L513 2128430-1•BVwG L513 2128430-1
L513 2128430-1Tribunal Administrativo Federal22 de dez. de 2016
Arbeitslosengeld, Kündigungsentschädigung, Rückforderung, Widerruf
L513 2128430-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, SVNR XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarkservice Zell am See vom 31.05.2016, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden AMS) vom 19.05.2016 wurde festgestellt, dass der Anspruch des Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF") auf Arbeitslosengeld gemäß § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG widerrufen und er zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes im Gesamtbetrag von € 610,68 für den Zeitraum vom 29.09.2015 bis 19.10.2015 verpflichtet sei.
Begründend wurde angeführt, dass er die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 29.09.2015 bis 19.10.2015 zu Unrecht bezogen habe, da er in diesem Zeitraum nachträglich eine Kündigungsentschädigung erhalten habe.
2. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.05.2016 richtete sich die fristgerecht eingelangte Beschwerde des BF. Begründet wurde diese im Wesentlichen damit, dass der BF am 28.09.2015 von seinem ehemaligen Dienstgeber der Büroräume verwiesen worden sei. Dem Rauswurf und somit der fristlosen Kündigung sei am 04.04.2016 eine Verhandlung vor dem Arbeitsgericht gefolgt. Bereits am Tag der Kündigung habe er die Arbeiterkammer aufgesucht und dort auch seine akute finanzielle Bedrohung und seinen Schuldenstand nach Scheidung und laufender Gerichtsverhandlungen diesbezüglich erklärt. Die Mitarbeiterin bei der Arbeiterkammer habe ihn umgehend an das Arbeitsmarktservice entsandt, wo er um 11.30 Uhr einen Termin wahrnehmen habe können. Als er das Schreiben mit einer Nachforderung/ Rückzahlung des bezogenen Arbeitslosengeldes erhalten habe, sei er doch sehr entsetzt gewesen.
Zu keiner Zeit während der fünfmonatigen Betreuung seitens der Arbeiterkammer sei ihm gegenüber erwähnt worden, dass er das Arbeitslosengeld, welches er nach seiner fristlosen Entlassung erhalten hätte, rückerstatten müsste.
Die durch das Arbeitsgericht erreichte Begleichung seiner Forderungen wäre sohin um diese Rückzahlung höher angesetzt und eingeklagt worden. Durch die Rückforderung bezogener Leistungen würde ihm erneut ein finanzieller Schaden durch diese Kündigung entstehen, der eben in der Gerichtsverhandlung nicht angesprochen und aufgeklärt worden sei.
Da er weder rechtlich falsch gehandelt hätte und ihn keiner der ihn betreuenden Fachkräfte (AMS Betreuer, Arbeiterkammer, Arbeitsgericht) darüber informiert habe, dass er eine Rückforderung durch das AMS erhalten würde, würde er hier eine Verletzung der Informationspflicht erblicken. Es habe seitens des AMS und der zuständigen Betreuer keine rechtliche Aufklärung stattgefunden.
Seine derzeitige finanzielle Lage sei nach wie vor existenzbedrohend. Er hätte € 20.000,-- Schulden und für zwei Kinder zu sorgen. Jeden Monat sei die Bezahlung der Miete und eingekaufte Lebensmittel für seine Kinder kaum zu bewältigen. Eine Rückforderung von € 610,38 [richtig: € 610,68] könne er nicht bezahlen.
3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 31.05.2016, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF ab. Darin stellte das AMS zunächst eingehend den bisherigen Sachverhalt dar.
In rechtlicher Hinsicht stellte das AMS des Weiteren auszugsweise §§ 16, 24 und 25 AlVG dar und führte sodann aus, dass sich die Beschwerde gegen die Rückforderung des Betrages iHv € 610,68 für den Zeitraum vom 29.09.2015 bis 19.10.2015 richte. In der Folge setzte sich das AMS damit auseinander, ob die Rückforderung des im Zeitraum vom 29.09.2015 bis 19.10.2015 ausbezahlten Arbeitslosengeldes iHv €
610,68 zu Recht erfolgt sei. Der Erhalt dieses Betrages sei nun nicht bestritten, sondern sogar bestätigt worden, indem auf den gutgläubigen Verbrauch hingewiesen wurde.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes stehe fest, dass der BF für den Zeitraum vom 29.09.2015 bis 19.10.2015 eine Kündigungsentschädigung erhalten habe.
Für die auf § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG gegründete Rückforderungspflicht komme es nicht darauf an, dass der Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt worden sei, noch darauf, ob der Leistungsbezieher erkennen habe müssen, dass die Leistung z.B. für die Dauer des Anspruches auf Kündigungsentschädigung nicht gebühre.
Nach der geltenden Judikatur des VwGH (Erkenntnis vom 19.11.2004, Zl. 2000/02/0269) müsse zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses die rückwirkende Verlängerung der Versicherungspflicht nach § 11 Abs. 1 zweiter Satz ASVG (hier eine Kündigungsentschädigung) dem Tatbestand einer rückwirkenden Feststellung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses nach dem § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG gleichgehalten werden.
Daher sei hier eine verschuldensunabhängige Rückforderung der Leistung bei einer erst nachträglich festgestellten versicherungspflichtigen Kündigungsentschädigung auch zulässig.
4. Mit Schriftsatz vom 14.06.2016 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag.
5. Im Akt befinden sich des Weiteren der am 28.09.2015 vom AMS an den BF ausgegebenen Antrag auf Arbeitslosengeld, ein Einschreiben des früheren Dienstgebers vom 29.09.2015 bezüglich des nachrichtenlosen Fernbleibens des BF und ein an den ehemaligen Dienstgeber gerichtetes Interventionsschreiben der Arbeiterkammer Salzburg vom 30.09.2015.
6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 20.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
7. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.08.2016 wurde das Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte am 28.09.2015 einen Antrag auf Arbeitslosengeld und gab im Antrag an, dass er gegen seinen ehemaligen Dienstgeber noch Anspruch auf Kündigungsentschädigung habe und die Ansprüche noch nicht ausbezahlt worden seien.
Wie im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, hat der Beschwerdeführer nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Firma XXXX einen Arbeitsgerichtsprozess gegen seinen ehemaligen Dienstgeber wegen ausständiger Zahlungen (unter anderem wegen einer Kündigungsentschädigung) geführt.
Der Beschwerdeführer stand ab 29.09.2015 in Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von € 29,08 täglich.
Die dem Beschwerdeführer in der Folge vor dem Arbeitsgericht zugesprochene Kündigungsentschädigung wurde ihm auch ausbezahlt.
Aufgrund einer Überlagerungsmeldung vom 19.04.2016 hat das Arbeitsmarktservice davon Kenntnis erlangt, dass für den Beschwerdeführer neben dem Leistungsbezug in der Zeit vom 29.09.2015 bis 19.10.2015 eine Zeit einer Kündigungsentschädigung im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeichert ist. Der BF hat in diesem Zeitraum also auch eine Kündigungsentschädigung lukriert.
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Das AMS hat eingehende Schritte zur Ermittlung des Sachverhalts gesetzt und stützt sich das Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe der folgenden Beweiswürdigung auf diese Ermittlungsergebnisse.
2.2. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind unstrittig.
Der Beschwerdeführer bemängelt in der Beschwerde, keiner der ihn betreuenden Fachkräfte (AMS-Betreuer, Arbeiterkammer, Arbeitsgericht) hätte ihn darüber informiert, dass er eine Rückforderung von Seiten des AMS erhalten würde. Dem ist entgegen zuhalten, dass Aussagen oder Zusicherungen von Richtern, die im arbeitsgerichtlichen Verfahren getätigt wurden, nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens sind. Selbiges gilt für die Beratungen bei der Arbeiterkammer. Sollte der Beschwerdeführer bei der Arbeiterkammer falsch beraten oder vom Richter falsch angeleitet worden sein, ist dies im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit geltend zu machen. Ferner erweise sich eine allfällige Informationspflicht des AMS, welche Auswirkungen der Erhalt einer Kündigungsentschädigung habe, nicht als Verfahrensfehler, welcher eine Änderung der Entscheidung bewirken könne, zumal die Behörde mangels konkreter Anfrage keine Veranlassung hatte den BF genau anzuleiten. Auch aus der Manuduktionspflicht im Sinne des § 13a AVG lasse sich jedenfalls nichts für den Beschwerdeführer gewinnen, zumal sich die Rechtsbelehrung iSd § 13a AVG nur auf verfahrensrechtliche Vorschriften des AVG oder eines Materiengesetezs, nicht hingegen auf die Sache selbst bezieht (Hengstschläger/Leeb, AVG [2014], § 13a Rz 6).
Wenn der BF in der Beschwerde des Weiteren anspricht, dass die durch das Arbeitsgericht erreichte Begleichung seiner Forderung um die Rückzahlung höher angesetzt und eingeklagt worden wäre, da ihm durch die Rückforderung bezogener Leistungen durch die Kündigung erneut ein finanzieller Schaden entstehen würde, so ist dem zu entgegnen, dass als Kündigungsentschädigungen bereits jener Schadenersatz bezeichnet wird, dessen Ziel es ist, in bestimmten Fällen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. bei ungerechtfertigten Rücktritt vom Vertrag seitens des Arbeitgebers den Arbeitnehmer wirtschaftlich so zu stellen, wie dies bei rechtmäßigen Ablauf des Dienstverhältnisses (durch Ablauf der befristeten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Arbeitgeberkündigung) oder bei vereinbarter Aufnahme der Beschäftigung der Fall gewesen wäre (vgl. Praxiskommentar von Krapf/Keul, 11. Lfg., Rz. 398 zu § 16). Allfällige Schäden aufgrund der Beendigung eines Dienstverhältnisses in den oben angeführten Fällen sind daher bereits durch die Kündigungsentschädigung gedeckt. Der BF stand im gegenständlichen Zeitraum lediglich im Bezug einer Leistung (Kündigungsentschädigung) und erhielt darüber hinaus in diesem Zeitraum zusätzlich Arbeitslosengeld. Insofern ist dem BF aber kein Schaden entstanden, zumal für diesen Zeitraum - wie in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt - eben kein Arbeitslosengeld gebührte. Letztlich obliegt es aber jedenfalls dem Arbeitnehmer, ob er Ansprüche gegen den Arbeitgeber geltend macht und hat er auch ein diesbezügliches Prozessrisiko zu tragen.
Insoweit der BF abschließend auf eine hohe finanzielle Belastung durch die Rückzahlungsverpflichtung hinweist, so erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die in der Beschwerdevorentscheidung dargestellte Möglichkeit hinzuweisen, wonach der BF bei Vorlage eines entsprechenden begründeten Ratenzahlungsansuchens an die regionale Geschäftsstelle die Rückzahlung in seinen derzeitigem Einkommen angemessenen Monatsraten vornehmen könne.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs. 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:
"Arbeitslosigkeit
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
...
Ruhen des Arbeitslosengeldes
§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
...
k) des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt,
l) des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,
...
(2) Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für diesen Zeitraum als Vorschuß auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das Gleiche hinsichtlich dieses Anspruches auf Insolvenz-Entgelt, und der Insolvenz-Entgelt-Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. k neu zu bemessen. Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 IO bzw. nach § 20d AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. d bzw. Abs. 1 lit. e neu zu bemessen ist.
(3) ...
(4) Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."
3.4. Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid vom 19.05.2016, bestätigt durch die Beschwerdevorentscheidung vom 31.05.2016, der Bezug von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 29.09.2015 bis 19.10.2015 widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 610,68 verpflichtet.
Im Rahmen eines Arbeitsgerichtsprozess wurde der frühere Dienstgeber des Beschwerdeführers zur Zahlung einer Kündigungsentschädigung für den Zeitraum vom 29.09.2015 bis 19.10.2015 verpflichtet. Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum 29.09.2015 bis 19.10.2015 auch Arbeitslosengeld in Höhe von € 29,08 täglich. Daher steht fest, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 29.09.2015 bis 19.10.2015 sowohl Arbeitslosengeld bezogen hat, als auch Kündigungsentschädigung erhalten hat.
3.5. Gemäß § 16 Absatz 1 lit. k AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Als Kündigungsentschädigungen wird jener Schadenersatz bezeichnet, dessen Ziel es ist, in bestimmten Fällen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. bei ungerechtfertigten Rücktritt vom Vertrag seitens des Arbeitgebers den Arbeitnehmer wirtschaftlich so zu stellen, wie dies bei rechtmäßigen Ablauf des Dienstverhältnisses (durch Ablauf der befristeten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Arbeitgeberkündigung) oder bei vereinbarter Aufnahme der Beschäftigung der Fall gewesen wäre. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn unstrittig ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung besteht und bezahlt wurde. In den Fällen eines strittigen Anspruchs auf Kündigungsentschädigung bzw. Nichtauszahlung derselben aus sonstigen Gründen, ruht der Anspruch nur dann, wenn der Arbeitslose die rechtlich notwendigen Schritte zur Realisierung des Kündigungsentschädigung Anspruches unternimmt. Diesfalls ist gemäß § 16 Abs. 2 AlVG Arbeitslosengeld als Vorschuss auf die Kündigungsentschädigung zu leisten (vgl. Praxiskommentar von Krapf/Keul, 11. Lfg., Rz. 398 zu § 16)
Gemäß § 16 Abs. 4 AlVG beginnt der Ruhenszeitraum bei Anspruch auf Urlaubsersatzleistung unmittelbar mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Wenn jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung gegeben ist, beginnt der Ruhenszeitraum erst mit Ablauf jenes Zeitraumes, für den die Kündigungsentschädigung gebührt.
Wenn der Ruhensgrund erst nachträglich hervorkommt, ist er dennoch zu berücksichtigen, was zum Widerruf der Leistungen gemäß § 24 Abs. 2 AlVG führen kann. Der Umstand, dass ein bestimmter Rechtsanspruch sich erst im Nachhinein herausstellt (weil er etwa strittig gewesen ist) schließt nämlich keineswegs aus, dass er bereits im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses bestanden hat, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkannt und daher auch erst später effektuiert worden ist (vgl. Praxiskommentar von Krapf/Keul, 11. Lfg., Rz. 401 zu § 16).
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.
Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes war für den Zeitraum vom 29.09.2015 bis 19.10.2015 gesetzlich nicht begründet, zumal dem Beschwerdeführer vom 29.09.2015 bis 19.10.2015 Kündigungsentschädigung zusteht und auch ausbezahlt wurde.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Widerruf des Arbeitslosengeldes für diesen Zeitraum ausgesprochen.
3.6. In Folge war zu prüfen, ob auch die Rückforderung des in diesem Zeitraum ausbezahlten Arbeitslosengeldes gemäß § 25 Absatz 1 ASVG zu Recht erfolgt ist:
Gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz besteht die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird.
Die Auszahlung der Kündigungsentschädigung vom 29.09.2015 bis 19.10.2015 kann zwar nicht mit dem Weiterbestand des anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG bzw. des § 1 Abs. 1 lit. a AlVG in diesem Zeitraum gleichgesetzt werden, denn gemäß § 11 Abs. 1 zweiter Satz ASVG (iVm § 1 Abs. 6 AlVG) endet die Pflichtversicherung erst mit dem Ende des Entgeltanspruches, wenn der "Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses" zusammenfällt.
Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer - wie bereits mehrfach ausgeführt - in seinem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 28.09.2015 nun angegeben, Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber zu haben, jedoch hat er auch angegeben, dass diese nicht ausbezahlt wurde. Es muss daher der belangten Behörde in ihrer Ansicht zugestimmt werden, dass ihr die tatsächliche Erfüllung des Anspruches auf Kündigungsentschädigung durch den ehemaligen Arbeitgeber und damit die Verlängerung der Pflichtversicherung mangels Meldung des Beschwerdeführers nicht bekannt war.
Im Hinblick darauf, dass erst nach der Antragstellung auf Arbeitslosengeld bei den ordentlichen Gerichten bezüglich der Kündigungsentschädigung ein Verfahren anhängig war und der BF laut seinen Ausführungen in der Beschwerde erst durch das Arbeitsgericht die Begleichung seiner Forderungen, wie eben eine Kündigungsentschädigung, erreicht wurde, muss zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses die (rückwirkende) Verlängerung der Versicherungspflicht durch die Kündigungsentschädigung nach § 11 Abs. 1 zweiter Satz ASVG der - gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG die Rückersatzpflicht begründenden - rückwirkenden Feststellung oder Vereinbarung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses gleichgehalten werden. Darauf, dass ein Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen (bzw. eine Verletzung von Meldepflichten nach § 50 Abs. 1 AlVG) herbeigeführt wird, oder darauf, dass der Arbeitslose erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, kommt es daher im vorliegenden Fall nicht an (vgl. Erk. des VwGH vom 19.11.2004, Zl. 2000/02/0269 und vom 07.08.2002, Zl. 97/08/0624).
Für die Rückforderung nach § 25 Abs. 1 AlVG kommt es daher ausschließlich darauf an, ob ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung nach der objektiven Rechtslage bestand oder nicht (VwGH vom 07.08.2002, Zl. 97/08/0624). Dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf diese Entschädigung hat, wird von ihm auch nicht bestritten.
Der Beschwerde und dem Vorlageantrag war somit kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, dass zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können.
Somit ist der BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG verpflichtet, das ihm zu Unrecht ausbezahlte Arbeitslosengeld für die Zeit vom 29.09.2015 bis 19.10.2015 in der Höhe von € 610,68 zurückzuzahlen.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das Arbeitsmarktservice nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.