W228 2003511-1•BVwG W228 2003511-1
W228 2003511-1Tribunal Administrativo Federal21 de dez. de 2016
Straftatbestand, VerbrechensopferG, Verleumdung, vorsätzliche<br/>Begehung
W228 2003511-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard SEITZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX1983, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. XXXX, XXXX, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 01.10.2013, GZ: XXXX betreffend Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 24.05.2013 einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem österreichischen Verbrechensopfergesetz (VOG).
Das Bundessozialamt hat mit Bescheid vom 01.10.2013, GZ: XXXX, den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß §§ 1 Abs. 1 VOG abgewiesen. Dies wurde, wie folgt, begründet: "Am 24.05.2013 beantragten Sie Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Heilfürsorge (Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung). Sie gaben an, dass Sie im April 2013 Opfer eines Verbrechens wurden und dadurch eine Gesundheitsschädigung erlitten haben. Gemäß § 1 Abs. 1 VOG haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlungen eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind. Die Ermittlungen des Bundessozialamtes haben ergeben, dass eine vorsätzliche strafbare Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG nicht angenommen werden kann. Die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis hat das Strafverfahren wegen § 12 zweiter Fall StGB, § 15 StGB, § 75 StGB und dem §§ 83 und 84 StGB am 24.07.2013 nach § 190 Z. 2 StPO eingestellt. Nach § 190 StPO hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen, als 1. die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder 2. kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten besteht. Das Vorliegen einer vorsätzlichen Handlung nach § 1 Abs. 1 Z. 1 VOG konnte somit nicht festgestellt werden. Es sind daher die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 VOG, wonach mit Wahrscheinlichkeit eine mit einer mehr als sechs Monaten Freiheitstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung vorliegen muss, nicht gegeben. Ungeachtet der Einstellung des Strafverfahrens und auch hinsichtlich Ihrer Stellungnahme zum Parteiengehör konnten keine Beweismittel erhoben werden, aus denen mit Wahrscheinlichkeit eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG abgeleitet werden kann. Würde man als Straftat den Straftatbestand der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB) heranziehen, die auch durch einen Dritten geäußert werden kann, in Ihrem Fall durch die Beamten der Kriminalpolizei, muss jedoch die Absicht des Täters/der Täter vorliegen, dass sie dem Adressaten zur Kenntnis gelangt. Diese Absicht ist nach Durchsicht der Strafaktunterlagen nicht erkennbar, zumal die Täter durch die vermeintliche Aussage, Ihr Ex-Lebensgefährte hätte einen Mord in Auftrag gegeben, eher diesen schädigen wollten. Dass Sie eine Gesundheitsschädigung erlitten haben wird nicht in Frage gestellt, jedoch ist keine vorsätzliche Handlung nach § 1 Abs. 1 VOG feststellbar."
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit 24.05.2016 durch ihren Rechtsvertreter Rechtsanwalt Mag. Dr.XXXX Beschwerde erhoben. Darin wird ausgeführt: "Entgegen den Ausführungen der Erstbehörde liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine positive Erledigung meines Antrags vor. Gemäß § 1 Abs. 1 VOG ist es lediglich erforderlich, dass mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass eine Gesundheitsschädigung durch eine qualifizierte Straftat verursacht wurde. Bei genauer Betrachtung des gegenständlichen Strafaktes, liegen diese Voraussetzungen jedenfalls vor. Ich behalte mir diesbezüglich nähere Ausführungen in einer Berufungsergänzung ausdrücklich vor."
Die Beschwerde wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 07.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Am 10.03.2014 langte folgende ergänzende Schriftsatz ein: "Ich darf nochmals auf den Wortlaut des § 1 Abs. 1 VOG verweisen. Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz hat ein Verbrechensopfer, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass eine Gesundheitsschädigung durch eine mit mehr als sechsmonatige Freiheitstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eingetreten ist. Bei mir liegt zweifellos eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung vor. Diese Beeinträchtigung wurde durch eine Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG kausal herbeigeführt. Dies folgenden Gründen: Ich erhielt von Polizeibeamten offiziell die Information, dass ich und mein Sohn ermordet werden sollen. Die Polizei war aufgrund der ihr vorliegenden Informationslage zu dieser Warnung mir gegenüber auch verpflichtet. Wenn die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis die Ermittlungsverfahren mit dem Ergebnis schließt, dass der Beschuldigte den versuchten Auftragsmord nicht begangen hat und das Verfahren einstellt, müssten eigentlich konsequenterweise Ermittlungen wegen des Verdachtes der Verleumdung gegen die beiden rumänischen Staatsbürger, diese Information an die Behörden weitergegeben haben, geführt werden. Die beiden rumänischen Staatsbürger haben diesen Umstand ja offiziell bei der Polizei zu Protokoll gegeben. War diese Information unrichtig, liegt der Tatbestand der Verleumdung vor. Tatsache ist, dass einer der beiden Verbrechenstatbestände (Versuch der Anstiftung zum Mord oder Verleumdung) vorgelegen sein muss und führte einer dieser Verbrechenstatbestände zu schweren psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Opfers. Dies muss für eine Anerkennung als Verbrechensopfer im Sinne des VOG ausreichen. Eine Ablehnung von Ansprüchen nach dem VOG wäre nur dann zulässig, wenn die Ermittlungsbehörden zu dem Schluss kämen, dass eine Straftat nicht stattgefunden hat. Hiervon kann aber im gegenständlichen Fall nicht die Rede sein. Jede andere Auslegung würde das VOG und seinen Schutzzweck völlig ad absurdum führen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Ein Mordauftrag seitens Roland Van Dyck ist nicht wahrscheinlich.
Eine Verleumdung durch rumänische Täter ist nicht wahrscheinlich.
Es konnte das Vorliegen einer vorsätzlichen Handlung gegen die Beschwerdeführerin nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.
Die Einstellung des Strafverfahrens ergibt sich aus dem Akt.
Die Begründung bezüglich des Mordauftrages wird darauf gestützt, dass das Erreichen des Versuchsstadiums bezüglich des Mordauftrages aus der Aktenlage nicht wahrscheinlich ist.
Der Auffassung der belangten Behörde, dass die "Absicht" die Beschwerdeführerin zu schädigen "nach Durchsicht der Strafaktunterlagen nicht erkennbar" ist, "zumal die Täter durch die vermeintliche Aussage, Ihr Ex-Lebensgefährte hätte einen Mord in Auftrag gegeben, eher diesen schädigen wollten" legt auch der erkennende Senat seiner Beweiswürdigung zu Grunde.
Seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin war die Beschwerde hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer strafbaren Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG auch deswegen hinsichtlich anderer Straftatbestände wie Verleumdung und gefährlicher Drohung unsubstantiiert, da keine Beweisanbote vorgebracht wurden und die Strafaktenlage für weitere Feststellungen nicht ausreichen.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich.
Gemäß § 9d Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat es verabsäumt zu begründen, weshalb der Vorsatz der rumänischen Täter bezüglich einer behaupteten Verleumdung nicht nur das direkte Opfer der Verleumdung, sondern auch die Beschwerdeführerin mitumfassen soll. Dafür wurden weder Behauptungen aufgestellt noch Beweise angeführt.
Bezüglich der Argumentation der belangten Behörde ist auszuführen, dass beim Straftatbestand einer gefährlichen Drohung der Täter die Absicht haben muss, dass sie dem Adressaten zur Kenntnis gelangt, ist auf den Rechtssatz der Entscheidung des OGH vom 02.03.2000, Zl. 15 Os 4/00, zu verweisen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Argumentation des Rechtsvertreters zum Schutzzweck des VOG dehnt den Rahmen der Anwendung des VOG über den Gesetzeswortlaut hinaus aus. Belege in der Judikatur oder im Schrifttum blieb dieser jedoch schuldig. Somit ist dieses Vorbringen ebenfalls als unsubstantiiert zu werten.
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