G305 2122571-1•BVwG G305 2122571-1
G305 2122571-1Tribunal Administrativo Federal23 de dez. de 2016
Arbeitslosengeld, Meldepflicht, Unterbrechung
G305 2122571-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter KommR DI Heinz MICHALITSCH und Mag. Gernot LASNIK als Beisitzer auf Grund des gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX, GZ: XXXX, gerichteten Vorlageantrages betreffend die gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX gerichtete Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, XXXX, vertreten durch XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit bundesweit einheitlich gestaltetem Antragsformular beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden so oder kurz BF) bei der regionalen Geschäftsstelle Feldbach des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde) am 16.11.2015 die Gewährung von Arbeitslosengeld.
2. Mit Bescheid vom XXXX, VSNR: XXXX sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF ab dem 19.01.2016 Arbeitslosengeld gebühre.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der als entscheidungswesentlich erachteten Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sich der BF nach Ende seines Krankenstandes erst wieder am 19.01.2015 bei der regionalen Geschäftsstelle zurückgemeldet habe. Seine niederschriftliche Angabe vom XXXX, dass er den Krankenstand bereits im Zuge der Antragsrückgabe am 16.11.2015 bekannt gegeben habe, sei unglaubwürdig, da sonst der Leistungsbezug umgehend unterbrochen worden wäre. Er habe am 27.11.2015 bei der Serviceline angerufen und sei der Bezug wegen des Krankenstandes erst zu diesem Zeitpunkt eingestellt worden. Er sei auf die erforderliche Wiedermeldung nach dem Krankenstand hingewiesen worden.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am XXXX fristgerecht Beschwerde, die er im Wesentlichen zusammengefasst damit begründete, dass er wegen einer saisonbedingten Unterbrechung seiner nichtselbständigen Erwerbstätigkeit am XXXX einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe. Bei der Abgabe seines Antrages am 16.11.2015 habe er bekannt gegeben, dass er am 16.11.2015 bis 07.12.2015 einen Kuraufenthalt konsumiere. Vom zuständigen Mitarbeiter der belangten Behörde sei ihm noch gesagt worden, dass sein Arbeitslosengeldbezug während des Kuraufenthaltes unterbrochen und er in dieser Zeit Krankengeld beziehen werde. Weiter heißt es wörtlich: "Dabei war meines Wissens keine Rede davon, dass ich mich nach Ende der ohnedies feststehenden und auch bekannt gegebenen Dauer des Kuraufenthaltes wieder beim AMS melden müsse." Erst beim Arztbesuch am 19.01.2016 sei er auf das Fehlen seiner Versicherung aufmerksam gemacht worden. Sodann erging das Ersuchen des BF, ihm das Arbeitslosengeld ab dem 08.12.2015, sohin mit Ende des Kuraufenthaltes zuzuerkennen.
4. Mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX gerichtete Beschwerde ab.
Nach einer Kurzdarstellung des Verfahrensgangs und eine Wiedergabe der als entscheidungswesentlich erachteten Gesetzesbestimmungen stellte die belangte Behörde im Kern fest, dass der BF am 16.11.2015 einen Antrag auf Arbeitslosengeld abgegeben habe und dabei auf die Meldepflichten hingewiesen worden sei. Am 27.11.2015 habe er bei der Serviceline der belangten Behörde angerufen und den mit 16.11.2015 beginnenden Kuraufenthalt bekannt gegeben. Sein Kuraufenthalt habe am 07.12.2015 geendet. Das Ende des Kuraufenthaltes habe der BF erst am 19.01.2016 bekanntgegeben. Da er bei der Beantragung des Arbeitslosengeldes nachweislich auf die Meldepflichten hingewiesen worden sei, und er das Ende seines Kuraufenthaltes erst am 19.01.2016 bekannt gegeben habe, gebühre das Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs. 5 AlVG nicht erst ab dem Ende des Krankengeldbezuges, sondern erst mit dem Tag der Wiedermeldung (19.01.2016).
5. Gegen diesen, ihm am XXXX durch Ersatzzustellung zugestellten Bescheid brachte der BF am XXXX einen Vorlageantrag ein, den er mit dem Begehren verband, den Bescheid dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Am XXXX legte die belangte Behörde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde hier die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zugeteilt.
6. Mit hg. Verfahrensanordnung wurde die belangte Behörde zur Vorlage von weiteren, für die Beurteilung des beschwerdegegenständlichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden (darunter die Niederschrift über die persönliche Vorsprache des BF in der regionalen Geschäftsstelle vom XXXX, der Antrag auf Gewährung des Arbeitslosengeldes vom XXXX und die Niederschrift über die persönliche Vorsprache des BF bei der regionalen Geschäftsstelle am
XXXX) aufgefordert.
7. Mit hg. Verfahrensanordnung vom XXXX wurde ihm der Vorlagebericht der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich innerhalb festgesetzter Frist zu äußern.
8. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Äußerung des BF ein, in der er im Wesentlichen zusammengefasst ausführte, dass die Bestimmung des § 46 Abs. 5 AlVG nur anwendbar sei, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen werde oder ruhe und der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhezeitraums im Vorhinein nicht bekannt sei. In der beschwerdegegenständlichen Verwaltungssache habe er der regionalen Geschäftsstelle am 16.11.2016 ausdrücklich bekanntgegeben, dass er im Zeitraum 16.11.2015 bis einschließlich 07.12.2015 einen Kuraufenthalt konsumieren werde. Der Kuraufenthalt sei von ihm in Anspruch genommen worden und habe er der Gebietskrankenkasse am 07.12.2015 (nach Beendigung des Kuraufenthaltes) bekannt gegeben, dass er den Kuraufenthalt beendet habe. Da er der belangten Behörde den Zeitraum seines Kuraufenthaltes bekannt gegeben habe, habe er keine Veranlassung für eine weitere Meldung gesehen. Aus diesem Grund habe eine Meldung an die regionale Geschäftsstelle auch unterbleiben können. Abgesehen davon wäre er der Aufforderung zur Meldung nachgekommen, wenn ihm diese mitgeteilt hätte, dass er sich melden müsse. Eine derartige Aufforderung habe er jedoch zu keinem Zeitpunkt erhalten, da er die Dauer seines Kuraufenthaltes bei erster, sich bietender Gelegenheit der Behörde mitgeteilt habe. Erst als er am 19.01.2016 bei einem Arztbesuch erkannte, dass er nicht versichert war, habe er mit der belangten Behörde unverzüglich Kontakt aufgenommen und erfahren, dass keine ordnungsgemäße Rückmeldung erfolgt sei. Die Behauptung der belangten Behörde, dass ihr das Ende des Kuraufenthaltes erst am 19.01.2016 bekannt gegeben worden sei, entspreche nicht den Tatsachen. Wenn die belangte Behörde die Dauer des Kuraufenthaltes nicht ordnungsgemäß verzeichnet bzw. im Datensatz verzeichnet habe, könne dies dem BF nicht nachteilig zugerechnet werden. Vielmehr sei die belangte Behörde verpflichtet, die Dauer des Kuraufenthaltes nach erfolgter Bekanntgabe ordnungsgemäß im System zu vermerken, wodurch der Anspruch des Einschreiters jedenfalls zum 08.12.2015 begonnen hätte.
9. Mit hg. Verfahrensanordnung vom XXXX wurde die Stellungnahme des BF der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und auch dieser im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen festgesetzter Frist zu äußern.
10. In ihrer dazu ergangenen schriftlichen Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, dass sich durch die Äußerung des BF an ihrer Rechtsauffassung nichts ändere und wurde auf den im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom XXXX und die Beschwerdevorlage vom XXXX samt den übermittelten Dokumenten verwiesen.
11. Mit hg. Erkenntnis vom XXXX, GZ: XXXX, wurde die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX gerichtete Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen.
12. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF am XXXX die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, die er auf die Revisionsgründe "Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" stützte und die er mit den Anträgen verband, der Verwaltungsgerichtshof wolle den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufheben und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution auftragen.
Begründend führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass er im Zeitraum vom 16.11. bis 07.12.2015 auf Kur gewesen sei und dass in diesem Zeitraum Ruhen gemäß § 16 Abs. 1 AlVG eingetreten sei und er während dieser Zeit Krankengeld bezogen habe. Er habe schon bei der Abgabe seines Antrages am 16.11.2016 bekannt gegeben, dass er vom 16.11. bis 07.12.2015 einen Kuraufenthalt konsumieren werde. Angesichts dieses Vorbringens wäre das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet gewesen, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, um diese Behauptungen zu überprüfen.
13. Mit Erkenntnis vom XXXX, Zl. XXXX, behob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes und führte im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass es gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts gehöre, sich als Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.
14. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung des BF und des Vertreters der belangten Behörde und unter gleichzeitiger Einvernahme eines Mitarbeiters der belangten Behörde, XXXX, als Zeugen durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Am 13.11.2015 wurde dem BF anlässlich seiner persönlichen Vorsprache in der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice das bundeseinheitliche Antragsformular ausgehändigt.
Am 16.11.2015 brachte er das ausgefüllte Antragsformular, mit dem er die Gewährung von Arbeitslosengeld begehrte, persönlich bei der oben genannten Geschäftsstelle ein.
Mit der Unterzeichnung des Antragsformulars nahm er unter anderen die auf Seite 4 enthaltene Belehrung zur Kenntnis. Diese im Folgenden auszugsweise wiedergegebene Belehrung hat folgenden Wortlaut:
"Welche Verpflichtungen muss ich erfüllen?
[...]
Nach den Bestimmungen des § 50 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind Sie verpflichtet uns sofort mitzuteilen
den Eintritt in das Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung)
einen Kranken- bzw. Wochengeldbezug
und spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses insbesondere
jede Änderung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ihrer Angehörigen
jede Änderung Ihrer Wohnadresse
jeden Aufenthalt im Ausland sowie
jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß Ihres Anspruches maßgebende Änderung
[...]
Wurde Ihr Leistungsbezug unterbrochen (z.B. wegen Krankheit oder Beschäftigung), müssen Sie die Weitergewährung Ihrer Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen. Sofern die regionale Geschäftsstelle keine Wiedermeldung vorschreibt, kann dies auch telefonisch oder elektronisch über Ihr eAMS-Konto geschehen. Erfolgt Ihre Meldung später, gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag Ihrer Wiedermeldung.
[...]"
1.2. Am 16.11.2015 wurde er anlässlich einer persönlichen Vorsprache zum Zweck der Abgabe seines Antragsformulars auf Arbeitslosengeld von einer Mitarbeiterin der belangten Behörde nochmals ausdrücklich auf die Meldepflichten hingewiesen.
Allerdings konnte entgegen seinen mündlichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom XXXX (danach will er angegeben haben, dass er noch am selben Tag zur Kur fahre und dort drei Wochen bleiben werde) nicht festgestellt werden, dass der BF anlässlich seiner Vorsprache bei der belangten Behörde den Antritt und das Ende seines Kuraufenthaltes in XXXX bekannt gegeben hätte.
1.3. Am 27.11.2015 kontaktierte der BF telefonisch die Serviceline der belangten Behörde (diesbezüglich wurde damals eine Verbindung mit dem AMS OXXXX hergestellt).
Aus Anlass dieses Telefonats kam es zu einer Eintragung im System der belangten Behörde mit dem auf einen Krankenstand hinweisenden Vermerk "K" und zur Einstellung des Arbeitslosengeldbezuges beginnend mit XXXX bis auf weiteres.
Eine Unterbrechung des Arbeitslosengeldbezuges wurde jedoch nicht durchgeführt.
Auch konnte nicht festgestellt werden, dass der BF anlässlich dieses Telefonats den Beginn und/oder das Ende seines Kuraufenthaltes bekannt gegeben hätte.
1.4. Am 07.12.2015 suchte der BF die Geschäftsstelle XXXX der XXXX Gebietskrankenkasse auf, um den Abschlussbericht über seinen Kuraufenthalt zu überreichen und das Ende seines Kuraufenthaltes bekannt zu geben. Eine Vorsprache bei der belangten Behörde ist jedoch nicht erfolgt.
Am 10.12.2015 - sohin drei Tage nach Beendigung des Kuraufenthaltes des BF - erging eine Systemmeldung der Gebietskrankenkasse, worin diese der belangten Behörde das Ende des Kuraufenthaltes des BF zur Kenntnis brachte.
1.5. Es steht fest, dass sich der BF zwischen dem 16.11.2015 und dem 07.12.2015 auf einem Kuraufenthalt in XXXX befand.
1.6. Es steht weiter fest, dass er im Zeitraum 13.11.2015 bis 18.11.2015 Arbeitslosengeld bezog und der Arbeitslosengeldbezug auf Grund seines Anrufs bei der belangten Behörde (damals erfolgte eine Weiterleitung des Anrufs zur Serviceline des OXXXX AMS) mit Wirkung 19.11.2015 eingestellt wurde. Sodann bezog er bis einschließlich 07.12.2015 Krankengeld. Arbeitslosengeld bezog er erst wieder ab dem 19.01.2016, dem Tag seiner Wiedermeldung bei der belangten Behörde.
1.7. Zwischen dem 27.11.2015 und dem 19.01.2016 suchte der BF keinen Kontakt zur belangten Behörde.
Erst nachdem ihn eine Arztassistentin am 19.01.2016 anlässlich eines Arztbesuchs auf das Nichtfunktionieren seiner e-Card mangels Bestehens einer Versicherung hingewiesen hatte, nahm der BF noch am selben Tag, XXXX Uhr, mit der belangten Behörde Kontakt auf, um diesen Umstand einem Mitarbeiter der belangten Behörde mitzuteilen, worüber eine Niederschrift aufgenommen wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt.
Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde, das Schriftsatzvorbringen des Beschwerdeführers, sowie die Einvernahme des BF, eines Vertreters der belangten Behörde und des Zeugen XXXX in der vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX durchgeführten mündlichen Verhandlung.
Wenn nun der Beschwerdeführer in seiner gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Beschwerdeschrift ausführt, dass er bereits bei der Abgabe des Antrages am 16.11.2015 bekannt gegeben habe, dass er vom 16.11.2015 bis 07.12.2015 einen Kuraufenthalt konsumiere und ihm vom zuständigen Mitarbeiter der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice gesagt worden sei, dass sein Arbeitslosengeldbezug während des Kuraufenthaltes unterbrochen werde und er in dieser Zeit Krankengeld von der GKK beziehen würde und dass anlässlich dieses Gesprächs keine Rede davon gewesen sei, dass er sich nach Beendigung des Kuraufenthaltes wieder beim AMS melden müsse, so erweist sich seine Aussage weder als schlüssig, noch als glaubwürdig.
In der mündlichen Verhandlung legte der Vertreter der belangten Behörde einen von einer Mitarbeiterin der belangten Behörde erstellten Aktenvermerk vor, den diese am XXXX aus Anlass der Übergabe des Antragsformulars durch den BF angelegt hatte; darin heißt es wörtlich: "Kd pers. in SZ für Antragsabgabe nochmals auf Meldepflichten hingewiesen". In Anbetracht dieses Aktenvermerks vermag der BF mit seiner Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er schon bei der Abgabe seines Antrages auf Gewährung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung am 16.11.2015 gesagt habe, auf Kur zu fahren und in drei Wochen zurückzukommen, nicht zu überzeugen, zumal er im weiteren Verlauf seiner Vernehmung ausgesagt hat, dass er während seines Kuraufenthaltes (Anm.: am 27.11.2015) - ohne dazu aufgefordert gewesen zu sein - mit der belangten Behörde (hier mit der Serviceline des AMS OXXXX) telefonisch Kontakt aufgenommen habe, um ihr bei dieser Gelegenheit das genaue Ende seines Kuraufenthaltes bekannt zu geben. Hätte der BF - wie behauptet - schon am 16.11.2015 der belangten Behörde den Beginn und das Ende seines Kuraufenthaltes bekannt gegeben, wäre das Telefonat vom 27.11.2015 entbehrlich gewesen. Das am 27.11.2015 vom BF mit der Serviceline der belangten Behörde geführte Telefonat lässt sich nur damit erklären, dass der Kuraufenthalt am 16.11.2015 noch nicht bekannt gegeben wurde.
Das Telefonat vom 27.11.2015 wirkte sich für den BF jedoch insofern aus, als im System der belangten Behörde ein Eintrag mit dem Kürzel "K" vorgenommen wurde, der auf einen Krankenstand des BF ohne bekanntes Ende hinweist und faktisch zur Verfügung einer Einstellung des Arbeitslosengeldbezuges führte.
In diesem Zusammenhang sagte der Vertreter der belangten Behörde, XXXX, glaubwürdig aus, dass die belangte Behörde auf Grund dieses Telefonats vom 27.11.2015 deshalb eine Bezugseinstellung durchgeführt hatte, da die Krankmeldung ohne bekanntes Ende erfolgte. Der Behördenvertreter vermochte das Gericht schließlich damit zu überzeugen, dass nach dem Servicekatalog des AMS OXXXX bei einer Krankmeldung ohne bekanntes Ende eine Bezugseinstellung zu verfügen ist, während eine Krankmeldung mit bekanntem Ende eine Unterbrechung des Bezuges bis zum bekannten Endigungsgrund zur Folge hat.
Dass im Anlassfall eine Bezugseinstellung und nicht eine Unterbrechung veranlasst wurde, lässt den Schluss zu, dass der BF bei seinem Telefonat lediglich das Faktum des Kuraufenthaltes, nicht jedoch dessen Anfang und dessen Ende bekannt gegeben hat. Dass bei der hier vorgenommenen Verfügung der Bezugseinstellung der belangten Behörde ein Fehler unterlaufen sein könnte, wurde vom BF weder behauptet, noch sind entsprechende Anhaltspunkte hervorgekommen. Die Annahme eines Fehlers ist auch schon deshalb nicht vorstellbar, da die jeweils von der belangten Behörde zu treffenden Veranlassungen einem streng vorgegebenen Ablauf (siehe im Anlassfall den Servicekatalog des AMS OXXXX) zu folgen haben, der eine Nachvollziehbarkeit gewährleistet und etwaige Fehler in der Dokumentation und den daraus getroffenen Veranlassungen ausschließt.
In der Gesamtschau der Aussagen des BF und des Vertreters der belangten Behörde ist davon auszugehen, dass der belangten Behörde das Ende des im Zeitraum 16.11.2015 bis 07.12.2105 konsumierten Kuraufenthaltes erst mit der Übermittlung der Systemmeldung durch die XXXX Gebietskrankenkasse (sohin nach dem Ende des Kuraufenthaltes) bekannt wurde.
Die Aussagen des BF, dass er am 16.11.2015 bzw. am 27.11.2015 den Beginn und das Ende seines Kuraufenthaltes bekannt gegeben hätte, sind mangels urkundlicher Nachweise und in Ermangelung eigener Aufzeichnungen nicht glaubwürdig. Da er der belangten Behörde auch keine Fehler in der Erfassung und der von ihr veranlassten Schritte unterstellte und auch sonst in der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte hervorkamen, die der belangten Behörde einen Fehler in der Erfassung oder den von ihr veranlassten Schritten attestiert hätten, kommt den Aufzeichnungen der belangten Behörde beschwerdegegenständlich ein höherer Grad der Glaubwürdigkeit zu, als den unbelegt gebliebenen Aussagen des BF.
Wenn nun im Aktenmerk vom 16.11.2015 vermerkt ist, dass der BF das Antragsformular abgegeben hat und er nochmals über die Meldepflichten aufgeklärt worden sei, so lässt sich daraus nicht ableiten, dass er XXXX jene Mitarbeiterin, die den Aktenvermerk aufgenommen hatte, auf den Kuraufenthalt hingewiesen hatte. Eine entsprechende Schlussfolgerung lässt auch die Dokumentation, dass der BF nochmals auf die Meldepflichten hingewiesen wurde, nicht zu, zumal der Behördenvertreter und der Zeuge glaubwürdig darauf hingewiesen hatten, dass eine Bekanntgabe des Kuraufenthaltes (und dessen Endes) eine sofortige Verfügung einer Bezugsunterbrechung zur Folge gehabt hätte und eine Wiedermeldung des BF nach dem Ende des Kuraufenthaltes gar nicht erforderlich gewesen wäre. In diesem Fall wäre eine nochmalige Belehrung über die Meldepflichten entbehrlich gewesen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2.1. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid vom 22.01.2016 im Wesentlichen darauf gestützt, dass sich der BF nach Beendigung seines Krankenstandes bzw. Kuraufenthaltes erst wieder am 19.01.2015 in der regionalen Geschäftsstelle Feldbach zurückgemeldet hätte.
Dagegen richtet sich das Vorbringen des BF, dass er sich deshalb nicht zurückgemeldet habe, da er schon bei der Abgabe des Antrages am 16.11.2015 die Konsumation des Kuraufenthaltes vom 16.11.2015 bis 07.12.2015 bekannt gegeben habe und ihm vom zuständigen Mitarbeiter der belangten Behörde gesagt worden sei, dass sein Arbeitslosengeldbezug während des Kuraufenthaltes unterbrochen sei und er in dieser Zeit Krankengeld von der GKK beziehen werde und keine Rede davon gewesen sei, dass er sich nach Ende der Dauer des Kuraufenthaltes wieder beim AMS melden müsse.
3.2.2. Die für den Beschwerdefall entscheidungswesentlichen Bestimmungen in der für den entscheidungswesentlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung lauten wie folgt:
Gemäß § 16 Abs. 1 AlVG ruht der Anspruch insbesondere aus folgenden Gründen, sohin während des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (lit.a), der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt (lit. c), des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974 (lit. f), des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind (lit. g), des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt (lit. k), des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4 (lit. l) und des Bezuges von Rehabilitationsgeld oder von Übergangsgeld aus der Unfallversicherung gemäß § 199 ASVG (lit. o).
Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug gemäß § 46 Abs. 1 AlVG neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung (§ 46 Abs. 5 AlVG).
§ 46 Abs. 6 AlVG normiert, dass der Bezug von Arbeitslosengeld ab dem Tag unterbrochen wird, an dem die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes mitgeteilt hat. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle die persönliche Wiedermeldung nicht ausdrücklich vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen (§ 46 Abs. 7 AlVG).
Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist verpflichtet, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 der zuständigen regionalen Geschäftsstelle unverzüglich anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen, sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
3.2.3. Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies:
Die Bestimmung des § 46 Abs. 5 AlVG stellt auf die Kenntnis des AMS vom Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein ab, ohne danach zu unterscheiden, ob dieses Wissen vom Versicherten oder anderweitigen Quellen stammt. Mit der Wortfolge "im Vorhinein" stellt die zitierte Bestimmung auch nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt der Wissenserlangung ab, weshalb es nicht darauf ankommt, ob die Kenntnis vom Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraums zu Beginn oder während desselben erlangt wurde (siehe dazu VwGH vom 29.04.2016, Zl. Ro 2016/08/0007 mwN). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs der Fall zu Grunde lag, dass dem AMS das Ende des Krankengeldbezuges durch Mitteilung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger noch während des Bezuges von Krankengeldes (sohin noch während des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraums) zur Kenntnis gelangte.
Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann wohl kein Zweifel darin bestehen, dass die Kenntnis vom Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraums noch während des aufrechten Bestehens des Unterbrechungsgrundes bzw. des Grundes, der ein Ruhen des Anspruchs bewirkt, erlangt sein muss (vgl. VwGH vom 29.04.2016, Zl. Ro 2016/08/0007).
Anlassbezogen konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der BF der belangten Behörde das Ende seines Kuraufenthaltes in XXXX am 16.11.2015 oder am 27.11.2015 bekannt gegeben hätte. Vom Ende des Krankengeldbezuges erlangte die belangte Behörde erst auf Grund einer Systemmeldung der XXXX Gebietskrankenkasse am 10.12.2015, sohin nach dem Ende des Kuraufenthaltes bzw. des Krankengeldbezuges des BF vom 07.12.2015, Kenntnis.
Da die belangte Behörde gemäß § 46 Abs. 7 leg. cit. ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch nur dann zu entscheiden hat, wenn ihr das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt ist und die Unterbrechung oder das Ruhen (wie anlassbezogen) den Zeitraum von 62 Tagen nicht überschreitet, wäre gegenständlich eine Wiedermeldung des BF erforderlich gewesen. Eine Wiedermeldung des BF durch persönliche Vorsprache ist erst am 19.01.2016 erfolgt.
3.2.4. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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