W136 2134861-1•BVwG W136 2134861-1
W136 2134861-1Tribunal Administrativo Federal27 de dez. de 2016
dienstliche Interessen, Dienstpflichtverletzung,<br/>Geheimhaltungsinteresse, Geldbuße, grobe Fahrlässigkeit, Polizist,<br/>Spezialprävention, Vertraulichkeit
W136 21346861-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Mag. Franz SCHARF, Schulerstraße 20/7, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 1 vom 05.08.2016, GZ 3-13-DK/1/2016, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße nach mündlicher Verhandlung am 16.12.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 05.08.2016 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) schuldig erkannt, er habe "am 07.10.2015, um 20.59 Uhr während seines Dienstes in XXXX , von seinem ihm dienstlich zugewiesenen PC unter der ihm dienstlich zugeordneten E-Mailadresse XXXX eine ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute bzw. zugänglich gewordene E-Mail an eine externe E-Mailadresse XXXX weitergeleitet (das E-Mail beinhaltete eine PowerPoint-Präsentation der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Landesamt für Verfassungsschutz, in der geheime Informationen über bisherige Erkenntnisse und Ermittlungsergebnisse, Gefährdungseinschätzungen sowie Handlungsempfehlungen im Umgang mit Angehörigen betreffend diverse staatsfeindliche Gruppierungen wie unter anderem Terrania-Bewegung und OPPT ausschließlich für dienstliche Zwecke sämtlicher Polizeidienststellen Niederösterreichs angeführt waren) und damit gegen Punkt 3.2 des Erlasses des Bundesministeriums für Inneres (BM.I) vom 06.09.2013, GZ BMI-OA1000/0242- I/2/b/2013 (IKT-Erlass), welcher die Weiterleitung von dienstlichen E-Mails an externe Empfänger grundsätzlich untersagt i. V. m. dem Inhalt der Dienstanweisung des Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 20.11.2013, GZ P4/13575/2013, mit welcher der zitierte IKT-Erlass für alle Bediensteten im Bereich des Landespolizeidirektionen und deren nachgeordneten Dienststellen in Geltung gesetzt worden ist, verstoßen (Am 17.10.2015 wurde von einer rechtsradikalisierten Person aus der Schweiz ein Video auf www.youtube.com hochgeladen, welches Inhalte der angeführten PowerPoint-Präsentation enthielt, sodass zukünftig diesbezügliche Ermittlungen in diese Richtung erschwert durchführbar sein werden. Zudem wurde im Magazin "Profil" in der Ausgabe Nr. 45 vom 02.11.2015 ein Artikel abgedruckt, welcher diesen Sachverhalt wiedergibt und Folien der bezeichneten PowerPoint-Präsentation enthält.)" (wörtlich, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht).
Der BF habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. V. m. Punkt 3.2. des Erlasses des Bundesministeriums für Inneres vom 06.09.2013, i. V. m. der Dienstanweisung des Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 20.11.2013, i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen, weshalb gemäß § 92 Abs. 1. Z. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 500,- verhängt wurde.
Begründend wurde nach Darlegung der Disziplinaranzeige und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sich der BF als nicht schuldig bekannt habe. Nach seinen Angaben sei ihm zwar der angesprochene IKT-Erlass an sich bekannt gewesen, nicht jedoch dessen näherer Inhalt oder der Umstand, dass dort die Weiterleitung dienstlicher Mails geregelt wird. Da er die Anhänger der in der Mail der Staatspolizei angesprochenen Bewegung für Spinner halte, habe er der Weiterleitung der Mail keine Brisanz zugemessen. Seitens des Rechtsvertreters des BF sei eine Vernehmung des Vorgesetzten des BF zum Beweis dafür beantragt worden, dass der BF im Dienst keine Zeit gehabt habe, sich mit der einschlägigen Erlasslage auseinander zu setzten. Ungeachtet dieser Vorbringen sei der Beamte jedoch verpflichtet, sich mit der einschlägigen Erlasslage bekannt zu machen und sei schon für Außenstehende ohne Polizeischulung ohne weiteres erkennbar, dass dienstliche Mails der Staatspolizei nicht geeignet sind, an Externe weitergeleitet zu werden. Die Missachtung einer Weisung stelle keine geringfügige Pflichtverletzung dar, dem BF sei grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, sein Verhalten sei geeignet seine Loyalität als auch seinen Respekt gegenüber Vorgesetzten und seine Einstellung zum Verwaltungsapparat in Frage zu stellen. Eine Geldbuße sei daher schuldangemessen, aber auch ausreichend.
2. Die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde des BF vom 06.09.2016 richtet sich gegen den Schuld- und Strafausspruch. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Freispruch des BF von der Anlastung, in eventu eine Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde.
Begründend wurde nach Darlegung des der angelasteten Pflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhaltes ausgeführt, dass der bekämpfte Bescheid auf der falschen Auslegung jener Verwaltungsvorschrift, die die Behörde angewendet habe, beruhe. Punkt 3.2. des BMI-IKT-Erlasses vom 06.09.2013 (GZ BMI-OA 1000/0242-I/2/b/2013)über die Weiterleitung von dienstlichen E-Mails laute:
"3.2 Weiterleitune an externe Empfänger Die Weiterleitung von dienstlichen E-Mails an externe Empfängeradressen ist zur Wahrung der Vertraulichkeit dienstlicher Informationen grundsätzlich untersagt. Bei unumgänglicher dienstlicher Notwendigkeit liegt die Beurteilung der Zulässigkeit einer allfälligen Weiterleitung im Einzelfall beim jeweiligen Bediensteten. Keinesfalls dürfen Mails durch die Erstellung einer Regel automatisch an externe Empfängeradressen weitergeleitet werden."
Hingegen laute derselbe Punkt über die Weiterleitung von dienstlichen E-Mails an externe Empfänger im IKT Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 6.11.2013 (GZ BMI-OA 1300/0177-II/10/b/2013):
"3.2 Weiterleitung an externe Empfänger Die Weiterleitung von dienstlichen E-Mails an externe E-Mail-Adressen ist nur in begründeten Fällen und nur dann, wenn die Wahrung der Vertraulichkeit und Geheimhaltungspflicht dienstlicher Informationen gewährleistet ist, gestattet. Keinesfalls dürfen Mails durch die Erstellung einer Reget automatisch an externe Empfängeradressen weitergeleitet werden."
Somit werde eine Norm herangezogen, die bereits zum Zeitpunkt der zur Last gelegten Pflichtverletzung durch eine Nachfolgenorm derogiert worden sei, der BF habe aber gegen diese Nachfolgenorm nicht verstoßen. Der BF sei zudem dafür verurteilt worden, dass an eine weitergeleitete E-Mail eine PowerPoint-Präsentation angefügt war, dieser Umstand sei allerdings nicht durch den IKT-Erlass 06.09.2013 verboten. Der BF sei vor dem Versenden des inkriminierten E-Mails weder in Kenntnis des IKT-Erlasses des BMI noch der bezughabenden Dienstanweisung der LPD Niederösterreich gewesen. Da ihm keine Zeit für eine Schulung bzw. für ein Studium für die Fülle an Dienstanweisungen und Erlässe zur Verfügung stehe, sei ihm die Unkenntnis und dadurch die Verletzung des IKT-Erlasses, der Dienstanweisung der LPD Niederösterreich und damit einhergehend von § 44 Abs. 1 BDG 1979 subjektiv nicht vorwerfbar.
Dass die PowerPoint-Präsentation geheime Informationen über bisherige Erkenntnisse und Ermittlungsergebnisse, Gefährdungseinschätzungen sowie Handlungsempfehlungen enthalten hätte, sei unrichtig. Gegenteilig liege im Akt ein von der Vorsitzenden des Senates verfasster Aktenvermerk vom 23.06.2016 ein, wonach der Folieninhalt nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft Korneuburg kein Amtsgeheimnis darstelle. Zudem unterlägen staatspolizeilich relevante Informationen auch einer international üblichen Qualifizierung, d.h. dass es dafür verschiedene Vertraulichkeitsstufen - "vertraulich", "geheim", "Streng geheim", "Verschluss" -gäbe. Eine derartige Qualifizierung sei weder der Email noch der angehängten PowerPoint-Präsentation zu entnehmen. Schon daraus sei erkennbar, dass der Inhalt der Folien nicht geheim sei.
Da die belangte Behörde diese Umstände verkannt habe, sei das Disziplinarerkenntnis mit der Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.
Zudem habe die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren einseitig gestaltet und sich mit den für den BF günstigeren Sachverhaltsmomenten wenn überhaupt, dann nur in nicht nachvollziehbarer Weise beschäftigt. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der inkriminierten E-Mail eine PowerPoint-Präsentation von der Landespolizeidirektion Niederösterreich, konkret dem Landesamt für Verfassungsschutz, angeschlossen war, in der geheime Informationen über diverse staatsfeindliche Gruppierungen ausschließlich für dienstliche Zwecke sämtlicher Polizeidienststellen Niederösterreichs, angeführt waren und wurde mit der dienstlichen E-Mailadresse des Beschwerdeführers versendet. Dass diese PowerPoint-Präsentation geheime Informationen enthalten hätte, dass diese Informationen staatsfeindliche Gruppierungen betroffen hätten, dass diese Informationen ausschließlich für dienstliche Zwecke zu nutzen waren, dafür fehlten aber gänzlich Beweisergebnisse. Solche seien in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde nicht hervorgekommen, insbesondere seien dazu keine Zeugen gehört worden.
Weiters sei in der mündlichen Verhandlung die Ladung des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses zum Beweis dafür, dass keine Zeit für eine Schulung bzw. für ein Studium für die Fülle an Dienstanweisungen und Erlässe zur Verfügung stehe, beantragt. Dieser Beweisantrag sei mit der Begründung abgewiesen worden, dass sich der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge jeder Beamte mit den für seinen Bereich einschlägigen Vorschriften auseinanderzusetzen habe. Dabei übersehe die Disziplinarkommission allerdings, dass es dem BF nur im Dienst möglich sei, sich mit den für seinen Bereich einschlägigen Vorschriften auseinanderzusetzen und dass der Beweisantrag eben genau auf diesen Umstand gerichtet war, dass es ihm faktisch nicht möglich war, weil ihm die Dienstbehörde nicht die erforderliche Zeit und die Ressourcen dafür eingeräumt hat. Es läge daher ein wesentlicher Verfahrensfehler vor. Hätte sich die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres gesetzeskonform verhalten, wäre sie zu einem für den BF günstigeren Ergebnis gelangt und hätte die Schwerarbeitsmonate [sic!] gesetzeskonform festgestellt.
3. Am 16.12.2016 fand vor dem erkennenden Gericht eine Verhandlung im Gegenstand statt. Der BF verantwortete sich im Wesentlichen bereits wie vor der belangten Behörde bzw. wie in der Beschwerde ausgeführt. Aus der E-Mail selbst sei nicht hervorgegangen, dass es sich um vertrauliche Inhalte handle, im Übrigen habe er die dem Mail angehängte PPP gar nicht gelesen, bevor er sie seiner Schwester weiterleitete. Er vertrete dieselbe Meinung wie sein Rechtsvertreter, dass er als Polizist auskunftspflichtig sei, hätte aber wahrscheinlich einer anderen Person als seiner Schwester eine gewünschte Information über OPPT bzw. die Terrannia-Bewegung nicht weitergeleitet. Die Existenz des zur Rede stehenden IKT-Erlasses sei ihm grundsätzlich bekannt gewesen, er habe ihn lange vor der angelasteten Tat gelesen, und sei ihm zum fraglichen Zeitpunkt nicht mehr in Erinnerung gewesen, für das Studium der Erlässe stünde ihm jedoch insgesamt zu wenig Zeit zur Verfügung. Im Übrigen vertrete er die Meinung, dass die in der PPP enthaltenen Informationen bereits damals ohnehin im Netz, vor allem in sozialen Medien, abrufbar gewesen wären.
Die vom Rechtsvertreter des BF gestellten Anträge auf Vernehmung des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses zum Beweis, dass Exekutivbeamten zu wenig Zeit für die Lektüre von Erlässen zur Verfügung steht, und auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, wonach dem BF daher die Nichtkenntnis des IKT-Erlasses subjektiv nicht vorwerfbar ist, wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit verfahrensleitendem Beschluss abgelehnt
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung
Der am XXXX geborene BF wurde 1988 in den Exekutivdienst aufgenommen und versieht seit Februar 2012 Dienst im Fachbereich XXXX . Der BF ist disziplinarrechtlich unbescholten.
Der BF ist verheiratet und für drei Kinder sorgepflichtig. Der Bruttobezug des BF betrug im August 2016 €2.574,-
Der BF hat einen Wohnbaukredit mit Raten in der Höhe von € 630,- im Quartal sowie einen Verbraucherkredit mit einer monatlichen Ratenbelastung von € 750,- zu bedienen; er bewohnt ein Einfamilienhaus in XXXX .
1.2. Zur angelasteten Pflichtverletzung:
Der BF hat von seinem Vorgesetzten eine dienstliche E-Mail mit dem Betreff "Infos OPPT" zur Kenntnis erhalten. Inhalt der E-Mail ist eine Handlungsanweisung, wobei aus der Nachricht selbst nicht ersichtlich ist, an wen sich diese Handlungsanweisung richtet und wem gegenüber die beschriebenen Handlungen zu setzen sind. Diese Handlungsanweisung stammt von zwei Folien einer dem Mail angeschlossenen zehnseitigen PowerPoint Präsentation (im Folgenden: PPP) des Landesamtes für Verfassungsschutz Niederösterreich in der das Wertesystem, Organisation und Modus Operandi der OPPT- bzw. der Terrania-Bewegung dargestellt werden und Handlungsempfehlungen an Exekutivorgane im Umgang mit Anhängern dieser Bewegung gegeben werden.
Diese E-Mail samt PPP hat der BF an seine Schwester weitergeleitet, weil diese ihn einige Zeit vorher gefragt habe, ob ihm die OPPT-Bewegung bekannt sei, was zu diesem Zeitpunkt nicht der Fall war. Der BF hatte die E-Mail samt PPP an seine Schwester weitergeleitet, ohne die PPP zuvor angeschaut bzw. gelesen zu haben.
1.3. Die Feststellungen zur Person des BF bzw. zur angelasteten Tat ergeben sich aus der unbestrittenen Aktenlage bzw. dem Vorbringen des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der BF bestreitet, dass die Weiterleitung der E-Mail eine Pflichtverletzung darstellt (siehe dazu unter Punkt II.2)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 64/201 (BDG 1979) maßgeblich:
"§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
..
§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen." 2.1. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
2.2. Der BF vermeint, der Schuldspruch sei rechtswidrig, weil die belangte Behörde die zugrundeliegende Rechtsnorm unrichtig angewendet habe, ohne allerdings näher auszuführen, worin die unrichtige Rechtsanwendung zu erblicken sei.
Weiters kommt den Ausführungen, wonach der im Spruch angezogene BMI-IKT-Erlass bereits zum Zeitpunkt der zur Last gelegten Pflichtverletzung durch eine Nachfolgenorm derogiert gewesen sei, im Ergebnis keine Berechtigung zu. Wie aus dem Spruch ersichtlich, wurde der BMI-IKT-Erlass vom 06.09.2013 durch eine Dienstanweisung der der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX vom 20.11.2013, GZ P4/13575/2013, für alle Dienststellen im Bereich dieser LPD in Kraft gesetzt. Nachdem es keinen Hinweis darauf gibt und auch beschwerdegegenständlich nicht behauptet wird, dass diese Dienstanweisung außer Kraft gesetzt wurde oder der angesprochene BMI-IKT-Erlass vom 06.11.2013 für den Bereich der LPD XXXX in Kraft gesetzt wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BMI-IKT-Erlass vom 06.11.2013 im Bereich der LPD XXXX in Geltung steht.
Ungeachtet der obigen Ausführungen, wonach der vorerwähnte späteren IKT-Erlass des BMI vom 06.11.2016 im Bereich der LPD XXXX nicht gilt, wäre die vom BF gesetzte Handlung auch nach dem IKT-Erlass des BMI vom 06.11.2016 unzulässig. Dieser untersagt nämlich im Unterschied zum herangezogenen Erlass vom 06.09.2013 die Weiterleitung von dienstlichen E-Mails an externe Empfängeradressen zwar nicht mehr grundsätzlich, sondern erlaubt dies in begründeten Fällen unter Wahrung der Vertraulichkeit und Geheimhaltungspflicht. Im vorliegenden Fall kann jedoch kein Fall der begründeten Weiterleitung einer dienstlichen Mail an die Schwester erblickt werden. Das Vorbringen des BF, der vermeint, dass die Weiterleitung durch die ihm obliegende Informationspflicht gegenüber Parteien gemäß § 43 Abs. 3 BDG 1979 begründet werde, ist verfehlt, da auch hier eine Information nur erfolgen darf, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen. Im übrigen hat der BF selbst zugestanden, dass er wohl anderen Personen, die mit ihm nicht verwandt sind und die sich für die OPPT-Bewegung interessieren würden, nicht die PPP übermittelt hätte, weshalb davon auszugehen ist, dass der BF die E-Mail nicht im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben – und nur hierbei kommt die Unterstützungs- und Informationspflicht nach § 43 Abs. 3 leg.cit. in Betracht - übermittelt hat.
Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass der BF nach eigenen Angaben den Inhalt der von ihm an die Schwester weitergeleiteten PPP zuvor gar nicht gelesen hatte, sondern aufgrund des Betreffs davon ausging, dass diese sich dafür interessieren würde. Dass aber die ungeprüfte und ungefilterte Weiterleitung von dienstlichen Informationen an eine interessierte Verwandte ohne eigene Kenntnis vom Inhalt dieser Informationen eine Pflichtverletzung darstellt, daran kann es keinen Zweifel geben und würde dieses Verhalten, auch wenn nicht ausdrücklich durch einen Erlass untersagt wäre, eine Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 darstellen.
2.3. Dem Beschwerdevorbringen, dass die Weiterleitung der PPP an die Schwester zulässig gewesen wäre, weil die darin enthaltenen Informationen gar nicht vertraulich gewesen wären oder die enthaltenen Informationen ohnehin bereits der Öffentlichkeit bekannt gewesen wären, ist Folgendes entgegen zu halten:
Zum einen kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass die in der PPP enthaltenen Informationen über die OPPT-Bewegung im Oktober 2015 bereits in der Öffentlichkeit allgemein bekannt waren, gesteht doch der BF zu, dass ihm selbst zum damaligen Zeitpunkt diese Bewegung nicht bekannt war (siehe niederschriftliche Angaben des BF vom 15.03.2016, AS 45). Zum anderen kommt es gar nicht darauf an, inwieweit die in der PPP dargestellten Informationen über diese Bewegung bereits bekannt waren, denn allein der Umstand, dass hinsichtlich dieser Bewegung seitens der Exekutive offenkundig ein staatsschutzrelevantes Gefährdungspotential gesehen wird, ist als vertrauliche Information zu sehen. Darauf hat die belangte Behörde zutreffend hingewiesen.
2.4. Dem Beschwerdevorbringen, wonach dem BF die Unkenntnis des Erlasses, der die Weiterleitung dienstlicher E-Mails an Externe untersagt, subjektiv nicht vorwerfbar sei, weil dem BF ebenso wie generell vielen Exekutivbeamten die Zeit fehle, sich im Dienst mit den einschlägigen Vorschriften bekannt zu machen, kommt ebenso keine Berechtigung zu.
Die belangte Behörde hat dazu zutreffend auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshof hingewiesen, wonach der Beamte verpflichtet ist, sich mit den für seinen Bereich geltenden Vorschriften auseinander zu setzten (vgl. VwGH vom 31.05.1990, Zl. 90/09/0079), ihn allenfalls sogar nach Dienstrang und Vorbildung eine Erkundigungspflicht trifft (vgl. VwGH vom 21.02.2001, Zl. 99/09/0126). Dafür, dass diese Judikatur, wie vom Rechtsvertreter behauptet, überholt wäre, da sie aus einer Zeit stamme, in der Dienstanweisungen und Erlässe dem Beamten in Papier und nicht elektronisch zur Verfügung gestellt wurden, gibt es keine Anhaltspunkte. Im Übrigen hat der BF selbst angegeben, dass er den zur Rede stehenden Erlass einmal gelesen hatte, jedoch später dessen Regelungsinhalt vergessen hätte. Im Sinne der vorangeführten Judikatur wäre er verpflichtet gewesen, sich dessen Inhalt ins Gedächtnis zu rufen, bevor er ein vertrauliches dienstliches E-Mail an seine Schwester weiterleitet.
2.5. Zusammengefasst kann die vom BF geltend gemachte Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht erkannt werden und erscheint auch die von der belangten Behörde getroffenen Strafbemessung zutreffend. Dem BF ist insofern kein schweres Verschulden anzulasten, da er nicht vorsätzlich einen Weisungsverstoß begangen hat, sondern er in Unkenntnis der einschlägigen Erlasslage gehandelt hat. Dabei hat er allerdings grobe Fahrlässigkeit zu vertreten, da er im vorliegenden Fall eine dienstliche Mail samt PPP an einen externen Empfänger weitergeleitet hat, ohne den näheren Inhalt der PPP zu kennen.
Im Hinblick auf die vom BF auch noch vor dem Bundesverwaltungsgericht gezeigte Uneinsichtigkeit seines Fehlverhaltens erscheint die von der belangten Behörde getroffenen Strafzumessung einer relativ gering bemessenen Geldbuße (20% vom Bruttomonatsbezug) insbesondere in spezialpräventiver Hinsicht geboten, jedoch unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des BF als sorgepflichtiger Vater von drei Kindern durchaus verkraftbar.
Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, die eine Änderung der Strafzumessung notwendig erscheinen lassen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
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