BVwG I404 2131262-1

I404 2131262-1Tribunal Administrativo Federal22 de dez. de 2016

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Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten, Teilstattgebung

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BVwG I404 2131262-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I404.2131262.1.00

Spruch

I404 2131262-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 07.06.2016, OB 21925496000013, betreffend "Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)" nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) teilweise Folge gegeben und festgestellt, dass der Spruch des bekämpften Bescheides wie folgt zu lauten hat:

Herr XXXX gehört ab dem 09.05.2016 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad der Behinderung beträgt 60 von Hundert.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) stellte mit Schreiben vom 05.05.2016 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde), eingelangt am 09.05.2016, einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 BEinstG. Dem Antrag waren diverse medizinische Befunde beigelegt.

2. In der Folge erstellte Dr. M N, eine Fachärztin für Orthopädie, im Auftrag der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten vom 27.05.2016, in welchem folgende Funktionseinschränkungen festgestellt wurden:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

Cerebrale Lähmungen, Cerebrale Lähmungen mittleren Grades bei Z.n. ACM Infarkt 2015 besteht eine Lähmung der rechten Hand und eine Sprechstörung, der Gang ist unsicher, zusätzlich Depression

04.01. 02

50

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

4. Mit Bescheid vom 07.06.2016 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer ab dem 09.05.2016 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, sowie dass der Grad der Behinderung 50 v. H. beträgt. Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig eine Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass in dem bekämpften Bescheid ausgeführt worden sei, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Funktionsbeeinträchtigungen zumindest an einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Beschäftigung nachgehen könne. Der Beschwerdeführer habe nunmehr bei seinem bisherigen Arbeitgeber, der Silvrettaseilbahn AG, vorgesprochen und sei ihm mitgeteilt worden, dass aufgrund seiner Behinderung eine weitere Beschäftigung in seinem bisherigen Beruf ohne Beibringung eines bahnärztlichen Gesundheitszeugnisses nicht möglich sei, da aufgrund der Verantwortung für die mit der Sesselbahn zu transportierenden Gäste eine besondere Aufmerksamkeit, ein schnelles Reaktionsvermögen und sicheres Gehen bei Tätigkeiten auf der Strecke notwendig seien. Nach Vorsprache beim Bahnarzt Dr. A

W sei er an die Universitätsklinik für Neurologie, konkret an Herrn Univ.-Prof. Dr. W P, verwiesen worden. Von Herrn Dr. W P sei von neurologischer Seite ein 100 %iger Invaliditätsgrad konstatiert worden. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Arbeit in einer geschützten Werkstätte aufgrund des Fehlens einer solchen Einrichtung in seinem unmittelbaren Wohnbereich und aufgrund mangelnder Mobilität kaum möglich sei. Dem Beschwerdeführer sei es somit nicht möglich, einen Arbeitsplatz zu finden bzw. einer Arbeit nachzugehen, die er aufgrund seiner erlittenen Behinderung ausüben könne. Der Beschwerdeführer ersuche um Aufhebung des Bescheides und Zuerkennung eines 100 %igen Invaliditätsgrades. Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer einen Befund von Dr. W P vom 29.06.2016 bei.

6. Mit Schreiben vom 28.07.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

7. In der Folge erstellte Dr. G H, eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie/Geriatrie im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers ein Sachverständigengutachten vom 07.10.2016 und stellte folgende Funktionseinschränkungen fest:

"

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

Z.n. Mediateilinfarkt links bei Media 1 Verschluss im Juni 2015 Kardial embolisch bei dokumentierter Episode mit Vorhofflimmern versus paradoxe Embolie Spastische Hemiparese re mit Gehbehinderung, der Einbeinstand re nicht möglich, nur mehr Haltefunktion des re Armes, jedoch selbständig mobil, im Alltag selbständig

04.01. 02

50

2

Kognitive Leistungseinschränkung Vorbestehend im Sinn einer Dyskalkulie und Schulschwierigkeiten, verstärkt durch den Mediainfarkt und die dabei verursachte schwere Aphasie, ist die Unabhängigkeit im Alltag zwar gegeben, die Kommunikation jedoch deutlich erschwert. Auch Anpassungsvorgänge auf Leiden 1 erschwert.

03.01. 02

30

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Bezugnehmend auf die Bewertung des Prof. W[...]P[...], die im Beschwerdeschreiben angeführt wird, ist auszuführen, dass der geschätzte Kollege seiner Einschätzung nicht die Einschätzungsverordnung des Bundesministerium für Arbeit-, Soziales und Konsumentenschutz zugrunde gelegt hat und ein Teil des von ihm angegebenen 100 %igen Invaliditätsgrades nur deswegen zustande kommt, da die Möglichkeit der Erreichung eines geschützten Arbeitsplatzes auf Grund der regionalen Gegebenheiten nicht gegeben sei. Regionale Gegebenheiten werden wie in der Einschätzungsverordnung nicht bewertet. Der Einschätzung des GdB mit 50 % der Vorgutachterin kann gefolgt werden, insbesondere da die körperlichen Defizite durch den Schlaganfall eben jener Positionsnummer im Kapitel cerebrale Lähmungen entsprechen. Zusätzlich ist aus meiner Sicht die kognitive Komponente damit nicht ausreichend gewürdigt und wurde diese mit 30 % veranschlagt, da eine anamnestisch vorbestehende intellektuelle Beeinträchtigung im Sinn einer Dyskalkulie, verstärkt durch den Schlaganfall und die daraus resultierende Aphasie, die Möglichkeit Copingstrategien zu entwickeln verschlechtert.

Der ges. GdB von 60 % wird erreicht, da sich das führende Leiden 1 und Leiden 2 wechselseitig negativ beeinflussen und Leiden 1 dadurch um einen Grad erhöht wird.

[...]

Auf einem geschützten Arbeitsplatz, wo insbesondere Arbeitstempo und ungestörte verbale Kommunikation keine große Rolle spielen, wie dies üblicherweise an geschützten Arbeitsplätzen der Fall ist, ist der Betroffene einsetzbar. Geographische Gegebenheiten wie die Abgelegenheit des Wohnhauses des Betroffenen wird laut Einschätzungsverordnung nicht in die Einschätzung der Behinderung miteinbezogen."

8. In der Folge übermittelte das Bundesverwaltungsgericht das Sachverständigengutachten von Dr. G H vom 07.10.2016 dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde und räumte beiden Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.

9. Mit Schreiben vom 01.12.2016 führte die belangte Behörde aus, dass das Sachverständigengutachten von Dr. G H vom 07.10.2016 vollständig und schlüssig sei. Die belangte Behörde schließe sich vollinhaltlich dem Gutachten an und verzichte auf eine weitere Stellungnahme.

Der Beschwerdeführer machte von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Mit Formularvordruck vom 05.05.2016, welcher bei der belangten Behörde am 09.05.2016 einlangte, beantragte der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Feststellung auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Der Antrag wurde nicht unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt.

1.2. Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden Funktionseinschränkungen

Es besteht eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2. Es liegt daher ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 v. H. vor.

1.3. Der Beschwerdeführer ist zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb in der Lage.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Antrag wurden aus dem Akt der belangten Behörde entnommen. Die Feststellung, wonach der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt wurde (Gegenteiliges wurde im Verfahren auch nicht vorgebracht), ergibt sich aus den mit dem Antrag vorgelegten medizinischen Unterlagen.

2.2. Die festgestellten Funktionseinschränkungen mit dem jeweiligen Grad der Behinderung und auch der Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. G H vom 07.10.2016.

Ein Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen.

Die Sachverständige Dr. G H, eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie/Geriatrie, führt in ihrem Gutachten nachvollziehbar und widerspruchsfrei aus, dass zusätzlich zu dem bereits im Vorgutachten festgestellten (und von ihr bestätigten) Leiden, welches unter die Positionsnummer 04.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. eingestuft wurde, eine Kognitive Leistungseinschränkung, eingestuft unter die Positionsnummer 03.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H., festzustellen ist. Des Weiteren führt die Sachverständige schlüssig aus, dass sich das führende Leiden 1 und das Leiden 2 wechselseitig negativ beeinflussen, wodurch es zu einer Erhöhung des Grades der Behinderung des Leidens 1 um eine Stufe kommt.

Hinsichtlich des von dem Beschwerdeführer vorgelegten Gutachtens von Dr. W P führt die Sachverständige aus, dass der von dem Gutachter Dr. W P angegebene 100 %ige Invaliditätsgrad insbesondere dadurch zustande kommt, dass Dr. W P den Umstand, dass die Möglichkeit der Erreichung eines geschützten Arbeitsplatzes auf Grund der regionalen Gegebenheiten nicht gegeben ist, mitberücksichtigte.

Das Gutachten von Dr. G H steht mit den allgemeinen Gesetzen der Logik in Einklang, ist schlüssig und vollständig und ihm wurde im Rahmen des Parteiengehörs nicht entgegen getreten. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat diese Gutachten unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zu Grunde.

Im Übrigen wäre es jedoch der Partei frei gestanden, das im Auftrag des Gerichtes erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften bzw. zu widerlegen zu versuchen. Dies ist im gegenständlichen Verfahren nicht erfolgt (vgl. VwGH vom 26.02.2008, Zl. 2005/11/0210).

2.3. Dass der Beschwerdeführer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb in der Lage ist, basiert ebenfalls auf dem Gutachten von Frau Dr. G H und wird entsprechend nachvollziehbar begründet.

2.4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten sind die Art und das Ausmaß der bei dem Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§§ 6 und 7 Abs. 1 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetztes (BVwGG) lauten wie folgt:

"Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Senate

§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen."

§ 19 Abs. 1, 6 und 7 BEinstG lautet wie folgt:

"§ 19b. (1) In Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

(6) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

(7) Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen."

Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.

Die §§ 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:

"§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

3.2. Teilweise Stattgebung der Beschwerde

3.2.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

[...]

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Die maßgeblichen Positionsnummern 03.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung lauten wie folgt:

03. 01 Kognitive Leistungseinschränkung

03.01. 01 Teilleistungsschwächen geringen Grades 10 – 20%

.

03.01. 02 Intelligenzminderung mit geringen bis mäßig sozialen Anpassungsstörungen 30 – 40 %

Anamnestisch leichte Anpassungsstörung

Probleme in Ausbildung und Arbeitsleben

Unabhängigkeit in der Selbstversorgung, im Alltagsleben

03.01. 03 Intelligenzminderung mit maßgeblichen

Anpassungsstörungen 50 - 80%

50 – 70 %:

Manifeste Probleme im Arbeitsleben und bei der Alltagsbewältigung

Ungelerntes Arbeiten

Vollständige Unabhängigkeit eher selten

70 – 80 %:

Manifeste Probleme im Arbeitsleben und bei der Alltagsbewältigung

Betreuten Arbeitsformen

Alleine leben nur eingeschränkt möglich, deutliche Probleme bei der Alltagsbewältigung, Eigenversorgung nur unter Aufsicht, Anleitung, Hilfe durch externe Betreuer/Angehörige notwendig

Die maßgeblichen Positionsnummern 04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung lauten wie folgt:

04. 01 Cerebrale Lähmungen

04.01. 01 Leichten Grades 10 – 40%

.

04.01. 02 Mittleren Grades 50 – 70 %

50 – 60 %:

Ausfall mehrere Muskelgruppen

70 %:

Hilfsmittel für die Fortbewegung unerlässlich

04.01. 03 schweren Grades 80 - 100%

80 – 90 %

Ausgeprägte Ausfälle mit eingeschränkter Feinmotorik und Kraft,

Deutliche Gehbehinderung, technisches Hilfsmittel erforderlich

100 %: Auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen

3.2.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im Sachverständigengutachten von Dr. G H vom 07.10.2016 der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 60 v.H. eingeschätzt.

Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Er hat sich jedoch nicht weiter zum abschließenden Gesamtgutachten geäußert.

3.2.3. Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerde, dass er aufgrund des Fehlens einer geschützten Arbeitsstätte in seinem unmittelbaren Wohnbereich, einer Arbeit nicht nachgehen könne und ihm daher ein "100 %iger Invaliditätsgrad" zustehe, ist anzumerken, dass es bei der Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten auf die Art und die Schwere der Gesundheitsschädigung sowie auf das Vorliegen der Eignung trotz der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung(en) mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, ankommt, nicht jedoch auf andere Umstände wie etwa die Entfernung zwischen Wohnort und einer geeigneten Arbeitsstätte (vgl. auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).

3.2.4. Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben. Der Beschwerdeführer ist zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb in der Lage. Es liegen auch weiters keine Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG vor.

Da der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers somit nunmehr - abweichend vom im bekämpften Bescheid festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H.- 60 v. H. beträgt, war der Beschwerde teilweise Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B)

3.4. Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

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