W221 2130423-1•BVwG W221 2130423-1
W221 2130423-1Tribunal Administrativo Federal22 de dez. de 2016
Antragszeitpunkt, Arbeitsplatzbewertung, Entscheidungspflicht,<br/>Erledigungsanspruch, Säumnisbeschwerde
W221 2130423-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Amt der Universität XXXX den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:
Im gegenständlichen Verfahren ersuchte der Beschwerdeführer, der vor seiner erfolgten Ruhestandsversetzung in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand, mit Schreiben vom 27.07.2015 beim Amt der Universität XXXX um Höherbewertung seines Arbeitsplatzes am Institut für XXXX und führte dazu begründend aus, dass er sich vor einigen Jahren ins neue Beamten-Gehaltsschema mit Funktionszulage überstellen habe lassen und ihm seit 2011 bzw. 2012 eine höhere Funktionsgruppe zustehe. Er ersuche um Einstufung in die Funktionsgruppe 3 in der Verwendungsgruppe A1.
Mit Schreiben vom 29.12.2015 gab ihm das Amt der Universität XXXX bekannt, dass das Ansuchen überprüft worden sei und diese Prüfung ergeben habe, dass der Beschwerdeführer mit A1/1 als wissenschaftlicher Beamter entsprechend der einschlägigen Richtverwendung nach der Anlage 1 zum BDG 1979 korrekt eingestuft sei.
Mit Schreiben vom 17.05.2016 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist. Begründend führt er darin aus, dass das Schreiben vom 29.12.2015 keinen Bescheid darstelle und die Dienstbehörde es unterlassen habe, innerhalb der ihr obliegenden Entscheidungsfrist von sechs Monaten einen Bescheid zu erlassen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Amt der Universität XXXX vorgelegt und sind am 20.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit der Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Zu A)
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes zu beantragen (vgl. zB VwGH 18.09.2015, Ra 2015/12/0012).
Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof auch klar gestellt, dass ein Antrag eines Beamten, der lediglich darauf gerichtet wäre, eine bestimmte höhere Wertigkeit seines Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema zu erreichen, rechtlich unzulässig wäre. Vielmehr kommt dem Beamten (ausschließlich) ein subjektives Recht auf (positive) Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes zu. Dies gilt auch dann, wenn sich die gemäß § 137 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 vorgenommene (nicht bescheidmäßige) Einstufung seines Arbeitsplatzes letztendlich als richtig oder gar als zu hoch erweist. Das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Erlassung eines Feststellungsbescheides auch in diesen Fällen ergibt sich daraus, dass in Ermangelung eines solchen Feststellungsbescheides die Frage der Einstufung seines Arbeitsplatzes in anderen, insbesondere auch in gehaltsrechtlichen Verfahren als Vorfrage releviert und in Ermangelung eines Feststellungsbescheides von der jeweils zuständigen Behörde vorfragenweise auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers von der Einstufung gemäß § 137 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 abweichend gelöst werden könnte (vgl. VwGH 19.11.2002, 2001/12/0113 oder auch VwGH 04.07.2001, 99/12/0281: "Ein Antrag eines Beamten, der lediglich darauf gerichtet ist, eine bestimmte höhere Wertigkeit seines Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema zu erreichen, ist rechtlich unzulässig. Es gibt nämlich kein subjektives Recht des Beamten auf Feststellung einer bestimmten besseren Einstufung, sondern - ausgehend von der bestehenden Rechtslage und Rechtsprechung - nur ein Recht darauf, im Wege eines aufwändigen Verwaltungsverfahrens, das zur Erlassung eines auch für künftige Arbeitsplatzinhaber bindenden Feststellungsbescheides zu führen hat, die Gesetzmäßigkeit der Einstufung des Arbeitsplatzes überprüfen zu lassen. Ein Feststellungsantrag, der nur auf eine bestimmte bessere Bewertung gerichtet ist, erweist sich daher von vornherein als rechtlich unzulässig.").
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer jedoch keinen förmlichen, auf bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes gerichteten Antrag gestellt.
Vielmehr übermittelte er mit Schreiben vom 27.07.2015 ein "Ansuchen um Höherbewertung" seines Arbeitsplatzes, das mit den Worten schließt, dass der Beschwerdeführer um Einstufung in die Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A1 "ersuche". Diesem "Ersuchen" kam das Amt der Universität XXXX insofern nach, als sie eine interne Prüfung durchführten und den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.12.2015 darüber informierten, dass diese ergeben habe, dass er korrekt eingestuft sei. Auch nach diesem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides.
Die Behörde ist zwar auch verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung des nicht eindeutigen Umfanges seines Begehrens aufzufordern, wenn der Umfang des von einer Partei gestellten Antrages unklar ist. Aber solange ein eindeutiger Antrag der Partei nicht vorliegt, ist die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes inhaltlich rechtswidrig (vgl. VwGH 10.09.1986, 85/09/0260).
Da die Frist zur Erlassung einer Entscheidung über die Sache erst mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnen kann, in dem ein Antrag auf Sachentscheidung gestellt wurde, hat im vorliegenden Fall mangels Stellung eines Antrages die Entscheidungsfrist der Behörde noch gar nicht begonnen.
Dem Beschwerdeführer fehlt es daher an einem Erledigungsanspruch, weshalb die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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