BVwG W107 2121563-1

W107 2121563-1Tribunal Administrativo Federal23 de dez. de 2016

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Regest

Beschwerdeverzicht, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,<br/>Finanzmarktaufsicht, Parteistellung, Verfahrenseinstellung,<br/>Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde

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BVwG W107 2121563-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W107.2121563.1.01

Spruch

W107 2121563-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die vorsitzende Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK und die Richterin Dr. Anke SEMBACHER und den Richter Dr. Martin MORITZ als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtbehörde vom 10.11.2015, Zl. FMA-AW00001/0102-ABB/2015, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Die Beschwerde der ursprünglich beschwerdeführenden Parteien vom 09.12.2015 richtet sich gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 10.11.2015, Zl. FMA-AW00001/0102-ABB/2015. Aus Anlass eines parallel anhängigen, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gleichgelagerten Beschwerdeverfahrens richtete das Bundesverwaltungsgericht an den Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates. Dieses Vorabentscheidungsersuchen wurde beim Gerichtshof der Europäischen Union als Rechtssache C-309/16 protokolliert. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde ausgesetzt.

I.2. Die Parteistellung und Beschwerdelegitimation der ursprünglich beschwerdeführenden Parteien stützte sich darauf, dass sie Inhaberinnen von Forderungen gegenüber der Heta Asset Resolution AG waren.

I.3. Mit Bekanntmachung vom 06.09.2016 veröffentlichte der XXXXFonds Angebote zum rechtsgeschäftlichen Erwerb bestimmter Schuldtitel der XXXX Resolution AG auf Grundlage der Bestimmungen des § 2a Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz - FinStaG), BGBl. I 136/2008 in der geltenden Fassung.

I.4. Mit Beschluss gemäß § 2a Abs. 6 Z 1 FinStaG vom 10.10.2016, 6 Nc 3/16f, stellte das Landesgericht Klagenfurt fest, dass "die jeweiligen Mehrheiten der Angebote nach § 2a Abs. 4 Z 1 FinStaG und dadurch eine qualifizierte Mehrheit von zumindest zwei Drittel des kumulierten Gesamtnominales der von allen Angeboten erfassten Schuldtitel nach § 2a Abs. 4 Z 2 FinStaG erreicht wurden".

I.5. Mit Ergebnisbekanntmachung vom 12.10.2016 gab der XXXXFonds Folgendes bekannt:

"(a) Die Angebote wurden von Gläubigern, die eine Gesamtnominale von EUR 10.671.968.0231 repräsentieren, angenommen. Dies entspricht 98,71% der Gesamtnominale aller ausstehenden Schuldtitel;

(b) Die Klasse A-Angebote wurden von Gläubigern, die eine Gesamtnominale von EUR 9.873.267.6531 repräsentieren, angenommen. Dies entspricht 99,55% der Gesamtnominale der ausstehenden Klasse A-Schuldtitel;

(c) Die Klasse B-Angebote wurden von Gläubigern, die eine Gesamtnominale von EUR 798.700.3701 repräsentieren, angenommen. Dies entspricht 89,42% der Gesamtnominale der ausstehenden Klasse B-Schuldtitel;

(d) Im Hinblick auf jede Serie der Schuldtitel wurden die Angebote wie folgt angenommen: [Tabelle wird hier nicht wiedergegeben]

(e) Die Nullkupon-Anleihen werden vom Fonds mit einer Gesamtnominale von EUR 10.303.878.812 begeben und der Endfälligkeitstag der Nullkupon-Anleihen ist der 14. Januar 2032.

(f) Die Nullkupon-Schuldscheindarlehen werden von der Republik Österreich mit einer Gesamtnominale von EUR 104.590.165 begeben und der Endfälligkeitstag der Nullkupon-Schuldscheindarlehen ist der 28. September 2068.

Als Folge der oben dargestellten Annahmen sind die Transaktionsbedingungen gem. § 2a (4) FinStaG erfüllt." I.6. Die ursprünglich beschwerdeführenden Parteien teilten dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.10.2016 in weiterer Folge - sinngemäß - mit, dass sie die jeweiligen Schuldtitel, die Grundlage für Ihre Beschwerdelegitimation waren, durch Annahme des Angebotes des XXXX an diesen veräußert hätten. Weiters erklärten sie: "Soweit den Beschwerdeführerinnen nach Übertragung der Schuldtitel noch Parteistellung im Verfahren zukommt, ziehen die Beschwerdeführerinnen alle Anträge gem § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG zurück".

I.7. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem XXXX diesen Umstand unter Anführung sämtlicher relevanten Schuldtitel mit und forderte diesen auf, zu erklären, ob die Beschwerde aufrecht erhalten werde. Der XXXX erklärte daraufhin mit Schreiben vom 28.11.2016, er habe die betreffenden Schuldtitel erworben, damit auch Parteistellung erlangt und ziehe die Beschwerde soweit zurück, wie für das Bundesverwaltungsgericht feststellbar Parteistellung durch den XXXX erlangt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Einstellung wegen Zurückziehung der Beschwerde:

II.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus § 22 Abs. 2a FMABG sowie §§ 6und 7 BVwGG.

II.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat die - in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gleich gelagerten - Beschwerdesachen gemäß § 39 Abs. 2 AVG (iVm. § 17 VwGVG) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen dinglichen Bescheid, weil sich seine Wirkungen an jene Person(en) richten, die (jeweils) Inhaber der im Spruch des Bescheides der FMA angesprochenen Schuldtitel ist (sind). Infolge des Erwerbs jener Schuldtitel, mit denen die ursprünglich beschwerdeführenden Parteien ihre Parteistellung begründet haben, durch den XXXX ist dieser in die Parteistellung eingetreten.

II.3. Nach § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).

Die vorliegende Beschwerdezurückziehungserklärung ist unmissverständlich formuliert. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist infolge der Beschwerdezurückziehung die Grundlage entzogen. Es ist daher durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen.

II.3. Dies konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen (§ 24 Abs. 5 und Abs. 1 Z 1 VwGVG).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Einstellung durch Beschluss bei Zurückziehung der Beschwerde z. B.: VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047); weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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