BVwG W211 2101583-2

W211 2101583-2Tribunal Administrativo Federal21 de dez. de 2016

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Identität der Sache, Interessenabwägung, öffentliches Interesse,<br/>Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, soziales Netzwerk

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BVwG W211 2101583-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W211.2101583.2.00

Spruch

W211 2101583-2/3E

W211 2101584-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geboren am

XXXX und 2) XXXX , geboren am XXXX , beide StA. Kasachstan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX ,

  1. Zl. XXXX und 2) Zl. XXXX zu Recht:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführenden Parteien stellten am XXXX .2013 erste Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Bei ihren Erstbefragungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX .2013 gaben die beschwerdeführenden Parteien an, im Oktober legal ausgereist zu sein. Zum Grund für die Ausreise gab die erste beschwerdeführende Partei an, in Kasachstan bei einer Menschenrechtsorganisation gearbeitet zu haben. Sie sei am XXXX .2013 von drei betrunkenen Personen, darunter einem Polizisten, in eine Schlägerei verwickelt worden. Sie sei festgenommen und eine Nacht angehalten worden. In der Folge habe sie mit einem Anwalt Kontakt aufgenommen, der ihr zur Ausreise geraten habe. Die zweite beschwerdeführende Partei verwies auf die Probleme ihres Mannes in Kasachstan.

Am XXXX 2015 wurden die beschwerdeführenden Parteien durch die belangte Behörde einvernommen, wobei die erste beschwerdeführende Partei zusammengefasst angab, dass in Kasachstan gegen sie ein Gerichtsverfahren wegen Hooliganismus eingeleitet worden sei, wofür es jedoch keine Beweismittel gebe. Die Anklageschrift habe sie unterwegs weggeworfen. Die Freilassung nach der Rauferei sei durch eine Schmiergeldzahlung durch die zweite beschwerdeführende Partei erwirkt worden; man habe ihr damals gesagt, dass sie nicht ausreisen solle. Nach dem Vorfall am XXXX .2013 sei versucht worden, die erste beschwerdeführende Partei als Informanten zu gewinnen, um Informationen über die Menschenrechtsorganisationen zu erhalten. Sie habe mehrere Vorladungen erhalten und sei ihr bei Nichtzahlung von Schmiergeld die Änderung des Strafverfahrens auf Widerstand gegen die Staatsgewalt angedroht worden. Die Menschenrechtsorganisation habe keine Internetseite, existiere aber nach wie vor in Kasachstan. Im Falle einer Rückkehr fürchte die erste beschwerdeführende Partei, inhaftiert zu werden. Die zweite beschwerdeführende Partei gab an, im Herkunftsstaat keine Probleme gehabt zu haben.

Am XXXX .2015 langten die Verwaltungsakten der beschwerdeführenden Parteien betreffend das erste Verfahren auf internationalen Schutz im Wege einer Säumnisbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Zuge dessen übermittelte die belangte Behörde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur ersten beschwerdeführenden Partei vom XXXX .2015, wonach gegen diese in Kasachstan weder Anklage erhoben worden, noch ein gerichtliches Verfahren am Laufen sei. Die Menschenrechtsorganisationen sei existent und in Kasachstan offiziell registriert.

Am XXXX .2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer die beschwerdeführenden Parteien zu ihren Fluchtgründen, ihrem Gesundheitszustand und zur mittlerweile erfolgten Integration befragt wurden.

Mit E-Mail vom XXXX.2015 übermittelte die erste beschwerdeführende Partei ein Dokument, das ein Ausreiseverbot aus Kasachstan sein soll. Es wurde weiter mitgeteilt, dass eine Anklageschrift in Kasachstan nicht erlangt werden konnte.

Mit Erkenntnis vom 09.09. 2015 zu den Zahlen W226 2101583-1/18E und W226 2101584-1/14 E wurde den Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben (Spruchpunkt I.), die Anträge auf internationalen Schutz vom XXXX 2013 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 46 FPG nach Kasachstan zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage (Spruchpunkt II.).

Das Bundesverwaltungsgericht stellte in diesen Erkenntnissen fest, dass die beschwerdeführenden Parteien Staatsangehörige von Kasachstan seien. Ihre Identität stehe fest. Das Vorbringen, wonach die erste beschwerdeführende Partei aufgrund ihrer Tätigkeit für eine in Opposition zum Staat stehende Nichtregierungsorganisation von staatlichen Behörden verfolgt werde, sei nicht glaubhaft. Nicht festgestellt werden könne, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kasachstan in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären. Weiter könne nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle ihrer Rückkehr in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden. Sie hielten sich nach illegaler Einreise seit Dezember 2013 durchgehend im Bundesgebiet auf, würden Deutschkurse besuchen und bezögen Leistungen aus der Grundversorgung. Im Herkunftsstaat seien beide beschwerdeführenden Parteien berufstätig gewesen und hätten sich so ihren Lebensunterhalt finanzieren können. Es hielten sich dort unverändert die nächsten Angehörigen auf, und würden sie dort über ein Haus verfügen.

Die Erkenntnisse des BVwG wurden am 10.09.2015 an den damaligen Vertreter der beschwerdeführenden Parteien übermittelt und erwuchsen in Rechtskraft.

2. Am XXXX .2015 stellten die beschwerdeführenden Parteien einen zweiten, den gegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei ihrer Erstbefragung am selben Tag gaben die beschwerdeführenden Parteien an, neue Beweismittel aus der Heimat bekommen zu haben. Im Falle einer Rückkehr fürchte die erste beschwerdeführende Partei inhaftiert zu werden.

Am XXXX. 2016 wurden die beschwerdeführenden Parteien von der belangten Behörde unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die russische Sprache erneut einvernommen, und gab die erste beschwerdeführende Partei dabei an, dass die Originale der vorgelegten Papiere in Kasachstan auf einer Polizeistation sein würden. Die Mutter der zweiten beschwerdeführenden Partei habe die Dokumente im November 2015 geschickt. Das Kuvert sei noch da und werde vorgelegt. Die Mutter der zweiten beschwerdeführenden Partei habe einen Anwalt organisiert, der die Dokumente besorgt habe. Wie der Anwalt hieße, wüssten die beschwerdeführenden Parteien nicht. Auf die Frage, warum die Dokumente erst jetzt vorgelegt würden, meinten die beschwerdeführenden Parteien, dass die Mutter der zweiten beschwerdeführenden Partei vorher keine Möglichkeit gehabt habe, diese zu besorgen. Die Eltern und die Schwester der ersten beschwerdeführenden Partei und die Mutter, ein Bruder und die Großmutter der zweiten beschwerdeführenden Partei würden noch in Kasachstan leben, mit ihnen bestünde Kontakt. Auf die Frage, aus welchem Grund ein Asylantrag gestellt würde, gab die erste beschwerdeführende Partei an, dass gegen sie in Kasachstan eine Anzeige getätigt worden sei und ihr eine Freiheitsstrafe drohe. Sie habe Kasachstan legal mit ihrem Reisepass verlassen; die Pässe seien ihnen vom Schlepper abgenommen worden. Auf die Bitte, die Fluchtgründe näher auszuführen, gab die erste beschwerdeführende Partei an, am XXXX .2013 Flugblätter verteilt zu haben. Eine kleine Gruppe reicher Leute habe sie gesehen und mit ihr Streit begonnen. Nach einiger Zeit habe man die Polizei gerufen und seien alle auf die Polizeistation verbracht worden. Die erste beschwerdeführende Partei sei dann von einem Ermittler befragt worden, der habe wissen wollen, wie sich die Menschenrechtsorganisation finanziere. Die Polizei habe gewollt, dass die erste beschwerdeführende Partei für sie als Informant arbeiten würde, und habe Dokumente und das Telefon beschlagnahmt. Eine der Personen vom Raufhandel sei Polizeimitarbeiter gewesen. Die erste beschwerdeführende Partei sei am nächsten Tag entlassen worden, weil die zweite beschwerdeführende Partei dafür $ 2000 bezahlt habe. Im Oktober 2013 seien ihr eine Anklageschrift und ein Ausreiseverbot ausgehändigt worden. Auf Nachfrage durch die Behörde, da die nunmehr in Kopie vorgelegte Anklageschrift mit 05.12.2013 datiert sei, meinte die erste beschwerdeführende Partei, es habe vorher eine Anklageschrift gegeben, die nunmehr vorgelegte sei eine veränderte. Die ursprüngliche Anklageschrift habe die erste beschwerdeführende Partei aus dem Zug geworfen. Im Falle einer Rückkehr würde sie am Grenzübergang verhaftet werden. Nach der Anklageschrift befragt meinte die erste beschwerdeführende Partei, sie sei wegen der §§ 164 und 257, Widerstand gegen die Staatsgewalt und Nationalhass, angeklagt worden. Auf die Frage, was sich zwischen Mai und Oktober 2013 ereignet habe, meinte die erste beschwerdeführende Partei, dass sie gehofft habe, dass "es" vergehen würde. Sie habe dann das Ausreiseverbot erhalten. Kopien zweier russisch-sprachiger Dokumente - die angebliche Anklageschrift und das angebliche Ausreiseverbot -, eine Kopie des Kuverts, mit dem diese Dokumente geschickt worden sein sollen, allgemeine Unterlagen zur Situation in Kasachstan, ÖSD Zertifikate A2 vom XXXX .2015 und betreffend die erste beschwerdeführende Partei eine Bestätigung über eine ehrenamtliche Mitarbeit für ein Monat, wurden vorgelegt und zum Akt genommen.

Die zweite beschwerdeführende Partei verwies weitgehend auf die Fluchtgründe ihres Mannes.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom XXXX .2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 46 FPG nach Kasachstan zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.).

Nach der Wiedergabe des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführenden Parteien gesund und arbeitsfähig seien und an keinen schweren Krankheiten leiden würden. Danach traf die belangte Behörde aktuelle Feststellungen zur Situation in Kasachstan betreffend unter anderem die politische Lage, die Sicherheitslage, Rechtsschutz und Justizwesen, die Sicherheitsbehörden, Folter, Nichtregierungsorganisationen, die allgemeine Menschenrechtslage, Haftbedingungen, die Situation von Frauen und Kindern, die Grundversorgung und Wirtschaft, die medizinische Versorgung und die Behandlung nach der Rückkehr. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführenden Parteien angegeben hätten, ein Ausreiseverbot und eine Anklageschrift aus Kasachstan auf dem Postweg erhalten zu haben. Nach Durchsicht sei deutlich geworden, dass die beschwerdeführenden Parteien das Ausreisedokument, das in Kopie vorgelegt worden sei, bereits als Beweismittel bei der mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hätten. Bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sei auf die verspätete Übermittlung und die Beschaffung der Dokumente hingewiesen worden. Auch die belangte Behörde sähe beide vorgelegten Papiere kritisch. Die beschwerdeführenden Parteien seien im Verlaufe des gesamten Verfahrens mehrfach aufgefordert worden, Beweismittel vorzulegen, hätten dies jedoch verspätet und unter solch geheimnisvollen und nicht nachvollziehbaren Umständen getan, dass die belangte Behörde davon ausgehen müsse, dass es sich bei den vorgelegten Dokumenten um Fälschungen oder aber um Gefälligkeitsdokumente handle. Auch könne der neuerliche Antrag nicht durch die Vorlage beider Dokumente begründet werden, da eines der beiden bereits bei der Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und gewürdigt worden sei. Es sei vielmehr glaubhaft, dass die beschwerdeführenden Parteien nach Erhalt der Erkenntnisse ein weiteres gefälschtes Dokument besorgt hätten, aus dem hervorgehen solle, dass es gegen die erste beschwerdeführende Partei eine asylrelevante Verfolgung gebe. Da es sich bei diesem Dokument um eine Kopie eines schlichten A4-Zettels handle, der weder mit einem amtlichen Briefkopf, noch mit einem Amtssiegel versehen sei und nach der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.03.2015 niemals ein Gerichtsverfahren in Kasachstan gegen die erste beschwerdeführende Partei anhängig gewesen sei, müsse auch dieses Dokument als Fälschung betrachtet werden. Die neu eingebrachten Beweismittel würden keinen glaubhaften Kern aufweisen, weshalb die Rechtskraft der ergangenen Erkenntnisse des BVwG vom 09.09.2015 einem neuerlichen Antrag entgegenstehe. Eine besondere Integrationsverfestigung wurde verneint.

Die Bescheide wurden dem Vertreter gemeinsam mit einer Verfahrensanordnung, mit der den beschwerdeführenden Parteien die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite gestellt wurde, am XXXX .2016 durch Hinterlegung zugestellt.

Gegen die Bescheide wurde am XXXX .2016 Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgereicht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen und das normale Asylverfahren einleiten, in eventu die Angelegenheit zur Sanierung der Verfahrensmängel an die belangte Behörde zur Erlassung neuer Bescheide zurückverweisen, außerdem möge das neu vorgelegte Dokument einer Prüfung der Echtheit unterzogen werden.

Die beschwerdeführenden Parteien hätten offensichtlich keine strenge Trennung zwischen dem bereits im ersten Verfahren vorgelegten Beweismittel und dem nunmehr neu entstandenen bzw. neu erhaltenen Beweismittel unterschieden, wodurch die Zweifel der belangten Behörde entstanden sein dürften. Inwiefern die Staatendokumentation tatsächlich auch ernstzunehmende Untersuchungen durchgeführt hätte und warum es sich mit solcher Sicherheit um ein falsches Dokument handeln würde, entzöge sich der Kenntnis der beschwerdeführenden Parteien. Der Ernst der Lage würde es unvermeidbar erscheinen lassen, einer Prüfung des vorgelegten Dokumentes näher zu treten. Auch hätte die belangte Behörde die Rückkehrsituation der beschwerdeführenden Parteien im Lichte der aktuellen Länderinformationen einer besonders genauen Prüfung unterziehen müssen, damit eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dies vor allem hinsichtlich der Existenzgefährdung infolge Bedrohung durch staatliche Strukturen, andererseits durch mafiöse Strukturen, die mit dem Staate in engste Verbindung stehen würden.

Die Beschwerden und Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2016 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführenden Parteien stammen aus Kasachstan, sind volljährig, sind seit dem Jahr 2008 standesamtlich verheiratet und gesund.

Sie halten sich seit ca. drei Jahren in Österreich auf Basis zweier Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz in Österreich auf, beziehen Leistungen aus der Grundversorgung und absolvierten das ÖSD Zertifikat A2. Die erste beschwerdeführende Partei war einen Monat lang ehrenamtlich tätig; die zweite beschwerdeführende Partei wurde am XXXX .2016 von einem Landesgericht wegen § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Mitglieder der Kernfamilien beider beschwerdeführenden Parteien leben nach wie vor in Kasachstan; mit diesen besteht Kontakt. Beide beschwerdeführenden Parteien besuchten in Kasachstan die Schule, absolvierten Ausbildungen und waren vor ihrer Ausreise berufstätig.

Die ersten Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz in Österreich wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.09.2015 rechtskräftig abgewiesen. Das Ermittlungsverfahren aufgrund der Folgeanträge vom XXXX .2015 ergab, dass keine neuen Fluchtgründe vorgebracht wurden und sich die individuelle Situation für die beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich des Herkunftsstaates Kasachstan nicht in einem Umfang verändert haben, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts, der einer Anwendung des § 68 AVG entgegenstünde, auszugehen ist. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2016 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz daher zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Die Situation in Kasachstan hat sich seit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.09.2015 nicht wesentlich geändert.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerden folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt.

2.2. Zum Privatleben in Österreich:

Die getroffenen Feststellungen zum Leben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich beruhen auf ihren eigenen Angaben in den Verfahren und auf den vorhin genannten Auszügen. Dieser Sachverhalt wurde weiter nicht bestritten.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien:

Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft der ersten abweisenden Erkenntnisse und der Zurückweisung der gegenständlichen Anträge wegen entschiedener Sache mit Bescheiden vom XXXX .2016 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.

Es wird vorangestellt, dass sich die im Folgeverfahren angegebenen Gründe für die Stellung eines neuen Antrags auf internationalen Schutz in Österreich auf die gleiche Situation beziehen, die bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens in Österreich gewesen ist. Insbesondere die erste beschwerdeführende Partei brachte schon im ersten Verfahren vor, bei einer Menschenrechtsorganisation zwischen 2012 und 2013 tätig gewesen zu sein. Am XXXX.2013 habe es eine Schlägerei gegeben, im Zuge derer die erste beschwerdeführende Partei festgenommen und später wieder freigelassen worden sein soll. Sie sei aufgefordert worden, als Informant für die Polizei zu arbeiten. Später, im Oktober 2013, sei gegen sie eine Anklageschrift und ein Ausreiseverbot erlassen worden; daraufhin sei sie ausgereist. Die zweite beschwerdeführende Partei verweist in ihrem Vorbringen auf das Vorbringen und die Befürchtungen der ersten beschwerdeführenden Partei.

Als Grund für die neue Antragstellung am XXXX.2015 wurde vorgebracht, dass in Bezug auf das bereits geprüfte Fluchtvorbringen neue Beweise vorgelegt werden könnten:

Wie bereits die belangte Behörde ausführt, ist eines dieser beiden neuen Dokumente im ersten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden, nämlich das angebliche Ausreiseverbot. Dieses Dokument kann daher nicht als neues Beweismittel gewertet werden, bzw. kann die Vorlage dieses Dokuments keine geänderte Sachlage belegen.

Was nun die angebliche "Anklageschrift" betrifft, so ist die Behörde dahingehend im Recht, wenn sie darauf verweist, dass dieses Dokument unter nicht weiter nachvollziehbaren Umständen durch einen angeblich erst im Herbst 2015 beauftragten Anwalt in Kasachstan erlangt und in weiterer Folge nach Österreich geschickt wurde. Die beschwerdeführenden Partei bleiben betreffend die Erlangung dieses Dokuments wie auch betreffend die Gründe, warum eine Erlangung nicht früher möglich war, ausweichend und geben dazu keine nachvollziehbare Begründung ab.

Dass die beschwerdeführenden Parteien unter Umständen aus Versehen die Anklageschrift und das Ausreiseverbot gemeinsam als "neue Beweismittel" vorlegen, obwohl sie das Ausreiseverbot bereits in das erste Verfahren eingebracht und somit wohl vor der angeblich erst im November 2015 erhaltenen Anklageschrift (siehe AS 20 zu Zl. W211 2101583-2 und AS 40 zu W211 2101584-2) bekommen haben müssen, mag - wie in der Beschwerde ausgeführt - einem nachvollziehbaren Fehler bzw. einer Verwirrung geschuldet sein. In weiterer Folge wird aber nicht erklärt, warum zwar das angebliche Ausreiseverbot zu einem früheren Zeitpunkt erlangt habe werden können, die Anklageschrift aber nicht. Auf die Frage, warum die Dokumente nicht früher vorgelegt wurden, wurde geantwortet, dass die Mutter der zweiten beschwerdeführenden Partei keine Möglichkeit gehabt hätte, sich früher einen Anwalt zu nehmen bzw. diese früher zu besorgen (ebda.). Da jedoch nach Angaben der beschwerdeführenden Parteien das angebliche "Ausreiseverbot" sehr wohl früher besorgt werden konnte, erscheint diese Antwort nicht zufriedenstellend. In der Beschwerde wird diese Diskrepanz nicht erklärt.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist der belangten Behörde gegenständlich daher nicht entgegenzutreten, wenn sie im Zusammenhang mit einer unbekämpft gebliebenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, aus der hervorgeht, dass gegen die erste beschwerdeführende Partei in Kasachstan kein Strafverfahren anhängig war oder ist, ernste Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Anklageschrift hegt. Die angebliche "Anklageschrift" wurde tatsächlich unter nicht weiter nachvollziehbaren Umständen erlangt und sehr spät im Verfahren vorgelegt.

Wenn in der Beschwerde das Ergebnis der Anfragebeantwortung kritisiert wird, so ist vorab anzumerken, dass diese Kritik gänzlich unsubstantiiert ist und aus der Beschwerde nicht hervorgeht, was an der Anfragebeantwortung in Frage gestellt werden soll. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Verwertung und Würdigung dieser Anfragebeantwortung im ersten Verfahren weder bestritten noch bekämpft wurde.

Im Ergebnis schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dem beweiswürdigenden Ergebnis der belangten Behörde dahingehend an, dass aufgrund der nebulös gebliebenen Umstände betreffend die Erlangung der angeblichen "Anklageschrift" gemeinsam mit der unklaren Chronologie der Erlangung von "Ausreiseverbot" und "Anklageschrift" und der Anfragebeantwortung aus dem ersten Verfahren berechtigte Zweifel an der Beweiskraft des vorgelegten Dokuments bestehen. Der daher behaupteten Sachverhaltsänderung fehlt es an einem glaubhaften Kern.

Eine antragsgemäße Überprüfung der Echtheit der "Anklageschrift" konnte bereits wegen dieser offensichtlichen Zweifel unterbleiben.

Abschließend ist dazu zu sagen, dass die Frage, ob es glaubhaft ist, dass betreffend die erste beschwerdeführende Partei in Kasachstan im Herbst 2013 ein Strafverfahren eingeleitet wurde, bereits Gegenstand der ersten Asylverfahren gewesen ist. Gerade auch das angebliche "Ausreiseverbot", dass der beschwerdeführenden Partei gleichzeitig mit der damals originalen Anklageschrift übergeben worden sein soll, wurde im Rahmen des ersten Verfahrens bereits begründet gewürdigt. Die späte Vorlage einer unter intransparenten Umständen erlangten Kopie einer später datierten "Anklageschrift" vermag gegenständlich keine neue Sachlage zu belegen.

Unter diesen Umständen ist eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht erkennbar; die Rechtslage hat sich nicht geändert, ein schützenswertes Privat- oder Familienleben wurde in diesem Zeitraum auch nicht begründet. Es wurden auch keine neuen Fluchtgründe vorgebracht.

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus der Antragsteller einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Kasachstan seit den Erkenntnissen des BVwG vom 09.09.2015 wurde in der Beschwerde nicht behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Wenn in der Beschwerde auf eine allgemeine "Existenzgefährdung wegen staatlicher oder mafiöser Strukturen" verwiesen wird, wird damit nicht begründet, inwieweit sich betreffend die beschwerdeführenden Parteien eine diesbezüglich neue Sachlage ergeben haben soll. Es sind auch keine wesentlichen in den Personen der beschwerdeführenden Parteien liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf ihre Personen bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache:

Da das Bundesamt mit den angefochtenen Bescheiden die Anträge auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).

Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache der gegenständlichen Verfahren die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die neuerlichen Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, die Entscheidungen des BVwG vom 09.09.2015 sind in formelle Rechtskraft erwachsen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des Bundesamtes an, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der beschwerdeführenden Parteien gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegen gegenständlich entschiedene Sachen vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt I. war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.

3.2. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):

Die Prüfung der Frage, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall verfügen die beschwerdeführenden Parteien über kein anderes Familienleben in Österreich als miteinander, und wurde ein solches auch nicht behauptet.

Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der beschwerdeführenden Parteien: unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Die beschwerdeführenden Parteien halten sich mittlerweile drei Jahre auf Basis zweier Anträge auf internationalen Schutz in Österreich auf, wobei sie bereits seit September 2015 davon ausgehen mussten, keinen längerfristigen Aufenthalt in Österreich erwarten zu dürfen. Sie absolvierten Deutschkurse und legten das ÖSD Zertifikat A2 im November 2015 ab. Die erste beschwerdeführende Partei engagierte sich einen Monat lang ehrenamtlich. Die beschwerdeführenden Parteien beziehen durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung. Die zweite beschwerdeführende Partei wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2016 wegen § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt.

Beide beschwerdeführende Parteien verfügen in Kasachstan noch über Mitglieder der Kernfamilie, mit denen sie in Kontakt stehen. Beide sind dort geboren, aufgewachsen, besuchten die Schule und arbeiteten dort.

Damit überwiegen die privaten Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib in Österreich aufgrund hier geknüpfter privater und sozialer Bande die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts der beschwerdeführenden Parteien nicht. Ausschlaggebend für diese Einschätzung ist die Dauer des Aufenthalts in Österreich von drei Jahren, wobei den beschwerdeführenden Parteien die prekäre Natur ihres Aufenthaltsstatus spätestens seit der Entscheidung des BVwG vom 09.09.2015 bewusst gewesen sein musste. Das letzte Jahr des Aufenthalts beruhte darüber hinaus auf einem erneut erfolglosen Folgeantrag im Asylverfahren, was sich auf die Würdigung der Dauer ihres Aufenthalts in Österreich mindernd auswirken muss. Weiter ausschlaggebend waren die Hauptsozialisierung und die nach wie vor bestehende soziale und familiäre Vernetzung der beschwerdeführenden Parteien in der Heimat.

Damit ist der mit der Aufenthaltsbeendigung verbundene Eingriff in das Privatleben der beschwerdeführenden Parteien nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig zu qualifizieren. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die in den angefochtenen Bescheiden angeordneten Rückkehrentscheidungen aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Kasachstan keine ungerechtfertigten Eingriffe in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Kasachstan zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der rechtskräftigen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).

3.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III):

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG.

3.4. Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Über die nicht beantragte Zuerkennung von aufschiebender Wirkung muss gegenständlich nicht abgesprochen werden, da die Entscheidung innerhalb der in § 17 Abs. 1 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerden ergeht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Die beschwerdeführenden Parteien beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Der Beschwerdeführer hat gemäß Abs. 3 die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann gemäß Abs. 4 das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Abs. 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten.

Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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