W200 2140342-1•BVwG W200 2140342-1
W200 2140342-1Tribunal Administrativo Federal21 de dez. de 2016
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverständigengutachten
W200 2140342-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 18.10.2016, PassNr. 6733614, über die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin stellte am 01.05.2016 beim Sozialministeriumservice unter Vorlage eines deutschen Schwerbehindertenausweises vom 29.05.2013 (mit einem Grad der Behinderung von 60%) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund ihrer chronischen Zwangserkrankung. Weiters wurden eine Bestätigung einer Psychotherapeutin, ein Arztbrief des Zentrums für Psychosoziale Medizin des Universitätsklinikums Hamburg, ein Entlassungsbrief des Zentrums für Integrative Psychiatrie des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein sowie eine fachärztliche Bescheinigung eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vorgelegt.
Die belangte Behörde hatte am 13.10.2016 ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt. Im Gutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 30 vH festgestellt (Zwangsstörung, rez. Depressive Störung, Pos.Nr. 03.05.01) und mit Bescheid vom 18.10.2016 der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.
Im Rahmen der Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, dass aus den vorgelegten Befunden eine histrionische und eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörungen hervorgingen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 01.05.2016 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung, § 66 Abs. 2 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.09.2013, 2013/21/0118, ausgeführt:
Ob die Rechtsmittelbehörde von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch macht und eine kassatorische Entscheidung trifft, oder die mündliche Verhandlung selbst durchführt und in der Sache entscheidet, liegt gemäß den Maßstäben des § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen. Dabei obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (Hinweis E 30. Juni 2011, 2008/23/1107). Unter den genannten Ermessensgesichtspunkten könnte es relevant sein, dass die Einrichtung eines zweiinstanzlichen Verfahrens unterlaufen würde, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde (Hinweis E 21. November 2002, 2002/20/0315).
Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das E 14.3.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). (21.11.2002, 2002/20/0315)
Im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden, wobei mit einem solchen Bescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist. Diese Bindung besteht auch bei Aufhebung eines (verfahrensrechtlichen) Zurückweisungsbescheides (Hinweis E 23.10.1997, 96/07/0127).(26.09.2013, 2013/07/0062).
Wie im Verfahrensgang ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin ausschließlich eine psychiatrische Erkrankung vorgebracht, neurologisch-psychiatrisch fachärztliche Unterlagen vorgelegt, befindet sich offensichtlich in psychiatrischer Behandlung und Psychotherapie. Weiters hat sie einen deutschen Schwerbehindertenausweis vorgelegt.
Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen im Verfahren ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte die aktuelle Einstufung des Leidens der Beschwerdeführerin ohne hinreichende Ermittlungstätigkeiten der belangten Behörde - erfolgte ohne Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens.
Im weiteren Verfahren wird daher eine neurologisch-psychiatrische fachärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin und eine Beurteilung der Frage des Grades der Behinderung unter Zugrundelegung des zu erstellenden Gutachtens erfolgen zu haben.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Entscheidung erfolgte auf Basis der Judikatur des VwGH zur Bestimmung des vergleichbaren § 66 Abs. 2 AVG.
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