BVwG W243 2137199-1

W243 2137199-1Tribunal Administrativo Federal22 de dez. de 2016

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Regest

Behebung der Entscheidung, Einreise, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Reiseroute

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BVwG W243 2137199-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W243.2137199.1.01

Spruch

W243 2137199-1/8E

W243 2137203-1/8E

W243 2137200-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) mj. XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, sämtliche StA. staatenlos, alle vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH - ARGE Rechtsberatung und den MigrantInnenverein St. Marx, RA Dr. Lennart Binder, LL.M., gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2016, Zlen. 1.) 1101514807-160043427, 2.) 1101515303-160043435, 3.) 1101598208-160043419, beschlossen:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG idgF stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Die Drittbeschwerdeführerin ist die Mutter der Erstbeschwerdeführerin bzw. die Großmutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerinnen brachten nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet und ihrer erfolgten polizeilichen Festnahme am 11.01.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Treffermeldungen.

2. Im Rahmen der durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten Erstbefragung am 11.01.2016 gaben die Erst- und Drittbeschwerdeführerinnen zu ihrem Reiseweg im Wesentlichen übereinstimmend an, dass sie Syrien illegal in Richtung Türkei verlassen hätten. Von dort hätten sie ihre Reise schlepperunterstützt nach Griechenland fortgesetzt und seien in der Folge über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt. Anschließend hätten sie weiter nach Deutschland reisen wollen, als ihnen jedoch die Einreise verweigert worden sei, hätten sie sich wieder nach Österreich begeben.

Die unmündige minderjährige Zweitbeschwerdeführerin wurde keiner Erstbefragung unterzogen.

3. Mit Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 12.01.2016 wurden die Beschwerdeführerinnen gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 über das Führen von Konsultationen in Kenntnis gesetzt und ihnen mitgeteilt, dass die in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 normierte 20-Tages-Frist für Zulassungsverfahren gegenständlich nicht gelte.

4. In der Folge richtete das BFA am 15.03.2016 auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO) gestützte - die Beschwerdeführerinnen betreffende - Aufnahmegesuche an Kroatien.

Mit Schreiben vom 18.05.2016 teilte das BFA der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung der Aufnahmegesuche gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO die Zuständigkeit von Kroatien zur Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren seit 17.05.2016 eingetreten sei.

5. Am 29.07.2016 wurde den Beschwerdeführerinnen mittels Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz aufgrund einer angenommenen Zuständigkeit Kroatiens zurückzuweisen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerinnen darüber informiert, dass sie gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG dazu verpflichtet seien, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

6. In weiterer Folge wurden die Erst und Drittbeschwerdeführerinnen am 30.08.2016 niederschriftlichen Einvernahmen durch das BFA, die im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung und unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die arabische Sprache stattfanden, unterzogen.

Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin zu Protokoll, seit sieben Jahren an AIDS zu leiden. Diesbezüglich legte sie diverse medizinische Befunde vor, unter anderem einen ärztlichen Therapieplan vom Juni 2016, wonach die Genannte einer intensivierten antiretroviralen Therapie bei HIV- und chronischer Hepatitis B-Infektion unterzogen werde. Die Erstbeschwerdeführerin benötige dringend eine engmaschige Betreuung in einem auf HIV-Therapie spezialisierten Zentrum, da ein ausgeprägtes resistentes Virus vorliege.

Weiters führte sie an, dass sie gemeinsam mit ihrem Bruder und seiner Familie sowie ihrer Schwester und deren Familie nach Österreich eingereist sei. Ihre Tochter, die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin, habe dieselben Fluchtgründe wie sie selbst.

Über Kroatien wolle sie nichts wissen, da sie in Österreich bleiben wolle, um richtig behandelt zu werden. Durch Kroatien seien sie lediglich durchgereist.

Die Drittbeschwerdeführerin gab zu Protokoll, dass sie schwer krank sei. Konkret leide sie an Diabetes sowie hohem Blutdruck und müsse sich einer Augen- und Knieoperation unterziehen. Diesbezüglich brachte sie diverse medizinische Befunde in Vorlage.

In Kroatien sei sie in sehr schlechten Zustand gewesen und sei sie ständig auf einen Rollstuhl des Roten Kreuzes angewiesen gewesen. Zu Kroatien wolle sie nichts wissen und möchte sie dorthin auch nicht zurück.

7. Sodann übermittelte die Erstbeschwerdeführerin weitere ärztliche Befunde an das BFA. In einem ärztlichen Schreiben vom XXXX wird festgehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin an einer Krankheit leide, welche eine tägliche und sehr streng einzuhaltende Medikation erfordere. Eine ungenaue oder verspätete Medikamenteneinnahme könne ernsthafte Komplikationen für ihre Gesundheit zur Folge haben. Einem weiteren medizinischen Kurzbericht vom XXXX ist zu entnehmen, dass ein erster HIV-Test am 01.01.2016 positiv gewesen sei. Die HIV-Erkrankung befinde sich im Stadium "A3 nach CDC".

9. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 23.09.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerinnen gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Begründend führte das BFA hinsichtlich der Zuständigkeit Kroatiens aus, dass diese durch Verfristung gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO begründet worden sei.

Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin stellte das BFA fest, dass diese an AIDS leide, sich jedoch erst drei Monate nach ihrer Einreise nach Österreich behandeln habe lassen. Es sei eine laufende medikamentöse Therapie vereinbart worden und sei einem Kurzbericht zu entnehmen, dass der HIV-Test zuletzt negativ ausgefallen sei.

Die Bescheide wurden den Beschwerdeführerinnen nachweislich am 27.09.2016 durch persönliche Ausfolgung bzw. im Falle der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin durch persönliche Ausfolgung an die Erstbeschwerdeführerin als ihre gesetzliche Vertreterin ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt.

10. Gegen diese Bescheide richten sich die im Wege der nunmehr ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerinnen fristgerecht eingebrachten Beschwerden, die mit den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurden.

Darin wird unter anderem geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerinnen mit dem "Flüchtlingsstrom" nach Österreich gereist seien, wobei diese Reise von Mazedonien bis Österreich staatlich organisiert gewesen sei. Der Kern der Bestimmung des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO bilde die illegale Überschreitung der Grenze eines Mitgliedstaats von einem Drittstaat kommend. Die Beschwerdeführerinnen hätten die kroatische Grenze jedenfalls legal überschritten. Die Frage der "Illegalität" der Einreise sei seit 14.09.2016 beim EuGH anhängig (C-490/16). Darüber hinaus schätze die belangte Behörde den Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin falsch ein und sei die im bekämpften Bescheid angeführte Behauptung, der zuletzt am XXXX durchgeführte HIV-Test sei negativ ausgefallen, unkorrekt. Die Erstbeschwerdeführerin sei wegen ihrer Krankheit gezwungen, ihre Medikamente täglich genauestens einzunehmen.

Dem Beschwerdeschriftsatz wurde unter anderem ein Kurzarztbrief vom XXXX beigelegt, demzufolge bei der Erstbeschwerdeführerin eine HBVsowie eine HIV-Infektion diagnostiziert worden sei.

11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2016, GZ. W243 2137199-1/2Z, W243 2137203-1/2Z und W243 2137200-1/2Z, wurde den Beschwerden gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

12. Mit Schriftsatz vom 14.12.2016 verwies die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen zum einen auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177, und betonte zum anderen, dass das Kriterium des "illegalen" Grenzübertritts im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO im konkreten Fall nicht vorliege. Weiters wurde beantragt, die Verfahren gemäß § 38 AVG für die Dauer des beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen und wurde schließlich ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 1 BFA-VG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und dem FPG bleiben davon unberührt.

Zu A) Aufhebung der angefochtenen Bescheide:

1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

"§ 5. (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) [...]

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. -5. [...]

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2)-(3) [...]"

1.2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

1.3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

"§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. [...]

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

1.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

"Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.

In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen."

1.5. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

1.6. Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:

Die Beschwerde richtet sich unter anderem gegen die Rechtsansicht des BFA, wonach die Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung der gegenständlichen Asylverfahren in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet sei. Entgegen der offenkundigen Ansicht des BFA, so die Beschwerdeführerinnen, sei der Grenzübertritt nicht illegal erfolgt, da sie Österreich mit dem "Flüchtlingsstrom" erreicht hätten. Eine Berufung auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO sei daher nicht zulässig.

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst in vergleichbar gelagerten Fällen wie dem vorliegenden die bezughabenden, angefochtenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit nachfolgender Begründung aufgehoben (vgl. VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177-10 und Ra 2016/18/0224 bis 0227-10):

"[...] Im Zusammenhang mit der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodišce Republike Slovenije) am 14.09.2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt, das zur dortigen Zl. C-490/16 protokolliert worden ist. Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlichen Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze.

Auf der Grundlage dieses Sachverhaltes fragte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-VO zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedsstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union organisiert.

[...] Allerdings hat das BVwG sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Es hat insbesondere keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen.

[...] Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen wären (vgl. § 38 AVG). [...]"

Verfahrensgegenständlich stellte das BFA in den bekämpften Bescheiden lediglich fest, dass die Zuständigkeit Kroatiens in Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO begründet liege. Feststellungen zur Art der Einreise der Beschwerdeführerinnen nach Kroatien, ob diese somit legal oder illegal erfolgte, finden sich in den angefochtenen Entscheidungen ebensowenig wie Feststellungen dazu, wann konkret der Grenzübertritt der Beschwerdeführer nach Kroatien stattfand. Zum jetzigen Zeitpunkt kann insbesondere vor dem Hintergrund der Angaben der Beschwerdeführerinnen zu ihrer Reiseroute nicht ausgeschlossen werden, dass sie das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu einem Zeitpunkt, als die West-Balkanroute geöffnet war und die Durchreise behördlich organisiert wurde, betreten haben.

Das BFA wird daher im Lichte der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im fortgesetzten Verfahren Feststellungen darüber zu treffen haben, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der Beschwerdeführerinnen durch Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar sind, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen.

Darüber hinaus hat das BFA im bekämpften, die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Bescheid aktenwidrig angeführt, dass der zuletzt durchgeführte HIV-Test negativ verlaufen sei. Abgesehen davon, dass dies keinem der vorgelegten medizinischen Unterlagen entnommen werden (vielmehr ist nach den vorliegenden Befunden von einer bei ihr bestehenden HIV-Infektion auszugehen), hat die belangte Behörde bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin vollkommen ausgeklammert, dass sie nach den ärztlichen Befunden einer intensivierten antiretroviralen Therapie unterzogen wird und offenkundig eine ungenaue oder verspätete Medikamenteneinnahme ernsthafte Komplikationen für ihre Gesundheit zur Folge haben können.

Das BFA wird sich daher, allenfalls auch unter Beiziehung eines geeigneten medizinischen Sachverständigen, mit der Frage auseinanderzusetzen haben, inwieweit sich eine Überstellung der Erstbeschwerdeführerin nach Kroatien auf ihren Gesundheitszustand auswirken würde und welche Folgen eine allfällige Unterbrechung der Behandlung nach sich ziehen könnte. Schließlich wird abzuklären sein, ob der Erstbeschwerdeführerin die notwendige antiretroviralen Therapie auch in Kroatien zur Verfügung steht. In diesem Zusammenhang erweist sich ein lediglich allgemeiner Verweis auf den Zugang von Asylwerbern zu ärztlicher Versorgung in Kroatien jedenfalls als nicht ausreichend.

Sofern die belangte Behörde im Kontext mit Art. 8 EMRK begründend ausgeführt hat, dass die mit den Beschwerdeführerinnen nach Österreich eingereisten Familienangehörigen ebenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, wird darauf hingewiesen, dass deren Beschwerden (GF: 1101599107, GF: 1101599510, GF: 1101599706, GF: 1101600306, und GF: 1101600709) mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2016 gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben wurden.

Im Hinblick darauf, dass somit der Sachverhalt so mangelhaft ermittelt wurde, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG den Beschwerden stattzugeben und die bekämpften Bescheide zu beheben.

1.7. Gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

1.8. Eine gesonderte Erwägung bezüglich der gestellten Anträge auf Aussetzung der Verfahren sowie auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrechts konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngst ergangene, unter Punkt A.)

1.6. zitierte Rechtsprechung des VwGH stützen.

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