besitz von 91/9560 Anteilen einer genannten Liegenschaft, er beziehe Krankengeld und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in Zukunft nicht wieder bessern würden. Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens stehe der Annahme einer besonderen Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG entgegen. Zur Vermeidung einer besonderen Härte iSd §§ 9 Abs. 1 GEG könne die Teilzahlung gewährt werden.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 24.10.2016 (Postaufgabedatum) Beschwerde in vollem Umfang. Die Beschwerde wurde irrig direkt beim BVwG eingebracht, von dort aber umgehend an die belangte Behörde weiterleitet, wo sie am 02.11.2016 einlangte.
Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich seine Einkommenssituation entgegen der Behauptung des Bescheides in Zukunft nicht wesentlich ändern werde. Die Behauptung das Liegenschaftsvermögen würde die Abgabenschuld beträchtlich übersteigen sei falsch, da zum ersten Rang noch ein im Grundbuch eingetragenes Hypothekardarlehen von € 87.112,00 (Laufzeit bis 2037!) und zudem das Finanzamt ein exklusives Pfandrecht iHv dzt. aushaftenden etwa € 50.250,00 eingetragen habe. Der Gesamtwert der Liegenschaft betrage etwa € 100.000,00 und eine zwangsweise Versteigerung würde mit erheblichen Kosten verbunden sein.
Beigelegt waren ein Schreiben der Gebietskrankenkasse, wonach der Beschwerdeführer bei einer Bemessungsgrundlage von € 7.648,00 ein tägliches Bruttokrankengeld von € 113,00 erhält und seit 13.07.2016 arbeitsunfähig ist. Weiters eine Kostenaufstellung des Beschwerdeführers, die monatliche Wohnungs- u. Betriebskostenausgaben (inkl. Rückzahlung) von € 1.002,50, KFZ-Kosten von € 250,-- (Tanken/Versicherung), Kreditrückzahlungen von € 740,00, eine Lebensversicherung von € 117,00, Kosten für Fernsehen von € 63,00, Lebenserhaltungskosten (Essen/Haushalt) von €
400,00 sowie Alimentationszahlungen von € 815,00 ausweist. Belege für diese Ausgaben wurde keine vorgelegt.
5. Mit Schriftsatz vom 04.11.2016 (eingelangt am 10.11.2016) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der für die inhaltliche Beurteilung relevante Sachverhalt steht nicht fest. Im behördlichen Verfahren wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts nur ansatzweise, oberflächlich und unzureichend geführt. So wurden im Bescheid der belangten Justizverwaltungsbehörde trotz konkreter Hinweise im Antrag (50 % Behinderung, Arbeitsunfähigkeit, Entlassung) keine Feststellungen hinsichtlich der zukünftigen Erwerbsfähigkeit getroffen und nicht dargelegt auf welche konkrete Ermittlungsergebnisse, sich die Feststellung stützt, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse bessern würden.
Stattdessen hat sich die Behörde lediglich darauf beschränkt darauf hinzuweisen, dass der Besitz von Liegenschaftsvermögen der Annahme einer "besonderen Härte" entgegenstehe, ohne insbesondere Erhebungen zum Verkehrswert und zur tatsächlichen Möglichkeit der Realisation von Erlösen aus einer allfälligen Verwertung, die zur Abdeckung der Gebührenschuld verwendet werden können ohne den Unterhalt des Beschwerdeführers oder seiner Familie zu gefährden, zu treffen.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer ihre von seinen Angaben im Antrag abweichenden Feststellung des Vorhandenseins von ausreichendem Liegenschaftsvermögen nicht vorgehalten und auch sonst keinerlei Feststellungen zu dessen wirtschaftlicher Situation getroffen.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage erfolgen.
Im Akt finden sich mit Ausnahme des Versicherungsdatenauszuges und des Grundbuchsauszuges keine Ermittlungsergebnisse zu rechtserheblichen Tatbeständen, obwohl den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen Anhaltspunkte für erhebliche gesundheitliche und damit einhergehende finanzielle Probleme des Beschwerdeführers zu entnehmen sind.
Insbesondere kann ohne Ermittlungsergebnisse zum Verkehrswert und zur tatsächlichen Verwertbarkeit der ihm gehörenden Liegenschaften die Vermögenslage nicht nachvollzogen und nicht beurteilt werden, ob eine Gefährdung des Unterhalts des Beschwerdeführers und seiner drei Kinder bei Einhebung der geschuldeten Gerichtsgebühr vorliegen würde.
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht bzw. an die zuständige Behörde weitergeleitet und ist auch sonst zulässig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
§ 28 VwGVG lautet:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu A)
3.2. Zum Gegenstand des Verfahrens nach § 9 Abs. 1 bzw. § 9 Abs. 2
GEG
Die vom Beschwerdeführer angeführten Unzulänglichkeiten bei der Bestellung des Sachverständigen durch das BG bzw. des Gutachtens können im gegenständlichen Verfahren nicht erfolgreich ins Treffen geführt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (Rsp) des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) haben Einwendungen gegen die Richtigkeit der Festsetzung und Einhebung der Gebühren sowie gegen die Richtigkeit der ergangenen gerichtlichen Entscheidungen im Verfahren nach § 9 GEG außer Betracht zu bleiben haben (vgl. die in Wais/Dokalik12, unter E 56 zu § 9 GEG wiedergegeben Rsp und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).
Im Verfahren betreffend die Stundung oder den Nachlass von Gerichtsgebühren und Kosten ist kein Raum dafür allfällige Versäumnisse, die im Grundverfahren oder im Vorschreibungsverfahren unterlaufen sind, nachzuholen und (nochmals) die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung aufzurollen (vgl. dazu auch VwGH 23.11.2005, 2005/16/0197).
Die Gesetzmäßigkeit einer solchen gerichtlichen Entscheidung über die dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellte Zahlungspflicht der Sachverständigengebühr darf nicht mehr im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (vgl VwGH vom 22.12.2010, 2010/06/0173; 11.09.2015, 2012/17/0130).
3.3. Zum Nachlass gem. § 9 Abs. 2 GEG
Gebühren und Kosten können gemäß § 9 Abs. 2 GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Bei der Bestimmung des § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).
Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (Hinweis E 28. März 1996, 96/16/0020, mwN, VwGH 27.05.2014, 2011/16/0241).
Im vorliegenden Fall, befindet sich der Beschwerdeführer in einer angespannten finanziellen Lage. Er ist aufgrund einer Operation zu 50 % behindert, dzt. nicht arbeitsfähig und hat dies auch bescheinigt.
Keinerlei Unterlagen/Beweismittel hat er hingegen zu seiner – erst im Zuge der Beschwerde vorgelegten Aufstellung seiner Ausgaben – vorgelegt. Dies mag darin begründet sein, dass die belangte Behörde (entgegen der Manuduktionspflicht des § 13a AVG) nach der Aktenlage keine Anleitungen gegeben hat, welche Unterlagen vorzulegen sind und ihm auch kein Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen (Liegenschaftseigentum) eingeräumt hat (§ 45 Abs. 3 AVG).
Es steht nur fest, dass der Beschwerdeführer bis 07.10.2017 Krankengeld iHv brutto € 113,40/täglich erhält und über eine Eigentumswohnung verfügt.
Ob der Beschwerdeführer jemals wieder arbeitsfähig wird, über welches Einkommen er nach Ablauf der Auszahlung des Krankengeldes voraussichtlich verfügen wird, ob er trotz des relativ hohen Krankengeldes durch zu berücksichtigende notwendige Zahlungen/Ausgaben seinen Unterhalt (seine Existenz) oder den Unterhalt seiner drei Kinder bestreiten kann, ob der zu erzielende Verkehrswert der Wohnung bei einer allfälligen Verwertung ausreicht, um seine (Gerichtsgebühren)Schulden abzudecken, wurde hingegen von der belangten Behörde nicht ermittelt bzw. nachvollziehbar festgestellt. Dabei haben freiwillig eingegangene Verpflichtungen denen offenkundig entsprechende Sicherheiten gegenüberstehen, im Allgemeinen bei Beurteilung einer Existenzgefährdung als Voraussetzung einer Nachlassgewährung nach § 9 Abs. 2 GEG außer Betracht zu bleiben (VwGH 27.06.1997, 97/16/0192).
Im Nachsichtsverfahren trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Er hat somit einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (Hinweis Ritz, Bundesabgabenordnung-Kommentar, Rz 4 zu § 236 BAO - Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten). Sind die finanziellen Verhältnisse derart schlecht, dass auch durch einen Nachlass der Gerichtsgebühren kein Sanierungseffekt bewirkt werden kann, dann ist die Behörde nicht verpflichtet, von sich aus im Wege amtswegiger Ermittlungen zu erforschen, ob weitere Umstände gegeben sein könnten, die eine besondere Härte darstellten und einen Nachlass der Gerichtsgebühren rechtfertigen könnten (VwGH 30.06.2005, 2004/16/0276).
Zwar hat ein Antragsteller nach der ständigen hg. Judikatur alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen (vgl. VwGH vom 24.09.2009, 2008/16/0130, mwN). Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtwerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen (vgl. VwGH 09.09.1993, Zl. 92/16/0119). Die belangte Behörde hat sich im Beschwerdefall über dieses Gebot hinweggesetzt, indem sie nur auf das Vorhandensein der Liegenschaft Bezug nahm, ohne im Einzelnen darzulegen, ob und zu welchem Preis der Beschwerdeführer die Liegenschaft veräußern könnte, um aus dem Erlös die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren zahlen zu können (VwGH 16.10.2014, 2011/16/0232).
Im vorliegenden Fall sind weder der Beschwerdeführer – weil er offenbar nicht entsprechend belehrt wurde – noch die belangten Behörde ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen das Vorhandensein einer bzw. keiner besonderen Härte im Sinne der oben genannten Rechtsprechung zu bescheinigen.
3.4. Zur Stundung § 9 Abs. 1 GEG
Gem. § 9 Abs. 1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
Die in § 9 Abs. 1 GEG umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Stundung bzw. Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen. Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Er hat hiebei nicht nur das Vorliegen einer besonderen Härte, sondern etwa auch darzutun, dass die Einbringlichkeit der Gerichtskosten nicht gefährdet ist. Dies hat er konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzutun (Hinweis VwGH 23.10.2000, 2000/17/0069; 25.06.2013, 2009/17/0164).
Auch beim Stundungsverfahren handelt es sich um ein antragsgebundenes Verfahren, bei dem die Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht [nur] die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen hat (Hinweis E 30. Juni 2005, 2004/16/0276; VwGH 25.11.2010, 2009/16/0064). Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen (vgl. VwGH 24.09.2009, 2008/16/0130). Sie darf aber gem. § 45 Abs. 3 AVG keine Fakten ihrer Entscheidung zugrunde legen, die dem Beschwerdeführer als solche nicht bekannt gegeben und ihm dazu kein Stellungnahmerecht eingeräumt wurde.
Dies hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall verkannt, sie kann nicht ausschließlich aufgrund des Vorhandenseins einer Liegenschaft (Wohnung) darauf schließen, dass keine besondere Härte – hier bei 12 Raten zu € 300,00 und einer Restrate von € 2.197,40 -vorliegt, wenn schon aus dem Grundbuch eine erhebliche Belastung der Liegenschaft mit Pfandrechten erkennbar ist und sie den Wert der Liegenschaft und deren Verwertbarkeit nicht festgestellt hat. Sie hat auch die sonstigen finanziellen Belastungen des Beschwerdeführers vollkommen außer Acht gelassen, obwohl sich aus dem Antrag zahlreiche Anhaltspunkte dafür ergaben (Behinderung, Arbeitsunfähigkeit, Entlassung etc.).
Die Feststellung, ob die Voraussetzungen für den Gebührennachlass oder die Stundung (Ratenzahlung) gegeben sind, hängt sowohl von der Ermittlung des Sachverhalts, als auch von der Auslegung der unbestimmten Gesetzesbegriffe besondere Härte ab, weshalb ein über ein Ansuchen ergangener Bescheid Verfahrensvorschriften verletzt, wenn Feststellungen über den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unterlassen wurden. Die Vermeidung dieses Verfahrensfehlers hätte allenfalls zu einer anderslautenden Entscheidung führen können, sodass er auch wesentlich und der Bescheid folglich aufzuheben ist.
Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, die geltend gemachten Gründe zu prüfen und in der Begründung entsprechende Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 § 9 GEG E 24 bis 29). Die bloße Feststellung, dass der Beschwerdeführer Eigentümer einer Liegenschaft ist, reicht dazu – wie oben dargestellt - nicht aus.
Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann allerdings bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen oder nur ansatzweise ermittelt hat, das trifft hier zu.
Nur bei Feststellung der oa. fehlenden Fakten kann beurteilt werden, ob die Einbringung mit besonderer Härte verbunden wäre bzw. ein Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen und notwendig wäre bzw. durch eine Teilzahlung (Stundung) vermieden werden kann. Da dazu nur ansatzweise ermittelt wurden (der Versicherungsdaten- und Grundbuchsauszug ist diesbezüglich nicht ausreichend), macht das BVwG vor dem Hintergrund der oa. Rechtsprechung des VwGH, verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG, von der ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Möglichkeit zur Zurückverweisung Gebrauch. Der angefochtene Bescheid war daher gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zurückzuverweisen, der nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen und der Einräumung des Parteiengehörs neuerlich über den Antrag zu entscheiden hat.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben zitierten Entscheidungen des VwGH wird verwiesen.
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