L521 2141164-1•BVwG L521 2141164-1
L521 2141164-1Tribunal Administrativo Federal23 de dez. de 2016
Gesamtbetrachtung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>persönlicher Eindruck, Reiseroute, vage Mutmaßungen
L521 2141164-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2016, Zl. 1085205808-151223914, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 30.08.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Halbenrain am 01.09.2015 gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei XXXX in Ninive geboren, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und der islamischen Glaubensrichtung und ledig. Er habe zuletzt als Mechaniker gearbeitet.
Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak am 12.08.2015 legal von Dohuk ausgehend mit einem Reisebus in die Türkei nach Diyarbak?r verlassen zu haben. Von dort sei er mit dem Flugzeug nach Istanbul gelangt, um anschließend mit dem Bus nach Izmir zu reisen. In weiterer Folge habe er auf dem Seeweg Griechenland erreicht. Nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch die griechischen Behörden und einem zweitägigen Aufenthalt in einem Lager sei er nach Athen gereist. Anschließend habe er sich mit dem Bus an die mazedonische Grenze begeben. Von dort sei er mit dem Bus an die serbische Grenze und mit jeweils einem Personenkraftwagen zuerst nach Belgrad und dann an die ungarische Grenze gelangt. Schließlich sei er mit einem Kastenwagen schlepperunterstützt nach Österreich verbracht worden.
Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer aus, vor einem Jahr hätten die Kämpfer des Islamischen Staates Mossul unter ihre Kontrolle gebracht, weshalb er nach Dohuk geflüchtet sei. Dort habe es auch kein Leben gegeben. Des Weiteren habe die Befürchtung bestanden, dass der Islamische Staat auch dort bald auftauchen könnte. Im Fall einer Rückkehr habe er kein Zuhause mehr. In seinem Ort gebe es nur mehr Kämpfer des Islamischen Staates und habe er Angst um sein Leben.
2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 08.11.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen. Zuvor wurde mit dem Beschwerdeführer ein Datenblatt ausgefüllt.
Zur Person befragt gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen. Er sei XXXX in Ninive geboren, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, sunnitischen Glaubens und ledig. Er habe vor seiner Ausreise in Mossul im Gouvernement Ninive gelebt. Sein Vater sei im Dezember 1993 verstorben und befänden sich seine Mutter und sein Bruder in Mossul. Er habe in Mossul von 1998 bis 2002 die Grundschule besucht und anschließend von 2002 bis 2012 als Mechaniker gearbeitet.
In der Folge bestätigte der Beschwerdeführer, dass die Einvernahmesituation bei der Erstbefragung in Ordnung gewesen sei. Ferner erklärte der Beschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben.
Zum Ausreisegrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, weil am 10.06.2014 die Stadt Mossul vom Islamischen Staat erobert worden sei. Er habe im Industriegebiet von Mossul gearbeitet. Anhänger vom Islamischen Staat hätten von seinem Chef verlangt, deren Hummer-Geländewagen zu reparieren, was dieser abgelehnt habe. Daraufhin sei sein Chef von den Anhängern des Islamischen Staates mitgenommen worden. Nachdem er seinem Großvater hievon erzählt habe, habe ihm dieser zur Flucht geraten. Er sei daher ins Flüchtlingslager XXXX gegangen. Zwei Tage nach seiner Flucht seien die Milizionäre des Islamischen Staates auf der Suche nach seiner Person zu seinen Großeltern gekommen. Zwei Wochen später habe ihm sein Großvater am Telefon mitgeteilt, dass sein Stiefvater – ein Teekocher bei der Polizei – vom Islamischen Staat festgenommen worden sei. Der Islamische Staat verhafte alle Personen, die etwas mit der Polizei zu tun gehabt haben.
Nachgefragt zu Details gab der Beschwerdeführer an, Mossul am 01.10.2014 und XXXX am 14.08.2015 verlassen zu haben. Das Flüchtlingslager habe er verlassen, weil er als Alleinstehender keiner Wohnung erhalten habe. Den Schlepperlohn habe er von seiner Großmutter erhalten. Diesen habe er bei seiner Übersiedelung in das Flüchtlingslager bereits bei sich gehabt. Zu seinem Chef seien drei oder vier Hummer-Geländewagen gekommen, wobei ein Fahrzeug defekt gewesen sei. Die genaue Anzahl der bei seinem Chef erschienen Anhänger des Islamischen Staates wisse er nicht. Es könnten bis zu 15 Leute gewesen sein. Ebenso wenig wisse er, was mit seinem Chef nach dessen Festnahme passiert sei. Ihn habe man nicht mitgenommen, weil die Anhänger des Islamischen Staates die Arbeiter nicht mitnehmen würden.
Die Fragen, ob er jemals im Irak in Haft gewesen oder jemals festgenommen worden sei, ob er im Irak jemals Probleme mit der Polizei oder mit einem Gericht gehabt habe, ob er im Irak jemals aus religiösen oder ethnischen Gründen verfolgt worden sei, er im Irak Mitglied einer politischen Partei gewesen oder im Irak jemals wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt worden sei, verneinte der Beschwerdeführer.
Bei einer Rückkehr in den Irak habe er Angst um sein Leben. Insoweit der Islamische Staat seinen Namen notiert habe, sei sein Leben vorbei.
Der gegenständlich relevante Teil der Einvernahme gestaltete sich ausweislich der Niederschrift wie folgt:
" [ ]
Grund: Am 10.06.2014 wurde die Stadt Mossul von der Gruppe IS erobert. Ich lebte beim Großvater. Meine Mutter hat nach dem Tod meines Vaters wieder geheiratet. Sie lebte auch in Mossul, aber nicht im selben Haus. Ich arbeitete im Industriegebiet von Mossul. Die IS kam auch zu meinem Chef. Sie wollten, dass wir ihre Hummer reparieren. Mein Chef lehnte das ab. Die IS-Anhänger nahmen meinen Chef mit. Ich ging am Abend nach Hause. Ich erzählte meinem Großvater vom Vorfall. Mein Großvater sagte mir, dass ich flüchten soll. Ferner sagte er, dass seine Frau und er schon alte Leute sind, weshalb sie zurückbleiben werden. So begab ich mich ins Flüchtlingslager XXXX . Dort bewohnte ich gemeinsam mit einem Freund ein Zelt. Zwei Tage nach meiner Flucht kamen die IS Milizionäre zu meinen Großeltern. Sie suchten nach mir. Zwei Wochen später erzählte mein Großvater (via Telefon), dass der Mann meiner Mutter, der Teekocher bei der Polizei war, von der IS gefangengenommen wurde. Die IS verhaftet alle Leute, die etwas mit der Polizei zu tun hatten. Im Flüchtlingslager musste ich in einem Zelt leben. Die Versorgung war sehr schlecht. Die Gegend war sehr schmutzig. Hätte ich die Familie mitgehabt, hätten sie mich besser behandelt.
F: Weshalb verließen Sie gerade Mitte August 2015 XXXX ?
A: Die Abreise fand am 14.08.2015 und nicht am 12.08.2015 statt. Mossul verließ ich am 01.10.2014. Das Flüchtlingslager verließ ich, weil ich alleinstehend war und keine Wohnung erhielt. Sie sagten, dass ich erst die Versorgung erhalte, wenn ich eine Familie
mithabe.
F: Wie gelangten Sie an das Geld für die Schlepper (US-$ 2.000,--)?
A: Meine Großmutter gab mir das Geld. Ich hatte das Geld bereits bei mir, als ich ins Flüchtlingslager übersiedelte.
F: Haben Sie gesehen, wie viele Leute vom IS bei Ihrem Chef waren?
A: Drei oder vier Hummers kamen. Ein Hummer war defekt. Ich weiß nicht genau, wie viele IS-Anhänger da waren. Es könnten bis zu 15 Leute gewesen sein.
F: Was passierte mit Ihrem Chef?
A: Er wurde mitgenommen. Ich weiß bis heute nicht, was mit ihm passiert ist.
F: Wie erklären Sie, dass man Sie nicht sofort mitgenommen hat?
A: Sie nehmen die Arbeiter nicht mit.
F: Wie erklären Sie, dass die IS-Anhänger später etwas von Ihnen haben wollten?
A: Meine Großeltern informierten mich darüber, dass die IS bei ihnen war.
V: Mossul wird gerade vom IS befreit. Der IS ist schon weitgehend vertrieben. Was sagen Sie dazu?
A: Aber der IS sucht nach mir.
F: War das der Grund der Asylantragstellung?
A: Ja.
F: Wollen Sie Ihre Angaben näher ausführen?
A: Nein.
F: Konnten Sie den Dolmetscher bisher einwandfrei verstehen und haben Sie das
Gefühl, dass dieser Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergibt?
A: Ja.
F: Waren Sie im Irak jemals in Haft oder wurden Sie jemals festgenommen?
A: Nein.
F: Hatten Sie im Irak jemals Probleme mit der Polizei oder mit einem Gericht?
A: Nein.
F: Wurden Sie im Irak jemals aus religiösen oder ethnischen Gründen verfolgt?
A: Nein.
F: Waren Sie im Irak Mitglied einer politischen Partei?
A: Nein.
F: Wurden Sie im Irak jemals wegen Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?
A: Nein.
F: Was befürchten Sie, im Falle der Rückkehr im Irak erleiden zu müssen?
A: Ich habe Angst um mein Leben. Ich habe Angst, getötet zu werden. Nachdem sie
meinen Namen notiert haben, ist mein Leben vorbei.
F: Woher wissen Sie das?
A: Mein Großvater rief mich an und sagte mir, dass sie bei ihm waren.
F: Was hat das damit zu tun, dass Ihr Name notiert wurde?
A: Die IS-Milizionäre waren in der Werkstatt und fragten dort nach meiner Wohnadresse nach.
[ ]"
Im Gefolge dessen wurde dem Beschwerdeführer schließlich die Möglichkeit geboten, die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde zur Lage im Irak zu erhalten und hiezu eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer verzichtete auf diese Möglichkeit.
Im Rahmen der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer im Übrigen einen irakischen Reisepass im Original, einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis im Original samt beglaubigter Übersetzung, einen irakischen Meldezettel im Original, eine irakische Lebensmittelkarte im Original, eine irakische Gewerkschaftskarte in Kopie, einen österreichischen Führerschein im Original und diverse Dokumente seines Vaters in Kopie sowie ein Konvolut an Unterlagen seine Integration betreffend in Vorlage.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.11.2017 erteilt (Spruchpunkt III).
Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme des Beschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in der Stadt Mossul von radikalen Anhängern des Islamischen Staates bedroht oder verfolgt worden sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 7-17 des angefochtenen Bescheides).
Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe die vorgeblichen Bedrohungsszenarien nur allgemein in den Raum gestellt. Des Weiteren seien die Ausreisegründe vom Beschwerdeführer in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde unterschiedlich dargestellt worden. Darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde nicht überzeugend darzulegen, weshalb die Anhänger des Islamischen Staates zunächst lediglich den Chef der Werkstatt für Kraftfahrzeuge und nicht auch den Beschwerdeführer und dessen Arbeitskollegen mitnehmen hätten sollen. Letztendlich spreche der Umstand, dass derzeit massiv gegen das Unwesen des Islamischen Staates in Mossul vorgegangen werde, gegen den Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers, da es als realitätsfremd eingestuft werden müsse, dass sich die Angehörigen des Islamischen Staates nach mehreren Monaten seiner Abwesenheit, noch die Mühe machen sollten, nach der Person des Beschwerdeführers zu suchen.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe mangels Glaubwürdigkeit seines Vorbringens keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Aufgrund der Sicherheitslage sei dem Beschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 18.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
5. Gegen Spruchpunkt I des dem Beschwerdeführer am 21.11.2016 persönlich zugestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der bevollmächtigen Rechtsberatung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und in eventu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
In der Sache bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass auch im Asylverfahren die AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs gelten würden. Die Art und Weise, wie dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei, entspreche nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht. Die belangte Behörde habe ihre Entscheidung auf unzureichende Länderberichte gestützt. Im Hinblick auf die Beweiswürdigung stützte sich die belangte Behörde auf Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde. Diesbezüglich wird auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach Asylwerber im Zuge der Erstbefragung nicht näher zu ihren Fluchtgründen befragt werden dürfen, da diese insbesondere der Identität und der Reiseroute diene. Darüber hinaus müsse auch der psychische und physische Zustand des Asylwerbers bei der Erstbefragung besonders berücksichtigt werden. Auch seien die Unterschiede in den Angaben des Beschwerdeführers zwischen polizeilicher Erstbefragung und Einvernahme vor der belangten Behörde minimal. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beanstandeten Widersprüche leicht entkräften können, wären sie ihm – wie es der Grundsatz des Parteiengehörs vorschreibe – vorgehalten worden.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden Schutz konzipiert sei, komme es nicht nur darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen ausgehe, sondern lediglich darauf, ob im Hinblick auf eine behauptete Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz bestehe. Wie bereits dargelegt, werde der Beschwerdeführer im Irak vom Islamischen Staat verfolgt, da er sich geweigert habe, mit den Anhängern dieser Gruppierung zu arbeiten und deren Fahrzeug zu reparieren. Auch als Kurde laufe der Beschwerdeführer Gefahr, vom Islamischen Staat verfolgt zu werden. Ein Schutz durch staatliche Behörden sei nicht möglich. Ferner stehe dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, wird ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geboten. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes betreffend Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) zur Zahl U 466/11 und U 1836/11 vom 14.03.2012 verwiesen. Im gegenständlichen Fall kommen die Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK – nach Maßgabe des Art. 47 der Charta – im Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Diesbezüglich verlangte der EGMR in der jüngsten Entscheidung Denk gegen Österreich, 05.12.2013, 23396/09, zwingend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wenn die Rechtssache erstmals von einem Gericht entschieden wird und die Durchführung ausdrücklich beantragt wird (vgl. Denk gegen Österreich Rz 18).
6. Die Beschwerdevorlage langte am 02.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Er wurde am XXXX in Ninive geboren und lebte zuletzt – vor seiner Reise nach Dohuk im Nordirak – in Mossul. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers halten sich nach wie vor im Irak in Mossul auf.
Der Beschwerdeführer besuchte im Irak für mehrere Jahre die Grundschule. Zuletzt war er als Mechaniker in Mossul tätig. Am 14.08.2015 verließ der Beschwerdeführer den Irak legal von Dohuk ausgehend mit einem Reisebus in die Türkei nach Diyarbak?r. Von dort gelangte er mit dem Flugzeug nach Istanbul, um anschließend mit dem Bus nach Izmir zu reisen. In weiterer Folge reiste er schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 30.08.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder Verfolgung in seinem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.
2.3. Zur aktuellen Lage im Irak wird auf die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden. Insbesondere wurden nachstehende länderkundliche Feststellungen (unter Heranziehung der im angefochtenen Bescheid im Detail angeführten und nachstehend abgekürzt zitierten Quellen) getroffen:
Politische Lage: Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, gewann der ehemalige Premierminister Nouri al-Maliki. Da es auf Grund seines autoritären und proschiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen Maliki gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ
6. 2015). Es wird ihm unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitisch-feindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen wie dem IS beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015). Maliki‘s Nachfolger ist der ebenfalls schiitische Parteikollege Haidar al-Abadi (beide gehören der schiitischen Dawa-Partei an), der eine Mehrparteienkoalition anführt, und der mit dem Versprechen angetreten ist, das ethnoreligiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015). Allerdings gelang es Abadi bislang nicht, politische Verbündete für seine Reformpläne (insbesondere die Abschaffung des konfessionell-ethnischen Proporzes) zu finden. Er hat mit dem besonders Iran-freundlichen Ex-Premier Maliki (nunmehr Vorsitzender der Dawa-Partei) einen starken Widersacher innerhalb seiner Partei. Ein Problem Abadis ist auch die Macht der schiitischen Milizen, von denen viele vom Iran aus gesteuert werden (s. Abschnitt 3.1.). Diese Milizen - eher lose an die irakische Armee angeschlossen - sind für Abadi einerseits unverzichtbar im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.1.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz von der sunnitischen Bevölkerung aber als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Die Sunniten fürchten das skrupellose Vorgehen dieser Milizen - einige betrachten den IS sogar als das geringere Übel und dulden die Extremisten daher in ihren Gebieten (ÖB Amman 5.2015). In der Tat unterscheiden sich einige der mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen kaum vom IS (Rohde 9.11.2015). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama- Regierung), die auch mit der Badr-Miliz zusammengearbeitet hat, hat vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitische Bevölkerung die Augen verschlossen, und hat damit den Konflikt zwischen Schiiten und Sunniten angetrieben (Reuters 14.12.2015). Die aufgestaute Wut der Sunniten - auch darüber, dass sie niemanden mehr in der Regierung haben, der mit machtvoller Stimme für sie sprechen könnte, trägt in Kombination mit dem Vorgehen der schiitischen Milizen dazu bei, dass sich viele Sunniten radikalisieren oder sich einfach aus Mangel an Alternativen unter die Kontrolle des IS begeben (Qantara 17.8.2015). Zwölf Jahre nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 ist der Irak ein Staat ohne Gewaltmonopol, ohne Kontrolle über große Teile seines Territoriums oder seiner Grenzen, dessen Souveränität zunehmend vom Iran ausgehöhlt wird (Standard 4.12.2015). Nach 2003 ist der Irak (gemeinsam mit Syrien) zum Spiel- und Schlachtfeld konkurrierender regionaler und globaler Interessen zwischen Iran, Saudi-Arabien, der Türkei, den USA und neuerdings auch Russland geworden (Rohde 9.11.2015), wobei sich das Kräfteverhältnis der beiden wichtigsten Verbündeten der irakischen Regierung - die USA auf der einen Seite und der Iran auf der anderen - zunehmend zu Gunsten des Iran verschiebt. Der eher schwache Premierminister Abadi versucht es beiden Verbündeten recht zu machen: Damit die USA ihn aus der Luft unterstützen, muss er versuchen, die iranisch-assoziierten schiitischen Milizen vom Schlachtfeld fernzuhalten (Standard 4.12.2015). Unter großem öffentlichem Druck und nach Demonstrationen tausender Menschen vor dem schwer bewachten Regierungsviertel in Bagdad hat Abadi Ende März 2016 angekündigt, sein altes Kabinett durch eine Regierung unabhängiger Technokraten zu ersetzen. Bisher waren alle Minister mit politischen Gruppen verbunden. Die neuen sollen nun laut Abadi auf Basis von Professionalität, Effizienz und Integrität ausgewählt werden (Spiegel 31.3.2016). Jedoch scheint das neue Kabinett zu zerbröckeln, bevor es überhaupt zur Abstimmung kommt. Die meisten Parteien stemmen sich gegen den drohenden Machtverlust (SK 8.4.2016).
"Islamischer Staat": Der IS (der "Islamische Staat") baut innerhalb seiner Einflussgebiete pseudo-staatliche Strukturen auf. So gibt es beispielsweise einen "Diwan" (vergleichbar mit einem Ministerium) für natürliche Ressourcen, einschließlich der Verwertung von Antiquitäten. Ein anderer Diwan behandelt die "Verwertung" von Kriegsbeute, einschließlich
SklavInnen (The Daily Star 29.12.0215). Unterstützung bekommt der IS von einigen ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei. Die Organisation Jaysh Rij?l a?-?ar?qa an- Naqshabandiya (Army of the Men of the Naqshbandi Order, auch Naqshabandi Order genannt - kurz JRTN) und andere ähnliche Ex-Baathistische Gruppen stimmen zwar nicht mit der Ideologie des IS überein, unterstützen diesen zum Teil aber als eine Organisation, die die irakische Regierung bekämpft (CRS 9.2015). Frühere Geheimdienstagenten, Kommandanten von Spezialeinheiten und Parteifunktionäre des Saddam-Regimes zählen zu den führenden Mitgliedern des IS und waren auch maßgeblich bei seinem strategischen Aufbau beteiligt (Qantara 13.7.2015). Es gibt eine strenge Religionspolizei (Welt 21.9.2015), ein IS-Regierungskabinett, den IS-Militärrat sowie den Schura-Rat, in dem die IS-Kleriker sitzen, die gleichzeitig als oberste Richter fungieren. Eine Trennung zwischen Religion und Staat existiert nicht. Die IS-Ideologie ist offizielle Staatsdoktrin. Der IS hat seine Gebiete in Provinzen aufgeteilt, diese wiederum in Bezirke. Jede Provinz wird von einem IS-Gouverneur regiert. Dabei nutzt der IS die ihm unterstellte zivile Verwaltung, einen eigenen Sicherheitsapparat samt Geheimdienst sowie eigene Gerichtshöfe. Die Bezirke haben ebenfalls eigene Verwaltungs- und Sicherheitsorgane sowie Richter. Der Islamische Staat bezeichnet Abu Bakr al-Baghdadi als seinen Kalifen und Anführer. Zumindest nach außen ist
Baghdadi das Gesicht der Organisation. Die Finanzierung des IS findet über viele verschiedene Quellen statt. Die wichtigsten sind:
Zwangspfändungen, Versklavung, Zwangsprostitution, Lösegeld, Einkommensteuer, Zoll, Kulturraub, Ölschmuggel sowie die Übernahme von Strom- und Wasserversorgern. Teilweise zahlt die irakische Regierung die Gehälter der in IS-Gebiet lebenden Staatsbediensteten noch aus – wovon der IS profitiert (Spiegel 2.12.2015). Teilweise setzt der Staat die Zahlungen der Gehälter aber aus, und versucht damit dem IS zu schaden, macht damit aber gleichzeitig die dort lebende Bevölkerung erst recht vom IS abhängig (Al Arabiya 23.12.2015). Die Anführer des IS haben langjährige Erfahrung im Untergrund. Während der US-Besatzungszeit mussten sie sich verstecken und sie wissen daher auch, wie man die Überwachungsmethoden der USAmerikaner austrickst (Spiegel 2.12.2015).
Sicherheitslage: Seit der US-Invasion in den Irak im Jahr 2003 ist ein starker Anstieg der Todeszahlen zu beobachten, der sich insbesondere ab dem Jahr 2012 noch einmal verstärkt. Im Jahr 2014 war der Konflikt im Irak der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden laut der österreichischen Botschaft in Amman 21.073 Todesopfer verzeichnet. Damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 5.2015). Anzahl der getöteten Zivilisten im Irak (inkl. Zivilpolizisten) für die Monate Jänner bis Dezember 2015 sowie die Anzahl der getöteten Iraker insgesamt. Demnach wurden im Jahr 2015 12.740 Iraker getötet, 7.515 davon waren Zivilisten (inklusive Zivilpolizei). 14.855 Zivilisten (inkl. Zivilpolizei) wurden verletzt. UNIRAQ wurde bei der Erfassung der Opferzahlen behindert, die Zahlen sollten daher als Minimumangaben gesehen werden. Sofern man anhand dieser Zahlen auf die Sicherheitslage im Irak schließen kann, hat sich die diese im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr 2014 gebessert. Verglichen mit dem Jahr 2013 war die Sicherheitslage im Jahr 2015 schlechter. Für den Monat Februar 2016 berichtet UNAMI, dass zumindest 670 Iraker getötet und 1.290 verletzt wurden. Darunter waren 410 getötete Zivilisten (einschließlich Bundespolizei, Sahwa Zivilschutz, Leibwächter, Polizei für den Schutz von Gebäuden und Anlagen, sowie Feuerwehr) und 1.050 verletzte. Die Provinz Bagdad war (im Monat Februar 2016) mit zumindest 277 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (40 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten) und Kirkuk (29 getötete Zivilisten). Auf Grund der unübersichtlichen und volatilen Sicherheitslage können laut UNAMI die zu Anbar dokumentierten Zahlen (4 getötete und 126 verletzte Zivilisten) besonders stark von den tatsächlichen Zahlen abweichen (UNAMI 2.2016). Im März 2016 wurden nach der Zählung von Iraq Body Count (IBC) 1.073 Zivilpersonen getötet. Nach der UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) gab es 575 zivile Todesopfer und 1.196 Verletzte im März 2016. Weiter wurden 544 Mitglieder der irakischen Armee, Peshmerga-Kämpfer und andere Verbündete (ohne Opferzahlen der Anbar-Operationen) getötet und 365 verletzt. Die am stärksten betroffene Provinz war im März abermals Bagdad mit 1.029 (259 Tote, 770 Verletzte) zivilen Opfern. In der Provinz Nineweh gab es 133 Tote und 89 Verletzte, in der Provinz Babil 65 Tote und 141 Verletzte, in der Provinz Kirkuk 34 Tote und 57 Verletzte, in der Provinz Diyala elf Tote und in der Provinz Salahuddin sechs Tote und einen Verletzten (Mindestzahlen) (BAMF 4.4.2016). Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren – ebenfalls vom IS verübten Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (National 6.3.2016). Die am meisten gefährdeten Personengruppen sind neben religiösen und ethnischen Minderheiten auch Berufsgruppen wie Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, Mitglieder des Sicherheitsapparats, sogenannte "Kollaborateure", aber auch Mitarbeiter von Ministerien (AA 18.2.2016). Insgesamt kann die Sicherheitslage im Irak im Jahr 2015 als weiterhin höchst instabil bezeichnet werden. Die Kampfhandlungen konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninewah und Salah al-Din. Die irakische Regierung und die KRG konzentrierten sich weiterhin darauf, territoriale Fortschritte gegen den IS zu machen (UN Security Council 26.10.2015). Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vgl. HRW 20.9.2015, vgl. Rohde 9.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen (Spiegel 2.12.2015, vgl. FAZ 24.10.2015, vgl. Focus 9.3.2016). Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als 6.800 Luftschläge durchgeführt (BBC 29.2.2016). Laut einer Untersuchung des in den USA ansässigen Instituts IHS Jane's habe der IS im Jahr 2015 in Syrien und Irak insgesamt mehr Land eingebüßt als erobert. Insgesamt soll die Miliz etwa 14 Prozent ihres Territoriums eingebüßt haben. Zu den Verlusten im Irak zählten die Stadt Tikrit und die Raffinerie von Baiji. Zudem haben die Extremisten die Kontrolle über einen Teil einer Schnellstraße zwischen Raqqa in Syrien und Mossul im Irak verloren, was logistische Schwierigkeiten mit sich bringe. Erobert hat der IS im Irak die Provinz Anbar, sowie deren Hauptstadt Ramadi [letztere wurde in der Zwischenzeit wieder zurückerobert] (Standard 22.12.2015). Im November 2015 eroberten die irakisch-kurdischen Peschmerga gemeinsam mit Einheiten der türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihres syrischen Ablegers YPG und mit Unterstützung durch amerikanische Luftschläge die Stadt Sinjar vom IS zurück (NZZ 13.11.2015) (In der Folge dessen kam es dort zwischenzeitlich zu Zusammenstößen zwischen jesidischen Kämpfern und Einheiten der KDP-Peschmerga (Ekurd 26.11.2015).). Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20Minuten 8.2015, vgl. Deutschlandfunk 15.7.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20Minuten 8.2015). Im Dezember 2015 gab Abadi die Rückeroberung der Stadt Ramadis bekannt, die im Mai in die Hände des IS gefallen war. Für die Armee ist der Sieg in Ramadi ein wichtiger und lang ersehnter Erfolg (Standard 29.12.2015). In dem ein Jahr andauernden Kampf gegen den IS in Ramadi, wurde die Stadt völlig zerstört (Haaretz 18.1.2016). Stammeskämpfer haben die am 19.02.16 begonnenen Gefechte gegen den IS in Falluja eingestellt, nachdem der IS Angaben der Armee zufolge mehr als 100 Bewohner der Stadt als Geiseln gefangen genommen hatte. Angaben des Verwaltungschefs zufolge soll es sich um rund 60 Gefangene handeln. Die Stämme befürchteten, dass die Geiseln hingerichtet würden (BAMF 22.2.2016). Ende März 2016 begannen irakische Truppen (mit Unterstützung durch US-Luftangriffe) mit einer Großoffensive auf die vom IS besetzte Großstadt Mossul, der zweitgrößten Stadt Iraks, die nach wie vor vom IS gehalten wird (Standard 24.3.2016).
Kurdisches Autonomiegebiet (KRI): Die Sicherheitslage in den autonomen Kurdengebieten ist verglichen mit der Situation im übrigen Irak gut (RI 2.11.2015). Immer wieder finden jedoch vereinzelte Anschläge statt. Verübt werden diese oft von kurdischen ISKämpfern. Neben den tausenden Kurden, die den IS bekämpfen, haben sich einige hundert dem IS angeschlossen. Viele sind in Schläferzellen innerhalb der KRI organisiert und verüben vereinzelte Anschläge (Al Arabiya 17.9.2015). Laut Iraq Body Count wurden zwischen Anfang Jänner und Ende September 2015 in den drei Provinzen Erbil, Dohuk und Suleimaniya bei 11 Vorfällen 28 Menschen getötet. Im (gesamten) Jahr 2014 waren es nach derselben Quelle 15 Vorfälle mit 36 getöteten Menschen (Iraq Body Count 30.9.2015). Darüber hinaus kommt es auf Grund der Spannungen zwischen den irakisch-kurdischen Parteien vermehrt zu Demonstrationen, teilweise sogar mit einigen Todesopfern (Standard 13.10.2015). Auf Grund des Konfliktes zwischen der Türkei und der verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei PKK kommt es im Nordirak auch immer wieder zu türkischen Kampfeinsätzen gegen die PKK, die in den Bergen Nordiraks Stützpunkte betreibt. Dabei werden auch immer wieder kurdische Kämpfer, vereinzelt auch Zivilisten getötet (Hürriyet Daily News 7.8.2015, vgl. Reuters 19.9.2015 und Reuters 1.8.2015). Im Jänner 2016 zerstörte die Türkei im Zuge von Luftschlägen im Nordirak einige Lager und Unterkünfte der PKK (MIMO 13.1.2016). Laut einer Pressemeldung [von welcher Presse wird im Bericht nicht erwähnt], die sich auf irakische Medienberichte beruft, hat die türkische Luftwaffe am 17.02.16 abermals Stellungen der kurdischen Arbeiterpartei PKK im Nordirak bombardiert (BAMF 22.2.2016).
Allgemeine Menschenrechtslage: Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen der Regierung Abadi nicht in der Lage oder bereit, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das
Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Dies geht nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen sowie den Vereinten Nationen einher mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession (AA 18.2.2016). Auch laut Amnesty International sind sowohl Sicherheitskräfte der Regierung, regierungstreue Milizen, als auch die bewaffnete Gruppe Islamischer Staat (IS) für Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverstöße verantwortlich. Regierungstruppen waren für wahllose Angriffe auf Gebiete unter IS-Kontrolle verantwortlich und verübten außergerichtliche Hinrichtungen. Die Menschenrechtslage habe sich im Jahr 2015 weiter verschlechtert. Alle Konfliktparteien begingen Kriegsverbrechen sowie andere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und Menschenrechtsverstöße. Berichten zufolge setzten sowohl die "Einheiten der Volksmobilisierung" (al-Hashd al-Shaabi) (v.a. bestehend aus von der Regierung legitimierten schiitischen Milizen) als auch der "Islamische Staat" Kindersoldaten ein. Im Juli und August 2015 beteiligten sich in Bagdad, Basra und anderen Städten tausende Menschen an Straßenprotesten gegen staatliche Korruption, Engpässe in der Strom- und Wasserversorgung und die Unfähigkeit der Behörden, grundlegende Versorgungsleistungen sicherzustellen. Mindestens fünf Personen wurden getötet, als die Sicherheitskräfte exzessive Gewalt einsetzten, um die Demonstrationen aufzulösen. In den darauffolgenden Wochen wurden mehrere Anführer der Proteste in Bagdad, Nassiriya und Basra von Unbekannten getötet. Der Innenminister behauptete, die Tötungen stünden nicht in Zusammenhang mit den Demonstrationen. Es blieb jedoch unklar, ob die Behörden die Vorfälle gründlich untersuchten. Es kommt weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als
geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Im Zuge der Rückeroberung von Gebieten, die der IS im Jahr 2014 erobert hatte, kommt es auch zu Repressionen durch kurdische Peschmerga, durch schiitische und auch sunnitische Milizen insbesondere gegen Angehörige (anderer) sunnitischer Stämme, die der Kollaboration mit dem IS bezichtigt werden (AA 18.2.2016). Journalisten mussten 2015 weiterhin unter extrem gefährlichen Bedingungen arbeiten. Sie waren Drohungen und tätlichen Angriffen durch Sicherheitskräfte
ausgesetzt und mussten befürchten, vom IS und anderen bewaffneten Gruppen verschleppt
und getötet zu werden. Im April 2015 erklärte der Innenminister, die negative Berichterstattung der Medien über die Sicherheitskräfte behindere den Kampf gegen den IS
(AI 24.2.2016). Auf dem Weltpressefreiheitsindex 2014 belegt der Irak Platz 153 von 180 und
liegt damit nur unwesentlich besser als am absoluten Tiefpunkt von Platz 158 im Jahr 2008.
Zudem war der Irak im Jahr 2014 das viert-tödlichste Land für Journalisten – was insbesondere mit Gewaltakten an Journalisten durch den IS zusammenhängt (ÖB Amman 5.2015). Abgesehen von Journalisten gibt es eine Reihe anderer Personengruppen, die besonders gefährdet sind: Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen sind Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Mitglieder des Sicherheitsapparats
sowie sogenannte "Kollaborateure" sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten. Neben Autobomben kommen dabei häufig schallgedämpfte Waffen zum Einsatz. Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird (meist Angehörige von Minderheiten), Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, Friseure und medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Anschlägen. Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins ist, soweit nicht ins Ausland geflüchtet [oder im Dienst des IS – s. Abschnitt 2.2.], häufig auf Grund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut der UN-Mission haben viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien (AA 18.2.2016).
Islamischer Staat: Der IS begeht im Irak massive Menschenrechtsverletzungen. Das Iraqi Observatory for Human Rights berichtet von 7.700 Exekutionen, die der IS im Irak durchgeführt haben soll. Ungefähr 2.100 davon fanden in der IS-Hochburg Mossul statt, 1.900 in der Provinz Anbar. 250 in der Provinz Diyala und 110 in der Provinz Kirkuk. Dabei sind bei diesen Zahlen weitere tausende Opfer des IS noch nicht berücksichtigt, die z.B. im Zuge von Selbstmordattentaten getötet wurden. Ebenfalls nicht in diesen Zahlen berücksichtigt sind die ungefähr 5.000 Jesiden, die im August 2014 in der Provinz Sinjar vom IS getötet wurden, während sie versuchten dem IS zu entkommen. Es kann vermutet werden, dass die Todeszahlen in Wahrheit noch wesentlich höher sind als die bereits sehr hohen hier dokumentierten Zahlen. Der IS wendet besonders grausame Methoden der Folter und Exekution an, wie z.B. Steinigungen, Enthauptungen, Herunterwerfen von Gebäuden oder das Benutzen von Kindern, um die Exekution zu vollziehen (Ibitimes 24.9.2015).
Insbesondere die jesidische Bevölkerung ist von Genozid, Vergewaltigungen, Folterungen und Mord betroffen, wie das US Holocaust Memorial Museum in seinem Bericht schreibt. Große Zahlen von jesidischen Frauen und Kindern, die gekidnappt worden sind, werden als SklavInnen, zum Teil als Sex-SklavInnen gehalten oder verkauft (Agence France-Presse 13.11.2015). Auch andere ethnische und religiöse Minderheiten wie beispielsweise die Schabak und die Turkmenen sind von massiven Menschenrechtsverletzungen betroffen (ÖB Amman 5.2015). Christen, Jesiden, Turkmenen und Schabak sind von massiven Vertreibungen von Seiten des IS betroffen (FAZ 15.11.2015). Es gibt in den vom IS kontrollierten Gebieten sehr strenge Verhaltens- und Kleidungsvorschriften. Frauen müssen sich komplett mit schwarzer Kleidung verhüllen, es gibt Berichte von Männern, die ausgepeitscht wurden, weil ihre Ehefrauen nicht vollständig verhüllt waren. Die Menschen in
diesen Gebieten leben in ständiger Angst, für "Vergehen" bestraft zu werden (BBC 9.6.2015), wie z.B. den Besitz eines Mobiltelefons. Die Flucht aus Mossul wird durch Verminung verhindert, sodass die Stadt einer Art Gefängnis gleicht (Guardian 9.12.2015). Mit der Genehmigung des IS dürfen Personen teilweise die vom IS kontrollierten Städte verlassen, in der Regel werden dann Besitztümer (z.B. das Auto) als Pfand verlangt, die eingezogen werden, falls der Ausreisende nicht mehr zurückkehrt (Daily Star 2.6.2015). In anderen Fällen wird auch die Herausgabe der Namen der Verwandten des Ausreisenden verlangt. Diese können dann im Falle des Fernbleibens inhaftiert werden (BID 2.1.2016). Berichten des UNHCR zufolge sollen in Falluja (Provinz Anbar), rund 70 Kilometer westlich von Bagdad, mindestens 76 Menschen aufgrund mangelhafter Ernährung und fehlender Medikamente gestorben sein. 65 von ihnen hätten nicht mit den notwendigen Medikamenten versorgt werden können, elf seien durch verdorbene oder ungeeignete Nahrung vergiftet worden. UNHCR zufolge können aufgrund der IS-Kontrolle keine Helfer in die Stadt gelangen. Infolge der Blockade sind - medizinischen Kreisen zufolge - in den vergangenen Wochen rund 200 Menschen gestorben (BAMF 22.2.2016). Angaben aus Diplomatenkreisen zufolge hat der IS im Jahr 2015 Senfgas gegen kurdische Kämpfer südlich der kurdischen Stadt Erbil (Provinz Erbil) eingesetzt. Labortests von Proben, die kurdische Kämpfer im letzten August bei einem Gasangriff genommen hatten, sind allerdings noch nicht abgeschlossen (BAMF 22.2.2016).
Mossul im Irak. Streitkräfte schlagen IS-Gegenangriffe offenbar zurück. In Mossul leisten IS-Terroristen dem vorrückenden irakischen Militär heftigen Widerstand. Die Armee wehrte die Angriffe nach eigenen Angaben ab, bei den Gefechten starben Dutzende Menschen. Mittwoch, 16.11.2016, 11:56 Uhr. Im Kampf um die Stadt Mossul liefern sich irakische Truppen und Kämpfer des "Islamischen Staates" (IS) schwere Gefechte. Die vorrückende Armee schlug in den Morgenstunden nach eigenen Angaben Gegenangriffe der Terrormiliz zurück. Dabei seien Dutzende Menschen ums Leben gekommen, teilte ein Militärvertreter mit. Darunter sind demnach mindestens 23 IS-Kämpfer und zehn Soldaten der Regierungseinheiten. Die irakische Armee, kurdische Peschmerga und lokale Milizen hatten vor einem Monat eine Großoffensive auf die IS-Hochburg Mossul begonnen. Sie nahmen das Gebiet östlich der Großstadt in weiten Teilen ein und drangen auch in Stadtviertel ein. Der IS wehrt sich vor allem mit Selbstmordattentätern in mit Sprengstoff beladenen Autos und mit Scharfschützen. Den Extremisten wird vorgeworfen, Zivilisten in der Stadt als menschliche Schutzschilde zu nutzen. In Mossul soll sich noch etwa eine Million Menschen aufhalten. Vor der Stadt setzten die Islamisten Ölquellen in Brand. Rauch und Dämpfe sind eine große Belastung für Menschen und Umwelt. (http://www.spiegel.de/ politik/ausland/islamischer-staat-in-mossul-armee-schlaegt-gegenangriffe-des-is-zurueck-a- 1121533.html; Zugriff: 17.11.2016)
Todesstrafe: Das Verhängen der Todesstrafe, deren Vollzug, allgemeiner Missbrauch, Vergewaltigung und Folter sind im Irak sehr häufig. Der irakische Staat hat seit Ende 2013 in etwa 240 Personen exekutiert, 1.700 Personen verbleiben in der Todeszelle (Stand 5.11.2015). Der irakische Staat verhängt auch Todesstrafen aufgrund von Geständnissen, die durch Folter erzwungen wurden (RFE/RL 5.11.2015). Im September 2015 verurteilte ein Gericht in Bagdad die drei Brüder Ali, Shakir und Abdel-Wehab Mahmoud Hameed al-'Akla wegen Terrorismus zum Tode, weil sie 2010 einen Mann enthauptet haben sollen. Alle drei Angeklagten gaben an, Sicherheitskräfte hätten sie während ihrer monatelangen Haft ohne
Kontakt zur Außenwelt gefoltert und dazu gezwungen, die Tötung ihnen unbekannter Personen zu "gestehen". Die meisten Todesurteile ergingen gegen sunnitische Männer, die wegen Verstößen gegen das Antiterrorgesetz von 2005 schuldig gesprochen worden waren. Im Juni 2015 stimmte das Kabinett einer Änderung der Strafprozessordnung zu, wonach der Justizminister künftig Hinrichtungsbefehle unterzeichnen kann, wenn der Präsident nicht innerhalb von 30 Tagen darüber befindet. Im darauffolgenden Monat unterzeichnete Präsident Masum mindestens 21 Todesurteile (AI 24.2.2016). In der Region Kurdistan-Irak wurde nach dem Fall des Regimes Saddam Hussein die Todesstrafe abgeschafft, später aber zur Bekämpfung des Terrorismus wieder eingeführt. Am 12. August 2015 wurden erstmals seit 2008 wieder drei Menschen hingerichtet (AA 18.2.2016).
Grundversorgung/Wirtschaft: Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht stetig und in allen Landesteilen gewährleisten. Irak besitzt kaum eigene Industrien. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Über vier Millionen Iraker erhalten reguläre Gehälter von der
Regierung, die 2015 aufgrund der schlechten Haushaltslage teilweise erst mit mehrmonatiger Verspätung gezahlt wurden. Etwa ein Zehntel der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Rund 90 Prozent der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Die
über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Nach Angaben des UN-Programms "Habitat" gleichen die Lebensbedingungen von 57 Prozent der
städtischen Bevölkerung im Irak denen von "Slums". Es gibt Lebensmittelgutscheine für Bedürftige. Die UN-Mission ermittelte schon im Juni 2013, dass vier Millionen Iraker unterernährt sind. Etwa ein Viertel der 36 Mio. Iraker lebt unterhalb der Armutsgrenze (2 USDollar/Tag). Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte
der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. Seit dem Spätsommer 2015 hat Irak mit einem Cholera-Ausbruch zu kämpfen (laut Zahlen der Vereinten Nationen 1.600 Erkrankte Ende Oktober 2015) (AA 18.2.2016). Berichten des UNHCR zufolge sollen in der vom IS kontrollierten Stadt Falluja (Provinz Anbar), rund 70 Kilometer westlich von Bagdad, mindestens 76 Menschen aufgrund mangelhafter Ernährung, ungeeigneter, giftiger Nahrung
und fehlender Medikamente gestorben sein (BAMF 22.2.2016).
3.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde, ferner durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde in das Verfahren eingebrachten und im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Irak, die auch dem Bundesverwaltungsgericht vorliegen.
3.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde, die ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.
Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers konnten somit auf der Grundlage der persönlichen Angaben und der vorgelegten Dokumente (etwa irakischer Reisepass, irakischer Staatsbürgerschaftsnachweis und irakischer Führerschein) als glaubhaft festgestellt werden.
Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat ergeben sich aus den diesbezüglich über den Verfahrensverlauf hinweg übereinstimmenden und insoweit vom Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft erachteten Angaben des Beschwerdeführers.
3.3. Zu den Feststellungen unter Punkt 2.2. war – der Beweiswürdigung der belangten Behörde im Wesentlichen folgend – aus nachstehenden Erwägungen zu gelangen:
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051).
Zur Glaubhaftmachung der Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, Zl. 95/20/0650).
3.3.1. Im Sinne dieser Judikatur ist es dem Beschwerdeführer – wie die belangte Behörde zutreffend folgert – nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Im Einzelnen:
3.3.2. Als Ausreisegrund gab der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung an, die Kämpfer des Islamischen Staates hätten vor einem Jahr Mossul unter ihre Kontrolle gebracht, weshalb er nach Dohuk geflüchtet sei. Dort habe es auch kein Leben gegeben. Des Weiteren habe die Befürchtung bestanden, dass der Islamische Staat auch dort bald auftauchen könnte. Im Fall einer Rückkehr habe er kein Zuhause mehr. In seinem Ort gebe es nur mehr Kämpfer des Islamischen Staates und habe er Angst um sein Leben.
Im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde stellte der Beschwerdeführer hingegen einen konkreten Vorfall an seiner Arbeitsstätte ins Zentrum seiner Aussage. Demnach habe er im Industriegebiet von Mossul gearbeitet. Anhänger des Islamischen Staates hätten von seinem Chef verlangt, deren Hummer-Geländewagen zu reparieren, was dieser abgelehnt habe. Daraufhin sei sein Chef von den Anhängern des Islamischen Staates mitgenommen worden. Zwei Tage nach seiner Flucht seien die Milizionäre des Islamischen Staates auf der Suche nach seiner Person zu seinen Großeltern gekommen. Zwei Wochen später habe ihm sein Großvater am Telefon darüber hinaus mitgeteilt, dass sein Stiefvater - ein Teekocher bei der Polizei - vom Islamischen Staat festgenommen worden sei. Der Islamische Staat verhafte alle Personen, die etwas mit der Polizei zu tun gehabt haben.
3.3.3. Die belangte Behörde hat diesem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubhaftigkeit abgesprochen. So habe der Beschwerdeführer die vorgeblichen Bedrohungsszenarien nur allgemein in den Raum gestellt. Des Weiteren seien die Ausreisegründe vom Beschwerdeführer in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde unterschiedlich dargestellt worden. Ferner vermochte der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde nicht überzeugend darzulegen, weshalb die Anhänger des Islamischen Staates zunächst lediglich den Chef der Autowerkstatt und nicht auch den Beschwerdeführer und dessen Arbeitskollegen mitnehmen hätten sollen. Letztendlich spreche der Umstand, dass derzeit massiv gegen das Unwesen des Islamischen Staates in Mossul vorgegangen werde, gegen den Wahrheitsgehalt seiner Angaben, da sich die Frage stelle, weshalb sich die Angehörigen des Islamischen Staates in einer derartigen Situation, nach mehreren Monaten seiner Abwesenheit noch die Mühe machen sollten, nach den Beschwerdeführer zu suchen.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Einschätzung der belangten Behörde an.
Insoweit teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung in erheblicher Weise andere Angaben als im Rahmen der folgenden Einvernahme vor der belangten Behörde tätigte. So gab er ursprünglich an, Mossul aufgrund der Eroberung durch den Islamischen Staat verlassen und sich deshalb nach Dohuk begeben zu haben. Demgegenüber sprach er später in der Einvernahme vor der belangten Behörde von einem konkreten Vorfall an seinem Arbeitsplatz. Demnach sei sein Chef - nach dessen Weigerung Fahrzeuge des Islamischen Staates zu reparieren - entführt worden. In weiterer Folge sei von den Anhängern des Islamischen Staates auch nach ihm gesucht worden. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich aber bereits in Dohuk befunden. Nun ist zwar grundsätzlich - wie in der Beschwerde richtig ausgeführt - eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der oder den Einvernahme(n) im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen nicht zielführend, zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Im gegenständlichen Fall war es dem Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde jedoch nicht möglich, gleichbleibende Angaben zu tätigen. So stellt die im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl präsentierte neue Fluchtgeschichte - selbst unter Berücksichtigung der psychischen und körperlichen Situation des Beschwerdeführers - einen anderen Sachverhalt dar als die im Zuge der Erstbefragung erfolgte bloße allgemeine Erörterung der Eroberung Mossuls durch den Islamischen Staat, sodass man nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgehen kann, dass der Beschwerdeführer weder die Entführung seines Chefs noch die spätere Suche nach seiner Person tatsächlich selbst erlebt hat, andernfalls er dies bei der ersten sich bietenden Gelegenheit erwähnt hätte. Bereits dieser Umstand reicht aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft anzusehen. Vor allem vermag der Beschwerdeführer auch keine substantiierte Erklärung für die Nichterwähnung dieses Vorfalles zu erbringen. Insbesondere auf Grund dieser bei Betrachtung der Einvernahmen klar erkennbaren gesteigerten Varianten seines Vorbringens ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
Ungereimtheiten zwischen den Angaben eines Asylwerbers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und jenen vor einem Organwalter der belangten Behörde sind zwar mit Blick auf das Erkenntnis des VfGH vom 27.06.2012, U 98/12, differenziert zu beurteilen. In dieser Entscheidung hielt der VfGH im Zusammenhang mit einem psychisch angeschlagenen und von den Strapazen der Schleppung gezeichneten jugendlichen Afghanen, der über traumatische Ereignisse aus seiner Kindheit berichtete, fest, dass gerade diese Umstände besonders zu berücksichtigen sind. Konkret wurde festgehalten, dass das entscheidende Gericht bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zur umfassenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Gesichtspunkten verpflichtet ist. Dazu gehört beispielsweise auch seine psychische Gesundheit, bei deren Beeinträchtigung ein großzügigerer Maßstab an die Detailliertheit seines Vorbringens zu legen ist (VfSlg. 18.701/2009). Auch das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers sind zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer hat jedoch keine gesundheitlichen Einschränkungen zum Zeitpunkt seiner Einvernahmen geltend gemacht und reichten auch seine Entgegnungen im Rechtsmittel, nämlich dass die Unterschiede in den Angaben minimal seien, aufgrund der das Gegenteil belegenden Niederschriften keinesfalls aus um die festgestellten Divergenzen im Kern seines Vorbringens zu erklären. Zumal es von einem volljährigen und psychisch gesunden Antragsteller grundsätzlich zu erwarten ist, dass er seine Ausreisegründe zumindest in den Eckpunkten und bei der ersten Möglichkeit sich hiezu zu äußern wahrheitsgemäß angibt und in weiterer Folge auch bei den jeweiligen Befragungen in den Grundzügen damit übereinstimmend vorträgt.
Des Weiterein ist es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht plausibel, wenn der Beschwerdeführer einerseits vorbringt, es sei lediglich sein Chef, nicht aber er oder seine Arbeitskollegen mitgenommen worden, weil der Islamische Staat keine Arbeiter mitnehme, er jedoch gleichzeitig wiederum behauptet, Milizionäre des Islamischen Staates seien zwei Tage nach seiner "Flucht" nach Dohuk auf der Suche nach ihm zu seinen Großeltern gekommen. Auch die diesbezüglich dargebotene Erklärung des Beschwerdeführers überzeugt nicht. So wiederholte der Beschwerdeführer lediglich, dass er von seinen Großeltern die Information erhalten habe, dass der Islamische Staat bei diesen gewesen sei, womit diese Schilderungen im Ergebnis ein weiteres Indiz für dessen mangelnde Glaubwürdigkeit darstellt.
Die belangte Behörde weist ferner in ihrer Beweiswürdigung zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach der Aufforderung, den Ausreisegrund zu schildern, nur allgemeine und vage Angaben zu diesen präsentierte, sodass nur schwerlich von tatsächlich selbst erlebten Ereignissen ausgegangen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht erlaubt sich diesbezüglich illustrativ auszugsweise auf nachfolgende Passage aus der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bezüglich der näheren Details des Ausreisegrundes (AS 105) hinzuweisen: "F: Haben Sie gesehen, wie viele Leute vom IS bei Ihrem Chef waren? A: Drei oder vier Hummers kamen. Ein Hummer war defekt. Ich weiß nicht genau, wie viele IS-Anhänger da waren. Es könnten bis zu 15 Leute gewesen sein. F:
Was passierte mit Ihrem Chef? A: Er wurde mitgenommen. Ich weiß bis heute nicht, was mit ihm passiert ist. F: Wie erklären Sie, dass man Sie nicht sofort mitgenommen hat? A: Sie nehmen die Arbeiter nicht mit. F: Wie erklären Sie, dass die IS-Anhänger später etwas von Ihnen haben wollten? A: Meine Großeltern informierten mich darüber, dass die IS bei ihnen war. V: Mossul wird gerade vom IS befreit. Der IS ist schon weitgehend vertrieben. Was sagen Sie dazu? A: Aber der IS sucht nach mir."
Letztlich darf – wie sowohl den von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderfeststellungen als auch den täglichen Medienberichten entnommen werden kann – nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, dass derzeit vom irakischen Staat und dessen Verbündeten eine groß angelegte Rückeroberungsoffensive bezüglich der Stadt Mossul gestartet wurde. Insoweit der Beschwerdeführer nun die Befürchtung äußert, dass die Anhänger des Islamischen Staates weiterhin auf der Suche nach seiner Person seien, so weist die belangte Behörde hier zutreffend darauf hin, dass angesichts der massiven Kampfhandlungen um bzw. in Mossul derzeit kein ersichtlicher Grund besteht, weshalb die Anhänger des Islamischen Staates weiterhin auf der Suche nach ihm sein sollten. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Schilderung des Beschwerdeführers insoweit als nicht plausibel, was erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers begründet. In der Beschwerde äußert sich der Beschwerdeführer im Übrigen auch zu den vorstehend zitierten Erwägungen der belangten Behörde nicht.
3.3.4. Neben diesen die gegenständliche Entscheidung tragenden Erwägungen der belangten Behörde wie auch des erkennenden Gerichtes ist ergänzend (zur Zulässigkeit derartiger ergänzender Gründe, die das Gesamtbild nur abrundenden, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebend sind, vgl. VwGH 18.06.2014, Ra 2014/20/0002) darauf zu verweisen, dass, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich eine asylrelevante Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen befürchtet, er wohl bereits etwa bei seinem Aufenthalt in Griechenland oder Ungarn einen Asylantrag gestellt hätte.
In diesem Zusammenhang ist auf die Richtlinie 2011/95/EG des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes zu verweisen, welche in ihrem Art. 4 Abs. 5 lit. d vorsieht, dass dann, wenn für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, diese Aussagen keines Nachweises bedürfen, wenn der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war. Wendet man diese sekundärrechtliche Norm im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung auf das gegenständliche Verfahren an, so ergibt sich um Umkehrschluss, dass gegenständlich jedenfalls - glaubwürdige - Beweise erforderlich gewesen wären.
Weiters ist auf Art. 31 Abs. 8 der Richtlinie 2013/32/EU des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes zu verweisen, wonach die Mitgliedstaaten festlegen können, dass das Prüfungsverfahren im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II beschleunigt und/oder an der Grenze oder in Transitzonen nach Maßgabe von Artikel 43 durchgeführt wird, wenn nach dessen lit. h der Antragsteller unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eingereist ist oder seinen Aufenthalt unrechtmäßig verlängert hat und es ohne stichhaltigen Grund versäumt hat, zum angesichts der Umstände seiner Einreise frühestmöglichen Zeitpunkt bei den Behörden vorstellig zu werden oder einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.
Der Beschwerdeführer musste auf seiner Reise nach Österreich zudem auch durch andere als sicher geltende Staaten reisen und wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen schon dort um Schutz anzusuchen. Durch das Unterlassen kann geschlossen werden, dass er andere Motive als jene der Schutzsuche hat.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer das von seiner Großmutter erhaltene Geld für die Schlepper in der Höhe von $ 2.000,-- bereits bei seiner Übersiedelung in das Flüchtlingslager bei sich hatte, was auf eine länger geplante Ausreise hindeutet. Der Beschwerdeführer hatte also den nötigen Schlepperlohn bereits beim Verlassen der Stadt Mossul in Richtung Dohuk bei sich. Damit aber zu einem Zeitpunkt als er noch nichts von der angeblich später erfolgten Suche nach seiner Person durch die Anhänger des Islamischen Staates wissen konnte. Diese Widersprüchlichkeiten indizieren daher ebenfalls, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht.
Dass der Beschwerdeführer das Bedrohungspotential selbst nicht sehr hoch eingeschätzt hat, zumal er den Irak erst auf Anraten seines Großvaters verlassen hat, rundet das Bild, wonach es sich bei den Schilderungen des Beschwerdeführers um kein reales Ereignis handelt, ab.
Auch diese Angaben und dieses Verhalten des Beschwerdeführers zeigen, dass er offenbar aus bloßen Opportunitätserwägungen bereit war, im gegenständlichen Verfahren unrichtige Angaben zu machen.
3.3.5. In der Beschwerde wird kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet, zumal der Beschwerdeführer zunächst lediglich sein bereits vor der belangten Behörde erstattetes Vorbringen großteils wiederholt und sich die weiteren Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung hinsichtlich Spruchpunkt I und zum Erfordernis einer mündlichen Verhandlung in allgemein gehaltenen Behauptungen und Zitaten aus der Rechtsprechung erschöpfen.
Die gegenständliche Beschwerde tritt insbesondere der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen, wie bereits den obigen Ausführungen entnommen werden kann.
Festzuhalten ist, dass sich die Beschwerdeschrift nicht mit den vorstehend angesprochenen beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde auseinandersetzt und diesen damit nicht substantiiert entgegentritt. Insoweit im Rechtsmittelschriftsatz moniert wird, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 45 Absatz 3 AVG einzuräumen gehabt hätte, so ist dem zu entgegnen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls nicht angehalten war, den Asylwerber zu Widersprüchen in seinen eigenen Angaben in Ansehung seines Asylantrages zu hören, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gem. § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560; 20.06.1990, Zl. 90/01/0041; 30.01.1998, Zl. 95/19/1713; 26.04.2001, Zl. 98/16/0265; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45).
Die Behörde bzw. das Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben (VwGH 25.11.2004, Zl. 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560).
Zu den Ausführungen in der Beschwerde, die auf eine mögliche Unfähigkeit des irakischen Staates, seine Bürger vor Angriffen Dritter effektiv zu schützen, und das Fehlen einer innerstaatlichen Fluchtalternative hindeuten, ist zudem festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat, weshalb im konkreten Fall auf eine mangelnde Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der staatlichen Stellen des Irak und eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht mehr einzugehen war. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzulegen vermochte, weshalb auch aus diesem Grund nicht näher auf diese Punkte einzugehen ist.
Soweit in der Beschwerde schließlich kursorisch versucht wird, eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe anzuführen, handelt es sich dabei um ein gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstoßendes und somit unbeachtliches Vorbringen.
3.3.6. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, welche Zweifel an der Beweiswürdigung der belangten Behörde indizieren würde, liegt nicht vor. Den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit wurde entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie Belehrung des Beschwerdeführers über die Mitwirkungspflicht sowie der Verpflichtung zur Vervollständigung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im Wege von darauf gerichteten Nachfragen nachgekommen. Es muss auch berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.
Die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers wurde von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter unter Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers und unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften durchgeführt. Die Einvernahmesituation wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Aus der dem Beschwerdeführer rückübersetzten mängelfreien Niederschrift sind keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ersichtlich. Der Beschwerdeführer verneinte abschließend, dass er noch etwas berichtigen oder ergänzen wolle. Ferner bestätigte er eigenhändig die Richtigkeit der Niederschrift sowie deren Übersetzung (AS 107).
Diese Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde liefert vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung (§ 15 AVG) und konnte demnach der Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.
3.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die im Wesentlichen aus den Jahren 2015 und 2016 stammen. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage zur Lage im Herkunftsstaat ergibt.
Angesichts der erst kürzlich ergangenen Entscheidung der belangten Behörde weisen die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht ferner kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Was den Einwand in der Beschwerde anbelangt, die belangte Behörde habe ihre Entscheidung auf unzureichende Länderberichte gestützt, bleibt festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde (Erkenntnisse des VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0283; 12.05.1999, Zl. 98/01/0365 und 06.07.1999, Zl. 98/01/0602) verpflichtet ist, sich aufgrund aktuellen Berichtsmaterials ein Bild über die Lage in den Herkunftsstaaten der Asylwerber zu verschaffen. Selbiges gilt für das Bundesverwaltungsgericht. In Ländern mit besonders hoher Berichtsdichte, wozu der Irak zweifelsfrei zu zählen sind, liegt es in der Natur der Sache, dass selbst eine Spezialbehörde nicht sämtliches existierendes Quellenmaterial verwenden kann, da dies ins Uferlose ausarten würde und den Fortgang der Verfahren zum Erliegen bringen würde. Vielmehr wird den oben angeführten Anforderungen schon dann entsprochen, wenn es einen repräsentativen Querschnitt des vorhandenen Quellenmaterials zur Entscheidungsfindung heranzieht. Die der Entscheidung zu Grunde gelegten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers können somit zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffene Auswahl des Quellenmaterials ist aus diesem Grunde daher nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer ist in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ansonsten nicht entgegengetreten.
Zu A)
4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069 mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
4.2. Im gegenständlichen Fall gelangt das Bundesverwaltungsgericht aus oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich erörterten Gründen zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, mit seinem Vorbringen glaubhaft zu machen, dass er der behaupteten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können. Deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung ist demnach nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380).
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, Zl. 95/20/0329 mwN).
Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids erweist sich demgemäß als rechtsrichtig, sodass die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab und zur Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Flüchtlingsbegriff abgeht.
Ebenso wird zu diesen Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
5. 1 Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Anwendung der zitierten Gesetzesbestimmung voraus, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061).
5. 2 Im gegenständlichen Fall ist Erlassung des angefochtenen Bescheids ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt.
Den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs wurde entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch Befragung sowie Belehrung des Beschwerdeführers über die Mitwirkungspflichten nachgekommen. Die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers wurde vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers und unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften durchgeführt. In der mängelfreien Niederschrift, die dem Beschwerdeführer rückübersetzt wurde, sind keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ersichtlich. Offene Punkte wurden im Wege von Nachfragen geklärt und seitens des Beschwerdeführers abschließend bestätigt, dass er alles vorbringen konnte, was ihm wichtig erschien (AS 107). Die Einvernahmesituation wird vom Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel im Übrigen nicht beanstandet.
Der maßgebliche Sachverhalt ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die belangte Behörde hat ferner in ihrer Entscheidung die die maßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.
In der Beschwerde wird darüber hinaus kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet, zumal der Beschwerdeführer lediglich sein bereits vor der belangten Behörde erstattetes Vorbringen wiederholt und sich die weiteren Ausführungen – wie vorstehend eingehend erörtert – großteils in allgemein gehaltenen Behauptungen und Zitaten aus der Rechtsprechung erschöpfen, ohne einen greifbaren Bezug zu den Feststellungen. Insoweit auf die beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde eingegangen wurde, so ist oben bereits im Einzelnen dargestellt worden, weshalb der Sachverhalt dennoch auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. Das Beschwerdevorbringen ist damit nicht hinreichend substantiiert, um die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erschüttern und damit die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung zu begründen (vgl. VwGH 02.09.2014, Ra 2014/18/0020). Soweit schließlich in der Beschwerde versucht wird, eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe in den Raum zu stellen, handelt es sich dabei um ein gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstoßendes und somit unbeachtliches Vorbringen.
Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung der belangten Behörde schließlich immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf, wobei hiezu im Detail auf die Ausführungen unter Punkt 3.4. des Erkenntnisses verwiesen wird.
Nach Art. 47 Abs. 2 der Charta hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts allerdings zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung (vgl. dazu zur im Ergebnis inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich § 41 Abs. 7 AsylG 2005, auch VfGH 27.09.2011, U 1339/11). Daher ist auch aus europarechtlicher Sicht eine Verhandlung im Asylverfahren nicht zwingend vorgesehen.
Was die in der Beschwerde zitierten weiteren Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes betrifft, so ist insoweit Folgendes anzumerken. Der Verfassungsgerichtshof hat sich (anlässlich von Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes) mit der Charta ausführlich in diesen Entscheidungen zu U 466/11 und U 1836/11, beide vom 14. März 2012, auseinandergesetzt. Auf das Wesentliche zusammengefasst gilt demnach in Verfahren, in denen Unionsrecht eine Rolle spielt, die EU-Grundrechte-Charta wie die Verfassung und sind Grundrechte, die durch diese EU-Charta garantiert sind, gleichsam verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, die vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden können. Der Verfassungsgerichtshof brachte aber im Zuge dieser Entscheidungen auch zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der in diesen Entscheidungen zitierten Rechtsprechung des EGMR weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 [im Ergebnis inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung zu § 21 Abs. 7 BFA-VG] hegt, noch habe der damalige Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung in den Anlassfällen einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Demnach steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 der Charta, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.
Zum Argument der Beschwerde, aufgrund der jüngsten Entscheidung des EGMR, Denk gegen Österreich, 05.12.2013, 23396/09, sei eine mündliche Verhandlung abzuhalten, ist Folgendes auszuführen: Der EGMR hegte in seiner Entscheidung Denk gegen Österreich, vom 05.12.2013, 23396/09, keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 [im Ergebnis inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung zu § 21 Abs. 7 BFA-VG]. Tatsächlich wurde Österreich im Rahmen dieser Entscheidung wegen Verletzung des Art. 6 EMRK wegen Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung vor dem VwGH betreffend ein auf das Arbeitslosenversicherungsgesetz gestütztes Verfahren (Streichung von Notstandshilfe wegen Vereitelung eines Stellenangebots) verurteilt. Der VwGH sei demnach das erste und einzige Tribunal gewesen, das über das Vorbringen der Beschwerdeführer entschieden habe, und die Nachprüfung habe nicht nur rechtliche, sondern auch wichtige Sachverhaltsfragen betroffen. Ganz abgesehen davon, dass sich der EGMR in seiner in der Beschwerdeschrift zitierten Entscheidung somit nicht auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 [im Ergebnis inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung zu § 21 Abs. 7 BFA-VG] bezieht, da es sich um ein Verfahren im Bereich der Arbeitslosenversicherung handelt, stellt das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall nicht das erste und einzige Tribunal dar, welches das Anliegen des Beschwerdeführers überprüfen könne, zumal im gegenständlichen Fall noch die nachprüfende Kontrolle durch den VwGH und VfGH möglich ist.
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