BVwG W159 2136709-1

W159 2136709-1Tribunal Administrativo Federal22 de dez. de 2016

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Regest

Aufenthaltsberechtigung plus, Aufenthaltsdauer, Behebung der<br/>Entscheidung, bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse,<br/>Integration, Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig

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BVwG W159 2136709-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W159.2136709.1.01

Spruch

W159 2136709-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. von Kongo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 13.09.2016, XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 55 AsylG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

II. Gemäß § 9 BVA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen MOGAY Jean, geb. 11.09.1980, StA. von Kongo, auf Dauer unzulässig ist und MOGAY Jean eine Aufenthaltsberechtigung plus gem. §§ 54, 55 und 58 Abs. 1 AsylG 2005 idgF erteilt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger des Kongo, gelangte bereits am 07.07.2000

(unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich) und stellte noch am gleichen Tag einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 03.08.2000, Zl. XXXX als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, wobei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo für zulässig erklärt wurde. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.01.2002, Zl. XXXX gemäß

§ 6 Z 3 AsylG abgewiesen und auch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo für zulässig erklärt.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 26.03.2002, XXXX, wurde über den Fremden ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt.

Mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 05.12.2002, XXXX, wurde der Berufung (gegen das Aufenthaltsverbot) keine Folge gegeben.

Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 22.10.2002, Zahl: 2002/01/0288-6, abgelehnt.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 05.10.2004, Zl. XXXX, wurde der Antrag vom 13.08.2004 auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes abgewiesen.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.07.2005, Zl. 2005/21/0025-6, wurde der Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien betreffend Aufschiebungsaufschub wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 10.11.2008, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 FPG ausgewiesen.

Über den Beschwerdeführer wurde mehrfach die Schubhaft verhängt.

Es wurde in der Folge auch versucht ein Heimreisezertifikat über die Botschaft der Demokratischen Republik Kongo in XXXX, welche auch für Österreich zuständig ist, zu erlangen, was jedoch trotz mehrfacher Urgenzen nicht möglich war.

Mit Eingabe vom 18.04.2013 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete und brachte vor, dass aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen eine Abschiebung tatsächlich unmöglich sei. Er sei strafrechtlich unbescholten und sei seiner Meldeverpflichtung immer nachgekommen.

Mit Eingabe vom 10.12.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art. 8 EMRK und führte begründend aus, dass er sich seit fast fünfzehn Jahren durchgehend in Österreich aufhalte, am XXXX Vater eines österreichischen Sohnes namens XXXX geworden sei, über ein Sprachdiplom und einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag verfüge und auch österreichische Freunde habe sowie Mitglied der XXXX Pfarrgemeinde in XXXX sei. Er sei mittlerweile in Österreich fest verwurzelt, während er in seiner früheren Heimat niemanden mehr habe. Er legte ein Deutschdiplom A2 sowie ein Empfehlungsschreiben des XXXX XXXX und einen Arbeitsvorvertrag der Firma XXXX vor, weiters eine Geburtsbestätigung aus der Demokratischen Republik Kongo samt beglaubigter Übersetzung. Am 06.11.2015 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien. Der Beschwerdeführer gab seine Personalien an und führte aus, dass er über keinen Reisepass, nur über die bereits vorgelegte Geburtsurkunde verfüge. Er wiederholte sein Vorbringen aus der Antragsbegründung und gab an, dass er mit der Kindesmutter nicht verheiratet gewesen sei und auch mit ihr und dem gemeinsamen Kind nicht in einem Haushalt wohne. Er sehe sein Kind einmal in der Woche und habe auch telefonischen Kontakt. Mit der Kindesmutter stehe er sonst in keiner Beziehung mehr. Er zahle wohl keine Alimente, gebe aber der Kindesmutter manchmal ein bisschen Geld. Eine Geburtsurkunde, die seine Vaterschaft beweise, könne er derweil nicht vorlegen. Er wohne in einer Haupt-Mietwohnung im XXXX Bezirk. Es sei eine kleine Wohnung. Er wohne dort alleine. Er verkaufe die Zeitung XXXX und erhalte auch eine Unterstützung durch die Caritas. Außer seinem Kind habe er keine Angehörigen in Österreich. Seine Familienangehörigen im Kongo seien zwischenzeitig alle verstorben. Er habe einen Freund in Österreich, der behindert sei und dem er helfe. Eine Berufsausbildung habe er nicht. Er habe aber ein Deutschdiplom im Niveau A2 erworben.

Eine Geburtsurkunde, wie von der Behörde verlangt, konnte er nicht vorlegen, lediglich ein handschriftliches und von ihr unterfertigtes Scheiben der Kindesmutter, dass er der Vater sei. Am 29.07.2016 wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen (auszugsweise zur Republik Kongo) zum Parteiengehör vorgehalten. Im Zuge des schriftlichen Parteiengehöres wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und kündigte auch an, einen DNA-Test vorzulegen. Er könne allerdings kein gültiges Reisedokument vorlegen, weil die in Deutschland ansässige Vertretungsbehörde ein solches nur bei persönlichem Erscheinen ausstelle und es ihm aber - wegen eines fehlenden Reisedokumentes - nicht möglich sei, in die Bundesrepublik Deutschland zu reisen, zumal in Österreich es keine Vertretung der Demokratischen Republik Kongo gäbe. Die Länderberichte wurden insofern kritisiert, dass sie veraltet seien und die aktuelle Lage in Kongo nicht ausreichend wiederspiegeln würden.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 12.09.2016, Zl. XXXX, wurde unter Spruchteil I. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 10.12.2014 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt sowie eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt II. festgestellt, dass die Abschiebung in den Kongo zulässig sei und unter Spruchteil III. einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahme dargestellt und Feststellungen zur Demokratischen Republik Kongo getroffen. Zur Beweiswürdigung wurde lediglich auf den Akteninhalt verwiesen. Zum Spruchteil I. wurde ausgeführt, dass aufgrund des Zusammenhanges nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege. Hinsichtlich des Privatlebens sei darauf hinzuweisen, dass sich der Antragsteller seit dem negativen Abschluss des Asylverfahrens illegal im österreichischen Bundesgebiet aufhalte. Die Vaterschaft sei nicht erwiesen, da er keine diesbezüglichen Dokumente vorlegen könne und ein handschriftliches Schreiben der Kindesmutter nicht ausreichend sei. Außerdem sei es zumutbar, Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel vom Herkunftsland aus aufrecht zu erhalten. Der Beschwerdeführer zeige keinen Willen sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Er sei keineswegs selbsterhaltungsfähig. Bei einer Interessenabwägung sei festzustellen, dass der Eingriff in das Privatleben gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden könne. Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigen Gründen nicht erteilt worden sei, sei die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Zu Spruchteil II. wurde darauf hingewiesen, dass bereits eine rechtskräftige Ausweisung in den Kongo vorliege und auch einer Abschiebung keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gegenstehe. Zu Spruchpunkt III. wurde darauf hingewiesen, dass die Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, zumal ein beharrliches illegales Verbeiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde, in der das bisherige Vorbringen gerafft wiedergegeben wurde. Kritisiert wurde, dass es die Behörde verabsäumt habe, die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers näher zu würdigen und die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes berücksichtigen. Außerdem habe sich die Behörde nicht mit den Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers näher auseinandergesetzt und sie sei auch nicht auf die Aussage des Beschwerdeführers eingegangen, dass er keine Bindung mehr zu Demokratischen Republik Kongo habe. Der Beschwerdeführer habe sich um seine Integration bemüht und auch einen Deutschkurs besucht, sich hier in Österreich einen Freundeskreis aufgebaut und arbeitet auch als Zeitungsverkäufer, sodass nicht davon gesprochen werden könne, dass er die Zeit in Österreich nicht für seine Integration genützt hätte. Die belangte Behörde habe das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er mangels Urkunde, welche seine Identität beweise, es nicht möglich sei, ihn als Vater in die Geburtsurkunde einzutragen, gänzlich missachtet und könne auch die Vaterschaft nicht vom Bezahlen von Alimenten abhängig gemacht werden. Es könne ihm auch mangelnder Kontakt nicht vorgeworfen werden, da er sich redlich um Kontakt mit seinem Sohn bemühe, dies werde aber von der obsorgeberechtigten Großmutter erschwert. Es gäbe auch keine Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für Österreich darstelle.

Nochmals wurde kritisiert, dass auch die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Demokratische Republik Kongo verfehlt sei und die herangezogenen Länderberichte veraltet seien und sich die Behörde auch nicht ausreichend mit der aktuellen Situation im Heimatland des Beschwerdeführers beschäftigt habe, wozu neuste Berichte aus dem Internet zitiert wurden. Bei einer Rückkehr in den Kongo, wo er keinerlei Kontakt zur Familie habe, wäre der Beschwerdeführer einer äußerst gefährlichen und menschenunwürdigen Situation ausgeliefert. Der Beschwerdeführer habe sich auch redlich um den Erhalt eines Reisedokumentes bemüht. Es sei ihm aber nicht möglich, da in Österreich keine kongolesische Botschaft bestehe und ein Reisedokument nur bei persönlichem Erscheinen in der Botschaft in Deutschland erlangt werden könne, wo der Beschwerdeführer mangels Ausweisdokument nicht hinreisen könne. Dass die Botschaft kein Heimreisezertifikat ausgestellt habe, sei nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2016 Zl. W159 2136709-1/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und in der Folge für den 09.12.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt, zu der sich die belangte Behörde wegen ihrer Nicht-Teilnahme entschuldigen ließ.

Der Beschwerdeführer legte eine Kopie der Jahreskarte der XXXX sowie ein Empfehlungsschreiben des XXXX vor und wies darauf hin, dass die bereits vorgelegte Einstellungszusage der Firma XXXX weiterhin aufrecht sei. Zudem wurde die als Zeugin geladene Kindesmutter, XXXX, unter Wahrheitspflicht befragt: Sie bestätigte, dass der Beschwerdeführer der leibliche Vater ihres Sohnes, XXXX, sei, in die Geburtsurkunde der Name des Vaters jedoch nicht eingetragen wurde, weil ihre Mutter und sie damals so entschieden hätten. Sie sei mit dem Beschwerdeführer nicht verheiratet gewesen und habe mit diesem auch nicht zusammengelebt. Sie hätten aber nach wie vor Kontakt, sowohl telefonisch als auch persönlich. Sie würden sich allerdings nur in Gegenwart des gemeinsamen Sohnes ca. ein bis zwei Mal im Monat treffen. Manchmal würden diese Treffen in der Wohnung des Beschwerdeführers stattfinden, manchmal am Spielplatz und manchmal würden sie auch gemeinsam essen gehen. Die Pflege und Erziehung des gemeinsamen Sohnes obliege der Mutter der Zeugin. Dort lebe auch der Sohn und sie sehe ihren Sohn auch nur ca. drei bis vier Mal im Monat. Sie selbst lebe mit ihrer besten Freundin zusammen.

Der Beschwerdeführer schenke dem Sohn gelegentlich Gewand oder Schuhe. Derzeit zahle er keinen Unterhalt. Sie habe aber auch nicht ausdrücklich auf die Zahlung von Unterhalt verzichtet. Ihre Mutter akzeptiere die Kontakte des Kindesvaters zu seinem Sohn, wolle aber selbst mit dem Beschwerdeführer keinen Kontakt. Die Zeugin betonte, dass es sehr wichtig sei für ihren Sohn und dessen weitere Entwicklung, dass der Beschwerdeführer in Österreich bleibe, denn eine Aufrechterhaltung des Kontaktes vom Kongo aus wäre nicht wirklich möglich. Sie könne sich auch nicht vorstellen regelmäßig in den Kongo zu fahren. Vielleicht alle drei bis fünf Jahre. Sie hätte auch nicht das Geld dazu. Mit dem Beschwerdeführer unterhalte sie sich ausschließlich auf Deutsch. Sie spreche nicht Französisch.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer befragt. Er hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und gab an, dass er seit dem Jahre 2000 ununterbrochen in Österreich aufhältig sei. Er sei auch nicht zwischenzeitlich in seinen Herkunftsstaat zurückgefahren. Er habe allerdings noch telefonischen Kontakt mit seiner Mutter und seiner Schwester, welchen es gut gehe. Wenn er von der Caritas Geld bekomme, überweise er keine Geldbeträge an seine Familienangehörigen im Kongo.

Er sei niemals verheiratet gewesen und habe mit XXXX auch nie zusammengelebt. Manchmal habe sie mit dem Kind bei ihm übernachtet. Die Zeugin schränkte ein, dass dies nur ein oder zwei Mal der Fall gewesen sei. Er lebe auch nicht mit einer anderen Frau in einer Lebensgemeinschaft, sondern sei Single. Er habe allerdings noch Kontakt zu XXXX, allerdings nur in Gegenwart des gemeinsamen Sohnes und zwar ca. einmal im Monat würden sie sich beispielsweise am Kinderspielplatz treffen und dort gemeinsam Fußball spielen. Die Zeugin ergänzte, dass die obsorge-berechtigte Großmutter vor ca. zwei Monaten mit dem Kind nach XXXX gezogen sei, die Treffen aber in XXXX stattfinden würden. Durch diesen Umzug sei es schwieriger für den Kontakt geworden und betonte die Zeugin, dass dies bei einer Rückkehr in den Kongo noch um vieles schwerer wäre.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er seit ca. zehn Jahren die Straßenzeitung XXXX verkaufe und zwar in der Nähe der XXXX. Sein Freund XXXX habe ihm auch versprochen ihm eine Arbeit zu verschaffen und ihm auch angeboten, ihn persönlich zu betreuen, da er auf die Benützung eines Rollstuhles angewiesen sei. Dieser sei allerdings vor vier Monaten verstorben. Er habe aber schon andere österreichische Freunde, ca. fünf bis sechs. Sie würden am Telefon sprechen und einander auch persönlich treffen. Bei der Firma XXXX könnte er zu arbeiten beginnen, z.B. im Lager. Er habe auch Deutschkurse besucht und ein Deutschdiplom im Niveau A2 erworben, das er bereits vorgelegt habe. In der Folge schilderte er seinen Alltag auf Deutsch.

Er wohne in einer kleinen Mietwohnung im XXXX. Es sei nur eine Einraumwohnung. Es sei wohl eine Dusche eingebaut, aber die Toilette befinde sich außerhalb der Wohnung und die Wohnung lasse sich nur sehr schlecht heizen. Er möchte daher Ende des Monats mit einem Freund in eine größere Wohnung zusammenziehen.

Einen österreichischen Führerschein habe er noch nicht, auch im Kongo habe er keinen Führerschein besessen. Früher sei er oft in die Kirche gegangen. Wenn er in Österreich bleiben könne, würde er sich eine Arbeit suchen und werde Alimente zahlen und möchte sein Kind öfter sehen.

Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint.

Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers wird folgendes festgestellt:

Er ist Staatsbürger des Kongo, wurde am XXXX geboren und ist römisch-katholischen Glaubens.

Er ist bereits am 07.07.2000 (illegal) nach Österreich eingereist und stellte sogleich einen Asylantrag. Nach rechtskräftiger Abweisung des Asylantrages mit Bescheid des UBAS vom 30.01.2002 verfügte der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht mehr in Österreich. Trotz rechtskräftiger Ausweisung war es jedoch nicht möglich, den Beschwerdeführer außer Landes zu schaffen, insbesondere weil es den Fremdenpolizeibehörden trotz zahlreicher Urgenzen nicht gelungen ist, ein Heimreisezertifikat zu erlangen.

Zwischenzeitig führte der Beschwerdeführer in Österreich ein, wenn auch eingeschränktes, Familienleben, indem er Vater des österreichischen Staatsbürgers XXXX, geb. am XXXX, wurde, mit dem er regelmäßigen Kontakt (ein bis zwei Mal pro Monat) im Beisein der Kindesmutter hat und den er auch durch Geschenke unterstützt. Da der Beschwerdeführer lediglich über ein geringfügiges Einkommen als Verkäufer der Straßen-zeitung XXXX, verfügt, ist es ihm nicht möglich, regelmäßig Unterhalt zu zahlen. Er möchte dies aber in Zukunft mit Erlangung einer Vollzeitbeschäftigung tun. Das Kind lebt auch nicht bei der Kindesmutter, sondern es obliegt die Pflege und Erziehung der Großmutter mütterlicherseits. Diese ist mit der derzeitigen Regelung, nämlich regelmäßigen Treffen in Gegenwart der Kindesmutter einverstanden. Sowohl die Kindesmutter als auch der Kindesvater möchten den Kontakt zum gemeinsamen Sohn hier in Österreich aufrechterhalten und ausbauen. Eine Aufrechterhaltung der Rückkehr in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wäre kaum möglich.

Der Beschwerdeführer hat ein Sprachzertifikat im Niveau A2 erlangt und verfügt über eine aufrechte Einstellungszusage und ist unbescholten.

Eine Anbetracht der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und der Zuerkennung eines Aufenthaltstitels war es nicht erforderlich, länderspezifische Feststellungen zu treffen.

Beweis wurde erhoben (in dem vorliegenden Verfahren) durch Einvernahme des Antragstellers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, am 06.11.2015 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2016, im Zuge derer auch die Zeugin XXXX unter Wahrheitspflicht einvernommen wurde, durch Vorlage eines Deutschdiploms im Niveau A2, eines Empfehlungsschreibens des XXXX, einer Geburtsbestätigung des Beschwerdeführers aus der Demokratischen Republik Kongo samt beglaubigter Übersetzung, einer handschriftlichen Vaterschafts-bestätigung der Kindesmutter XXXX, durch Vorlage einer Jahreskarte der XXXX, eines weiteren Empfehlungsschreibens des XXXX durch den Beschwerdeführer, durch Einsichtnahme in den fremdenpolizeilichen Akt des Beschwerdeführers zur Zl. XXXX sowie dem vorangegangenen Asyl-Akt des seinerzeitigen Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, zur XXXX und schließlich durch Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde. Dem Beschwerdeführer kann jedenfalls nicht vorgeworfen werden, dass er keinen aktuellen Reisepass seines Herkunftslandes vorlegen konnte, weil sich die zuständige Vertretungsbehörde in der Bundesrepublik Deutschland befindet, solche Dokumente offenbar nur nach persönlicher Vorsprache ausstellt und der Beschwerdeführer mangels Ausweisdokumentes nicht berechtigt war, in die Bundesrepublik Deutschland zu reisen.

Die Dauer des Aufenthaltes in Österreich lässt sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt (samt Vorakten der belangten Behörde) entnehmen und stimmt auch mit den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers überein.

Den Umstand der Vaterschaft zu dem minderjährigen XXXX, geb. XXXX ergibt sich aus der übereinstimmenden Aussage des Beschwerdeführers und der unter Wahrheitsplicht vernommenen Kindesmutter, XXXX in Verbindung mit dem von ihr vorgelegten handschriftlichen Schreiben. Dass der Beschwerdeführer nicht als Vater in der Geburtsurkunde eingetragen wurde, ist die höchstpersönliche Entscheidung der (damals gerade volljährig gewordenen) Kindesmutter und deren Mutter, der die Pflege und Erziehung des Minderjährigen obliegt. Solche persönlichen Entscheidungen kommen auch bei Kindern (ohne fremdenrechtlichen Bezug) häufig vor und dürfen nicht dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht werden.

Auch die Feststellungen des regelmäßigen persönlichen Kontaktes des Beschwerdeführers mit seinem Sohn ergeben sich aus den - weitgehend übereinstimmenden - Aussagen des Beschwerdeführers und der zeugenschaftlich vernommenen Kindesmutter, wobei jedenfalls sowohl die Kindesmutter als auch die, zur Pflege und Erziehung befugte, Großmutter mit diesem Kontakt einverstanden sind.

Die Feststellung der langjährigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als XXXX beruht auf seiner glaubwürdigen Aussage, er konnte auch eine Einstellungszusage vorweisen und deren Aktualität bestätigen (mag die betroffene Firma auch auffällig häufig Einstellungszusagen von Asylwerbern und Fremden ausstellen).

Das mehrfach vorgelegte Empfehlungsschreiben eines (körperbehindernden) österreichischen Freundes musste der Beschwerdeführer insofern relativieren, als sein Freund zwischenzeitig verstorben ist. Er gab allerding an, über einen weiteren österreichischen Freundeskreis zu verfügen.

Die ausreichenden Deutschkenntnisse stellte der Beschwerdeführer durch die Vorlage eines A2 Diplomes unter Beweis. Der Beschwerdeführer war auch in der Lage, in der Beschwerdeverhandlung (auf einfache) Fragen in deutscher Sprache zu antworten und ist in diesem Zusammenhang auch auf die Aussage der Kindesmutter zu verweisen, dass sie mit ihm immer ausschließlich deutsch gesprochen hat, weil sie nicht der französischen Sprache mächtig ist. Auch die zuständige Referentin beim Bundesverwaltungsgericht konnte sich aufgrund mehrerer persönlicher Vorsprachen des Beschwerdeführers von der ausreichenden Verständigungsfähigkeit des Beschwerdeführers in deutscher Sprache überzeugen.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) I. u. II.

§ 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;

2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;

3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG.

Dieser lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in 2 Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl: B 328/07 und Zahl: B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8 EMRK abzuwägen, wenn sie über eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom Verfassungsgerichtshof auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

1. Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; vom 16.09.2004, Ghiban, Zahl: 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

2. Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz unter anderem, Zahl: 9214/80, 9473/81, 9478/81, EuGRZ 1985, 567; vom 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl: 50963/99, ÖJZ 2003, 344; vom 22.04.1997, X, Y und Z, Zahl: 21830/93, ÖJZ 1998,

  1. und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, Boultif, Zahl: 5423/00).

3. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. Den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR vom 04.10.2001, Adam, Zahl: 43359/98, EuGRZ 2002, 582; vom 09.10.2003, Slivenko, Zahl: 48321/99, EuGRZ 2006, 560; vom 16.06.2005, Sisojewa, Zahl: EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH vom 05.07.2005, Zahl: 2004/21/0124; vom 11.10.2005, Zahl: 2002/21/0124),

5. Die Bindungen zum Heimatstaat

6. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zum Beispiel EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 11.04.2006, Useinov, Zahl: 61292/00), sowie

7. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 05.09.2000, Solomon, Zahl: 44328/98; vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie und andere, Zahl:

265/07).

Ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus entstandenen Privat- und Familienleben ist jedenfalls nicht als unbeachtlich anzusehen (jüngst VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0041-9).

Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl. 10.730/84 [Z 21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z 44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl. 23.218/94 [Z 32], ÖJZ 1996, 593). Das Zusammenleben zwischen einem Elternteil und dem Kind ist dabei keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Familienlebens iSv Art. 8 Abs. 1 EMRK (EGMR 24.4.1996, Fall Boughanemi, Appl. 22.070/93 [Z 33 und 35], ÖJZ 1996, 834; VfSlg. 16.777/2003; VfGH 24.11.2014, E 1091/2014).

Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche oder anderwärtige Pflege genommen wird (vgl. VfSlg. 16.777/2003 mit Hinweis auf EGMR 25.2.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl. 61/1990/252/332 [Z 72] mwN, ÖJZ 1992, 552; zu den Voraussetzungen für ein [potentielles] Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater siehe auch EGMR 15.9.2011, Fall Schneider, Appl. 17.080/07 [Z 81] mwN, EuGRZ 2011, 565).

In diesem Zusammenhang ist auch besonders das Kindeswohl (vgl. auch Urteil des EGMR v. 28.06.2011, Nunez gegen Norwegen, Kammer IV, Bsw Nr. 55-597/09) zu berücksichtigen, das in diesem Zusammenhang auf Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention verweist, wo das Wohl des Kindes als vorrangiger Gesichtspunkt hervorgestrichen wird (vgl. z. B. auch AsylGH vom 17.04.2012, Zl. D3 401794-1/2008/9E, AsylGH vom 04.06.2012, Zl.: D3 414251-2/2011/5E u.a.).

Dabei ist auch auf die jüngste Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu verweisen (EGMR Urteil vom 16.04.2013, Udeh gg. Schweiz, Nr. 12020/09), wonach eine Ausweisung eines Fremden eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Im genannte Urteil handelte es sich nämlich um einen Staatsbürger von Nigeria, der unter falscher Identität 2001 in die Schweiz eingereist war, zuvor in Österreich wegen Drogenhandels jedoch strafrechtlich verurteilt worden war und auch sein Asylantrag war abgewiesen worden.

2003 heiratete er eine Schweizer Staatsangehörige, mit der er gemeinsame Zwillingstöchter hat (2003 geboren); mittlerweile war er geschieden und hat mit einer anderen Schweizerin ein weiteres Kind. Der Beschwerdeführer wurde 2006 in Deutschland erneut wegen Drogenhandels zu 3 Jahren und sechs Monaten Haftstrafe verurteilt, jedoch bereits 2008 entlassen und ist wieder in die Schweiz zurückgekehrt. 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisungsanordnung erlassen. Laut EGMR liegt es aber im höherrangigen Interesse der Kinder, bei beiden Elternteilen aufzuwachsen, daher ist eine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz für den Beschwerdeführer die einzige Möglichkeit, um einen regelmäßigen Kontakt zu seinen Zwillingstöchtern aufrechthalten zu können. Unter Beachtung seiner familiären Beziehung zu seinen Kindern, seiner Straflosigkeit nach Begehung der schweren Straftat im Jahr 2006 und somit einer positiven Zukunftsprognose stellt der EGMR im Falle der Ausweisung des BF eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest.

Erstmals benannte der EGMR im Urteil Üner in Erweiterung der BOULTIF-Kriterien das Kindeswohl als eigenständiges Kriterium der Interessensabwägung. In diesem Urteil wurde das Kindeswohl (als untergeordnetes Element) sowie das sehr stark ausgeprägte Privat- und Familienleben des Vaters (noch) von den ebenfalls sehr gewichtigen öffentlichen Interessen an einem Aufenthaltsverbot überwogen. Im Urteil Rodrigues da Silva und Hoogkamer überwog das explizit genannte Kindeswohl die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung. [...] Aus diesen Urteilen ist erkennbar, dass der EGMR in zunehmender Intensität die Bedeutung der Beziehung zwischen Kindern und dem Elternteil, welches die wichtigste Bezugsperson für diese ist, für das Kindeswohl anerkannt hat. Mit den Urteilen Nunez und Udeh hat der EGMR nunmehr hervorgehoben, dass es für das Kindeswohl von großer Bedeutung ist, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Gleichzeitig wurde das Recht des Beschwerdeführers auf ein gemeinsames Leben (mit der Kernfamilie) als eines der grundlegenden Aspekte des Rechtes auf Achtung des Familienlebens hervorgehoben. In einer Gesamtbetrachtung, in der das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, tritt jedoch die Frage, ob das Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist (bzw. das Kind zu einem Zeitpunkt geboren wurde), in dem der Aufenthalt eines Elternteils unsicher war, in den Hintergrund (Chmielewski, Kindeswohl als Kriterium der Interessensabwägung, MIGRALEX, 03/2013, 71).

Wenn schon sogar bei straffälligen Fremden ein bestehendes Familienleben, insbesondere der persönliche Kontakt zu einem Kind gegen eine Rückkehrentscheidung sprechen, so muss dies umso mehr für den unbescholtenen Beschwerdeführer gelten.

Wie bereits ausgeführt, besteht regelmäßiger und persönlicher Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn, wobei schon nach allgemeiner Lebenserfahrung eine derartige persönliche Betreuung nicht durch eine elektronische Kommunikation ersetzt werden kann (siehe diesbezüglich auch BVwG vom 23.10.2014, Zl. W159 1243009-3/15E).

Da der Sohn des Beschwerdeführers nach seiner Mutter österreichischer Staatsbürger ist und auch die Mutter und die (die Pflege und Erziehung innehabende) Großmutter österreichische Staatsbürger sind, die niemals in Afrika gelebt haben, stellt eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers keineswegs eine realistische Alternative dar (siehe auch BVwG vom 18.11.2014, W159 1303564-1/14E).

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei dem Beschwerdeführer ein, wenn auch eingeschränktes schützenswertes Familienleben in Österreich vorliegt.

Was sein Privatleben betrifft, ist auf folgende Umstände hinzuweisen:

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als 10 Jahre dauernden inländischen Aufenthaltes des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für vertretbar angesehen (z.B. VwGH vom 14.04.2016, Ra 2016/21/0033 bis 0034-10, VwGH vom 14.08.2016 Ra 2015/21/0249 bis 0253, jüngst VwGH vom 16.11.2016 Ra 2016/18/0041-9 u.a.)

Der Beschwerdeführer befindet sich seit rund sechszehneinhalb Jahren (!) ununterbrochen in Österreich, mag sein Aufenthalt auch überwiegend titellos gewesen sein. Wenn eine Person jahrelang, obwohl es immer wieder zu fremdenrechtlichen Amtshandlungen gekommen ist, trotzdem nicht Außerlandes gebracht werden kann, ohne dass dies unmittelbar von dem Fremden zu vertreten ist, so kann es nicht zielführend sein, solche Personen in die Illegalität zu drängen und weiterhin von der Teilnahme am österreichischen Arbeitsmarkt auszuschließen (z.B. BVwG v. 23.10.2014, W159 1243009-3/15E).

Der Beschwerdeführer war nämlich nur wegen des nicht vorhandenen Aufenthaltstitels gehindert seine (volle) Selbsterhaltungsfähigkeit zu erlangen, wobei er eine Einstellungszusage vorlegen konnte und eine derartige Einstellungszusage nach der Judikatur nicht unbeachtlich ist (jüngst VwGH vom 16.11.2016, 2016/18/0288). Er hat seine Arbeitswilligkeit auch durch Verkauf einer Straßenzeitung unter Beweis gestellt und steht damit auch in dauerndem Kontakt zu Österreichern. Schließlich hat er auch ein Sprachdiplom im Niveau A2 vorgelegt und auch gegenüber dem BVwG unter Beweis gestellt, dass er in der Lage ist, sich im Alltag auf Deutsch zu verständigen. Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass bei dem Beschwerdeführer nicht die Rede davon sein kann, dass er seinen schon mehr als sechszehnjährigen Aufenthalt in Österreich überhaupt nicht genutzt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Schließlich verfügt der Beschwerdeführer nach mehr als sechzehn Jahren Abwesenheit vom Herkunftsstaat nur mehr über sehr geringe Bindungen zu diesem. Auf die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurde bereits hingewiesen.

Zusammenfassend war daher im Rahmen einer Interessenabwägung zu befinden, dass im vorliegenden Fall aufgrund der äußerst langen Aufenthaltsdauer, des wenn auch eingeschränkten - Familienlebens und gewisser integrativer Momente des Beschwerdeführers dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung der Vorzug zu geben war.

Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (in diesem Sinne auch schon AsylGH vom 11.08.2009, Zl. B5 241.319-2/2009/3E, AsylGH vom 29.10.2009, Zl. D8 263154-0/2008/20E, AsylGH vom 09.11.2009, Zl. D7 242438-9/2008/20E, AsylGH vom 27.10.2009, Zl. E3 249.769-2/2009/5E, AsylGH vom 29.01.2010 D3 400226-1/2008/15E, u.a.).

Aus den EB zum FRÄG 2015 ergibt sich, dass damit zusätzlich klargestellt werden soll, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist.

Gemäß § 58 Absatz 1 Z 5 leg. cit hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen auch zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht unter den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG (Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung) fällt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst klargestellt hat, muss das Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltstitel selbst erteilen (VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203 bis 0205-5).

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).

Das Modul 1 dient gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 hat gemäß § 14 Abs. 3 NAG der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist gemäß § 7 Abs. 1 IV-V die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet gemäß § 7 Abs. 2 IV-V eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten gemäß § 9 Abs. 4 IV-V Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Der Beschwerdeführer hat ein Sprachzertifikat im Niveau A2 des XXXX vorgelegt und damit auch die Integrationsvereinbarung gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt und war ihm daher eine "Aufenthaltsberechtigung Plus" zu erteilen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Da im vorliegenden Fall eine Rückkehrentscheidung sich als unzulässig herausgestellt hat und dem Beschwerdeführer auch eine Aufenthaltsberechtigung erteilen zu war, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere bei Fragen des Familien- und Privatlebens auf eine ständige Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stützen, wobei insbesondere die Entscheidung mit jüngster Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes begründet wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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