W104 2136245-1•BVwG W104 2136245-1
W104 2136245-1Tribunal Administrativo Federal22 de dez. de 2016
Ausbildung, Beihilfefähigkeit, Berechnung, Bescheidabänderung,<br/>Beschwerdevorentscheidung, Bewirtschaftung, Direktzahlung,<br/>Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Junglandwirt, Kontrolle,<br/>Leitungsfunktion, Mehrfachantrag-Flächen, Mietvertrag, Mitteilung,<br/>mündliche Verhandlung, Nachweismangel, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Revision zulässig, Vertretung,<br/>Vertretungsverhältnis, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche
W104 2136245-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.4.2016, AZ XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.8.2016, AZ XXXX, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 31.8.2016 so abgeändert, dass dem Antrag auf Zahlung für Junglandwirte stattgegeben wird.
II. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und die Zahlung für Junglandwirte beantragte. Dazu brachte er als Nachweis einer entsprechenden Ausbildung einen Facharbeiterbrief "Landwirtschaftlicher Facharbeiter" bei.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 28.4.2016, versendet am 17.5.2016, gewährte die Behörde dem Beschwerdeführer Direktzahlungen in Höhe von EUR 19.123,15, wies jedoch den Antrag auf eine Zahlung für Junglandwirte ab.
Begründend wird entscheidungswesentlich ausgeführt, der Antrag werde abgewiesen, da der Beschwerdeführer bereits vor mehr als fünf Jahren vor dem im Rahmen der Basisprämie erstmalig gestellten Prämienantrag die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eigenen Namen und eigene Rechnung übernommen habe (Hinweis auf Art. 50 VO 1307/2013).
3. Im Rahmen seiner online gestellten Beschwerde vom 24.5.2016 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung habe er erst auf Basis des Übergabevertrages vom 1.3.2014 im Betrieb agiert. Vormalige Pämienanträge gemeinsam mit seinen Eltern hätten aus der von einer Steuerberatungskanzlei empfohlenen Konstruktion einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht resultiert. Diese Rechtskonstruktion dokumentiere lediglich seine Bereitschaft zur Mitarbeit im Betrieb. Die Betriebsführerfunktion hätte bis zum Übergabevertrag seine Mutter innegehabt. Die Beschwerde beziehe sich ausschließlich auf die Untersagung der Zuerkennung von Zahlungen für Junglandwirte (Top-up).
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.8.2016 änderte die AMA ihren Bescheid dahingehend ab, dass nunmehr die Zahlungsansprüche in vier statt in zwei Kommastellen angegeben wurden, einem - im Beschwerdeverfahren nicht relevantern - Antrag auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen nur mehr teilweise stattgegeben und Direktzahlungen in Höhe von nunmehr EUR 19.124,24 zuerkannt wurden. An der Abweisung des Antrags auf Prämie für Junglandwirte änderte sich nichts. Zu dieser Entscheidung stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag.
5. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, der Antrag auf Top-Up sei abgewiesen worden weil der Beschwerdeführer lt. AMA-Datenbestand bereits seit 1.1.2003 als Bewirtschafter des gegenständlichen Betriebs eingetragen sei. Von 1.1.2003 bis 28.2.2014 sei der Betrieb als Ges.n.b.R. "XXXX" geführt worden. Seit dem 1.3.2014 bewirtschafte der Beschwerdeführer den Betrieb alleine.
Im Zuge der Beschwerde vom 27.5.2016 bestätige der Beschwerdeführer, den Betrieb bereits seit 2003 gemeinsam mit seiner Mutter zu bewirtschaften, gebe aber auch an, dass die Betriebsführung nur seiner Mutter oblegen sei und habe als Nachweis dafür eine Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beigelegt, die Frau XXXX als Betriebsführerin ausweise. Ob der Beschwerdeführer jedoch nur mitbewirtschaftet habe oder ebenfalls den Betrieb zu gleichen Teilen geführt, gehe aus der Bestätigung nicht hervor. Aus diesem Grund sei die Beschwerde seitens der AMA abgewiesen worden.
Die AMA habe in diesem Fall um Unterstützung in Form von Amtshilfe beim Finanzamt angesucht. Das Finanzamt habe der AMA Einkommenssteuerbescheide zukommen lassen, welche belegten, dass der Beschwerdeführer und seine Eltern zu je einem Drittel an Gewinn und Verlust beteiligt seien.
6. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Beschwerdeführer, dazu Stellung zu nehmen, dass er bereits außerhalb des gem. Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 1307/2013 für die Junglandwirteförderung ausschlaggebenden Fünfjahreszeitraums im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts am elterlichen Betrieb gearbeitet habe, wobei seine Eltern und er zu je gleichen Teilen an der Gesellschaft beteiligt gewesen seien. Außerdem gehe aus dem Akt hervor, dass er seit dem Jahr 2008 die Vertretungsbefugnis nach außen für diese Personengemeinschaft innehabe. Er wurde ersucht, im Detail darzulegen und ggf. über die im Akt einliegende Meldung an die Sozialversicherung hinaus Belege dafür vorzuweisen, dass er trotz gleicher anteilsmäßiger Beteiligung und Betriebsführerschaft keinen, wenn auch ggf. gemeinsam mit seinen Mitgesellschaftern, entscheidenden Einfluss auf die Führung der Geschäfte ausüben habe können.
Mit Schreiben vom 2.11.2016 bestätigte der Beschwerdeführer die Erbringung seiner Arbeitsleistung im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, jedoch sei seine Mutter bis zum Tag des Übergabevertrages Betriebsführerin gewesen, wobei sie gravierende Veränderungen in der Betriebsorganisation durchgeführt habe und den Betrieb im Jahr 2001 auf biologische Betriebsweise umgestellt habe. Er selbst habe sich inzwischen seinem Studium an der BOKU gewidmet. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen, in die Geschehnisse des Betriebes in einer Betriebsführerfunktion einzugreifen. Auch aus der Vertretungsbefugnis seit 2008 könne nicht auf Betriebsführerschaft geschlossen werden, da der Vertreter jedenfalls an die Weisungen und Aufträge des Betriebsführers gebunden sei. Diese Vertretungsbefugnis sei vom seiner Seite stets als Auskunftsberechtigung und Zustellbevollmächtigung gesehen worden, sie sei jedenfalls im Namen und auf Rechnung der Betriebsführerin ausgeübt worden. Mit der Stellungnahme wurden einige Nachweise, die großteils bereits mit der Beschwerde vorgelegt wurden, (nochmals) vorgelegt.
Am 19.12.2016 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer und - als Zeugin - seine Mutter einvernommen wurden.
Nach der mündlichen Verhandlung übermittelte der Beschwerdeführer noch einen im Jahr 2005 befristet bis 2008 abgeschlossenen Mietvertrag für eine Wohnung in Wien, sowie Bankbelege über Mietzahlungen im Jahr 2010 für diese Wohnung. Der Beschwerdeführer gab an, der Mietvertrag sei mündlich verlängert worden und er habe noch bis 2012 teilweise in Wien gelebt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und die Zahlung für Junglandwirte beantragte. Dazu brachte er als Nachweis einer entsprechenden Ausbildung einen Facharbeiterbrief "Landwirtschaftlicher Facharbeiter" bei.
Er war bereits seit dem Jahr 2003 am elterlichen Betrieb als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt, und zwar er und seine Eltern zu je gleichen Teilen. Seit dem Jahr 2008 hatte er die Vertretungsbefugnis nach außen für diese Personengemeinschaft inne. Bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern war bis zum Übernahmezeitpunkt im Jahr 2014 seine Mutter als Betriebsführerin gemeldet.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wurde mit mündlichem Vertrag errichtet. Der Beschwerdeführer konnte nach mündlicher Absprache mit seinen Eltern keine eigenen Grundsatzentscheidungen zur Betriebsführung treffen. Seine Mitarbeit am elterlichen Hof erfolgte unter Anleitung und Aufsicht seiner Mutter. Der Beschwerdeführer machte in erster Linie ausführende Arbeiten (Feldarbeit, Bedienung der vorhandenen Maschinen), wurde aber ab dem Jahr 2008 mit der Antragstellung bei der AMA betraut und in den letzten drei Jahren vor der Betriebsübergabe an die Aufgaben einer selbständigen Betriebsführung herangeführt.
Der angefochtene Bescheid wurde am 17.5.2016 zugestellt, die Beschwerdevorentscheidung am 12.9.2016.
Die angeführten Feststellungen zu den Beteiligungsverhältnissen, zur Vertretungsbefugnis nach Außen und zur Meldung bei der Sozialversicherung ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.
Die Feststellungen zum Einfluss des Beschwerdeführers auf die Geschäftsführung ergeben sich aus der mündlichen Verhandlung, wo glaubhaft dargestellt wurde, dass der Beschwerdeführer auf die dauernde Geschäftsführung wegen mehrmaligen Studienaufenthalten im Ausland und einem - nachträglich durch die Vorlage eines Mietvertrages glaubhaft gemachten - Wohnsitz in Wien zu Studienzwecken nur in begrenztem Ausmaß Einfluss nehmen konnte. Auch gehörte der Betrieb samt Betriebsmitteln bis zum Jahr 2014 seinen Eltern. Die grundsätzlichen Richtungsentscheidungen vor der Übergabe - Wechsel von der Schweine- zur Pferdehaltung, Bau einer Reithalle, Umstellung auf biologische Landwirtschaft - wurden nach glaubhafter Aussage seiner Mutter, die in der Verhandlung einen gesunden, vitalen und nach wie vor erwerbsfähigen Eindruck machte, noch von den Eltern des Beschwerdeführers getroffen.
Die Feststellungen zu Zustellung ergeben sich aus der Beschwerde und dem Vorlageantrag.
3.1. Zum Beschwerdegegenstand:
Gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007 steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Entsprechend den obigen Feststellungen ist die Beschwerdevorentscheidung innerhalb der dafür vorgesehenen viermonatigen Frist ergangen und daher der Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht zu Grunde zu legen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes richtet sich zwar die Beschwerde gegen den ursprünglich erlassenen Bescheid, die Entscheidung des Gerichts erfolgt aber zur Beschwerdevorentscheidung, da diese an die Stelle des ursprünglichen Bescheides getreten ist (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Es ist daher dieser letztere Bescheid, der durch das vorliegende Erkenntnis abgeändert wird.
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 50 Abs. 1 bis 3 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lauten:
"Artikel 4
Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;"
"Zahlung für Junglandwirte
Artikel 50
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die
a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und
b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.
[...]
(8) In Abweichung von den Absätzen 6 und 7 können die Mitgliedstaaten jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte berechnen, indem ein Zahlenfaktor, der 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht, mit der Zahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 32 Absatz 1 aktiviert hat, oder mit der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldet hat, multipliziert wird.
Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird."
Art. 49 Abs. 1, 1. UAbs. und Art. 50 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lauten:
"Zahlung für Junglandwirte
Artikel 49
Zugang juristischer Personen zur Zahlung für Junglandwirte
1. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird einer juristischen Person unabhängig von ihrer Rechtsform gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Die juristische Person hat Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und hat gemäß Artikel 50 Absatz 4 derselben Verordnung Zahlungsansprüche aktiviert oder beihilfefähige Hektarflächen angemeldet;
b) ein Junglandwirt im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kontrolliert die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken im ersten Jahr der Antragstellung der juristischen Person auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte. Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben;
c) mindestens einer der Junglandwirte, der die Voraussetzung gemäß Buchstabe b erfüllt, muss den Förderkriterien entsprechen, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgelegt haben, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben beschlossen, dass diese Kriterien für alle solchen Junglandwirte gelten.
[...]
Artikel 50
Zugang einer Vereinigung natürlicher Personen zur Zahlung für Junglandwirte
Artikel 49 gilt sinngemäß auch für eine Vereinigung natürlicher Personen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, bei der auf Ebene der Vereinigung die Voraussetzungen gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.
§ 8e Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) lautet:
Zahlung für Junglandwirte
"§ 8e. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte wird gemäß Art. 50 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechnet, indem ein Betrag in Höhe von 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar mit der Anzahl der im betreffenden Jahr durch den Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche, höchstens aber 40, multipliziert wird."
§ 19 Abs. 3 MOG 2007 lautet:
"(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."
1. Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte, abgelöst, die im vorliegenden Fall strittig ist.
Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Junglandwirteförderung enthält Art. 50 VO 1307/2013. Dabei ist zunächst fraglich, ob Art. 50 Abs. 2 lit. a VO 1307/2013 gleiche Fördervoraussetzungen für Gegenwart und Vergangenheit normiert, ob die Bestimmung also regelt, dass jemand, der sich nicht erstmals im Antragsjahr in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat, sich während der letzten fünf Jahre in einem solchen Betrieb niedergelassen oder ebenfalls "als Betriebsleiter" niedergelassen haben muss. Sinn und Zweck der Regelung legen nahe, dass der Verordnungsgeber dieselben Voraussetzungen für das aktuelle Antragsjahr wie für die vergangenen fünf Jahre festlegen wollte. Dabei ist auf Erwägungsgrund 47 der VO 1307/2013 zu verweisen, der lautet (Hervorhebungen durch das Gericht):
Die Gründung und der Aufbau neuer Wirtschaftsunternehmen im Agrarsektor durch Junglandwirte stellt für diese eine finanzielle Herausforderung dar, die bei der gezielten Gewährung von Direktzahlungen zu berücksichtigen ist. Solche unternehmerische Initiative ist von entscheidender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors in der Europäischen Union, weshalb eine Einkommensstützung für Junglandwirte am Beginn ihrer landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit bereitgestellt werden sollte, um die Erstniederlassung von Junglandwirten und die anschließende strukturelle Anpassung ihrer Betriebe zu erleichtern. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten einen Teil der Mittel im Rahmen ihrer nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen dazu verwenden, dass an Junglandwirte zusätzlich zur Basisprämie eine jährliche Zahlung gewährt wird. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, über eine Methode zur Berechnung dieser Zahlung zu entscheiden und - falls diese eine Verpflichtung zur Begrenzung der an jeden Betriebsinhaber zu leistenden Zahlung beinhaltet - ist der entsprechende Grenzwert unter Einhaltung der allgemeinen Prinzipien des Unionsrechts festzusetzen. Da sie nur die Aufbauphase eines Unternehmens unterstützen und nicht zu einer laufenden Betriebsbeihilfe werden sollte, sollte diese Zahlung für einen Höchstzeitraum von fünf Jahren gewährt werden. Sie sollte Junglandwirten zur Verfügung stehen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen und im Jahr der ersten Einreichung eines Antrags im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung nicht älter als 40 Jahre sind.
Zweck der Regelung ist es somit, Junglandwirte am Beginn und in der Aufbauphase ihrer landwirtschaftlichen unternehmerischen Tätigkeit zu unterstützen, nicht in einer Zeit, in der sie ohne Unternehmer zu sein in einem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten. Der Junglandwirt muss sich somit also während der letzten fünf Jahre als Betriebsleiter in einem Betrieb niedergelassen haben; die bloße landwirtschaftliche Tätigkeit in einem Betrieb wird in diese Zeit nicht eingerechnet.
2. Was jedoch im Einzelnen eine "Niederlassung als Betriebsleiter" darstellt, regelt die VO 1307/2013 nicht. Allerdings enthält Art. 49 VO 639/2014 nähere Bestimmungen über die Förderungsvoraussetzungen bei Mitwirkung von Junglandwirten in juristischen Personen, wobei diese gem. Art. 50 dieser VO auch auf Personengesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts anwendbar sind. Demnach muss ein Junglandwirt in der Lage sein, die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken zu kontrollieren. Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben.
Durch diese Regelung hat die Kommission eine Konkretisierung der Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C 592/11 Ketelä zu einer Vorgängerbestimmung versucht, wonach es den Mitgliedstaaten unbenommen bleibt, die Bedingungen, unter denen ein die Beihilfe Beantragender als "Betriebsinhaber" eingestuft werden kann, im Einzelnen zu konkretisieren und dass eine mitgliedstaatliche Regelung, wonach eine Kontrollbefugnis als Betriebsleiter voraussetzt, dass der Betreffende mehr als die Hälfte der Anteile an der juristischen Person besitzt und diese Anteile mehr als die Hälfte der Stimmrechte repräsentieren, nicht dem Unionsrecht widerspricht.
Nach dieser neuen, durch VO 639/2014 konkretisierten Rechtslage kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Junglandwirt allein die Leitungsfunktion innehaben oder eine Mehrheit der Anteile halten muss(te). Die EU-Kommission geht in einem Auslegungsschreiben vom 15.1.2015 (DDG2/D.1/LP/mh D[2014] 67522) davon aus, dass ein Junglandwirt Einfluss auf den Lauf der Geschäfte nehmen und das tägliche Management ausüben können muss, ohne durch ein Veto von Nicht-Junglandwirten blockiert zu werden, und dass dabei das nationale Gesellschaftsrecht und die individuellen Umstände des konkreten Falles zu beachten sind.
3. Die entsprechende österreichische mitgliedstaatliche Regelung zur Geschäftsführung in Gesellschaften bürgerlichen Rechts findet sich in § 1189 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch - ABGB. Danach sind alle Gesellschafter zur Führung der Geschäfte berechtigt und verpflichtet, außer der Gesellschaftsvertrag überträgt einem Gesellschafter die Geschäftsführung. Steht die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so ist im Rahmen der gewöhnlichen Geschäfte jeder von ihnen zu handeln berechtigt; widerspricht jedoch ein anderer Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so muss diese unterbleiben (§ 1190 Abs. 1 ABGB). Grundsätzlich räumt diese Regelung, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt, den Gesellschaftern gleiche Rechte ein. Auch ein mit nur einem Drittel an Gewinn und Verlust Beteiligter wie der Beschwerdeführer kann also nicht von den anderen Gesellschaftern überstimmt werden; er kann gegen den Willen der anderen Gesellschafter allerdings auch keine Alleingänge in der Geschäftsführung durchsetzen.
Im konkreten Fall wurde kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag errichtet, doch sind die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Mutter in der mündlichen Verhandlung glaubhaft, wonach nach mündlicher Absprache der Gesellschafter der Beschwerdeführer keine eigenen Grundsatzentscheidungen treffen konnte und die Mitarbeit am Hof unter Anleitung und Aufsicht seiner Mutter erfolgte. Die Vertretung nach Außen gegenüber der AMA durch den Beschwerdeführer steht dem grundsätzlich nicht entgegen.
Aus diesem Grund kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich erstmals im Jahr 2014 als Betriebsleiter in einem landwirtschaftlichen Betrieb niedergelassen und daher Anspruch auf die Junglandwirteförderung hat.
Zur Zulassung der ordentlichen Revision (Spruchpunkt B):
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für den vorliegenden Fall liegt keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Europäischen Gerichtshofes vor. Die Rechtslage zur Frage, wer als Betriebsleiter im Sinn der Junglandwirtebestimmungen gilt, ist nicht eindeutig geregelt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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